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Beschluss

9 UF 76/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0810.9UF76.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Bei einem Umgangswunsch der Großeltern mit ihren halbverwaisten Enkeln besteht keine Vermutung für eine Kindeswohldienlichkeit solcher Kontakte, wenn der verbliebene (verwitwete) Elternteil diese bei konflikthafter Vorgeschichte ablehnt.

  • 2.

    Ein erneuter Erörterungstermin im Beschwerdeverfahren lässt nicht schon deshalb i.S.v. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG  neue Erkenntnisse erwarten, weil er für die weiteren Beteiligten eine „Pflicht begründet, sich mit dem abweichenden Standpunkt des Beschwerdeführers auseinander zu setzen“.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 30.05.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lemgo vom 08.05.2023 (7 F 18/23) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Umgangswunsch der Großeltern mit ihren halbverwaisten Enkeln besteht keine Vermutung für eine Kindeswohldienlichkeit solcher Kontakte, wenn der verbliebene (verwitwete) Elternteil diese bei konflikthafter Vorgeschichte ablehnt. 2. Ein erneuter Erörterungstermin im Beschwerdeverfahren lässt nicht schon deshalb i.S.v. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG neue Erkenntnisse erwarten, weil er für die weiteren Beteiligten eine „Pflicht begründet, sich mit dem abweichenden Standpunkt des Beschwerdeführers auseinander zu setzen“. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 30.05.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lemgo vom 08.05.2023 (7 F 18/23) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Aus der Ehe der Antragsgegnerin mit dem Sohn der Antragstellerin sind die Kinder V., geboren am 00.00.2012, N., geboren am 00.00.2013, P., geboren am 00.00.2015, und H., geboren am 00.00.2017, hervorgegangen. Bis 2019 fanden zwischen der Antragstellerin und den Enkelkindern regelmäßig jeden Freitag Umgangskontakte statt. Danach verschlechterte sich das Verhältnis zu den Kindeseltern und es gab nur noch sporadische Kontakte. Im Mai 2022 trennten sich die Kindeseltern und die Kinder verblieben im Haushalt der Antragsgegnerin. Der Kindesvater verstarb am 00.00.2022. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich vor dem Amtsgericht Lemgo beantragt, den persönlichen Umgang mit ihren Enkelkindern in der Weise zu regeln, dass sie die Kinder an jedem ersten Wochenende im Monat von freitags 16:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr und in den beiden ersten Wochen der nordrhein-westfälischen Sommerferien zu sich nehmen darf. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Amtsgericht –Familiengericht- Lemgo hat die Kindesmutter, die Großmutter, die Vertreterin des Kreisjugendamt A. und die Verfahrensbeiständin am 23.03.2023 und die Kinder am 04.04.2023 persönlich angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anhörungsvermerke vom 23.03.2023 (Bl. 102ff d. A.) und vom 04.04.2023 (Bl. 124ff d. A.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 08.05.2023 hat das Amtsgericht Lemgo sodann den Antrag der Großmutter auf Regelung des Umgangsrechts mit ihren Enkelkindern unter Hinweis auf die mangelnde Kindeswohldienlichkeit der Umgangskontakte zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Umgang mit der Antragstellerin diene nicht dem Kindeswohl, da das Verhältnis der Parteien so zerstritten sei, dass die Kinder bei einem Umgangskontakt in einen Loyalitätskonflikt gerieten. Es bestünde keine gefestigte Beziehung zu der Großmutter, da es seit Jahren allenfalls sporadische Kontakte gegeben habe. Die Kindesmutter lehne die Antragstellerin als Person und Umgangskontakte ab. Gegen diesen Beschluss, der ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 08.05.2023 zugestellt worden ist, wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 30.05.2023. Sie beschränkt ihren Umgangsantrag und begründet ihr Rechtsmittel damit, dass die Kinder positive Erinnerungen an sie hätten und neben einer sozial-familiären Beziehung auch eine tragfähige Bindung bestehe. Zwar sei es vor dem Versterben des Kindesvaters aufgrund persönlicher Schwierigkeiten auf verschiedenen Ebenen zu einem weitreichenden Kontaktverlust der Beteiligten gekommen, allerdings sei die Beschwerdeführerin ggf. auch mit Hilfe professionelle Dritter zu einer Kommunikation und Annäherung mit der Kindesmutter bereit. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Lemgo abzuändern und die Umgangskontakte in der Weise zu regeln, dass sie ihre Enkelkinder 1) einmal pro Quartal am Wochenende sonntags für insgesamt drei Stunden, 2) zusätzlich an den Geburtstagen, ersatzweise am auf den Geburtstag folgenden Sonntag für drei Stunden und 3) zu Ostern und Weihnachten jeweils an einem der Feiertage für vier Stunden, ersatzweise am darauffolgenden Sonntag zu sich nehmen kann. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verweist auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Das Verhältnis zu ihrer Schwiegermutter sei völlig zerstritten. Umgangskontakte würden zu einem massiven Loyalitätskonflikt der Kinder und damit zu einer Kindeswohlgefährdung führen. Aufgrund der nur sporadischen Kontakte in den letzten Jahren bestünde keine enge Beziehung der Antragstellerin zu ihren Enkelkindern. Mit Bericht vom 26.06.2023 hat das Kreisjugendamt A. und mit Bericht vom 15.06.2023 die Verfahrensbeiständin im Beschwerdeverfahren Stellung genommen. Auf den Hinweis des Senates vom 10.07.2023 zu der beabsichtigten Entscheidung im schriftlichen Verfahren haben Antragstellerin und Antragsgegnerin ergänzend schriftsätzlich vorgetragen. II. 1.) Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) sowie form- (§ 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 3 und 4 FamFG) und fristgerecht (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 FamFG) eingelegt worden. 2.) In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet. Das Amtsgericht -Familiengericht- Lemgo hat mit zutreffenden Erwägungen ein Umgangsrecht der Antragstellerin mit ihren Enkelkindern verneint und den entsprechenden Regelungsantrag zurückgewiesen. Dabei hat es auch den von den Enkelkindern geäußerten Willen ausreichend gewürdigt und berücksichtigt. Das Umgangsrecht von Großeltern mit Enkelkindern richtet sich nach § 1685 Abs. 1 BGB. Danach haben Großeltern nur ein Umgangsrecht mit dem Enkelkind, wenn dieses dem Wohl des Kindes dient. Die Kindeswohldienlichkeit muss positiv festgestellt werden. Es besteht zugunsten der Großeltern keine Vermutung der Kindeswohldienlichkeit (BGH Beschluss vom 12.07.2017, NZFam 2017, 988 (990), Rn. 29). Für die Frage, was dem Wohl des Kindes dient, kann § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB als Auslegungshilfe herangezogen werden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.04.2017, -6 UF 20/17- BeckRS 2017, 113541). Danach gehört der Umgang mit anderen Personen als den Eltern, zu denen das Kind Bindungen besitzt, zum Wohl des Kindes, wenn die Aufrechterhaltung von solchen Umgängen für seine Entwicklung förderlich ist. Vorliegend bestehen mindestens erhebliche Zweifel, ob –insbesondere bei den beiden jüngeren Kindern P. und H.- überhaupt eine Bindung der Kinder zu ihrer Großmutter besteht. Auch wenn die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz nunmehr einzelne Umgangskontakte mit genauen Daten aufführt, ändert dies nichts daran, dass es ab 2019 und damit seit vier Jahren nur noch sporadische Kontakte (zum Teil in Briefen und Päckchen) gegeben hat. Der Kindesvater sprach der Antragstellerin gegenüber sogar ein Hausverbot aus und wechselte seine Telefonnummer, um nicht mehr Kontakt zu seiner Mutter halten zu müssen. Erst nach der Trennung der Kindeseltern kam es im Zuge einer Annäherung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn zu weiteren sporadischen, teilweise zufälligen Begegnungen in der Wohnung des Verstorbenen, am Bestattungsinstitut und auf einem Spielplatz. Aufgrund der langen Umgangsabstinenz mit wenigen sporadische Kontakten von mindestens vier Jahren und unter Berücksichtigung des jungen Alters der Enkelkinder (von derzeit 11, 9, 7 und 5 Jahren) ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine enge soziale Bindung zu den Kindern anzunehmen. Selbst wenn man -abweichend davon- vorliegend tragfähige Bindungen der Kinder zu der Antragstellerin unterstellen würde, lässt sich daraus keine positive Vermutung der Kindeswohldienlichkeit von Umgangskontakten