Leitsatz: 1. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist zugunsten einer Partei davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer wohlverstandenen Interessenlage entspricht. 2. Der Begriff der Primärverletzung bezeichnet die für die Erfüllung der Haftungstatbestände des § 7 Abs. 1 StVG erforderliche Rechtsgutsverletzung. Ob über die Primärverletzung hinaus der Unfall auch für weitere Beschwerden ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt. 3. Die Anwesenheit von Begleitpersonen bei gerichtlichen Beweisaufnahmen in Form einer psychiatrischen Begutachtung kann die Verwertbarkeit des zu erstellenden Gutachtens in Frage stellen, wenn durch die Anwesenheit des Dritten Angaben der zu untersuchenden Partei verfälscht werden. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.09.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert. Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.081,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.097,92 € seit dem 29.10.2011 und aus weiteren 6.983,73 € seit dem 12.07.2012 zu zahlen. Es bleibt festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden sowie sämtliche über bereits geleistete 750,00 € hinausgehenden weiteren und zukünftig entstehenden immateriellen Schäden aufgrund des Unfalls vom 00.07.2011 in DF. auf der Ausfahrt der B.-Station M.-straße 00, DF., zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 00.07.2011 geltend. Die 100-prozentige Haftung der Beklagten für das Unfallereignis steht außer Streit. Die Beklagte zahlte an den Kläger vorprozessual 750,00 € auf das Schadensereignis zur freien Verwendung. Der zum Unfallzeitpunkt 43 Jahre alte Kläger war zu dieser Zeit als selbständiger Versicherungsvertreter – Vertriebsmitarbeiter der Beklagten – tätig. Ausweislich des Schwerbehindertenausweises (Bl. 575 d.A.) liegt beim Kläger inzwischen ein GdB von 50 vor. Am 00.07.2011 gegen 14:10 Uhr wartete der Kläger mit seinem PKW W., amtliches Kennzeichen: Kz01, in der Ausfahrt des Tankstellengeländes, B.-Station, M.-straße 00 in DF., um in den fließenden Verkehr einbiegen zu können. Er beobachtete den bevorrechtigten Verkehr auf der Straße. Der Unfallgegner, Herr K., wollte ebenfalls das Tankstellengelände verlassen und fuhr mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw auf das Fahrzeug des Klägers auf. Ob der Kläger im Zeitpunkt des Auffahrens seinen Kopf vornübergebeugt und nach links gewendet hielt, ist streitig. Der Unfallgegner kam zum Kläger, erkundigte sich, wie es dem Kläger gehe und holte dann dem Kläger etwas zu trinken. Der Kläger kontaktierte fernmündlich einen Sachbearbeiter aus der Schadensabteilung bei der T. Versicherung, der den Kläger an eine Sachbearbeiterin weiterverband, die auf Nachfrage des Klägers mitteilte, dass er nicht die Polizei verständigen müsse, sondern ins Krankenhaus gehen solle. Der Kläger fuhr daraufhin mit seinem Fahrzeug Richtung Q. und stellte das Fahrzeug bei einem Freund ab. Ein Mitarbeiter dieses Freundes fuhr den Kläger dann zum L.-Hospital nach Q.. Der Kläger befand sich im L.-Hospital ab 16:01 Uhr bis zum 26.07.2011 in stationärer Behandlung. Im Neurologie-Konsil vom 22.07.2011 (Bl. 1437 d.A.) ist handschriftlich anhaltende Übelkeit, Schwindel, Kopfschmerzen, aber kein Erbrechen ausgewiesen. Im handschriftlichen Befund der Unfallambulanz des Aufnahmearztes J. vom 22.07.2011 (Bl. 1440 d.A.) ist Folgendes ausgewiesen: „PKW-Unfall mit Commotio + HWS-Distorsion … Aufnahmebefund: …AZ gut, Pupillen isocor, Ø Erbrechen bei Übelkeit, Kopfschmerz + Schwindel“. Im Beobachtungsbogen vom 22.07.2011 (1442-1443 d.A.) findet sich der Eintrag um 18:50 Uhr (Bl. 1442 d.A.): „Pat. gibt…Schmerzen + Schwindel an,…Schmerzen im Nacken, auch leichte Übelkeit“ In der Tageskurve vom 23.07.2011 (Bl. 1447 d.A.) ist unter dem Punkt „Schmerzintensität“ die Schmerzstärke 2-3 und später die Schmerzstärke 2 vermerkt. Darunter (Bl. 1448 d.A.) findet sich der Vermerk vom 23.07.2011: „AZ besser Ø Kopfschmerz Ø Übelkeit Noch HWS-Beschwerden“. Im Pflegebericht (Bl. 1449 d.A.) findet sich der Eintrag für den 24.07.2011: „Patient klagte über Nacken u- re Rückenschmerzen aber sonst wirkte zufrieden…Patient wirkt zufrieden, äußert Ø Beschwerden“. Im Eintrag vom 25.07.2011 ist festgehalten: „Pat weiter Schmerzen im Nacken“. Unter dem 25.07.2011 wurde im Befund des PD S. (Bl. 1455 d.A.) eine „li. Stenose im Bereich der Carotisgabel“ festgestellt. Nach dem Kurzarztbrief vom 26.07.2011 des L.-Hospitals (Anlage 1, Bl. 13/14 d.A.) an den Hausarzt des Klägers wurde eine Commotio cerebri und HWS-Distorsion diagnostiziert und als Therapie Bettruhe, stationäre Überwachung und ein neurologisches Konzil mit EEG vorgeschlagen. Nebenbefundlich wurde überdies „eine < 50 % Caritisstenose links diagnostiziert“. Dem Kläger wurde eine Therapie mit einmal täglich einer Tablette ASS 300 mg sowie Kontrollen empfohlen. In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des PD C. vom 26.07.2011 (Bl. 743 d.A.) und im Arztbericht des PD C. vom 26.07.2011 (Bl. 744-745 d.A.) wurden jeweils die Diagnosen Commotio cerebri und HWS-Distorsion gestellt. Der Bericht der Röntgenpraxis F. vom 01.08.2011 (Anlage 3, Bl. 17 d.A.) lautet auszugsweise wie folgt: „Anamnese: Zustand nach Verkehrsunfall mit Schädelprellung. Zum Ausschluss einer intracraniellen oder intracerebralen Einblutung CT des Neurokraniums. CT des Neurokraniums vom 01.08.11 … Beurteilung: Computertomographisch unauffällige Darstellung des Neurokraniums. Kein Nachweis einer intracraniellen oder intracerebralen Einblutung...“ Der weitere Bericht der Röntgenpraxis F. vom 12.08.2011 (Anlage 3, Bl. 18 d.A.) lautet auszugsweise wie folgt: „MRT der Halswirbelsäule vom 12.08.2011 … Beurteilung: Partielle Streckhaltung als möglicher Hinweis auf Vorliegen einer muskulären Verspannungssymptomatik („Schleudertrauma“). Kein Hinweis auf knöcherne Verletzung. Kein Nachweis von posttraumatisch prolabiertem Bandscheibenmaterial. Unabhängig von dem zurückliegenden Trauma bestehen degenerative Veränderungen. Eine signifikante Einengung des Duralschlauchs bzw. des knöchernen Spinalkanals besteht zwar nicht, von HWK 3/ 4 bis HWK 5/ 6 jedoch Einengung der rechtsseitigen Neuroforamina. Bei HWK 5/ 6 auch leichte Einengung des linken Neuroforamens. Bei HWK 6/7 grenzwertige Weite der Neuroforamina.“ Der Bericht der Ärzte für Innere Medizin-Kardiologie YJ. und X. vom 11.08.2011 (Anlage 6, Bl. 23 d.A.) lautete auszugsweise wie folgt: „Aktuelle Anamnese: 27.7.2011 Autounfall-Commotion Cerebi u. HWS – stat. L. Hospital. Medikation: ASS 100 1x1 Carotis Duplex: Art. Carotis communis bds., regelrecht darstellbar Art. carotis interna rechts, regelrecht, links ca. 20 – 30 prozentige Stenose - glatt begrenzt Länge 10 mm x 2,7 mm. Art. Carotis externa bds., regelrecht. Beurteilung: Unverändert relativ glatte geringe Stenose Art. carotis interna links. Keine Dissektion.“ Nach dem Arztbericht der P., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.08.2011 (Anlage 4, Bl. 19-20 d.A.), wurde ein Zustand nach HWS-Schleudertrauma diagnostiziert. Zum Befund führt dieser Arztbericht Folgendes aus: „Neurologisch: Muskelhartspann und schmerzhafte Bewegungseinschränkung im HWS Bereich. Darüber hinaus regelrechter neurologischer Untersuchungsbefund. Psychiatrisch: Affektiv schwingungsfähig…Ängste bezüglich des körperlichen Beschwerdebildes, schmerzbedingte Schlafstörungen. … Therapie-Empfehlung: Ich habe dem Patienten das Beschwerdebild ausführlich erläutert. Er berichtete mir, dass auch die bildgebende Diagnostik des Schädel [sic] ohne Auffälligkeiten gewesen sei. Die Ergebnisse liegen Ihnen vor. Insofern ist jetzt eine physiotherapeutische Behandlung Therapie der Wahl. Der Patient gab an, dass Sie die Behandlung bereits eingeleitet haben.“ Nach dem Arztbericht des I. vom 28.09.2011 (Anlage 5, Bl. 21-22 d.A.) habe der Kläger nach eigenem Bekunden unverändert Bewegungseinschränkungen beim Kopfdrehen nach links, Schmerzen in den Schultern und dem Nacken, die sich anfühlten wie Messerstiche. In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich eine deutliche Muskelverspannung links mehr als rechts mit Myogelosen der Schulter-/Nackenmuskulatur gefunden; die Muskeleigenreflexe seien seitengleich schwach auslösbar und die weitere neurologische Untersuchung altersentsprechend normal. Psychopathologisch habe der Kläger gesund gewirkt. Nach dem Bericht der Ärzte E. und PD C. vom 14.10.2011 (Anlage 1, Bl. 10-12) habe der Kläger über Übelkeit, Kopfschmerzen und Schwindel geklagt. Es wurde folgender Befund festgestellt: „Kein Erbrechen, keine Bewusstlosigkeit, keine retrograde Amnesie, Pupillen isokor mit prompter Lichtreaktion. Periphere DMS intakt. Keine neurologischen Ausfälle. Keine Blutung aus Mund, Nase, Ohren.“ Als Diagnose wurde festgehalten: „Commotio cerebri, HWS-Distorsion.“ Wegen der Unfallfolgen sei Folgendes verordnet worden: „Nahrungskarenz und Immobilisation durch Bettruhe, analgetische Medikation bei Bedarf“. Nach dem Arztbericht des Hausarztes des Klägers G. vom 14.10.2011 (Bl. 14-R d.A. bis 16-R d.A.) habe der Kläger bei der ersten Untersuchung über folgende Beschwerden geklagt: „Kopfschmerzen, Schmerzen und starke Bewegungseinschränkung des HWS und Ausstrahlung in beide Schultern“ und es wurde ebenfalls eine Commotio cerebri und HWS-Distorsion diagnostiziert (Bl. 16-R d.A.). Nach dem Bericht der Privatpraxis für Upright-Kernspintomographie O. – H. vom 05.12.2011 (Bl. 24-26, 746-748 d.A.) sei in der Anamnese eine massive Klaustrophobie (Bl. 24 d.A.) und wie bereits in der Voruntersuchung Flüssigkeit im rechten atlantookzipitalen Gelenk festgestellt worden (Bl. 25 d.A.). Es bestehe der Verdacht auf Zerrung des rechten Ligamentum alare mit auch Rotationsfehlstellung im rechten atlantodentalen Gelenk, sowie konstanter Densfehlstellung nach links. Zusätzlich wurde Flüssigkeit im atlantookzipitalen Gelenk rechts im Sinne von Reizflüssigkeit festgestellt und damit der Verdacht auf stattgehabte Kapselzerrung geäußert (Bl. 26 d.A.). Nach dem Bericht des Facharztes für Orthopädie U. vom 15.12.2011 (Anlage 8, Bl. 28 d.A.) bestehe ein Zusammenhang der seitens des Radiologen H. festgestellten Kapselzerrung im atlantookzipitalen Gelenk mit Rotationsfehlstellung und Zerrung des rechten Ligamentum alare mit dem Unfallmechanismus vom 22.07.2011. In der ärztlichen Bescheinigung vom 20.01.2012 (Anlage 8, Bl. 27 d.A.) bestätigte U., dass der Unfall, die geäußerten Beschwerden sowie die klinischen und Kernspinbefunde ursächlich zusammenpassten. In dem ärztlichen Bericht vom 20.02.2012 der Ärztinnen V./R. (Anlage 11, Bl. 41 d.A.) findet sich die Diagnose eines pseudeoneurasthenischen Syndroms bei Zustand nach HWS-Trauma mit akuter funktioneller und somit nicht organisch begründbarer Akkomodationsstörung bei einsetzender Presbyopie. In der Liquidation des Facharztes für Allgemeinmedizin Z. vom 15.03.2012 (Anlage 9, Bl. 29-30 d.A.) findet sich unter anderen der Eintrag „HWS-Instabilität nach HWS-Schleudertrauma (Blickrichtung nach links) infolge Autoaufprallunfall vom 00.07.2011 mit der Folge erhöhten nitrosativen Stresses und daraus resultierenden Intrazellulärem Vitamin B12-Verlust, Intrazellulärer Vitamin B6-Verlust, Hyper-CK-ämie… Vertigo, Tinnitus aurium Sinusitiden, HWS-, BWS-, LWS-Syndrom, Nackenschmerzen Schulterschmerzen“ und die Abrechnung der Position vom 29.02.2012 „Erört. Lebensverändernder Erkrankung/mind. 20 min“. Nach dem Bericht des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde N. vom 15.03.2012 (Anlage 10, Bl. 39-40 d.A.) wurden dem Kläger die Wiederaufnahme der Osteopathiebehandlung und Stärkung der Halswirbelsäulenmuskulatur durch Brustschwimmen und Radfahren empfohlen. Im Arztbericht der Augenärztin V. vom 20.02.2012 (Anlage 11, Bl. 41 d.A.) wurde ein mutmaßlich funktionelles Gefäßproblem der hinteren Schädelgrube erörtert. Nach dem therapeutischen Kurzbericht der Praxis für Ergotherapie und Psychotherapie und Logopädie Y. (Anlage 12, Bl. 42 d.A.) sei zweimal wöchentlich Krankengymnastik durchgeführt worden. Der Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie A. vom 10.04.2012 (Anlage 13, Bl. 43-46 d.A.) lautet auszugsweise wie folgt: „Vorgeschichte: Ich hatte Herrn D. erstmalig am 23.11.2012 unter den Diagnosen 1. Belastungsreaktion mit Somatisierung und Angst nach 2. Commotio cerebri und HWS-Distorsion am 22.07.2011 ohne neurologisches Defizit voruntersucht. Trotz konsequenter orthopädischer und osteopathischer Behandlung kam es zu einer Verschlechterung der Befindlichkeit unseres Patienten…. Psychischer Befund: Bewusstseinsklar, voll orientiert und wach. Formal geordnet. Keine Wahnwahrnehmung. Nach wie vor belastet und auch nicht ausreichend belastbar. Weiterhin irritierbar, verunsichert, auch ängstlich und somafixiert. Stimmungsmäßig leicht unterhalb der Mittellinie… Beurteilung: Herr D. leidet seit dem 00.07.2011, also dem Tag, an dem es zu einem Verkehrsunfall mit einem Auffahrereignis und in dem Rahmen zu einer Linksdrehung des Kopfes gekommen war, an einem Zervikalsyndrom mit hartnäckigen Myogelosen und schmerzhafter Einschränkung der HWS-Drehbeweglichkeit endgradig…. Bei dem Unfallereignis handelt es sich eindeutig um ein von außen unfreiwillig auf den Körper eintreffendes Ereignis, welches nicht nur die beklagten Beschwerden zur Folge hatte, sondern auch letztlich Herrn D.´ Vitalität, Belastbarkeit und damit auch Lebensqualität erheblich beschneidet. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass all diese Beschwerden, die vorher nicht Bestand hatten, unfallabhängig auftraten. … Ich habe Herrn D. jetzt zu einem Kontextwechsel geraten und ihm empfohlen, eine stationäre Behandlung in der Tinnitus-Klinik in HP. (JB.klinik) durchführen zu lassen.“ Nach dem Bericht des FI.-Krankenhauses – OD., RT. und XB. - vom 25.03.2012 (Anlage 14, Bl. 47-48 d.A.) habe außer einer Schleimhautschwellung ansonsten altersentsprechender Normalbefund vorgelegen. Der Kläger holte das Privatgutachten des WJ. vom 04.08.2012 (Bl. 105-138 d.A.) ein. Der Privatgutachter WJ. untersuchte die Frage, ob die vom Kläger geklagten und auch durch klinische Untersuchungen objektivierten Beschwerden in einem direkten Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall stünden (vgl. Bl. 117 d.A.). Der Privatgutachter WJ. erläuterte zunächst die aus seiner Sicht unzutreffende Einordnung ein Jahr nach einem Unfallereignis bestehender Beschwerden als unfallunabhängig (Bl. 118-126 d.A.) und referierte über die Unbeachtlichkeit der so genannten Harmlosigkeitsgrenze (Bl. 127 d.A.) und des Fehlens einer tragfähigen Grundlage für die Annahme einer Begehrensneurose (Bl. 128-131, 135 d.A.). Er stellte fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Faktoren alles dafürspreche, dass der Unfall die auslösende Ursache für die posttraumatische Symptomatik des Klägers sei, mithin eine eindeutige Kausalität bestehe (Bl. 136 d.A.). Dies gelte nicht nur für die Schmerzsymptomatik, sondern auch für das Auftreten der kognitiven Symptomatik sowie für die neuropsychologischen Defizite (Bl. 136 d.A.). Für den Kläger sei die Kollision völlig überraschend gewesen, d.h. die Halsmuskulatur sei entspannt und damit insbesondere der cervicooccipitale Übergang erheblich stärker verletzungsgefährdet gewesen (Bl. 137 d.A.). Die Drehung des Kopfes nach links habe automatisch zu einer Anspannung des contralateralen, also des rechtsseitigen, Ligamentum alare geführt, das damit ein wesentlich höheres Risiko für das Auftreten einer Verletzung besessen habe (Bl. 137 d.A.). Die Kernspintomographie habe eine eindeutige Verlagerung des Dens aus der Mittellinie nach links ergeben und dieser Befund spreche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer atlanten Instabilität, die nur durch eine bestehende Zerrung des rechtsseitigen Ligamentum alare erklärt werden könne (Bl. 137 d.A.). Nach dem ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Z. vom 10.10.2012 (Bl. 139-145 d.A.) liege bei dem Kläger eine Multiorgansymptomatik und eine Multisystemerkrankung vor; für die massiven Beschwerden sei das schwere HWS-Schleudertrauma auszumachen, dass sich 2011 ereignet habe (Bl. 139 d.A.). Nach dem Bericht des FI.-Krankenhauses – OD., RT. und XB. – vom 29.05.2012 (Bl. 146-147 d.A.) sei MR-morphologisch kein Nachweis einer Durafistel gegeben. Im Bericht der Privatpraxis für Upright-Kernspintomographie O. – H. - vom 25.07.2012 (Bl. 749-751 d.A.) wurde weiterhin eine unveränderte Asymmetrie der Ligamenta alaria im Sinne einer stattgehabten Zerrung mit Mikrofaserstrukturen und Vernarbung rechts festgestellt. Nach dem Kurzbericht der Praxis für Ergotherapie und Psychotherapie und Logopädie Y. vom 21.08.2012 (Bl. 148 d.A.) träten beim Kläger Beschwerden bereits nach kurzer Zeit erneut auf und um dem Kläger das tägliche Leben weiterhin zu ermöglichen, solle die Therapie zwingend fortgesetzt werden. Im Bericht der Privatpraxis für Upright-Kernspintomographie O. – H. - vom 05.12.2012 (Bl. 752 d.A.) wurden folgende Pathologien festgestellt: „Asymmetrie der Ligamenta alaria im Sinne einer stattgehabten Zerrung mit Vernarbung des rechten Ligamentum alare. Rotationsfehlstellung im rechten Atlantodentalgelenk bei konstanter Densfehlstellung nach links.“ Nach der ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie U. vom 08.07.2013 (Bl. 255 d.A.) habe sich der Kläger seit dem 28.11.2011 in orthopädischer Behandlung befunden. Nach dem Kurzbericht des Gesundheitszentrums YX. vom 26.02.2014 (Bl. 353 d.A.) leide der Kläger unter multiplen kompensatorischen Fehlbe- und Überlastungen im gesamten Bereich des Bewegungsapparates mit Verkürzungen der Muskeln, Hypertonus im gesamten Bereich der kopfstabilisierenden Muskeln, Altasfehlstellung, rezidivierender Blockierung in der BWS mit kyphotischer Fehlhaltung durch Muskelinsuffizienz der Rückenextensoren und an einem unsicheren Gangbild durch Schwindel- und Koordinationsstörungen. Nach dem therapeutischen Bericht des Facharztes für Orthopädie U. vom 25.04.2014 (Bl. 354 d.A.) hätten kurzzeitige Therapieerfolge erzielt werden können; jedoch wirkten sich schon Therapiepausen von mehreren Tagen negativ aus und die Beschwerden zeigten sich durch starke Schmerzen im gesamten HWS-Bereich, Immobilität, Koordinationsprobleme und Kopfschmerzen. Nach dem Bericht der Privatpraxis für Upright-Kernspintomographie O. – H. vom 05.03.2014 (Bl. 355-356 = 755-756 d.A.) sei die traumabedingte Zerrung des rechten Ligamentum alare weiterhin für die persistierenden Beschwerden des Klägers verantwortlich. Der Kläger führte ein sozialgerichtliches Verfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen, S 25 SB 901/13, zur Anerkennung eines höheren Gesamtgrades seiner Behinderung; in diesem Verfahren wurde vom Sozialgericht Gelsenkirchen das Gutachten des GE./VD. - Zentrum für Orthopädie und Unfallchirurgie – vom 22.06.2014 (Bl. 951-968 d.A.) eingeholt. GE. stellte fest, dass auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet ein chronisches pseudoradikuläres Lumbalsyndrom, eine Diskusdegeneration L4-S1, eine Spondylarthrose L4-S1, ein Bandscheibenvorfall L5/S1, ein chronisches pseudoradikuläres Cervicalsyndrom, eine Diskusdegeneration C4/C5, ein Bandscheibenvorfall C4/C5, eine atlantodentale und atlantooccipitale Instabilität, eine Densverlagerung, eine Insuffiziens Ligamentum alare rechts, eine Coxarthrose rechts, eine Gelenkspaltverschmälerung, ein Impingementsyndrom rechtes Schultergelenk und eine Subacromialraumneigung vorlägen. Der Kläger hat behauptet, er sei vor dem Unfall trotz in der Vergangenheit festgestellter degenerativer Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule beschwerdefrei gewesen. An einer Stenose habe er nicht gelitten; soweit bei ihm eine Stenose diagnostiziert worden sei, habe es sich um eine Fehldiagnose gehandelt, was auch durch den Privatgutachter WJ. bestätigt worden sei. Er habe seinen Kopf im Unfallzeitpunkt nach links gewendet, um den Verkehr zu beobachten. Neben der unfallbedingten HWS-Verletzung und der Gehirnerschütterung habe er unfallbedingt eine Verletzung der Ligamenta alaria erlitten. Seit dem Unfall leide er überdies unter Gleichgewichtsstörungen (Schwindel), Tinnitus, Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie unter verschwommenem Sehen. Er trage aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung seit dem 01.04.2014 ein Hörgerät und im Rahmen einer Upright-Kernspintomographieuntersuchung (Anlage K7, K8) seien unfallbedingte Verschiebungen der Halswirbelsäule festgestellt worden. Er könne unfallbedingt auch seitens seiner Ehefrau – im Einzelnen (Bl. 687-691 d.A.) – dargelegte Tätigkeiten nicht ausüben und leide nach wie vor unter erheblichen Beschwerden, welche es ihm unmöglich machten, in seinem Beruf zu arbeiten. Er sei vom Unfalltag an bis heute und zukünftig auf medizinische Hilfe durch Ärzte und Therapeuten angewiesen, was sich auch aus der Aufstellung über Arzt- und Physio-Therapiebehandlungen ab 22.07.2011, auf deren Inhalt (sogenannter „dünner“ und „dicker“ Ordner jeweils hinten) zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ersehen lasse. Darüber hinaus bilde einen weiteren Schwerpunkt der Beschwerden inzwischen die psychische Komponente als Unfallfolge; er sei weiterhin nicht belastbar, schnell irritierbar und leide deutlich unter den Symptomen und darunter, dass seine frühere Durchsetzungskraft, Leistungsfähigkeit und Umstellungsfähigkeit erheblich eingeschränkt seien, was sich auch aus dem Bericht des Neurologen A. vom 04.10.2012 ergebe. Überdies habe der Neurologe A. festgestellt, dass seine Vitalität, Belastbarkeit und damit auch Lebensqualität erheblich eingeschränkt seien. Der in der Privatpraxis O. festgestellte Befund sei auf den Unfall zurückzuführen. Dort sei eine Flüssigkeit im atlantookzipitalen Gelenk rechts im Sinne von Reizflüssigkeit, somit Verdacht auf stattgehabte Kapselzerrung, festgestellt worden. Dieser Zustand sei Folge der unfallbedingten Verschiebung der Halswirbel. Zudem habe sich aufgrund des Unfalls Flüssigkeit im Gehirn angesammelt, weswegen er an die Praxis Z. verwiesen worden sei. Er habe sich zahlreichen ärztlichen Behandlungen unterziehen müssen. Er habe seit dem Unfall allein 120 Termine bei der Praxis Y. absolviert, wobei das Befundbild sich nur unwesentlich verbessert habe. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass es eine Harmlosigkeitsgrenze nicht gebe; allein der Umstand, dass sich der Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ereignet habe, schließe die tatrichterliche Überzeugungsbildung von der Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus. Ihm stehe Verdienstausfall in Form entgangener Abschlussprovisionen zu. Er habe in seinem Beruf als Versicherungsvertreter Abschlussprovisionen von täglich 55,32 € generiert. Da er in seinem Beruf als Versicherungsvertreter unfallbedingt nicht mehr tätig werden könne, stehe ihm für einen Zeitraum vom 22.07.2011 bis zum 31.03.2012 ein Gesamtbetrag i.H.v. 13.830,00 € (250 Tage x 55,32 €) zu. Er habe vor dem Unfall allein im Jahre 2010 Abschlussprovisionen i.H.v. 19.915,25 € erwirtschaftet, so dass sich auf dieser Grundlage ein monatliches Einkommen i.H.v. 1.659,60 €, kalendertäglich 55,32 €, ergebe. Er beziehe allein noch die Bestandsprovisionen. Er habe einige Arztrechnungen direkt beglichen und diese bei seiner privaten Krankenversicherung, der MX., eingereicht, nachdem die Beklagte sich geweigert habe, weitere Arztrechnungen auszugleichen. Die private Krankenversicherung habe - mit Ausnahme der Behandlungskosten für den Heilpraktiker - Arztrechnungen vollständig ausgeglichen; beachtlich sei jedoch der jährliche Selbstbehalt von 400,00 €. Insofern sei die Beklagte zum Ersatz des jährlichen Selbstbehaltes seiner privaten Krankenversicherung i.H.v. 400,00 €, mithin für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von gesamt 800,00 €, verpflichtet. Überdies müsse ihm die Beklagte Heilpraktikerbehandlungskosten in Höhe eines von der Krankenversicherung nicht abgedeckten 20-prozentigen Eigenanteils von einem Ausgangsbetrag i.H.v. 386,67 € und weiteren 75,24 €, mithin 92,38 €, ersetzen. Zwar habe die Beklagte 750,00 € zu seiner freien Verfügung auf das Schadenereignis gezahlt; da sein immaterieller Schaden (Schmerzensgeld) noch in der Entwicklung begriffen sei, könne dieser noch nicht beziffert werden, da sich die Behandlung als äußerst schwierig darstelle und ein Ende derzeit nicht absehbar sei. Deswegen habe er einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich materieller und immaterieller Schäden. Letztlich sei die Beklagte verpflichtet, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.722,38 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.097,92 € seit dem 29.10.2011 und aus 11.624,46 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte WR. und Partner i.H.v. 1.085,04 € freizustellen und 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen materiellen sowie weiteren zukünftigen immateriellen Schaden aufgrund des Unfalls vom 00.07.2011 in DF. auf der Ausfahrt der B.-Station M.-straße 00, DF., soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen ist, zu ersetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die bei der Erstbehandlung im L. Hospital diagnostizierte Commotio cerebri und HWS-Distorsion und die behauptete Flügelbandverletzung bestritten, da es sich hierbei um reine Verdachtsdiagnosen gehandelt habe, denen kein objektiver Befund zugrunde gelegen habe. Zudem habe die Erstuntersuchung weder ein Erbrechen, noch Bewusstlosigkeit und auch keine retrograde Amnesie festgestellt, die aber Begleiterscheinungen einer Gehirnerschütterung seien. Unfallbedingt seien diese diagnostizierten Verletzungen nicht erklärlich, zumal der Kläger nirgendwo mit dem Kopf angeschlagen sei und auch nicht im Zeitpunkt des Unfalls seinen Kopf nach links gedreht habe. Weder dem ärztlichen Bericht noch dem Vortrag des Klägers sei zu entnehmen, warum eine stationäre Behandlung erfolgt sei; da beim Kläger auch eine nicht unfallbedingte Carotisstenose festgestellt worden sei, könne dies Ursache der stationären Aufnahme gewesen sein. Auch die CT-Aufnahme vom 01.08.2011 sei unauffällig gewesen und habe jedenfalls keinen Hinweis auf eine unfallbedingte Verletzung ergeben. Erstmals im Arztbericht der P. vom 15.08.2011 (Anlage 4, Bl. 19-20 d.A.) würden ein Muskelhartspann und Bewegungseinschränkungen im HWS-Bereich angegeben; ungeachtet des Umstandes, dass unklar bleibe, ob es sich um eigene Befunde handele oder ob Fremdbefunde übernommen worden seien, da der Unfall zum Zeitpunkt der Behandlung etwa 3 Wochen zurückgelegen habe, seien diese Folgen nicht unfallbedingt. Insofern sei ein unfallchirurgisches Gutachten einzuholen. Gleiches gelte ebenfalls für die gemäß Arztbericht des I. vom 28.09.2011 (Anlage 5, Bl.21-22 d.A.) beschriebenen Schulter- und Nackenschmerzen. Die weiteren ärztlichen Berichte unterstellten immer die falschen Verdachtsdiagnosen als richtig. Entsprechendes gelte für die Tinnitus-Symptomatik, die tatsächlich nicht vorgelegen habe; ein Unfallbezug sei nicht gegeben und sei auszuschließen, da die Symptomatik angeblich ein halbes Jahr nach dem Unfall aufgetreten sein solle. Soweit im Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie A. vom 10.04.2012 (Anlage 13, Bl. 43-46 d.A.) davon die Rede sei, dass der Kläger geschildert habe, nach dem Autounfall unter Sehstörungen im Bereich des linken Auges und einem linksseitigen Tinnitus und Wortfindungsstörungen sowie Vergesslichkeit zu leiden, bestünden diese Beeinträchtigungen nicht und seien jedenfalls nicht unfallbedingt. Gegen eine Unfallursächlichkeit spreche schon, dass der Kläger solche Beschwerden im Rahmen der stationären Behandlung und bei seiner Erstaufnahme im Hospital nicht angegeben habe und solche Beschwerden auch nicht hätten festgestellt werden können. Der Kläger sei vor dem Unfall nicht beschwerdefrei gewesen. Die beim Kläger vorhandene mittelgradige Spinalstenose L3/4 mit degenerativer Veränderung der BWS und der oberen LWS, Discus-Degeneration L4 - S 1, Spondylarthrose L4 bis S1, Bandscheibenvorfall L5/S1, Discus-Degeneration C4/5, Bandscheibenvorfall C4/5, atlanto-dentale und occipitale Instabilität, Densverlagerung, Koxarthrose rechts, Gelenkspaltverschmälerung, Impingementsyndrom rechte Schulter und Subacromialraumneigung rechts seien nicht unfallbedingt. Insofern habe eine Schmerzsymptomatik, falls diese tatsächlich vorliege, allenfalls einen Bezug zum desolaten degenerativen Zustand der Wirbelsäule des Klägers, nicht aber zum Unfallereignis. Jedenfalls fehle es aber an einer Zurechenbarkeit der geltend gemachten Beschwerden, weil Ausgangspunkt lediglich eine Bagatellverletzung gewesen sei. Arbeitsunfähig erkrankt sei der Kläger nicht; zwar sei zutreffend, dass er zumindest temporär nicht gearbeitet habe. Dass dies jedoch seine medizinische Ursache in dem Unfall habe oder jedenfalls ein Unfallbezug bestehe, sei auszuschließen. Der Kläger habe auch nicht dargetan, was ihn an einer Tätigkeit im Außendienst hindere, und konkrete Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit blieben bestritten. Der Vortrag des Klägers zu seinem Verdienstausfall sei der weiteren Substantiierung würdig. Steuererklärungen, Verdienstabrechnungen und Steuerbescheide seien vorzulegen. Die rein fiktive Abrechnung nach Tagessätzen sei nicht möglich. Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung des technischen Gutachtens des Sachverständigen JA. vom 31.03.2014 (lose Anlage), der ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen JA. vom 22.05.2014 (lose Anlage), vom 01.07.2014 (lose Anlage) und vom 23.07.2014 (Bl. 477-485 d.A.) und der Anlagen zum mündlichen Gutachten des Sachverständigen JA. vom 02.01.2015 (lose Anlage) und durch Einvernahme des Sachverständigen JA. in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2015 (Bl. 702-705 d.A.), durch Einholung eines neurologisch-psychiatrisch-schmerzwissenschaftlichen Gutachtens des Sachverständigen VO. vom 24.07.2014 (lose Anlage) und der ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen VO. vom 15.07.2015 (Bl. 627-631 d.A.) und vom 25.10.2015 (Bl. 731-733 d.A.) und durch Einvernahme des Sachverständigen VO. in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2015 (Bl. 705-706 d.A.) und durch Einholung eines neuro-psychologischen Zusatzgutachtens des Sachverständigen GM. vom 25.08.2014 (lose Anlage), der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen GM. vom 31.08.2015 (Bl. 675-676 d.A.) und durch Einvernahme des Sachverständigen GM. in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2015 (Bl. 706-707 d.A.) und hat unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 13.830,00 € nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen sowie weiteren zukünftigen immateriellen Schaden aufgrund des Unfalls zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage insgesamt zulässig sei und ein Feststellungsinteresse vorliege, da die Schadensentwicklung noch nicht beendet sei und sich noch in der Entwicklung befinde. Da der Kläger für die von ihm behauptete unfallbedingte Entwicklung der körperlichen Beeinträchtigung im Einzelnen Vortrag gehalten und darüber hinaus ausgeführt habe, dass sich sein Zustand wiederholt verschlechtere, sei es ausnahmsweise zulässig, das Schmerzensgeldbegehren zum Gegenstand einer einheitlichen Feststellungsklage zu machen. Die Beklagte hafte dem Kläger als Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nach den §§ 115 VVG, 7, 17, 18 StVG für die Schäden aus dem Unfallereignis am 00.07.2011 zu 100 %. Gemäß § 286 ZPO stehe fest, dass der Kläger sowohl eine HWS-Distorsion als auch eine Gehirnerschütterung im Sinne einer unfallbedingten Primärverletzung erlitten habe. Nach der Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender tatsächlicher Grundlagen, insbesondere auch der vom Kläger vorgelegten Arztberichte aber auch der gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverständigen, sei das Gericht im Sinne des § 286 ZPO davon überzeugt, dass diese Verletzungen unfallbedingt seien. Auch der rein tatsächliche Ablauf nach dem Unfallgeschehen stelle ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der ärztlichen Diagnose dar. Der Kläger, der zunächst nach Hause gefahren sei, habe sich noch am Unfalltage in das L.-Hospital in Q. begeben, wo die Gehirnerschütterung und das HWS-Syndrom diagnostiziert worden seien. Der Kläger sei 4 Tage lang stationär im Krankenhaus verblieben und erst am 26.07.2011 wieder entlassen worden. Aus dem Arztbericht des aufnehmenden Arztes C. ergebe sich überdies, dass bei Bedarf analgetische Medikation, mithin Schmerzmittel, verabreicht worden sei. Eine tragfähige Grundlage dafür, dass die mehrtägige Anordnung des Krankenhausaufenthaltes aufgrund einer durch nichts belegbaren Verdachtsdiagnose angeordnet worden sei, sei nicht erkennbar. Insofern werde die Kausalität eines Unfallereignisses für ein ärztlich diagnostiziertes HWS-Schleudertrauma sogar dann bejaht, wenn der Durchgangsarzt am Unfalltag im ärztlichen Attest unter der Diagnose HWS-Distorsion verschreibungspflichtige Medikamente und das Tragen einer Schanz´schen Krawatte verordne. Überdies seien diese eingangs gestellten Diagnosen im Nachgang von den den Kläger behandelnden Ärzten nicht infrage gestellt worden. Zudem habe der Sachverständige VO. den Kläger untersucht und in seinem Gutachten vom 24.07.2014 überzeugend ausgeführt, dass nach Auswertung der Vielzahl von vorliegenden ärztlichen Attesten und Berichten und seiner eigenen Anamnese die gestellten Diagnosen Commotio cerebri und HWS-Distorsion in Übereinstimmung mit den initialen Beschwerden diagnostiziert worden seien (S. 27 des Gutachtens vom 24.07.2014). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.07.2015 (Bl. 627 d.A.) habe der Sachverständige VO. die gestellten Diagnosen ohne Äußerung eigener Zweifel an deren Richtigkeit erläutert und im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 02.11.2015 auf konkrete Nachfrage erklärt, selbst keine begründeten Zweifel am Vorliegen der Commotio cerebri und HWS-Distorsion zu haben. Die vom Sachverständigen JA. ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit (Differenzgeschwindigkeit) von lediglich 6,6 km/h sei kein entscheidender Aspekt, der gegen die Richtigkeit der gestellten Diagnose streite. Geäußerten Zweifeln des Klägers an der Vergleichbarkeit eines in einem Crash-Test genutzten vorgeschädigten Fahrzeugs sei der Sachverständige JA. überzeugend entgegengetreten und er habe auch den Unterschied zu dem Gutachten RR. im Parallelverfahren erläutert und eigens weitere Crash-Tests durchgeführt. Anlass, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen JA. zur Geschwindigkeitsänderung nicht zu folgen, habe mithin nicht bestanden. Dem Sachverständigen VO. sei die Problematik der Auswirkungen geringer Geschwindigkeitsänderungen für das Eintreten von Körperschäden und sowohl das Gutachten des Sachverständigen JA. als auch die unwesentlich höherliegenden Ausgangszahlen aus dem Gutachten des Sachverständigen RR. im Parallelverfahren bekannt (S. 29 des Gutachtens). Der Sachverständige VO. habe insoweit ausgeführt, dass nach biomechanischen Untersuchungen im Allgemeinen erst eine Geschwindigkeitsdifferenz von wenigstens 15-20 km/h geeignet sei, eine relevante Wirkung hervorzurufen (S. 29 des Gutachtens). Gleichwohl habe er in Kenntnis dieser Umstände auf konkrete Nachfrage im Termin erklärt, letztendlich keine Zweifel am Vorliegen der Verletzungen zu haben. Insofern sei auch bei geringen Geschwindigkeitsänderungen eine Überzeugungsbildung hinsichtlich des Vorliegens von unfallbedingten Verletzungen denkbar und eine schematische Annahme einer Harmlosigkeitsgrenze sei auch vom BGH in Abrede gestellt worden. Zwar sei der Sachverständige VO. ein Neurologe und habe auch im Rahmen seiner Begutachtung darauf hingewiesen, dass die Diagnosestellung hinsichtlich der geklagten Primärverletzung vorrangig in das Fachgebiet eines Unfallchirurgen oder Orthopäden falle; eine weitere Aufklärung durch Einholung eines ergänzenden orthopädischen oder unfallchirurgischen Gutachtens sei indes nicht zu erwarten, da bekanntermaßen die Diagnosen für eine HWS-Distorsion und eine Commotio cerebri in ganz wesentlichem Umfang auf den subjektiven Angaben des Verletzten beruhten und klinisch objektiv nicht nachweisbar seien, so dass ein weiterer Sachverständiger nunmehr, nachdem der Unfall über 5 Jahre zurückliege, darauf angewiesen sei, ebenso wie die hiesigen Sachverständigen, die vorliegenden Diagnosen, Befunde und Unterlagen aus bildgebenden Verfahren auszuwerten, was indes der Sachverständige VO. bereits getan habe. Insofern sei der Antrag der Beklagten auf Einholung eines weiteren Gutachtens zurückzuweisen gewesen. Die Vorerkrankungen des Klägers im Sinne von degenerativen Veränderungen stritten der Annahme der Richtigkeit der Diagnosestellung nicht entgegen, was auch der Sachverständige GM. bestätigt habe, der keinen Anhalt für körperliche Beschwerden als eigentliche Auslöser der Problematik bestätigt habe, da diese trotz festgestellter degenerativer Veränderungen vor dem Unfall offenbar nicht geklagt worden seien. Durch die feststehenden Primärverletzungen seien bei dem Kläger erhebliche weitere unfallbedingte körperliche Beeinträchtigungen eingetreten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen VO., ergänzt durch die Ausführungen des Sachverständigen GM., habe sich beim Kläger unfallbedingt eine somatoforme Schmerzstörung mit Depressivität entwickelt, die dazu führe, dass der Kläger auch nicht mehr in der Lage sei, seinen Beruf auszuführen. Die Sachverständigen VO. und GM. hätten überzeugend erläutert, dass das auslösende Ereignis für die beim Kläger vorliegende somatoforme Schmerzstörung das Unfallereignis gewesen sei, woran sie im Rahmen der Erläuterung ihrer Gutachten im Termin am 02.11.2015 keinen Zweifel gelassen hätten. Der Sachverständige VO. sei unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen GM. überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger eine Chronifizierung der somatoformen Schmerzstörung eingetreten sei. Die Ausführungen des Sachverständigen VO. seien deshalb überzeugend, weil nach seinen Feststellungen die vom Kläger geklagten Beschwerden nicht auf tatsächlich vorhandene körperliche Beschwerden zurück zu führen sein könnten, jedenfalls damit insgesamt nicht erklärbar seien, auch vor dem Hintergrund bekannter degenerativer Veränderungen vor dem Unfall. Nach den Feststellungen des Sachverständigen VO. hätten körperliche Beschwerden aufgrund der unfallbedingt eingetretenen Primärverletzungen nach überschaubarer Zeit innerhalb weniger Wochen ausheilen müssen. Dies lasse nur den nachvollziehbaren Schluss zu, dass sich die Beschwerden des Klägers nunmehr somatoform entwickelt hätten. Insofern liege eine Chronifizierung der somatoformen Schmerzstörung vor mit leicht- bis mittelgradiger Einschränkung in verschiedenen Aufmerksamkeitsfunktionen (Konzentrationsvermögen, Arbeitsgedächtnis, Umstellfähigkeit), leichtgradige verbale Merkfähigkeitseinschränkung, leichte depressive Episode, zentraler, gelegentlich auftretender Schwindel, kontinuierliche Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, Therapieresistenz, insgesamt verminderte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Dem Kläger stehe damit ein Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls in Form entgangener Provisionen gemäß § 252 BGB zu. Nach dem Ergebnis der Gutachten und dem sonstigen Akteninhalt, insbesondere aufgrund des Verlaufs der Beschwerden, die sich unmittelbar an den Krankenhausaufenthalt nach dem Unfall angeschlossen hätten und durch die Vielzahl der vom Kläger dargelegten Arztberichte belegt seien, sei davon auszugehen, dass der Kläger seit dem Unfall nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Beruf auszuüben. Die Beklagte halte keinen konkreten Vortrag, welcher die Annahme rechtfertige, dass die von den Sachverständigen für den Zeitpunkt der Untersuchung diagnostizierte fehlende Arbeitsfähigkeit nicht vorgelegen habe. Die Höhe des Verdienstausfallschadens sei unstreitig, nachdem die Beklagte die seitens des Klägers in den Jahren 2009 und 2010 dargelegten erhaltenen Prämien nicht mehr bestritten habe. An der Unfallbedingtheit des Verdienstausfalles bestünden keinerlei Zweifel. Sämtliche eingetretenen Schäden, sowohl in materieller als auch immaterieller Art, seien dem Unfallgegner objektiv zuzurechnen. Die sogenannte Bagatellrechtsprechung stehe dem nicht entgegen. Nach der Bagatellrechtsprechung sei die psychische Fehlverarbeitung eines Unfallgeschehens dem Schädiger dann nicht zuzurechnen, wenn das schädigende Ereignis lediglich ganz geringfügige Einwirkungen ausgelöst habe. Vorliegend stehe zwar aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen JA. fest, dass von einer sehr geringen Geschwindigkeitsänderung im Unfallzeitpunkt von weniger als 7 km/h auszugehen sei. Indes habe der Unfall nicht lediglich eine als Bagatelle einzustufende Belastung, sondern Primärverletzungen ausgelöst, die jedenfalls einen 4-tägigen Krankenhausaufenthalt unter Schmerztherapie ausgelöst hätten. Eine Bagatellverletzung liege indes nur dann vor, wenn es sich um eine Alltagsbelastung handele, wie sie in vielfältigen Situationen des Zusammenlebens hingenommen werde und bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr unausweichlich sei. Eine lediglich leichte HWS-Distorsion stelle bereits keine geringfügige Beeinträchtigung dar. Gleiches gelte für den 4-tägigen Krankenhausaufenthalt, bei dem Schmerzmittel verabreicht worden seien. Die weiter geltend gemachten Schadenspositionen in Form des Selbstbehaltes der privaten Krankenversicherung sowie Zuzahlungsanteile zu bestimmten Behandlungen seien demgegenüber deswegen nicht anzusetzen, weil diese bestritten worden seien und der Kläger keinen Beweis angetreten habe. Soweit der Kläger Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlange, sei sein entsprechender Vortrag unsubstantiiert. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt, das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, dass eine ärztliche Attestierung die Unfallkausalität belege. Der Kläger habe die Unfallkausalität beweisen müssen; es gelte der Strengbeweis des § 286 ZPO. Das ärztliche Attest, das lediglich die Darstellung des Betroffenen wiedergebe oder in der Sache nicht über eine Verdachtsdiagnose hinausgehe und damit keine eigenen Feststellungen treffe, könne allein nicht die Überzeugung einer primären Verletzung begründen; solche Atteste unterlägen vor dem Hintergrund, dass der Arzt nicht als Gutachter, sondern als Therapeut tätig werde, grundsätzlich einer kritischen Überprüfung und hätten nach Ansicht des BGH nahezu keinen Beweiswert. In dem Attest des L.-Hospitals (Anlage 1, Bl. 13/14 d.A.) seien überdies keinerlei objektivierbare Befunde festgestellt; es sei lediglich festgestellt worden, dass kein Erbrechen, Bewusstlosigkeit, retrograde Amnesie und neurologischen Ausfälle vorgelegen hätten. Unter konservativer Therapie sei es zudem zu einer raschen Besserung der subjektiv geschilderten Symptomatik gekommen. Mithin seien keinerlei Befundtatsachen festzustellen, die die Diagnose einer Gehirnerschütterung oder einer HWS-Distorsion gerechtfertigt hätten, zumal hinsichtlich einer HWS-Distorsion nicht einmal Beschwerden im Rückenbereich/Schulterbereich durch den Kläger angegeben worden seien. Überdies sei nebenbefundlich eine unfallfremde Carotisstenose festgestellt worden und erstmals am 28.07.2011 habe der Kläger gegenüber behandelnden Ärzten angegeben, dass er unter Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule leide, wobei auch hier keine objektivierbaren Befundtatsachen festgestellt worden seien. In dem Bericht der Röntgenpraxis vom 01.08.2011 (Anlage 3, Bl. 17 d.A.) sei festgestellt worden, dass eine unauffällige Darstellung des Neurokraniums vorliege und kein Nachweis einer intrakraniellen oder intrazerebralen Einblutung vorhanden sei. Der Arztbericht vom 12.08.2011 (Anlage 3, Bl. 17 d.A.) habe das Bestehen degenerativer Veränderungen bestätigt; sofern der Kläger im weiteren Verlauf der Heilbehandlung über Schulter- und Nackenschmerzen sowie Muskelverspannungen geklagt habe, seien die Behandler stets zu dem Ergebnis gekommen, dass neurologische Ursachen auszuschließen bzw. nicht gefunden worden seien. Verkannt habe das Landgericht zudem, dass der Sachverständige VO. zwar mehrfach bekundet habe, dass eine orthopädische-unfallchirurgische Bewertung vorzunehmen sei, die nicht in sein Fachgebiet falle, er aber gleichwohl eine HWS-Distorsion und eine Gehirnerschütterung angenommen habe, obgleich diese Diagnosen nicht in sein Fachgebiet gefallen seien. Mithin habe allein ein Unfallchirurg oder Orthopäde die Frage unfallkausaler Primärverletzungen begutachten können. Zudem seien auch die Sachverständigen VO. und GM. unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass der Kläger unfallkausal eine Primärverletzung in Form einer HWS-Distorsion nebst einer Gehirnerschütterung erlitten habe. Beide seien davon ausgegangen, dass hier durchaus Beschwerden über einige Wochen ausgelöst worden sein könnten, hätten dies aber auf Rückfrage insoweit revidiert, dass das Feststellen physischer Beeinträchtigungen ein unfallchirurgisches/orthopädisches Gutachten erforderlich mache. Die Sachverständigen hätten dann ausgeführt, dass auch bei Annahme, dass keine Primärverletzung vorgelegen hätte, sich an ihrer Einschätzung nichts änderte. Dies gehe jedoch fehl, da die Sachverständigen VO. und GM. von einer unzutreffenden Prämisse ausgegangen seien und sie nur noch daran interessiert gewesen seien, diese Prämisse zu stützen, anstatt sich kritisch mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Unfallereignisses auseinanderzusetzen und auch mit der Frage, ob der Unfall als solcher überhaupt geeignet gewesen sei, psychische Beeinträchtigungen auszulösen. Insofern gelte, dass bei der Zurechnung eines psychischen Primärschadens strenge Voraussetzungen zu beachten seien und eine solche nur dann in Betracht komme, wenn die psychische Beeinträchtigung Krankheitswert habe und psychopathologische Ausfälle von einiger Dauer vorlägen. Erschütterungen, die bei durchschnittlichem Empfinden normalerweise keine Schäden hervorriefen, gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko und seien daher nicht erstattungsfähig. Erforderlich sei mithin ein Ereignis von hinreichender Intensität und Schwere, das einen verständlichen Anlass für die psychische Reaktion des Beteiligten darstelle. Der Unfall müsse also schwerwiegend sein, was bei einem leichten Auffahrunfall ohne nachgewiesene Verletzung der Halswirbelsäule nicht der Fall sei. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen JA. habe ein Bagatellunfall vorgelegen und die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung habe in einem Bereich gelegen, der so gering gewesen sei, dass es sich um eine alltägliche Belastung gehandelt habe, bei der nicht davon auszugehen sei, dass psychische Beschwerden auftreten könnten, so dass selbst für den Fall, dass man die Feststellungen der Sachverständigen VO. und GM. als zutreffend bewerte, eine Zurechnung der von ihnen festgestellten Beschwerden zu dem Unfall ausgeschlossen sei. Stattdessen bewerte das Landgericht unzutreffend die psychischen Beeinträchtigungen als Folge der nichtbewiesenen Primärverletzung, wobei es zudem verkenne, dass es nicht auf eine Harmlosigkeitsgrenze, sondern darauf ankomme, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung ein wesentlicher Faktor bei der Bewertung der Unfallkausalität der behaupteten Beeinträchtigungen sei. Damit aber seien die psychischen Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht zurechenbar. Das Landgericht habe überdies nicht dargestellt, ob die somatoforme Schmerzstörung mit Depressivität einen Primär- oder Sekundärschaden darstelle. Ungeachtet dessen seien die Feststellungen der Sachverständigen VO. und GM. nicht geeignet, diese Beschwerden nachzuweisen. Die Befundtatsachen seien nicht nachvollziehbar dargestellt und die Gutachten seien auch hier von falschen Prämissen ausgegangen. Bestrittene Angaben des Klägers, nämlich dass er permanent unter Schmerzen leide, seien als wahr unterstellt worden, um eine Diagnose zu begründen, die letztlich nicht begründbar sei. Die seitens der Sachverständigen VO. und GM. angenommene Schwindelerkrankung und ein Tinnitus seien nicht nachvollziehbar begründet und es seien auch hier unkritisch Angaben des Klägers übernommen worden; eigene Ergebnisse hätten die Sachverständigen nicht erzielt. Überdies setzten sich die Sachverständigen VO. und GM. nicht hinreichend mit der Art des Unfallereignisses auseinander. Zwar sei ihnen die Bewertung des Sachverständigen JA. bekannt; eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dieser fehle jedoch, da sich auch die Sachverständigen VO. und GM. mit der Frage hätten auseinandersetzen müssen, ob ein alltägliches Ereignis, wie ein harmloser Autounfall, geeignet sei, psychische Beeinträchtigungen auszulösen, was nach der Rechtsprechung gerade nicht der Fall sei. Dementsprechend gingen die Feststellungen der Sachverständigen VO. und GM. fehl. Der Kläger sei aber voll beweisbelastet dafür, dass die Primärverletzungen unfallbedingt seien. Durch unterlassene Einholung des beantragten unfallchirurgischen Gutachtens sei ihr, der Beklagten, Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden und das Landgericht habe zudem falsche Beweisgrundsätze angewandt. Soweit das Landgericht davon ausgehe, dass nach Ablauf von mehreren Jahren ein solches Gutachten keine Erkenntnisse ergeben könne, hätte es unfallkausale Primärverletzungen in Form von physischen Beeinträchtigungen als nicht beweisbar einordnen müssen. Insofern hätte ein solches unfallchirurgisches oder orthopädisches Gutachten festgestellt, dass kein unfallkausaler Primärschaden bestehe. Soweit sich der Kläger auf ein fachchirurgisches Gutachten des Sachverständigen NX. (UKM GZ.) vom 13.08.2017 (Anlage BK 2, Bl. 1113-1144 d.A.) im Parallelverfahren beziehe, sei dieses vorliegend nicht verwertbar. Überdies gehe der Hinweis des Landgerichts auf eine Entscheidung des OLG Bamberg fehlt, da der BGH dieser Entscheidung eine ausdrückliche Absage erteilt habe. Damit aber mangele es den Feststellungen des Landgerichts an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der Art des Unfalls, der nach den Feststellungen des Sachverständigen JA. nicht geeignet gewesen sei, bei dem nach seinem eigenen Vortrag vorher gesunden Kläger eine Beeinträchtigung herbeizuführen. Zudem habe das Landgericht die Akten des Parallelverfahrens trotz entsprechenden Antrages nicht beigezogen und damit bewusst eine wertvolle Erkenntnisquelle ungenutzt gelassen. Der Stand des Parallelverfahrens sei nicht bekannt, da es sich bei der dortigen Beklagten zwar ebenfalls um die ZA. Versicherung AG handele, jedoch um einen Unfallversicherungsprozess und die Informationen aus diesem Prozess nicht ohne weiteres im vorliegenden Prozess verwertet werden dürften. Ungeachtet dessen habe sich das Landgericht auch nicht mit den erheblichen Vorerkrankungen des Klägers auseinandergesetzt. Dem Ausgangsgutachten des Sachverständigen VO. vom 24.07.2014 sei zu entnehmen, dass der Kläger unter einer mittelgradigen Spinalkanalstenose L 3/4 mit degenerativen Veränderungen der BWS und des oberen LWS-Segments leide. Es liege eine Diskusgeneration L 5 bis S 1 sowie eine Spondylarthrose L 4 bis S 1 vor. Zudem bestünden ein Bandscheibenvorfall L5/S1 und eine Diskusdegeneration C4/5 und ein entsprechender Bandscheibenvorfall C4/5 nebst atlanto-dentaler und –okzipitaler Instabilität sowie Dens-Verlagerungen und es lägen weitere unfallfremde Beeinträchtigungen vor, die geeignet seien, die Beeinträchtigungen des Klägers zu erklären, was sie, die Beklagte, auch mehrfach unter Beweis gestellt habe. Es seien auch keine Feststellungen getroffen worden, die die Annahme des Landgerichts, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, seinen Beruf auszuüben, trügen. Zwar hätten die Sachverständigen VO. und GM. entsprechende Feststellungen getroffen; dies jedoch nicht dauerhaft, da darauf hingewiesen worden sei, dass nach entsprechender Therapie eine Arbeitsfähigkeit wieder erreichbar sei. Der Sachverständige VO. habe überdies nur von einem momentanen Gesundheitszustand gesprochen. Offenbar habe der Kläger diese Therapiemaßnahmen jedoch nicht in Angriff genommen, was jedenfalls einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht darstelle. Hinsichtlich der Schadenshöhe habe das Landgericht verkannt, dass nach wie vor die behauptete Höhe der entgangenen Abschlussprovisionen streitig sei. Überdies berücksichtige das Landgericht keine ersparten berufsbedingten Aufwendungen oder die Möglichkeit des anderweitigen Einsatzes der Arbeitskraft zur Schadensminderung. Feststellungen zu den entgangenen Umsatzprovisionen entbehrten einer tragfähigen Grundlage und das Landgericht habe nicht einmal den Versuch unternommen, die Zusammensetzung des titulierten Betrages darzustellen. Bereits vor dem Schadensereignis seien Provisionszahlungen des Klägers deutlich zurückgegangen; im August sei zunächst ein leichter Anstieg zu verzeichnen, bevor es dann im September bis November 2011 geringere Einnahmen gegeben habe, die jedoch im Dezember 2011 wieder gestiegen seien. Überdies passten die Gesamteinnahmen nicht zu den steuerlich angegebenen Einnahmen, was für alle übermittelten Jahresabrechnungen gelte. Mithin sei der Vortrag des Klägers zum Erwerbsschaden unschlüssig. Letztlich sei dem Kläger eine Bezifferung möglich, da das Unfallereignis auf den 00.07.2011 datiere, so dass bereits kein Feststellungsinteresse bestehe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Essen zum Az. 3 O 324/12, verkündet am 26.09.2016, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er meint, die Beklagte verkenne, dass er die unfallkausale Primärverletzung nicht allein mit dem Attest des behandelnden Arztes, sondern durch die Gutachten der Sachverständigen VO. und GM. bewiesen habe. Bereits in der 1. Aufnahme der Wirbelsäule nach dem Unfall sei eine Asymmetrie des Dens am 2. Halswirbel festgestellt worden; auch im Privatgutachten WJ. vom 04.08.2012 sei eine Asymmetrie in Form des Abstandes des Dens zum lateralen Atlasbogen (rechts 7 mm, links 3 mm) und damit eine deutliche Verschiebung nach links beschrieben worden. Der Sachverständige VO. habe sich mit der Beweisfrage der Verletzungsfolgen intensiv beschäftigt, wobei ihm letztlich mehrere unfallanalytische Gutachten zur Verfügung gestanden hätten. Der Sachverständige VO. sei zu dem zweifelsfreien Ergebnis gekommen, dass er, der Kläger, sowohl eine Gehirnerschütterung als auch eine HWS-Distorsion erlitten habe. Insofern habe das Landgericht nicht lediglich ein Attest zugrunde gelegt. Die Würdigung von Sachverständigengutachten sei als Bestandteil der Beweiswürdigung grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten und insofern habe der Senat lediglich zu prüfen, ob Mängel der Beweiswürdigung vorlägen. Verfahrensrechte der Beklagten habe das Landgericht dementsprechend nicht deswegen verletzt, weil es keine weiteren medizinischen Gutachten eingeholt habe, da der Sachverständige VO. die Unfallkausalität der geltend gemachten Verletzungen bestätigt habe. Ganz gleich wie ein Orthopäde die Fragestellung bewertet hätte, hätte er entweder die Ergebnisse des neurologischen Gutachtens bestätigt oder aber wäre zu einem anders gelagerten Ergebnis gekommen. Gleichwohl sei dann beachtlich, dass der von ihm, dem Kläger, zu erbringende Beweis durch das gerichtlich eingeholte Gutachten bereits geführt worden sei, so dass der Prozess nicht anders ausgefallen wäre. Insofern weise die Beklagte schon nicht auf, welche Auswirkungen es gehabt hätte, wenn ein weiteres Gutachten eingeholt worden wäre. Das Landgericht habe auch keinen fehlerhaften Beweismaßstab herangezogen, zumal auch der BGH eine Diagnose als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall bezeichne. Der Einwand der Beklagten, dass es sich um einen Bagatellunfall unterhalb der Harmlosigkeitsgrenze gehandelt habe, verfange nicht. Das Landgericht habe sich ausdrücklich mit der Frage der Unfallintensität auseinandergesetzt und widerspruchsfrei dargelegt, worauf seine Einschätzung gründe. Überdies hätten die Sachverständigen VO. und GM. eindeutig die Arbeitsunfähigkeit festgestellt; seit dem Unfall sei er nach wie vor dauerhaft arbeitsunfähig. Der Sachverständige VO. habe entgegen der Ansicht der Beklagten beschrieben, an welchen Leistungseinschränkungen er nach wie vor unfallbedingt leide. Dass er vorher beschwerdefrei gewesen sei, könne auch seine Ehefrau bestätigen und zeige sich auch daran, dass ausweislich der Bescheinigung der MX. vom 21.09.2012 (Anlage BB 4, Bl. 1526 d.A.) seit dem 01.01.2010 bis 21.07.2011 keine Leistungen aus der Krankheitskostenvollversicherung geflossen seien. Der Sachverständige VO. habe diese Einschränkung mit dem Anforderungsprofil des Berufes vor dem Unfall verglichen und komme zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass er seit dem Unfall nicht mehr arbeiten könne und zur Frage eines möglicherweise dauerhaften Ausfallschadens in der Zukunft verhalte sich weder der Tenor noch die Begründung des angefochtenen Urteils. Soweit die Beklagte auf mögliche Therapiemaßnahmen verweise, sei beachtlich, dass er sich im Moment mit seiner Krankenkasse um die Gewährung einer weiteren stationären Therapie streite, was indes nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens gewesen sei. Soweit das Parallelverfahren betroffen sei, gehe es dort um versicherungsvertragliche Ansprüche, nicht um deliktische Ansprüche, so dass das Absehen von der Beiziehung der Akten verfahrensfehlerfrei sei. Die einzige fachorthopädische Begutachtung sei bislang in Form des Gutachtens des GE. vom 22.06.2014 (Bl. 951-968 d.A.) im Rahmen der sozialgerichtlichen Streitigkeit vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen, S 25 SB 901/13, über den Grad der Behinderung erfolgt. Dieses Gutachten sei im vorliegenden Rechtsstreit berücksichtigt worden und es habe dem Sachverständigen VO. vorgelegen, der es ausweislich Seite 9 seines Gutachtens zum 24.07.2014 ausgewertet und bewertet habe. Zudem habe der Sachverständige NX. (UKM GZ.) im Parallelverfahren sein fachchirurgisches Gutachten vom 13.08.2017 (Anlage BK 2, Bl. 1113-1144 d.A.) erstattet und festgestellt, dass unfallbedingt (Bl. 1128, 1137 ff. d.A.) eine Zerrung des rechten Flügelbandes (Ligamentum alare) vorliege und eine Niederrasanzgeschwindigkeit des Unfalls kein Ausschlusskriterium sei. Zudem habe der Sachverständige NX. eine Rotationsfehlstellung des rechten atlantodentalen Gelenkes/Verschiebung des Atlaswirbels, eine konstante Densfehlstellung nach links und eine Kapselzerrung im atlantookzipitalen Gelenk rechts mit Reizflüssigkeit festgestellt. Auch die Höhe der entgangenen Abschlussprovisionen sei hinreichend dargetan worden; beachtlich sei, dass Abschlussprovisionen üblicher Weise fällig würden, wenn der Versicherungsnehmer als Neukunde seine Erstprämie zahle. Dieser Zahlungseingang korreliere nicht mit der tatsächlich angefallenen Arbeit und es sei durchaus möglich, dass im Herbst Erstprovisionen gutgeschrieben würden zu Vertragsabschlüssen, die bereits im Frühjahr stattgefunden hätten. Überdies würden solche Provisionen auch verrechnet, da nur so erklärbar sei, dass es zu negativen Zahlungen von Abschlussprovisionen komme. In 2010 habe er insgesamt Einnahmen i.H.v. 55.276,41 € gehabt, was seinen Umsatz darstelle; demgegenüber stünden Kosten in Höhe von knapp 17.000,00 €, so dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 38.562,00 € verblieben. Dies sei der zu versteuernde Gewinn. Überdies sei der geltend gemachte Erwerbsschaden von 55,00 € täglich deutlich niedriger als seine gesamten Nettoeinkünfte. Für 2008 betrage sein Verdienst ausweislich der entsprechenden Tabelle (Anlage BB 15a, Bl. 1893 d.A.) 42.556,26 €. Damit ergebe sich für 2008 ausweislich der entsprechenden Tabelle (Anlage BB 16a, Bl. 1897 d.A.) ein Gewinn von 18.904,47 €. Für 2009 betrage sein Verdienst ausweislich der entsprechenden Tabelle (Anlage BB 15b, Bl. 1894 d.A.) 52.213,87 €. Damit ergebe sich für 2009 ausweislich der entsprechenden Tabelle (Anlage BB 16b, Bl. 1898 d.A.) ein Gewinn von 21.418,37 €. Für 2010 betrage sein Verdienst ausweislich der entsprechenden Tabelle (Anlage BB 15c, Bl. 1895 d.A.) 64.904,68 €. Damit ergebe sich für 2010 ausweislich der entsprechenden Tabelle (Anlage BB 16c, Bl. 1899 d.A.) ein Gewinn von 38.563,18 €. Für 2011 betrage sein Verdienst ausweislich der entsprechenden Tabelle (Anlage BB 15d, Bl. 1896 d.A.) 41.592,77 €. Damit ergebe sich für 2011 ausweislich der entsprechenden Tabelle (Anlage BB 16d, Bl. 1900 d.A.) ein Gewinn von 20.657,84 €. Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und ergänzend Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin XN., Einvernahme der Sachverständigen VO. und GM. gemäß Beschluss vom 16.10.2018 (Bl. 1062-1063 d.A.) durch den beauftragten Richter und durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen EH. vom 28.03.2019, einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen EH. vom 20.09.2019, eines ersten Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen EH. vom 24.01.2022 und eines zweiten Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen EH., durch Einvernahme des Sachverständigen EH. in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2023, durch Einholung eines neurologischen Gutachtens des Sachverständigen UA. vom 17.07.2020, einer Stellungnahme des Sachverständigen UA. vom 21.09.2020 (Bl. 1506-1509 d.A.), eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen UA. vom 10.08.2021, durch Einvernahme des Sachverständigen UA. in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2023, durch Einholung des Gutachtens der Sachverständigen CD. vom 16.08.2021 und durch Einvernahme der Sachverständigen CD. in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2023. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung des Klägers wird auf den Inhalt des Protokolls vom 17.08.2023 (Bl. 2086-2088 d.A.) und den das wesentliche Ergebnis der persönlichen Anhörung zusammenfassenden Vermerk des Berichterstatters vom 17.08.2023 (Bl. 2089-2116 d.A.) verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Vernehmung der Zeugin XN. wird auf den Inhalt des Protokolls vom 16.03.2023 (Bl. 2013-2015 d.A.) und den das wesentliche Ergebnis der Zeugenvernehmung zusammenfassenden Vermerk des Berichterstatters vom 16.03.2023 (Bl. 2016-2026 d.A.) verwiesen. Wegen des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den jeweiligen Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen EH. vom 28.03.2019 (Bl. 1168-1178 d.A.), der Stellungnahme des Sachverständigen EH. vom 20.09.2019 (Bl. 1289-1291 d.A.), des ersten Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen EH. vom 24.01.2022 (lose Anlage), des zweiten Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen EH. vom 07.04.2022 (lose Anlage), des neurologischen Gutachtens des Sachverständigen UA. vom 17.07.2020 (lose Anlage), der Stellungnahme des Sachverständigen UA. vom 21.09.2020 (Bl. 1506-1509 d.A.), des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen UA. vom 10.08.2021 (lose Anlage), des Gutachtens der Sachverständigen CD. vom 16.08.2021 (lose Anlage) und den jeweiligen Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2018 (Bl. 1070-1082 d.A.), vom 16.03.2023 (Bl. 2013-2015 d.A.) und vom 17.08.2023 (Bl. 2086 – 2088 d.A.) und den jeweiligen Inhalt der das wesentliche Ergebnis der Beweisaufnahme zusammenfassenden Vermerke des Berichterstatters vom 16.03.2023 (Bl. 2016-2026 d.A.) und vom 17.08.2023 (Bl. 2089-2116 d.A.) verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die insgesamt zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Die Klage ist, auch soweit der Feststellungsantrag betroffen ist, zulässig. a) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seinen weiteren zukünftigen immateriellen Schaden aufgrund des Unfalls zu ersetzen, ist sein Antrag analog §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass er über die vorgerichtlich gezahlten 750,00 € hinaus den Ersatz des weiteren und des zukünftigen immateriellen Schadens begehrt. Zwar hat der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seinen „weiteren zukünftigen immateriellen Schaden“ zu ersetzen und der Senat darf sich nicht über einen eindeutigen Antrag hinwegsetzen (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 308 ZPO Rn. 2). Indes darf die Auslegung auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; im Zweifel ist zugunsten einer Partei davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2019 – VI ZB 32/18 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 – VII ZR 261/14 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 – IX ZR 314/14 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 268/11 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 – VI ZR 174/08 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 – II ZR 312/96 – zitiert nach juris; Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 253 BGB Rn. 25). Deshalb ist ein Klageantrag nicht nach seinem Wortlaut allein, sondern nach seinem erkennbaren Sinn auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2019 – VI ZB 32/18 – zitiert nach juris). Der Kläger hat in seiner Klageschrift deutlich gemacht, dass er eine Entschädigung auch für bereits seinerzeit behauptete Beeinträchtigungen verlangen will. Auch das Landgericht hat – ohne einen entsprechenden Hinweis zu erteilen – antragsgemäß tenoriert und zugleich in den Gründen zur Zulässigkeit der Klage ausgeführt, dass dem Kläger ausnahmsweise gestattet sei, „das Schmerzensgeldbegehren zum Gegenstand einer einheitlichen Feststellungsklage“ (S. 7 LGU) zu machen, so dass es ebenfalls von einer umfassend begehrten Feststellung ausgegangen ist. Zudem hat es zur Begründetheit der Klage ausgeführt, dass „sämtliche Schäden, sowohl immaterieller, als auch materieller Art…dem Unfallgegner auch objektiv zuzurechnen“ seien (S. 13 LGU). Damit hat es deutlich gemacht, dass es ebenfalls davon ausgegangen ist, dass der Feststellungsantrag umfassend gestellt worden ist. Eine Auslegung kommt zwar dann nicht in Betracht, wenn die Partei den Hinweis des Gerichts auf eine für erforderlich gehaltene Anpassung der Anträge missachtet, so dass sie sich an ihren Anträgen festhalten lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1998 – XI ZR 72/97 – zitiert nach juris). Vorliegend hat der Kläger indes nach in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2023 erteiltem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2023 (Bl. 2090 d.A.) ausdrücklich klargestellt, dass er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des gesamten immateriellen Schadens – mit Ausnahme der als Schmerzensgeld verrechneten 750,00 € - begehrt. Soweit der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des „sämtlichen materiellen“ Schadens begehrt, legt der Senat den Feststellungantrag analog §§ 133, 157 BGB dahingehend aus, dass der Kläger neben der mit dem Zahlungsantrag zu 1) begehrten Zahlung entgangenen Gewinns die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren materiellen Schaden aufgrund des Unfalls zu ersetzen, da er bereits mit dem Zahlungsantrag einen Teil des materiellen Schadens begehrt. Auf entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2023, dass der Senat in Erwägung ziehe, eine solche einschränkende Auslegung vorzunehmen, hat der Kläger keine Einwände hiergegen geäußert. b) Das für den Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne des 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen. Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der weiteren materiellen Schäden kann nicht verneint werden. Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung - wie hier - noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine teilweise Bezifferung möglich ist, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14 – zitiert nach juris); der Geschädigte kann, muss aber nicht – wie hier – auch hinsichtlich eines bereits bezifferbaren Teils des Schadens Leistungsklage und im Übrigen Feststellungsklage erheben (vgl. Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 256 ZPO Rn. 7a). Dass möglicherweise nunmehr für Zeiträume über März 2012 hinaus eine Bezifferung des Verdienstausfalls möglich ist, führt nicht dazu, dass das Feststellungsinteresse insoweit nachträglich wegfällt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2022 – VIa ZR 591/21 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 15. November 1977 – VI ZR 101/76 – NJW 1978, 210). Ob eine Leistungsklage im Laufe des Prozesses insgesamt möglich geworden ist, ändert nichts an der Zulässigkeit der einmal erhobenen Feststellungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14 – zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Januar 2023 – I-7 U 119/22 – zitiert nach juris). Soweit der Schmerzensgeldanspruch betroffen ist, besteht ebenfalls ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Schäden dann, wenn die Möglichkeit des Eintritts weiterer Verletzungsfolgen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99 - NJW 2001, 3414). Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes ist zwar eine ganzheitliche Betrachtung und Bemessung geboten, welche die künftige Entwicklung des Schadensbildes in die Bemessung des Schmerzensgeldes miteinbezieht (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99 - NJW 2001, 3414). Das schließt, wenn sich die künftige Entwicklung noch nicht überschauen lässt, zwar die Möglichkeit eines Teilschmerzensgeldes unter Ausklammerung in der Zukunft etwa noch auftretender Schäden nicht grundsätzlich aus (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99 - NJW 2001, 3414), wobei zum Zwecke einer einheitlichen Bemessung und Abgeltung eine Prognose über die künftige Entwicklung getroffen werden muss, deren Ergebnis in die Festsetzung des Schmerzensgeldbetrages einzufließen hat. Diese Grundsätze schließen jedoch für den Streitfall ein Interesse des Klägers an der einheitlichen Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Schäden nicht aus und der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2022 – VIa ZR 591/21 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14 – zitiert nach juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 26. Mai 2023 – 3 U 4/23 – zitiert nach juris). Lässt sich eine Aussage darüber, ob in der Zukunft noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten können, nicht treffen, dann ist, solange der Eintritt derartiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann, die Möglichkeit von Spätschäden gegeben. Besteht aber die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts, so reicht dies für das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse grundsätzlich aus (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99 - NJW 2001, 3414). Letzteres darf nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen. Für eine derartig sichere Prognose fehlt es indes an einer tragfähigen Grundlage. 2. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz, gerichtet auf Ersatz des Verdienstausfalls, nach den §§ 7 Abs. 1, 18, 11 Satz 1 StVG, 252 BGB; § 115 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Höhe von 7.617,70 € zu. aa) Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit und ist auch im Übrigen nicht zweifelhaft. Mithin kann offenbleiben, ob der Halter (§ 7 StVG: Gefährdungshaftung) oder der Fahrer (§ 18 StVG: Haftung für vermutetes Verschulden) in Anspruch hätte genommen werden können. bb) Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger unfallbedingt eine Primärverletzung in Form einer HWS-Distorsion und als Sekundärverletzung eine Anpassungsstörung, eine sich hiernach entwickelnde chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine mittelgradige depressive Episode erlitten hat. (1) Der Senat hat ausgerichtet an dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen, dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, den vorliegenden Behandlungsunterlagen und dem zeitlichen Ablauf keine Zweifel am Vorliegen der Primärverletzung in Form einer HWS-Distorsion und einer – inzwischen indes ausgeheilten – Commotio cerebri. (a) Zutreffend weist die Beklagte zwar darauf hin, dass dem Kläger der volle Beweis für das Entstehen einer unfallbedingten Primärverletzung obliegt. Der Begriff der Primärverletzung bezeichnet die für die Erfüllung der Haftungstatbestände des § 7 Abs. 1 StVG erforderliche Rechtsgutsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – VI ZR 58/21 – zitiert nach juris). Die genannte Bestimmung bezweckt den Schutz konkret benannter Rechtsgüter und sieht die Sanktion des Schadensersatzes nur für den Fall vor, dass eine Rechtsgutsverletzung feststeht, d.h. unstreitig oder nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO bewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – VI ZR 58/21 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 24. Mai 2022 – VI ZR 206/21 – zitiert nach juris). Das Handeln des Schädigers als solches ohne festgestellte Rechtsgutsverletzung scheidet als Haftungsgrundlage ebenso aus wie der bloße Verdacht einer Verletzung (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2013 – VI ZR 95/13 – zitiert nach juris). Demgegenüber enthält der Begriff der Primärverletzung - der Rechtsgutsverletzung - kein kausalitätsbezogenes Element; er nimmt insbesondere nicht die weitere Anspruchsvoraussetzung der haftungsbegründenden Kausalität in sich auf. Ob das Handeln des Schädigers die festgestellte Rechtsgutsverletzung verursacht hat, ist in einem weiteren Schritt - ebenfalls nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO - zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – VI ZR 58/21 – zitiert nach juris). Die Frage, ob sich der Kläger bei dem Unfall eine Verletzung zugezogen hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und unterliegt damit den strengen Anforderungen des Vollbeweises gem. § 286 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02 – zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01. August 2016 – 6 U 170/14 – zitiert nach juris). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 08. Juli 2008 – VI ZR 274/07 – NJW 2008, 2845; BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02 – zitiert nach juris). Ob über die Primärverletzung hinaus der Unfall auch für weitere Beschwerden des Klägers ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02 – zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 – 7 U 134/16 – zitiert nach juris). Die haftungsbegründende Kausalität betrifft den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung, d.h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung). Die haftungsausfüllende Kausalität bezieht sich auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und - hieraus resultierenden - weiteren (Gesundheits-)Schäden des Verletzten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2022 – VI ZR 206/21 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 – VI ZR 113/17 – NJW 2019, 2092). Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter also nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO; vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02 – zitiert nach juris). Zwar kann der Tatrichter auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02 – zitiert nach juris). (b) Nach diesem Maßstab steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger unfallbedingt eine Primärverletzung in Form der HWS-Distorsion und der inzwischen folgenlos ausgeheilten Commotio cerebri erlitten hat. (aa) Das Landgericht hat zwar – von den Parteien in der Berufungsinstanz letztlich nicht mehr angegriffen – festgestellt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen JA. die Differenzgeschwindigkeit 6,6 km/h betragen habe. Indes weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass eine sogenannte Harmlosigkeitsgrenze in Form einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von unter 10 km/h ungeeignet ist, um eine Verletzung der Halswirbelsäule trotz entgegenstehender konkreter Hinweise auf eine entsprechende Verletzung generell auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 08. Juli 2008 – VI ZR 274/07 – NJW 2008, 2845; OLG Celle, Urteil vom 13. Dezember 2001 – 14 U 102/00 – zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 24 U 131/12 – zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 07. September 2001 – 24 U 22/00 – zitiert nach juris). Zur Begründung der Harmlosigkeitsgrenze wurde regelmäßig ausgeführt, dass das Maß der biomechanischen Insassenbelastung derart gering sei, dass eine Verletzungsmöglichkeit der Halswirbelsäule mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, wobei zum Vergleich die sogenannten „Autoscooter"- Fälle auf Jahrmärkten herangezogen wurden, bei denen es zu Stößen bei jeder nur denkbaren Kopfhaltung kommt, und ausgeführt wird, dass – vor allem bei älteren Geschädigten – degenerative Bandscheibenveränderungen weit verbreitet seien (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 03. Dezember 1999 – 9 U 107/97 – NJW 2000, 878). Eine derart pauschale Betrachtungsweise wird aber dem Phänomen der unfallbedingten Halswirbelsäulenverletzungen nicht gerecht und wurde aus orthopädischer Sicht in Zweifel gezogen (vgl. Castro/Becke, ZfS 2002, 365). Die Beantwortung der Kausalitätsfrage hängt zudem nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ab, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren, wie der Kopfhaltung oder Drehung des Kopfes (vgl. BGH, Urteil vom 08. Juli 2008 – VI ZR 274/07 – NJW 2008, 2845) oder der Sitzposition (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02 – zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 12 U 159/22 – zitiert nach juris; Mazzotti/Castro, NZV 2002, 499). Im Falle der behaupteten unfallbedingten Verletzung der Halswirbelsäule und Gehirnerschütterung sind also stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 08. Juli 2008 – VI ZR 274/07 – NJW 2008, 2845; BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 – VI ZR 139/02 – zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 24 U 131/12 – zitiert nach juris). Allerdings sind, je geringer die Krafteinwirkungen sind, die auf den Geschädigten während des Unfalls einwirken, die Anforderungen an den brauchbaren Grad von Gewissheit, der für den Nachweis der Unfallursächlichkeit der behaupteten Verletzungen zu fordern ist, umso höher zu stellen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 24 U 131/12 – zitiert nach juris). (bb) Für das Vorliegen der unfallbedingten Primärverletzung in Form der Commotio cerebri und HWS-Distorsion streitet zunächst, dass der Kläger in seinen Behauptungen und seinen Schilderungen im Rahmen seiner persönlichen Anhörung glaubhaft sowohl den Unfallhergang als auch das Entstehen und Fortbestehen der von ihm geklagten Beschwerden geschildert hat. α) Der Kläger hat das von ihm behauptete Unfallgeschehen im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat konsistent geschildert. Er hat hierbei das Unfallgeschehen in Übereinstimmung mit den von ihm im Laufe des Rechtstreits wiedergegebenen Unfallschilderungen beschrieben. Der Senat erachtet die Schilderung des Klägers für glaubhaft. Er hat – obgleich er gleich zu Beginn seiner Schilderung emotional berührt war – den Unfallhergang sachlich, überlegt und ohne sichtbare Belastungstendenzen geschildert. β) Auch die unmittelbar nach dem Unfall und hiernach vom Kläger behaupteten Beschwerden hat der Kläger in Übereinstimmung mit den Inhalten der dokumentierten ärztlichen Unterlagen und Pflegedokumentation wiedergegeben. Er hat behauptet, nach der Aufnahme sei ihm mittels einer Injektionsnadel ein Schmerzmittel verabreicht und ihm sei absolute Bettruhe verordnet worden. Am Aufnahmetag seien die Schmerzen mörderisch gewesen und erst am Folgetag sei es durch das Schmerzmittel erträglicher geworden und es sei zu einer leichten Linderung durch das Schmerzmittel gekommen. Diese Schilderung stimmt mit dem Inhalt des handschriftlichen Befunds der Unfallambulanz des Aufnahmearztes J. vom 22.07.2011 (Bl. 1440 d.A.) überein, in dem vermerkt ist, dass kein Erbrechen vorgelegen habe, indes Übelkeit, Kopfschmerz und Schwindel. Auch im Beobachtungsbogen vom 22.07.2011 (1438-1439 d.A.) werden die vom Kläger beklagten Beschwerden im Eintrag um 18:50 Uhr (Bl. 1442 d.A.) bestätigt, da dort vermerkt ist, dass der Kläger über Schmerzen und Schwindel, auch Schmerzen im Nacken, und leichte Übelkeit geklagte habe. Dass es infolge der Schmerzmittelgabe erträglicher geworden sei, wird zudem in der Tageskurve vom 23.07.2011 (Bl. 1447 d.A.) bestätigt, indem unter dem Punkt „Schmerzintensität“ die Schmerzstärke 2-3 und später die Schmerzstärke 2 und darunter (Bl. 1448 d.A.) „Ø Kopfschmerz…Ø Übelkeit…Noch HWS-Beschwerden“ vermerkt worden ist. Der Kläger hat dann weiter geschildert, dass er am Montag in die neurologische Abteilung gebracht worden sei und später sei er in der Gefäßchirurgie untersucht worden. Der Umstand, dass die Untersuchung der Halsschlagadern von einem Arzt mit verrauchter Stimme durchgeführt worden sei, der selbst Zigaretten im Hemd gehabt und gemeint habe, dass die Halsschlagader des Klägers wegen des Rauchens zu 40-50 % „zu“ sei, streitet hierbei als besonderes Realitätskriterium für die Glaubhaftigkeit der Schilderung des Klägers. Der Kläger hat weiter behauptet, dass er nach der Entlassung bei seinem Hausarzt angerufen habe, der dann empfahl, ein Schädel-CT zu machen. Er, der Kläger, habe weiterhin Kopfschmerzen gehabt und sein Zustand habe sich nicht gebessert. Dann sei es auf seinem linken Auge milchig geworden. In den folgenden Wochen sei der Kopf das Hauptschmerzareal gewesen und er habe etwa im August 2011 ganz harte Schultermuskulatur gehabt; es sei ein Gefühl gewesen, wie wenn man mit dem Messer in die Schulter hineingestochen habe. Diese Schilderung stimmt mit dem Inhalt des Berichts der Röntgenpraxis F. vom 01.08.2011 (Anlage 3, Bl. 17 d.A.) und dem Arztbericht des I. vom 28.09.2011 (Anlage 5, Bl. 21-22 d.A.), wonach der Kläger unverändert über Bewegungseinschränkungen beim Kopfdrehen nach links und Schmerzen in den Schultern und dem Nacken, die sich anfühlten wie Messerstiche, geklagt habe und in der klinisch-neurologischen Untersuchung sich eine deutliche Muskelverspannungen links mehr als rechts mit Myogelosen der Schulter-/Nackenmuskulatur gezeigt habe, mit dem Inhalt des Arztberichts der P., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.08.2011 (Anlage 4, Bl. 19-20 d.A.), die einen Muskelhartspann und schmerzhafte Bewegungseinschränkung im HWS-Bereich, feststellte und dem Inhalt des Berichts der Ärzte E. und PD C. vom 14.10.2011 (Anlage 1, Bl. 10-12), wonach der Kläger über Übelkeit, Kopfschmerzen und Schwindel geklagt habe, überein. Auch im Arztbericht des Hausarztes des Klägers G. vom 14.10.2011 (Bl. 14-R d.A. bis 16, R d.A.) ist ausgeführt, dass der Kläger bei der ersten Untersuchung über Kopfschmerzen, Schmerzen und starke Bewegungseinschränkung der HWS und Ausstrahlung in beide Schultern geklagt habe. Die vom Kläger behaupteten Beschwerden werden auch im Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie A. vom 10.04.2012 (Anlage 13, Bl. 43-46 d.A.), wonach der Kläger an hartnäckigen Myogelosen und schmerzhafter Einschränkung der HWS-Drehbeweglichkeit endgradig gelitten habe, und im Kurzbericht der Praxis für Ergotherapie und Psychotherapie und Logopädie Y. vom 21.08.2012 (Bl. 148 d.A.), wonach die Beschwerden bereits nach kurzer Zeit erneut aufträten, bestätigt. Im therapeutischen Bericht des Facharztes für Orthopädie U. vom 25.04.2014 (Bl. 354 d.A.) werden ebenfalls Beschwerden in Form starker Schmerzen im gesamten HWS-Bereich, Immobilität, Koordinationsprobleme und Kopfschmerzen ausgewiesen. γ) Nach dem vom Kläger gewonnenen persönlichen Eindruck konnte der Senat keinerlei Umstände feststellen, die Anlass böten, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Auch der Sachverständige im Parallelverfahren NX. (UKM GZ.) hat in seinem fachchirurgischen Gutachten vom 13.08.2017 (Anlage BK 2, Bl. 1113-1144 d.A.) festgestellt, dass die Commotio cerebri aufgrund der geschilderten Symptome und des vom Kläger geschilderten passenden Unfallherganges zu bejahen sei (Bl. 1125 d.A.). (cc) Die Angaben des Klägers werden darüber hinaus bestätigt durch die Bekundungen der Zeugin XN.. Die Zeugin XN. hat glaubhaft bekundet, dass der Kläger vor dem Unfall „kerngesund“ gewesen sei und - außer ab und zu mal einen Schnupfen - keine Beschwerden gehabt habe. Er habe 10-12 Stunden täglich gearbeitet und sei manchmal auch am Wochenende zu Kunden gefahren. Am Unfalltag habe der Kläger sie angerufen und ihr gesagt, er sei im Krankenhaus, in das sie dann später gefahren sei. Ihm habe alles weh getan und er habe über Nacken- und Kopfschmerzen „und sowas alles“ geklagt. Am Unfalltag sei es ihm wegen der Kopfschmerzen und Nackenschmerzen nicht gut gegangen. Er habe weder liegen, noch sitzen, noch stehen können. In den Tagen im Krankenhaus habe sich das auch nicht gebessert. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei es ihm die ganze Zeit nicht besser gegangen, zumal noch Schwindel und ein Piepen im Ohr hinzugekommen seien. Er habe jeden Tag über Rücken-, Kopf- und Nackenschmerzen geklagt, obgleich er Ibuprofen-Tabletten bekommen und eingenommen habe. Dann seien die Beschwerden in Form des verschwommenen Sehens und des Tinnitus hinzugekommen. Dann sei die Fehlstellung, also dass ein Halswirbel nach rechts und vorne und ein Halswirbel nach links und vorne verschoben gewesen sei, festgestellt worden. Er trage nunmehr weiter beide Hörgeräte und er benötige die Brille. Auf eine Krücke sei er seit 2014 oder 2015, seit er an den Beinen operiert worden sei, angewiesen und er leide öfter an Schwindel und er müsse immer wieder eingerenkt werden in der Brustwirbelsäule, da bei ihm öfter die Brustwirbel raussprängen, weil er alle Bewegungen über die Brustwirbelsäule mache. Die Bekundungen der Zeugin XN. sind nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und stimmig. Der Umstand, dass es sich bei der Zeugin XN. um die Ehefrau des Klägers handelt, genügt bei isolierter Betrachtung nicht, um Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit zu begründen. Dass die Zeugin XN. auf Nachfrage und insofern zu Lasten des Klägers klargestellt hat, dass sie nicht dabei gewesen sei, als der Kläger „das mit dem Piepen im Ohr…schon im Krankenhaus gesagt“ habe und der Kläger ihr lediglich später gesagt habe, dass er im Krankenhaus die Sache mit dem Ohr gegenüber dem dortigen Personal erwähnt habe, zeigt, dass sie um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht war und keine Begünstigungstendenz zu Gunsten des Klägers aufzeigte. Überdies hat der Sachverständige EH. in seiner Einvernahme durch den Senat nachvollziehbar festgestellt, dass die Schilderungen des Klägers der Diagnose des erstaufnehmenden L.-Hospitals entsprochen hätten, wobei auch der Weg vom Unfall zum Krankenhaus zu berücksichtigen sei, da der Kläger früh nach dem Unfall über die Beschwerden geklagt habe, wenn auch nicht in aller Ausführlichkeit. Da diese Beschwerden frühzeitig geklagt worden seien, sei das Verhalten des Klägers nach dem Unfall plausibel. Die Commotio cerebri trete zwar schnell in den Hintergrund und es konzentriere sich schnell auf die Halswirbelsäule; bei erheblichen Verletzungen der Halswirbelsäule würden am häufigsten Nacken- und Kopfschmerzen und seltener Schwindel geklagt, mithin genau die Symptome, die der Kläger primär angegeben und die das Pflegepersonal bestätigt habe. Überdies habe er über Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit geklagt, was zu einer HWS-Distorsion auch dann passe, selbst wenn er nicht anfänglich über Nackenschmerzen geklagt habe, zumal Nackenschmerzen noch am Aufnahmetag um 18.50 Uhr in der Dokumentation niedergelegt worden seien (Bl. 1442 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt seien daher alle klassischen Symptome einer schweren HWS-Distorsion dokumentiert. Zudem hat der Sachverständige EH. weiter festgestellt, dass die Wertigkeit der Schilderungen in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat und damit 12 Jahre nach dem Unfall zwar eingeschränkt sei, aber kein Widerspruch zwischen seinen in der mündlichen Verhandlung am 17.08.2023 gemachten Angaben und seiner damaligen Behandlung zu finden sei. (dd) Für das Vorliegen der unfallbedingten Primärverletzung in Form der Commotio cerebri und HWS-Distorsion streitet des Weiteren, dass beim Kläger unmittelbar nach dem streitgegenständlichen Unfall Beschwerden und Befunde festgestellt worden sind, die jedenfalls die Diagnose einer HWS-Distorsion II. Grades und eine Commotio cerebri rechtfertigten. Insofern können für die Unfallursächlichkeit einer HWS-Verletzung nach dem Unfall erstmals aufgetretene, ärztlich festgestellte dauerhafte Beschwerden sprechen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 12 U 159/22 – zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 07. September 2001 – 24 U 22/00 – zitiert nach juris). Nach dem Unfall sind von einer Vielzahl von Ärzten die hier geklagten Beschwerden der Gehirnerschütterung und der HWS-Diskussion bestätigt worden. Zwar beruhten die Diagnosen jedenfalls teilweise auf den Angaben des Klägers und auch wenn sich im MRT der HWS keine objektivierbaren Befunde ergeben haben, hat der Kläger bereits am Unfalltag und hiernach konsistent Nackenschmerzen und Übelkeit sowie schmerzhafte Beschwerden im HWS-Bereich angegeben, die sich mit den unmittelbar und in der Folgezeit erhobenen Befunden decken. Die hat der Kläger nochmals im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat grundsätzlich bekräftigt. α) Eine entsprechende Diagnose wurde bereits im L.-Hospital ärztlicherseits gestellt. Auch wenn sich im radiologischen Befund PU. vom 22.07.2011 (Bl. 1453 d.A.) keine objektivierbaren Befunde ergeben haben, hat der Kläger bereits am Unfalltag Nackenschmerzen und leichte Übelkeit sowie schmerzhafte, insbesondere bewegungsabhängige Beschwerden im HWS-Bereich und Druckschmerz angegeben. Im Neurologie-Konsil vom 22.07.2011 ist handschriftlich (Bl. 1437 d.A.) eine anhaltende Übelkeit, Schwindel, Kopfschmerzen, aber kein Erbrechen ausgewiesen. Im handschriftlichen Befund der Unfallambulanz des Aufnahmearztes J. vom 22.07.2011 (Bl. 1440 d.A.) ist ein „PKW-Unfall mit Commotio und HWS-Distorsion“ ausgewiesen und unter der Überschrift „Aufnahmebefund“ findet sich der Eintrag: „…AZ gut, Pupillen isocor, kein Erbrechen bei Übelkeit, Kopfschmerz und Schwindel“. Im Beobachtungsbogen vom 22.07.2011 (1438-1439 d.A.) findet sich der Eintrag um 18:50 Uhr (Bl. 1442 d.A.) „Pat. Gibt Schmerzen und Schwindel an, Schmerzen im Nacken, auch leichte Übelkeit“ und in der Tageskurve vom 23.07.2011 (Bl. 1447 d.A.) ist unter dem Punkt „Schmerzintensität“ die Schmerzstärke 2-3 und später die Schmerzstärke 2 vermerkt. Darunter (Bl. 1448 d.A.) findet sich der Vermerk vom 23.07.2011: „AZ besser Ø Kopfschmerz Ø Übelkeit Noch HWS-Beschwerden“. Im Pflegebericht (Bl. 1449 d.A.) findet sich der Eintrag für den 24.07.2011: „Patient klagte über Nacken u re Rückenschmerzen aber sonst wirkte zufrieden“ Dann später: „Patient wirkt zufrieden, äußert Ø Beschwerden“. Im Eintrag vom 25.07.2011 ist festgehalten: „Pat weiter Schmerzen im Nacken“. Nach dem Kurzarztbrief vom 26.07.2011 des L.-Hospitals (Anlage 1, Bl. 13/14 d.A.) wurde eine Commotio cerebri und HWS-Distorsion diagnostiziert. Auch in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des PD C. vom 26.07.2011 (Bl. 743 d.A.) findet sich ebenfalls die Diagnose Commotio cerebri und HWS-Distorsion. Gleiches gilt sinngemäß für den Arztbericht des PD C. vom 26.07.2011 (Bl. 744-745 d.A.). β) Zwar ist beachtlich, dass die Diagnosen auf den Angaben des Klägers beruhen; dies hat auch der Sachverständige VO. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.07.2015 (Bl. 628 d.A.) bestätigt. Der Sachverständige VO. hat ausgeführt, dass die Diagnose in der Klinik letztlich aufgrund der eigenen Angaben des Klägers gestellt worden sei. Überdies habe nach dem Bericht vom 14.10.2011 (Anlage 1, Bl. 10 d.A.) der Kläger bei der ersten Untersuchung über Übelkeit, Kopfschmerzen und Schwindel geklagt. Ausweislich der ersten Untersuchung wurden keine weiteren Befunde festgestellt. Zudem sind die Symptome einer HWS-Verletzung, Kopfschmerz, Schwindelgefühl und Benommenheit nicht nachprüfbar (vgl. Frhr. v. Hadeln, NZV 2001, 457 (457)). Dass die behandelnden Ärzte die – nicht überprüfbaren - Angaben des Klägers ihrer Diagnose zugrunde gelegt haben, ist insofern folgerichtig, da der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, diesen nicht aus Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn als Therapeut behandelt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 24 U 131/12 – zitiert nach juris). Für ihn steht im Mittelpunkt die Therapie, während die Benennung der Diagnose als solche für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 03. Juni 2008 – VI ZR 235/07 – zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 24 U 131/12 – zitiert nach juris). Deshalb können zwar die zeitnah nach dem Unfall erstellten ärztlichen Berichte und erhobenen Befunde von nicht ausschlagender Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 03. Juni 2008 – VI ZR 235/07 – zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 24 U 131/12 – zitiert nach juris). Das Ergebnis der diesen Berichten zugrundeliegenden Untersuchungen kann aber als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Klägers nach dem Unfall Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Urteil vom 03. Juni 2008 – VI ZR 235/07 – zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 24 U 131/12 – zitiert nach juris). αα) Den unmittelbar nach dem Unfall erhobenen Befunden misst der Senat aber auf der Grundlage der Feststellungen der Sachverständigen VO. und EH. besondere Bedeutung zu. Der Sachverständige EH. hat in seiner Einvernahme durch den Senat festgestellt, dass die Dokumente, die man früh nach einem Unfall erhalte, die höchste Aussagekraft hätten, weil die Dinge sich später oft anders darstellten. In seinem Ergänzungsgutachten vom 24.01.2022 hat er festgestellt, dass ausweislich der ärztlichen Unterlagen aus dem L.-Hospital vom 22.07.2011 bis zum 26.07.2011 die Umstände der Krankenhausbehandlung in dieser Zeit typischerweise dafür sprächen, dass die Ärzte des L.-Hospitals bei ihrer notfallmäßigen Untersuchung am Unfalltag und anfangs noch danach ernste Krankheitszeichen einer groben Hals-Wirbelsäulenverletzung und Commotio cerebri gewonnen hätten (S. 11 des Ergänzungsgutachtens vom 24.01.2022). In der Notfallambulanz werde üblicherweise aufgrund des Gesundheitszustandes des Patienten entschieden, ob eine stationäre Behandlung erforderlich sei; erfolge diese, müssten gravierende Anhaltspunkte für eine ernste Verletzung gegeben sein (S. 11 des Ergänzungsgutachtens vom 24.01.2022). Am Morgen nach der Aufnahme werde dann wieder geprüft, ob so ernste Gesundheitsstörungen vorlägen, dass die stationäre Behandlung fortgesetzt werden müsse; dass der Kläger weiter stationär zur Beobachtung und Abklärung behandelt worden sei, stelle ein unbestreitbares Indiz für eine ernste Verletzung dar und anhand der dokumentierten Verlaufsbeobachtungen sei es dem Kläger anfangs ziemlich schlecht gegangen, sodass mehrere aufwändige Untersuchungen angezeigt gewesen seien und strenge Bettruhe mit wiederholten Kontrolluntersuchungen sogar im Verlaufe der 1. Nacht angeordnet worden sei (S. 11 des Ergänzungsgutachtens vom 24.01.2022). In seiner Einvernahme durch den Senat hat der Sachverständige EH. festgestellt, dass das gesamte Verhalten des behandelnden Arztes in Kenntnis des Klinikalltages und der Kontrolle des Verhaltens durch die Klinikträger zu berücksichtigen sei. Auch die Schwestern und Pfleger seien mehrfach auch in der Nacht noch zum Kläger gegangen. Diese Art der Behandlung spreche dafür, dass die Ärzte bei ihrem Ersteindruck eine erhebliche Verletzung angenommen hätten. Der Arzt C. habe dies letztlich später auch bestätigt. Auch die Pflegeberichte sprächen dafür, dass der Kläger eine ernste Verletzung an der Halswirbelsäule erlitten habe. Der Einwand der Beklagten, dass der Sachverständige UA. davon ausgehe, dass der Befund der erstbehandelnden Ärzte zumindest teilweise falsch gewesen sei, verfängt insofern nicht. Der Sachverständige UA. hat ausdrücklich klargestellt, dass er nicht davon ausgehe, dass der Befund falsch sei, weil er mangels eigener Kenntnis der seinerzeitigen Vorgänge im Krankenhaus auch für möglich erachtet hat, dass die Kernsymptome der Commotio cerebri seinerzeit nicht vorgelegen hätten. Auch der Sachverständige im Parallelverfahren NX. (UKM GZ.) hat in seinem fachchirurgischen Gutachten vom 13.08.2017 (Anlage BK 2, Bl. 1113-1144 d.A.) festgestellt, dass der Kläger unfallbedingt eine HWS-Distorsion und eine Commotio cerebri erlitten habe (Bl. 1121-1122 d.A.). Die HWS-Distorsion sei auch in dem Entlassungsbericht des L.-Hospitals beschrieben (Bl. 1125 d.A.). Auch die Commotio cerebri sei aufgrund der geschilderten Symptome und des vom Kläger geschilderten passenden Unfallherganges zu bejahen (Bl. 1125 d.A.). Beachtlich ist mithin, dass der Kläger bis zum 26.07.2011, und damit 5 Tage, stationär aufgenommen wurde (Bl. 11 d.A.) und ihm überdies ein analgetisches Medikament bei Bedarf verordnet worden ist. Soweit aus dem Kurzarztbrief vom 26.07.2011 des L.-Hospitals (Anlage 1, Bl. 13/14 d.A.) erkennbar ist, dass die stationäre Aufnahme zur Überwachung erfolgte, ist zwar beachtlich, dass wegen der Möglichkeit von Hirnblutungen oder anderen Komplikationen bei einem Schädel-Hirn-Trauma oft eine Beobachtung im Krankenhaus empfohlen wird, selbst bei einem nur leichten Schädel-Hirn-Trauma. Beachtlich ist jedoch, dass weitergehende Befunde erhoben wurden, die eine stationäre Aufnahme erforderlich machten. Soweit derSachverständige UA. demgemäß festgestellt hat, dass sich die Dauer des Aufenthaltes wohl durch die Organisationsstruktur des Krankenhauses am Wochenende erkläre (S. 9 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021) und eine Gutachtenrelevanz rein aufgrund der Dauer des Krankenhausaufenthaltes nicht herzuleiten sei (S. 9 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021), hat der Sachverständige EH. in seiner Einvernahme vor dem Senat überzeugend und vom Sachverständigen UA. nicht in Frage gestellt festgestellt, dass zum einen Kostenträger jeden Tag begründet haben wollten und zum anderen ausweislich der überaus sorgsam dokumentierten Behandlungsunterlagen von Freitag bis zur Entlassung am Dienstag durchgängig eine ärztliche Behandlung stattgefunden hat. ββ) Zudem sind in der Folgezeit ärztlicherseits die geklagten Beschwerden beim Kläger festgestellt worden. (α) Zwar ist auch hierbei beachtlich, dass – wie bereits ausgeführt – diese Feststellungen maßgeblich auf den Angaben des Klägers beruhten. Nach dem Arztbericht des Hausarztes des Klägers G. vom 14.10.2011 (Bl. 14-R d.A. bis 16, R d.A.) habe der Kläger bei der 1. Untersuchung über folgende Beschwerden geklagt: „Kopfschmerzen, Schmerzen und starke Bewegungseinschränkung der HWS und Ausstrahlung in beide Schultern“ und es wurde ebenfalls eine Commotio cerebri und HWS-Distorsion diagnostiziert. Auch die im Bericht der Röntgenpraxis F. vom 01.08.2011 (Anlage 3, Bl. 17 d.A.) getroffene Feststellung „Zustand nach Verkehrsunfall mit Schädelprellung“ beruht auf der Anamnese des Klägers. Ausweislich des Arztberichts des I. vom 28.09.2011 (Anlage 5, Bl. 21-22 d.A.) habe der Kläger nach eigenem Bekunden unverändert über Bewegungseinschränkungen beim Kopfdrehen nach links und Schmerzen in den Schultern und dem Nacken geklagt. Der Bericht der Ärzte für Innere Medizin-Kardiologie YJ. und X. vom 11.08.2011 (Anlage 6, Bl. 23 d.A.) weist ebenfalls unter der aktuellen Anamnese einen Autounfall vom 27.7.2011, eine Commotio cerebi und HWS aus. Die Liquidation des Facharztes für Allgemeinmedizin Z. vom 15.03.2012 (Anlage 9, Bl. 29-30 d.A.) fußt ebenfalls auf der Anamnese des Klägers (Schleudertrauma - Blickrichtung nach links - infolge Autoaufprallunfall vom 00.07.2011) und auch der Bericht des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde N. vom 15.03.2012 (Anlage 10, Bl. 39-40 d.A.) und der Arztbericht der Augenärztin V. (Anlage 11, Bl. 41 d.A.), die therapeutischen Kurzberichte der Praxis für Ergotherapie und Psychotherapie und Logopädie Y., der Bericht des FI. Krankenhauses – OD., RT. und XB. - vom 25.03.2012 (Anlage 14, Bl. 47-48 d.A.), der Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie A. vom 10.04.2012 (Anlage 13, Bl. 43-46 d.A.), das Privatgutachten des WJ. vom 04.08.2012 und das ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Z. vom 10.10.2012 (Bl. 139-145 d.A.) beruhen maßgeblich auf der Anamnese des Klägers. (β) Indes sind daneben auch ärztliche, insbesondere bildgebende Untersuchungen durchgeführt worden, die nicht lediglich auf den Angaben des Klägers beruhten. Bereits am Unfalltag sind im L.-Hospital Röntgenaufnahmen gefertigt worden, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.08.2023 seitens des Sachverständigen EH. erläutert worden sind. Zudem ist am 12.08.2011 ein MRT der Halswirbelsäule in der Röntgenpraxis F. erfolgt, die dem Senat als Datei auf CD vorliegen und ausweislich des weiteren Berichts der Röntgenpraxis F. vom 12.08.2011 (Anlage 3, Bl. 18 d.A.) hat sich ein möglicher Hinweis auf das Vorliegen einer muskulären Verspannungssymptomatik („Schleudertrauma“) wegen einer partiellen Streckhaltung ergeben. Nach dem Arztbericht der P., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.08.2011 (Anlage 4, Bl. 19-20 d.A.), wurden ein Muskelhartspann und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im HWS-Bereich festgestellt. Im Arztbericht des I. vom 28.09.2011 (Anlage 5, Bl. 21-22 d.A.) wurden zwar auch die Angaben des Klägers zugrunde gelegt . In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich aber eine deutliche Muskelverspannung links mehr als rechts mit Myogelosen der Schulter-/Nackenmuskulatur gefunden; die Muskeleigenreflexe seien seitengleich schwach auslösbar. Am 01.12.2011 erfolgte eine Upright-Kernspintomographie in der Privatpraxis für Upright-Kernspintomographie O. und nach dem Bericht der Privatpraxis für Upright-Kernspintomographie O. – H. - vom 05.12.2011 (Bl. 24-26, 746-748 d.A.) sei wie bereits in der Voruntersuchung Flüssigkeit im rechten atlantookzipitalen Gelenk festgestellt worden und es bestehe der Verdacht auf Zerrung des rechten Ligamentum alare mit auch Rotationsfehlstellung im rechten atlantodentalen Gelenk, sowie konstanter Densfehlstellung nach links. Im Bericht vom 05.12.2012 (Bl. 163, 752 d.A.) wird die Flügelbandzerrung bestätigt und im Bericht vom 05.03.2014 (Bl. 355-356 = 755-756 d.A.) wird die traumabedingte Zerrung des rechten Ligamentum alare als Ursache der persistierenden Beschwerden des Klägers beschrieben. Nach dem Bericht des Facharztes für Orthopädie U. vom 15.12.2011 (Anlage 8, Bl. 28 d.A.) bestehe ein Zusammenhang der seitens des Radiologen H. festgestellten Kapselzerrung im atlantookzipitalen Gelenk mit Rotationsfehlstellung und Zerrung des rechten Ligamentum alare mit dem Unfallmechanismus vom 00.07.2011; U. führte dies nach dessen ärztlicher Bescheinigung vom 20.01.2012 (Anlage 8, Bl. 27 d.A.) darauf zurück, dass der Unfall, die geäußerten Beschwerden sowie die klinischen und Kernspinbefunde „ursächlich zusammenpassten“. Zwar fußt diese Schlussfolgerung nicht auf eigenen Untersuchungen. Indes ist U. auf der Grundlage der bildgebenden Untersuchungen zu dieser Feststellung gelangt, so dass seine Schlussfolgerung nicht allein auf der Anamnese des Klägers beruht. (ee) Dass ein unfallbedingter Primärschaden in Form der Commotio cerebri und HWS-Distorsion eingetreten ist, haben auch die Sachverständigen VO., GM., EH., UA. und CD. festgestellt α) Da für die Feststellung des Vorliegens einer Gehirnerschütterung oder einer HWS-Distorsion weder ein biomechanisches, noch ein neurologisches Gutachten, erst recht kein psychiatrisch-psychologisches Gutachten als geeignet angesehen werden kann (vgl. OLG München, Urteil vom 13. Oktober 2017 – 10 U 3415/15 – zitiert nach juris), hat der Senat das orthopädisch-unfallchirurgisch Gutachten des Sachverständigen EH. eingeholt. Der Sachverständige EH. hat aus orthopädischer-unfallchirurgischer Sicht das Bestehen einer Commotio cerebri, die indes folgenlos ausgeheilt sei, und eine HWS-Distorsion festgestellt. Hierzu hat er sich zunächst unter anderem auf die Schilderungen der Erstbehandlung im L.