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Beschluss

4 UF 87/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:1102.4UF87.23.00
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Leitsätze

1.

Eine Ehe ist auch dann im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig abgewandt hat, weil auch dann eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist.

2.

Eine psychische Erkrankung rechtfertigt bereits dann nicht die Anwendung der Härteklausel, wenn eine zumutbare und erfolgsversprechende Therapiemöglichkeit besteht.

3.

Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der dauerhaften Unterbringung des betreffenden Ehegatten in einer Pflegeeinrichtung sichergestellt werden kann, dass auf etwaige Suizidabsichten hin die notwendigen Schritte auch tatsächlich eingeleitet werden können.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 01.06.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 05.05.2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.936,90 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Ehe ist auch dann im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig abgewandt hat, weil auch dann eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist. 2. Eine psychische Erkrankung rechtfertigt bereits dann nicht die Anwendung der Härteklausel, wenn eine zumutbare und erfolgsversprechende Therapiemöglichkeit besteht. 3. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der dauerhaften Unterbringung des betreffenden Ehegatten in einer Pflegeeinrichtung sichergestellt werden kann, dass auf etwaige Suizidabsichten hin die notwendigen Schritte auch tatsächlich eingeleitet werden können. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 01.06.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 05.05.2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.936,90 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten schlossen am 00.00.1987 die Ehe. Aus ihr sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Im Jahr 2016 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie sich scheiden lassen möchte. Spätestens seit dem Jahr 2017 lebten die Beteiligten dann innerhalb desselben Hauses getrennt. Der Antragsgegner lebte in einer im Haus schon im Jahre 1993 wohnlich ausgebauten „Bar“ und schlief auch dort. Seit Juni 2019 lebt der Antragsgegner, der jedenfalls seinerzeit schwer alkoholabhängig war, in einer Einrichtung der F. in W.. Im September 2020 wurde ein Betreuer für den Antragsgegner bestellt (GA 10). Mit Beschluss vom 05.03.2021 wurde diese Betreuung auf familienrechtliche Angelegenheiten erstreckt (GA 17). Ausweislich zweier bei den Akten befindlicher ärztlicher Bescheinigungen leidet er an einer psychiatrischen Erkrankung, nämlich einem sogenannten Korsakow-Syndrom infolge der Alkoholerkrankung (GA 88). Zu einer Kontaktaufnahme zwischen Antragstellerin und Antragsgegner ist es, seitdem letzterer in der Einrichtung lebt, nicht mehr gekommen. Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 hat die Antragstellerin in der vorliegenden Sache die Scheidung der Ehe und die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Der Antragsgegner hat sich – über seinen Betreuer – gegen diese Scheidung gewandt. Er macht geltend: Eine Scheidung würde den Antragsgegner, auch infolge seiner Erkrankung, psychisch sehr belasten. Es könne bis hin zu suizidalen Absichten kommen. Bislang könne der Antragsgegner sich selbst dadurch „beruhigen“, dass er an seine Familien und an eine „Rückkehr nach Hause“ denke. Er verweist in diesem Zusammenhang auf zwei ärztliche Bescheinigungen (GA 66 / 88), aus denen ebenfalls hervorgeht, dass die Gefahr einer möglichen Suizidalität nicht sicher abgeschätzt werden könne. Eigen- und fremdgefährdende Handlungen seien bei einer Konfrontation mit einer (möglichen) Scheidung von der Antragstellerin „nicht unwahrscheinlich“ (GA 88). Durch den angefochtenen Beschluss vom 05.05.2023 hat das Amtsgericht den Scheidungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Scheidung lägen nicht vor. Die Ehe sei nicht gescheitert. Es könne nicht von einem Getrenntleben ausgegangen werden. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft ende nicht schon mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Die Antragstellerin habe ihren Trennungswillen gegenüber dem Antragsgegner nicht kommuniziert. Soweit sie ihm im Jahr 2016 erklärt habe, sich scheiden lassen zu wollen, habe man dennoch „weiterhin zusammen gelebt und gewirtschaftet“. Soweit in der Regel in der Zustellung des Scheidungsantrages eine Kundgabe des Trennungswillens liege, sei hier aber die Besonderheit zu beachten, dass der Antragsgegner – womöglich infolge seiner psychischen Erkrankung – noch immer davon ausgehe, nach Hause zurückkehren zu können. Schließlich würde eine Scheidung im Hinblick auf die mögliche psychische Dekompensation des Antragsgegners auch eine unbillige Härte im Sinne von § 1568 Abs. 1 BGB darstellen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht geltend, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner keine Kenntnis vom Trennungswillen der Antragstellerin habe. Das Gericht habe seine Annahme, der Antragsgegner „wähne sich noch immer in einer bestehenden Ehe“, nicht auf einer ausreichenden Grundlage getroffen. Im Übrigen könne es nicht sein, dass die Antragstellerin sich dauerhaft an der Ehe mit dem Antragsgegner festhalten lassen müsse. Dies aber wäre aus Sicht der Antragstellerin die Konsequenz der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung. Der Senat hat durch Beschluss vom 29.08.2023 darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe vorliegen (GA 240 ff.). Einwendungen dagegen sind von keinem Beteiligten vorgebracht worden. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, das an die nachfolgend niedergelegte Beurteilung durch den Senat gebunden ist (§ 146 Abs. 1 S. 2 FamFG). 1. Der Senat kann im schriftlichen Verfahren ohne eine erneute mündliche Verhandlung entscheiden. Eine mündliche Verhandlung hat in erster Instanz stattgefunden, und von einer erneuten Durchführung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Zwar ist der Antragsgegner in dem seinerzeit beim Amtsgericht anberaumten Termin nicht persönlich angehört worden, obwohl das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 FamFG beide Ehegatten zu der Scheidung anhören soll. Von einer solchen Anhörung kann jedoch insbesondere dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Gericht sich auch ohne eine solche Anhörung eine sichere Grundlage für seine Entscheidung verschaffen kann (OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.05.2020 – 13 UF 20/20, FamRZ 2020, 1904; Zöller/Lorenz, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 128 FamFG Rn. 5). So liegt es hier. Eine Ehe ist auch dann im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig abgewandt hat. Dass dies hier auf die Antragstellerin zutrifft, kann der Senat – nach deren bereits erfolgter Anhörung durch das Amtsgericht – anhand der Akte aus den nachfolgend im Einzelnen dargelegten Gründen zuverlässig beurteilen. Auch die näheren Umstände der Erkrankung des Antragsgegners ergeben sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen, ändern aber aus den unten niedergelegten Gründen nichts daran, dass eine Anwendung der Härtefallklausel nicht in Betracht kommt. Demgemäß ist nichts dafür ersichtlich, dass durch eine Anhörung des Antragsgegners Erkenntnisse gewonnen werden könnten, aufgrund derer der Scheidungsantrag erfolglos bleiben müsste. 2. Die zwischen den Beteiligten geschlossene Ehe ist bei dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand gemäß § 1565 Abs. 1 BGB zu scheiden. a) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Ehe im Sinne von § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB gescheitert. aa) Es spricht viel dafür, dass dies vorliegend bereits gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderleglich vermutet wird. (1) Es bestand zwischen den Beteiligten schon seit Oktober 2017 keine häusliche Gemeinschaft mehr im Sinne von § 1567 Abs. 1 BGB. Denn der Antragsgegner selbst hat vorgetragen, dass er seit dieser Zeit lediglich noch die Kellerräume des gemeinsamen Hauses bewohnte, sich dort selbstständig versorgte und auch über ein Badezimmer verfügte (Schriftsatz vom 06.05.2021, dort S. 2). Die Antragstellerin hat das bei ihrer Anhörung durch das Amtsgericht bestätigt und angegeben, der Antragsgegner sei „eigentlich nur noch unten in der Bar“ gewesen und habe seit mindestens 2015 auch dort geschlafen. Gemäß § 1567 Abs. 1 S. 2 besteht die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. (2) Auch der für ein Getrenntleben im Sinne von § 1566 Abs. 2 BGB positiv festzustellende Trennungswille dürfte vorgelegen haben. Die Antragstellerin hat bei ihrer Anhörung durch das Amtsgericht angegeben, sie habe dem Antragsgegner bereits im Jahr 2016 gesagt, dass sie sich scheiden lassen wolle. Es spricht deshalb einiges dafür, dass die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Oktober 2017 erkennbar darauf abzielte, dass jedenfalls die Antragstellerin die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr weiterführen wollte. bb) Letztlich kommt es auf das Vorstehende aber nicht einmal an. Denn ohnehin ist die Ehe im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert. (1) Ein solches Scheitern liegt vor, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar bedeutete die Unterbringung des Antragsgegners in einer Pflegeeinrichtung