I. Die Entziehung des Sorgerechts der Kindesmutter für das am 00.00.2019 geborene Kind X. und die Anordnung der Vormundschaft werden aufgehoben. Den Kindeseltern werden folgende Auflagen erteilt: 1. Der Kindesmutter wird aufgegeben, die bereits beantragte und installierte sozialpädagogische Familienhilfe mit Kontroll- und Schutzauftrag für die Dauer von mindestens sechs weiteren Monaten weiter in Anspruch zu nehmen. 2. a) Dem Kindesvater wird verboten, sich in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses nicht in der Familienwohnung (zur Zeit: K.-straße N01 in V.) aufzuhalten. b) Das Aufenthaltsverbot wird vorzeitig beendet, sobald der Kindesvater in drei aufeinanderfolgenden Monaten negative Drogen- und Alkoholtests dem Jugendamt vorlegt. II. Die weitergehende Beschwerde der Kindeseltern wird zurückgewiesen. III. Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer I 2 a) des Tenors kann auf Antrag ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängt werden (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, § 890 Abs. 2 ZPO). IV. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. V. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der am 00.00.2019 geborene X. ist das gemeinsame Kind der Kindesmutter und des Kindesvaters. Die Kindesmutter hat darüber hinaus noch drei weitere Kinder, nämlich D. J., geboren am 00.00.2002, M. J., geboren am 00.00.2004, und I. J., geboren am 00.00.2007. Diese stammen aus der inzwischen geschiedenen Ehe der Mutter mit Herrn E. J.. Die Beziehung der Ehegatten war durch Alkohol und Gewalt geprägt. Den Eltern wurde durch Entscheidung vom 25.02.2009 im Verfahren 101 F 2991/08 das Sorgerecht für die vorgenannten Kinder entzogen. Die Kinder sind fremduntergebracht. X. entstammt der nichtehelichen Beziehung der Mutter mit Herrn B., mit dem sie auch zusammenlebt. Die Kindesmutter hat die alleinige Sorge für X.. X. kam als extreme Frühgeburt zur Welt und musste nach der Geburt viele Wochen in der Klinik verbleiben. Zwischen den Eltern kam es immer wieder zu lautstarken und zum Teil körperlichen Auseinandersetzungen, die wiederholt zu Polizeieinsätzen führten. So kam es am 00.12.2019 um ca. 22.30 Uhr zu einem polizeilichen Einsatz. Nach der Mitteilung der Polizei gegenüber dem Jugendamt soll die Mutter mit einem Kugelschreiber auf den Vater losgegangen sein. Der Kindesvater soll die Kindesmutter geschubst und die auf dem Boden liegende Kindesmutter mit Schuhen getreten haben. Diese musste wegen einer Verletzung an der Lippe und am Ohr im Krankenhaus behandelt werden. Der Vater war bei dem Einsatz nach den Angaben der Polizeibeamten alkoholisiert (1,4 Promille). Nach den Angaben des Beamten war X. bei dem Eintreffen der Polizei auf dem Arm der Kindesmutter. Die Kooperation der Eltern mit dem eingeschalteten Jugendamt war zunächst schwierig. Termine wurden zum Teil abgesagt oder nicht von beiden Elternteilen wahrgenommen, obwohl dies vereinbart worden war. Die bei X. bei einem Hausbesuch festgestellte Verletzung am Auge wurde von dem Vater damit erklärt, dass X. in einem „Geh- Frei" gestanden habe und es hierbei zu der Verletzung gekommen sei. Am 26.02.2020 erhielt das Jugendamt eine Mitteilung der Polizei zu einem Polizeieinsatz am 00.02.2020, der aufgrund eines Notrufes der Nachbarn erfolgte, die Schreie und dumpfe Geräusche aus der Wohnung gehört hatten. Nach der Mitteilung der Polizei hatte die Kindesmutter bei dem Eintreffen der Beamten eine Schwellung am Auge und bei dem Kindesvater konnten Kratzspuren an der Schulter festgestellt werden. X. schlief. Beide Elternteile bestanden darauf, dass es nur zu verbalen Streitigkeiten gekommen sei. Der Mitteilung an das Jugendamt ist zu entnehmen, dass beide Elternteile bereits mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten, aber auch wegen anderer Delikte polizeilich in Erscheinung getreten sind. Auf Anregung des Jugendamtes wurde ein Verfahren gem. § 1666 BGB eingeleitet (112 F 704/20). Im Rahmen der Anhörung vom 20.03.2020 erklärten sich die Eltern bereit zu der Annahme einer Familienhilfe und arbeiteten in der Folgezeit auch zuverlässig mit. Die Familienhilfe mit Kontrollauftrag auch am Wochenende wurde in der Zeit vom 25.03.2020 bis zum 30.09.2020 installiert. In dieser Zeit kam es zu keinen Auffälligkeiten. X. besuchte regelmäßig den Kindergarten und wurde von seinen Eltern in seiner Entwicklung gefördert. Die Wohnsituation war angemessen. Allerdings betraten die