-Hospital vom 22.07.2011 bis zum 26.07.2011 und den neurologischen Bericht vom 11.08.2011 und 20.09.2011 (Bl. 19, 21 d.A.) bezogen und festgestellt, dass sich in diesen Befunden und Berichten keine abweichende Bewertung finde. Nackenschmerzen, Schwindel, Hinterhauptkopfschmerzen und ein gewisses Verschwommensehen könnten plausibel in Zusammenhang mit dem Unfall gebracht werden. Da jedoch augenärztlich keine organischen Schäden hätten festgestellt werden können, seien neu aufgetretene organische augenärztliche Schäden jedenfalls unfallunabhängig. In seinem Ergänzungsgutachten vom 24.01.2022 ist er bei seiner Feststellung, dass er eine Ermittlung des Erstbefundes nur aus den bereits eingereichten Dokumentationen entnehmen könne (S. 5 des Ergänzungsgutachtens vom 24.01.2022), verblieben. Das Verhalten des Klägers nach dem Unfall spreche nicht gegen eine primäre schwere Verletzung in der Region der ersten beiden Halswirbel, da sogar bei Brüchen des ersten Halswirbels Patienten nach einem Verkehrsunfall nicht selten zu Fuß in die Klinik kämen (S. 9 des Ergänzungsgutachtens vom 24.01.2022). Nach am 06.04.2022 durchgeführter Untersuchung des Klägers (S. 1 des Ergänzungsgutachtens vom 07.04.2022) hat der Sachverständige festgestellt, dass die HWS-Distorsion mit primär nach dem Unfall belegter nach linksverschobener Position des Dens axis und pathologischer Asymmetrie der Stellungsbeziehung des Zweiten Halswirbels zum 1. Halswirbel und morphologischen Veränderungen im rechten Ligamentum alare nach wie vor seit dem Unfall bestehe, diese Störung zeitnah nach dem Unfall festgestellt worden und eindeutig mit MRT-Untersuchungen belegt worden sei (S. 7 des Ergänzungsgutachtens vom 07.04.2022). Aus sachverständiger Sicht könne es daher gar nicht anders sein, als dass der Kläger seinen Kopf zum Unfallzeitpunkt nach links gewendet gehalten habe, da keine annähernd plausible Erklärung vorliege, zumal es an der Unfallstelle gar nicht anders möglich gewesen sei, den fließenden Verkehr von dem Tankstellengelände mit Sichtbehinderung links durch parkende Autos zu beobachten als den Kopf vornübergebeugt nach links zu drehen (S. 9 des Ergänzungsgutachtens vom 07.04.2022). Diese bestrittene Linksverdrehung des Halses habe bei der Krafteinwirkung eine den Schaden verursachende begünstigende Rolle gespielt und es sei keine andere mögliche Erklärung für diesen dreifachen Gefügeschaden bekannt oder erkennbar (S. 10 des Ergänzungsgutachtens vom 07.04.2022). β) Zudem hat der Sachverständige EH. in seiner Einvernahme durch den Senat überzeugend ausgeführt, dass nicht nur die Angaben des Klägers für das Vorliegen einer unfallbedingten HWS-Distorsion stritten, sondern sich aus den objektiven Befunden vier „harte“ Befunde ergäben, die in ihrer Gesamtheit nicht anders als mit einer unfallursächlichen HWS-Distorsion erklärbar seien. Der Sachverständige EH. hat hierbei auf die Instabilität im atlanto-axialen Gelenk, auf die durch bildgebende Untersuchungen festgestellten Veränderungen des Ligamentes alare, auf die festgestellte Flüssigkeitsansammlung im Gelenk und die festgestellte Ödembildung abgestellt und überzeugend ausgeführt, dass diese vier Befunde nicht auf einer bloßen Angabe des Klägers, sondern auf nachvollziehbaren ärztlichen Untersuchungen beruhten. αα) Nach der im Senatstermin am 17.08.2023 eingesehenen Aufsichtsaufnahme der Halswirbelsäule vom 22.07.2011 überlagerten nach den Feststellungen des EH. zwar die dentalen Implantate in den Zähnen des Oberkiefers zum Teil den 1. Halswirbel; der dens axis sei jedoch eindeutig zu erkennen. Während sich auf der rechten Seite das Gelenk in regelgerechter Stellung mit engem Gelenksspalt darstelle, klaffe auf der linken Seite dieser Gelenksspalt deutlich seitendifferent weit auf und man erkenne trotz der Überlagerung eindeutig eine nach links verschobene Position des dens axis (S. 15 des Ergänzungsgutachtens vom 24.01.2022). Ausweislich der nachfolgenden Aufnahme ließen sich keine Anzeichen für eine fortbestehende degenerative Erkrankung der Halswirbelsäule erkennen; es seien keine sicheren Hinweise für eine knöcherne Verletzung erkennbar. Die rechte und linke Seite des Atlasbogens sei jedoch nicht orthograd übereinander projiziert, was mit dem Verdacht auf eine Asymmetrie der Stellung zwischen C1 und C2 (dem 1. und 2. Halswirbel) vereinbar sei (S. 15 des Ergänzungsgutachtens vom 24.01.2022). Die sehr deutliche Asymmetrie der Stellung des ersten und zweiten Halswirbels sei mithin schon im Röntgenbild am Unfalltag erkennbar gewesen und habe sich in allen weiteren MRT-Aufnahmen der oberen Halswirbelsäule bestätigt (S. 19 des Ergänzungsgutachtens vom 24.01.2022). Hinsichtlich der MRT-Aufnahme „MR 7/103“ vom 08.04.2015 der Privatpraxis für Upright-Kernspintomographie O. – H. - hat der Sachverständige EH. festgestellt, dass in diesen eine eindeutige Verlagerung des dens axis aus der Mittellinie nach links – Abstand zum rechten Atlasbogens 7 mm (in der MRT-Aufnahme „MR 7/103“ 6,7 mm), Abstand zum linken Atlasbogens 3 mm (in der MRT-Aufnahme „MR 7/103“ 3,2 mm) – vorliege (S. 17 des Ergänzungsgutachtens vom 24.01.2022). Ergänzend hat der Sachverständige EH. in seiner Einvernahme durch den Senat am 17.08.2023 festgestellt, dass eine leicht gekippte Stellung des dens axis alternativ bei Rheuma oder Down-Syndrom oder erheblichen Verschleißerscheinungen im oberen Halswirbelsäulen-Bereich erklärbar sei; hierfür lägen indes keinerlei Anhaltspunkte vor und es gebe nicht den geringsten plausiblen Anhaltspunkt dafür, dass diese grobe Gefügestörung bereits vor dem Unfall am 00.07.2011 bestanden haben könnte (S. 7 des Ergänzungsgutachtens vom 07.04.2022). Die Feststellungen des Sachverständigen EH. werden auch durch den Inhalt der Feststellungen des Sachverständigen NX. (UKM GZ.), die als qualifizierter Parteivortrag des Klägers zu werten sind, in seinem fachchirurgischen Gutachten vom 13.08.2017 (Anlage BK 2, Bl. 1113-1144 d.A.) bestätigt, wonach eine Rotationsfehlstellung des rechten atlantodentalen Gelenkes/Verschiebung des Atlaswirbels und eine konstante Densfehlstellung nach links vorlägen. ββ) Der Sachverständige EH. hat zudem überzeugend festgestellt, das Gleiches für die Veränderungen im rechten Ligamentum alare (S. 7 des Ergänzungsgutachtens vom 07.04.2022) gelte. Zwar hat der Sachverständige UA. festgestellt, dass mehrere Studien bei gesunden unfallfreien Untersuchten ähnliche Befunde wie bei Traumapatienten nachgewiesen hätten; MRT-beschriebene Veränderungen der Ligamenta alaria stellten daher allein für sich keinen Beweis für die organische Schädigung nach einer Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule dar (S. 47 des Gutachtens vom 17.07.2020). Indes hat der Sachverständige UA. selbst eingeräumt, dass diese Frage radiologisch und unfallchirurgisch bewertet werden müsse (S. 48 des Gutachtens vom 17.07.2020). Zudem hat der Sachverständige EH. zwar festgestellt, dass man die Ligamenta alaria herausoperieren und unter dem Mikroskop untersuchen müsste, um eine Verletzung festzustellen. Die Privatpraxis für Upright-Kernspintomographie O. – H. - habe aber die Länge gemessen und es habe sich ein signifikanter Unterschied in der Länge der Bänder ergeben. Nach neueren Untersuchungen, u.a. einer Dissertation aus dem Jahr 2018, sei bei Gesunden kein signifikanter Unterschied in der Länge der Bänder festzustellen. Die Länge betrage durchschnittlich 11 mm, während beim Kläger eine Länge von 14 mm des rechten Ligamentum alare gemessen worden sei. Die Feststellungen des Sachverständigen EH. werden auch durch den Inhalt der Feststellungen des Sachverständigen NX. (UKM GZ.) in seinem fachchirurgischen Gutachten vom 13.08.2017 (Anlage BK 2, Bl. 1113-1144 d.A.) bestätigt, wonach eine Zerrung des rechten Flügelbandes (Ligamentum alare) vorliege. γγ) Der Sachverständige EH. hat auch zutreffend darauf verwiesen, dass die krankhafte Flüssigkeitsansammlung im atlanto-axialen Gelenk zwischen den beiden Halswirbeln im MRT bestätigt worden sei. Nach dem Bericht der Privatpraxis für Upright-Kernspintomographie O. – H. - vom 05.12.2011 (Bl. 24-26, 746-748 d.A.) sei wie bereits in der Voruntersuchung Flüssigkeit im rechten atlantookzipitalen Gelenk festgestellt worden. Auch der Sachverständige NX. (UKM GZ.) hat in seinem fachchirurgischen Gutachten vom 13.08.2017 (Anlage BK 2, Bl. 1113-1144 d.A.) bestätigt, dass eine Kapselzerrung im atlantookzipitalen Gelenk rechts mit Reizflüssigkeit vorliege. Der Sachverständige EH. hat in seiner Einvernahme durch den Senat überzeugend festgestellt, dass die Flüssigkeitsansammlung sich über die Zeit nicht zurückbilden müsse, sondern sie sich zurückbilden könne. Wäre die Flüssigkeit Blut, würde sie in der Regel resorbiert. Wenn in einem Gelenk nach dem Unfall aber eine gestörte Gelenkbeziehung vorliege, sei jede Bewegung eine Irritation, so dass ein chronischer Entzündungsprozess entstehen könne. Dann träten solche Ergüsse nicht nur einmal auf, sondern der Zustand bestehe mal mehr und mal weniger. Zwar sei denkbar, sich die Flüssigkeitsansammlung entzündlich zu erklären aus anderer Ursache, aber dann bestünde sie nicht einseitig. δδ) Soweit die Ödembildung betroffen ist, hat der Sachverständige EH. in seinem Gutachten auf die am 02.12.2011 gefertigten Upright-MRT Aufnahmen Upright-Kernspintomographie O. – H. - (MR 0/102 – MR 12/102) verwiesen (Bl. 1170 d.A.). Hiernach ergibt sich im Bereich des C0-C1-Gelenks rechts eine sichelförmige Signalanhebung, die dem Dens haubenförmig aufsitzt. Dieses Ödem an der dens axis Spitze, also am Ursprung des Gelenks, sei nach den Feststellungen des Sachverständigen EH. bei Bandverletzungen typisch. εε) Zusammenfassend hat der Sachverständige EH. nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass diese vier „harten“ Befunde für eine unfallbedingte Verletzung sprächen. Zwar könne aus den genannten vier „harten“ Befunden ein Befund herausgenommen werden und es könne bei lediglich einem Befund eine Fehlermöglichkeit geben sein. Indes seien bei den vorliegenden vier „harten“ Befunden derartige Ungewissheiten nicht mehr zu erklären. Andernfalls müssten die vier „harten“ Befunde zufällig sein und nichts mit dem Unfall zu tun haben, was indes im höchsten Maße unwahrscheinlich sei. γ) Für die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen EH. spricht zudem, dass der Sachverständige UA. diese bestätigt hat. Der Sachverständige UA. hat zwar hinsichtlich der Commotio cerebri ausgeführt, dass diese nicht mit neurologischen Ausfallssymptomen einhergehe; im L.-Hospital sei die Diagnose einer Commotio cerebri gestellt worden, wobei möglich sei, dass die Dokumentation der Krankenakte unvollständig sei oder die Kernsymptome einer Commotio cerebri nicht vorgelegen hätten und mithin auch keine Commotio cerebri stattgefunden habe (S. 39 des Gutachtens vom 17.07.2020). Unabhängig davon, ob eine Commotio cerebri vorgelegen habe, klängen aus neurologischer Sicht die Beschwerden einer Commotio cerebri folgenlos ab (S. 40 des Gutachtens vom 17.07.2020). Soweit das HWS-Distorsionstrauma nach Beschleunigungstrauma mit den Symptomen Nackenschmerzen und Schwindel sowie Übelkeit dokumentiert seien, seien an der Diagnose eines HWS-Distorsionstrauma keine Zweifel gegeben (S. 41 des Gutachtens vom 17.07.2020). Ein beschwerdefreies Intervall sei retrospektiv nicht belegbar, was für einen Erstschaden durch den Unfall spreche und auch die nachfolgenden neurologischen ambulanten Untersuchungen belegten die andauernden Beschwerden einer HWS-Distorsion. Neurologisch hätten Frau PN. am 11.08.2011 und I. am 22.09.2011 eine HWS-Distorsion in Übereinstimmung mit der Erstdiagnose in der Unfallchirurgie im L.-Hospital gestellt (S. 42 des Gutachtens vom 17.07.2020) und es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich ohne das Unfallereignis mit HWS-Distorsionstrauma die über Jahre erlebten Beschwerden keinesfalls eingestellt hätten (S. 49 des Gutachtens vom 17.07.2020). Die in der HWS-MRT-Diagnostik gesehenen degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule des Klägers mit einem seinerzeitigen Alter von 43 Jahren seien als altersnormal und somit nicht relevant im Sinne von begründbar stärkeren Unfallbeschwerden anzusehen (S. 43 des Gutachtens UA. vom 17.07.2020). Der Senat erachtet – wie noch auszuführen ist - die Feststellungen des Sachverständigen UA. für insgesamt verwertbar und inhaltlich für überzeugend. δ) Überdies streitet für die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen EH., dass auch der Sachverständige VO. das Vorliegen einer HWS-Distorsion bestätigt hat. Der Sachverständige VO. hat in seinem Gutachten vom 24.07.2014 zunächst die auch hier wiedergegebenen ärztlichen Atteste und Berichte dargestellt (S. 3 bis 9, 10-11 des Gutachtens vom 24.07.2014) und auch das Gutachten GE. (Sozialgericht Gelsenkirchen, S 25 SB 901/13) vom 22.06.2014 (Bl. 951-968) inhaltlich zusammengefasst (S. 9/10 des Gutachtens). Soweit die Gehirnerschütterung betroffen sei, sei in der erstbehandelnden Klinik für Unfallchirurgie eine entsprechende Diagnose gestellt worden (S. 29 des Gutachtens). Der Sachverständige VO. hat zwar in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.07.2015 (Bl. 628 d.A.) ausgeführt, dass seine Diagnose aufgrund der eigenen Angaben des Klägers gestellt worden sei. Eine Gehirnerschütterung führe definitionsgemäß zu keinen strukturellen Läsionen und heile spätestens nach 6 Monaten komplett und folgenlos ab (S. 29, 31 des Gutachtens; Bl. 628). Vorliegend hätten ein EEG sowie eine Kernspintomographie keinerlei Hinweise auf eine strukturelle Läsion als Unfallfolge ergeben; wiederholte neurologische Untersuchungen seien ohne jegliche klinisch neurologische Auffälligkeit verlaufen (S. 31 Gutachtens, Bl. 628 d.A.). Ein Zervikalsyndrom nach HWS-Beschleunigungstrauma (M 53.0), werde aber bereits im stationären Bericht erwähnt (S. 29, 31 des Gutachtens). Initial bestünden typische Beschwerden mit Nackenschmerzen und im weiteren Verlauf würden ein Muskelhartspann und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS festgestellt, während der neurologische Untersuchungsbefund regelgerecht sei. Zwar müsse von orthopädisch-unfallchirurgischer Seite begutachtet werden, ob diese Diagnose für das gegenwärtige Zustandsbild aussagekräftig sei (S. 31 des Gutachtens; Bl. 629 d.A.). Damit hat der Sachverständige VO. zwar klargestellt, dass er letztlich aufgrund eigener Untersuchungen das Vorliegen einer Gehirnerschütterung und einer HWS-Distorsion nicht feststellen könne. Allerdings hat der Sachverständige VO. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.07.2015 (Bl. 630 d.A.) ausgeführt, dass die Annahme, dass gerade keine Gehirnerschütterung und kein HWS-Beschleunigungstrauma vorgelegen hätten, der Aktenanalyse und den Feststellungen im erstbehandelnden Krankenhaus widerspreche und es damit zu keiner grundsätzlichen Änderung in seinen Feststellungen komme. ε) Die Sachverständige CD. ist ebenfalls vom Vorliegen einer HWS-Distorsion ausgegangen. Sie hat zwar keine eigenen Feststellungen zur Commotio cerebri und HWS-Distorsion getroffen, jedoch in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Sachverständigen UA. und EH. eine chronische Schmerzstörung bei chronischen HWS-Syndrom nach HWS-Distorsion als unfallbedingt angesehen (S. 33 des Gutachtens vom 16.08.2021). (ff) Dass die HWS-Distorsion unfallbedingte Folge ist, steht damit fest. Eine andere Ursache für die vom Kläger beklagten Beschwerden ist nicht erkennbar. α) Der Kläger hat glaubhaft behauptet, dass er vor dem Unfallereignis nicht an derartigen Beschwerden gelitten habe. Die Zeugin XN. hat dies glaubhaft bestätigt. β) Zudem hat der Sachverständige EH. überzeugend andere Ursachen für die vom Kläger beklagten Beschwerden ausgeschlossen. αα) Soweit unter dem 25.07.2011 im Befund des PD S. (Bl. 1455 d.A.) eine „li. Stenose im Bereich der Carotisgabel“ festgestellt worden ist, mag dahinstehen, ob diese Diagnose überhaupt zutreffend ist. Denn der Sachverständige EH. hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Verengung der Halsschlagader als alternative mögliche Ursache deswegen ausscheide, weil Durchblutungsstörungen zu Störungen im Gehirn bis hin zum Schlaganfall führen könnten, aber nicht zu solchen im atlanto-axialen Gelenk. Ein derartiger Einfluss sei auszuschließen. ββ) Soweit im Bericht der Röntgenpraxis F. vom 12.08.2011 (Anlage 3, Bl. 17 d.A.) ausgeführt wird, dass „von HWK 3/4 bis HWK 5/6“ eine „Einengung des rechtzeitigen Neuroforamens“ und bei „HWK 5/6 auch“ eine „leichte Einengung des linken Neuroforamens“ und bei „HWK 6/7 grenzwertige Weite der Neuroforamina“ festgestellt worden seien, hat der Sachverständige EH. ausgeführt, dass vorliegend der Bereich C1/C2 betroffen sei. Ab C3 abwärts seien die Bandscheiben zwischen den Wirbeln betroffen, die einem häufigen degenerativen Verschleiß unterlägen, der vorliegend zudem noch altersentsprechend, d.h. nicht sehr ausgeprägt sei. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass etwaiger degenerativer Verschleiß für die vom Kläger beklagten Schmerzen ursächlich ist. γγ) Hinsichtlich der anderweit im Gutachten GE./VD. - Zentrum für Orthopädie und Unfallchirurgie – vom 22.06.2014 (Bl. 951-968 d.A.) festgestellten Erkrankungen in Form eines chronischen pseudoradikulären Lumbalsyndroms (Diskusdegeneration L4-S1, Spondylarthrose L4-S1, Bandscheibenvorfall L5/S1), eines chronischen pseudoradikulären Cervicalsyndroms (Diskusdegeneration C4/C5, Bandscheibenvorfall C4/C5), einer Coxarthrose rechts, einer Gelenkspaltverschmälerung und eines Impingementsyndroms rechtes Schultergelenk und einer Subacromialraumneigung hat der Sachverständige EH. überzeugend festgestellt, dass diese festgestellten Probleme einen ganz anderen Bereich der Wirbelsäule beträfen; dort könne es zwar zu Problemen in der Halswirbelsäule kommen, indes sei die hier gegebene Kopfgelenksproblematik unabhängig hiervon. Das Beschwerdebild bei dem Kläger beruhe auf der oberen Hals-Wirbelsäule. Die übrigen in dem Gutachten genannten Erkrankungen bzw. Verschleißerscheinungen träten dahinter ganz zurück. Diese im Gutachten vom 22.06.2014 geschilderten Beschwerden seien sicher unfallunabhängig (Bl. 1184 d.A.) γ) Soweit diese anderen Erkrankungen betroffen sind, hat auch der Sachverständige VO. festgestellt, dass es sich dabei um körperliche Einschränkungen der Personengruppe über 40 Jahre handele (Bl. 706 d.A.). Bis diese im MRT sichtbar seien, könnten solche degenerativen Veränderungen schon längere Zeit vorliegen (Bl. 706 d.A.). Aus der Krankengeschichte sei aber bekannt, dass der Kläger bis zu dem Unfall über solcherlei Beschwerden nicht geklagt habe und es sich überdies um einen Befund handele, der nicht zwingend zu Beschwerden führen (Bl. 706 d.A.). δ) Auch der Sachverständige UA. hat festgestellt, dass es ohne das Unfallereignis nicht zu dem chronischen HWS-Syndrom und einer psychischen Symptombildung gekommen wäre; Voraussetzung für die Symptombildung sei der Unfall (S. 70 des Gutachtens vom 17.07.2020). (gg) Eine Simulation oder Aggravation ist nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO auszuschließen. Der Sachverständige EH. hat im Rahmen seiner Einvernahme durch den Senat festgestellt, dass er sich mit dem Thema Simulation und Aggravation befasst habe, was auch bei Verletzungen der Halswirbelsäule nicht selten sei. Aber selbst ein besonders gut informierter Patient hätte die Beschwerden und die Unfallschilderung hier nicht gezielt so darstellen können wie der Kläger. Simulation oder Aggravation seien daher nicht gegeben. Soweit nach den Feststellungen des Herrn NX. (UKM GZ.) in seinem fachchirurgischen Gutachten vom 13.08.2017 (Anlage BK 2, Bl. 1113-1144 d.A.) ein „trainierter“ Körper des Klägers festzustellen gewesen sei, hat der Sachverständige EH. diesen Befund nachvollziehbar im Rahmen seiner Einvernahme durch den Senat entkräftet. Der Sachverständige EH. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass zum einen allein aus diesem Befund nicht darauf geschlossen werden könne, dass der Kläger sich viel besser bewegen und daher auch trainieren könne, als von ihm geschildert. Zum anderen habe er bei der Untersuchung des Klägers am 06.04.2022 Messwerte von 29-30 cm am Oberarm des Klägers festgestellt, die für einen Mann außerordentlich schmächtig seien, so dass nur eine schmächtige Muskulatur festgestellt worden und der Kläger eher untergewichtig sei. Dass zudem der Kläger nach den Feststellungen des Herrn NX. (UKM GZ.) im Gutachten vom 13.08.2017 gebräunt war, hat die Zeugin XN. nachvollziehbar damit erklärt, dass der Kläger „nur einmal die Sonne ansehen“ müsse, dann werde „er schon braun“. Auch der Sachverständige VO. hat ausgeführt, dass es weder Anhaltspunkte für vorgetäuschte Probleme im Sinne einer Simulation oder Aggravation noch Anhaltspunkte für dissoziative Störungen gebe. Insofern sei davon auszugehen, dass beim Kläger keine Anhaltspunkte für irgendwelche Begehren ohne medizinische Tatsachen bestünden (Bl. 706 d.A.). Auch der Sachverständige GM. hat ausgeführt, dass es keinerlei Anhaltspunkte für ein suboptimales Leistungsverhalten des Klägers im Rahmen der Untersuchung gegeben habe und er sich sicher sei, dass keine Simulation vorliege (Bl. 707 d.A.). Er, der Sachverständige GM., habe ein besonderes Augenmerk auf die Schlüssigkeit und auf die Glaubhaftigkeit der Angaben und des Verhaltens des Klägers gerichtet. Der Sachverständige UA. hat ebenfalls in seinem Ergänzungsgutachten festgestellt, dass die klinische Untersuchung bei der Erhebung des neurologischen Körperbefundes und des psychischen Befundes immer auch die Bewertung hinsichtlich einer Aggravation oder Simulation beinhalte (S. 6-7 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Ein wichtiges klinisches Kriterium für Aggravation und Simulation seien beispielsweise wechselnde Befunde mit wenig oder fehlender Krankheitsbeeinträchtigung; aufgrund der eigenen Untersuchung und der langjährigen Aktendokumentation mit vielen ärztlichen Befunden aus unterschiedlichen Fachbereichen ergebe sich aber insgesamt ein stimmiges Bild und Hinweise für das bewusste oder absichtliche Vortäuschen von Beschwerden oder Störungen mit klar erkennbarer Aggravation oder Simulationen habe es nicht gegeben (S. 7 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Auch Übertreibungstendenzen des Klägers habe er nicht feststellen können (S. 8 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Soweit die Beklagte einwendet, dass der Kläger möglicherweise bemüht gewesen sei, möglichst viele Atteste über vermeintlich vorliegende Gesundheitsstörungen beizubringen, hat der Sachverständige UA. festgestellt, dass der Kläger über viele Jahre bei dem Orthopäden U. behandelt worden sei und er sich aufgrund der Therapieresistenz um die Einholung weiterer ärztlicher Meinung bemüht habe, was aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar und nicht als Anzeichen eines „Ärzte-Hoppings“ oder einer strategischen „Attest-Sammlung“ einzuordnen sei (S. 18 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Letztlich hat auch die Sachverständige CD. keinen Hinweis auf eine Aggravation zum Untersuchungszeitpunkt gefunden. (c) Hingegen steht nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO nicht fest, dass der Kläger als Primärverletzung eine Ansammlung von Flüssigkeit im Gehirn erlitten haben könnte. Für die Annahme einer solchen Verletzung fehlt es an tragfähigen Grundlagen. Der Sachverständige UA. hat in seinem Gutachten vom 17.07.2020 ausgeführt, dass zwar am 22.05.2012 ein zerebrales MRT im FI.-Krankenhaus in DF. durchgeführt worden sei; eine traumatische Hirnverletzung mit isolierten Blutarealen sei jedoch nicht festzustellen gewesen und es ergäben sich auch rückblickend keine Hinweise auf eine Hirnkontusion mit erfolgter Hirnsubstanzschädigung (S. 41 des Gutachtens vom 17.07.2020). (d) Dass der Kläger als Primärverletzung Gleichgewichtsstörungen (Schwindel) und verschwommenes Sehen erlitten haben könnte, ist ebenfalls nicht feststellbar. Der Sachverständige VO. hat festgestellt, dass - soweit in der Untersuchung ein Schwindel angegeben worden sei – beachtlich sei, dass eine Kernspintomographie des Kopfes unauffällig gewesen sei und sich während der Untersuchung keinerlei neurologische Ausfälle gezeigt hätten (S. 32 des Gutachtens). Der Sachverständige UA. hat in seinem Gutachten vom 17.07.2020 festgestellt, dass eine eigenständige Schwindelerkrankung nicht vorliege und der Schwindel als psychische Reaktion einer Anpassungsstörung zuzuordnen sei (S. 69 des Gutachtens vom 17.07.2020). Auch hinsichtlich des verschwommenen Sehens liege keine begründbar organisch pathologische Ursache vor (S. 69 des Gutachtens vom 17.07.2020). Für eine subjektiv erlebte Sehverschlechterung auf dem linken Auge finde sich aus neurologischer Sicht keine traumabedingte Erklärung (S. 54 des Gutachtens vom 07.07.2020). (e) Ebenfalls nicht feststellbar ist, dass ein Primärschaden in Form eines Tinnitus und einer Hörminderung eingetreten ist. Der Sachverständige VO. hat festgestellt, dass sich in der klinisch-neurologischen Untersuchung eine Hörminderung links gefunden habe; ob ein Zusammenhang mit dem Unfall bestehe, gehöre in das Fachgebiet der HNO-Heilkunde und müsse von dort begutachtet werden (S. 32/33 der Gutachtens). Indes beruhten die Beeinträchtigungen in Form von Tinnitus und Hörminderung nicht auf einer unfallbedingten Verletzung in Form einer Gehirnerschütterung oder HWS-Distorsion (S. 34 des Gutachtens). Eine Gehirnerschütterung heile ohne jegliche organische Schädigung aus und eine HWS-Distorsion könne nicht zu einer dauerhaften Verminderung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit und zu Konzentrations- oder Wortfindungsstörungen führen (S. 34 des Gutachtens; Bl. 628). Die Sachverständige CD. hat aufgrund eigener Untersuchungen und eines Vergleichs des Erst-Audiogramms nach dem Unfall vom 14.03.2012 (S. 38 des Gutachtens vom 16.08.2021) eine seit dem Unfall weitere Verschlechterung des Hörvermögens angenommen (S. 29 des Gutachtens vom 16.08.2021) und festgestellt, dass die Tonverminderung von 10 % links und der linksseitige Tinnitus unfallbedingt seien (S. 34 des Gutachtens vom 16.08.2021). Zur Bewertung, ob dies unfallbedingt sei, sei beachtlich, dass stumpfe Schädelhirntraumata ohne wesentliche knöcherne Schädigung zu einer Druckwelle des Innenohres führen könnten, sodass es zur Schädigung im Innenohr kommen könne (S. 31 des Gutachtens vom 16.08.2021). Wenn zum Zeitpunkt des Unfalls eine Kopfdrehung nach links bestanden hätte, erkläre sich hier die temporale Gewalteinwirkung; aber selbst beim Blick geradeaus wäre die Gewalteinwirkung bei Zurückschleudern des Kopfes von occipital gekommen, was ebenfalls eine bedingte Kausalität für einen Hörschaden mit folgendem Tinnitus darstellte (S. 31 des Gutachtens vom 16.08.2021). Indes sei anhand von 5 Kriterien die Unfallursächlichkeit (S. 31-32 des Gutachtens vom 16.08.2021) zu bewerten.Der unfallbedingte Hörverlust müsse zunächst nachweisbar sein (1. Kriterium). Zudem müsse der Tinnitus sofort nach dem Unfall, nicht erst Stunden, Tage oder Wochen danach auftreten (2. Kriterium). Das Ohrgeräusch müsse frequenzspezifisch, reproduzierbar und über die Hörschwelle im Bereich der Hörminderung verdeckt sein (3. Kriterium). Das Ohrgeräusch dürfe nicht nur in Zeiten der Ruhe wahrnehmbar sein (4. Kriterium) und das Ohrgeräusch müsse fortdauern und nicht unterbrochen und bei besonderen Anlässen vorliegen (5. Kriterium). Während das 1. Kriterium aufgrund eigener Untersuchung feststellbar sei, wie der Vergleich des Ton-Audiogramms vom 14.03.2012, wonach sich zur rechten Seite ein schlechteres Hörvermögen links zwischen 2 kHz und 4 kHz mit einem resultierenden Tonhörverlust von 10 % links zeige, belege, und auch das 3. Kriterium erfüllt sei, da zum Untersuchungszeitpunkt der Tinnitus mit 35 dB 5 dB überschwellig gelegen habe, seien das 2., 4. und 5. Kriterium allein auf der Grundlage der – beklagtenseits bestrittenen – Angaben des Klägers zu bewerten. Insofern ist beachtlich, dass nach den Feststellungen der Sachverständigen CD. der Kläger zwar ihr gegenüber bestätigt habe, dass der Tinnitus sofort nach dem Unfall und nicht erst Stunden, Tage oder Wochen danach auftreten sei (2. Kriterium). Indes ist dies nicht feststellbar. In den unfallnah erstellten Unterlagen des L.-Hospitals finden sich zu einer Störung des Hörvermögens oder einem Tinnitus keinerlei Angaben. Zwar hat der Kläger vor der Sachverständigen CD. angegeben, dass er seinerzeit über ein damals bestehendes Wattegefühl im linken Ohr sowie Tinnitus links geklagt habe; ihm sei jedoch von den damaligen Ärzten eine zeitnahe Besserung bezüglich des Tinnitus angegeben worden, weswegen er diesbezüglich zunächst keinen Arzt aufgesucht habe (S. 30 des Gutachtens vom 16.08.2021). Die Richtigkeit dieses Vortrags lässt sich indes nicht feststellen. Die Zeugin XN. hat – wie bereits ausgeführt – zwar bekundet, dass der Kläger ihr erzählt habe, dass er unfallnah gegenüber den Ärzten solche Beschwerden geklagt habe. Indes hat sie klargestellt, dass sie dies nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen könne. Erst Monate nach dem Unfall findet sich erstmals in der Liquidation des Facharztes für Allgemeinmedizin Z. vom 15.03.2012 (Anlage 9, Bl. 29-30 d.A.) unter anderen der Eintrag Tinnitus aurium Sinusitiden und im Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie A. vom 10.04.2012 (Anlage 13, Bl. 43-46 d.A.) lautet es auszugsweise, dass dem Kläger „zu einem Kontextwechsel geraten und ihm empfohlen“ worden sei, „eine stationäre Behandlung in der Tinnitus-Klinik in HP. (JB.klinik) durchführen zu lassen.“ Damit aber lässt sich die unmittelbare zeitliche Unfallsbezogenheit nicht feststellen. Insofern hat die Sachverständige CD. in ihrer Einvernahme durch den Senat ausgeführt, dass sie – anders als der Sachverständige EH. – keine „harten“ Fakten, etwa Röntgenbilder oder ein MRT, habe, um die Angaben des Klägers zu überprüfen. Insofern könne zwar anzunehmen sein, dass vielleicht die Schmerzen im Vordergrund und das Piepsen im Hintergrund gestanden hätten und das Piepsen deswegen nicht in den unfallnah erstellten Unterlagen erwähnt worden sei. Ebenso möglich sei indes, dass die Beschwerden doch erst später aufgetreten seien. Auch das 4. und 5. Kriterium sei allein anhand der Angaben des Klägers bewertbar und auch insofern stünden keine Untersuchungen zur Verfügung, um die Angaben des Klägers objektiv überprüfen zu können. Um eine Unfallursächlichkeit zu bejahen, müssten sämtliche fünf Kriterien vorliegen. Seien von diesen 5 Kriterien 3 Kriterien nicht erfüllt, sei die Frage der Unfallursächlichkeit offen. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO nicht festzustellen, dass der vom Kläger gerügte Tinnitus und die Hörminderung durch den Unfall verursacht worden ist. Nicht hinreichend sicher ausgeschlossen ist, dass der Tinnitus und die Hörminderung schon vor dem Unfall bestanden haben oder erst nach dem Unfall und unabhängig vom Unfallgeschehen eingetreten sind. (f) Unter Zugrundelegung eines auf überwiegende Wahrscheinlichkeit gesenkten Beweismaßstabes (§ 287 ZPO), geht der Senat davon, dass der Kläger unfallbedingt eine Sekundärverletzung in Form einer nach dem Unfall vorliegenden Anpassungsstörung, eine sich hiernach entwickelnde chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine mittelgradige depressive Episode erlitten hat. (aa) Wie bereits angedeutet, sind von den Primärverletzungen Sekundärverletzungen abzugrenzen. Bei ihnen handelt es sich um die auf eine haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung zurückzuführenden haftungsausfüllenden Folgeschäden. Sie setzen schon begrifflich voraus, dass der Haftungsgrund feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – VI ZR 58/21 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17 - zitiert nach juris). Dementsprechend können vom Geschädigten geltend gemachte Beeinträchtigungen seiner körperlichen Befindlichkeit von vornherein nur dann als Sekundärverletzungen qualifiziert werden, wenn eine haftungsbegründende, d.h. durch das Handeln des Schädigers verursachte Primärverletzung unstreitig oder festgestellt und nach medizinischen Erkenntnissen grundsätzlich geeignet ist, die weitere behauptete Beeinträchtigung der körperlichen Befindlichkeit herbeizuführen. Fehlt es dagegen an einer haftungsbegründenden Primärverletzung oder steht diese in keinem erkennbaren medizinischen Zusammenhang zu der weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigung, ist letztere als - ggf. zweite bzw. weitere - Primärverletzung anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17 - zitiert nach juris). Dann aber kommen dem Kläger die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zu Hilfe, soweit es darum geht, ob auch die entsprechenden Folgeschäden auf den konkreten Haftungsgrund ursächlich zurückgehen. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ist – nach dem Beweismaßstab des § 287 ZPO - zu beurteilen, ob aktuelle Beschwerden des Klägers noch auf dem nunmehr über 12 Jahre zurückliegenden Verkehrsunfall beruhen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. November 2016 – I-9 U 196/12 – zitiert nach juris). Vorliegend steht – wie ausgeführt – fest, dass der Unfall zu einer Primärverletzung in Form einer HWS-Distorsion geführt hat. Der haftungsrechtlich für eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verantwortliche Schädiger hat grundsätzlich auch für Folgewirkungen einzustehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen; für die Ersatzpflicht als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens genügt die hinreichende Gewissheit, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 16. März 2004 – VI ZR 138/03 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 26. Januar 1999 – VI ZR 374/97 – NJW-RR 1999, 819; BGH, Urteil vom 11. November 1997 – VI ZR 376/96 – NJW 1998, 810; BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95 – VersR 1996, 990). Die Zurechnung von Folgeschäden scheitert nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge von Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei; wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen (vgl. (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11 – zitiert nach juris). Eine Zurechnung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn eine Renten- oder Begehrensneurose vorliegt oder wenn das schädigende Ereignis so geringfügig ist und nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall in einem groben Missverhältnis zum schädigenden Ereignis steht, dass diese Reaktion nicht mehr verständlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2022 – VI ZR 58/21 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95 – VersR 1996, 990; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. April 2004 – 12 U 3/03 – zitiert nach juris). Insofern haben aber die Sachverständigen EH., VO., GM. und XK. – wie bereits gezeigt – ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass beim Kläger keine Anhaltspunkte für irgendwelche Begehren ohne medizinische Tatsachen bestünden. (bb) Für das Vorliegen der Sekundärfolgen sprechen nach dem Unfall erstellte ärztliche Atteste und Berichte. Nach dem Arztbericht der P., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.08.2011 (Anlage 4, Bl. 19-20 d.A.) wurde nicht nur ein Zustand nach HWS-Schleudertrauma diagnostiziert, sondern auch psychiatrisch festgehalten, dass der Kläger „Affektiv schwingungsfähig“ sei und „Ängste bezüglich des körperlichen Beschwerdebildes“ habe und an schmerzbedingten Schlafstörungen leide. In dem ärztlichen Bericht vom 20.02.2012 der Ärztinnen V./R. (Anlage 11, Bl. 41 d.A.) findet sich die Diagnose eines pseudeoneurasthenisches Syndroms bei Zustand nach HWS-Trauma mit akuter funktioneller und somit nicht organisch begründbarer Akkomodationsstörung bei einsetzender Presbyopie. Im Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie A. vom 10.04.2012 (Anlage 13, Bl. 43-46 d.A.) wird zum psychischen Befund ausgeführt: „Nach wie vor belastend und auch nicht ausreichend belastbar. Weiterhin irritiert, verunsichert, auch ängstlich und somafixiert. Stimmungsmäßig leicht unterhalb der Mittellinie… Bei dem Unfallereignis handelt es sich eindeutig um ein von außen unfreiwillig auf den Körper eintreffendes Ereignis, welches nicht nur die beklagten Beschwerden zur Folge hatte, sondern auch letztlich Herrn D.´ Vitalität, Belastbarkeit und damit auch Lebensqualität erheblich beschneidet.