Beschluss
21 U 189/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0815.21U189.22.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.08.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen (2 O 311/21) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.657,69 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.08.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen (2 O 311/21) wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.657,69 € festgesetzt. Gründe: Die Berufung der Beklagten war durch Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 II 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 II 1 Nr. 2 bis 4 ZPO vorliegen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 09.05.2023 (Bl. 285 ff. eA-OLG) verwiesen. Die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 14.06.2023 rechtfertigen keine andere Entscheidung, sondern geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass: 1. Die Beklagte meint nach wie vor, das Totalverbot von Online-Casinospielen sei jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum europarechtswidrig gewesen. Hierzu führt sie erneut aus, die Ungleichbehandlung von Online-Casinospielen (Totalverbot) und Online-Sportwetten (Konzessionsverfahren) sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Es habe keine besondere Gefährlichkeit von Online-Casinospielen gegenüber Online-Sportwetten gegeben. Dies sei durch entsprechende Studien belegt und ergebe sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung zum GlüStV 2021. Mit der im hier streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Tatsachengrundlage hätten sich weder das BVerwG noch der Senat oder andere Obergerichte befasst. Damit dringt die Beklagte nicht durch. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass alle Bedingungen zur unionsrechtlichen Konformität von § 4 IV GlüStV 2012 im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt waren (vgl. hierzu eingehend: KG Urt. v. 6.10.2020 – 5 U 72/19, GRUR-RS 2020, 49879 Rn. 23 ff.). Aus EuGH GRUR Int. 2016, 365 - Ince - folgt keine Unverhältnismäßigkeit des Internetverbots. Denn diese Entscheidung betrifft die Vermittlung von Sportwetten in einer „Sportsbar“ (siehe EuGH a.a.O. Rn. 24), also ein Tatgeschehen „vor Ort“, und nicht das aus § 4 IV GlüStV 2012 folgende Verbot des Veranstaltens öffentlicher Glücksspiele im Internet, worum es aber hier geht. Der Endbericht des Landes Hessen aus 2017 zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages (Anlage B2) ändert an vorstehender Einschätzung der Sachlage nichts. Insbesondere ist - auch in Ansehung dieses Berichts - dem Berufungsvorbringen entgegenzutreten, dass von Online-Glücksspielangeboten keine größeren Gefahren ausgehen als von stationären Glücksspielangeboten. Aus der Gesetzesbegründung zum GlüStV 2021 ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht, „dass die Erkenntnislage in 2018 einen Eingriff nicht mehr rechtfertigte“. Ausweislich der Erläuterungen zum geplanten Glücksspielstaatsvertrag 2021 haben sich seit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags zahlreiche Studien mit der Suchtgefahr von Online-Glücksspielen befasst, wobei insbesondere das Internet als Vertriebsweg näher betrachtet worden ist. In zahlreichen Studien wurde festgestellt, dass die Teilnahme an Online-Glücksspielen häufiger als bei anderen Spielformen mit problematischem bzw. pathologischem Spiel assoziiert ist bzw. die Teilnahme an Online-Glücksspielen ein Prädiktor für das Vorliegen glücksspielbezogener Probleme ist. Eine systematische Literaturauswertung von Studien aus den vergangenen zehn Jahren, die sich mit den Suchtgefahren von Online-Glücksspielen befasst haben, hat ergeben, dass die Mehrzahl der Studien ein erhöhtes Gefährdungspotenzial bzw. besondere Suchtgefahren von Online-Glücksspielen nachweisen. Zwar gibt die Mehrzahl der sich wegen pathologischen Glücksspiels in ambulanter oder stationärer Behandlung befindenden Personen weiterhin als Hauptglücksspielform das Automatenspiel in Spielhallen an. Casinospiele im Internet (einschließlich des virtuellen Automatenspiels) weisen aber den größten Anteil an mindestens problematischen Spielern aus (Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, [z.B.] Drucksache 