Fachkräfte jeweils nur zu zweit die Wohnung der Familie, da die weibliche Fachkraft wegen des unterschwellig aggressiven Verhaltens des Vaters die Wohnung nicht alleine betreten wollte. Am 02.11.2020 kontaktierte die Kindesmutter das Jugendamt und teilte mit, dass es in der vergangenen Woche einen Polizeieinsatz gegeben habe. Es habe einen lauten Streit zwischen ihr und dem Kindesvater gegeben, während ihr Sohn geschlafen habe. Da die Wände sehr dünn seien, hätten die Nachbarn die Polizei informiert. Ihr Sohn sei durch das Schellen der Polizei wach geworden und habe während der Befragung auf ihrem Schoß gesessen. Aufgrund des positiven Berichts des Jugendamtes kam es am 09.12.2020 zu einer Beendigung des Verfahrens, nachdem die Eltern in dem Termin versichert hatten, dass es zwischen ihnen lediglich zu verbalen Auseinandersetzungen komme und häusliche Gewalt nicht vorkomme. Hierbei verschwiegen die Eltern, dass es am 00.12.2020 noch zu einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt gekommen war. Dies wurde dem Jugendamt erst nach der Beendigung des Verfahrens am 10.12.2020 bekannt. Nach dem Polizeibericht zu diesem Vorfall hatte der Kindesvater die Polizei gerufen, weil die Kindesmutter alkoholisiert die Wohnung verlassen hatte. Beim Eintreffen der Polizeibeamten war die Kindesmutter bereits zurückgekehrt. Sie hatte eine Platzwunde am linken Ohr und wies blaue Flecken am Oberkörper auf. In der Wohnung befanden sich mehrere Blutspritzer an der Wand im Flur. Im Badezimmer befanden sich mehrere kleine Blutflecken auf dem Boden sowie ein Messer. Der Kindesvater hatte Blutflecken auf der Hose. X. befand sich in der Wohnung und hatte keine offensichtlichen Verletzungen. Der Kindesvater gab zunächst von sich aus an, dass einige der Hämatome von ihm verursacht worden seien. Nach Belehrung gab er an, dass er auch von seiner Partnerin verletzt worden sei. Die Kindesmutter behauptete, dass sie die Wohnung wegen des Streits verlassen habe, draußen gestürzt sei und sich hierbei die Verletzungen zugezogen habe. X. wurde am 10.12.2020 in Obhut genommen. Bei der Bereitschaftspflegefamilie wurde festgestellt, dass X. im Windelbereich extrem wund war. Seine Oberlippe war geschwollen, er hatte eine Beule am Kopf und einen Kratzer am Bein. Nach Rücksprache mit dem Kindergarten stellte sich heraus, dass X. beim ausgelassenen Spielen oft Gefahren nicht richtig einschätze und sich dann häufiger verletzte. Das Jugendamt leitete am 10.12.2020 das hier vorliegende Sorgerechtsverfahren ein. Die Kindesmutter war damit einverstanden, eine Haarprobenanalyse durchführen zu lassen und gab die Haarprobe am 21.12.2020 ab. Sie erklärte sich einverstanden, mit X. in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu wechseln. Die Mutter-Kind-Einrichtung P. war auch vor Eingang des Testergebnisses mit einer Aufnahme einverstanden. Die Kindesmutter wechselt infolgedessen am 06.01.2021 in die Mutter-Kind-Einrichtung. Die Haarprobenanalyse ergab bei der Mutter einen regelmäßigen Konsum deutlich erhöhter Alkoholmengen in den letzten drei Monaten. Darüber hinaus wurden Cocain und Amphetamine festgestellt. Nach der Aufnahme kam es jedoch immer wieder zu Diskussionen über die bestehenden Regeln in der Mutter-Kind-Einrichtung. Die Kindesmutter sah keinen Hilfebedarf und keinen Bedarf für eine pädagogische Unterstützung. Gewalttätigkeiten zwischen ihr und dem Kindesvater sowie Drogenprobleme stellte sie in Abrede. Die Diskussionen mit den Mitarbeitern der Einrichtung führte die Kindesmutter oftmals im Beisein ihres Sohnes, der diese Anspannungs- und Diskussionssituationen mitbekam. Aufgrund der erheblichen Differenzen in der Zusammenarbeit stellte die Mutter-Kind- Einrichtung noch am 18.03.2021 die Fortsetzung der Maßnahmen in der Mutter-Kind- Einrichtung in Frage. Die Maßnahme wurde dennoch fortgesetzt. Die Zusammenarbeit stellte sich jedoch weiterhin als problematisch dar. Die Kindesmutter sah nach wie vor keinen Handlungsbedarf. Auch der Kindesvater war nicht in der Lage, sich auf die Lebenssituation in der Mutter-Kind-Einrichtung einzulassen. Es kam wiederholt zu Diskussionen mit den Mitarbeiterinnen der Einrichtung. Die Besuchskontakte zu seinem Sohn verliefen nach den Angaben der Einrichtung unterschiedlich. Wenn der Kindesvater entspannt und in guter Stimmung zu den Kontakten kam, war er in der Lage, auf die Spielideen und Wünsche seines Kindes einzugehen. Wenn der Kindesvater angespannt zu den Kontakten kam, konnte er sich nach den Angaben der Einrichtung nicht auf das Spiel mit seinem Sohn einlassen, ließ immer wieder wütende Bemerkungen in Richtung der begleitenden Pädagogin fallen und brach die Spielzeit mit seinem Sohn vorzeitig ab. Der Kindesvater äußerte sich hierbei gegenüber seinem Sohn enttäuscht, wenn dieser seine Spielideen nicht aufgriff und kommentierte X.s Verhalten negativ. Am 00.05.2021 drang der Kindesvater gegen 23.30 Uhr alkoholisiert in den Keller der Mutter-Kind-Einrichtung ein, um die Kindesmutter entgegen den bestehenden Regelungen zu besuchen. Er wurde des Hauses verwiesen, kam aber wenig später wieder, um die Kindesmutter entgegen der Hausregeln auf dem Grundstück zu treffen. In der Folgezeit kam es - auch aufgrund wiederholter verbalaggressiver Verhaltensweisen des Kindesvaters - zu einem Hausverbot des Vaters. Am 06.05.2021 wurde eine Haarprobenanalyse bei der Kindesmutter durchgeführt, die bezogen auf den Zeitraum der letzten 6 Monaten bezüglich etwaiger Drogen ergab, dass die Substanz Cocain in einer Konzentration von mehr als 1,0 ng/mg nachweisbar war. Bezüglich des Alkohols wurde festgestellt, dass Ethylglucuronid nicht nachweisbar war. Daraufhin wurde der Mutter erlaubt, den Kindesvater auch außerhalb der Mutter-Kind- Einrichtung zu treffen. Am 05.01.2022 wurde die Maßnahme beendet und X. erneut vom Jugendamt in Obhut genommen. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens, Vernehmung der Zeugen A. und N. sowie durch Haaranalysen (Bl. 37,13, 71, 231). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen S. vom 20.09.2021, das Sitzungsprotokoll vom 01.12.2021 (Bl. 196) sowie die Ergebnisse der Haaranalysen vom 07.01.2021 (Bl. 26) und Juni 2021 (Bl. 79) verwiesen. Durch Beschluss vom 05.01.2022 hat das Amtsgericht der Kindesmutter gem. §§ 1666, 1666a BGB das Sorgerecht entzogen und die Vormundschaft angeordnet. Durch die anhaltenden lautstarken und auch gewalttätigen Auseinandersetzungen der Kindeseltern sei das Kindeswohl erheblich gefährdet. X. sei aufgrund der Frühgeburtlichkeit und der pränatalen Einflüsse (Nikotin und Stress während der Schwangerschaft) äußerst vulnerabel und bedürfe für seine Entwicklung ein gesundes Umfeld. Durch das Miterleben der dysfunktionalen und teilweise gewaltgeprägten Atmosphäre sei X. erheblichen Belastungen ausgesetzt, die bei längerer Dauer zu Fehlentwicklungen führen würden. X. zeige bereits jetzt im sozioemotionalen Bereich erhebliche Auffälligkeiten. Es seien weitere Entwicklungsdefizite zu erwarten, wenn X. in der Obhut seiner Eltern bleiben würde. Das Amtsgericht sieht dabei die Gewalt in der Beziehung als erwiesen an. Die Kindeseltern seien uneinsichtig, indem sie die Probleme in Abrede stellen. Die Kindesmutter habe zwar eine Psychotherapie begonnen. Dabei habe sie der Therapeutin aber die gewalttätigen Auseinandersetzungen verschwiegen. Eine Problemeinsicht sei bei den Eltern nicht zu finden. Auch sei der Alkohol- und Drogenkonsum eine weitere Gefahrenquelle. Da eine transparente und zuverlässige Zusammenarbeit mit der Familienhilfe zuletzt nicht funktioniert habe, beide Elternteile Hilfen ablehnend gegenüberstünden und als Einmischung erlebten und die Kindesmutter auch in der Mutter-Kind-Einrichtung nicht ausreichend kooperiert habe, kämen mildere Mittel als der Entzug des Sorgerechts nicht mehr in Betracht. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Kindeseltern mit ihren Beschwerden. Der Kindesvater rügt, dass das Gericht von einer unzureichenden Tatsachengrundlage ausgegangen sei und der Sorgerechtsentzug unverhältnismäßig sei. Das Amtsgericht sei zu Unrecht von gewalttätigen Auseinandersetzungen ausgegangen. Zudem habe es die Sachverständige beauftragt, ohne dass der Sachverhalt aufgeklärt gewesen sei. So habe die Sachverständige die Therapeutin R. gar nicht einbeziehen können. Die Sachverständige habe sich den Sachverhalt selbst zusammenreimen müssen. Dies habe zu falschen Unterstellungen geführt. Es bestehe auch keine akute Kindeswohlgefährdung. X. habe keine lautstarken Auseinandersetzungen der Kindeseltern mitbekommen. Alle Polizeieinsätze hätten zur Nachtzeit stattgefunden, als X. geschlafen habe. Das Geschehen, das dem Polizeieinsatz vom 00.12.2020 zugrunde gelegen habe, sei nicht aufgeklärt worden. Immerhin habe der Kindesvater aus Sorge um die Mutter die Polizei selbst gerufen. Selbst wenn X. die Auseinandersetzungen mitbekommen hätte, resultiere daraus noch keine