Beschluss
34 U 146/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1023.34U146.23.00
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Tenor
I.
Der Antrag der Klägerin vom 06.07.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (3 O 427/21) vom 13.03.2023 wird als unzulässig verworfen.
III.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 110.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag der Klägerin vom 06.07.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (3 O 427/21) vom 13.03.2023 wird als unzulässig verworfen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 110.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen vermeintlicher Verletzung von Pflichten aus einem Anlageberatungs- und Anlagevermittlungsvertrag in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit am 13.03.2023 verkündeten Urteil abgewiesen. Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18.04.2023 zugestellte Urteil haben diese am 25.04.2023 rechtzeitig Berufung eingelegt (Bl. 3-II ff). Unter dem 02.05.2023 beantragt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berichtigung des Tatbestandes des angefochtenen Urteils (Bl. 592f.-I). Nachdem bis zum 23.06.2023 keine Berufungsbegründung eingegangen war, hat die Berichterstatterin die Parteivertreter mit Verfügung vom 23.06.2023 unter näheren Ausführungen darauf hingewiesen, dass die Berufung der Klägerin nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig ist (Bl. 35-II). Mit Berufungsbegründung und Wiedereinsetzungsantrag vom 06.07.2023 (Bl. 69ff.-II) beantragte die Klägerin, das am 13.03.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund, Az. 3 O 427/21, dahingehend abzuändern, dass die Beklagte zur Zahlung von 104.607,88 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus den mit der F. GmbH geschlossenen Nachrangdarlehensverträgen bzw. Aktien der S. AG verurteilt wird sowie die Feststellung des Annahmeverzuges. Gleichzeitig beantragte sie, ihr wegen der Versäumung der Berufungsbegründungfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags trägt sie vor, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist weder auf einem Verschulden von Rechtsanwalt V. noch des damaligen Sachbearbeiters, Rechtsanwalt L. beruht. Die Fristversäumung beruhe lediglich auf einem leichten Versehen zweier sehr zuverlässiger und ansonsten beanstandungsfrei arbeitender Kanzleimitarbeiter. Die Berufungsbegründungsfrist und die zugehörige Vorfrist sei aufgrund eines Datenverarbeitungsfehler im Fristenkalender der nicht mehr in der Kanzlei tätigen Mitarbeiterin G. eingetragen worden und nicht, wie alle anderen Fristen, im Kalender des damals sachbearbeitenden Rechtsanwalt L.. Bei der Bearbeitung der Posteingänge seien durch die damalige Auszubildende die Fristen in der Fristerfassung der in der Kanzlei verwendeten Software (RA-Micro) eingetragen worden. Dabei werde durch die Eingabe der Aktennummer automatisch der zuständige Rechtsanwalt ausgewählt, der als Sachbearbeiter hinterlegt sei. Nach der Erfassung der Daten habe sie die Eintragung der Fristen nochmal im PC-Kalender verglichen und im dazugehörigen Menü des Systems überprüft. Anschließend habe sie in der E-Akte an dem Urteil einen elektronischen Aktenvermerk mit den jeweiligen Fristabläufen angebracht. Danach habe sie die Akte an einen weiteren Mitarbeiter zur erneuten Kontrolle übergeben, der ebenfalls die Kontrolle im System vornahm. Eine Kontrolle der Fristeintragung im Hauptkalender habe dieser Mitarbeiter nicht vorgenommen. Er habe es nicht für notwendig erachtet, weil es nach logischen Grundsätzen technisch ausgeschlossen sei, dass das System einen falschen Sachbearbeiter vorschlage. Auch die zuständige nichtanwaltliche Sachbearbeiterin habe die eingetragenen Fristen im System geprüft. Eine Überprüfung des Sachbearbeiterkürzels und der Fristeintragung im Hauptkalender sei ihrerseits nicht erfolgt. Durch die elektronische Aktennotiz mit den Fristen, habe auch der sachbearbeitende Rechtsanwalt festgestellt, ob die Fristen eingetragen worden seien. Zu einem Datenverarbeitungsfehler der vorliegenden Art sei es in der sechsjährigen anwaltlichen Tätigkeit von Herrn Rechtsanwalt L. nicht gekommen. Am 24.04.2023 habe er die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung gestellt und haben anhand der Notiz überprüft, dass die Fristen eingetragen seien. Er habe nicht davon ausgehen müssen, dass die Berufungsbegründungs- und die zugehörige Vorfrist nicht in seinem Termin- und Fristenkalender erscheinen. Der Beklagte erklärte hierzu, dass die Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei und führte aus, dass die Fristenkontrolle dem Rechtsanwalt in eigener Verantwortung obliege und er sich nicht dadurch exkulpieren könne, dass er rechtzeitig gehandelt hätte, wenn er das Fristversäumnis eines Mitarbeiters erkannt hätte (Bl. 152-II). Mit Beschluss vom 24.08.2023 (Bl. 156ff.