für sich genommen, worauf das Amtsgericht zutreffend verweist, noch nicht zwangsläufig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben war. Denn auch ohne eine häusliche Gemeinschaft kann die eheliche Lebensgemeinschaft durchaus noch bestehen. Hier war aber diese endgültige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Antragsgegner wie ausgeführt schon zuvor seit längerer Zeit eigenständig im Keller des gemeinsamen Hauses gelebt hatte. Es ist im vorliegenden Verfahren auch unstreitig, dass die Antragstellerin den Antragsgegner in der Pflegeeinrichtung nie besucht oder sonst Kontakt zu ihm aufgenommen hat. Vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Alkoholproblematik des Antragsgegners mit den daraus resultierenden massiven gesundheitlichen Auswirkungen konnte dies nur so verstanden werden, dass jedenfalls die Antragstellerin die eheliche Lebensgemeinschaft als aufgehoben ansah und zu einer Wiederherstellung nicht bereit war. Spätestens mit der Stellung des Scheidungsantrages in der vorliegenden Sache hat sie dies unmissverständlich klargestellt. Eine Ehe ist auch dann im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig abgewandt hat, weil auch dann eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist (OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.04.2006 – 6 UF 208/05, NJW-RR 2006, 1013). Allein der etwaige Wunsch des anderen Ehegatten, an der Ehe doch festzuhalten, steht deshalb der Annahme des Scheiterns nicht entgegen (OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2013 – 3 UF 43/13, FamRZ 2013, 1889). (2) Zusätzliche Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB bestehen nicht, weil die Ehegatten hier entgegen der Auffassung des Amtsgerichts mehr als ein Jahr getrennt leben. Wie schon ausgeführt spricht viel dafür, dass diese Trennung schon im Oktober 2017 erfolgte. Jedenfalls aber erfolgte sie spätestens mit der Stellung des Scheidungsantrages in der vorliegenden Sache. Nicht nur bestand zu diesem Zeitpunkt die häusliche Gemeinschaft nicht mehr, sondern die Antragstellerin tat durch die Antragstellung auch ihren Trennungswillen unmissverständlich kund. Es genügt, dass sich dieser Trennungswille nach außen manifestiert. Nicht erforderlich ist, dass die Trennungsabsicht auch gerade gegenüber dem Ehegatten kundgetan wird (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2023 – 13 UF 125/22, juris; Weber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1567 Rn. 41). Das muss jedenfalls dann gelten, wenn der Kontakt zum anderen Ehegatten gänzlich abgebrochen ist (Kappler, in: BeckOGK BGB, Stand 01.08.2021, § 1567 Rn. 54). b) Die Härteklausel in § 1568 BGB steht einer Scheidung nicht entgegen. Zwar kommt eine Anwendung dieser Vorschrift in Frage, wenn die Scheidung für einen Ehegatten aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes eine existenzbedrohende Wirkung mit Suizidgefährdung haben kann (BVerfG, Beschluss vom 11.06.2001 – 1 BvR 2148/99, NJW 2001, 2874). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, inwieweit die Verantwortlichkeit des betreffenden Ehegatten gerade infolge einer psychischen Erkrankung und einer daraus resultierenden Fähigkeit, das eigene Verhalten zu steuern, eingeschränkt ist (BGH, Urteil vom 22.02.1984 – IVb ZR 61/82, FamRZ 1984, 560; OLG Hamm, Urteil vom 19.10.1999 – 13 UF 518/98, FamRZ 2000, 1418). Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner sich in einer geschützten Einrichtung befindet, in der auf diese Umstände – notfalls im Wege von Maßnahmen nach dem PsychKG bei bestehender Eigen- oder Fremdgefährdung – sachgerecht reagiert werden kann und reagiert werden muss. Eine psychische Erkrankung rechtfertigt bereits dann nicht die Anwendung der Härteklausel, wenn eine zumutbare und erfolgsversprechende Therapiemöglichkeit besteht (OLG Hamm, Urteil vom 23.05.1989 – 1 UF 239/88, FamRZ 1990, 60). Das muss erst Recht gelten, wenn aufgrund der dauerhaften Unterbringung des betreffenden Ehegatten in einer Pflegeeinrichtung sichergestellt werden kann, dass auf etwaige Suizidabsichten hin die notwendigen Schritte auch tatsächlich eingeleitet werden können. In einer solchen Situation ist es auch im Hinblick auf die Grundrechte des die Scheidung begehrenden Ehegatten nicht gerechtfertigt, diesem die Scheidung unter Verweis auf die Härteklausel zu versagen und ihn damit trotz des festgestellten Scheiterns der ehelichen Lebensgemeinschaft weiter an den anderen Ehegatten zu binden. 3. Die Sache ist gemäß § 146 Abs. 1 FamFG an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil die Antragstellerin in der Antragsschrift vom 17.12.2020 auch die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt hat. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).