Kindeswohlgefährdung. Denn es sei wissenschaftlich nicht haltbar, lediglich miterlebte Gewalt mit Gewalt gegen das Kind gleichzusetzen, was die Sachverständige aber getan habe. Die Inobhutnahme sei nicht erforderlich gewesen. Damit sollten die Kindeseltern für eine nicht ausreichende Zusammenarbeit bestraft werden. Die Kindesmutter sei zum Aufenthalt in der Mutter-Kind-Einrichtung in strafrechtlich relevanter Weise genötigt worden. Die Mutter-Kind-Einrichtung sei kein geeignetes Mittel, da sie für Mütter mit ganz anderen Problemen gedacht sei. Es sollen jungen Müttern, die keine Tagesstrukturen kennen und ihr Kind nicht betreuen und versorgen können, diese Fähigkeiten vermittelt werden. Die Kindesmutter sei jedoch sehr wohl in der Lage, X. zu betreuen und zu versorgen. Die starken Einschränkungen in der Mutter-Kind-Einrichtung seien deshalb kontraproduktiv gewesen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass eine positive Entwicklung verhindert werden sollte. X. könne in der Obhut der Kindeseltern aufwachsen. Auflagen wie Inanspruchnahme einer SPFH, Antiaggressionstraining und therapeutische Anbindung hätten ausgereicht. Die Fremdunterbringung schade X. erheblich. Er habe sich sehr verändert, er sei besorgt, ängstlich und kaum ansprechbar. Auch in der Obhut der Pflegeeltern habe X. Verletzungen erlitten. Die Kindesmutter ist der Auffassung, dass das Amtsgericht voreingenommen gewesen sei, indem es von vornherein eine gewaltgeprägte Beziehung Alkohol und Drogen konsumierender Eltern unterstellt habe und dies auch bereits der Sachverständigen als Feststellung vorgegeben habe. Die Beweisfragen seien so formuliert, dass die Erziehungsunfähigkeit der Kindeseltern bereits vorgegeben worden sei. Die Kindesmutter habe nachweislich nach der Inobhutnahme keinen Alkohol mehr konsumiert. Es genüge auch nicht, Alkoholkonsum festzustellen, wenn nicht geklärt wird, wie das Trinkverhalten konkret aussieht. Zudem seien beide Elternteile jederzeit bereit, einen Alkoholtest zu machen. Eine Kindeswohlgefährdung habe nie bestanden. Zudem habe die Sachverständige als milderes Mittel die Mutter-Kind-Einrichtung benannt, ohne dass das Amtsgericht dies noch in Erwägung gezogen habe. Das Amtsgericht habe auch die Stellungnahme der Sachverständigen mehrfach unzutreffend wiedergegeben. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die Kindeseltern mit der Familienhilfe zusammengearbeitet haben, sonst wäre das erste Sorgerechtsverfahren 112 F 704/20 auch nicht ohne Weiteres beendet worden. Den Einsatz vom 00.12.2020 hätten sie nur deshalb nicht gemeldet, weil es nicht um häusliche Gewalt gegangen sei. Der Kindesvater habe nur deshalb die Polizei gerufen, weil er sich um die Kindesmutter gesorgt habe, die alkoholisiert die Wohnung verlassen habe. Das Amtsgericht habe auch übersehen, dass eine pädagogische Arbeit mit der Kindesmutter gar nicht vorgesehen gewesen sei, lediglich eine therapeutische Anbindung habe erfolgen sollen. In der Einrichtung habe die Kindesmutter den Eindruck gehabt, dass andere Mütter mehr Freiheiten genießen durften. Dies habe es ihr schwergemacht, die Restriktionen zu akzeptieren. Es bestehe auch keine Alkohol- oder Drogenproblematik. Die Kindesmutter habe nur unregelmäßig Alkohol getrunken und Kokain nur ausnahmsweise konsumiert. Eine Suchtberatung sei daher nicht angezeigt. Die Kindesmutter müsse lediglich die gewaltgeprägte Beziehung zu ihrem Ex-Mann aufarbeiten. Das Amtsgericht habe eine konkrete Kindeswohlgefährdung nicht festgestellt. X. habe keine Auseinandersetzungen mitbekommen. Ein regelmäßiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch, von dem eine Gefahr ausgehen könne, habe nicht vorgelegen. X. sei ein fröhliches Kind gewesen, das die Entwicklungsrückstände infolge der Frühgeburtlichkeit in der Obhut der Eltern gut aufgeholt habe. Im Kindergarten sei er unauffällig gewesen. Der Sorgerechtsentzug sei unverhältnismäßig gewesen. Es hätten Auflagen erteilt werden können. Die Kindeseltern seien zum Alkohol-und Drogenverzicht sowie zur Installation einer Familienhilfe mit Kontrollauftrag bereit. Zudem hätte die weitere Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung in Erwägung gezogen werden müssen. X. leide unter der Fremdunterbringung und werde dadurch in seiner Entwicklung zurückgeworfen. Die Kindeseltern beantragen jeweils, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der Kindesmutter das Sorgerecht zurück zu übertragen. Die