“ (cc) Der Sachverständige UA. hat zudem überzeugend festgestellt, dass der Kläger eine Anpassungsstörung, eine sich hiernach entwickelnde chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine mittelgradige depressive Episode erlitten hat (S. 47 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Er hat nachvollziehbar festgestellt, dass nach dem Arztbericht der P., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.08.2011 (Anlage 4, Bl. 19-20 d.A.) und dem Arztbericht des I. vom 28.09.2011 (Anlage 5, Bl. 21-22 d.A.) die gültigen Kriterien einer HWS-Beschleunigungsverletzung gemäß der Schweregradeinteilung nach Quebec Task Force mit Grad II erfüllt seien (S. 13/14 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Hierfür sei keine radiologische nachweisbare Verletzung der Wirbelsäulenstrukturen erforderlich, sodass die Einholung eines radiologischen Gutachtens nicht erforderlich sei (S. 15, 16 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Neben der möglichen Commotio cerebri und dem HWS-Distorsionstrauma habe sich zum jetzigen Zeitpunkt im Vergleich zu früheren Befunden und Gutachten eine eindeutige klinische Verschlechterung in der körperlich-neurologischen Untersuchung gezeigt. Eigen- und fremdanamnestisch werde die permanente Fehlhaltung mit Neigung nach rechts sowie die funktionelle Beeinträchtigung des rechten Armes glaubhaft als dauerhaft geschildert (S. 48 des Gutachtens vom 17.07.2020). Aus neurologischer Sicht liege damit eine dauerhafte funktionelle Schonfehlhaltung bei chronifiziertem Schmerz nach HWS-Distorsionstrauma mit funktioneller Beeinträchtigung der Sensibilität mit wiederkehrender Taubheit und funktionell eingeschränkter Motorik mit Kraftminderung vor (S. 48 des Gutachtens vom 17.07.2020). Die organisch begründbaren Beschwerden seien sukzessive von einem psychisch begründbaren Beschwerdebild abgelöst worden und hierdurch sei es zu einer funktionalen Verstärkung von Schmerzen durch Muskelverhärtung, Fehlhaltung und Fehlbelastung gekommen und dieser Teufelskreis an Beschwerden habe über Monate und Jahre zugenommen (S. 59 des Gutachtens vom 17.07.2020). Die dauerhafte Schonhaltung rechtfertige alleine die Ausbildung eines chronischen Schmerzsyndroms (S. 64 des Gutachtens vom 17.07.2020). Diese neurologisch nachvollziehbaren Beschwerden durch die Fehlhaltung seien nicht als Simulation oder Aggravation, sondern als sekundäre Folge des HWS-Distorsionstrauma zu werten (S. 48 des Gutachtens vom 17.07.2020). Zwar liege keine posttraumatische Belastungsstörung vor, da das belastende Ereignis des Autounfalls nicht als außergewöhnliche Bedrohung oder katastrophales Ereignis gewertet werde (S. 48-49 des Gutachtens vom 17.07.2020). Allerdings seien die bereits in den ersten Wochen und Monaten nach dem Unfall dokumentierten psychischen Symptome und der weitere Krankheitsverlauf als Anpassungsstörung zu werten, da der Unfall als belastendes Lebensereignis mit entscheidender Lebensveränderung zu werten sei, sodass mit Sicherheit davon auszugehen sei, dass sich ohne das Unfallereignis mit HWS-Distorsionstrauma die über Jahre erlebten Beschwerden keinesfalls eingestellt hätten (S. 49 des Gutachtens vom 17.07.2020). Zudem fänden sich Symptome einer depressiven Episode mit herabgesetzter Stimmung, eingeschränkter affektiver Modulation, Antriebsstörung, Freudlosigkeit, Interessenlosigkeit im Alltag sowie weiteren Symptomen im Sinne einer Schlafstörung (S. 50 des Gutachtens vom 17.07.2020). Überdies werde durch die gerichtliche Auseinandersetzung seit dem Unfall in insgesamt drei gerichtlichen Verfahren und die hiermit zum Teil diametralen ärztlichen Aussagen bei Behandlung und Begutachtung aus psychodynamischer Sicht die psychodynamische Chronifizierung der bestehenden Beschwerden unterhalten und verstärkt (S. 51 des Gutachtens vom 17.07.2020). Demgemäß liege auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren – ICD 10 F 45.41 vor, da sich seit mindestens 6 Monaten bestehende Beschwerden in einer anatomischen Region mit einer körperlichen Störung finden ließen und hierfür das HWS-Beschleunigungstrauma nach Autounfall zweifellos als auslösende Störung gegeben sei (S. 52 des Gutachtens vom 17.07.2020). α) Der Senat erachtet – wie bereits angedeutet – die Feststellungen des Sachverständigen UA. für insgesamt verwertbar. αα) Der Verwertbarkeit steht nicht entgegen, dass der Sachverständige UA. bei der Befragung des Klägers der Zeugin XN. die Anwesenheit gestattet hat, weil zur Überzeugung des Senats die Gefahr etwaiger Verfälschungen nicht bestanden hat. (α) Soweit der Sachverständige UA. bei der Befragung des Klägers der Zeugin XN. die Anwesenheit gestattet hat, hat er dies nachvollziehbar damit erklärt, dass wegen der Vorgeschichte aufgrund seiner fachärztlichen Einschätzung die Anwesenheit der Ehefrau des Klägers zur Schaffung einer offenen Gesprächsatmosphäre und einer möglichst vertrauensvollen Beziehung indiziert gewesen sei. (αα) Die Anwesenheit von Begleitpersonen bei gerichtlichen Beweisaufnahmen wird in der ZPO nicht geregelt und es besteht auch kein wissenschaftlicher Standard, der die Anwesenheit Dritter bei Begutachtungen vorsieht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2011 – L 11 R 4243/10 – zitiert nach juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. November 2009 – L 2 R 516/09 B – zitiert nach juris). Ob und unter welchen Umständen ein zu untersuchender Beteiligter ein Recht auf Anwesenheit eines Dritten hat, ist nicht abschließend geklärt. Während teilweise ein Recht auf Anwesenheit Dritter auch bei einer psychiatrischen Begutachtung uneingeschränkt bejaht wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Februar 2015 – II-14 UF 135/14 – zitiert nach juris; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. März 2000 – 3 W 35/00 – zitiert nach juris) bzw. ein genereller Ausschluss mit dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit und dem Gebot des fairen Verfahrens für unvereinbar erachtet wird (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. April 2019 – L 7 U 396/16 – zitiert nach juris; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Juli 2006 – L 5 KR 39/05 – zitiert nach juris), wird teilweise ein solches Recht grundsätzlich abgelehnt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2011 – L 11 R 4243/10 – zitiert nach juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. November 2009 – L 2 R 516/09 B – zitiert nach juris). Gerade bei der Erhebung und Bewertung entsprechender psychischer Begleitumstände mag es zwar einerseits von Bedeutung sein, dass sich der Sachverständige einen möglichst unmittelbaren und ungestörten Eindruck z.B. von den Schmerzerfahrungen des Klägers und von seinem Umgang mit den Schmerzen verschaffen kann (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2011 – L 11 R 4243/10 – zitiert nach juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. November 2009 – L 2 R 516/09 B – zitiert nach juris). Überdies kann bei der Begutachtung die Anwesenheit dritter Personen während der Exploration und der Untersuchung grundsätzlich kontraproduktiv sein und den Aufbau einer Beziehung zwischen Proband und Gutachter stören, wobei auch zu bedenken ist, dass bei Anwesenheit von Angehörigen die Mitteilungen des Probanden verfälscht sein können (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2016 – L 7 R 2329/15 – zitiert nach juris). Soweit es mithin um die Anwesenheit einer Begleitperson während einer medizinischen Begutachtung geht, handelt es sich aber gleichwohl um eine Frage, die der Sachverständige nach seinem fachlichen Ermessen zu beantworten hat; das Gericht ist regelmäßig nicht befugt, ihm insofern Weisungen im Hinblick auf die Erstellung seines Gutachtens zu erteilen (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juni 2013 – 2 A 11071/12 – zitiert nach juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2011 – L 11 R 4243/10 – zitiert nach juris). Der Grundsatz des Anspruchs auf ein faires Verfahren verpflichtet auch den Sachverständigen zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation (vgl. BSG, Beschluss vom 09. April 2003 – B 5 RJ 140/02 B – zitiert nach juris). Deshalb entspricht ein genereller Ausschluss von Vertrauenspersonen des zu Untersuchenden, seien es der Ehepartner oder auch der Anwalt, weder dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit noch gar dem des fairen Verfahrens (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Februar 2006 – L 4 B 33/06 SB – zitiert nach juris). (ββ) Die Anwesenheit der Zeugin XN., der Ehefrau des Klägers, wäre aber dann nicht angezeigt gewesen, wenn die Gefahr bestanden hätte, dass durch die Anwesenheit des Dritten Angaben des Klägers verfälscht und so die Verwertbarkeit des Gutachtens in Frage gestellt worden wären (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2010 – L 31 R 1292/09 B – zitiert nach juris). (ααα) Dass der Sachverständige UA. der Zeugin XN. eine Beteiligung an dem Untersuchungsgespräch durch Fragen oder Vorhalte gestattet hätte, ist schon auf der Grundlage der Stellungnahme des Sachverständigen vom 21.09.2020 nicht im Ansatz erkennbar. Eine entsprechende aktive Einflussnahme der Zeugin XN. hat daher nicht stattgefunden. (βββ) Dass allein die bloße Anwesenheit der Zeugin XN. zu etwaigen Gesprächsverfälschungen geführt haben könnte, ist ebenfalls auszuschließen. (αααα) Beachtlich ist zunächst, dass der Kläger auch in Anwesenheit der Zeugin XN. vor dem Sachverständigen UA. keine von seinem bisherigen Vortrag und seinen bisherigen vor den anderen Sachverständigen vorgetragenen Sachverhaltsschilderungen abweichende Darstellung abgegeben hat. In seiner persönlichen Anhörung am 03.12.2012 vor dem Landgericht (Bl. 150-151 d.A.) hat der Kläger ausgeführt, dass er auf dem Tankstellengelände vorgefahren sei. Weil von links noch Verkehr gekommen sei, habe er dann stehen bleiben müssen. Der Kunde sei dann aufgefahren. Seitdem leide er unter ständigen Kopf-, Nacken-, Rückenschmerzen, Gleichgewichtsstörungen, Wortfindungsstörungen und Vergesslichkeit und einer eingeschränkten Fortbewegung. Er habe auch einen Hörsturz erlitten. Zudem habe er eine Fehlstellung erlitten und der 2. Halswirbel sei labil und schon 13 mal herausgesprungen. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat am 17.08.2023 (Bl. 2090-2086 d.A.) hat der Kläger behauptet, er sei vor dem Unfall kerngesund gewesen und sei beruflich sehr engagiert gewesen. An ernsthaften Vorerkrankungen habe er nicht gelitten. Zum Unfallgeschehen selbst hat der Kläger behauptet, dass er vom Tankstellengelände habe ausfahren wollen. Da die Sicht auf den von links kommenden Verkehr durch den zugeparkten Parkstreifen erschwert gewesen sei, habe er in schräger Position gestanden, den Kopf weit nach links gedreht und sich nach vorne gebeugt, um den fließenden Verkehr zu beobachten. Dann sei der Verkehr weniger geworden. Dann aber habe ein braunes Auto auf der linken Spur beschleunigt und sei auf die rechte Spur gezogen, so dass er gar nicht erst versucht habe, rauszufahren. Plötzlich habe es den Knall gegeben. Es sei so gewesen, als ob ihm jemand die Ohren zuhielte. Dann seien „die Lichter ausgegangen“ und seine Erinnerung habe erst wieder eingesetzt, als er an der linken Seite seines Fahrzeugs gestanden und vornübergebeugt nach Luft gerungen habe. Dann sei ihm „kotzübel“ geworden und er habe sich auf den Randstein gesetzt. Der Kunde habe ihm etwas zu trinken besorgt und nach einem Telefonat mit einer Sachbearbeiterin der Versicherung habe er selbst nach Hause fahren wollen. Aber da die Schmerzen unerträglich geworden seien, habe er das Auto in der Werkstatt eines Freundes abgestellt und sei dann ins Krankenhaus gelangt, wo er stationär aufgenommen worden sei. Er habe an Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen gelitten. Am Folgetag sei es durch das Schmerzmittel erträglicher geworden. Die Beschwerden vom Aufnahmetag seien in der Folgezeit aber nicht wirklich besser geworden. Die Schmerzintensität habe mal ab und mal zugenommen. Er habe seitdem bis heute Schmerzmittel genommen. Nach der Entlassung sei er bei seinem Hausarzt vorstellig geworden. In den folgenden Wochen sei der Kopf das Hauptschmerzareal gewesen und er habe eine ganz harte Schultermuskulatur gehabt. Er habe dann Physiotherapie erhalten. Er könne aber trotz der Behandlungen den Kopf nicht mehr drehen wie früher; nötige Rotationsbewegungen mache er über die Brustwirbelsäule. Deswegen müsse er immer wieder entblockiert werden. Vor dem Sachverständigen VO. hat der Kläger ausweislich der im Gutachten vom 24.07.2014 festgehaltenen Anamnese (Bl. 12-18 des Gutachtens vom 24.07.2014) zum Unfallgeschehen behauptet, dass er mit seinem Fahrzeug vorgefahren sei, dann aber bemerkt habe, dass auf der einen Spur ein Fahrzeug sehr schnell beschleunigt habe, so dass er habe warten müssen. In diesem Moment habe er den Kopf sehr nach links gedreht gehalten, da er den Verkehr habe beobachten müssen. Das Fahrzeug des Kunden sei dann auf sein Fahrzeug aufgefahren und er habe das Gefühl gehabt, als ob ihn jemand an den Ohren halte und habe hiernach das Bewusstsein verloren. Seine Erinnerung habe erst wieder eingesetzt, als er bei seinem Fahrzeug gestanden habe. Er habe Nackenschmerzen, Luftnot und Rückenschmerzen gehabt. Ihm sei schwindlig geworden. Er habe sich auf einen Stein gesetzt und man habe ihm etwas zu trinken gegeben. Dann habe er seine Versicherung angerufen, da er habe wissen wollen, ob er die Polizei einschalten müsse, was aber von einer Mitarbeiterin verneint worden sei. Er habe dann mit seinem Fahrzeug nach Hause fahren wollen; da aber die Schmerzen sich verschlimmert hätten, sei er dann ins Krankenhaus gefahren, während sein Fahrzeug vorher in einer Werkstatt abgestellt worden sei. Im Krankenhaus sei er stationär aufgenommen und behandelt worden. Soweit die weiteren Beeinträchtigungen und Behandlungen betroffen sind, hat der Kläger vor dem Sachverständigen VO. behauptet, in der Folgezeit sei er bei seinem Hausarzt gewesen und einer Neurologin, die einen Hartspann festgestellt und physikalische Therapie verordnet habe. Er habe unfallbedingt eine Hörminderung links und einen Hörsturz erlitten und er sei wegen seines linken Auges im März 2012 bei einem Augenarzt und einem Hals-, Nasen- und Ohrenarzt gewesen. Überdies habe er einen Facharzt aufgesucht, der ihn abgetastet und ihm danach erklärt habe, dass etwas mit dem Atlas sei. Er habe deswegen entsprechende MRT-Aufnahmen gemacht. Seit fast 3 Jahren nach dem Unfall sei es keinesfalls besser geworden, eher schlimmer. Neue Beschwerden seien hinzugekommen. Er habe insbesondere Beschwerden im rechten Arm und man habe einen Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelsäule festgestellt. Er leide unter einem kontinuierlichen Dauerschmerz, der auf der visuellen Analogskala die Stärke von 8 von 10 habe. Er müsse sich sehr konzentrieren und finde oftmals nicht die richtigen Worte. Freizeitaktivitäten könne er nicht mehr ausführen. Vor dem Sachverständigen GM. hat der Kläger ausweislich des Gutachtens vom 25.08.2014 (S. 6-7 des Gutachtens vom 25.08.2014) über täglich auftretende Kopfschmerzen der Stärke 8, gemessen auf einer visuellen Analogskala von 0-10, Nacken-, Schulter-, Rückenschmerzen und einen Kraftverlust des rechten Armes geklagt. Seine Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt. Der Kläger hat ausweislich des Ergänzungsgutachtens vom 07.04.2022 (S. 1 bis 4 des Ergänzungsgutachtens vom 07.04.2022) vor dem Sachverständigen EH. zum Unfallhergang ausgeführt, dass er vom Tankstellengelände vorausgefahren sei. Um das Verkehrsaufkommen beobachten zu können, habe er sich am Steuer weit vorbeugen und den Kopf nahezu endgradig nach links drehen müssen. Nachdem sich eine vermeintliche Lücke aufgetan habe, habe er herausfahren wollen. Von der linken Spur sei jedoch ein braunes Auto mit hoher Geschwindigkeit auf die rechte Spur beschleunigend gewechselt. In diesem Moment sei der Kunde auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Seit dem Unfall leide er, der Kläger, an permanenten Kopfschmerzen vom Hinterkopf bis vorne in die Stirn. Er nehme regelmäßig Schmerzmittel ein. Wegen seiner Ohrgeräusche trage er Innenohrhörgeräte beidseits. Er leide an Schwindel und könne seinen Kopf nicht mehr nach links drehen. Er könne sich nur langsam fortbewegen, sonst bekomme er Gleichgewichtsstörungen. Er könne seit dem Unfall nicht länger als 4 Stunden schlafen, wache dann mit Schmerzen auf und bleibe wach im Bett liegen. Vor der Sachverständigen CD. hat der Kläger in seiner Untersuchung vom 23.06.2021 ausweislich des Gutachtens vom 16.08.2021 (S. 21-22 des Gutachtens vom 16.08.2021) behauptet, vor dem Unfall habe er keine Hörminderung, keinen Tinnitus und keinen Schwindel gehabt. Er leide unter Ein- und Durchschlafstörungen und nehme nach wie vor Medikamente. Er leide unverändert an einer dauerhaften Verspannung sowie Fehlhaltung im Bereich der Halswirbelsäule mit Hartspann der Nackenmuskulatur, einer eingeschränkten Beweglichkeit der Brustwirbelsäule bei bestehenden Blockaden, dauerhaften Kopfschmerzen, einem verschleierten Sehen links, einem dauerhaften Tinnitus, Gangunsicherheit, Schwindelgefühl und erheblichen Konzentrationsstörungen mit geringer Belastbarkeit und schneller Erschöpfung. Seine Stimmung sei gedrückt. In Übereinstimmung hiermit hat der Kläger ausweislich des Gutachtens vom 17.07.2020 vor dem Sachverständigen UA. ausgeführt (S. 23-26, 28-30 des Gutachtens vom 17.07.2020), dass er vor dem Unfall kerngesund gewesen und beruflich sehr aktiv gewesen sei. Zum Unfallhergang hat der Kläger behauptet, dass er sich an der Ausfahrt zu Straße weit nach vorn gebeugt und den Kopf kräftig nach links gedreht habe. Wegen einer vermeintlichen Lücke habe er losfahren wollen. Doch ein braunes Auto habe beschleunigt und sei von der linken auf die rechte Spur gewechselt. Daher sei er nicht losgefahren und der Kunde sei ihm von hinten aufgefahren. Seine nächste Erinnerung sei gewesen, dass er vornübergebeugt am Auto draußen stehend nach Luft gerungen habe. Ihm sei schlecht gewesen. Die Nacken- und Kopfschmerzen hätten gleich am Unfallort begonnen. Er habe auch nach wie vor starke Schmerzen an Kopf und Nacken mit einer Schmerzstärke von 8/10. Die Schmerzen strahlten vom Hinterkopf auf der linken Seite nach vorne. Die Nackenschmerzen erstreckten sich in Richtung Schulter und Lendenwirbelsäule jeweils auf der linken Seite. Er habe Atemstörungen und Atemnot, da aufgrund der Schmerzen die Brustwirbelsäule blockiere und die Kopfbewegung sei massiv eingeschränkt. Er könne den Kopf nicht nach links drehen und seit dem Unfall müsse er den Kopf nach rechts geneigt schief halten. Er habe das Gefühl, als würde der Hals den Kopf nicht tragen können. Überdies sei das Gleichgewicht gestört und er leide an Schwindel. Die rechte Schulter sei seit dem Unfall kraftlos und es komme zu wiederkehrender Taubheit links mehr als rechts in beiden Händen. Auf dem linken Auge könne er nur sehen wie durch eine Glasscheibe, was bereits am Unfalltag begonnen habe. Seit dem Unfalltag habe er im linken Ohr ein Geräusch. Die Hörminderung seit Ende 2011 aufgetreten, zuerst links und dann rechts. Der Alltag gestalte sich überwiegend durch Therapien und seine vor dem Unfall verfolgten Hobbys habe er aufgegeben. Damit aber hat der Kläger vor dem Sachverständigen UA. keine Angaben gemacht, die im Widerspruch zu seinen anderen Angaben in den persönlichen Anhörungen bzw. Begutachtungssituationen stehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die bloße Anwesenheit der Zeugin XN. eine Verfälschungstendenz beim Kläger – bewusst oder unbewusst – ausgelöst hätte. (ββββ) Überdies hat der Sachverständige UA. überzeugend ausgeführt, entsprechende unerkannte Gesprächsverfälschungen seien aufgrund seiner langjährigen beruflichen Erfahrung nicht zu befürchten gewesen. Dass die Anwesenheit der Ehefrau zu Gesprächsverfälschungen geführt haben könnte, ist mithin nicht erkennbar. (γγ) Zudem liegen hier besondere Umstände, die die Anwesenheit der Ehefrau des Klägers zwingend erforderlich machten, vor. Wenn Angehörige über den Gesundheitszustand befragt werden sollen, muss sich der Sachverständige hiermit auseinandersetzen und im Einzelfall begründen, welche medizinischen Gründe der Anwesenheit Dritter bei der Anamnese entgegenstehen (vgl. Francke zitiert nach jurisPR-MedizinR 9/2021 Anm. 5). Das ist hier erfolgt. Denn der Sachverständige UA. hat ausgeführt, dass aufgrund des Umstandes, dass der Kläger nach eigener dokumentierter Erklärung zu einem Gutachter kein Vertrauen gehabt habe und überdies widersprüchliche Feststellungen des Sachverständigen VO. vorgelegen hätten, es zur Schaffung einer vertrauensvollen Beziehung zum Kläger erforderlich gewesen sei, der Ehefrau die Anwesenheit zu gestatten. Das so gewählte Setting sei auch rückblickend strategisch richtig und korrekt gewählt gewesen. (β) Das Sachverständigengutachten ist auch nicht deswegen unverwertbar, weil der Sachverständige seine Beurteilung auch auf die Angaben der Zeugin XN. im Rahmen der Fremdanamnese gestützt hätte. Zwar ist eine Zeugenvernehmung durch den Sachverständigen unzulässig (so LG Köln, Urteil vom 28. April 2014 – 26 O 283/07 – zitiert nach juris). Der Sachverständige darf Zeugen grundsätzlich nicht ohne weiteres vernehmen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1957 - V ZR 186/55 - NJW 1957, 906; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 404a Rn. 10), weil er anderenfalls unter Außerachtlassung des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes Ermittlungen durchführt, die gemäß § 355 ZPO originäre Aufgabe des Senats wären (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 1996 – 14 W 64/95 – zitiert nach juris). Es ist mithin unstatthaft, Personen durch einen Sachverständigen anhören zu lassen, wenn diese Personen als Zeugen zu vernehmen gewesen wären (vgl. Leopold, in: beck-online.GK, Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.02.2023, § 117 SGG Rn. 7). Sollte eine Fremdanamnese ohne Anordnung durch das Gericht erfolgen, kann das Gutachten prozessual unverwertbar werden (vgl. Francke zitiert nach jurisPR-MedizinR 9/2021 Anm. 5). Ein Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme kann also mithin darin bestehen, dass der Sachverständige von sich aus Zeugen befragt. Derartige Verstöße gegen das Unmittelbarkeitsprinzip rechtfertigen die Revision, unterliegen jedoch dem Rügeverzicht nach § 295 Abs. 1 ZPO (vgl. Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 404a ZPO Rn. 10). Die Feststellung des Sachverhalts, den der gerichtliche Sachverständige seinem Gutachten zugrunde zu legen hat, ist regelmäßig Aufgabe des Richters, wenn es dabei auf die Sachkunde des Sachverständigen nicht ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1965 – IV ZR 339/64 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 13. Juli 1962 – IV ZR 21/62 – NJW 1962, 1770). Mit eigenen Ermittlungen von Anknüpfungstatsachen ist der Sachverständige allenfalls ausnahmsweise, nämlich nur „soweit es erforderlich ist" (§ 404a Abs. 4 ZPO) zu beauftragen, wenn bereits hierfür eine dem Gericht fehlende Sachkunde erforderlich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Mai 2010 – VIII B 224/09 – zitiert nach juris; Ahrens, in: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 1. Aufl. 2015, Kapitel 43: Die Rechtsstellung des Sachverständigen Rn. 1; Scheuch, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.12.2022, § 404a ZPO Rn. 9). Tatsachen, die der Sachverständige im Rahmen seines Gutachtenauftrages aufgrund seiner Sachkunde ermittelt, sind Befundtatsachen. Hinsichtlich von Wahrnehmungen, die der Sachverständige zwar bei der Erledigung seines Gutachtenauftrages macht, zu deren Feststellung aber keine Sachkunde erforderlich ist, sind sog. Zusatztatsachen (vgl. Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 404a ZPO Rn. 9). Zwar wird teilweise angenommen, dass der Verwertbarkeit eines Gutachtens nicht entgegensteht, wenn von der Ehefrau des begutachteten Klägers lediglich ergänzende Angaben zu den von ihr wahrgenommenen Störungen des Allgemeinbefindens und der Psyche sowie des Ausmaßes der Antriebsstörungen erfolgten (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. März 2021 – L 3 R 25/20 – zitiert nach juris). Indes ist beachtlich, dass zur Bewertung der Auskünfte der Ehefrau des Klägers keine besondere Sachkunde erforderlich ist. Gegenteiliges hat der Sachverständige UA. auf entsprechende Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung am 17.08.2023 nicht erklärt. Da mithin eine Zusatztatsache vorliegt, die vom Vortrag der Parteien gedeckt ist, hatte der Senat selbst Beweis zu erheben, da diese Tatsachen entscheidungserheblich sind und entsprechender Beweis angeboten worden ist (vgl. Scheuch, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.12.2022, § 404a ZPO Rn. 12). Dies hat der Senat durch uneidliche Vernehmung der Zeugin XN. in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2023 getan. Hat mithin – wie hier – ein Sachverständiger auf Grund eigener Ermittlungen Tatsachen berücksichtigt, die vordem nicht in den Prozess eingeführt waren, so ist die volle Verwendung des Sachverständigengutachtens jedenfalls dann rechtlich zulässig, wenn die vom Sachverständigen ermittelten Tatsachen – wie hier – durch eine ordnungsgemäße Beweisaufnahme bestätigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1960 – III ZR 144/59 – zitiert nach juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29. Januar 1985 – BReg 1 Z 2/85 – zitiert nach juris; Scheuch, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.12.2022, § 404a ZPO Rn. 11; Schuster, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, G. Der Aufgabenbereich (Befugnisse) des Sachverständigen Rn. 28). Lässt sich die Notwendigkeit zu derartigen Feststellungen vor Erstattung des Gutachtens nicht voraussehen, und wendet sich der Sachverständige im Laufe seiner Arbeit nicht an das Gericht oder geht er nicht von den verschiedenen Möglichkeiten der Tatsachenbeurteilung aus, so muss der Senat nachträglich die erforderlichen Beweise erheben und den Sachverständigen notfalls zu einer weiteren Stellungnahme veranlassen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1962 - IV ZR 21/62 - NJW 1962, 1770). Vorliegend hat – wie bereits ausgeführt – der Senat die Zeugin XN. uneidlich vernommen und der Sachverständige UA. hat auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass sich an seinen Feststellungen nichts ändere und er die Angaben der Zeugin XN., die in sein Gutachten Eingang gefunden hätten, in ihrer Aussage voll bestätigt gefunden habe. ββ) Der Senat hält den Sachverständigen UA. auch für ausreichend qualifiziert, um seine Feststellungen zu treffen. Die Beklagte rügt zwar, der Sachverständige sei Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und es sei auch ausweislich seiner Tätigkeitsschwerpunkte nicht erkennbar, dass er über besondere Kompetenzen zur Beurteilung von HWS- bzw. Schädelverletzungen verfüge, und zudem sei der Sachverständige als Neurogeriater tätig, obgleich die Diagnose einer Anpassungsstörung in das psychiatrische Fachgebiet falle. Hierzu hat der Sachverständige jedoch ausgeführt, dass er in seiner täglichen Praxis sich mit multimodalen Patienten auseinandersetzen müsse, die unterschiedlichste organische Körpererkrankungen und eigene psychische Erkrankungen oder aus den Körpererkrankungen resultierende psychische Störungen aufwiesen (S. 47-48 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). β) Der Senat hält die Feststellungen des Sachverständigen UA. bei der gebotenen kritischen Würdigung einschränkungslos für überzeugend. Die Feststellungen der Sachverständigen VO. und GM. streiten der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen UA. nicht zuwider. Der Sachverständige VO. hat zwar festgestellt, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4) vorliege. Die Beschwerdesymptomatik sei durch einen physiologischen Prozess und eine körperliche Störung nicht vollständig erklärbar (S. 28 des Gutachtens). Seit dem Unfall vom 00.07.2011 bestünden therapieresistente Schmerzen, die trotz intensiver Behandlung mit physikalischen Methoden und Medikamenten therapieresistent seien (S. 28 des Gutachtens; Bl. 732 d.A.). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.10.2015 (Bl. 732 d.A.) hat der Sachverständige VO. wiederholt, dass diese Schmerzstörung in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftrete. Die Folge sei eine intensive persönliche oder medizinische Betreuung (Bl. 732 d.A.). Zu den theoretischen Grundlagen einer somatoformen Störung werde eine in der Phase der Identitätsentwicklung erzeugte Vulnerabilität gerechnet; in einigen Studien würden auch besondere Belastungsfaktoren, wie chronische Krankheiten der Eltern und andere Bindungsmuster, als biografische Vulnerabilität angeführt (Bl. 732 d.A.). Somatoforme Störungen träten oft in Verbindung mit depressiven Episoden auf (Bl. 732 d.A.). Vorliegend hätten sich aber keine Hinweise auf frühkindliche Besonderheiten in der Entwicklung oder psychiatrische Vorerkrankungen bei der Begutachtung und auch bei der neurologischen Zusatzbegutachtung durch den Sachverständigen GM. ergeben (Bl. 733 d.A.). Eine spezifische Schadensanlage im Hinblick auf die somatoformen Schmerzen habe nicht gefunden werden können und es hätten sich keine Hinweise darauf gegeben, dass beim Kläger beeinträchtigende Persönlichkeitsfaktoren vorlägen, die die psychische Stabilität beeinträchtigten (Bl. 733 d.A.). Nach dem Zusatzgutachten des Sachverständigen GM. vom 25.08.2014 war ebenfalls eine somatoforme Schmerzstörung mit Depressivität anzunehmen (S. 15 des Zusatzgutachtens). Auch nach den Feststellungen des Sachverständigen VO. liege eine leichte depressive Episode (F 32.0) vor; es hätten sich eine gedrückte Stimmung, eine Verminderung der Energie, Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkungen ergeben (Bl. 30 des Gutachtens). Nach dem Zusatzgutachten des Sachverständigen GM. vom 25.08.2014 seien entsprechende Testverfahren durchgeführt worden (S. 14 des Zusatzgutachtens). Es sei eine leichtgradige Depression festgestellt worden (S. 14 des Zusatzgutachtens). In seiner erstinstanzlichen mündlichen Einvernahme hat der Sachverständige VO. festgestellt, dass sowohl eine Gehirnerschütterung als auch ein HWS-Beschleunigungstrauma zwar zeitnah ausheilten, insbesondere bei der hier vorliegenden Geschwindigkeitsveränderung (Bl. 705). Gleichwohl seien die Unfallfolgen im psychischen Bereich in Form einer somatoformen Schmerzstörung eingetreten, da diese Folgen durch die körperlichen Verletzungen nicht erklärbar seien, wohl aber aufgrund psychischer Veranlagungen (Bl. 705 d.A.). Damit aber hat der Sachverständige VO. klargestellt, dass er letztlich aufgrund eigener Untersuchungen das Vorliegen einer Gehirnerschütterung und einer HWS-Distorsion nicht feststellen könne. Allerdings sei auch ohne das Vorliegen dieser Primärverletzungen in Form einer Gehirnerschütterung und einer HWS-Distorsion eine somatoforme Schmerzstörung eingetreten. Auch der Sachverständige GM. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2015 (Bl. 676 d.A.) ausgeführt, dass er gerade keine Gehirnerschütterung oder HWS-Distorsion für seine Diagnose vorausgesetzt habe; damit aber kommt auch er unabhängig von dem Vorliegen einer Gehirnerschütterung und einer HWS-Distorsion zur Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Dies hat er auch in seiner mündlichen Anhörung vom 02.11.2015 (Bl. 707 d.A.) bestätigt. Allerdings haben beide Sachverständige im Beweisaufnahmetermin am 18.10.2018 vor dem beauftragten Richter auf mehrfache und eindringliche Nachfrage des Senats klargestellt, dass die somatoforme Schmerzstörung nicht unfallbedingt sei. Ob diese Feststellungen – die offen im Widerspruch zu den Feststellungen in 1. Instanz stehen – richtig sind, mag dahinstehen. Denn selbst die Richtigkeit der vor dem beauftragten Richter gemachten Ausführungen der Sachverständigen VO. und GM. als zutreffend unterstellt, streiten diese den Feststellungen des Sachverständigen UA. nicht zuwider. Insofern ist zwar beachtlich, dass die Feststellungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit im Hinblick auf mögliche Widersprüche zwischen einzelnen Erklärungen desselben Sachverständigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 212/03 – NJW 2005, 888; BGH, Urteil vom 7. April 1992 – VI ZR 216/91 – zitiert nach juris) als auch auf Widersprüche zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009 – VI ZR 170/08 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1989 – VI ZR 319/88 – zitiert nach juris) zu prüfen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 – VI ZR 580/15 – zitiert nach juris). Der Senat darf den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 – VI ZR 580/15 – zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – VI ZB 22/13 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 24. September 2008 – IV ZR 250/06 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 22. September 2004 – IV ZR 200/03 – zitiert nach juris). Indes hat der Sachverständige UA. nachvollziehbar festgestellt, dass sich der neurologische Untersuchungsbefund mit einer deutlichen funktionellen Schonhaltung im Vergleich zu 2014 verändert habe und zudem im Verlauf weitere fachfremde Untersuchungen stattgefunden hätten (S. 73 des Gutachtens vom 17.07.2020). Besonders beachtlich ist, dass erst auf entsprechende Anregung des Sachverständigen UA. vom 16.03.2020 (Bl. 1409 d.A.) erstmals die Ablichtung der gesamten unfallchirurgischen Akte des L.-Hospitals, mithin das Neurologie-Konsil vom 22.07.2011 (Bl. 1437 d.A.), der handschriftliche Befund der Unfallambulanz des Aufnahmearztes J. vom 22.07.2011 (Bl. 1440 d.A.), der Beobachtungsbogen vom 22.07.2011 (1438-1439 d.A.), die Tageskurve vom 23.07.2011 (Bl. 1447 d.A.), der Pflegebericht (Bl. 1449 d.A.) und der Befund des PD S. vom 25.07.2011 (Bl. 1455 d.A.) zu den Akten gereicht worden sind; diese Unterlagen lagen weder dem Sachverständigen VO. noch dem Sachverständigen GM. vor. Damit aber beruhen die Feststellungen des Sachverständigen UA. auf einer breiteren sachverständigen Erkenntnisgrundlage, so dass der Senat den Feststellungen des Sachverständigen UA. folgt. γ) Auch die Einwendungen der Beklagten gegen die Feststellungen des Sachverständigen UA. vermögen an der Nachvollziehbarkeit und Überzeugungskraft seiner Feststellungen nichts zu ändern. αα) Soweit die Beklagte einwendet, dass der Kläger zum Untersuchungstermin beim Sachverständigen UA. einen Ordner mitgeführt habe, hat der Sachverständige UA. im Schreiben vom 16.03.2020 mitgeteilt, dass der Kläger ihm anlässlich des Untersuchungstermins einen eigenen Ordner mit Unterlagen übergeben habe. Damit aber hat der Sachverständige nicht etwa der Beklagten verborgen gebliebene Unterlagen ausgewertet, sondern offen kommuniziert, dass entsprechende Unterlagen vom Kläger übergeben wurden. Der Senat hat deswegen hierauf mit Verfügung vom 24.03.2020 reagiert und dem Sachverständigen UA. aufgegeben, den ihm übergebenen Ordner an den Kläger zurückzusenden. Mit Schreiben vom 08.04.2020 übermittelte der Sachverständige UA. daher den ihm überlassenen Aktenordner an den Kläger. Mit Schriftsatz vom 23.04.2020 überreichten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die vom Sachverständigen UA. zurückgereichten Unterlagen nebst Inhaltsübersicht. Ausweislich des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 02.06.2020 sind diese Unterlagen ihren Prozessbevollmächtigten übermittelt worden. Die übergebenen Unterlagen sind überdies im Gutachten im Einzelnen beschrieben (S. 35-36 des Gutachtens vom 17.07.2020), worauf der Sachverständige UA. in seinem Ergänzungsgutachten vom 10.08.2021 (S. 2 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021) auch ausdrücklich hingewiesen hat. Soweit die Beklagte weiter rügt, dass der Sachverständige UA. mitteilen solle, welche fremdanamnestische Angaben in seine Bewertung eingeflossen seien, hat der Sachverständige UA. bereits ausgeführt, dass es sich bei den Angaben der Zeugin XN. um Angaben zum Tagesablauf, zum psychischen Befinden des Klägers und zu den Vorerkrankungen gehandelt habe. ββ) Die Beklagte rügt, der Sachverständige habe festgestellt, dass der Unfallhergang eindeutig sei und hierfür genügend Fakten vorlägen, obgleich zwischen den Parteien im Streit stehe, ob der Unfall überhaupt geeignet gewesen sei, die vom Kläger vorgetragenen Beeinträchtigungen auszulösen. Allerdings ist beachtlich, dass der Sachverständige zunächst unter Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen JA. vom 31.03.2014, und dessen ergänzende Stellungnahmen vom 22.05.2014 und 01.07.2014 und dessen mündliche Erläuterung der Gutachten im Termin vom 02.11.2015 auf die durch den Sachverständigen JA. ermittelte kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung mit einem Wert zwischen 6 km/h und 8 km/h hinweist (S. 12 des Gutachtens) und den Unfallhergang als „eindeutig“ beschreibt und ausführt, dass hierfür genügend Fakten vorlägen. Hierbei verweist der Sachverständige auf die vorhandene Bilddokumentation und die Inaugenscheinnahme einer Google-Street-View-Ansicht. Der Ablauf der Kollision als solcher ist durch die Gutachten und ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen JA. belegt. Ob eine Primärverletzung vorliegt und hierüber hinaus der Unfall auch für die Beschwerden des Klägers ursächlich ist, wird vom Sachverständigen bei der Schilderung des Unfallereignisses als solchem auch nicht bewertet. γγ) Der Einwand der Beklagten, der Sachverständige habe angenommen, dass sich der Kläger im Unfallzeitpunkt nach vorne übergebeugt habe und hierbei den Kopf deutlich nach links habe drehen müssen, obgleich dies streitig sei, verfängt nicht. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang keine sichere Feststellung getroffen, sondern lediglich ausgeführt, dass es aus seiner Sicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger vor dem Unfall sich vornübergebeugt habe und den Kopf deutlich nach links habe drehen müssen. Dies folgert der Sachverständige unter Hinweis auf Geschehensabläufe in der Lebenswirklichkeit (S. 34-35 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021), aus einer entsprechenden Google-Street-View-Recherche, dem Lichtbild (Bl. 168 d.A.) und den Umständen, dass sich das Fahrzeug leicht schräg in Fahrtrichtung nach rechts der Straße genähert habe und daher der notwendige Blickwinkel durch Kopfwendungen nach links weiter zu stellen gewesen sei. Ob jedoch der Kläger tatsächlich die von ihm behauptete Haltung und Kopfstellung eingenommen hat, hat der Sachverständige ausdrücklich nicht festgestellt und daher eine mögliche Ortsbesichtigung anheimgestellt (S. 35 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021) und ausdrücklich ausführt, dass die spezielle Situation des Klägers sich wissenschaftlich nicht abbilden lasse und letztendlich klinisch-symptomatisch zu beurteilen sei. In seiner Einvernahme vor dem Senat hat der Sachverständige UA. klarstellend ausgeführt, dass er gerade keine Unfallmechanik durchgeführt, sondern Plausibilitätsüberlegungen angestellt habe. Soweit die Beklagte meint, dass nach erfolgter Kopfdrehung keine wesentliche Muskelanspannung mehr notwendig sei, um den Kopf in der Position zu halten, hat der Sachverständige sowohl in seinem Gutachten als auch in seinem Ergänzungsgutachten (S. 35 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021 d.A.) festgestellt, dass eine deutliche Kopfdrehung nur aufrechterhalten werden könne durch eine weiterbestehende Anspannung der Halsmuskulatur. Dass der Kläger nicht an einer zervikalen Dystonie gelitten hat und nie mit Botulinumtoxin behandelt worden ist, hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang auch erkannt (S. 35 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Überdies ist beachtlich, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen EH. die Entstehung der Instabilität nur mit dem von dem Kläger geschilderten Unfallverlauf zu erklären sei, da diese Verletzung mit einer anderen Art von Kopfhaltung nicht erklärbar sei. Denn nur bei einer Kopfhaltung, wie vom Kläger geschildert, werde das Flügelband maximal angespannt. δδ) Auch der Einwand, die Feststellung des Sachverständigen, dass sich aus der Krankenakte zweifellos ergebe, dass unmittelbar nach dem Unfall die typischen Beschwerden eines HWS-Distorsionstraumas vorgelegen hätten, entbehre einer tragfähigen Grundlage, erweist sich als nicht durchgreifend. Zutreffend weist die Beklagte zwar darauf hin, dass der Sachverständige UA. in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass „zweifellos und eindeutig“ in der Krankenakte des L.