herleiten. Denn weitere Voraussetzung für eine solche Vermutung wäre, dass die Aufrechterhaltung der Bindungen für die Entwicklung der Kinder förderlich ist (BGH Beschluss vom 12.07.2017, NZFam 2017, 988 (990), Rn. 29). Hiervon kann den Feststellungen des Amtsgerichts Lemgo zufolge indes nicht ausgegangen werden. Es bestehen erhebliche Zerwürfnisse zwischen der Kindesmutter und der Großmutter, die auch in der persönlichen Anhörung der Beteiligten durch das Amtsgericht Lemgo deutlich geworden sind. Die Kindesmutter lehnt –wie auch noch einmal aus ihrem Schriftsatz vom 01.08.2023 deutlich wird- jegliche Kommunikation mit der Großmutter väterlicherseits auch unter Vermittlung von professionellen Dritten ab. An dieser Haltung hat sich im Laufe des Verfahrens nichts geändert, vielmehr ist die Ablehnung durch das Verfahren noch manifestiert worden. Dies zeigt die im Schriftsatz vom 01.08.2023 formulierte Ablehnung jedweden – noch so geringen – Umgangsvorschlags. Im Falle einer Umgangsanordnung, selbst bei Anordnung von begleiteten oder zeitlich kurzen Kontakten -wie von der Antragstellerin nunmehr mit der Beschwerde beantragt-, wäre ein Loyalitätskonflikt für die Kinder, denen als Halbwaisen nur der mütterliche Elternteil verblieben ist, unausweichlich. Diese Einschätzung teilt auch die Verfahrensbeiständin in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 15.06.2023 anhand ihres letzten Zusammentreffens mit den Jungen. Dabei kann dahinstehen, ob die Ursachen des anhaltenden Konflikts hierfür eher bei der Kindesmutter oder bei der Antragstellerin liegen. Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die - einen solchen Umgang ablehnenden - Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.04.2017, -6 UF 20/17- BeckRS 2017, 113541). Eben dies ist aber hier konkret zu befürchten. Ein solcher Loyalitätskonflikt würde die Kinder, die vorliegend bereits massiv durch den plötzlichen Tod ihres Vaters belastet sind, weiter emotional destabilisieren. Nach Mitteilung des Kreisjugendamtes A. in seiner Stellungnahme vom 26.06.2023 ist aufgrund der familiären Krisensituation der Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe erforderlich. Hauptaugenmerk dieser Hilfe seien insbesondere die Bereiche Trauerbewältigung und Strukturierung des neuen Alltags mit vier kleinen Kindern. Nach Einschätzung des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin, dem sich der Senat anschließt, stellen gerichtlich angeordnete Umgangskontakte eine zusätzliche Belastung der Kinder dar. Diese gilt es im Kindeswohlinteresse zu vermeiden. 3.) Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde konnte der Senat ohne erneute Durchführung der mündlichen Verhandlung oder Anhörung der Beteiligten gemäß § 68 Abs. 3 FamFG zurückweisen. Nach § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren (im Übrigen) grundsätzlich auch nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Nach § 155 Abs. 2 S. 1 FamFG erörtert das Gericht in Kindschaftssachen die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Das Beschwerdegericht kann jedoch gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. So liegen die Dinge hier. Entgegen der mit Schriftsatz vom 28.06.2023 geäußerten Erwartungen der Beschwerdeführerin gewährleistet ein neuerlicher Verhandlungstermin keine "Pflicht, sich mit dem jeweils anderen Standpunkt auseinanderzusetzen". Die "Chance" zu einem Einlenken im Kindeswohlinteresse beinhaltete für Antragstellerin und -gegnerin auch das schriftliche Beschwerdeverfahren. In dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 24.07.2023 sind auch keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen vorgetragen, zu denen die Beteiligten hätten angehört werden müssen. Eine Fallgestaltung, bei der von einem einzelnen Verfahrensschritt im Sinne von § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG gegen den Willen eines Beteiligten nicht abgesehen werden darf, besteht nicht. 4.) Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG. 5.) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG). 6.) Die Festsetzung des Verfahrenswertes im Beschwerderechtszug beruht auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 ZIff.2 FamGKG. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.