Verfahrensbeiständin und der Vormund verteidigen den angefochtenen Beschluss Bei den Polizeieinsätzen sei der Kindesvater jeweils massiv alkoholisiert gewesen. Beim Eintreffen der Polizei sei X. wach gewesen und habe sich bei den Kindeseltern aufgehalten. Es seien bei der Kindesmutter jeweils Verletzungen festgestellt worden. Auch hätten die Drogentests ergeben, dass die Kindesmutter weiter Kokain und Alkohol konsumiert habe. Der Kindesvater sei zu einer Haaranalyse nicht bereit gewesen. Die Kindeseltern seien uneinsichtig, der Kindesvater aggressiv. Durch das ständige Bestreiten sei erkennbar, dass die Kindeseltern nicht in der Lage seien, ihr eigenes Fehlverhalten zu erkennen und Verantwortung zu übernehmen. X. sei im sprachlichen Bereich entwicklungsverzögert und zeige Auffälligkeiten im sozioemotionalen Bereich. X. benötige dauerhaft ein stabiles Umfeld, das die Eltern ihm nicht geben können. Das Jugendamt hat den angefochtenen Beschluss zunächst verteidigt. Es sei bei der Kindesmutter zunächst eine Langzeittherapie erforderlich. Erst danach könne man an die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung denken. Bis sich die ersten Erfolge einstellten, müsse es zumindest bei einem Teilsorgerechtsentzug bleiben. Im weiteren Verlauf des Verfahrens war der zuständige Vertreter des Jugendamtes trotz aller Skepsis bereit, den Kindeseltern Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Erziehungsfähigkeit zu geben. Im laufenden Verfahren nahm die Kindesmutter im Juni 2022 eine Suchtberatung bei der Y. auf, die sie bis zum geplanten Beginn einer Psychotherapie Ende2023/Anfang 2024 fortsetzen möchte. Der Kindesvater nahm in der Zeit vom 25.10.2022 bis zum 18.01.2023 an sieben Gruppen- und zwei Einzelgesprächen bei der Sucht- und Beratungsstelle der Y. teil. Die Kindesmutter kümmerte sich zudem um eine für sie geeignete Therapieeinrichtung. Sie fand mit der Fachklinik U. eine Einrichtung, die auf die Behandlung von suchtkranken Müttern spezialisiert ist und den Müttern die Möglichkeit bietet, gemeinsam mit ihren Kindern die Klinik aufzusuchen. In Absprache mit dem Jugendamt wurde die Kindesmutter am 08.11.2022 im U. aufgenommen. Der Senat hat durch Beschluss vom 26.10.2022 die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 05.01.2022 ausgesetzt, so dass die Kindermutter als Sorgerechtsinhaberin in der Lage war, X. am 07.12.2022 zu sich in die Klinik zu holen. Der Aufenthalt wurde regulär am 13.02.23 beendet. Durch Auflagenbeschluss vom 20.01.2023 hat der Senat u.a. dem Kindesvater aufgegeben, sich nach Rückkehr der Kindesmutter mit X. in die Familienwohnung abends und nachts nicht mehr in der Wohnung aufzuhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 20.01.2023 Bezug genommen. Die Kindesmutter lebt inzwischen mit X. wieder in der Wohnung, der Kindesvater übernachtet an anderen Orten. Der Senat hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Sitzungsprotokolle und Berichterstattervermerke vom 17.06.2022, 05.08.2022, 26.10.2022, 20.01.2023 und 23.08.2023 verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 11.04.2022, 29.07.2022, 27.01.2023, 01.02.2023, 16.03.2023 und 30.03.2023. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Befundmitteilung der Sachverständigen C. vom 07.01.2021 (W.), die Befundmitteilung des Sachverständigen H. (W.) vom 10.05.2022, die Mitteilung des W. vom 14.07.2022, die Befundmitteilung der Sachverständigen F. vom 22.09.2022, den ärztlichen Befundbericht vom 08.02.2023 (Labor O.), das Gutachten der Sachverständigen L. und G. vom 23.04.2023 sowie auf die im Auftrag des Jugendamtes erstellte Befundmitteilung des Labors O. vom 04.01.2023 Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet, weil die Voraussetzungen für einen vollständigen Sorgerechtsentzug gem. §§ 1666, 1666a BGB nicht mehr vorliegen und mildere Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung ausreichen. 1. Gem. § 1666 Abs. 1 BGB hat das Gericht bei einer Kindeswohlgefährdung, bei der die Kindeseltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB kann dies auch der vollständige Sorgerechtsentzug sein, wenn andere Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung nicht ausreichen, § 1666a BGB. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz dieses Rechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts. Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in dieses Elterngrundrecht dar, der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt diesen Eingriff lediglich unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (BVerfG ZKJ 2022, 303). Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung Erziehungsdefizite bei den Kindeseltern festgestellt, die zu einer Kindeswohlgefährdung geführt haben. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt insoweit keine andere Einschätzung. Die Kindesmutter war zwar grundsätzlich in der Lage, ihren Sohn zu versorgen, zu betreuen und zu erziehen, solange sie nicht in Stress gerät. Die Vergangenheit hat jedoch gezeigt, dass die Kindemutter in Phasen großer Belastungen Alkohol und Drogen in missbräuchlicher Weise konsumiert und dabei die Bedürfnisse ihres Sohnes aus dem Fokus verloren hat. Die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter war erheblich dadurch eingeschränkt, dass sie infolge ihrer traumatischen Beziehungserfahrungen mit einem gewalttätigen Ehemann in der ersten Ehe Defizite in der Selbstfürsorge entwickelt hat. Auch in der Beziehung mit dem dominanten Kindesvater hat sie sich untergeordnet. Dieser ist aufgrund seiner Aggressivität und seiner mangelnden Impulskontrolle, die der Senat auch selbst mehrfach in den durchgeführten mündlichen Verhandlungen miterleben konnte, in seiner Erziehungsfähigkeit eingeschränkt. Hinzu kam, dass die Kindesmutter nicht in der Lage war, diese Defizite zu erkennen bzw. einzuräumen. Obwohl es wiederholt zu Polizeieinsätzen in der Wohnung der Kindeseltern wegen häuslicher Gewalt nach Alkohol- und Drogenkonsum kam und Verletzungen dokumentiert wurden, räumten die Kindeseltern lediglich verbale Auseinandersetzungen ein, Gewaltanwendungen wurden von beiden negiert oder verharmlost. Trotz mehrfach durchgeführter Drogen- und Alkoholtests mit positivem Ergebnis wurden Alkohol- und Drogenprobleme von beiden geleugnet. Es wird insoweit wegen der Einzelheiten auf die die Befundmitteilung der Sachverständigen C. vom 07.01.2021 (W.), H. (W.) vom 10.05.2022, F. vom 22.09.2022 sowie den ärztlichen Befundbericht (Labor O.) vom 08.02.2023 verwiesen. Das Amtsgericht hat weiter zutreffend feststellt, dass die häusliche Gewalt tatsächlich stattgefunden hat und es sich bei den Einlassungen der Kindeseltern um reine Schutzbehauptungen handelt. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts an. Allein die Häufigkeit der Polizeieinsätze und die Tatsache, dass die Kindesmutter bei ihrem Hausarzt T. wiederholt mit für häusliche Gewalt typischen Verletzungen aufgefallen ist, wie dieser gegenüber der Sachverständigen berichtet hat, spricht ebenso wie der Wechsel der Einlassungen gegen die Darstellungen der Kindeseltern. So hat der Kindesvater betreffend den Vorfall vom 00.12.2020 gegenüber der Polizei erzählt, die Kindesmutter habe sich im Badezimmer die Pulsadern aufgeschnitten und dann die Wohnung verlassen, um die Blutspuren zu erklären. Die Kindesmutter hingegen hat gesagt, dass sie sich nach einem Streit mit dem Kindesvater zunächst ins Badezimmer zurückgezogen habe. Nachdem sich die Lage beruhigt habe, sei sie nach draußen gegangen, um frische Luft zu schnappen, dort sei sie dann gestürzt und habe sich dabei verletzt. Später erzählen die Kindeseltern dann, dass der Sturz im Badezimmer erfolgt sei. Aufgrund des Gutachtens der erfahrenen und qualifizierten Sachverständigen S. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass von dem Verhalten der Kindeseltern für X. eine Kindeswohlgefährdung ausgeht. X. hat sich trotz seiner Frühgeburtlichkeit gut entwickelt und viele Rückstände gut aufgearbeitet. Die Sachverständige weist aber darauf hin, dass X. pränatalen Risikofaktoren (Nikotin und Stress in der Schwangerschaft) ausgesetzt gewesen sei und infolge der Frühgeburtlichkeit und dem dadurch bedingten schwierigen Bindungsaufbau während des Klinikaufenthaltes in den ersten drei Monaten eine erhöhte Vulnerabilität aufweise, was Fehlentwicklungen begünstige. X. zeige Auffälligkeiten im sozioemotionalen Bereich, was auf die phasenweise Vernachlässigung und das Miterleben der lautstark und zum Teil gewalttätig geführten Auseinandersetzungen der Kindeseltern zurückgeführt werden könne. Die Sachverständige führt dazu eingehend aus, dass beobachtet und wissenschaftlich anerkannt sei, dass bereits das Miterleben elterlicher Konflikte als dauerhaft emotionale Stressoren die kindliche Entwicklung nachteilig beeinflussen. Es machte für das Kind keinen Unterschied, ob es nur die Gewalt der Eltern miterlebe oder selbst