Beschluss
9 UF 166/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1018.9UF166.22.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teil-Zwischenfeststellungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 08.11.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird endgültig auf 42.400,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teil-Zwischenfeststellungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 08.11.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird endgültig auf 42.400,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Ehescheidungsverbundverfahrens über die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages vom 09.01.2003. Der Antragsteller X. M., geb. am 00.00.1969, hat die deutsche Staatsangehörigkeit inne und ist erfolgreicher Kaufmann. Bereits während seines Studiums der Elektrotechnik gründete er im Jahr 1991 das Unternehmen „W.“ (W. GmbH), welches im Bereich der Netzwerktechnik, insbesondere der Glasfasertechnik tätig ist und u.a. Produkte für passive Netzwerkinfrastruktur herstellt. Seit dem Jahr 1995 erwarb er - gemeinsam mit seinem Vater - mehrere Immobilien in WY. und I., welche nach seinen Angaben im Senatstermin überwiegend von seinem Unternehmen genutzt werden. Die Antragsgegnerin F. P. (Vatersname) M. geb. Z., geb. am 00.00.1975, stammt aus der R.. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war sie R.sche Staatsangehörige, mittlerweile verfügt sie ebenfalls über die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie kam erstmals im Jahr 1995 nach Deutschland und hatte zuvor eine vierjährige Ausbildung zur Musikpädagogin an einer Musikhochschule in der R. absolviert. Dieser Studienabschluss wird in Deutschland anerkannt. Während der Ehezeit war die Antragsgegnerin zunächst nicht erwerbstätig. Sie kümmerte sich um die gemeinsamen Kinder und übernahm seit dem Jahr 2009 ehrenamtliche Tätigkeiten in der Kirchengemeinde J. in WY.. U.a. war sie dort auf geringfügiger Basis als Chorleiterin beschäftigt. Später absolvierte sie eine musikpädagogische Zusatzausbildung und arbeitet seit 2016/2018 – erstmals sozialversicherungspflichtig - als „Freelancerin“ an der Städtischen Musikschule WY.. Sie unterrichtet Geige, Klavier, Gesang und Orchester. Erst seit dieser Zeit zahlt sie Rentenbeiträge in die Künstlersozialkasse ein. Die Beteiligten lernten sich im Mai 2002 kennen und heirateten am 00.00.2003 in WY.. Ihre Trennung erfolgte spätestens am 14.08.2021. Der Antragsteller verblieb in der in seinem Alleineigentum stehenden ehelichen Liegenschaft in der L.-straße N01 in WY.-Innenstadt. Die Antragsgegnerin verließ das Haus im Oktober 2021 und hält sich seitdem unter der Anschrift E.-straße N02 am G. auf. Der Antragsteller hat sich einer Lebensgefährtin T. zugewandt, welche aus D. stammt. Aus der Ehe sind die beiden Kinder N., geb. am 00.00.2003, und V., geb. am 00.00.2009, hervorgegangen. N. hat das Abitur abgelegt und studiert Physik. Er möchte beruflich in den väterlichen Betrieb einsteigen. V. besucht eine Privatschule in WY. und wird seit der Trennung der Beteiligten im Haushalt des Antragstellers betreut und versorgt. Der Barunterhalt für die gemeinsamen Kinder wird ausschließlich vom Antragsteller erbracht. Der Antragsteller verfügt nach eigenen Angaben über Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich aktuell 15.000,00 €, während die Antragsgegnerin Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich ca. 1.600,00 € erzielt. Im Senatstermin hat sie vorgetragen, ihre Stundenzahl an der Musikschule WY. habe sich jüngst wegen eines längeren Aufenthalts in der R. reduziert. Ein einstweiliges Anordnungsverfahren vor dem Amtsgericht Dortmund zum Trennungsunterhalt - 107 F 3930/2 - ist noch nicht abgeschlossen. Auf die Erörterungen im dortigen Termin am 28.03.2023 leistet der Antragsteller an die Antragsgegnerin vorerst Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.500,00 €. Möglicherweise leidet die Antragsgegnerin an einer kombinierten Kokain- und Alkoholabhängigkeit. Der Antragsteller behauptet, eine derartige Abhängigkeit habe bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung bestanden. Die Antragsgegnerin wendet ein, mit einem Konsum – wenn überhaupt - erst während der Ehe in den Jahren 2010/2011 begonnen zu haben. Im Senatstermin hat sie sich als sehr emotional beschrieben. Sie habe schon immer psychische Probleme gehabt. Unstreitig befindet sie sich seit etwa 17 Jahren in Therapie bei der Psychologischen Psychotherapeutin Y. in WY.. Am 00.01.2023 gegen 14.25 Uhr verursachte die Antragsgegnerin mit ihrem PKW C. vor der ehelichen Liegenschaft in der L.-straße N01 einen Verkehrsunfall mit Personen- und mehrfachem Sachschaden. Sie soll – unter Einfluss von Alkohol, Kokain und Cannabisprodukten - auf den Bürgersteig in Richtung der dort befindlichen Lebensgefährtin des Antragstellers zugefahren sein und dabei verschiedene andere PKW gestreift haben. Als die Lebensgefährtin zur Seite sprang, um sich vor dem herannahenden PKW in Sicherheit zu bringen, soll sie sich ihr Schambein gebrochen haben. Der Antragsteller geht von einer Tötungsabsicht auf Seiten der Antragsgegnerin aus und spricht von einer „Amok-Fahrt“. Die Antragsgegnerin soll nach dem Vorfall weinend auf der Treppe zur ehelichen Liegenschaft aufgefunden worden sein. Sie wurde durch Strafbefehl wegen Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.000,00 € nebst einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt. Drei Wochen vor Eingehung ihrer Ehe schlossen die Beteiligten am 09.01.2003 vor dem Notar A. in WY. einen notariellen Ehevertrag unter der Urkundenrollennummer N03. Damals war die Antragsgegnerin im dritten Monat mit dem gemeinsamen Sohn N. schwanger und verfügte über eine aufenthaltsrechtliche Duldung (Aussetzung der Abschiebung) bis zum 00.02.2003. Für die Zeit danach erschien ihr ausländerrechtlicher Status ungewiss. Sie hatte weder Einkommen noch Vermögen. Zuletzt hatte sie in O. als Kellnerin/Servicekraft gearbeitet. Der Antragsteller führte bereits sein Unternehmen und verfügte nach eigenen Angaben über ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 10.000,00 € sowie über ein mindestens sechsstelliges Vermögen. Die Taxierung des damaligen gemeinsamen Vermögens der Beteiligten in § 2 des notariellen Ehevertrages mit 100.000,00 € soll im Kosteninteresse erfolgt sein. Durch den notariellen Ehevertrag wurden Gütertrennung vereinbart (§ 2) und der Versorgungsausgleich ausgeschlossen (§ 3). Ferner wurde erklärt, dass Unterhaltsansprüche für die Dauer einer eventuellen Trennung nicht geltend gemacht werden sollten, wobei der Notar darauf hingewiesen hatte, dass Unterhaltsvereinbarungen und Unterhaltsverzichte für die Dauer der Trennung grundsätzlich unwirksam seien (§ 4). Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt wurden mit der Modifikation ausgeschlossen, dass für den Fall der Betreuung eines gemeinsamen Kindes, welche dazu führen würde, dass der eigene Unterhalt nicht sichergestellt werden könne, ein Höchstbetrag von (wertgesicherten) 1.500,00 € einschließlich Kranken-, Pflege- und Altersvorsorgeunterhalt geschuldet werde. Auf diesen Betrag sollten eigene Einkünfte des Berechtigten angerechnet werden. Die Unterhaltshöhe von 1.500,00 € sollte entsprechend dem Preisindex des Statistischen Bundesamtes angepasst werden (§ 5). Die Antragsgegnerin erachtet den notariellen Ehevertrag aus dem Jahr 2003 für sittenwidrig. Sie trägt vor, nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt zu haben, um dessen Inhalt zu verstehen. Zuvor habe sie sich – mit Unterbrechungen – etwa fünf Jahre in Deutschland aufgehalten und in verschiedenen Restaurants gearbeitet. Sprachlich habe sie über Grundkenntnisse verfügt, welche es ihr lediglich ermöglicht hätten, einfache Texte zu verstehen und in Alltagsfragen zu kommunizieren. Der Antragsteller habe ihr zugesichert, für ihre Absicherung zu sorgen, und den Abschluss des Vertrags damit begründet, sie vor dem Unternehmerrisiko zu schützen. Es sei eine sogenannte „Hausfrauenehe“ geplant gewesen. In uneingeschränktem Vertrauen hierauf und durch eine drohende Abschiebung in Verbindung mit ihrer Schwangerschaft beeinflusst, habe sie den Vertrag unterzeichnet. Während sie selbst in keinerlei Hinsicht abgesichert worden sei, habe der Antragsteller für sich zusätzlich zu einer florierenden Firma eine umfangreiche Absicherung durch teilweise während der Ehezeit erworbene Immobilien sowie mutmaßlich mehrere Lebensversicherungen und/oder private Rentenversicherungen geschaffen. Wie bei Eingehung der Ehe vereinbart, habe die Antragsgegnerin keine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. Hiermit habe sie erst im Jahr 2018 begonnen. Sie werde voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein, eine angemessene Altersversorgung für sich aufzubauen. Erstinstanzlich hat die Antragsgegnerin im Wege einer widerbeantragenden Zwischenfeststellung beantragt festzustellen, dass der am 09.01.2003 zwischen den Beteiligten abgeschlossene Ehevertrag unwirksam ist. Der Antragsteller hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, der Inhalt des notariellen Vertrages sei den Beteiligten vom beurkunden Notar detailliert erläutert und von der Antragsgegnerin verstanden worden. Ohne den Abschluss des Vertrages wäre die Ehe nicht zustande gekommen. Der Antragsteller habe keine „Hausfrauenehe“ gewollt, im Gegenteil habe er sich eine berufstätige Ehefrau gewünscht, die auf eigenen Beinen stehe. Mit Schriftsatz vom 19.05.2022 hat die Antragsgegnerin im Ehescheidungsverbundverfahren einen Stufenantrag auf nachehelichen Unterhalt geltend gemacht. Sie berühmt sich zumindest eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gemäß §§ 1573 Abs. 2 BGB. Daneben hat sie angekündigt, den Antragsteller auf Zugewinnausgleich in Anspruch zu nehmen. Das Amtsgericht hat die Beteiligten am 15.03.2022, 24.05.2022 und 30.08.2022 persönlich angehört. Bezüglich der Ergebnisse der Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 15.03.2022 (Bl. 34 f. der Akten), 24.05.2022 (Bl. 260 ff. der Akten) und 30.08.2022 (Bl. 311 ff. der Akten) verwiesen. Mit Beschluss vom 10.05.2022 hat das Amtsgericht angeregt, die Folgesachen in der Weise zu regeln, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin insgesamt 600.000,00 €, 300.000,00 € als kapitalisierten Unterhalt und weitere 300.000,00 € als Kompensation für entgangenen Zugewinnausgleich, zahlt. Eine Einigung zwischen den Beteiligten auf dieser Basis ist nicht zustande gekommen. Mit Teil-Zwischenfeststellungsbeschluss vom 08.11.2022 hat das Amtsgericht Dortmund festgestellt, dass der notarielle Ehevertrag vom 09.01.2003 vor dem Notar A. unter der Urkundenrollennummer N03 nichtig ist. Der Zwischenfeststellungsantrag der Antragsgegnerin sei zulässig und begründet. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Januar 2003 habe sich die Antragsgegnerin wegen einer drohenden Abschiebung und der Schwangerschaft mit dem gemeinsamen Kind in einer Zwangslage befunden. Während der Antragsteller als Kaufmann vertraglich und juristisch versiert gewesen sei, habe die Antragsgegnerin über keine vergleichbaren Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt. Auch wenn sie vor dem Beurkundungstermin Kenntnis vom Vertragsinhalt hätte nehmen können, beständen keine ernsthaften Zweifel, dass sie sich eine derartige Kenntnis tatsächlich nicht verschafft habe. Ihre eingeschränkten deutschen Sprachkenntnisse hätten in der Zusammenschau mit ihrer fehlenden Einbindung in die Vertragsgestaltung und ihrer Unerfahrenheit das Ungleichgewicht zwischen den Beteiligten verstärkt. Zumindest in der Gesamtschau seien die Regelungen des notariellen Ehevertrages kaum mit dem Gebot ehelicher Solidarität in Einklang zu bringen. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin sei ohne rechtliche Absicherung hinsichtlich Vermögen, Einkommen und Altersvorsorge in Kauf genommen worden. Die Gütertrennung nebst Ausschluss der Zugewinngemeinschaft sei zwar zu einem legitimen Zweck erfolgt. Hierdurch habe das Unternehmen des Antragstellers geschützt werden sollen. Eine Kompensationsregelung zugunsten der Antragsgegnerin, wie sie in der Mehrzahl der dem Amtsgericht bekannten Fälle in ähnlichen Konstellationen getroffen werde, fehle allerdings. Die Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt würden die Antragsgegnerin ebenfalls benachteiligen, da eine deutliche Reduzierung der Unterhaltshöhe und -dauer im Vergleich zur gesetzlichen Regelung vereinbart worden sei. Inwieweit der wechselseitige Ausschluss des Versorgungsausgleichs zum Schutz der Antragsgegnerin erfolgt sei, lasse sich nicht hinlänglich beurteilen, zumal die wirtschaftlichen Folgen bei Durchführung des Versorgungsausgleichs derzeit unklar seien. Damals sei der Antragsteller jedoch aufgrund seiner Vermögenssituation bereits vollständig oder zumindest weitgehend abgesichert gewesen und habe über ein ausreichendes Einkommen verfügt, um sich selbst absichern zu können. Die Antragsgegnerin sei demgegenüber mangels Einkommens oder Vermögens weder bereits abgesichert noch in der Lage gewesen, sich zeitnah selbst abzusichern. Zwar sei das Interesse des Antragstellers an einer Sicherung seines Unternehmens und damit zumindest der Ausschluss des Zugewinnausgleichs als berechtigt anzuerkennen. Modifikationen der gesetzlichen Unterhaltsregelungen und des Versorgungsausgleichs seien angesichts der hohen Einkünfte des Antragstellers ebenfalls nachvollziehbar gewesen und nicht grundlegend in Zweifel zu ziehen. Sei indes einer der Ehegatten nicht abgesichert und trage im Fall der Ehescheidung die Gefahr eines einseitigen wirtschaftlichen erheblichen Schadens durch die Ehe und gegebenenfalls Kinderbetreuung bis hin zur Gefahr einer fehlenden Absicherung bei Krankheit und Alter, sei der Grund für den Abschluss einer derart einseitigen Regelung zu hinterfragen. Nach Überzeugung des Amtsgerichts hätte sich die Antragsgegnerin auf den Ehevertrag nicht eingelassen, wenn sie sich nicht in einer Zwangslage gefunden hätte und/oder in geschäftlichen Angelegenheiten vergleichbar mit dem Antragsteller erfahren gewesen wäre. Dies sei für den Antragsteller erkennbar gewesen. Gleichwohl berücksichtige der Ehevertrag ausschließlich seine Interessen auf Kosten derjenigen der Antragsgegnerin. Der notarielle Ehevertrag sei insgesamt unwirksam. Beruhe die Sittenwidrigkeit auf der Gesamtwürdigung eines Vertrages, welcher ausnahmslos einen Ehegatten benachteilige, verbiete sich eine geltungserhaltende Reduktion auf das noch hinnehmbare Maß. Andernfalls wäre zu befürchten, dass die Grenzen der Sittenwidrigkeit mangels nachteiliger Folgen