Beschluss
4 ORs 112/23 OLG Hamm und 4 Ws 162/23 OLG Hamm
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1024.4ORS112.23OLG.HAM.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird aus den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen. Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO). Zusatz: Soweit der Verteidiger des Angeklagten zur Begründung seines Antrags vom 10.07.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, dass die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach die einem Wahlverteidiger erteilte allgemeine Strafprozeßvollmacht durch dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger erlischt, nicht geläufig sei, da „dieses in seinem Gerichtssprengel bis dato nicht so gehandhabt“ würde, weist der Senat in Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenem Beschluss vom 09.08.2023 darauf hin, dass diese Rechtsauffassung sowohl der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.1990, Az. 4 StR 457/90, m. w. N., juris) als auch der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2012, Az. III - 1 RVs, 41/12, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.10.2020, Az. 202 StRR 94/20, juris; OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2018, Az. 1 RVs 107/18, m. w. N., juris; OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2013, Az. 32 Ss 29/13, juris) und insbesondere der Rechtsprechung des für den „Gerichtssprengel“ des Verteidigers zuständigen Oberlandesgerichts Köln entspricht.