Gewalt erfahre. Der Senat schließt sich den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen der Sachverständigen an, zumal auch die Mitarbeiter der Mutter-Kind-Einrichtung P. beobachtet haben, wie sensibel X. auf die Stimmung seiner Mutter reagiert. Gerade mit zunehmenden Alter wird X. die Elternkonflikte noch bewusster wahrnehmen, was die Kindeswohlgefährdung bei unverändertem Verhalten der Kindeseltern und fehlender Problemeinsicht weiter verstärken würde. Da der heftig ausgetragene Paarkonflikt in X.s Anwesenheit abends und nachts nach Alkohol- und Drogenkonsum stattfand, besteht ohne Einsicht in die Suchmittelproblematik und ohne Abstinenz weiter eine erhebliche Kindeswohlgefährdung. 2. Die Kindesmutter hat jedoch inzwischen eine Problemeinsicht entwickelt und hat selbst Maßnahmen ergriffen, um der von ihr ausgehenden Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken. Der Senat konnte den Einstellungswandel der Kindesmutter und ihre weitere Entwicklung in den verschiedenen mündlichen Verhandlungen selbst beobachten. Im ersten Termin war eine Problemeinsicht bei der Kindesmutter noch nicht erkennbar. Sie gab zwar an, eine Therapie bei Frau R. und die Suchtberatung bei der Y. aufgenommen zu haben. Zugleich wies sie aber immer wieder darauf hin, dass sie eine Therapie eigentlich nicht benötige und auch kein Suchtproblem habe, so dass der Senat den Eindruck gewonnen hat, sie habe sich nur deshalb in Behandlung begeben, um vor Gericht ihre Position zu verbessern. Bereits im nachfolgenden Termin konnte der Senat bei der Kindesmutter ein Umdenken feststellen. Sie hatte Eigeninitiative entwickelt und hatte sich selbst um eine Mutter-Kind-Klinik bemüht, die auf die Behandlung Suchtkranker spezialisiert ist. Zudem hat sie sich auf die Warteliste Psychotraumatherapie setzen lassen. Dass die Kindesmutter die Aufarbeitung ihrer Erziehungsdefizite ernsthaft anstrebt, wird durch die positiven Berichte der Y. Suchtberatung und der Fachklinik U. bestätigt. Während sich die Zusammenarbeit mit der Kindesmutter in der Mutter-Kind-Einrichtung P. noch schwierig gestaltete, weil sie Regeln immer wieder in Frage stellte und im Hinblick auf nicht erlaubte Besuche des Kindesvaters auch Regeln brach, an Gruppensitzungen nur widerwillig teilnahm, und die Suchtberatung abbrach, berichtete Frau Q. von der Suchtberatungsstelle der Y., dass die Kindesmutter zuverlässig an den Gruppensitzungen und den Einzelgesprächen teilnehme und sie glaubhaft ihren Abstinenzwunsch vermittelt habe. Die Therapeutin KF. aus der Fachklinik U. bescheinigte der Kindesmutter eine gute Zusammenarbeit und günstige Prognose für die Aufrechterhaltung einer langfristigen Abstinenz bei Fortführung der ambulanten Suchtberatung und der Aufnahme einer ambulanten Psychotraumatherapie. Die Kindesmutter ist zur Zeit abstinent, nimmt weiter die ambulante Suchtberatung in Anspruch und wartet auf einen Therapieplatz, der spätestens Anfang des nächsten Jahres zur Verfügung stehen soll. Zudem ist eine sozialpädagogische Familienhilfe mit Kontroll- und Schutzauftrag installiert. Die Kindesmutter arbeitet gut mit dem Jugendamt zusammen. Die Kindesmutter hat gelernt, abstinent zu leben und Probleme, die früher zu übermäßigem Alkoholkonsum geführt haben, ohne Suchtmittel zu bewältigen. Damit hat die Kindesmutter alles Erforderliche getan, um die von ihr ausgehende Kindeswohlgefährdung so zu verringern, dass verantwortet werden kann, der Kindesmutter die Verantwortung für ihr Kind zurückzugeben und ihr das Sorgerecht für X. zu belassen. 3. Dennoch kann von Maßnahmen nach § 1666 nicht vollständig Abstand genommen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter noch keine Psychotherapie durchlaufen konnte und ihr Zustand sich erst noch weiter stabilisieren muss, um dauerhaft das Sorgerecht kindeswohldienlich ausüben zu können. Von dem Kindesvater geht weiterhin eine Kindeswohlgefährdung aus, bei der zu befürchten ist, dass es der Kindesmutter während des noch laufenden Stabilisierungsprozesses nicht gelingen wird, diese von X. abzuwenden. X.s Wohl ist insbesondere dann gefährdet, wenn die Kindeseltern in der Wohnung in Anwesenheit des Kindes lautstarke und zum Teil gewalttätige Auseinandersetzungen führen, die X. mit zunehmendem Alter immer stärker belasten würden. Alkohol und Drogen haben in diesem Paarkonflikt eine herausragende Rolle gespielt, so dass zur Vermeidung dieser kindeswohlgefährdenden Konflikte Suchtmittelkonsum