regelmäßig überschritten würden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 25.11.2022. In seiner Beschwerdebegründung trägt er vor, bei dem verfahrensgegenständlichen notariellen Ehevertrag handele es sich um einen sogenannten „Altvertrag“, welcher vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2004 abgeschlossen worden sei. Eine etwaige Sittenwidrigkeit von Eheverträgen sei anhand der Wertanschauungen zu prüfen, die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses bestanden hätten. Nur dann, wenn alle billig und gerecht Denkenden schon damals den Vertragsinhalt als unzumutbar einseitig belastend und den benachteiligten Ehegatten in einer Zwangslage befindlich angesehen hätten, falle ein „alter“ Vertrag der Unwirksamkeitsprüfung nach § 138 Abs. 1 BGB anheim. Die einzige Vorgabe, die der Antragsteller dem beurkundenden Notar A. damals gemacht habe, sei gewesen, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abzubedingen. In Unternehmerehen habe der Güterstand der Gütertrennung „Tradition“. Der Zugewinnausgleich sei kernbereichsfern. Die Wahl des Güterstandes werde nicht durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt. Der Versorgungsausgleich fungiere nicht nur wie ein vorweggenommener Altersunterhalt, sondern stehe auch dem Zugewinnausgleich nahe und könne darum grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei deshalb erfolgt, weil die Beteiligten davon ausgegangen seien, eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit werde ausschließlich von der Antragsgegnerin ausgeübt werden. An ihren Versorgungsanwartschaften habe der Antragsteller nicht partizipieren wollen. Würden zwei vollschichtig erwerbstätige Ehegatten eine Ehe schließen und solle es bei dieser Gestaltung des Ehelebens verbleiben, beständen gegen den Verzicht auf einen Versorgungsausgleich keine Bedenken, selbst wenn beide Ehegatten unterschiedlich hohe Einkünfte erzielen und entsprechend unterschiedlich hohe Versorgungsanrechte erwerben würden. Der Ausschluss von Versorgungs- und Zugewinnausgleichs sei jedenfalls vor dem Hintergrund einer geplanten „Doppelverdienerehe“ mit Betreuung der gemeinsamen Kinder durch Dritte nicht als sittenwidrig einzustufen. Die Antragsgegnerin sei durch die vertraglichen Regelungen finanziell so abgesichert worden, wie sie vor Eingehung der Ehe gestanden habe. Der Antragsteller habe ihr auch im Fall einer Scheidung den Unterhalt garantieren wollen, den diese vor Eheschließung gehabt habe. Im Übrigen mangele es dem angefochtenen Beschluss an Ausführungen zu einer sittenwidrigen Gesinnung auf seiner Seite. Der Antragsteller beantragt, in Abänderung des Teil-Zwischenfeststellungsbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 08.11.2022 - Az. 107 F 343/22 - den Zwischenfeststellungsantrag der Antragsgegnerin dahingehend, festzustellen, dass der am 09.01.2003 zwischen den Eheleuten abgeschlossene Ehevertrag unwirksam ist, zurückzuweisenund die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisenund die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Ein Vertrauensschutz für „Altverträge“ bestehe nicht. Zutreffend habe das Amtsgericht ausgeführt, dass eine einseitige Benachteiligung eines Ehegatten auf der objektiven Ebene auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung eines Ehevertrages auch dann festgestellt werden könne, wenn eine objektive Sittenwidrigkeit allein aus den ehevertraglichen Einzelregelungen nicht herzuleiten sei. Maßgeblich für die Annahme einer Gesamtunwirksamkeit des Ehevertrages sei dann eine Gesamtwürdigung auf der subjektiven Ebene, bei der für die Annahme einer subjektiven Vertragsimparität zu Lasten der Antragsgegnerin ihre sprachliche Unterlegenheit und eine drohende Abschiebung in ihr Heimatland besonders zu gewichten seien. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei die Antragsgegnerin nicht erwerbstätig gewesen. Ihre wirtschaftliche Abhängigkeit vom Antragsteller sei ohne ihre rechtliche Absicherung durch Vermögen, Einkommen und Altersvorsorge in Kauf genommen worden. Die erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die Rechtsanwälte Q. aus WY., haben in der Beschwerdeinstanz mit Schriftsatz vom 13.02.2023 das Mandat niedergelegt. Unter dem 03.08.2023 hat der Antragsteller ihnen den Streit mit der Aufforderung verkündet, dem Verfahren auf seiner Seite beizutreten. Auf Rat seiner damaligen Bevollmächtigten habe er den Vergleichsvorschlag des Amtsgerichts im Beschluss vom 10.05.2022 abgelehnt, sämtliche etwa bestehenden Ansprüche der Antragsgegnerin durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 600.000,00 € abzugelten. Sollte der notarielle Ehevertrag sittenwidrig sein und er zu Zahlungen in Höhe von mehr als 600.000,0 € verpflichtet werden, berühme er sich in Höhe der überschießenden Differenz eines Schadensersatzanspruches gegen seine erstinstanzlichen Bevollmächtigten. Die Streitverkündungsschrift ist den Rechtsanwälten Q. am 09.08.2023 zugestellt worden. Eine Reaktion von ihrer Seite ist nicht erfolgt. Eine Erörterung der Sache am 02.05.2023 vor dem Güterichter bei dem Oberlandesgericht Hamm hat eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht herbeizuführen vermocht. Der Senat hat die Beteiligten im Senatstermin am 20.09.2023 erneut persönlich angehört. Bezüglich des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 20.09.2023 (Bl. 507 ff. der Akten) verwiesen. Die Akten des Amtsgerichts Dortmund, Az. 107 F 3930/22 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. A. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt und gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO rechtzeitig begründet worden. B. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Unwirksamkeit des notariellen Ehevertrages vom 09.01.2003 festgestellt. Zur Begründung wird auf die sorgfältigen und umfangreichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom 08.11.2022 verwiesen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. 1. Zutreffend ist das Amtsgericht von der Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrags der Antragsgegnerin ausgegangen. Die Möglichkeit, im Ehescheidungsverbund gemäß §§ 126 Abs. 2 Satz 2 FamG, 137 FamFG Folgesachen geltend zu machen, schließt grundsätzlich die Befugnis ein, im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren einen Zwischenfeststellungsantrag zu stellen. Die weitergehenden Voraussetzungen nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 256 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der widerbeantragend erhobene Feststellungsantrag steht in engem Zusammenhang mit dem von Amts wegen zu prüfenden Versorgungsausgleich, der bereits rechtshängigen Folgesache nachehelicher Unterhalt (Stufenantrag) und dem angekündigten Antrag auf Zugewinnausgleich. Auf diese Weise dient er der Verfahrensförderung (vgl. BGH Beschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 310/18 – FamRZ 2019, 953 Rn. 18 und Urteil vom 12. Januar 2005 – XII ZR 238/03 – FamRZ 2005, 691). 2. Die Begründetheit des Zwischenfeststellungsantrags richtet sich nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Beschlüsse vom 15.03.2017 – XII ZB 109/16 – FamRZ 2017, 884 und vom 29. Januar 2014 – XII ZB 303/13 – FamRZ 2014, 629 sowie Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02 – FamRZ 2004, 601, 606), mit denen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001 (BVerfG Urteil vom 6. Februar 2001 – 1 BvR 12/92 – FamRZ 2001, 343 und Beschluss vom 29. März 2001 – 1 BvR 1766/92 – FamRZ 2001, 985) umgesetzt worden sind. a) Danach hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02 – FamRZ 2004, 601, 606). b) Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, muss der Tatrichter sodann - im Rahmen der Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Nacheheliche Solidarität wird dabei ein Ehegatte regelmäßig nicht einfordern können, wenn er seinerseits die eheliche Solidarität verletzt hat; soweit ein angemessener Ausgleich ehebedingter Nachteile in Rede steht, werden dagegen Verschuldensgesichtspunkte eher zurücktreten. Insgesamt hat sich die gebotene Abwägung an der Rangordnung der Scheidungsfolgen zu orientieren: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, um so schwerwiegender müssen die Gründe sein, die - unter Berücksichtigung des inzwischen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts - für ihren Ausschluss sprechen (BGH Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02 – FamRZ 2004, 601, 606). c) Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben bleibt der Zwischenfeststellungsantrag der Antragsgegnerin auch nach dem weitergehenden Vortrag in der Beschwerdeinstanz begründet. Der notarielle Ehevertrag vom 09.01.2023 verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und ist in vollem Umfang nichtig. 3. Es wird nicht übersehen, dass der verfahrensgegenständliche Ehevertrag zeitlich vor der wegweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2004 (XII ZR 265/02) abgeschlossen worden ist. Gleichwohl richtet sich seine Bewertung nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ein genereller Bestandsschutz für „Altverträge“ lässt sich entgegen der Argumentation des Antragstellers aus den zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen nicht herleiten. Da Eheverträge regelmäßig im Vorfeld einer beabsichtigten Ehe geschlossen werden und erst bei Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft einer Wirksamkeitskontrolle durch die Familiengerichte unterzogen werden, liegt es in der Natur der Sache, dass ihre rechtliche Beurteilung zeitversetzt erfolgt und einen zwischenzeitlichen Wandel der Rechtsprechung zu berücksichtigen hat. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.2001 (1 BvR 12/92) lag ein Ehevertrag von Juli 1976, dem Beschluss vom 29.03.2001 (1 BvR 1766/92) ein Ehevertrag von spätestens Dezember 1985 zugrunde. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 11.02.2004 (XII ZR 265/02) mit einem Ehevertrag vom 17.02.1988, in seinem Beschluss vom 29.01.2014 (XII ZB 303/13) mit einem Ehevertrag vom 18.01.2007 und in seinem Beschluss vom 15.03.2017 (XII ZB 109/16) mit einem Ehevertrag vom 28.12.1995. Einschränkungen für die Anwendung der seit 2001 entwickelten Grundsätze auf derartige „Altverträge“ lassen sich in den zitierten Entscheidungen nicht erkennen und wären auch nicht zu erwarten. Einerseits waren die maßgeblichen gesetzlichen Normen (§§ 138 Abs. 1 und 242 BGB) bei Vertragsschluss jeweils bereits in Kraft. Andererseits stellt die strenge Differenzierung zwischen den maßgeblichen Prüfungszeitpunkten sicher, dass die Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 Abs. 1 BGB – anders als die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB – selbst bei rückwirkender Beurteilung ausschließlich auf derjenigen Tatsachengrundlage beruht, wie sie sich bei Vertragsschluss darstellte. Im Übrigen waren die Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2001 (1 BvR 12/92, FamRZ 2001, 343) und vom 29. März 2001 (1 BvR 1766/92, FamRZ 2001, 985), welche sich ausführlich mit einer Inhaltskontrolle von Eheverträgen mit erkennbar einseitiger Lastenverteilung zuungunsten eines Ehegatten auseinandersetzten, bei Abschluss des verfahrensgegenständlichen Ehevertrages vom 09.01.2003 bereits seit nahezu 2 Jahren in den Fachzeitschriften veröffentlicht. 4. Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht (BGH Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02 – FamRZ 2004, 601, 604). Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (BGH Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02 – FamRZ 2004, 601, 605). Zu Recht geht das Amtsgericht nach Maßgabe dieser Rechtsprechung von einer objektiv einseitigen Lastenverteilung zum Nachteil der Antragsgegnerin aus, welche nicht durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse gerechtfertigt, sondern für die Antragsgegnerin unzumutbar ist (objektive Imparität). a) Es mag sein, dass der Ausschluss der einzelnen Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf einer Sittenwidrigkeit noch nicht zu begründen vermag. aa) Die in § 5 des Ehevertrages zum nachehelichen Unterhalt getroffenen Vereinbarungen stellen sich für die Antragsgegnerin zwar durchgehend als nachteilig dar, mögen indessen isoliert noch nicht zur Sittenwidrigkeit der insoweit getroffenen Regelung führen. Nach der vom Bundesgerichtshof entwickelten Rangfolge der Scheidungsfolgen gehört zu deren Kernbereich in erster Linie der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, welcher schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Freilich ist auch er nicht jeglicher Modifikation entzogen. Im vorliegenden Fall ist der Betreuungsunterhalt nicht ausgeschlossen oder dem Grunde nach eingeschränkt worden. Soweit er der Höhe nach beschränkt worden ist, wurde dadurch die persönliche Kinderbetreuung durch die Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt, so dass die Regelung im Hinblick auf das Kindesinteresse nicht zu Beanstandungen führen mag (vgl. BGH Beschluss vom 15. März 2017 – XII ZB 109/16 – FamRZ 2017, 2017, 884 Rn. 31). bb) Die Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit gemäß §§ 1571, 1572 BGB sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar ebenfalls dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzurechnen. Ihr Ausschluss begegnet allerdings für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB dann keinen Bedenken, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (BGH Beschluss vom 15. März 2017 – XII ZB 109/16 – FamRZ 2017, 2017, 884 Rn. 32 mwN). Eine derartige Bedürftigkeit auf Seiten der Antragsgegnerin wegen Krankheit ließ sich bei Vertragsschluss im Jahr 2003 noch nicht erkennen. Sie selbst behauptet, ein Kokain- und Alkoholkonsum auf ihrer Seite habe frühestens in den Jahren 2010/2011 eingesetzt. Ob eine Unterhaltsbedürftigkeit wegen Alters entstehen würde, war angesichts ihres jungen Alters von 27 Jahren noch nicht abzusehen. cc) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs könnte für sich genommen ebenfalls rechtlich unbedenklich sein. Es lässt sich nicht ausschließen, dass nach den damaligen Vorstellungen der Beteiligten lediglich von der Antragsgegnerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden sollte und der Antragsteller als Unternehmer weder gesetzliche noch private Rentenanrechte erwirtschaften würde. Möglicherweise plante er bereits bei Vertragsschluss eine Altersversorgung ausschließlich auf Kapital- und Immobilienbasis. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 3 HS 2 VersAusglG, wonach Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes unabhängig von ihrer Leistungsform dem Versorgungsausgleich unterfallen, ist erst mit der Reform zum 01.09.2009 eingeführt worden. Nach altem Recht gehörte eine auf Kapitalleistung gerichtete betriebliche Altersversorgung gemäß §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB aF noch nicht zu den auszugleichenden Anwartschaften. Unter diesen Umständen stellte sich der Ausschluss des Versorgungsausgleichs als solcher im Januar 2003 für die Antragsgegnerin möglicherweise noch nicht als nachteilig dar. Dass sie durch die Übernahme von Kinderbetreuung und Haushaltsführung Versorgungsnachteile erlitten hat, ist in diesem Zusammenhang noch nicht erheblich (vgl. BGH Beschluss vom 15. März 2017 – XII ZB 109/16 – FamRZ 2017, 2017, 884 Rn. 34). dd) Schließlich führt auch der Ausschluss des Zugewinnausgleichs isoliert betrachtet möglicherweise nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags. Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich - auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich. Der Bundesgerichtshof hat an der Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs auch für Unternehmerehen festgehalten, in denen der selbständig erwerbstätige Ehegatte seine Altersvorsorge nicht durch die Bildung von Vorsorgevermögen im Sinne von § 2 VersAusglG, sondern im Wesentlichen durch die Ansammlung privaten Vermögens aufbaut. Hiernach ist ein vertraglicher Ausschluss des Zugewinnausgleichs auch dann nicht im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle zu korrigieren, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar war, dass sich der andere Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückziehen würde und ihm deshalb eine vorhersehbar nicht kompensierte Lücke in der Altersversorgung verbleiben würde. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (vgl. BGH Beschluss vom 15. März 2017 – XII ZB 109/16 – FamRZ 2017, 2017, 884 Rn. 36 mwN). ee) Nach den zutreffenden Ausführungen des Antragstellers hat der Güterstand der Gütertrennung in Unternehmerehen „Tradition“. Die Antragsgegnerin sei damit einverstanden gewesen. Der Antragsteller lässt erkennen, es sei ihm damals nicht auf den Ausschluss nachehelichen Unterhalts und des Versorgungsausgleichs angekommen. Seine Vorgaben gegenüber Notar A. hätten sich auf den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft beschränkt. Im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Anhörung hat die Antragsgegnerin bestätigt, durchaus Verständnis dafür gehabt zu haben, dass eine Absicherung des Unternehmens erfolgen sollte. b) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedoch als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH Beschluss vom 15. März 2017 – XII ZB 109/16 – FamRZ 2017, 2017, 884 Rn. 38 mwN). Zu Recht hat das Amtsgericht eine derartige objektive Imparität des verfahrensgegenständlichen Ehevertrages vom 09.01.2023 aus einer Gesamtschau aller in ihm enthaltenen Regelungen hergeleitet. Sie führten in der Summe erkennbar zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Antragsgegnerin ohne rechtliche Absicherung hinsichtlich Vermögen, Einkommen und Altersvorsorge. aa) Mit dem Alters- und Krankheitsunterhalt wurden Unterhaltstatbestände ausgeschlossen, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet werden. Insoweit war schon bei Vertragsschluss mit höherer Wahrscheinlichkeit auf Seiten der wirtschaftlich schwächeren und insoweit unzureichend abgesicherten Antragsgegnerin eine spezifische Bedürfnislage absehbar. Auch war mit ehebedingten Einkommens- und Versorgungsnachteilen nur auf Seiten der Antragsgegnerin zu rechnen, da in erster Linie sie die Kinderbetreuung und Haushaltsführung übernehmen würde. Zudem stand fest, dass der Antragsteller seine Altersversorgung nahezu ausschließlich auf eine private Vermögensbildung stützen würde, an welcher die Antragsgegnerin aufgrund des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs nicht partizipieren würde. Aus diesem Grund würde sich auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ergebnis nicht vorteilhaft für die Antragsgegnerin auswirken. Zwar mögen die Beteiligten davon ausgegangen sein, dass die Antragsgegnerin auf diese Weise ihre erwarteten gesetzlichen Rentenanwartschaften ungeschmälert behalten würde. Durch die Übernahme der Familienarbeit war indes bereits insoweit mit Versorgungsnachteilen zu rechnen, die durch Kindererziehungszeiten nicht hinreichend kompensiert werden würden. Vor allem aber würde die Antragsgegnerin durch den Ausschluss des Zugewinnausgleichs von einer Teilhabe an der wesentlich stärkeren kapitalbasierten Altersversorgung des Antragstellers abgeschnitten. Im Saldo hatte sie daher auch im Hinblick auf ihre Altersvorsorge mit erheblichen Nachteilen zu rechnen (vgl. BGH Beschluss vom 15. März 2017 – XII ZB 109/16 – FamRZ 2017, 2017, 884 Rn. 41). bb) Bereits das Amtsgericht hat ferner darauf hingewiesen, dass der Ausschluss des Zugewinnausgleichs ohne eine Kompensationsregelung erfolgen sollte, wie sie auch in Unternehmerehen häufig vorkommt. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine vom Unternehmer zugunsten seiner Ehefrau abzuschließende Kapitallebensversicherung oder um den Erwerb privater Immobilien zu gemeinsamem Eigentum bei Kostentragung durch den Ehemann handeln. Zwar sind derartige Kompensationsregelungen in rechtlicher Hinsicht nicht zwingend. Fehlen sie, wirkt sich eine einseitige Benachteiligung eines wirtschaftlich schwächeren Ehegatten allerdings noch stärker aus. In diesem Zusammenhang ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht ebenfalls zu würdigen, dass das Vermögen des Antragstellers bereits bei Vertragsschluss eine beachtliche Größenordnung erreicht hatte. Die Angabe des damaligen gemeinsamen Vermögens in § 2 des notariellen Ehevertrages mit 100.000,00 € ist unstreitig im Kosteninteresse und damit erheblich zu niedrig erfolgt. Ein weiterer erheblicher Vermögenszuwachs auf Seiten des Antragstellers ohne vergleichbare Möglichkeiten für die Antragsgegnerin war bereits damals zu erwarten. cc) Einerseits sollte gemäß § 4 des notariellen Ehevertrags Trennungsunterhalt unter Umgehung des diesbezüglichen Verzichtsverbots nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB wechselseitig nicht geltend gemacht werden. Andererseits sollte nach § 5 des Vertrags die Höhe des Betreuungsunterhalts unter Anrechnung des Eigenverdienstes der Antragsgegnerin auf monatlich 1.500,00 € beschränkt werden. Dadurch würde der Betreuungsunterhalt abweichend von § 1570 BGB im wirtschaftlichen Ergebnis zu einem Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter nach § 1615 l BGB abschmelzen. Auch insoweit sollte die Antragsgegnerin nicht an den gesättigten wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers teilhaben, sondern unmittelbar nach einer Ehescheidung überganglos auf das Niveau ihres vorehelich erzielten Verdienstes als Kellnerin/Servicekraft zurückfallen und lediglich Einkommenseinbußen durch die Kinderbetreuung erstattet erhalten. Der vereinbarte Betrag von monatlich 1.500,00 € an nachehelichem Ehegattenunterhalt sollte nicht nur den Elementarunterhalt umfassen, sondern alle weiteren Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie einen Altersvorsorgeunterhalt einschließen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich (private) Versicherungskosten, Vorsorgebeiträge und Wohnkosten bereits im Jahr 2003 ohne weiteres auf monatlich 1.000,00 € belaufen konnten, schlussfolgert das Amtsgericht zu Recht, dass sich die vereinbarten 1.500,00 € aus der Perspektive der Antragsgegnerin eng am Mindestbedarf orientierten. dd) Eine vom Antragsteller in den Raum gestellte Vorstellung der Beteiligten, eine „Doppelverdienerehe“ zu führen, erscheint unrealistisch. Vielmehr war die Möglichkeit einer langjährigen Ehe mit mehreren Kindern und deshalb nur eingeschränkter Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht nur real, sondern stand aufgrund der Schwangerschaft der Antragsgegnerin unmittelbar bevor. Die Betreuung des ersten gemeinsamen Kindes sollte jedenfalls in der ersten Zeit von der Antragsgegnerin übernommen werden. Der Antragsteller beabsichtigte nach den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts nicht, seine Tätigkeit (vorübergehend) auf ein Maß zu reduzieren, welches ihm eine paritätische Betreuung rein tatsächlich ermöglicht hätte. Bei seiner Anhörung am 24.05.2022 gab er zunächst an, „nur“ noch 40 Stunden pro Woche gearbeitet zu haben. Später konkretisierte er, gegen 17:00 Uhr nach Hause gekommen zu sein und sich dann um die Kinder gekümmert zu haben. Es bedarf keiner umfangreichen Darlegungen, um ermessen zu können, dass die Betreuung eines Säuglings und Kleinkindes infolge dieser Arbeitszeiten nicht umfänglich möglich gewesen wäre. Die Antragsgegnerin hingegen würde nach den damaligen Vorstellungen der Beteiligten wegen der Betreuung des erwarteten Kindes jedenfalls zunächst keiner Berufstätigkeit mehr nachgehen können. Gleichwohl wurde der nacheheliche Unterhalt derart massiv eingeschränkt. ee) Es besteht kein Zweifel, dass die Beteiligten im Januar 2003 aus wechselseitiger emotionaler Hinwendung eine Ehe im Sinne einer auf Dauer angelegten Partnerschaft schließen wollten. Von keiner Seite ist vorgetragen worden, es habe sich lediglich um eine „Scheinehe“ zur Vermeidung einer drohenden Abschiebung der Antragsgegnerin gehandelt. Unstreitig stammte das erwartete Kind vom Antragsteller ab. Nach 6 weiteren Jahren kam die gemeinsame Tochter V. zur Welt. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde bis zur Trennung im August 2021 länger als 18 Jahre lang aufrechterhalten. In rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sollte die Ehe nach den Vorstellungen des Antragstellers im notariellen Vertrag allerdings ein „kompensationsloser Totalverzicht“ sein (vgl. BGH Beschluss vom 15. März 2017 – XII ZB 109/16 – FamRZ 2017, 884 Rn. 45). Der Antragsteller beabsichtigte, im Fall einer Trennung lediglich den Lebensstandard der Antragsgegnerin zu sichern, wie er vor Eingehung der Ehe bestanden hatte. Auf diese Weise würde die Antragsgegnerin aber in keiner Weise an seinem Einkommen und Vermögen teilhaben. Ähnlich einer nichtehelichen Mutter sollte sie nicht wirtschaftlich mit dem Antragsteller verflochten werden, sondern eine Existenz separat von seinem Einkommen und Vermögen führen. Mangels Zugewinnausgleichs und Versorgungsaugleichs würde sie nicht an seinem (Altersvorsorge-)Vermögen teilhaben. Aufgrund der unterhaltsrechtlichen Modifikationen würde sie auch nicht von seinem gesättigten laufenden Einkommen profitieren. Infolgedessen gereichen die von den Ehegatten getroffenen Regelungen in objektiver Hinsicht ausschließlich zum Nachteil der Antragsgegnerin. 5. Da das Gesetz keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt, kann aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt (subjektive Imparität). Auch eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität hindeuten. Hierzu zählen insbesondere die Ausnutzung einer Zwangslage, einer sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit sowie einer intellektuellen Unterlegenheit (vgl. BGH Beschluss vom 15. März 2017 – XII ZB 109/16 – FamRZ 2017, 2017, 884 Rn. 39 mwN). Zu Recht hat das Amtsgericht aufgrund mehrfacher Umstände eine derartige subjektive Imparität angenommen. Die einseitige Lastenverteilung im notariellen Ehevertrag zu Ungunsten der Antragsgegnerin ging aus ihrer unterlegenen Verhandlungsposition in einer emotionalen Zwangslage bei ausbildungsbasierter Unterlegenheit bzw. Unerfahrenheit hervor. a) Zunächst war die Antragsgegnerin im Januar 2003 im dritten Monat mit dem gemeinsamen Sohn N. schwanger. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Situation von Unterlegenheit regelmäßig (bereits dann) anzunehmen, wenn eine nicht verheiratete schwangere Frau sich vor die Alternative gestellt sieht, in Zukunft entweder allein für das erwartete Kind Verantwortung und Sorge zu tragen oder durch (eine) Eheschließung den Kindesvater in die Verantwortung einzubinden, wenn auch um den Preis eines mit ihm zu schließenden, sie aber stark belastenden Ehevertrages. Ihre Verhandlungsposition wird hier geschwächt sein durch die tatsächliche Lage, in der sie sich befindet, durch ihre Rechtsstellung als ledige Mutter und insbesondere durch das Bemühen um die Sicherung der eigenen Existenz und der des erwarteten Kindes. Hinzu kommt für eine nicht verheiratete Schwangere die Gewissheit, die alleinige Verantwortung und Sorge für das Kind tragen zu müssen. Auch nach inzwischen geltendem Recht bleibt sie allein für das Kind verantwortlich, wenn der Vater zur gemeinsamen Sorge nicht bereit ist. Zudem stand und steht ihr auch heute noch ein nur eingeschränkter Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater zu. Zwar war § 1615 l BGB in seiner aktuellen Fassung bereits zum 01.01.2002 in Kraft getreten, sodass ein Unterhaltsanspruch für die Antragsgegnerin als nichteheliche Mutter gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB mindestens für drei Jahre nach der Geburt bestanden hätte. Gleichwohl wäre ihre Situation nicht mit der unterhaltsrechtlichen Absicherung verheirateter Frauen vergleichbar gewesen, die den ehelichen Kindern zugutekommt. Eine nicht verheiratete Mutter sieht sich insofern schon im frühen Alter des Kindes generell vor das Problem gestellt, Kinderbetreuung und eigene Existenzsicherung gleichermaßen sicherzustellen (vgl. BVerfG Urteil vom 6. Februar 2001 – 1 BvR 12/92 – FamRZ 2001, 343, 346). b) Diese emotionale Zwangslage wurde durch eine drohende Abschiebung der Antragsgegnerin in die R. verstärkt, die sich nach ihren Vorstellungen allein durch eine förmliche Eheschließung abwenden ließ. Die Antragsgegnerin verfügte über keinen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland. Zur Beurkundung wies sie sich durch Vorlage eines Ausweises mit einer Aussetzung der Abschiebung (Duldung) bis zum 21.02.2003 aus. Es mag sein, dass die Antragsgegnerin infolge der Schwangerschaft objektiv nicht hätte abgeschoben werden dürfen. Beide Beteiligten gingen jedoch subjektiv davon aus, dass nach Ablauf der Aussetzung, d.h. ab dem 22.02.2003, die Abschiebung drohte. Nach ihren Erläuterungen im Senatstermin hätte die Antragsgegnerin in der R. berufstätig sein und ihr Kind von ihrer Mutter betreuen lassen müssen. Ob sie eine Anstellung als Musiklehrerin gefunden hätte, wäre angesichts der Vielzahl der konkurrierenden Bewerber ungewiss gewesen. Selbst nach Darstellung des Antragstellers im Schriftsatz vom 14.03.2022 ist die Verhinderung einer Rückkehr in die R. „primäres Interesse“ der Antragsgegnerin für die Eheschließung gewesen. c) Sollte die Antragsgegnerin bereits im Jahr 2003 an einer Kokain- und Alkoholabhängigkeit gelitten haben und mit dem Konsum von Kokain nicht erst etwa 2010/2011 begonnen haben, hätte sich ihre Zwangslage hierdurch noch weiter verschärft. d) Daneben mangelte es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Januar 2003 an einer Gleichordnung zwischen den Beteiligten. Der Antragsteller war der Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht überlegen. aa) Der Antragsteller war in Deutschland beheimatet und in wirtschaftlicher Hinsicht abgesichert. Die Antragsgegnerin stammte aus der R. und hatte während ihrer ersten Ehe zunächst in B. und danach in U. (K.) gelebt. Als sie den Antragsteller kennenlernte, hielt sie sich – mit Unterbrechungen - erst seit etwa 5 Jahren in Deutschland auf. Bei dem Antragsteller handelte es sich nach eigenen Angaben um einen bereits damals erfolgreichen Jungunternehmer. Er verfügte nicht nur über Vermögen, sondern auch über Nettoeinkünfte von monatlich etwa 10.000,00 €. Die Antragsgegnerin hatte zuletzt ungelernt als Kellnerin bzw. Servicekraft gearbeitet und monatlich 1.500,00 € netto verdient. Bei Abschluss des Vertrages verfügte sie weder über Vermögen noch über eigene Einkünfte. Sie war anlässlich ihrer Schwangerschaft Ende Oktober/Anfang November 2002 von O. zum Antragsteller nach WY. gezogen und dort keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Dementsprechend wurde ihr Einkommen in § 6 des notariellen Ehevertrags mit 0,00 € angegeben. Ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe wäre die Antragsgegnerin einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegengetreten (vgl. BGH Beschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 310/18 – FamRZ 2019, 953 Rn. 43). bb) Der Antragsteller stammte aus bürgerlichen Verhältnissen. Bereits sein Vater hatte den beurkundenden Notar A. mehrfach geschäftlich mandatiert. Die Antragsgegnerin war demgegenüber mit einer „Vorgeschichte“ behaftet, aufgrund derer sie dem Antragsteller auch von ihrer sozialen Stellung her nicht auf Augenhöhe begegnete: Sie trägt unbestritten vor, im Alter von 19 Jahren von einem Menschenhändlerring aus der R. nach Deutschland verschleppt worden zu sein. Sie habe in dieser Zeit unglaubliches Leid erlitten und in die Abgründe der Menschheit blicken müssen. Dieser Menschenhändlerring sei in Deutschland alsbald aufgeflogen. Die Antragsgegnerin habe der Polizei und Staatsanwaltschaft als Kronzeugin dienen sollen. Zu diesem Zweck habe sie über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Der für sie zuständige Kriminalkommissar H., der damals zu einer Vaterfigur für sie geworden sei, habe später den Beteiligten als Trauzeuge zur Verfügung gestanden. cc) Nach Abschluss des Strafverfahrens lernte die Antragsgegnerin einen englischen „Drogendealer“ namens S. kennen, welchen sie kurze Zeit später im Jahr 1998 heiratete. Zunächst lebte sie mit ihm in B., später in U., bis ihr Ehemann dort festgenommen wurde. Daraufhin kehrte die Antragsgegnerin Ende 1999/Anfang 2000 nach O. zurück, wo ihr Ehemann eine Freiheitsstrafe verbüsste. Als die Antragsgegnerin den Antragsteller im Mai 2002 kennenlernte, war sie noch mit Herrn S. verheiratet und lebte von ihren Einkünften als Kellnerin. Ihre erste Ehe wurde im August 2022 rechtskräftig geschieden. Wenige Monate später wurde sie vom Antragsteller schwanger. Der Antragsteller kannte die „Vorgeschichte“ der Antragsgegnerin bei Vertragsschluss. Sollte die Antragsgegnerin nicht von Anfang an offen damit umgegangen sein, hatte er sie zumindest nach und nach erfahren. dd) Aus dieser ungleichen Verhandlungsposition heraus spielte der Antragsteller eine einseitige Dominanz aus und leitete den Abschluss des notariellen Ehevertrages in die Wege. Er beauftrage einen Notar mit der Vertragsdurchführung, welcher ihm seit Jahrzehnten im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bekannt war. Die Antragsgegnerin konnte dem als Kaufmann vertraglich und juristisch versierten Antragsteller insoweit nicht das Wasser reichen. Sie ist Musiklehrerin von Beruf. Weder hat der Antragsteller sie in die Gestaltung des Vertrages eingebunden, noch ist eine Besprechung des konkreten Vertragstextes mit ihr vor dem Notartermin erfolgt. ee) Der persönliche Kontakt zwischen dem Antragsteller und dem beurkundenden Notar mag rechtlich an sich unbeachtlich und nicht geeignet sein, die Neutralität des Notars in Zweifel zu ziehen. Allerdings ist nach den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts in Rechnung zu stellen, dass ein vertrauter Umgang des Antragstellers mit Notar A. durchaus geeignet war, die Antragsgegnerin zu beeindrucken und von detaillierten Fragen im Zusammenhang mit der Gesamtsituation abzuhalten. ff) Zutreffend hegt das Amtsgericht keine ernsthaften Zweifel, dass die Antragsgegnerin vor dem Notartermin keine Kenntnis vom Inhalt des Vertrages nahm, obgleich sie Kenntnis hätte nehmen können. Weder hat der Antragsteller im Rahmen seiner persönlichen Anhörung behauptet, die Antragsgegnerin hätte den Vertrag vor dem Notartermin gelesen, noch hat Antragsgegnerin abgestritten, sie hätte den Vertrag möglicherweise zuvor zur Kenntnis nehmen können. Zumindest hätte sie vor dem Beurkundungstermin einen Entwurf anfordern können, denn völlig unerwartet und überraschend ist sie nicht zum Notartermin gebracht worden. Dass die Antragsgegnerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, rundet die Feststellungen zur überlegenen Verhandlungsposition des Antragstellers ab (vgl. BGH Beschluss vom 15. März 2017 – XII ZB 109/16 – FamRZ 2017, 884 Rn. 44). gg) Die Antragsgegnerin behauptet, den Vertragstext nicht verstanden zu haben. Sie habe sich auf die Zusicherung des Antragstellers verlassen, für ihr Alter abgesichert zu sein. Der Antragsteller trägt vor, der Vertrag sei von Notar A. in Anwesenheit beider Beteiligter erläutert worden. Die Antragsgegnerin habe Gelegenheit gehabt, Fragen zu stellen. Es erscheint bereits fraglich, ob diese Verfahrensweise den Anforderungen an eine notarielle Beurkundung nach § 128 BGB genügt hat. Durch die Mitwirkung eines Notars soll bei Willenserklärungen von erheblicher Bedeutung eine sachkundige Beratung und Belehrung der Parteien erfolgen (MüKoBGB/Einsele 9. Aufl. 2021 § 128 Rn. 1). Ist ein mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrags konfrontierter Ehegatte der deutschen Urkundssprache nicht mächtig, ist er deshalb zur Herstellung der Verhandlungsparität im Beurkundungsverfahren in besonderem Maße auf eine fachkundige Übersetzung angewiesen (vgl. BGH Beschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 310/18 – FamRZ 2019, 953 Rn. 46). Es wird nicht übersehen, dass sich der beurkundende Notar A. gemäß der Präambel des Vertrages ausdrücklich überzeugt hatte, die Antragsgegnerin könne der Verhandlung in deutscher Sprache folgen. Ob sie allerdings in der Lage gewesen ist, den Sinn juristischer Regelungen in nur einem Notartermin richtig zu erfassen, erscheint nach den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts fraglich. Sprachkurse, die von ihr absolviert sein mögen, sind nicht bekannt. Unbestritten hat die Antragsgegnerin angegeben, der Antragsteller habe ihr damals andere Verträge übersetzt und erläutert, weil sie selbst den Sinn nicht ohne weiteres habe erfassen können. Die Selbstbeschreibung der Antragsgegnerin im Senatstermin, ihrem Wesen nach vor allem aus Gefühlen zu bestehen, hat sich durch ihr Verhalten eindrücklich bestätigt. Im Rahmen von Vergleichsverhandlungen fühlte sie sich vom Antragsteller offenbar verletzt, verließ den Saal und kehrte nicht zurück. Selbst deutsche Muttersprachler ohne juristische Vorkenntnisse sind oft nicht in der Lage, Bedeutung und Tragweite familienrechtlicher Regelungen nach nur einer Erläuterung zu verstehen. hh) Es wird nicht verkannt, dass der Antragsgegnerin die Bedeutung des Notartermins durch die äußeren Umstände bewusst gewesen sein muss. Wer nach einem selbst geführten Gespräch mit einem Notar nicht darauf hinweist, sprachliche Verständnisprobleme zu haben, geht bewusst ein Risiko ein und hat die Folgen grundsätzlich selbst zu tragen. Allerdings verstärken die schlechteren deutschen Sprachkenntnisse der Antragsgegnerin und ihr zurückhaltendes Auftreten anlässlich der Beurkundung in der Zusammenschau mit ihrer Unerfahrenheit und ihrer fehlenden Einbindung in die Vertragsgestaltung den Eindruck eines Verhandlungsungleichgewichts zwischen den Beteiligten erheblich. e) Zu Recht ist das Amtsgericht unter diesen Umständen davon ausgegangen, die Antragsgegnerin hätte sich nicht auf den Ehevertrag eingelassen, wenn sie sich nicht in einer Zwangslage befunden hätte und/oder in geschäftlichen Angelegenheiten über eine mit dem Antragsteller vergleichbare Erfahrung verfügt hätte. Dies ist auch für den Antragsteller erkennbar gewesen. Gleichwohl berücksichtigte der Ehevertrag ausschließlich seine Interessen auf Kosten der Antragsgegnerin. Denn für den Antragsteller war nach seiner persönlichen Äußerung bereits vor der Zeugung des gemeinsamen Kindes klar gewesen, dass eine Eheschließung nur „mit Vertrag“ in Betracht komme. 6. Aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen und der gerechtfertigten Annahme, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz des Antragstellers und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt, lässt sich auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung auf seiner Seite schließen (vgl. BGH Beschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 310/18 – FamRZ 2019, 953 Rn. 42; OLG Hamm Beschluss vom 23. Januar 2020 – 4 UF 86/17 - FamRZ 2020, 1629 juris Rn. 64). a) Allerdings haben sich im Jahr 2003 atypischer Weise beide Beteiligten in einer Zwangslage befunden. Beide haben emotional tief füreinander empfunden und zugleich wegen der befürchteten Abschiebung der Antragsgegnerin innerlich unter Druck gestanden. Aus der Perspektive des Antragstellers hat sich dieser Druck sowohl auf die Antragsgegnerin als auch auf das gemeinsame ungeborene Kind bezogen. Ausweislich seiner Anhörung vor dem Senat hat er das Szenario einer Abschiebung seinerseits als Bedrohung empfunden. Gerade für den Antragsteller hätte sich diese Zwangslage aber am einfachsten durch eine rasche Eheschließung beenden lassen. Der Abschluss eines notariellen Ehevertrages war hierfür nicht erforderlich. b) Auslösend für den Ehevertrag waren die weitergehenden Erwägungen des Antragstellers, die er bereits anlässlich seiner erstinstanzlichen Anhörungen geschildert und vor dem Senat wiederholt hat. Er hat vorgetragen, er sei seinerzeit ein erfolgreicher Jungunternehmer und bei Abschluss des Ehevertrages vor allem an einem Unternehmerschutz interessiert gewesen. Man habe sich im Mai 2002 kennengelernt. Damals sei das erste Ehescheidungsverfahren der Antragsgegnerin noch anhängig gewesen. Am 06.07.2002 habe er sein Eheversprechen abgegeben, nachdem ihm Kommissar H. wegen der drohenden Abschiebung zur Eile geraten habe. Zum Zeitpunkt der Eheschließung im Januar 2003 habe er seine Frau noch nicht lange gekannt. Noch vor der Zeugung des Kindes sei für ihn klar gewesen, dass eine Eheschließung nur „mit Vertrag“ erfolgen werde. Nach Eintritt der Schwangerschaft habe er sich für die Antragsgegnerin sowie für das ungeborene Kind verantwortlich gefühlt. Die Schwangerschaft habe ihn mächtig unter Druck gesetzt. Aus Verantwortungsgefühl sei er trotz der „Vorgeschichte“ der Antragsgegnerin bereit gewesen, sie zu heiraten. Angesichts dieser Umstände halte er es für nachvollziehbar, dass eine Eheschließung für ihn nur „mit Vertrag“ in Betracht kam. Auch auf Nachfrage des Senats hat der Antragsteller allerdings nicht zu konkretisieren vermocht, aus welchen Gründen er sich durch die „Vorgeschichte“ der Antragsgegnerin derart gefährdet sah, dass er über eine unternehmertypische Vereinbarung einer Gütertrennung hinaus auch den Versorgungsausgleich ausschließen und Unterhaltsansprüche stark beschränken ließ. Zwar hatte sich die Antragsgegnerin zuvor über mehrere Jahre in einem kriminellen Milieu aufgehalten. Dass sie selbst über kriminelle Energien verfügte, die sein Vermögen möglicherweise gefährden würden, ist vom Antragsteller aber zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Etwaige diffuse Ängste vor der Persönlichkeit der Antragsgegnerin vermögen die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung auf seiner Seite nicht zu entkräften. Diese gehören zum allgemeinen Lebensrisiko bei Eingehung einer Ehe. Die übermäßige Absicherung des Antragstellers entsprang daher in erster Linie einem eigenen wirtschaftlichen Vorteilsstreben zum Nachteil der Antragsgegnerin. 7. Bei einer Sittenwidrigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung eines Vertrages, der ausnahmslos einen Ehegatten benachteiligt, werden notwendigerweise alle Regelungen einschließlich der Vereinbarung einer Gütertrennung von der Unwirksamkeit erfasst. Denn eine geltungserhaltende Reduktion sittenwidriger Verträge auf das gerade noch hinnehmbare Maß verbietet sich im Regelfall. Anderenfalls wäre zu befürchten, dass die Grenzen der Sittenwidrigkeit mangels nachteiliger Folgen regelmäßig vom Ehepartner in der stärkeren Verhandlungsposition überschritten würden (vgl. BGH Beschluss vom 15. März 2017 – XII ZB 109/16 Rn. 46 und Urteil vom 9. Juli 2008 – XII ZR 6/07 – FamRZ 2008, 2011 Rn. 20, 22 f.). Unter diesen Umständen wirkt sich auch die salvatorische Klausel in § 6 Abs. 1 des notariellen Vertrages nicht aus. Einerseits dürfte die Klausel ihrerseits von der Unwirksamkeit des gesamten Vertrages umfasst sein. Andererseits spricht sie eine geltungserhaltende Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nur im Fall einer Teilunwirksamkeit des Vertrages aus. Für eine Gesamtunwirksamkeit sieht sie demgegenüber denklogisch keine Regelung vor. C. Zu Recht hat der angefochtene Teil-Zwischenfeststellungsbeschluss die Kostenentscheidung für die 1. Instanz einem Schlussbeschluss im Rahmen des Ehescheidungsverbundes nach § 150 FamFG vorbehalten. Auch insoweit ist eine Abänderung nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des endgültigen Verfahrenswerts für die Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 FamGKG und beträgt 4/5 des erstinstanzlich für die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt bestimmten Verfahrenswerts in Höhe von 53.000,00 € (= 5.000,00 € + 48.000,00 €). D. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die Beurteilung, inwieweit die höchstrichterlichen Grundsätze zur Annahme einer Sittenwidrigkeit von Eheverträgen im Einzelfall erfüllt sind, obliegt dem Tatrichter. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.