20/448 der Bremischen Bürgerschaft, S. 5 f. m.w.N.). Das vergleichsweise höhere Suchtpotenzial von Online-Casino-Spielen und Online-Poker haben die Länder also (erneut) „in ihren amtlichen Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag unter Bezugnahme auf eingeholte Studien und Berichte hinreichend dargestellt“ (so bereits - zum bisherigen Recht und dessen Erläuterungen - BVerwG NVwZ 2018, 895, Rn. 42). Hintergrund der Neuregelung war daher nicht, dass europarechtliche Bedenken aufgekommen wären. Der Gesetzgeber sah sich vielmehr veranlasst, aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse Regeländerungen vorzunehmen, vorrangig mit dem Ziel der Schwarzmarktbekämpfung und zur Effektivitätssteigerung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen. Ein solches Vorgehen des Gesetzgebers lässt nicht den Rückschluss zu, dass die Vorgängerregelung rechtswidrig gewesen wäre (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 6.4.2023 – 14 U 256/21, BeckRS 2023, 6752 Rn. 59). Die Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zum Glücksspielverhalten und zur Glücksspielsucht in Deutschland aus dem Jahr 2019 hat die Beklagte schon nicht vorgelegt, sondern nur auszugsweise aus ihr zitiert. Die auf Seite 5 der Berufungsbegründung (Bl. 49 eA-OLG) wiedergegebene Passage trifft zur Frage der besonderen Gefährlichkeit des Vertriebsweges Internet schon keine Aussage. Im Übrigen hat der Fachverband Glücksspielsucht e.V. in einer Stellungnahme gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 23. April 2019 unter Bezugnahme auf Erkenntnisse der BZgA-Studie darauf hingewiesen, dass der Anteil mindestens problematisch Glücksspielender in dem kleinen Teilnehmerfeld an Online-Casinospielen auffallend hoch sei (lt. Studie liege der Anteil bei 26,9%; damit würde er im Vergleich zu anderen Spielarten die größte Gruppe bilden). Gerade diese Kombination von geringer Teilnahmeprävalenz und hohem Anteil problematisch Glücksspielender sei eines der Anzeichen für ein riskantes Glücksspiel (vgl. OVG Schleswig Beschl. v. 3.7.2019 – 4 MB 14/19, BeckRS 2019, 13390 Rn. 21). Ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel war im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar. Dass nach § 4 V GlüStV 2012 der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sport- bzw. Pferdewetten im Internet erlaubt werden konnten, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn die Ausnahmen vom Internetverbot für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten nach Maßgabe des § 4 V GlüStV 2012 wurden durch die vom Gesetzgeber angestrebte Kanalisierung des Glücksspiels und die geringere Suchtgefahr bei den ausnahmsweise zulässigen Spielformen sachlich gerechtfertigt (OLG Karlsruhe Urt. v. 6.4.2023 – 14 U 256/21, BeckRS 2023, 6752 Rn. 51 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 14/16, Rn. 28 ff., juris). Dass die vom Gesetzgeber angenommene geringere Suchtgefahr der genannten Glücksspiele tatsächlich nicht gegeben war, zeigt die Berufung nicht hinreichend auf. Dass jedenfalls Lotterien sich insofern von anderen Spielen unterscheiden, ergibt sich auch aus dem beklagtenseits zitierten Untersuchungsbericht der Universität Hamburg. Im Übrigen kann sich die Beklagte auf ein Konzessionsverfahren entsprechend der Regelung in § 4 V GlüStV a.F. als milderes Mittel schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie nach wie vor nicht darlegt, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum die Vorgaben des § 4 V GlüStV a.F. erfüllte. 2. Soweit sich die Beklagte weiterhin gegen die Annahme der Nichtigkeit des Spielvertrages gem. § 134 BGB wendet, verweist der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 09.05.2023 und hält aus den dort genannten Gründen an der dort vertretenen Auffassung auch in Ansehung der neuerlichen Angriffe der Berufung fest. 3. Mit Blick auf § 817 S. 2 BGB hat der Kläger einer etwaigen sekundären Darlegungslast zur Kenntnis der Verbotswidrigkeit genügt. Es ist dann Sache der Beklagten zu beweisen, dass sich der Kläger zumindest der Einsicht der Verbotswidrigkeit leichtfertig verschlossen hat. Die Beklagte hat dazu keinen Beweis angetreten. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10 S. 2, 713, 544 II Nr. 1 ZPO.