Beschluss
20 U 34/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0823.20U34.23.00
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Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.01.2023 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
II.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.01.2023 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 4.000 € festgesetzt. Gründe : Die – nach der Teilrücknahme insgesamt – zulässige Berufung des Klägers ist gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist . 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, nachdem der Kläger die Berufung hinsichtlich der Feststellungsklage zurückgenommen hat, nur noch die Zahlungsklage. 2. Diese Zahlungsklage ist im Laufe des Berufungsverfahrens zulässig geworden. Der Kläger, der mit der Berufungsbegründung die Abweisung der Zahlungsklage nur teilweise angegriffen hat, ohne darzulegen, wie sich die geltend gemachte Teilforderung in Höhe von in Höhe von 3762,5 € zusammensetzt, hat mittlerweile auf den Hinweis des Senats hinreichend aufgeschlüsselt, wie und aus welchen Positionen sich die Forderung zusammensetzt. Hiermit sind Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs hinreichend individualisiert und den Bestimmtheitsanforderungen von § 253 II Nr. 2 ZPO hinreichend Rechnung getragen. 3. Gleichwohl bleibt die Berufung ohne Erfolg. Die Klage ist nämlich unbegründet. Sämtliche Prämienanpassungen, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, sind in formeller Hinsicht – die materielle Unwirksamkeit steht nicht in Rede – wirksam, da sie den Anforderungen von § 203 V VVG genügten. Hiervon muss der Senat zu Lasten des Klägers ausgehen. a) Der Kläger hat trotz des ausdrücklichen Hinweises des Senats auch mit seiner Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss die Mitteilungsschreiben der Beklagten zu den hier in Rede stehenden Prämienanpassungen nicht eingereicht. Zu Unrecht macht der Kläger nach wie vor geltend, für die Beurteilung der formellen Wirksamkeit der Prämienanpassungen genüge es, dass dem Senat die „streitgegenständlichen Unterlagen der Beklagten aus Parallelverfahren bekannt“ seien. Dies gilt unabhängig davon – aber erst recht angesichts dessen –, dass bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, es könne nicht sicher unterstellt werden, dass die – dem Landgericht aus anderen Verfahren bekannten – Mitteilungsschreiben der Beklagten mit den hier in Rede stehenden identisch seien, zumal andere Tarife betroffen seien. Bereits die Rüge des Klägers in seiner Berufungsbegründung, wonach, wenn das Landgericht seiner Hinweispflicht nachgekommen wäre, die fehlenden Informationsschreiben nachgereicht worden wären, ist nicht verständlich, da der Kläger diese Anschreiben auch mit seiner Berufungsbegründung nicht eingereicht hat. Noch unverständlicher ist es dann, wenn der Kläger auch mit seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats die Mitteilungsschreiben nicht einreicht, obwohl der Senat unter näherer Darlegung darauf hingewiesen hat, dass es Sache des Klägers und nicht des Gerichts ist, den notwendigen Prozessstoff beizubringen. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers prozessual unbeachtlich, ob und in wie vielen „Parallelverfahren“ Mitteilungsschreiben der Beklagten zu Prämienanpassungen zu den hier in Rede stehenden Zeitpunkten vorliegen. Der Kläger verkennt – auch hierauf hat der Senat bereits hingewiesen – nach wie vor elementare Grundsätze der Zivilprozessordnung. Nach dem Beibringungsgrundsatz ist es Aufgabe der Parteien den tatsächlichen Prozessstoff beizubringen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, anhand einer Recherche zu eruieren, ob solche Mitteilungsschreiben tatsächlich bereits in anderen Verfahren eingereicht wurden, um diese sodann – gegebenenfalls noch unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Grundsätze – zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens zu machen. Unabhängig davon – auch hierauf ist der Kläger bereits hingewiesen worden – stünde, wie gesagt, ohnehin nicht fest, ob die dem Senat – so vom Kläger behauptet – bekannten Mitteilungsschreiben identisch sind mit denjenigen, welche hier in Rede stehen. b) Hat der Kläger demnach die zu den Prämienanpassungen gehörigen Mitteilungsschreiben trotz ausdrücklichen Hinweises nicht eingereicht, geht dies zu seinen Lasten. Es muss nämlich mangels Darlegung seitens des Klägers davon ausgegangen werden, dass in den Anschreiben der Beklagten die „wesentlichen Gründe“ iSv § 203 V VVG mitgeteilt wurden, die Prämienanpassungen daher in formeller Hinsicht wirksam waren und dem Kläger daher keine Rückzahlungsansprüche aus 812 I 1 1. Alt. BGB zustehen. Der Kläger begehrt Rückzahlungsansprüche nach § 812 I 1 1. Alt. BGB. Er trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen dieses Anspruchs, also auch für das Fehlen eines Rechtsgrundes. Dieser allgemein anerkannte Grundsatz für die Darlegungs- und Beweislast eines Kondiktionsgläubigers gilt auch in Verfahren, in denen ein Versicherungsnehmer von dem Versicherer die Rückzahlung von Prämienbestandteilen wegen behaupteter formeller Unwirksamkeit einer Prämienanpassung in einer privaten Krankenversicherung begehrt (so auch vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18. Mai 2022 – 20 U 91/21, Rn. 31). Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.2022 – IV ZR 193/20, Rn. 51, r+s 2022, 462, beck-online) in einem sogenannten Prämienanpassungsverfahren der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für die materielle – nur in diesem Zusammenhang stehen diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs – Wirksamkeit einer Prämienanpassung hat. Diese Rechtsprechung hat ihre Rechtfertigung in den Besonderheiten der Prämienkalkulation des Versicherers einer privaten Krankenversicherung. Nur der Versicherer organisiert den Kalkulationsvorgang, kennt die Kalkulationsgrundlagen und hat Zugang zu ihnen. Der Versicherungsnehmer hat hingegen keine Kenntnis von dem Kalkulationsvorgang und keinen Einblick in die Kalkulationsunterlagen. Nur diese besondere Sachnähe rechtfertigt es, die Darlegungs- und Beweislast entgegen den allgemeinen Grundsätzen dem Versicherer aufzubürden (vgl. Gramse in r+s 2023, 577 Rn. 4, beck-online). Für eine solche Rechtfertigung ist aber nur Raum, wenn der Versicherungsnehmer (auch) die materielle Wirksamkeit der Prämienanpassung bestreitet. Dem entspricht es auch, dass in den vom Bundesgerichtshof bislang entschiedenen Sachverhalten – zumindest auch – die materielle Wirksamkeit der Prämienanpassungen streitig war. In sämtlichen vom Bundesgerichtshof hierzu entschiedenen Verfahren lagen die Mitteilungsschreiben, sofern auch die formelle Unwirksamkeit gerügt wurde, (selbstverständlich) vor. Geht es – wie hier – ausschließlich um die formelle Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt, ob der Versicherer die wesentlichen Gründe für die Anpassung iSv § 203 V VVG mitgeteilt hat, verbleibt es dabei, dass der Kondiktionsgläubiger die Darlegungslast trägt. Er ist in einem solchen Fall nicht schutzbedürftig; auch die Gewährung effektiven Rechtschutzes gebietet es in einem solchen Fall nicht, die Darlegungs- und Beweislast dem Versicherer aufzuerlegen. Die Schutzbedürftigkeit des Klägers steht auch vorliegend nicht ansatzweise in Rede. Er ist nämlich im Besitz der Mitteilungsschreiben und weigert sich schlicht – aus nicht nachvollziehbaren Gründen –, diese durch Einreichung ordnungsgemäß in den Prozess einzuführen. c) Nach alledem ist die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Weiterer Hinweise des Senats an den Kläger bedurfte es nicht. Der Kläger ist bereits darauf hingewiesen worden, dass – die zu Beginn des Berufungsverfahrens noch nicht gegebene Zulässigkeit der Klage unterstellt – die Klage jedenfalls unbegründet ist. Der Kläger ist auch darauf hingewiesen worden, dass es nicht genügt, sich auf angeblich dem Senat aus Parallelverfahren bekannte Mitteilungsschreiben der Beklagten zu berufen und es seine Sache ist, die Mitteilungsschreiben einzureichen und so ordnungsgemäß in den Prozess einzuführen. Wenn der Kläger sich gleichwohl in seiner Stellungnahme nach wie vor damit begnügt, sich auf angeblich dem Senat aus Parallelverfahren bekannte Mitteilungsschreiben der Beklagten zu berufen, geht dies zu seinen Lasten, ohne dass es eines erneuten Hinweises mit identischem Inhalt bedarf. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 516 III, 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.