zu vermeiden ist. Der Kindesvater ist jedoch nicht in der Lage, dieses Problem zu erkennen und auf Suchtmittel zu verzichten. Obwohl die am 07.09.2022, 29.12.2022 und 03.02.2023 durchgeführten Urinanalysen, auf deren Ergebnis Bezug genommen wird, den zeitnahen Konsum von Alkohol und Drogen bestätigt haben, hat der Kindesvater den Kokainkonsum nicht eingeräumt, sondern das Ergebnis damit erklärt, dass er eine Magenerkrankung habe, bei der sich Verkrustungen gebildet hätten, in denen sich das in früherer Zeit konsumierte Kokain angesammelt habe und bei Lösen der Verkrustungen über den Urin ausgeschieden werde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der vorgefundene positive Befund allein mit einem zeitnahen Kokainkonsum zu erklären ist und die von dem Kindesvater angebotene Erklärung sowie etwaige Erkrankungen des Kindesvaters als Ursache für den positiven Drogenbefund mit Sicherheit auszuschließen sind. So haben die erfahrenen und qualifizierten medizinischen Sachverständigen L. und G. in ihrem rechtsmedizinischen Gutachten vom 23.04.2023 ausgeführt, dass die vom Kindesvater eingenommen Medikamente aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht geeignet seien, ein positives Testergebnis zu erzeugen. Es sei auch medizinisch nicht nachvollziehbar, dass Kokain über Verkrustungen oder Blutgerinnsel im Magen in den Urin gelange. Selbst wenn dies medizinisch möglich wäre, so könne nur eine extrem geringe Menge in den Urin gelangen, da ein Großteil der primär schon sehr geringen Menge an Kokain in einem Blutgerinnsel durch die Einwirkung der Magensäure und den First-Pass-Effekt in der Leber noch weiter reduziert würde. Der am 29.12.2022 vorgefunden Benzoylecgoninwert belege einen Kokainkonsum wenige Tage vor der Probenentnahme oder bis zu 10 Tage bei einem hochgradigen Konsum. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an, denen der Kindesvater auch nicht mehr entgegengetreten ist. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kindesvater Kokain konsumiert und dies hartnäckig leugnet. In den mündlichen Verhandlungen hat der Kindesvater immer wieder bestritten, ein Suchtmittelproblem zu haben, wobei er auf Vorhaltungen aufbrausend reagiert und seine mangelnde Impulskontrolle sichtbar wurde. Er zeigte insgesamt kein Verständnis für das Eingreifen des Jugendamts, für Kontrollmaßnahmen und die gegenwärtigen Bedürfnisse der Kindesmutter und seines Sohnes. Es ist zu befürchten, dass der Kindesvater durch Drogen- und Alkoholkonsum in Gegenwart der Kindesmutter, die sich noch in einer fragilen Phase der Stabilisierung befindet, Konflikte provoziert und die um ihre Abstinenz kämpfende Kindesmutter in Versuchung führen würde. Auch wenn die Kindesmutter glaubhaft versichert hat, dass der Schutz X.s für sie an erster Stelle steht, sieht der Senat die Kindesmutter noch nicht als so gefestigt an, als dass sie in der Lage wäre, in X.s Interesse den Kindesvater zu begrenzen. Da in der Vergangenheit sich die durch Alkohol und Drogen begleiteten und X. beeinträchtigenden Konflikte ausschließlich abends und nachts zugetragen haben, hält es der Senat zur Abwendung der vom Kindesvater ausgehenden Kindeswohlgefährdung für notwendig, aber auch ausreichend, diesem gem. § 1666 Abs.3 Nr. 3 BGB zu verbieten, sich in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses nicht in der Familienwohnung (zur Zeit: K.-straße N01 in V.) aufzuhalten. Dieser Zeitraum sollte ausreichen, um der Kindesmutter eine weitere Stabilisierung zu ermöglichen und die Psychotraumatherapie aufzunehmen. Zur weiteren Absicherung soll die installierte sozialpädagogische Familienhilfe mit Kontroll- und Schutzauftrag weitergeführt werden. Da sich der Kindesvater bereit erklärt hat, weitere Urinanalysen zuzulassen, kann ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, das Aufenthaltsverbot vorzeitig zu beenden, wenn er in drei aufeinanderfolgenden Monaten negative Drogen- und Alkoholtests dem Jugendamt vorlegt. Unter Abwägung aller zu berücksichtigen Umstände schätzt der Senat das Risiko einer nachhaltigen Beeinträchtigung X.s, der sehr an seiner Mutter hängt und bereits Bindungsabbrüche durch zwei Inobhutnahmen erleiden musste, bei einem erneuten Bindungsabbruch zu seiner Mutter höher ein als bei einem Verbleib in der Obhut der Kindesmutter mit flankierenden Schutzmaßnahmen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 81 FamFG, § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG.