Beschluss
1 Vollz 300/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0904.1VOLLZ300.23.00
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Soweit mit dem angefochtenen Beschluss (hier allein verfahrensgegenständlich) der Antrag des Betroffenen verworfen worden ist, festzustellen, dass die Anordnung der Verlegung von der JVA K. in die JVA I. rechtswidrig war, wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der erfolgten Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss (hier allein verfahrensgegenständlich) der Antrag des Betroffenen verworfen worden ist, festzustellen, dass die Anordnung der Verlegung von der JVA K. in die JVA I. rechtswidrig war, wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der erfolgten Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld zurückverwiesen. Gründe: I. Durch Beschluss vom 20.03.2023 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) den (im Rechtsbeschwerdeverfahren noch allein gegenständlichen) Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen vom 04.07.2022, der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner am 31.05.2023 erfolgten Verlegung von der JVA K. in die JVA I. gerichtet war, „abgewiesen“. Die Strafvollstreckungskammer hat zum Sachverhalt ausgeführt, dass der Betroffene eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes aufgrund des Urteils des Landgerichts Bochum vom 09.01.2018 verbüße. Die Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren sei am 14.03.2032 erreicht. Darüber hinaus sei noch eine viermonatige Freiheitsstrafe wegen Beleidigung aus einem Urteil vom 20.12.2021 zu vollstrecken. Ursprünglich sei der Betroffene in der JVA I. inhaftiert gewesen. Aufgrund einer konkreten Bedrohung eines Staatsanwalts und wegen Anstachelung eines Mitgefangenen zu weiteren Bedrohungstaten sei der Betroffene in Abständen von jeweils drei Monaten verlegt worden. Vom 18.06.2021 bis zum 22.09.2021 sei er in der JVA U., vom 22.09.2021 bis zum 23.12.2021 in der JVA P. inhaftiert gewesen. Ab dem 23.12.2021 sei er aufgrund „der gleichen Bedrohungssituation“ aus Sicherheitsgründen in die JVA K. verlegt worden. Zuvor habe sich die JVA I. mit der JVA K. in Verbindung gesetzt. Letztere habe den Betroffenen unter der Voraussetzung einer „Rücknahmegarantie“ bzw. „Weitervermittlungsgarantie“ für den Fall, dass der Betroffene nicht mehr tragbar sein sollte, übernommen. Ab dem 23.12.2021 seien zunächst gegenüber dem Betroffenen folgende Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden: Arbeitseinsatz nur nach Rücksprache mit dem/der zuständigen Abteilungsleiter/in, Ausschluss von allen unüberwachten Gemeinschaftsveranstaltungen, Einzelvorführung mit drei Bediensteten, Einzelvorführung zum Besuch, Lazarett usw. mit einem Bediensteten, Häufigere Durchsuchung des Gefangenen, seiner Sachen und des ihm zugewiesenen Haftraums in unregelmäßigen Abständen, mindestens zwei Mal innerhalb von sieben Tagen, Öffnen des Haftraums mit mindestens zwei Bediensteten, Postkontrolle durch die Abteilung Sicherheit und Ordnung, Sämtliche Bewegungen im Haus mit einem Bediensteten, Trennscheibenbesuch, Umschluss nur auf eigenem Haftraum, Umschluss nur nach Rücksprache mit dem Bereichsleiter, Unterbringung in einem Einzelhaftraum, Trennung von einem Gefangenen. Aufgrund des vollzugskonformen Verhaltens des Betroffenen habe der zuständige Abteilungsleiter am 23.02.2022 und am 02.05.2022 sukzessive die Aufhebung einzelner Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Auf Anordnung der Leiterin der JVA K. vom 30.05.2022 sei der Betroffene am 31.05.2022 in die JVA I. rückverlegt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt seien noch folgende Sicherungsmaßnahmen angeordnet gewesen: Arbeitseinsatz nur nach Rücksprache mit dem/der zuständigen Abteilungsleiter/in, Postkontrolle durch die Abteilung Sicherheit und Ordnung, Trennscheibenbesuch, Trennung von einem Gefangenen. Den „Feststellungsantrag“ hat die Strafvollstreckungskammer als zulässig, aber unbegründet erachtet, da die Verlegung (aus der JVA K. in die JVA I.) rechtmäßig erfolgt sei. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG NRW stehe es im Ermessen der Vollzugsanstalt, Gefangene abweichend von dem Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt zu verlegen, wenn das Verhalten des Gefangenen oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstelle und die aufnehmende Anstalt zur sicheren Unterbringung des Gefangenen besser geeignet sei. Einen nicht vollständig ausermittelten Sachverhalt oder einen Ermessensfehler hat die Strafvollstreckungskammer nicht festgestellt. Dazu hat sie ausgeführt, dass der Betroffene zunächst (von der JVA K.) übernommen worden sei, da aufgrund einer hinreichend konkreten Bedrohungssituation für einen Staatsanwalt und der Anstachelung eines Mitgefangenen Anhaltspunkte für weitere Bedrohungstaten bestanden hätten. Der Verlegung in die JVA K. seien bereits zwei Sicherungsverlegungen vorausgegangen. Die Aufnahme des Betroffenen (in der JVA K.) sei zeitlich befristet und auf Grundlage der vereinbarten „Rücknahme-“ bzw. „Weitervermittlungsgarantie“ erfolgt. In ermessensfehlerfreier Weise seien gegen den Betroffenen zahlreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, um einer von dem Betroffenen ausgehenden Bedrohungslage entgegen zu wirken. Dazu verweist die Strafvollstreckungskammer auf einen Beschluss der Kammer vom 25.03.2022 (Az. 22 StVK 20/22). Es folgen weitere Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zu dem durch die Sicherungsmaßnahmen verursachten Personalaufwand, der Frage der Verhältnismäßigkeit der Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen. Dabei hat die Strafvollstreckungskammer Ausführungen zu den Auswirkungen einer zeitlich befristeten Übernahme unter Berücksichtigung des Resozialisierungsinteresses des Betroffenen unter dem Aspekt der Mindestverbüßungsdauer und der Erforderlichkeit einer erleichterten Reaktionsfähigkeit bei Verlegung von Gefangenen, die eine Verlegung durch eigenes Verhalten notwendig gemacht haben, gemacht. Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigen am 21.03.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit der am 21.04.2023 beim Landgericht eingegangenen, durch anwaltlichen Schriftsatz erhobenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Ministerium für Justiz NRW hat am 07.06.2023 Stellung genommen. Der Betroffene bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter hatten vor der Senatsentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 1. Die im Sinne des § 118 StVollzG form- und fristgerecht angebrachte und mit der Sachrüge in zulässiger Weise begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen war zuzulassen, weil die tatsächlichen Feststellungen bzw. rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass der Senat als Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann. Die Rechtsbeschwerde ist (ungeachtet der in § 116 Abs. 1 StVollzG normierten Zulassungsgründe) zuzulassen, wenn die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die dem Rechtsbeschwerdegericht neben der Antragsschrift nach § 109 StVollzG und etwaiger Anlagen angesichts der insoweit revisionsähnlichen Ausgestaltung des Rechtsbeschwerdeverfahrens als einzige Erkenntnisgrundlage für seine Überprüfung zur Verfügung stehen, so dürftig sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht nicht nachprüfen kann, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen oder ob die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 21. August 2023 zu III-1 Vollz 498-500/22 m.w.N.; vgl. auch Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., Teil IV § 116 Rn. 10; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116 Rn. 4). Vielmehr müssen die Beschlussgründe § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 267 StPO entsprechen und alle entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte enthalten. Soweit § 115 Abs.1 S. 3 StVollzG dabei zur Verringerung der Schreibarbeit die Möglichkeit von Bezugnahmen vorsieht, so sind diese nur wegen der Einzelheiten zulässig und zudem konkret zu bezeichnen; soweit § 115 Abs. 1 S. 4 StVollzG vorsieht, dass das erstinstanzliche Gericht von der Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt, so bezieht sich diese Möglichkeit ausschließlich auf den angefochtenen Bescheid und nicht auf eine eingeholte Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren (Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 6b). Diesen Vorgaben genügen die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht. Zutreffend weist die Strafvollstreckungskammer zwar darauf hin, dass die Verlegung aus Sicherheitsgründen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG NRW im Ermessen der Vollzugsanstalt steht. Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 115 Abs. 5 StVollzG aber lediglich, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Daraus folgt, dass Ermessensentscheidungen der Vollzugsbehörde im Verfahren nach § 109 ff StVollzG nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar sind (vgl. u.a. OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2004, 127; Euler in: BeckOK Strafvollzug Bund, 24. Ed. Stand 01.08.2023 § 115 Rn. 18). Um dem Rechtsbeschwerdegericht im Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung der Voraussetzungen des § 116 StVollzG bzw. (im Falle der Bejahung eines Zulassungsgrundes) die rechtliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zu ermöglichen, müssen daher in den Beschlussgründen die tragenden Erwägungen der JVA für die gerichtlich zu überprüfende Ermessensentscheidung mitgeteilt werden. Daran fehlt es hier, da den Beschlussgründen nicht zu entnehmen ist, ob es sich bei den dargestellten Umständen / Erwägungen um solche der JVA oder um (unzulässige) eigene Erwägungen der Strafvollstreckungskammer handelt. Ausgeführt wird in den – insoweit im Rechtsbeschwerdeverfahren allein durch den Senat zur Kenntnis zu nehmenden – Beschlussgründen lediglich, dass der Betroffene ab dem 18.06.2021 wegen einer nicht näher dargelegten Bedrohung eines Staatsanwalts und „Anstachelung eines Mitgefangenen“ zu ebenfalls nicht näher dargelegten Drohungen mehrfach, u.a. in die JVA K., verlegt wurde, was bereits im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht verfahrensgegenständlich ist. Ausgeführt wird ebenfalls, dass bis zu der (allein verfahrensgegenständlichen) Verlegung am 31.05.2022 (zurück in die JVA I.) das vollzugliche Verhalten des Betroffenen ab dem 23.12.2022 offenbar eine umfangreiche Lockerung der zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen zugelassen hat. Soweit die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung im Zusammenhang mit einer – nach § 11 StVollzG NRW nicht vorgesehenen – Verlegung auf Grundlage einer Absprache zwischen zwei Justizanstalten Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Verlegung u.ä. darstellt, ist auch insoweit nicht ersichtlich, ob es sich dabei um Erwägungen der JVA oder um (unzulässige) eigene Erwägungen des Gerichts handelt, die die Erwägungen der JVA ersetzen. Genügt die Begründung einer Ermessensentscheidung nicht den Anforderungen, die das Gesetz an sie stellt, darf sie im vollzugsgerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeschoben und auch nicht durch eigene Erwägungen des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.1996 – 4 Ws 201/96 = NStZ-RR 1997, 63; vgl. insgesamt dazu: Euler in: BeckOK Strafvollzug Bund, 24. Ed. Stand 01.08.2023 § 115 Rn. 18). 2. Da der Senat auf Grundlage der Beschlussgründe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG im Zusammenhang mit der Zurückweisung des auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 31.05.20232 erfolgen (Rück-)Verlegung aus der JVA K. in die JVA I. gerichteten Antragsbegehrens nicht zu überprüfen vermag und ihm als Rechtsbeschwerdegericht eigene Feststellungen verwehrt sind, hat die Rechtsbeschwerde in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 S. 1 und S. 3 StVollzG), die auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (nebst der dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen) zu befinden haben wird, deren endgültiger Erfolg noch nicht feststeht. 3. Für das weitere Verfahren merkt der Senat Folgendes an: a) Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer könnte die Verlegung des Betroffenen vom 31.05.2023 sich auch als (Rück-)Verlegung von einer an sich unzuständigen JVA (K.) in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Justizvollzugsanstalt (I.) nach der am 23.12.2021 erfolgten ursprünglichen Sicherheitsverlegung darstellen. In diesem Fall hätte die Strafvollstreckungskammer zu prüfen, ob ggf. die Verlegung am 31.05.2023 auf Grundlage einer Entscheidung der JVA I. erfolgt sein könnte, was die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld in Frage stellte. b) Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, kann die Verlegung für den Gefangenen mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein. Insoweit ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass sämtliche in der Justizvollzugsanstalt entwickelten sozialen Beziehungen praktisch abgebrochen werden und der schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfelds in einer anderen Anstalt von neuem begonnen werden muss. Darüber hinaus kann eine Verlegung auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen. Verlegungen, die nicht ihrerseits durch Resozialisierungsgründe bestimmt sind, bedürfen daher einer Rechtfertigung. Dies gilt auch dann , wenn sich der Strafgefangene in einer an sich unzuständigen Justizvollzugsanstalt befindet und in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Justizvollzugsanstalt zurückverlegt werden soll. Zwar wird eine Verlegung in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Justizvollzugsanstalt oftmals für die Resozialisierung förderlich sein, da sich die örtliche Vollzugszuständigkeit im Interesse der Resozialisierung nach dem Lebensschwerpunkt des Gefangenen richtet Gleichwohl bedarf es bei jeder Entscheidung über eine Verlegung einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 – 2 BvR 1857/12 - juris, Rn. 28 m.w.N.).