-II) hat der Senat unter näheren Ausführungen darauf hingewiesen, dass die Klägerin bislang die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.d. §§ 233 ff ZPO betreffend die Berufungsbegründungsfrist nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird vollumfänglich Bezug genommen. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 07.09.2023 hat die Klägerin ergänzend zu den Ausführungen des Senats Stellung genommen (Bl. 171ff.-II). Sie hat weiter ausgeführt, dass eine Vorsorge gegen unvorhersehbare technische Fehler für den Anwalt unzumutbar sei. Der Ausdruck eines Fehlerprotokolls als Kontrollmechanismus finde nicht statt und könne auch im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung nicht erwartet werden. Auch führe eine analoge Fristenkotrolle neben einer digitalen Fristenkontrolle zu einer unverhältnismäßigen Aufblähung der kanzleiinternen Verwaltungsprozesse, die wiederum nicht zu einer Verbesserung der Fristenkontrolleffizienz führe. Aus der Garantie des effektiven Rechtsschutzes leite der Bundesgerichtshof das Prinzip ab, dass Risiken, die mit dem Einsatz einer bestimmten Technik verbunden seien, nicht auf den Nutzer dieser Technik abgewälzt werden dürfe. So habe der Bundesgerichtshof dies explizit für Telefax-Geräte entschieden. Dieser Grundsatz müsse auch auf die digitale Technik übertragen werden und der Rechtsanwalt dürfe für einen nicht vorhersehbaren und nicht vertretbaren technischen Defekt – hier den nicht vorhersehbaren Ausgabefehler – grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden. Es habe auch seitens der Rechtsanwälte keine konkrete Anweisung bestanden, dass nach Abschluss des Fristeneintragungsprozesses unter Verwendung des elektronischen Fristenkalenders eine zusätzliche Überprüfung der richtigen Eintragung in den Hauptkalender zu erfolgen habe. Diese konkrete Anweisung sei aber zum damaligen Zeitpunkt auch weder erforderlich noch angezeigt gewesen. Es wisse jeder in der Kanzlei, dass die im Hauptkalender enthaltenen Angaben richtig sein müssen. Die allgemeine Weisung, dass Fristen im Hauptkalender richtig und vollständig einzutragen seien, sei mit Blick auf die vorhandenen Konkretisierungen sowohl ausreichend als auch bestimmt genug, um eine konkrete Fristeintragung in den Hauptkalender zu gewährleisten. Auch finde eine stichprobenartige Kontrolle der Mitarbeiter nicht statt, es sei denn dies sei durch besondere Umstände angezeigt, was jedoch bei den hier tätigen Mitarbeitern nicht der Fall gewesen sei. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.d. §§ 233 ff ZPO ist unbegründet. Die Klägerin hat die am 18.06.2023 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist versäumt. Sie hat die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.d. §§ 233 ff ZPO betreffend die Berufungsbegründungsfrist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat. Die Klägerin hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumung unverschuldet erfolgte, §§ 85 Abs. 2, 233, 236 ZPO. 1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und beim zuständigen Gericht innerhalb der laufenden Frist eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2022 – XI ZB 13/22 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Organisation im Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht gerecht. So hat der Senat bereits mit Beschluss vom 24.08.2023 darauf hingewiesen, dass entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei elektronischen Fristenkalendern durch geeignete Organisationsmaßnahmen eine Kontrolle der Fristeneingabe gewährleistet sein muss. Dabei darf die elektronische Kalenderführung eines Prozessbevollmächtigten keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als die eines herkömmlichen Fristenkalenders (vgl. BGH Beschl. v. 02.02.2021 – X ZB 2/20). Eine solche Kontrolle der elektronischen Fristenführung durch eine entsprechende Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit der Senat in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH vom 28.02.2019, Az. III ZB 96/18, und auf die Anfertigung eines Kontrollausdrucks verwiesen hat, sollte dies nicht dahingehend verstanden werden, dass im Hinblick auf die Führung von elektronischen Akten allein ein Papierausdruck zur ordnungsgemäßen Fristenkontrolle ausreiche. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Beschluss vom 02.02.2021, Az. X ZB 2/20, auf den der Senat ebenfalls hingewiesen hatte, erklärt, dass es bei elektronischer Aktenführung geeigneter Maßnahmen bedarf. Demnach ist allein ein Papierausdruck zur Fristenkontrolle nicht das einzige taugliche Mittel. Soweit gewährleistet ist, dass eine gewissenhafte Kontrolle der Fristeneintragung stattfindet, ist die Maßnahme im Rahmen der Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten frei wählbar. Da mit dieser Kontrolle nach dem Bundesgerichtshof auch Datenverarbeitungsfehler ausgeschlossen werden sollen, kann dies nur bedeuten, dass nach Abschluss der Fristeneintragung im System die korrekte Übertragung der Fristen in den Hauptkalender gewährleistet wird, ob durch Papierausdruck oder andere geeignete Mittel. Etwas Anderes kann auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.08.2019, Az. VIII ZB 19/18, zu technischen Störungen beim Faxgerät abgeleitet werden. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zuzustimmen, dass demnach die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden sollen. Jedoch ist diese Entscheidung nicht auf die hiesige Konstellation übertragbar. Auf den eigentlichen Datenverarbeitungsvorgang, der zur vermeintlichen Eintragung des Fristablaufs bei der falschen Sachbearbeiterin geführt hat, mag keiner der Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten und auch diese selber nicht einwirken können. Die Kontrolle der Fristeneintragung und insbesondere die Behebung des Fehlers lag jedoch im Machtbereich der Prozessbevollmächtigten bzw. ihrer Mitarbeiter, wohingegen diese bei einer gescheiterten Übertragung eines Faxes – oder übertragen auf die elektronische Aktenübersendung per beA – aufgrund technischer Störungen keine Einwirkungs- und Behebungsmöglichkeiten haben. Eine kurze Gegenkontrolle, dass die Eintragung der Fristen im Hauptkalender nach Abschluss des Eintragungsvorgangs auch tatsächlich erfolgt ist, dürfte zu erwarten sein und auch keinen zu großen Arbeitsaufwand darstellen. Dies dürfte auch nicht zu der von den Prozessbevollmächtigten eingewandten Aufblähung der kanzleiinternen Verwaltungsprozesse führen. 2) Ferner hält der Senat auch an seiner Rechtsauffassung fest, dass konkrete Anweisungen zur Kontrolle der Fristeneintragung im Hauptkalender nicht dargelegt und glaubhaft gemacht sind. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausführt, dass es eine solche Anweisung tatsächlich nicht gibt, diese in der konkreten Form aber auch nicht erforderlich sei, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei stellt der Prozessbevollmächtigte insbesondere darauf ab, dass allen Mitarbeitern in der Kanzlei bekannt sei, wie wichtig die korrekte Fristeneintragung im Hauptkalender sei und daher würde die generelle Anweisung, dass die Eintragung im Hauptkalender korrekt sein müsse, ausreichen. Dies überzeugt jedoch unter Berücksichtigung der obigen Rechtsprechung nicht. Dass die Eintragung der Fristen – insbesondere der Rechtsmittelfristen – im Fristenkalender des Anwalts (oder Hauptkalender, wie es bei der klägerischen Kanzlei heißt) ordnungsgemäß und korrekt zu erfolgen hat, ergibt sich schon im Umkehrschluss aus den üblichen Sorgfaltspflichten des Anwalts. Grundsätzlich obliegen dabei alle Aufgaben, die dem Ziel der ordnungsgemäßen Fristwahrung dienen, dem Rechtsanwalt persönlich (vgl. Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 233, Rn. 115). Wenn dieser nun die Eintragung der Fristen auf seine Mitarbeiter delegiert, dessen Verhalten sich der Mandant jedoch nicht zurechnen lassen muss, dann muss der Anwalts für die korrekte Eintragung dieser Fristen durch geeignete organisatorische Maßnahmen Sorge tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.06.2022 - XII ZB 9/22). Im Rahmen seiner Organisationspflichten bedeutet dies, dass der Kontrolle dieser Fristen besonders Rechnung getragen werden muss. Kommen nun ein elektronischer Fristenkalender und eine elektronische Aktenführung zusammen, kann dies jedoch nicht dazu führen, dass eine erneute Kontrolle der eingetragenen Fristen unterbleibt. Insbesondere wenn die Eintragung der Fristen im Hauptkalender der Rechtsanwälte tatsächlich auf einem Datenverarbeitungsvorgang beruhen. Demnach hätte es im Rahmen einer ordnungsgemäßen Büroorganisation der konkreten Anweisung der Prozessbevollmächtigten bedurft, dass die Fristein- und -übertragung in den Hauptkalender kontrolliert und somit deren Korrektheit sichergestellt wird. Bereits in der Entscheidung vom 28.02.2019 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass mit dem Kontrollausdruck auch Datenverarbeitungsfehler ausgeschlossen werden sollen. Demnach ist nach der Fristeneintragung im Rahmen der Kanzleiorganisation die Kontrolle der Datenverarbeitung und des damit einhergehenden Datenverarbeitungsvorgangs zu erwarten, mit oder ohne Papierausdruck. Wie die Kontrolle zu erfolgen hat liegt sodann im Ermessen des Anwaltes. Auch der Umstand, dass es zu einem solchen Datenverarbeitungsfehler vorher noch nie gekommen und dieser damit unvorhersehbar sei, verfängt nicht. Bedenkt man nun, dass bei der Führung der hiesigen Akte beide Mitarbeiter des Fristenteams nicht die Notwendigkeit gesehen haben, die korrekte Fristeneintragung im Hauptkalender zu überprüfen, erscheint die generelle Anweisung zur Bedeutung der Korrektheit des Hauptkalenders nicht Erfolg versprechend. So mag es zwar sein, dass die zuständige Sachbearbeiterin Frau B. eine Überprüfung der Eintragung im Hauptkalender vornimmt, wenn sie Teil eines Fristenteams ist, es scheint aber gerade keine generelle, auf eine konkrete Anweisung zurückgehende Arbeitspraxis zu sein. 3) Um eine effektive Zweitkontrolle der Fristeneintragung zu gewährleisten hätte es demnach spätestens an dieser Stelle der Anweisung bedurft, dass auch im Hauptkalender die korrekte Fristeneintragung zu überprüfen ist. Allein die Überprüfung der Fristeintragung anhand der Eintragungen im System durch einen zweiten Mitarbeiter stellt keine effektive Maßnahme dar. Durch eine solche Kontrolle können zwar mögliche Tippfehler oder Irrtümer über den tatsächlichen Fristablauf ausgeschlossen werden. Datenverarbeitungsfehler bei der Übertragung der Fristen aus dem System in den für die Anwälte maßgeblichen Hauptkalender werden hingegen so nicht erkannt. Dies dürfte jedoch im Hinblick auf den Umstand, dass anscheinend eine Übertragung der Fristen in den Hauptkalender einer seit 2021 nicht mehr in der Kanzlei tätigen Mitarbeiterin, der als nichtanwaltlicher Mitarbeiterin eigentlich auch kein Hauptkalender zugeordnet ist, durch das System ohne jede Fehlermeldung erfolgt, angezeigt sein. 4) Indem der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und ihre Eintragung im Hauptkalender nicht eigenverantwortlich überprüft hat, obwohl ihm die Akte zur eigenen Bearbeitung – Einholung der Deckungszusage, Einlegung der Berufung und Abfassung des Tatbestandsberichtigungsantrages – vorgelegen hat, hat er darüber hinaus die Fristversäumung zu verschulden. Ein Rechtsanwalt hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten – egal ob elektronische Akte oder herkömmliche Papierakte – prüfen. Denn wie die elektronische Fristenkalenderführung gegenüber dem herkömmlichen Fristenkalender darf auch die elektronische Handakte grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant (vgl. BGH, Beschl. v. 01.03.2023 – XII ZB 483/21 m.w.N.) Dabei kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf eine Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken. Ist die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender ordnungsgemäß in der Handakte vermerkt und drängen sich insoweit keine Zweifel auf, braucht er nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist (vgl. BGH Beschl. v. 29.6.2022 – XII ZB 9/22). Der Rechtsanwalt ist aber nur dann von einer eigenständigen Prüfung des Fristenkalenders befreit, wenn die Büroorganisation die klare Anweisung enthält, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2018 - II ZB 24/17 m.w.N.). Vor dem Hintergrund durfte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die elektronische Notiz in der Akte mit den dortigen Fristen nur verlassen, wenn er anhand der Anweisung an die Büroorganisation sicher sein konnte, dass eine ordnungsgemäße Eintragung der Fristen im Hauptkalender erfolgt ist und insbesondere Datenverarbeitungsfehler bei der Übertragung vom System in den Hauptkalender ausgeschlossen werden können. Dies ist aber vorliegend, wie oben ausgeführt, nicht der Fall, sodass die alleinige Kontrolle des Vermerks in der elektronischen Akte durch den Prozessbevollmächtigten nicht ausreicht, da er gerade keine Gewähr dafür bietet, dass es sich hierbei um die Fristen handelt, die im maßgeblichen Hauptkalender eingetragen sind. III. Mangels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Klägerin ihre Berufung nicht binnen der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet. Die Berufung war daher, worauf der Senat mit Beschluss vom 24.08.2023 hingewiesen hat, gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da für Verwerfungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 1 ZPO die Regelung des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO anwendbar ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21.01.2016-5 U 1125/15, Tz 18, m.w.N.). Gegen diesen Beschluss wurde Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (Az. III ZB 82/23) eingelegt.