-Hospitals die typischen Beschwerden eines HWS- Distorsionstraumas dokumentiert seien, während sich keine Hinweise auf eine Commotio cerebri fänden, was entweder darauf zurückzuführen sei, dass der Hinweis zwar erhoben aber nicht dokumentiert worden sei oder aber die Kernsymptome einer Commotio cerebri nicht vorgelegen hätten. Da es sich bei dem HWS-Distorsionstrauma einerseits und der Commotio cerebri andererseits um zwei unterschiedliche Diagnosen handelt, führt die Dokumentation der einen und die unterlassene Dokumentation der anderen Diagnose nicht zu einer möglichen Widersprüchlichkeit der Feststellungen des Sachverständigen UA.. Damit steht auch fest, dass der Sachverständige UA. nicht davon ausgeht, dass der Befund der erstbehandelnden Ärzte zumindest teilweise falsch gewesen sei, weil er mangels eigener Kenntnis der seinerzeitigen Vorgänge im Krankenhaus auch für möglich erachtet, dass die Kernsymptome der Commotio cerebri seinerzeit nicht vorgelegen hätten. εε) Auch der weitere Einwand der Beklagten, dass die vom Kläger behaupteten Beschwerden nicht objektivierbar seien und der Sachverständige UA. eine eigene Prüfung unterlassen habe, verfängt nicht, weil der Sachverständige UA. klargestellt hat, dass allein eine Prüfung anhand der Krankenunterlagen möglich sei. Ungeachtet dessen ist beachtlich, dass der Sachverständige UA. in seiner Stellungnahme vom 21.09.2020 darauf verweist, dass eine Überprüfung nur während der Krankenhausbehandlungszeit möglich gewesen sei und sich die sachverständige Überprüfung allein auf die Krankenhausunterlagen beschränken könne. Diese Prüfung hat der Sachverständige UA. in Form der Auswertung der Krankenunterlagen auch tatsächlich durchgeführt. Der Sachverständige UA. hat zudem ausgeführt, dass sich die vom Kläger behaupteten Symptome nicht nur mit den typischen Symptomen einer HWS-Distorsion deckten, sondern darüber hinaus auch in einer Vielzahl entsprechender ärztlicher und fachärztlicher Unterlagen dokumentiert seien. Im Arztbericht der P., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.08.2011 (Anlage 4, Bl. 19-20 d.A.) wird ein Zustand nach HWS-Schleudertrauma diagnostiziert. Im Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie A. vom 10.04.2012 (Anlage 13, Bl. 43-46 d.A.) wird von einer Belastungsreaktion mit Somatisierung und Angst nach Commotio cerebri und HWS-Distorsion am 22.07.2011 gesprochen. Überdies wird im Kurzarztbrief vom 26.07.2011 des L.-Hospitals (Anlage 1, Bl. 13/14 d.A.) eine Commotio cerebri und eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Auch in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des PD C. vom 26.07.2011 (Bl. 743 d.A.) findet sich die Diagnose der Commotio cerebri und HWS-Distorsion; Gleiches gilt sinngemäß für den Arztbericht des PD C. vm 26.07.2011 (Bl. 744-745 d.A.). Im Bericht der Ärzte E. und PD C. vom 14.10.2011 (Anlage 1, Bl. 10-12) wurden als Diagnose ebenfalls „Commotio cerebri, HWS-Distorsion“ angeführt. Der Sachverständige UA. hat mithin zutreffend klargestellt, dass der Primärschaden mehrfach nach dem Unfall konsistent (S. 36 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021) dokumentiert worden und mit dem klinischen Befunden belegbar ist (S. 32 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Der zeitliche Zusammenhang der Beschwerden zum Unfall sei nach den Feststellungen des Sachverständigen UA. gegeben und ein freies Beschwerdeintervall habe nicht vorgelegen (S. 32 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Soweit die Beklagte die Frage nach einer Erkrankung des zentralen Nervensystems aufwirft, hat der Sachverständige UA. ergänzend festgestellt, dass eine solche Erkrankung nie nachgewiesen worden sei, da hierfür neurologische Defizite hätten dokumentiert werden müssen, was indes nicht der Fall gewesen sei. Alternativ hätten auch Organverletzungen von Rückenmark im Halswirbelsäulenbereich oder des Gehirns nachgewiesen werden müssen, was jedoch wegen der unauffälligen MRT-Diagnostik nicht der Fall gewesen sei (S. 36 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Demgemäß sei eine zentrale Bewegungsstörung im Rahmen einer traumatischen Erkrankung des zentralen Nervensystems mit Sicherheit auszuschließen und die Schmerzen, der Muskelhartspann im Verbund mit einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule seien typische Symptome eines HWS-Beschleunigungstrauma und seien bei wiederholter mehrzeitiger Befunderhebung durch mehrere Ärzte festgestellt worden (S. 36 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Soweit die Beklagte mithin einwendet, dass das Vorliegen einer HWS-Distorsion streitig sei, und die Feststellung des Sachverständigen, dass ein HWS-Syndrom vorliege, rügt, greift diese Rüge nicht durch. Denn der Sachverständige UA. hat seine Feststellung aufgrund der Überprüfung der ihm vorliegenden Krankenunterlagen getroffen. Der weitere Einwand, dass die HWS-Distorsion lediglich einen mutmaßlichen Verletzungsmechanismus, nicht jedoch einen Gesundheitsschaden umschreibe, und von einem Radiologen zu bewerten sei, ob durch eine Distorsion Schäden eingetreten seien, verfängt ebenfalls nicht. Insofern hat der Sachverständige mehrfach ausgeführt, dass die Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule ein Gesundheitsschaden sei, der auch in der Quebec Task Force mit anerkannten Schweregradeinteilungen niedergelegt sei (S. 37 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Das Trauma mit dem Schweregrad II brauche keine radiologischen Verletzungen nachzuweisen, weil anderenfalls der Schweregrad IV vorläge (S. 37 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). ζζ) Der weitere Einwand der Beklagten, der Sachverständige UA. stelle überdies fest, dass der Kläger in der Eigen- und Fremdanamnese vor dem Unfall kerngesund gewesen sei, ohne darzulegen, auf welcher Grundlage er diese Feststellung treffe, verfängt schon dem Grunde nach nicht. Denn der Sachverständige hat ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen der Eigenanamnese ausgeführt habe, kerngesund gewesen zu sein und lediglich mal unter einem Schnupfen gelitten zu haben (S. 25 des Gutachtens vom 17.07.2020). Im Rahmen der Fremdanamnese in Form der Befragung der Ehefrau des Klägers hat der Sachverständige ausdrücklich festgestellt, dass diese – befragt nach Erkrankungen vor dem Unfall – nur gelegentliche Schnupfenerkrankungen und eine Phimose mit einer OP 2003 bestätigt habe (S. 30 des Gutachtens vom 17.07.2020). Die auf S. 44 des Gutachtens dargestellte zusammengefasste Feststellung, dass der Kläger in der Eigen- und Fremdanamnese vor dem Unfall kerngesund gewesen sei, findet mithin ihre Grundlage in den vorgenannten Auskünften. Der Sachverständige hat überdies nicht nur in seinem Gutachten vom 17.07.2020, sondern auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 10.08.2021 die entsprechenden Zuordnungen deutlich gemacht und damit gezeigt, welche fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau in die Bewertung eingeflossen seien (S. 2 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Soweit die Beklagte weiter einwendet, eine Validierung der Vorerkrankungen sei durch Beibringung eines Leistungsverzeichnisses der Krankenversicherung oder einer Behandlungskartei des Hausarztes erforderlich gewesen, hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass dies gerade vor dem Hintergrund der angestellten Anamnese und Fremdanamnese sowie der dokumentierten Vorgutachten nicht erforderlich gewesen sei (S. 38 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Auch die Feststellung, dass eigen- und fremdanamnestisch die permanente Fehlhaltung mit Neigung nach rechts sowie die funktionelle Beeinträchtigung des rechten Armes glaubhaft als dauerhaft geschildert werde, lässt – entgegen der Ansicht der Beklagten – erkennen, auf welcher Grundlage diese Feststellung getroffen wird. Der Sachverständige hat im Rahmen der Eigenanamnese ausgeführt, dass der Kläger über starke Schmerzen geklagt (S. 23 des Gutachtens vom 17.07.2020) und erklärt habe, dass die Kopfbewegung massiv eingeschränkt sei und er den Kopf nicht nach links drehen könne; Kopfstreckung und Kopfsenkung seien ihm ebenfalls nicht möglich. Die rechte Schulter sei seit dem Unfall kraftlos und es komme zu wiederkehrender Taubheit links mehr als rechts in beiden Händen. Klarstellend hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 21.09.2020 ausgeführt, fremdanamnestisch habe die Ehefrau des Klägers dies bestätigt. Damit aber ist die Grundlage der Feststellung des Sachverständigen ausreichend dargetan. Der Sachverständige hat eine Schonhaltung der Halswirbelsäule und des rechten Armes bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom als organischen Befund festgestellt und ausgeführt, dass die Kraftminderung im Bereich des rechten Armes neurologisch als funktionelle Störung bei chronischen Schmerzen und Fehlhaltung von Halswirbelsäule und Arm anzusehen sei (S. 38-39 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). An psychischen Befunden habe sich ein kontrollierter Affekt depressiv und deutlich eingeschränkter affektiver Modulation bei angespannter Psychomotorik und problematisiertem Denken hinsichtlich des Unfalls und der Gutachtensituationen mit polarisierendem Schwarz-Weiß-Muster gezeigt (S. 39 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). ηη) Der weitere Einwand der Beklagten, der Sachverständige habe gebotene Untersuchungsmaßnahmen in Form einer weiteren apparativen Untersuchung unterlassen, verfängt nicht. Hinsichtlich der gerügten unterlassenen apparativen Untersuchung der Schwindeldiagnostik und des Einwands, dass der Kläger sich bewusst solchen Untersuchungen nicht habe unterziehen wollen, deren Ergebnisse seine Erfolgsaussichten geschmälert hätten (Bl. 1588 d.A.), hat der Sachverständige UA. bereits in seinem Gutachten (S. 53-54 des Gutachtens vom 17.07.2020) ausgeführt, dass eine apparative Schwindeldiagnostik mit dem Halmgyi-Test, dem apparativen Video Hit-Test oder der Kalorimetrie wegen negativ durchlebter Gutachtenerfahrungen des Klägers, seiner nachvollziehbaren Abwehrhaltung bei raschen aktiven HWS-Manipulationen im Rahmen der erforderlichen Untersuchungstechnik oder wie bei der Kalorimetrie zu erwartender hinterher vorübergehender Gleichgewichtsbeeinträchtigungen durch die Untersuchung nicht vorgenommen worden seien, zumal eine Untersuchung gegen den Willen des Klägers eine Körperverletzung darstellte (S. 33-34 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021) und die Video-HIT-Untersuchung der Kooperation bedürfe (Bl. 44 des Ergänzungsgutachtens). Die Durchführung eines Videokopfimpulstests bei chronischer Fehlhaltung der Halswirbel sei schlichtweg nicht möglich, weil hierfür erhebliche rasche Drehbewegungen der Halswirbelsäule erforderlich seien und eine passive Bewegungsprüfung der Halswirbelsäule durch den Kläger nur ansatzweise zugelassen worden sei (S. 8, 44 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Eine passive Prüfung der Kopfdrehung oder Kopfbeugung sei vom Kläger nach anfänglichen Versuchen nicht zugelassen worden (S. 24 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Eine Kalorimetrie hätte zudem hinsichtlich des HWS-Beschleunigungstraumas keine relevanten Befunde aufzeigen können, da unauffällige Befunde neun Jahre nach dem Unfall nicht zwingend die sichtbare Pathologie auf den damaligen Unfallzeitpunkt beziehen könnten (S. 44 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Der weitere Einwand der Beklagten, dass die Lagerungsprobe schon deswegen durchführbar gewesen sein müsse, weil sich der Kläger auch zur Nachtruhe hinlegen müsse, verfängt ebenfalls nicht. Der Sachverständige UA. hat hierzu zunächst ausgeführt, dass eine Lagerungsprobe bei einer muskulären schmerzhaften Fehlhaltung der HWS mit erkannter fixierter Fehlhaltung nicht möglich gewesen sei, da für eine Lagerung der Bogengänge immer eine rotierende Bewegungsfähigkeit der Halswirbelsäule Voraussetzung sei, wobei der Patient mit 45° gedrehter HWS-Stellung für die posterioren Bogengänge auf Rücken und Bauch oder mit mehrfachen Drehungen im Liegen und Sitzen gelagert werden müsse (S. 25 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). In seiner Einvernahme durch den Senat hat er ergänzend und klarstellend festgestellt, dass eine Lagerungsprüfung zwar am Ende der Untersuchung stattfinde und bei der Lagerungsprobe der Patient auf eine Liege gesetzt werde. Dann werde aber der Kopf um 45° zur Seite gedreht, dann werde der Kopf mit den Händen fixiert und dann werde der Patient wieder hingelegt. Anschließend werde er zur anderen Seite gelegt, wobei der Kopf weiterhin fixiert bleibe. Hierbei sei auf den Nystagmus und darauf zu achten, wann er beginne. Diese Untersuchung sei wegen der vom Kläger geklagten Schmerzen nicht durchführbar gewesen, weil der Kläger nicht kooperiert habe. Überdies habe es auch keine Hinweise in der Dokumentation auf typische Schwindelbeschwerden gegeben im Sinne von Bogengangs-Schwindel. Die Lagerungsprobe hätte eine spezifische Schwindelursache zeigen können, aber für diesen spezifischen Schwindel habe sich in den fachärztlichen Vorstellungen und allen übrigen Untersuchungen nie ein Hinweis in der Anamnese ergeben. Die von der Beklagten geschilderte Diskrepanz zwischen anfangs freier Beweglichkeit der Halswirbelsäule und zunehmend demonstrierter Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule hat der Sachverständige UA. gerade nicht feststellen können; die Körperhaltung im Bereich der HWS sei bei aufrechter Sitzposition nach rechts geneigt gewesen, was während des gesamten Untersuchungsganges so geblieben sei (S. 24/25 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Diese Feststellung wird überdies auch bestätigt durch das Privatgutachten des NX. vom 13.08.2017 (Anlage BK 2, Bl. 1113-1144 d.A.), wonach Reklination und Inklination nicht hätten untersucht werden können, da der Kläger Angst gehabt habe, er könne hierdurch ohnmächtig werden, so dass von einer erheblichen Bewegungseinschränkung ausgegangen worden sei (Bl. 1120 d.A.). Ein Video-ENG sei schon deswegen überflüssig gewesen, weil sich klinisch keine Augenbewegungsstörungen im körperlich-neurologischen Befund oder Verletzungen im Bereich der Sehnervenkerne oder im Bereich der kortikalen Sehbahnen gezeigt hätten (S. 34 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Hinsichtlich der gerügten Unterlassung weiterer apparativer Diagnostik hat der Sachverständige festgestellt, dass sich das HWS-Beschleunigungstrauma Grad II über unfallnachfolgende zeitkonstante Beschwerden definiere. Ein neurologisches Defizit und eine Verletzung von Rückenmark oder Gehirn sei zu keiner Zeit dokumentiert worden, da die mittels MRT-Diagnostik gewonnenen Befunde unauffällig gewesen seien (S. 30 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Damit aber würde eine weitere apparative Diagnostik entweder organische Körperschäden dokumentieren, die jedoch nicht zu der Beschleunigungsverletzung passten, oder aber es würden unauffällige Befunde dokumentiert, die die Schlussfolgerung auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren unterstützten (S. 30 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). In seiner Einvernahme durch den Senat hat der Sachverständige UA. nochmals klargestellt, dass, wenn man heute mit apparativen Methoden eine Nervenstörung feststellte, man diese weder auf den Unfall zurückführen noch feststellen könnte, dass es eine andere Ursache gäbe, zumal es kein fortdauerndes neurologisches Funktionsdefizit gebe. Hinsichtlich der Frage, ob er, wenn ihm bestimmte Schmerzangaben gemacht würden, Körperuntersuchungen durchführen müsse, um organische Ursachen auszuschließen, hat der Sachverständige UA. klargestellt, dass er zunächst die Untersuchungen aus dem eigenen Fachgebiet vornehmen müsse und dass die Commotio cerebri eine rein anamnestische Erkrankung sei, die anhand von Kernsymptomen – unter anderem einer Bewusstseinsstörung von maximal 60 Minuten und eine längere Amnesie von nicht nur 2 Minuten – zu bewerten sei. Obgleich der Kläger eine Amnesie vom Unfallzeitpunkt bis zum Lehnen an seinem Fahrzeug erlitten habe, habe keine Bewusstlosigkeit von mehr als 2 Minuten vorgelegen, anderenfalls der Unfallgegner längst am Auto gestanden und den Rettungswagen gerufen hätte. Im Hinblick auf die im L.-Hospital erstellten Unterlagen hat der Sachverständige UA. festgestellt, dass er dementsprechend eine Commotio cerebri nicht widerlegen könne; indes komme es auf das Vorliegen einer Commotio cerebri gar nicht an. Der Sachverständige geht mithin nicht – wie von der Beklagten angenommen – davon aus, dass der Befund der erstbehandelnden Ärzte zumindest teilweise falsch gewesen ist, weil der Sachverständige UA. – wie bereits ausgeführt – mangels eigener Kenntnis der seinerzeitigen Vorgänge im Krankenhaus auch für möglich erachtet, dass die Kernsymptome der Commotio cerebri seinerzeit nicht vorgelegen hätten. Zur beklagtenseits gerügten Diagnose hinsichtlich des Atlasgelenks hat der Sachverständige UA. klarstellend ausgeführt, dass er in seinem Gutachten lediglich eine Diskussion in Fachkreisen zitiert habe; da dies aber für ihn fachfremd sei, wolle er sich diesbezüglich nicht festlegen. Es habe aber in der Vorgeschichte keine andere Erkrankung als die Atlasproblematik gegeben, die diese Entwicklung chronischer Schmerzen hätte hervorrufen können. Aufgrund des Zeitablaufs (8 Jahre nach dem Unfallereignis) sei eine apparative Diagnostik verzichtbar gewesen, zumal der Sachverständige VO. 2014 ebenfalls auf eine apparative Diagnostik verzichtet habe (S. 30 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Letztlich aber sei die Folgediagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine Anpassungsstörung und eine depressive Episode nicht durch eine apparative Diagnostik zu bestätigen, da diese aus klinischen Kriterien entstünden, die beim Kläger eindeutig erfüllt seien (S. 33 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Soweit die Beklagte die Frage aufwirft, ob der Sachverständige UA. mit klinischen und elektrophysiologischen Verfahren das Vorliegen einer Gefühlsstörung untersucht habe, hat der Sachverständige UA. klarstellend ausgeführt, dass die Sensibilitäts-Untersuchung nach dem First-Choice-Prinzip automatisch bei der Prüfung von Berührungs- und Schmerzempfindung erfolge (S. 41 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021), was auch im Gutachten (S. 33 des Gutachtens vom 17.07.2020) im Einzelnen ausgeführt ist. Klarstellend hat der Sachverständige UA. ausgeführt, dass die sensible Störung von Gesicht und Kopfseite nicht primäre Unfallfolge sei, sondern auf der Chronifizierung mit Fehlhaltung und Änderung der Körperwahrnehmung durch die stete Fokussierung auf die Körperbeschwerden beruhe (S. 41-42 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). In Abgrenzung hierzu hat er ausgeführt, dass die Gefühlsminderung am linken Schienbein auf die spätere Venen-Operation zurückzuführen sei (Bl. 42 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2041). Dass der Sachverständige UA. keine Diagnostik mit Hörschwellenbestimmung oder akustisch evozierten Potenzialen vorgenommen hat, ist entgegen der Ansicht der Beklagten schon deswegen nicht zu beanstanden, da diese Untersuchungen dem Aufgabenbereich der Sachverständigen CD. zugeordnet sind und überdies nach den Feststellungen des Sachverständigen UA. Gegenstand der Begutachtung gerade kein Schädel-Hirn-Trauma gewesen sei (S. 33 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Akustisch evozierte Potenziale erbrächten im Übrigen keinen Nutzen bei der Begutachtung der HWS-Beschleunigungsverletzung (S. 34 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Der weitere Einwand der Beklagten, dass der Sachverständige zwar feststelle, dass die neurologisch-körperliche Untersuchung keine Hinweise auf eine zentrale oder periphere vestibuläre Funktionsstörung des Nervensystems gezeigt habe (S. 52 des Gutachtens vom 17.07.2020) und ein aggravatorischer Beschwerdeanteil nicht sicher ausgeschlossen werden könne (S. 53 des Gutachtens vom 17.07.2020), er aber weitere Untersuchungen nicht durchgeführt habe, dringt ebenfalls nicht durch. Denn der Sachverständige UA. hat ausgeführt, dass eine apparative Gleichgewichtdiagnostik unfallnah hätte erfolgen müssen und weitergehende Untersuchungen mithin nicht die sichere Feststellung ermöglichten, ob Gleichgewichtsbeeinträchtigungen auf den Unfall oder auf andere Ursachen zurückzuführen seien (S. 56 des Gutachtens vom 17.07.2020). Damit aber hat der Sachverständige UA. nicht nur im Hinblick auf die von der Beklagten in den Fokus gerückten subjektiven Angaben des Klägers von einer weiteren Untersuchung abgesehen, sondern gerade im Hinblick auf den geringen Erkenntniswert. Sofern die Beklagte weiter rügt, dass jedenfalls die vom Kläger behauptete Funktionsstörung des Gleichgewichtsapparates zu untersuchen gewesen sei, hat der Sachverständige UA. ausweislich seines Gutachtens (S. 33 des Gutachtens vom 17.07.2020) eine solche Untersuchung in Form des Romberg-Versuchs durchgeführt, was er auch klarstellend ausgeführt hat (S. 44 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Soweit die Beklagte einwendet, dass die organische Erkrankung nicht ausreichend untersucht worden und eine Schräghaltung des Rumpfes oder des Kopfes auch ohne Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung spontan eingenommen werden könne und mithin habe geprüft werden müssen, ob eine Beinlängendifferenz, eine Abweichung der subjektiven Vertikale oder eine Rumpfdystonie mit einseitiger Verspannung der paravertebralen Muskulatur bestehe, hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, dass eine relevante Beinlängendifferenz beim Barfußgang auffalle, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei (S. 39 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Ein Haltungswechsel der Kopfschräghaltung habe im Verlauf von Anamnese, Untersuchung im Sitzen, Liegen, Stehen und Gehen nicht vorgelegen, sonst wäre dies eindeutig beschrieben worden (S. 39 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Überdies habe er auf inkonsistente Befunde während der Untersuchung sorgsam geachtet, was sich beispielhaft am geschilderten Romberg-Versuch mit Schwanken und Aufschreiben von Zahlen auf dem Rücken und dann Abnahme des Schwankens zeige (S. 39-40 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Der weitere Einwand der Beklagten, der Sachverständige habe nicht geprüft, ob der Kläger die von ihm angegebenen Medikamente regelmäßig eingenommen habe, verfängt schon deswegen nicht, da die Medikamentenanamnese im Gutachten ausdrücklich aufgeführt und deutlich gemacht wird, dass diese vom Kläger stammt (S. 31 des Gutachtens vom 17.07.2020). Ob der Kläger diese Medikamente regelmäßig eingenommen hat und noch einnimmt, hat der Sachverständige nicht mit weitergehenden Untersuchungen geprüft, sondern sich auf die Ergebnisse des insoweit geführten Gesprächs bezogen (S. 23 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). θθ) Soweit die Beklagte rügt, dass der Untersuchungsbefund nicht gutachterlichen Standards entspreche, da Angaben zum allgemeinen körperlichen Befund fehlten, hat der Sachverständige ausgeführt, dass Kreislaufparameter und ein Lungenbefund für die Fragestellungen nicht relevant gewesen seien (S. 24 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Sofern die Beklagte ergänzend nach den eingesetzten Testverfahren im Hinblick auf die psychiatrischen Beeinträchtigungen gefragt und gerügt hat, dass unklar sei, aufgrund welcher Untersuchungen der Sachverständige seine Diagnose gestellt habe, hat der Sachverständige in seinem Gutachten die entsprechend von ihm angewandten Verfahren dargestellt und in seinem Ergänzungsgutachten wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die gutachterliche Diagnose auf die Aktenanamnese, die Eigenanamnese, die Fremdanamnese und den klinisch neurologischen, psychiatrischen Befund unter Beachtung der gültigen Diagnose-Kriterien bezogen hätten (S. 9, 38, 42 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Hinsichtlich der Gefühlsstörungen hat der Sachverständige erläuternd ausgeführt, dass die Kraftminderung durch die Schonhaltung oder das Schmerzsyndrom zu erklären sei (S. 42 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Hinsichtlich der Feststellung, dass der Visus zumindest beidseits teilerhalten sei (S. 32 des Gutachtens vom 17.07.2020), hat der Sachverständige auf entsprechende Rüge der Beklagten klargestellt, dass der grobe Visus durch einen Fingervorhalteversuch geprüft worden sei (S. 25 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Der Einwand, das Riechvermögen des Klägers sei in nicht nachvollziehbarer Weise untersucht worden, verfängt nicht, weil der Sachverständige UA. ausgeführt hat, dass eine Störung des Riechvermögens des Klägers zwar traumanahe Hinweise auf eine traumatische Verletzung des zentralen Nervensystems geben könne; indes sei ein fronto-basales Schädel-Hirn-Trauma mittels MRT-Diagnostik sicher ausgeschlossen und eine etwaig aufgetretene Commotio cerebri – die sowieso nach dem Sachverständigen nicht zwingend gesichert sei – führe nicht zu Riechstörungen (S. 25 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Der Einwand der Beklagten, der Sachverständige UA. habe nicht hinreichend zwischen unterschiedlichen Nystagmusformen differenziert, greift nicht durch, da der Sachverständige UA. ergänzend ausgeführt hat, dass seine im Gutachten (S. 32 des Gutachtens vom 17.07.2020) getroffene Feststellung „kein Nystagmus“ Spontan- und Blickrichtungsnystagmus impliziert habe, da die Blickrichtung wie beschrieben geprüft worden sei (S. 26 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Soweit die Beklagte ferner einwendet, dass der Sachverständige UA. die Gesichtssensibilität nicht ausreichend geprüft habe, verfängt auch dieser Einwand nicht. Der Sachverständige UA. hat hinsichtlich der Gesichtssensibilität links und der Sensibilität im Bereich der Schädelkalotte ausgeführt, dass die Nennung einzelner Trigeminusnervenareale entbehrlich sei, was auch im schriftlichen Originalbeleg linksseitig mit 5.1, 5.2 und 5.3 dokumentiert sei (S. 26 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). In seiner Einvernahme durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2023 hat der Sachverständige UA. ergänzend ausgeführt, dass die Gefühlswahrnehmung im Gesicht von den Hirnhälften organisiert werde und über einen einzelnen Nerv mit drei Ästen stattfinde. Wenn der Hirnnerv zwischen Hirn und Haut eine Störung hätte, hätte man auf allen drei Arealen der einzelnen Äste eine Störung. Sei nur ein Ast betroffen, hätte man nur eine Störung in einem Areal. Hier sei die linke Seite betroffen einschließlich der Kalotte, so dass ein Verteilungsmuster bestehe, das für eine funktionelle Störung spreche und nicht für eine traumatische Nervenverletzung von Hirnnerven oder Hirnnerventeilbereichen. Bei dieser Prüfung stehe er, der Sachverständige, vor dem Patienten, taste im Gesicht und frage, ob sich die Berührung normal anfühle. Bei einer Nervenstörung wäre die Oberseite und Rückseite des Kopfes unbetroffen; hier sei die Störung bis zum Hinterkopf gegeben gewesen. Das sei indes keine anatomisch nachvollziehbare Läsion an einer Stelle des Nervensystems. Diese Einstufung sei also eine funktionelle Störung, die keinen organischen Unfallkern habe. In der Kernspintomographie des Kopfes nach dem Unfall sei der Befund nämlich normal gewesen und auch Blutreste seien nicht zu sehen gewesen. Eine Hirnverletzung durch den Unfall sei daher ganz sicher ausgeschlossen und auch das Rückenmark sei unverletzt. Der weitere Einwand der Beklagten, dass der motorische Gesichtsnerv überhaupt nicht geprüft worden sei, verfängt ebenfalls nicht, da der Sachverständige ergänzend festgestellt hat, dass im Originalbefund die Facialisinnervation als korrekt dokumentiert worden sei und diese Mitteilung lediglich im Gutachten unterblieben sei, da die Facialisfunktion bei einem HWS-Distorsionstrauma pathopsychologisch keine Rolle spiele (S. 26 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Der weitere Einwand der Beklagten, dass die Prüfung der Kraftentfaltung nicht fachgerecht durchgeführt worden sei, greift ebenfalls nicht durch, da der Sachverständige ergänzend ausgeführt hat, dass die Prüfung der Kraftentfaltung korrekt dargestellt sei und die eingeschränkte Kraft gerade an der Hand gemäß der Kraftgrad-Einteilung von 0 = plegisch bis 5 = regelrecht graduell dokumentiert und auch so dargelegt worden sei (S. 27 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Hinsichtlich der Befunderhebung am rechten Arm und der rechten Hand rügt die Beklagte, dass diese erläuterungswürdig sei, weil die vom Sachverständigen UA. festgestellte Handhaltung nicht nachvollziehbar sei. Hierzu hat der Sachverständige UA. indes unter Verweis auf seine Feststellungen im Gutachten vom 17.07.2020 (dort Seite 48, 64) erläuternd ausgeführt, dass eine dauerhafte funktionelle Schonhaltung von HWS und rechten Arm mit funktioneller Beeinträchtigung von Sensibilität und funktionell eingeschränkter Motorik mit Kraftminderung vorliege; die von der Beklagten angeführte so genannte Thalamus-Hand als Ausdruck einer cerebralen Schädigung liege weder klinisch noch MRT-grafisch vor (S. 28 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Der entsprechende Einwand, dass unklar sei, welche konkrete Beeinträchtigung des rechten Armes vorliege, verfängt mithin schon deswegen nicht, weil der Sachverständige UA. bereits in seinem Gutachten (S. 48, 69 des Gutachtens vom 17.07.2020) eine funktionelle Beeinträchtigung des rechten Armes aufgrund einer dauerhaften funktionellen Schonfehlhaltung festgestellt und ausgeführt hat, dass gerade keine Verletzung im Sinne der zentralen Lähmung, einer Hals-Rückenmark-Schädigung, einer Schädigung des Hals-Nervengeflechtes oder von peripheren Nerven vorgelegen habe (S. 40 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Soweit die Beklagte weiter rügt, die Spontanhaltung am rechten Arm sei unverständlich, schon weil am Arm drei Gelenke vorlägen, hat der Sachverständige ergänzend festgestellt, dass sich der Befund auf eine Beugung im rechten Ellenbogengelenk bei geradem Handgelenk, gebeugten Fingergrundgelenken und gestreckten distalen Fingergelenken beziehe und die Prüfung des Bewegungsumfangs einzelner Gelenke chirurgischen und orthopädischen Sachverständigen obliege (S. 29 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Soweit das von der Beklagten angeführte Taschenmesserphänomen als typischer Hinweis auf eine willentliche Symptomübertreibung betroffen sei, hat der Sachverständige weiter festgestellt, dass ein Taschenmesserphänomen sicher auszuschließen sei, weil die Tonus-Prüfung der Extremitäten einen regelrechten Befund (S. 32 Gutachtens vom 17.07.2020) ergeben habe (S. 29 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Soweit die Beklagte rügt, dass Befunde im Bereich des vegetativen Nervensystems nicht erhoben worden seien, dringt dieser Einwand ebenfalls nicht durch, da der Sachverständige UA. ergänzend festgestellt hat, dass Auffälligkeiten der Hauttemperatur bei der Körperuntersuchung aufgefallen und gesondert dokumentiert worden wären, was auch für Veränderungen der Hautfarbe mit pathologischer Relevanz gelte (S. 27 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Überdies finde sich auch im Gutachten des Sachverständigen EH. (Bl. 1168 ff. d.A.) keine Befundung bezüglich der Hauttemperatur und weiterer vegetativer Faktoren (S. 28 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Soweit die Beklagte unzureichende Untersuchungen der Koordinationsprüfung rügt, hat der Sachverständige zunächst ausgeführt, dass der Finger-Nase-Versuch intakt gewesen sei und sogenannte seiteninkonstante oder inkonstante Dysmetrien als funktionale Störungen auszuschließen seien; gleichwohl wirke die Feinmotorik rechts als verlangsamt (S. 29 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Soweit von der Beklagten gerügt wird, dass unklar sei, ob eine Diadochokinese, ein Fingertapping oder eine andere Probe der Fingerbeweglichkeit durchgeführt worden sei, hat der Sachverständige in seinem Gutachten (S. 33 des Gutachtens vom 17.07.2020) eine Eudiadochokinese beschrieben und damit klargestellt, dass die schnellen, entgegengesetzten Bewegungen der Diadochokinese normal hätten gemacht werden können. Überdies ergebe sich aus der Mitteilung einer geminderten Handkraft rechts – KG 4 – immer die Prüfung der einzelnen handversorgenden Nerven (S. 29 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Der Verweis der Beklagten auf das Entrainment-Phänomen bezieht sich auf eine Differenzierung von körperlich bedingten und psychogenen Beschwerden (S. 29 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die verlangsamte Feinmotorik nicht als direkte neurologische Schädigung des Nervensystems, sondern als funktionelle Störung bei chronischer Fehlhaltung auf dem Boden einer sekundär unfallbedingten psychischen Symptombildung einzuordnen sei (S. 29 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Auch der Befund hinsichtlich der Standprobenuntersuchung streitet nicht gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen UA.. Die Beklagte meint zwar, dass sich hierbei offensichtlich Hinweise für eine Symptomvortäuschung fänden, da Patienten, die tatsächlich an einer Störung der Gleichgewichtsregulation litten, zunehmende Schwankungen zeigten. Der Sachverständige UA. hat jedoch ausgeführt, dass das verringerte Schwanken nach Ablenkung gerade als nicht organisch begründbare funktionelle Störung im Rahmen einer psychischen Reaktion einzuordnen sei (S. 30 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Dass eine weitere Befragung des erstbehandelnden Arztes zu angeordneten Maßnahmen nicht angezeigt ist, hat der Sachverständige UA. nachvollziehbar damit begründet, dass die seinerzeit angeordnete stationäre Überwachung, die Vornahme von Röntgenaufnahmen, die Ultraschalluntersuchung, die neurologische Untersuchung und das EEG seinerzeit zwar grundsätzlich aufgrund der gestellten Diagnose sinnvoll gewesen seien, was auch für die klinische Verlaufskontrolle in der Visite gelte. Allerdings ergebe eine 10 Jahre nach dem Unfallereignis durchgeführte Befragung des erstbehandelnden Arztes mit allergrößter Wahrscheinlichkeit keine weiteren Erkenntnisse über die Aktendokumentation hinaus (S. 10 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Soweit die Dokumentation des Hausarztes des Klägers betroffen ist, hat der Sachverständige UA. die Erforderlichkeit der Einsichtnahme in diese nachvollziehbar damit verneint, dass bereits der Hausarztbefund vom 14.11.2011 (Bericht G.-Dördelmann/G. an ZA. (Bl. 14-R-16-R; Bl. 1363-1367 d.A. und „geklippte Anlage“) vorliege und hierin eine Verschlechterung des Befundes dokumentiert sei. Soweit die Beklagte meine, dass Muskelverspannungen an der HWS ohne tonmetrische Messungen im Vergleich mit den Normwert nicht aussagekräftig seien, hat der Sachverständige UA. darauf verwiesen, dass eine Muskeltonometrie ein absolut unübliches Verfahren in der klinischen Routine sowohl in Krankenhäusern als auch in Facharztpraxen und Hausarztpraxen sei, so dass durch die Einsichtnahme in die Dokumentation des Hausarztes Messwerte einer Muskeltonometrie nicht in Erfahrung zu bringen seien und ein relevanter Wissensgewinn damit nicht zu erwarten sei (S. 12 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). ιι) Der Einwand der Beklagten, dass die Dokumentation der Beschwerden nicht nachvollziehbar sei, weil die Intensitätsangabe der Schmerzen im Gutachten vom 17.07.2020 (dort Seite 23) ohne Einheit nicht nachvollziehbar sei, verfängt schon deswegen nicht, weil sich der Score 8/10 auf die numerische Ratingskala NRS mit einer Spannweite von 0 = Schmerzfreiheit bis 10 = maximal vorstellbarer Schmerz bezieht (S. 22 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021), was sich auch zwanglos aus dem vorgelegten Beobachtungsbogen (Bl. 1442 d.A.) ergibt. Die NRS ist eine eindimensionale Schmerzskala, mit der Patienten ihren subjektiv empfundenen Schmerz einordnen können. Hierzu wird der Patient aufgefordert, seine Schmerzen einer Skala von 0-10 zuzuordnen. „10" steht für „Stärkste vorstellbare Schmerzen", „0" für „Kein Schmerz". Dies hat der Sachverständige UA. in seiner Einvernahme durch den Senat klargestellt und ergänzend ausgeführt, dass die Schmerzbeurteilung über die Anamnese und Befragung des Patienten gelinge, bei denen neben der NRS auch Smiley-Skalen verwendet würde. Er habe nicht nur die NRS verwendet, sondern zusätzlich den Kläger dahingehend beobachtet, ob das Ausdruckverhalten von Mimik und Gestik schlüssig sei zu den anamnestischen Angaben. Der Sachverständige UA. hat dies plastisch auf Nachfrage des Senats beispielhaft dahingehend erläutert, dass, wenn der Patient eine 9 oder 10 auf der NRS angebe, aber entspannt sitze und gelöst erzähle und das Gesicht nicht verziehe, von einer Diskrepanz ausgehen sei; er, der Sachverständige UA., würde dann diese Angabe zwar vermerken, aber gleichzeitig notieren, dass die Beobachtung schmerzfrei gewirkt habe. Dies sei beim Kläger gerade nicht der Fall gewesen, denn als der Kläger 8 von 10 angegeben habe, sei eine Bewegungsverlangsamung und Bewegungseinschränkung beobachtbar gewesen und der Kläger habe eine Bewegung der Halswirbelsäule vermieden; das sei stimmig mit einem stärkeren Schmerzzustand gewesen. Damit hat der Sachverständige UA. die weitere von der Beklagten aufgeworfene Frage, welche Befundtatsachen er insofern erhoben habe, beantwortet, da der Sachverständige UA. bereits in seinem Gutachten (S. 50 des Gutachtens vom 17.07.2020) eine entsprechende Beschwerdevalidierung durchgeführt und lediglich bei den Selbstbeurteilungsskalen auf die Schmerzskala NRS mit der Angabe 8/10 zurückgegriffen hat (S. 60 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). κκ) Soweit die Beklagte Widersprüchlichkeiten aktenkundiger ärztlicher Berichte und Unterlagen zu den Feststellungen des Sachverständigen rügt, verfängt diese Rüge nicht. Der Sachverständige UA. hat in seiner Einvernahme durch den Senat nochmals hinsichtlich des Zervikalsyndroms darauf verwiesen, dass in der Dokumentation in der aufnehmenden Klinik Nackenbeschwerden und die Schmerzen in den Folgetagen dokumentiert seien und auch drei Wochen später Angaben zum Muskelhartspann, der auch tastbar gewesen sei, einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und sodann zu örtlichen Muskelverhärtungen im Schulterbereich ärztlich vermerkt worden seien, so dass nachvollziehbare klare Symptome bestünden, die zu Schmerzen führten. Der Verweis der Beklagten darauf, dass sich im Arztbericht der P., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.08.2011 (Bl. 4, 19-20; Bl. 1370-1371 d.A. und „geklippte Anlage“) keine Auffälligkeiten feststellen ließen, verfängt nicht. Nach dem vorgenannten Arztbericht wurde ein Zustand nach HWS-Schleudertrauma diagnostiziert. Zum Befund führt dieser Arztbericht Folgendes aus: „Neurologisch: Muskelhartspann und schmerzhafte Bewegungseinschränkung im HWS-Bereich. Darüber hinaus regelrechter neurologischer Untersuchungsbefund. Psychiatrisch: Affektiv schwingungsfähig…Ängste bezüglich des körperlichen Beschwerdebildes, schmerzbedingte Schlafstörungen.“ Damit aber sind nach den Feststellungen des Sachverständigen UA. die gültigen Kriterien einer HWS-Beschleunigungsverletzung gemäß der Schweregradeinteilung nach Quebec Task Force mit Grad II erfüllt; ein unauffälliges EEG und eine unauffällige Dopplersonographie der Halsgefäße seien hierbei klar zu erwarten gewesen und fügten sich nahtlos in den Schweregrad II ein (S. 13 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2023). Nach dem Arztbericht des I. vom 28.09.2011 (Anlage 5, 21-22; Bl. 1372-1373 d.A., „geklippte Anlage“) habe der Kläger nach eigenem Bekunden unverändert Bewegungseinschränkungen beim Kopfdrehen nach links und Schmerzen in den Schultern und dem Nacken, die sich anfühlten wie Messerstiche, bekundet. In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich eine deutliche Muskelverspannung links mehr als rechts mit Myogelosen der Schulter-/Nackenmuskulatur gefunden; die Muskeleigenreflexe seien seitengleich schwach auslösbar und die weitere neurologische Untersuchung altersentsprechend normal. Psychopathologisch habe der Kläger gesund gewirkt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte dieser fachärztlich-neurologische Befund in den Schweregrad II einer Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule nach Quebec Task Force hineingepasst und die Berichte von Frau P. und I. stimmten mit dem hausärztlichen Bericht des G. vom 28.07.2011 überein (S. 14 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Nach dem Bericht der Privatpraxis für Upright-Kernspintomographie O. – H. vom 05.12.2011 - (Bl. 24-26 = 746-748; Bl. 1375-1377 d.A., „geklippte Anlage“) sei in der Anamnese eine massive Klaustrophobie (Bl 24 d.A.) und wie bereits in der Voruntersuchung Flüssigkeit im rechten atlantookzipitalen Gelenk festgestellt worden (Bl. 25 d.A.). Es bestehe der Verdacht auf Zerrung des rechten Ligamentum alare mit auch Rotationsfehlstellung im rechten atlantodentalen Gelenk, sowie konstanter Densfehlstellung nach links, zusätzlich Flüssigkeit im atlantookzipitalen Gelenk rechts im Sinne von Reizflüssigkeit, somit Verdacht auf stattgehabte Kapselzerrung (Bl. 26 d.A.). Soweit die Beklagte einwendet, dass sich nach diesem radiologischen Bericht keine Auffälligkeiten am Gehirn finden ließen und eine Asymmetrie der Ligamenta alare regelhaft sei und damit keine traumatische Veränderung darstelle, zumal keine Einblutungen oder Blutreste gefunden worden seien, so dass möglicherweise ein radiologisches Gutachten erforderlich sei, hat der Sachverständige festgestellt, dass eine Begutachtung dieses MRT-Befundes nicht erforderlich sei, da eine radiologisch nachweisbare Verletzung der Wirbelsäulenstrukturen – auch Einblutungen oder Knochenödemen – keinesfalls zur Feststellung eines HWS-Beschleunigungstrauma Grad II erforderlich sei; lediglich für die Feststellung des Schweregrades IV, der sich auf eine Fraktur oder eine Dislokation beziehe, wäre ein pathologisch-radiologischer Befund erforderlich (S. 15-16 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Hinsichtlich der Feststellungen zum rechten Ligamentum alare besteht kein Widerspruch zu den Ausführungen der Beklagten. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Frage nach wissenschaftlichen Quellen stellt, hat der Sachverständige die entsprechenden wissenschaftlichen Quellen in seinem Gutachten (S. 38, 47, 56 des Gutachtens vom 17.07.2020: Müller et al. 2012, Roy et al. 2004, Zeif 2008, Tegenthoff und Schwenkreis 2018) und in seinem Literaturverzeichnis (S. 74 des Gutachtens vom 17.07.2020) aufgeführt. Zudem hat – wie bereits ausgeführt – auch der Sachverständige EH. auf neuere Untersuchungen hinsichtlich der fehlenden Regelhaftigkeit asymetrischer Ligamenta alaria verwiesen. Im Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie A. vom 10.04.2012 (Anlage 13, Bl. 43-46; Bl. 1394-1397 d.A., „geklippte Anlage“) wird – entgegen der Ansicht der Beklagten (Bl. 1538 d.A.) – auch gerade kein unauffälliger Befund ausgewiesen. Vielmehr wird dort ausdrücklich Folgendes ausgewiesen: „Psychischer Befund: Bewusstseinsklar, voll orientiert und wach. Formal geordnet. Keine Wahnwahrnehmung. Nach wie vor belastend und auch nicht ausreichend belastbar. Weiterhin irritierbar, verunsichert, auch ängstlich und somafixiert. Stimmungsmäßig leicht unterhalb der Mittellinie… Beurteilung: Herr D. leidet seit dem 00.07.2011, also dem Tag, an dem es zu einem Verkehrsunfall mit einem Auffahrereignis und in dem Rahmen zu einer Linksdrehung des Kopfes gekommen war, an einem Zervikalsyndrom mit hartnäckigen Myogelosen und schmerzhafter Einschränkung der HWS-Drehbeweglichkeit endgradig…..“ Damit sind nicht nur Nacken-Schultermyogelosen und eine schmerzhafte Einschränkung der HWS-Drehbeweglichkeit, sondern auch ein pathologischer psychischer Befund beschrieben, was auch der Sachverständige UA. festgestellt hat (S. 17-18 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Soweit die Beklagte einwendet, dass dem Sachverständigen UA. nicht bewusst sei, dass die Quebec Task Force eine Einteilung von HWS-Verletzungen vornehme, nicht aber den Nachweis von Befundtatsachen beim Kläger und eine HWS-Distorsion keine Bezeichnung einer Gesundheitsstörung bzw. Krankheit darstelle, deckt sich dieser Einwand mit dem bereits erhobenen Einwand, dass die HWS-Distorsion lediglich einen mutmaßlichen Verletzungsmechanismus, nicht jedoch einen Gesundheitsschaden umschreibe. Insofern hat aber der Sachverständige UA. mehrfach ausgeführt, dass die Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule ein Gesundheitsschaden sei, der auch in der Quebec Task Force mit anerkannten Schweregradeinteilungen niedergelegt sei (Seite 37 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Welche krankhaften Befunde der Sachverständige UA. bei seiner Untersuchung an der HWS des Klägers erhoben hat, die eine traumatische Strukturschädigung der HWS belegten, hat der Sachverständige UA. zusammenfassend in seiner Einvernahme durch den Senat ausgeführt. Der Sachverständige UA. hat ausgeführt, dass er sich auf die – bereits dargestellten – dokumentierten fachärztlichen Untersuchungen, die Bewegungseinschränkungen und den Muskelhartspann beschrieben hätten, bezogen habe, da in den recht unfallnahen fachärztlichen Befunden derartiges dokumentiert sei, und er hat klargestellt, dass er ohne diese Unterlagen keine belastbare Aussage zur Unfallursächlichkeit hätte treffen können. Er hat auch wiederholend klargestellt, dass er die Wirbelsäule des Klägers nicht vollständig habe untersuchen können, weil der Kläger dies verweigert habe. λλ) Der weitere Einwand der Beklagten, der Sachverständige UA. habe die Kognition des Klägers als krankhaft bewertet, was indes voraussetze, dass ein Primärschaden diese kognitiven Defizite herbeigeführt hätte, verfängt schon deswegen nicht, weil der Sachverständige UA. klar festgestellt hat, dass er die Kognition des Klägers gerade nicht als krankhaft bewertet, sondern lediglich sich – den Vorgaben des Beweisbeschlusses entsprechend – auch mit dem Inhalt des Privatgutachtens WJ., der explizit kognitive Defizite diagnostiziert habe, befasst habe (S. 45 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). μμ) Die Rüge der Beklagten, dass die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seit Revision der diagnostischen Kriterien durch die psychiatrische Fachgesellschaft 2013 nicht mehr existiere (Bl. 1592 d.A.), verfängt schon deswegen nicht, weil sich unter dem Eintrag „F 45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ (https://www.icd-code.de/icd/code/F45.-.html) Folgendes finden lässt: „Info: Im Vordergrund des klinischen Bildes stehen seit mindestens 6 Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung haben. Psychischen Faktoren wird eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz verursacht in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz wird nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht (wie bei der vorgetäuschten Störung oder Simulation). Schmerzstörungen insbesondere im Zusammenhang mit einer affektiven, Angst-, Somatisierungs- oder psychotischen Störung sollen hier nicht berücksichtigt werden. Exkl.: Andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.80) Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (F54).“ Zutreffend hat der Sachverständige mithin ausgeführt, dass diese Diagnose in den ICD-Kriterien 10 weiterhin unter der Nr. F 45.41 genannt und dem größeren Bereich der anhaltenden Schmerzstörung und in der weiteren Hierarchie nach oben den somatoformen Störungen zugeordnet sei, zumal sich in den letzten Jahren zahlreiche Fachartikel zu dieser Diagnose finden ließen (Bl. 57 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021), und die drei Hauptkriterien erfüllt seien und bei den psychischen Faktoren vier Kriterien erfüllt und ein Kriterium nicht erfüllt seien (S. 59 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Soweit die Beklagte rügt, nach der Leitlinie für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen („Leitlinie Schmerzbegutachtung“) 4. Aktualisierung 2017 AWMF-Registernummer 094 – 003 müssten geeignete klinische und psychologische Verfahren Anwendung finden und es komme das Vorliegen einer MPRD (Malingered Pain-Related Disability) in Betracht, hat der Sachverständige ausgeführt, dass hinsichtlich der Malingered Pain-Related Disability bei chronischen Schmerzpatienten lediglich eine Trefferquote von 33-60 % im Rahmen der hier vorgesehenen Testung erreichbar sei und damit nicht alle Simulanten als solche erkannt worden seien und sich überdies falsch positive Ergebnisse in 3-7 % der Fälle ergeben hätten, so dass in diesem Falle „echte Kranke“ fälschlicherweise als Simulanten eingeordnet worden seien (S. 60-61 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). νν) Der weiter erhobene Einwand, der Sachverständige UA. habe eine entsprechende Diagnostik nicht betrieben, verfängt schon deswegen nicht, weil der Sachverständige UA. bereits in seinem Gutachten (S. 50 des Gutachtens vom 17.07.2020) eine entsprechende Beschwerdevalidierung durchgeführt hat und lediglich – wie bereits ausgeführt – bei den Selbstbeurteilungsskalen auf die Schmerzskala NRS mit der Angabe 8/10 zurückgegriffen hat; die Funktionsbeurteilung ist durch eine körperliche Befundung und die Depressionsbeurteilung durch den klinisch psychiatrischen Befund erfolgt (S. 60 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Hinsichtlich der gestellten Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode hat der Sachverständige auf entsprechende Frage der Beklagten klargestellt, dass er sich auf die Symptomkriterien der Nationalen VersorgungsLeitlinie Unipolare Depression - AWMF-Register-Nr. nvl-005 - bezogen habe und für die entsprechende Diagnoseerhebung die drei Hauptsymptome eine gedrückte, depressive Stimmung, ein Interessenverlust und Freudlosigkeit und ein Antriebsmangel und der erhöhten Ermüdbarkeit seien (S. 61 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Hinsichtlich der gedrückten depressiven Stimmung finde sich ein beherrscht kontrollierter Affekt mit neutralem Stimmungsspektrum und dahinter liegend eine Depressivität mit deutlich eingeschränkter affektiver Modulation; hinsichtlich des Interessenverlustes und Freudlosigkeit finde sich eigen- und fremdanamnestisch kein betriebenes Hobby, der Interessenverlust an Fußball, der Verzicht auf Zeitunglesen sowie weitere Aktivitäten sowie der soziale Rückzug und hinsichtlich des Antriebsmangels oder Ermüdbarkeit werde vom Sitzen und Schlafen auf dem Sofa berichtet. Im psychiatrischen Befund hätten sich zusätzliche Zusatzsymptome in Form einer leicht eingeschränkten Konzentration, negativer pessimistischer Zukunftsperspektiven und geschilderter Schlafstörungen finden lassen. Damit seien die Hauptsymptome und Zusatzsymptome einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt, da die Symptome länger als 2 Wochen anhielten (Bl. 62 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Soweit die Beklagte insgesamt 13 Kriterien aufführe, sei beachtlich, dass sich diese nicht in der zitierten Leitlinie fänden (S. 63 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Diese Feststellung des Sachverständigen UA. trifft schon deswegen zu, weil sich in der vorgenannten Leitlinie lediglich die vom Sachverständigen UA. angegebenen Hauptsymptome wiederfinden, was sich zwanglos aus der Tabelle 8: Haupt- und Zusatzsymptome depressiver Episoden nach ICD mit Beispielfragen (S. 29 der Nationalen VersorgungsLeitlinie Unipolare Depression - AWMF-Register-Nr. nvl-005) ergibt. Ungeachtet dessen hat der Sachverständige ausgeführt, dass die von der Beklagten angeführten Kriterien A. 1, A. 2, A. 3, A. 4, A. 5, A. 6, A. 8, erfüllt und lediglich die Kriterien A. 7 und A. 9 nicht erfüllt seien (Bl. 63-64 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Hinsichtlich des Symptoms B sei beachtlich, dass der Leidensdruck beim Kläger vorhanden sei, da sich nur hierdurch die Therapietreue und die zahlreichen regelmäßigen Anwendungen über Jahre erklären ließen, ebenso der Rückzug aus der aktiven Teilnahme am Familienleben, dem Bekanntenkreis und ausgeübten Hobbys (Bl. 65 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Die festgestellten Symptome seien auch nicht Folge einer physiologischen Wirkung einer Substanz oder eines medizinischen Krankheitsfaktors wie im Punkt C von der Beklagten vorausgesetzt (S. 65 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Auch sei – wie in dem Punkt D ausgeführt – die depressive Störung nicht durch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder im Rahmen einer psychotischen Störung erklärbar und es habe auch niemals eine manische oder hypomanische Episode – wie in dem Punkt E ausgeführt – bestanden (S. 65 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Damit aber seien insgesamt 7 der 9 Kriterien unter A und die Kriterien B, C, D und E ebenfalls erfüllt (S. 65 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). ξξ) Der weitere Einwand der Beklagten, dass der Sachverständige UA. verkannt habe, dass der Kläger in der Lage gewesen sei, nach dem Unfall seine Versicherung zu informieren und die Fahrt fortzusetzen, greift schon deswegen nicht durch, weil sowohl der Sachverständige EH. (S. 9 des Ergänzungsgutachtens vom 24.01.2022) als auch der Sachverständige UA. (S. 69 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021) ausgeführt haben, dass selbst bei Brüchen des 1. Halswirbels Patienten nach einem Verkehrsunfall nicht selten zu Fuß in die Klinik kämen (so der Sachverständige EH., S. 9 des Ergänzungsgutachtens vom 24. 1. 2022) und bei einer Beschleunigungsverletzung Grad II die Fortsetzung der Fahrt grundsätzlich möglich sei, auch wenn vernünftigerweise von einer weiteren Fahrt nach dem Unfall hätte abgesehen werden sollen (so der Sachverständige UA., S. 69 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). οο) Soweit die Beklagte ferner rügt, dass der Sachverständige keine Simulation oder Aggravation oder Übertreibungstendenzen geprüft habe, verfängt dies ebenfalls nicht. Der Sachverständige UA. hat in seinem Ergänzungsgutachten klarstellend ausgeführt, dass die klinische Untersuchung bei der Erhebung des neurologischen Körperbefundes und des psychischen Befundes immer auch die Bewertung hinsichtlich einer Aggravation oder Simulation beinhalte (S. 6-7 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Ein wichtiges klinisches Kriterium für Aggravation und Simulation seien beispielsweise wechselnde Befunde mit wenig oder fehlender und dann wieder deutlicher Krankheitsbeeinträchtigung; aufgrund der eigenen Untersuchung und der langjährigen Aktendokumentation mit vielen ärztlichen Befunden aus unterschiedlichen Fachbereichen ergebe sich aber insgesamt ein stimmiges Bild und Hinweise für das bewusste oder absichtliche Vortäuschen von Beschwerden oder Störungen mit klar erkennbaren Aggravationen oder Simulationen habe es nicht ergeben (S. 7 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Auch Übertreibungstendenzen des Klägers habe er nicht feststellen können (S. 8 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Soweit eine Begehrenshaltung des Klägers als unzureichend durch den Sachverständigen UA. geprüft seitens der Beklagten gerügt wird, hat der Sachverständige UA. weiter ausgeführt, dass sich dieser Terminus auf die Aggravation oder Simulation beziehe, und sich keine Diskrepanzen zwischen den subjektiven Beeinträchtigungen und Beschwerden und der Genauigkeit der Schilderungen, den erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigungen, dem Akteninhalt, der Fremdanamnese und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe zeigten (Bl. 50-51 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Es fänden sich auch weder wechselhafte, vage oder unpräzise Schilderungen der Beschwerden des Krankheitsverlaufs, der überdies in den Akten gut dokumentiert sei, noch eine Inkonsistenz in der Beschwerdebewertung bezüglich Depression und Schmerz in klinischer Hinsicht (S. 53 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Die Schilderungen des Klägers stimmten überdies mit der Fremdanamnese und der Aktenlage überein (S. 53 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021) und direkte Hinweise auf Aggravation oder Simulation bestünden ebenso wenig wie Auffälligkeiten in den Beschwerdevalidierungstests (Bl. 54 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Überdies seien nach der Checkliste Glaubhaftigkeitskriterien bei somatoformen Störungen nach Rauh, Svitak und Grundmann Realkennzeichen erfüllt, da die Symptombeschreibung logisch konsistent, detailliert und differenziert sei und sich auf mehrere Dimensionen von körperlichem Befinden und Tagesgestaltung beziehe, die Krankheitsentwicklung mit organischen und nachfolgend psychischen Symptomen nachvollziehbar sei, die funktionale Einschränkung in der Untersuchungssituation konsistent sei, die Beschwerdeschilderung Leidensdruck zeige und Vorbefunde ein hohes Inanspruchnahmeverhalten bei Arztbesuchen und therapeutischen Maßnahmen zu Gesundheitsanstrengung dokumentierten (Bl. 54-55 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Demgegenüber kämen stereotype Wiederholungen nicht vor, ebenso wenig ein abrupter Beginn somatoformer Beschwerden, da diese sich erst Monate nach dem Unfall fänden (S. 55 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Über die beschriebenen Symptome hinaus werde eine maßgebliche Behinderung nicht als befürchtet angekündigt; zwar habe eine Fokussierung auf die Symptome stattgefunden, aber ein Krankheitsgewinn im Vergleich zu den Zeiten vor dem Unfall sei nicht zu ersehen und angesichts von mehr als 2.500 physiotherapeutischen Anwendungen sei auch eine geringe Behandlungsaktivität zu verneinen (S. 56 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Die zielgerichtet langfristige Anstrengung, Arztbesuche und Therapien zeigten, dass der Kläger versuche, eine Verbesserung der Krankheitssituation zu erreichen (Bl. 56 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). ππ) Der weitere Einwand, der Sachverständige UA. habe eine posttraumatische Belastungsstörung ausgeschlossen, hingegen eine Anpassungsstörung ohne jegliche Begründung angenommen und der von ihm dokumentierte psychopathologische Befund ergebe für eine Anpassungsstörung keinerlei Hinweise, zumal eine Anpassungsstörung nach Auffassung der psychiatrischen Fachgesellschaften nach Beendigung des Ereignisses nicht länger als 6 Monate andauere und hiernach eine andere Diagnose gefunden werden müsse, ohnehin nicht kompatibel mit einer anderen psychiatrischen Achse-1-Diagnose (d.h. sie könne nur mit Persönlichkeitsstörung kombiniert werden) sei, dringt ebenfalls nicht durch. Zwar begründet ein Sachverständigengutachten, das zehn Jahre nach dem Verkehrsunfall eine somatoforme Schmerzstörung auf diesen Unfall zurückführt, ohne hierfür nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen zu benennen und den behaupteten Ursachenzusammenhang anhand der nach dem Unfall erstatteten ärztlichen Befundberichte herauszuarbeiten, keine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 10. Januar 2017 – 4 U 693/16 – zitiert nach juris). Der Sachverständige UA. hat aber klargestellt, dass eine in ihrer Bedeutung nicht zu unterschätzende Anpassungsstörung nicht länger als 6 Monate nach dem Ereignis vorherrschend sei und sich hiernach mit der Zeit weitere Diagnosen im psychischen Bereich – die chronische Schmerzstörung mit organischen und psychischen Faktoren und eine depressive Episode – entwickelt hätten, was durch die fachärztlichen Befunde im neuropsychiatrischen und augenärztlichen Bereich dokumentiert sei (S. 48-49 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). In seinem Gutachten (S. 48-49 des Gutachtens vom 17.07.2020) hat er eine posttraumatische Belastungsstörung wegen Fehlens eines außergewöhnlich bedrohenden oder katastrophalen Ereignisses verneint (S. 43 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Hinsichtlich der Anpassungsstörung hat der Sachverständige unter Berücksichtigung der dokumentierten psychischen Symptome in den ersten Wochen und Monaten nach dem Unfall und des weiteren Krankheitsverlaufs eine solche angenommen und zugleich eine psychische Vorerkrankung aufgrund der Lebensumstände des Klägers ausgeschlossen (S. 49 des Gutachtens vom 17.07.2020). In seiner Einvernahme durch den Senat hat der Sachverständige UA. ergänzend ausgeführt, dass eine Anpassungsstörung in der Regel aufhöre und nicht dauerhaft sei. Hier aber habe sich eine depressive Episode bei chronischem Schmerzsyndrom entwickelt, d.h. die Anpassung an den jetzigen Zustand sei nicht gegeben. Der Kläger habe chronische Schmerzen, habe seine Lebensumstände geändert, und er beobachte und kommentiere verbittert den Prozess, was stimmige Punkte für eine Anpassungsstörung seien. Soweit die Beklagte rügt, der Sachverständige UA. bediene sich „eines Tricks“, indem er einfach behaupte, dass ohne den Unfall die Beschwerden nicht aufgetreten wären, und er hierbei verkenne, dass die vom Kläger behaupteten Beschwerden mit einer gewissen Basisrate spontan in der Bevölkerung vorkämen (Bl. 1587 d.A.), hat der Sachverständige UA. erneut auf die Grundlage seiner Diagnose in Form der fachärztlichen Befunde und vielfachen Behandlungssituationen von Ärzten zum Teil unterschiedlicher Fachdisziplinen, die Konsistenz der Angaben des Klägers und die zeitliche Bindung dieser Beschwerden an das Unfallereignis verwiesen und darauf hingewiesen, dass die Kopfrotation im Unfallzeitpunkt ein anerkannter Risikofaktor sei (S. 43 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). ρρ) Soweit die Beklagte weiter rügt, dass der Sachverständige UA. seine Anknüpfungstatsachen bzw. die Befunde für seine Schlussfolgerung, dass eine Verletzung der HWS durch ein Beschleunigungstrauma vorliege, nicht darlege und eine HWS-Distorsion lediglich eine zeitlich begrenzte Bewegungseinschränkung bedinge, die mithin nicht mehr vorliegen könne und überdies durch zahlreiche Untersuchungen ausgeschlossen worden sei, ist beachtlich, dass eine HWS-Distorsion nach den Feststellungen des Sachverständigen EH. tatsächlich vorliegt und der Sachverständige UA. bereits in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass nach der Leitlinie der deutschen Gesellschaft für Neurologie (dort Ziffer 3.1, S. 19) 12 % der Patienten eine längere Erkrankungsdauer als 6 Monate aufwiesen, wofür unterschiedliche Faktoren – psychiatrische Vorerkrankungen, psychosoziale Faktoren des Krankheitserlebens oder der Krankheitsverarbeitung – verantwortlich sein könnten (S. 44 des Gutachtens vom 17.07.2020); dies hat er auch in seinem Ergänzungsgutachten wiederholend festgestellt (S. 66 des Ergänzungsgutachten vom 10.08.2021). Vorliegend spielten auch abstruse Krankheitskonzepte des Z. und vielfach diskutierte Befunde der Ligamenta alaria eine maßgebende Rolle für die Chronifizierung und die sich durch die gesamte Aktenanamnese ziehende Schmerzangabe des Klägers sei glaubhaft, ebenso wie die Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bei den unterschiedlichsten behandelnden Ärzten und Sachverständigen (S. 46 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). ςς) Soweit die Beklagte rügt, der Sachverständige habe überflüssiger Weise umfangreich aus den Akten zitiert und es fehle an einer epikritischen Aktensicht, hat der Sachverständige hierzu festgestellt, dass die ausführliche Aktenanamnese der sorgfältigen Dokumentation und dazu diene, weitere im Prozess auftretende Fragen beantworten zu können, die nur mit Nennung von Daten und ohne Nennung des untersuchenden Arztes in das Verfahren eingebracht worden seien (S. 21 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Er hat sich ausweislich des Inhalts seines Gutachtens nicht nur mit den entsprechenden Privatgutachten des WJ. und dem Gutachten des Sachverständigen VO. inhaltlich auseinandergesetzt, sondern ist sogar teilweise zu abweichenden Feststellungen gelangt, und hat sich auch – wie bereits gezeigt – mit den maßgeblichen ärztlichen Berichten und Attesten inhaltlich auseinandergesetzt. Dass der Sachverständige ausweislich seines Gutachtens (S. 26-28 des Gutachtens vom 17.07.2020) eine schriftliche Unfallschilderung des Klägers im Wortlaut zitiert hat, ist im Gutachten ausdrücklich gekennzeichnet und führt schon deswegen nicht dazu, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen zu belegen, weil der Sachverständige nachvollziehbar angegeben hat, dass die mündlich eingeholte Anamnese und die schriftlich überreichte Anamnese unmittelbar hintereinander stünden und damit gut auffindbar sein sollten (S. 23 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Der weiter hiermit verknüpfte Einwand, dass sich der Sachverständige den Unfallhergang nicht habe mündlich schildern lassen, trifft schon deswegen nicht zu, weil ausweislich des Gutachtens der Kläger auf entsprechendes Befragen mündlich den Unfallhergang geschildert hat (S. 28 des Gutachtens vom 17.07.2020). (dd) Damit aber steht auf der Grundlage der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen UA. fest, dass sich in Folge der HWS-Distorsion beim Kläger eine Anpassungsstörung eingestellt hat. Seine Karriere wurde unterbrochen und sein persönliches Umfeld hat sich geändert, so dass es aus psychischer Sicht erforderlich war, sich an die chronischen Schmerzen anzupassen. Das hat beim Kläger nicht funktioniert, auch weil u.a. ein Arzt behauptet hat, schon das kleinste Trauma könne zur Vollpflegebedürftigkeit führen. Deswegen kam es zur chronischen Schmerzstörung und in der Folge zur Depression. cc) Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger infolge der von ihm unfallbedingt erlittenen Beschwerden voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist. (1) Der Sachverständige VO. hat ausgeführt, der Kläger könne momentan seiner Berufstätigkeit als Versicherungsfachmann nicht nachgehen (S. 33, 34 des Gutachtens; Bl. 630 d.A.). Nach dem Zusatzgutachten des Sachverständigen GM. vom 25.08.2014 könne der Kläger seinen Beruf als selbständiger Versicherungsvertreter nicht ausüben und eine Änderung dieses Zustandes hänge von einer adäquaten Behandlung der somatoformen Schmerzstörung ab (S. 16, 17 des Zusatzgutachtens). Der Sachverständige EH. hat zwar in seinem Gutachten ursprünglich ausgeführt, dass 50 % der Gesundheitsschädigungen berücksichtigt werden könnten (Bl. 1184 d.A.) und die unfallabhängigen Gesundheitsschädigungen nicht mehr als 50 % der Einschränkung der beruflichen Einsatzfähigkeit im Beruf als Versicherungsvertreter ausmachten und ab dann die unfallunabhängigen Erkrankungen und Gesundheitseinschränkungen überwögen (Bl. 1175 d.A.). Eine vollschichtige Erwerbstätigkeit sei zum Teil wegen der Unfallfolgen, zum Teil aber auch wegen unfallunabhängigen Gesundheitsschäden bis auf weiteres nicht möglich (Bl. 1176 d.A.). Sodann hat der Sachverständige EH. aber klargestellt, dass es sich bei den erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen um einen Dauerzustand handele (S. 8 des Ergänzungsgutachtens vom 07.04.2022) und der Kläger aufgrund seines chronischen Krankheitsbildes keine wirtschaftlich messbare Erwerbstätigkeit mehr ausüben könne, auch nicht in Form einer Teilzeittätigkeit oder einer geringfügigen Beschäftigung (S. 10 des Ergänzungsgutachtens vom 07.04.2022). Der Sachverständige UA. hat festgestellt, dass eine Bürotätigkeit bei dem chronischen Schmerzsymptom mit fixierter Schonhaltung ebenso wenig vorstellbar sei wie eine Tätigkeit im Rahmen der Kundenbetreuung; andauernde manuelle Tätigkeit mit Handschrift oder PC- oder Telefontätigkeiten mit konzentrierter Arbeitsweise seien bei der depressiven Erkrankung und der Ermüdbarkeit und der Konzentrationsminderung nicht möglich (S. 69 des Ergänzungsgutachtens vom 10.08.2021). Wie bereits ausgeführt, folgt der Senat den übereinstimmenden, inhaltlich überzeugenden Feststellungen der vorgenannten Sachverständigen. (2) Der Kläger hat daher Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls für die Zeit vom 22.07.2011 bis zum 31.03.2012. (a) Bei selbständig Tätigen bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich ihr Verdienst ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2001 – VI ZR 339/99 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 3. März 1998 – VI ZR 385/96 – zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 21. September 2022 – 24 U 2979/22 – zitiert nach juris). Ein Verdienstausfall lässt sich regelmäßig nur nach §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 331/08 – NJW 2010, 1532; BGH, Urteil vom 16. März 2004 – VI ZR 138/03 – NJW 2004, 1945; OLG Hamm, Urteil vom 27. April 2018 – 11 U 8/15 – zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 21. September 2022 – 24 U 2979/22 – zitiert nach juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. Februar 2013 – 4 U 587/10 - 182 – NJW-RR 2013, 1112). Sowohl § 252 Satz 2 BGB als auch § 287 ZPO, der auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität angewandt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1986 – VI ZR 21/85 – zitiert nach juris), gewähren eine Beweiserleichterung gegenüber dem allgemeinen Grundsatz, wonach für die Entstehung des Schadens der volle Beweis erforderlich ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Mai 2018 – 12 U 169/16 – zitiert nach juris). Nach § 252 Satz 2 BGB muss daher der Geschädigte die Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung herleitet. Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2001 – VI ZR 339/99 – zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 27. April 2018 – 11 U 8/15 – zitiert nach juris), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (vgl. OLG München, Urteil vom 21. September 2022 – 24 U 2979/22 – zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 12. Oktober 2018 – 10 U 1905/17 – zitiert nach juris). Welche Tatsachen zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie von der Klagepartei dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht ein für alle Mal festlegen (vgl. OLG München, Urteil vom 21. September 2022 – 24 U 2979/22 – zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 12. Oktober 2018 – 10 U 1905/17 – zitiert nach juris). Es dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen an das gestellt werden, was die Klagepartei vorbringen muss (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2005 – X ZR 134/04 – zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2022 – I-7 U 52/22 – zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 12. Oktober 2018 – 10 U 1905/17 – zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Mai 2018 – 12 U 169/16 – zitiert nach juris; OLG Celle, Urteil vom 09. November 2011 – 14 U 98/11 – zitiert nach juris). Genaue Tatsachen, die zwingend auf das Bestehen und den Umfang eines Schadens schließen lassen, braucht sie nicht anzugeben (vgl. OLG München, Urteil vom 21. September 2022 – 24 U 2979/22 – zitiert nach juris), denn §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO mindern auch die Substantiierungslast (vgl. KG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 12 U 31/03 – zitiert nach juris). An sie dürfen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei anderen Forderungen (vgl. OLG München, Urteil vom 21. September 2022 – 24 U 2979/22 – zitiert nach juris). Es genügt, wenn die Klagepartei hinreichend Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liefert (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2005 – X ZR 134/04 – zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2021 – I-7 U 18/20 – zitiert nach juris). Steht fest, dass ein der Höhe nach nicht bestimmbarer, aber erheblicher Schaden entstanden ist, ergibt sich in der Regel aus den Umständen eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 – XII ZR 186/94 – zitiert nach juris). Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muss das Gericht nötigenfalls nach freiem Ermessen entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe (vgl. OLG München, Urteil vom 21. September 2022 – 24 U 2979/22 – zitiert nach juris). Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO lässt zwar eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens in Form der Schätzung eines „Mindestschadens“ nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2004 – VI ZR 138/03 – zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 12. Oktober 2018 – 10 U 1905/17 – zitiert nach juris). § 287 ZPO entbindet überdies nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen" bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (vgl. OLG München, Urteil vom 21. September 2022 – 24 U 2979/22 – zitiert nach juris). Beim Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte kann zumindest von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden, wobei verbleibende Risiken mit einem gewissen Abschlag abgefangen werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2022 – I-7 U 52/22 – zitiert nach juris). (b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag der Senat nicht anzunehmen, dass ein Verdienstausfall in Höhe von 13.830,00 € für die Zeit vom 22.07.2011 bis zum 31.03.2012 unstreitig wäre. Das Landgericht hat zwar darauf abgestellt, dass die Beklagte, nachdem der Kläger die entsprechenden Einkommensunterlagen zur Akte gereicht hat, den Verdienstausfall nicht mehr bestritten habe. Insofern trifft zwar zu, dass die Beklagte den Inhalt der vorgelegten Unterlagen nicht bestritten hat. Die Beklagte hat zuvor lediglich ausgeführt, der Vortrag des Klägers zu seinem Verdienstausfall sei der weiteren Substantiierung würdig (Bl. 70 d.A.). Steuererklärung, Verdienstabrechnungen Steuerbescheide seien vorzulegen (Bl. 70 d.A.). Die rein fiktive Abrechnung nach Tagessätzen sei nicht möglich (Bl. 70 d.A.). Der Kläger hat sodann nach Hinweis des Landgerichts vom 03.12.2012 (Bl. 153 d.A.) zum Nachweis seines Verdienstausfalls die Nachweise für die Provisionszahlungen für das Jahr 2008 vom 11.01.2013 (Bl. 172 d.A.), für das Jahr 2009 vom 05.12.2012 (Bl. 174, 806 d.A.), für das Jahr 2010 vom 05.12.2012 (Bl. 176, 807 d.A.) und für das Jahr 2011 vom 11.01.2013 (Bl. 170, 178, 1024 d.A.) und auszugsweise den Bescheid für 2008 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 27.09.2010 (Bl. 173 d.A.), den Bescheid für 2009 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 14.06.2012 (Bl. 175 d.A.), den Bescheid für 2010 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 14.09.2012 (Bl. 177 d.A.) und den Bescheid für 2011 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 26.11.2012 (Bl. 171, 179 d.A.) eingereicht. Hiernach hat die Beklagte lediglich im Schriftsatz vom 28.06.2016 (Bl. 814 d.A.) bestritten, dass der Kläger unfallbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die Abschlüsse zu erzielen und sich die Grundzahlungen für den Kläger ab Frühjahr 2012 geändert hätten. Damit aber hat die Beklagte den Vortrag des Klägers zwar nicht hinreichend bestritten. Indes war – wie im Hinweis des Berichterstatters vom 01.02.2022 (Bl. 1865-1867 d.A.) ausgeführt – die Schadensberechnung des Klägers so nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Bei der Gewinnermittlung ist auf der Grundlage durchschnittlicher Gewinne (also Einnahmen abzüglich Ausgaben) und nicht bloß durchschnittlicher Einnahmen, wie es der Kläger noch in seiner Klageschrift macht, zu rechnen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2022 – I-7 U 52/22 – zitiert nach juris; OLG Celle, Urteil vom 9. November 2011 – 14 U 98/11 – zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2010 – 12 U 20/10 – zitiert nach juris). Ungeachtet des Umstandes, dass der entgangene Gewinn nicht durch die Ermittlung der fiktiven Tagesumsätze und deren Hochrechnung auf den Zeitraum der verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit ermittelt werden, weil dies im Ergebnis dazu führte, dass der Wegfall der Arbeitskraft und nicht erst die negative Auswirkung des Ausfalls der Arbeitsleistung im Vermögen des Geschädigten den haftungsrechtlich relevanten Schaden darstellt, ergibt sich aus den vom Kläger selbst vorgetragenen Tabellen (Bl. 1897 ff. d.A.), dass auch entsprechende Betriebsausgaben bestehen sollen, so dass die erzielten Betriebseinnahmen nicht mit dem letztlich steuerpflichtigen Gewinn/Verlust gleichzusetzen sind. Dabei sind die Erträge aus den letzten Jahren vor dem Unfall (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2017 – VI ZR 530/16 – zitiert nach juris; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2020 – 5 W 21/20 – zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Mai 2018 – 12 U 169/16 – zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 28. Juni 2004 – 12 U 464/02 – zitiert nach juris; vgl. auch Brand, in: beck-online.GK, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.03.2022, § 252 BGB Rn. 21: zumindest die vergangenen drei Jahre) zu berücksichtigen. Allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als Grundlage der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung heranzuziehen ist, lassen sich nicht aufstellen. In aller Regel verbietet es sich, eine Einkommenssituation aus längerer Zeit vor dem Unfall zu berücksichtigen, weil in demselben Maße der notwendige Zukunftsbezug der Prognose immer mehr verloren geht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 9. November 2011 – 14 U 98/11 – zitiert nach juris). Deshalb erscheint eine Schätzung sachgerecht, die direkt an den Verdienst vor und nach dem Unfall anknüpft und im Wege der Kontrolle noch die letzten Jahre vor dem Unfall heranzieht. Denn allein das spiegelt die Einkommenssituation des Klägers zeitnah zum Unfall wieder (vgl. OLG Celle, Urteil vom 9. November 2011 – 14 U 98/11 – zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2010 – 12 U 20/10 – zitiert nach juris). Der Kläger hat ursprünglich behauptet, er beziehe allein noch die Bestandsprovisionen (Bl. 3 d.A.). Wie hoch diese aber sind, ist jedenfalls für den Zeitraum ab Ende 2011 bis einschließlich März 2012 nicht dargetan. Aus den eingereichten Provisionsabrechnungen lassen sich zudem schwankende Bestandsprovisionen ablesen. Die Schwierigkeiten bei der Schadensschätzung beruhen in diesem Fall auf dem unvollständigen Vortrag des Klägers. Denn es ist schon nicht erkennbar, welche Einnahmen er tatsächlich ab dem Unfallereignis erhalten hat. Wie sich nämlich aus der Aufstellung für das Jahr 2011 (Bl. 170 d.A.) erkennen lässt, sind auch noch nach dem Unfall entsprechende Bestandspflegeprovisionen und Zuschüsse, ebenso wie Abschlussprovisionen und Zahlungen für Wettbewerbe und Bonifikationen, geflossen. War aber die Schadensberechnung des Klägers nicht schlüssig, so ist beachtlich, dass es eines Bestreitens der Beklagten nur hinsichtlich schlüssigen Vortrags bedurfte, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte ihr Bestreiten hätte fallen lassen wollen. (c) Der Kläger hat sodann nach Hinweis des Berichterstatters vom 01.02.2022 (Bl. 1865-1867 d.A.) zur Schadenshöhe in Form der Abschlussprovision weiteren Vortrag gehalten. (aa) Soweit die Beklagte zunächst ausdrücklich bestritten hat, dass weitere steuerpflichtige Zahlungen vom Kläger bezogen worden seien, die in den Anlagen nicht enthalten seien, und die Einkünfte in 2008 nicht nur bei 37.313,41 €, sondern bei 42.556,46 €, im Jahr 2009 bei 52.213,87 € und im Jahr 2010 bei 59.288,82 € gelegen hätten (Bl. 1915 d.A.), ist zwar unklar geblieben, ob sie die ursprünglich mit dem Nachweis der Provisionszahlungen für das Jahr 2008 vom 11.01.2013 (Bl. 172 d.A.) nachgewiesenen Zahlen bestreiten will, da sich für 2008 nur 37.313,41 € ergeben. Nach dem Bescheid für 2008 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 27.09.2010 (Bl. 173 d.A.) betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 23.795,00 €; nach dem Nachweis Provisionszahlungen für das Jahr 2009 vom 05.12.2012 (Bl. 174, 806 d.A.) ist von 46.359,12 € und nach dem Bescheid für 2009 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 14.06.2012 (Bl. 175 d.A.) ist von 25.936,00 €, nach dem Nachweis Provisionszahlungen für das Jahr 2010 vom 05.12.2012 (Bl. 176, 807 d.A.) ist von 55.276,41 € und nach dem Bescheid für 2010 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 14.09.2012 (Bl. 177 d.A.) ist von 38.562,00 € und nach dem Nachweis Provisionszahlungen für das Jahr 2011 vom 11.01.2013 (Bl. 170, 178, 1024 d.A.) ist von 40.884,83 € und nach dem Bescheid für 2011 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 26.11.2012 (Bl. 171, 179 d.A.) ist von 21.690,00 € auszugehen, so dass sich für die Vergleichsjahre 2008 bis 2010 folgende Berechnung ergibt: Jahr Provision Auszahlung-gesamt Abschlussprovisionen gesamt 2008 37.313,41 € 12.801,29 € 2009 46.359,12 € 19.485,02 € 2010 55.276,41 € 18.415,25 € gesamt 138.948,94 € 50.701,56 € ./.3 46.316,31 € 16.900,52 € ./.12 3.859,69 € 1.408,38 € Dementsprechend ergäben sich durchschnittliche Abschlussprovisionen von 16.900,52 € jährlich, mithin 1.408,38 € monatlich. Die Höhe der durchschnittlichen Abschlussprovision lässt sich auch zwanglos mit den Gesamteinnahmen des Klägers vereinbaren. Hiernach ergibt sich für die maßgeblichen Zeiträume von 2008 bis 2011 folgende Verdienst- und Gewinnberechnung: Verdienstaufstellung 2008 Bl. 1893 d.A. Verrechnung gesamt Monat Auszahlungsbetrag Wettbewerbe/geldw. Vorteile Jan 09 2.240,08 € 250,00 € 2.490,08 € Feb 09 2.624,65 € 250,00 € 2.874,65 € Mrz 09 3.437,75 € 911,09 € 4.348,84 € Apr 09 4.290,15 € 124,95 € 4.415,10 € Mai 09 2.692,54 € 17,85 € 2.710,39 € Jun 09 3.175,22 € 107,10 € 3.282,32 € Jul 09 2.790,88 € 166,60 € 2.957,48 € Aug 09 2.374,22 € 113,77 € 2.487,99 € Sep 09 2.229,08 € 578,50 € 2.807,58 € Okt 09 2.435,37 € 65,45 € 2.500,82 € Nov 09 3.084,32 € 146,35 € 3.230,67 € Dez 09 3.878,34 € 3.878,34 € 35.252,60 € 2.731,66 € 37.984,26 € zzgl. PKW 1% vom Listenpreis: 38.100,00 € 4.572,00 € 42.556,26 € Gewinnberechnung 2008 Bl. 1897 d.A. Auszahlungen inkl. geldw. Vort. 42.556,26 € abzgl. Arbeitsmittel - 2.503,78 € abzgl. Kontoführungsgebühren - 16,00 € abzgl. Telefonkosten - 1.161,12 € abzgl. Bewirtungsaufwendungen - 567,56 € abzgl. Fahrtkosten/Kfz-Kosten - 13.369,72 € abzgl. Bürokosten - 2.478,94 € abzgl. Teminierungskosten - 910,35 € abzgl. Tagegelder - 1.470,00 € abzgl. IHK-Beitrag - 50,00 € abzgl. Vermögenshaftpflicht - 374,84 € abzgl. Haftung für ausgegebene Mofakennzeichen - 69,00 € abzgl. IHK-Registrierung/Prüfungsgebühr - 65,00 € abzgl. Rechtsschutzversicherung - 615,48 € 18.904,47 € Verdienstaufstellung 2009 Bl. 1894 d.A. gesamt Monat Auszahlungsbetrag Wettbewerbe/geldw. Vorteile Verrechnung Jan 09 2.947,12 € 2.947,12 € Feb 09 8.063,71 € 420,00 € 8.483,71 € Mrz 09 4.566,40 € 195,93 € 4.762,33 € Apr 09 5.178,53 € 62,10 € 5.240,63 € Mai 09 3.784,82 € 3.784,82 € Jun 09 1.029,28 € 1.029,28 € Jul 09 1.482,63 € 1.124,77 € 200,00 € 2.807,40 € Aug 09 3.993,94 € 324,87 € 4.318,81 € Sep 09 2.793,78 € 2.793,78 € Okt 09 2.520,91 € 359,00 € 2.879,91 € Nov 09 2.381,30 € 2.381,30 € Dez 09 5.168,78 € 5.168,78 € 43.911,20 € 2.099,70 € 586,97 € 46.597,87 € zzgl. PKW 1% vom Listenpreis: 46.800,00 € 5.616,00 € 52.213,87 € Gewinnberechnung 2009 Bl. 1898 d.A. Auszahlungen inkl. geldw. Vort. 52.213,87 € abzgl. Arbeitsmittel - 2.010,88 € abzgl. Kontoführungsgebühren - 16,00 € abzgl. Telefonkosten - 993,46 € abzgl. Bewirtungsaufwendungen - 1.715,63 € abzgl. Fahrtkosten/Kfz-Kosten - 20.616,80 € abzgl. Bürokosten - 3.047,43 € abzgl. Teminierungskosten - 524,87 € abzgl. Führerschein - 1.870,43 € 21.418,37 € Verdienstaufstellung 2010 Bl. 1895 d.A. Verrechnung gesamt Monat Auszahlungsbetrag Wettbewerbe/geldw. Vorteile Jan 09 1.616,49 € 2.750,00 € 4.366,49 € Feb 09 7.742,30 € 3.000,00 € 10.742,30 € Mrz 09 7.800,68 € 200,00 € 8.000,68 € Apr 09 984,13 € 1.569,10 € 2.553,23 € Mai 09 6.331,99 € 200,00 € 76,00 € 6.607,99 € Jun 09 1.551,20 € 1.551,20 € Jul 09 1.241,48 € 1.241,48 € Aug 09 2.913,12 € 2.000,00 € 4.913,12 € Sep 09 4.209,97 € 2.160,00 € 6.369,97 € Okt 09 4.575,51 € 4.575,51 € Nov 09 3.472,48 € 133,33 € 3.605,81 € Dez 09 749,48 € 1.011,42 € 3.000,00 € 4.760,90 € 43.188,83 € 1.411,42 € 59.288,68 € zzgl. PKW 1% vom Listenpreis: 46.800,00 € 5.616,00 € 64.904,68 € Gewinnberechnung 2010 Bl. 1899 d.A. Auszahlungen inkl. geldw. Vort. 64.904,68 € abzgl. Arbeitsmittel - 1.601,02 € abzgl. Kontoführungsgebühren - 16,00 € abzgl. Telefonkosten - 1.127,57 € abzgl. Bewirtungsaufwendungen - 399,32 € abzgl. Fahrtkosten/Kfz-Kosten - 19.471,09 € abzgl. Bürokosten - 3.223,54 € abzgl. Teminierungskosten - 133,33 € abzgl. Kundenpräsente - 224,53 € abzgl. Kennzeichenbelastung - 145,10 € 38.563,18 € Verdienstaufstellung 2011 Bl. 1896 d.A. Verrechnung gesamt Monat Auszahlungsbetrag Wettbewerbe/geldw. Vorteile Jan 09 1.660,30 € 250,00 € 3.000,00 € 4.910,30 € Feb 09 9.957,35 € 250,00 € 3.000,00 € 13.207,35 € Mrz 09 1.646,91 € 250,00 € 1.896,91 € Apr 09 982,80 € 250,00 € 1.232,80 € Mai 09 938,98 € 250,00 € 1.188,98 € Jun 09 - € Jul 09 1.108,50 € 250,00 € 6.000,00 € 7.358,50 € Aug 09 1.043,31 € 2.400,00 € 3.443,31 € Sep 09 3.386,05 € 3.386,05 € Okt 09 845,05 € 845,05 € Nov 09 2.087,98 € 2.087,98 € Dez 09 2.035,54 € 130,76 € 2.035,54 € 25.692,77 € 1.500,00 € 41.592,77 € zzgl. PKW 1% vom Listenpreis: 46.800,00 € 5.520,00 € 47.112,77 € Gewinnberechnung 2011 Bl. 1897 d.A. Auszahlungen inkl. geldw. Vort. 47.112,77 € abzgl. Arbeitsmittel - 1.222,34 € abzgl. Kontoführungsgebühren - 16,00 € abzgl. Telefonkosten - 1.386,33 € abzgl. Bewirtungsaufwendungen - 275,38 € abzgl. Fahrtkosten/Kfz-Kosten - 18.967,63 € abzgl. Bürokosten - 2.650,00 € abzgl. Teminierungskosten - € abzgl. Kundenpräsente - 259,43 € abzgl. Kulanzzahlung Pöter - 15,90 € abzgl. IHK-Beitrag - 243,23 € abzgl. Vermögenshaftpflicht - 386,08 € abzgl. betriebliche Altersvorsorge - 1.032,61 € 20.657,84 € Zusammenfassend ergibt sich hiernach für die Jahre 2008 bis 2011 ein Durchschnittsverdienst in Höhe von 48.912,90 € jährlich (2008: 42.556,26 € + 2009: 52.213,87 € + 2010: 59.288,68 € + 2011: 41.592,77 € = 195.651,58 € ./. 4 Jahre = 48.912,90 €) und damit 4.076,07 € monatlich (48.912,90 € ./.12 Monate = 4.076,07 €) und ein durchschnittlicher Gewinn von 24.885,97 € jährlich (2008: 18.904,47 € + 2009: 21.418,37 € + 2010: 38.563,18 € + 2011: 20.657,84 € = 99.543,86 € ./. 4 Jahre = 24.885,97 €) und damit 2.073,83 € (24.885,97 € € ./.12 Monate = 2.073,83 €) monatlich. Ergeben sich hiernach monatliche Gesamteinnahmen von durchschnittlich 2.073,83 €, lassen sich damit durchschnittliche monatliche Abschlussprovisionen von mithin 1.408,38 € monatlich ohne weiteres vereinbaren. Gegen diese in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2023 erläuterte Berechnung des Senats haben die Parteien keinerlei Einwände erhoben, so dass sich eine durchschnittliche Abschlussprovision von 1.408,38 € monatlich ergibt. (bb) Soweit der Kläger sich erstmals in der Berufungsinstanz auf einen Verlust an Bestandsprovisionen beruft (Bl. 1891-1892 d.A.) und hierzu behauptet, aus dem Kundenbestand – Bestandsvolumen im Jahr 2011: ca. 400.000,00 € – wären an ihn jährliche Bestands- und Verwaltungsprovisionen von 10 % gezahlt worden; in Abhängigkeit von der jeweils vereinbarten Zahlungsweise würden die Beträge jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich geleistet und er hätte diese Tätigkeit fortführen können, und hätte bis zum Jahr 2022 einen Kundenstamm von 800.000,00 € - 900.000,00 € erreicht, was Bestandsprovisionen von 80.000,00 € - 90.000,00 € jährlich entsprochen hätte (Bl. 1892 d.A.), hat die Beklagte diesen Vortrag bestritten. Es kann aber dahinstehen, ob der Vortrag zu den Bestandsprovisionen und zu den Daten, auf deren Grundlage der Kläger meint, seine Hochrechnung rechtfertigen zu können, hinreichend substantiiert ist. Vor dem Hintergrund, dass der Nachweis vom 11.01.2013 (Bl. 170 d.A.) Bestandsprovisionen i.H.v. 18.932,34 € ausweist und überhaupt nicht dargetan ist, dass der behauptete Wert von 40.000,00 € nur deswegen nicht hat erreicht werden können, weil der Kläger unfallbedingt daran gehindert gewesen wäre, die Bestandsprovisionen zu verdienen, ist nicht erkennbar, in welcher Höhe – über die ursprünglich allein geltend gemachten Abschlussprovisionen hinaus – nunmehr entgangene Bestandsprovisionen geltend gemacht werden sollten. Indes kann dies dahinstehen, da der Kläger mit seinem Leistungsantrag allein Entgang der Abschlussprovisionen für die Zeit vom 22.07.2011 bis einschließlich 31.03.2012 geltend gemacht hat. Der Kläger hat indes keinen klageerweiternden Antrag gestellt; aber selbst wenn von einer Antragserweiterung auszugehen wäre und die Klage um den Ersatz entgangener Bestandsprovisionen erweitert worden wäre, hätte der in erster Instanz obsiegende Kläger durch die Anschlussberufung seine Klage erweitern müssen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – VII ZR 145/12 – NJW 2015, 2812). Die Anschlussberufung ist indes nach § 524 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur zulässig bis zum Ablauf der dem Kläger als Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – I ZR 127/13 – zitiert nach juris). Diese Frist gilt zwar nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323 ZPO) zum Gegenstand hat. Dieser Fall liegt aber hier nicht vor, zumal lediglich entgangener Gewinn bis einschließlich März 2012 geltend gemacht wird. Mit Terminsverfügung vom 22.02.2018 (Bl. 999-1000 d.A.) wurde dem Kläger unter Hinweis auf §§ 521 Abs. 2 Satz 1, 530, 296 Abs. 1 und 4 ZPO eine Frist zur Berufungserwiderung von drei Wochen gesetzt, die nach am 01.03.2018 (vgl. Empfangsbekenntnnis Bl. 1003 d.A.) erfolgter Zustellung am 22.03.2018 ablief. Gleiches gilt sinngemäß, wenn von einer Klageänderung auszugehen wäre. Eine Klageänderung in zweiter Instanz ist zwar grundsätzlich möglich, soweit sie auf Tatsachen im Sinne des § 529 ZPO gestützt wird; §§ 263, 525, 533 Nr. 2 ZPO. Nach der Berufung der Beklagten wäre auch hier die Klage nur mittels Anschlussberufung änderbar; dies gilt auch dann, wenn – wie hier – die Einführung des neuen Klagegrundes eine Änderung des Sachantrags nicht erforderlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2020 – XI ZR 320/18 - NJW 2020, 3038; BGH, Urteil vom 4.2.2015 – VIII ZR 175/14 - NJW 2015, 1296). (cc) Im Rahmen der Vorteilsausgleichung sind Aufwendungen, die ohne das schädigende Ereignis beim Geschädigten angefallen wären, nunmehr jedoch nicht zu tätigen sind, bei der Berechnung des entgangenen Gewinns zu berücksichtigen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 7. Mai 2009 – 7 U 26/08 – zitiert nach juris). Der Wegfall berufsbedingter Mehraufwendungen ist daher im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen; zu den Mehraufwendungen zählen insbesondere Fahrtkosten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1980 – VI ZR 198/78 – zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 9. September 2020 – 10 U 1722/18 – zitiert nach juris). α) Abzusetzen sind Fahrkosten von geschätzt 145,00 € monatlich an ersparten Aufwendungen. Da der Kläger trotz entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung auf die Erforderlichkeit weiteren Vortrags zu berufsbedingten Fahrtkosten weder in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2023 noch später schriftsätzlich weiteren Vortrag gehalten hat, setzt der Senat auf der Grundlage der in der Gewinnberechnung 2011 ausgewiesenen Fahrtkosten bzw. Kfz-Kosten i.H.v. 18.967,63 € einen entsprechenden Anteil hiervon für die Zeit nach dem Unfall (00.07.2011) ab. Da nach dem Steuerbescheid für 2011 (Bl. 171 d.A.) Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte i.H.v. 1.740,00 € geltend gemacht wurden und zu weitere Fahrtkosten, etwa zu Kunden, keine weiteren Angaben gemacht wurden, schätzt der Senat nach § 287 ZPO den anteiligen Betrag auf monatlich 145,00 € (1.740,00 € ./. 12 Monate). β) Weitere berufsbedingte Aufwendungen sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Ausweislich der Gewinnberechnung für 2011 (Bl. 1897 d.A.) sind diese unabhängig von weiter erzielten Abschlussprovisionen angefallen. Beachtlich ist, dass die Beklagte die Beweislast hinsichtlich der Vorteilsausgleichung trägt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 – VI ZR 40/20 – NJW 2021, 3041). γ) Ein etwaiger steuerlicher Anteil ist ebenfalls nicht mindernd zu berücksichtigen. Vom Umfang her zielt § 252 Satz 1 BGB zwar darauf ab, dem Geschädigten den entgangenen Nettogewinn zu ersetzen (vgl. Brand, in: beck-online.GK, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.03.2022, § 252 BGB Rn. 21) und der Gewinn des Klägers wäre auch noch zu versteuern. Zu den Steuern aber, die der Schädiger auf den Schadensersatz zu errichten hat, zählt die Gewerbesteuer, die auf den entgangenen Gewinn angefallen wäre, nicht Umsatzsteuer (vgl. Brand, in: beck-online.GK, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.03.2022, § 252 BGB Rn. 21). Der Versicherungsvertreter unterliegt als Handelsvertreter der Gewerbesteuer. Steuerersparnisse muss sich der Kläger mithin nicht anrechnen lassen, weil er auf die Schadensersatzleistung Gewerbesteuer entrichten muss (vgl. OLG München, Urteil vom 16. April 2015 – 23 U 3528/14 – zitiert nach juris; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 9. November 2011 – 14 U 98/11 – zitiert nach juris). Mithin muss die Beklagte dem Kläger auch die konkret auf den zu erstattenden Betrag entfallende Steuer ersetzen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 9. November 2011 – 14 U 98/11 – zitiert nach juris). (dd) Ein Anteil bereits erhaltener Abschlussprovisionen ist ebenfalls nicht mindernd zu berücksichtigen. Beachtlich ist zwar, dass der Kläger ausweislich des Nachweises vom 11.01.2013 (Bl. 170 d.A.) tatsächlich Anschlussprovisionen in Höhe von 8.118,19 € für das Jahr 2011 erzielt hat. Da für das Jahr 2011 von einer zu erwartenden Abschlussprovisionshöhe von 16.900,52 € jährlich auszugehen ist, sind aber nur in Höhe des Differenzbetrages von maximal 8.782,33 € (16.900,52 € abzgl. 8.118,19 €) als tatsächlich entgangene Abschlussprovision für das Jahr anzusetzen. Diese Grenze wird aber nicht überschritten, da sich für das Jahr 2011 ein Anspruch von 6.724,42 € ergibt. α) Für 2011 ist ein monatlicher zu ersetzender Betrag von 1.263,38 € (Abschlussprovision: 16.900,52 € jährlich abzgl. Fahrtkosten in Höhe von 1.740,00 € jährlich = 15.160,52 € jährlich ./. 12 Monate = 1.263,38 €) anzusetzen. Für den Zeitraum 22.07.2011 – 31.07.2011 (10 Tage) ergibt sich damit geschätzt ein Betrag von 407,54 € (1.263,38 € ./. 31 Tage = 40,75 € x 10 Tage). Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Dezember 2021 (5 Monate x 671,44 €) ergibt sich ein Betrag von 6.316,88 €, damit für 2011 gesamt 6.724,42 €. β) Für den Zeitraum von einschließlich Januar bis einschließlich März 2012 ergibt sich unter Fortschreibung der zu erwartenden Abschlussprovision in Höhe von 16.900,52 € jährlich unter Anzug hypothetischer ersparter Fahrtkosten von 145,00 € ein Verdienstausfall von 1.263,38 € monatlich, so dass sich für den vorgenannten Zeitraum ein Betrag von 3.790,13 € (3 Monate x 1.263,38 € monatlich) ergibt. γ) Damit ergibt sich ein Gesamtanspruch für den Zeitraum vom 22.07.2011 bis zum 31.03.2012 von 10.081,65 € (6.724,42 € + 3.357,22 €). (3) Ein anspruchsminderndes Mitverschulden nach § 254 BGB dergestalt, dass sich der Kläger nicht hinreichend hätte behandeln lassen, muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen. (a) Der Verletzte ist grundsätzlich verpflichtet, sich zur Schadenminderung in ärztliche Behandlung zu begeben, ärztlichem Rat sowie den Therapie- und Kontrollanweisungen zu folgen und sich – im zumutbaren Rahmen – weiteren medizinischen Eingriffen zur Besserung des Zustandes, auch zur Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit, zu unterziehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14 – NZV 2015, 281; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 – VI ZR 133/95 – NJW 1997, 1635; BGH, Urteil vom 18. April 1989 – VI ZR 221/88 – NJW 1989, 2332). Von dem Verletzten muss nämlich verlangt werden, dass er, soweit er dazu imstande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwendet; er darf in der Regel nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde (vgl. (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14 – NZV 2015, 281). Dies gilt auch bei unfallbedingten psychischen Störungen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 – 7 U 134/16 – zitiert nach juris). Eine Obliegenheitsverletzung nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt indes voraus, dass der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Macht er - wie hier - einen Erwerbsschaden geltend, ist der Verletzte grundsätzlich verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zur Abwendung oder Minderung des Erwerbsschadens einzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2006 – VI ZR 124/05 – zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 – 7 U 134/16 – zitiert nach juris). Der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung setzt jedoch voraus, dass dem Geschädigten die Therapie oder sonstige ärztliche Behandlung zumutbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14 – zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 – 7 U 134/16 – zitiert nach juris). Um die medizinische Behandlung einer unfallbedingten psychischen Erkrankung durch eine stationäre oder medikamentöse Therapie als zumutbar erachten zu können, wird regelmäßig die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein (BGH, Urteil vom 21. September 2021 – VI ZR 91/19 – zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 – 7 U 134/16 – zitiert nach juris). Für die Frage, ob und inwieweit sich das Mitverschulden bei der Ermittlung des Schadensumfangs ausgewirkt hat (Haftungsausfüllung), gilt generell das reduzierte Beweismaß des § 287 ZPO (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 – 7 U 134/16 – zitiert nach juris), d.h. zur Überzeugungsbildung kann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – VI ZR 221/06 – zitiert nach juris). (b) Beachtlich ist zwar vorliegend, dass der Sachverständige VO. dem Kläger dringend angeraten hat, eine intensive Therapie z.B. in einer psychosomatischen Klinik zu absolvieren (Bl. 630 d.A.; Seite 34 des Gutachtens). (aa) Bis zu diesem sachverständigen Rat konnte sich der Kläger auf ihm erteilten ärztlichen Rat verlassen und ärztlich angeratene Therapien durchführen, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, er hätte tatsächlich indizierte Behandlungsmaßnahmen verweigert. P. hat in ihrem Bericht vom 15.08.2011 (Anlage 4, Bl. 19-20 d.A.) ausgeführt, dass eine physiotherapeutische Behandlung Therapie der Wahl sei. Im Arztbericht des I. vom 28.09.2011 (Bl. 21-22 d.A.) ist ausgeführt, dass dem Kläger geraten wurde, die aktuell bereits begonnene Behandlung mit physikalischer Therapie fortzusetzen. Der Kläger hat auch eine entsprechende Therapie durchgeführt. Ausweislich des therapeutischen Kurzberichts der Praxis für Ergotherapie und Psychotherapie und Logopädie Y. (Anlage 12, Bl. 42 d.A.) unterzog sich der Kläger zweimal wöchentlich einer Krankengymnastik. Nach dem Kurzbericht der Praxis für Ergotherapie und Psychotherapie und Logopädie Y. von 21.08.2012 (Bl. 148 d.A.) fanden wohl auch weitere Behandlungen statt. Nach der ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie U. vom 08.07.2013 (Bl. 255 d.A.) habe sich der Kläger zudem seit dem 28.11.2011 in orthopädischer Behandlung befunden. Nach dem Bericht des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde N. vom 15.03.2012 (Anlage 10, Bl. 39-40 d.A.) wurden dem Kläger die Wiederaufnahme der Osteopathiebehandlung und Stärkung der Halswirbelsäulenmuskulatur durch Brustschwimmen und Radfahren empfohlen. Soweit dem Kläger im Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie A. 10.04.2012 (Anlage 13, Bl. 43-46 d.A.) empfohlen wurde, eine stationäre Behandlung in der Tinnitus-Klinik zu absolvieren, bezog sich dies auf die Tinnitusbeschwerden, nicht aber auf die hier geklagten Schmerzen. Soweit sich der Kläger also ursprünglich darauf beschränkt hat, physiotherapeutische oder orthopädische Behandlungen durchzuführen, kann ihm also jedenfalls bis zum Erhalt des Gutachtens des Sachverständigen VO. vom 24.07.2014 kein Vorwurf gemacht werden. (bb) Aber auch nach Erhalt des Gutachtens des Sachverständigen VO. vom 24.07.2014 musste dem Kläger nicht klar geworden sein, dass eine physiotherapeutische Behandlung nicht geeignet ist, seine entsprechenden Beschwerden zu lindern und er sich in einer psychosomatischen Klinik hätte stationär aufnehmen lassen. Zwar war der Rat des Sachverständigen VO. (Bl. 630 d.A.; Seite 34 des Gutachtens) auf eine Therapie in einer psychosomatischen Klinik gerichtet. Er enthielt aber zugleich die Einschränkung, dass „offen“ bleibe, „ob hierdurch eine wesentliche Verbesserung erzielt werden“ könne. Vor diesem Hintergrund, relativiert sich der sachverständige Rat, da die Erfolgsaussichten als unsicher bewertet werden. Zudem hat der Sachverständige UA. festgestellt, dass der Empfehlungsgrad des Therapieratschlages des VO. allenfalls als schwach zu beurteilen sei, da er einer Gutachtensituation entstammte (S. 71 des Gutachtens vom 17.07.2020) und er hat im Rahmen seiner Einvernahme durch den Senat klarstellend ausgeführt, dass der Kläger durch die Wahrnehmung einer Vielzahl von ärztlichen Terminen und Behandlungen deutlich gezeigt habe, dass ihm an einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes gelegen gewesen sei. Zwar müsse bei dieser Vielzahl von Behandlungen das Behandlungskonzept überdacht werden. Dies sei indes nicht Aufgabe des Klägers, sondern der Behandler. Überdies sei der Kläger sehr auf den Unfall fokussiert und sehr wenig in der Lage, andere Dinge in Frage zu stellen. (c) Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger dem sachverständigen Rat hätte folgen müssen, lässt sich nicht feststellen, dass eine derart ergriffene Therapie überhaupt erfolgversprechend gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, hat der Sachverständige VO. (Bl. 630 d.A.; Seite 34 des Gutachtens) selbst ausgeführt, dass „offen“ bleibe, „ob hierdurch eine wesentliche Verbesserung erzielt werden“ könne. Auch der Sachverständige UA. hat festgestellt, dass zwar eine Chance für den Erfolg, aber keine Garantie bestanden hätte und die Frage, ob sich eine nachhaltige Besserung hätte einstellen können, offen sei. Auch der Sachverständige EH. hat festgestellt, dass der Kläger alle notwendigen ärztlichen und therapeutischen Behandlungen in der Vergangenheit in Anspruch genommen habe (S. 10 des Ergänzungsgutachtens vom 07.04.2022), und hat in seiner Einvernahme durch den Senat klargestellt, dass der Kläger sich intensiv um Behandlungen bemüht habe und die Behandlungsdichte sehr intensiv sei, so dass er sich intensiv um ärztliche Hilfe bemüht habe, um das Mögliche zu tun. Zwar sei nicht zu 100 % ausschließen, dass eine andere Behandlung ihm geholfen hätte, aber diese hätte für den Kläger auch zugänglich sein müssen, was indes nicht der Fall gewesen sei. Damit aber bestand und besteht keine sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung (BGH, Urteil vom 21. September 2021 – VI ZR 91/19 – zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 – 7 U 134/16 – zitiert nach juris). Die nicht erfolgte intensive Therapie in einer psychosomatischen Klinik stellt damit keinen wesentlichen unfallunabhängigen Faktor für die Sekundärverletzungen dar. b) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.097,92 € seit dem 29.10.2011 und aus weiteren 6.983,73 € seit dem 12.07.2012 zu. Nach unbestrittenem Vortrag des Klägers wurde die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2011 zur Zahlung eines Betrages von 3.097,92 € bis zum 28.10.2011 aufgefordert. Damit bestand in dieser Höhe ein Verzug nach den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem 29.10.2011; die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Ausweislich Zustellungsurkunde (Bl. 52 d.A.) trat Rechtshängigkeit am 11.07.2012 ein. Damit sind Zinsen gemäß § 291 BGB entsprechend § 187 Abs. 1 BGB aus weiteren 6.983,73 € seit dem 12.07.2012 geschuldet. c) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung zu. aa) Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen weiteren, auch künftigen Schäden führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16 – zitiert nach juris). Im Fall der Verletzung eines durch § 7 StVG geschützten Rechtsguts, bezüglich dessen ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten ist, ist die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, auch künftige Schäden nicht von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99 – zitiert nach juris). Vielmehr wird die Schadensersatzpflicht für den Fall festgestellt, dass die befürchtete Schadensfolge wirklich eintritt. Da der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16 – zitiert nach juris). Wie oben ausgeführt, steht dem Kläger – soweit materielle Schäden betroffen sind –ein Anspruch nach den §§ 7 Abs. 1, 18, 11 Satz 1 StVG, 252 BGB; § 115 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagte zu. Damit liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vor. Der zu Grunde liegende haftungsrechtlich relevante Eingriff hat ein durch § 7 Abs. 1 StVG geschütztes absolutes Rechtsgut betroffen, nämlich die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des Klägers, und es sind auch bereits materielle Schäden eingetreten. Daher ist es gerechtfertigt, bereits jetzt festzustellen, dass die Beklagte nicht nur für die bereits eingetretenen Schäden des Klägers haftet, sondern auch für weitere und eventuelle zukünftige materielle Schäden, sofern diese auf Grund des streitgegenständlichen Schadensereignisses eintreten werden. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger mit seinem Zahlungsantrag lediglich materiellen Schaden in Form entgangener Abschlussprovisionen für den Zeitraum vom 22.07.2011 bis einschließlich 31.03.2012 geltend gemacht. Der Kläger ist in einem durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsgut verletzt worden, woraus schon gegenwärtig ein Verdienstausfallschaden resultiert, für den die Beklagte einzustehen hat. Mithin besteht die Möglichkeit, dass dem Kläger unfallsbedingt weitere Schäden in Form des Entgangs von Abschlussprovisionen für die Folgezeit und hierneben in Form des Entgangs von Bestandsprovisionen entstanden sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zur näheren Begründung auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass der vom Landgericht rechtskräftig abgewiesene Klagebetrag von 892,38 € und der für den Zeitraum vom 22.07.2011 bis einschließlich 31.03.2012 weiter geltend gemachte Betrag in Höhe von 6.212,30 € an Abschlussprovisionen nicht vom Feststellungsantrag umfasst ist, da insoweit der entsprechende Klageantrag der Zurückweisung unterliegt. bb) Soweit die Feststellung auf Ersatz immaterieller Schäden betroffen ist, steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus den §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu. Der Kläger hat unfallbedingt eine HWS-Distorsion und – als Sekundärverletzung – eine Anpassungsstörung, eine sich hiernach entwickelnde chronische Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode erlitten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit zur näheren Begründung auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Diese primären und sekundären Unfallfolgen sind bis heute nicht vollständig ausgeheilt und es sind deswegen Spätfolgen des Unfallereignisses zu befürchten. Wie bereits ausgeführt, ist die Feststellung nicht auf unvorhersehbare zukünftige Schäden zu beschränken. Klarstellend war zu berücksichtigen, dass sich der Kläger den seitens der Beklagten vorprozessual auf das Schadensereignis zur freien Verwendung gezahlten Betrag von 750,00 € auf den immateriellen Schaden anrechnen lässt, so dass die Feststellung den über den Betrag von 750,00 € hinausgehenden weiteren und zukünftigen immateriellen Schaden umfasst. Zwar hat die Beklagte im Termin am 17.08.2023 einer Verrechnung der Zahlung von 750,00 € mit dem Schmerzensgeld widersprochen. Welche Folge dieser Widerruf indes materiell-rechtlich haben kann, kann dahinstehen, da der Senat insoweit an die vom Kläger vorgenommene Beschränkung des Feststellungsantrages nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil hat keine über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts.