Beschluss
9 UF 127/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1113.9UF127.23.00
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Tenor
Der Antrag des Antragsgegners vom 11.10.2023 auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragsgegners vom 11.10.2023 auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 1353 Abs. 1 S. 2, 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Das Amtsgericht - Familiengericht - Minden hat den Antragsgegner mit am 25.07.2023 verkündeten Beschluss verpflichtet, an die Antragstellerin 293.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Dieser Beschluss ist dem Bevollmächtigten des Antragsgegners am 25.07.2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24.08.2023, eingegangen beim Amtsgericht Minden am gleichen Tag, hat der Antragsgegner gegen den Beschluss vom 25.07.2023 Beschwerde eingelegt und eine Beschwerdebegründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Mit Schriftsatz vom 02.10.2023, der am gleichen Tag beim Amtsgericht Minden und am 04.10.2023 nach Weiterleitung durch das erstinstanzliche Gericht beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der Antragsgegner seine Beschwerde begründet. Mit vorherigem Beschluss vom 04.10.2023, bei seinem Verfahrensbevollmächtigten am 06.10.2023 eingegangen, hatte der Senat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Antragsgegners bislang nicht begründet worden und beabsichtigt sei, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, da eine Rechtsmittelbegründung nicht innerhalb der Frist des § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG eingegangen sei. Mit Schriftsatz vom 11.10.2023, der am gleichen Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der Antragsgegner Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Der Antragsgegner trägt vor, die Fristenverwaltung in der Kanzlei seines Verfahrensbevollmächtigten werde von der hierfür zuständigen Mitarbeiterin, Frau A, die seit mehr als 20 Jahren dort tätig sei und bislang keinen Fehler im Fristenkalender verursacht habe, wahrgenommen. Es sei in der Organisation des Büros so, dass zunächst eine Vorfrist von einer Woche –für das Fristende- eingetragen werde, wobei die Fristen sowohl in einem gesonderten Fristenkalender als auch digital in der Anwaltssoftware notiert werde. Normalerweise werde dem Verfahrensbevollmächtigten die eingetragene Vorfrist nach Vorlage der Akte vorgelegt und nach Vorlage/Bearbeitung und Versendung des Schriftsatzes sowohl im Fristenkalender als auch digital gelöscht. Neben der Vorfrist gebe es ferner eine sogenannte Notfrist, die ebenfalls nach Versendung des Schriftsatzes gelöscht werde. Der Verfahrensbevollmächtigte kontrolliere regelmäßig die Einhaltung der Fristen. Sämtliche Mitarbeiter seien bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über die Regelungen für die Fristenkontrolle und deren Bedeutung belehrt worden. Diese Belehrungen würden regelmäßig wiederholt, zuletzt am 04.08.2023. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners habe bei dem Diktat der Einlegung der Beschwerde explizit erklärt, dass die Beschwerdebegründungsfrist einen Monat betrage und somit allerspätestens am 25.09.2023 die Beschwerde beim Oberlandesgericht, hilfsweise beim Familiengericht Minden einzugehen habe. Er habe diktiert, dass die Akte ihm am 18.09.2023 – Vorfrist – vorgelegt werde. Tatsächlich sei die Vorfrist für den 18.10.2023 und die Notfrist für den 25.10.2023 durch die Mitarbeiterin Frau A eingetragen worden. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners sei dies nicht aufgefallen, da er auf die ordnungsgemäße Einbehaltung und Beachtung der Fristen vertraut und aufgrund der Arbeitsbelastung die Einhaltung dieser Frist nicht kontrolliert habe. Erst mit dem Hinweisbeschluss des Senates vom 04.10.2023 sei ihm dieser Fehler aufgefallen. Zur Glaubhaftmachung dieses Tatsachenvortrags hat der Antragsgegner eine eidesstattliche Versicherung der Frau A vom 11.10.2023 zu den Akten gereicht. Der Antragsgegner beantragt, ihm wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Die Antragstellerin beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung lägen nicht vor, da von einem Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auszugehen sei. Dieser könne sich nicht auf ein Versagen seiner ansonsten zuverlässigen Mitarbeiterin berufen, da er bei Vorlage der Akte zur Bearbeitung der fristgebundenen Prozesshandlung die Frist nicht nachgeprüft habe. Der Vortrag, erst durch den Hinweisbeschluss des Senates vom 04.10.2023 vom Aktenzeichen Kenntnis erhalten zu haben, sei widersprüchlich, da sowohl die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerseite als auch der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners unter dem 12.09.2023 über den Eingang der Beschwerde beim Senat und über das Aktenzeichen informiert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt müsse ihm die Akte vorgelegt worden sein und er hätte die Fristen für die Beschwerdebegründung überprüfen können. Sofern er aufgrund der Arbeitsbelastung außerstande gewesen sei, die Fristen zu kontrollieren, hätte er einen entsprechenden Fristverlängerungsantrag stellen müssen. Allerdings seien die Gründe für die behauptete Arbeitsbelastung auch nicht, wie erforderlich, detailliert dargelegt worden. II. 1.) Der Antrag des Antragsgegners vom 11.10.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bezüglich der versäumten Beschwerdebegründungsfrist ist gemäß §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 S. 1, 234 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 236 ZPO statthaft und zulässig. Insbesondere hat der Antragsgegner die Monatsfrist gemäß §§ 117 Abs. 5 FamFG, 234 Abs. 1 S. 2 ZPO eingehalten. Mit Beschluss des Senats vom 04.10.2023, der nach eigenen Angaben dem Antragsgegner am 06.10.2023 zugestellt worden sei, ist dieser darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde bislang nicht begründet worden sei, was den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist auslöste. Mit Schriftsatz vom 02.10.2023 hatte der Antragsgegner bereits einen konkreten Beschwerdeantrag gestellt und seine Beschwerde begründet. Mit Schriftsatz vom 11.10.2023, der am gleichen Tag beim Beschwerdegericht einging, hat er Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist fristgerecht beantragt. 2.) In der Sache hat das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragsgegners allerdings keinen Erfolg. Die Voraussetzungen gemäß §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 ZPO für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist liegen nicht vor. a) Angesichts der Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 25.07.2023 an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am selben Tag lief die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG am 25.09.2023 ab. Innerhalb dieser Frist ist eine Beschwerdebegründung des Antragsgegners nicht beim Oberlandesgericht Hamm eingegangen. Dies ist erst mit Schriftsatz vom 02.10.2023 nachgeholt worden. b) Nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen vom 11.10.2023 ist davon auszugehen, dass die verspätete Einreichung der Beschwerdebegründung und die dadurch erfolgte Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auf einem Anwaltsverschulden des für den Antragsgegner tätigen Verfahrensbevollmächtigten beruht. Dieses muss sich der Antragsgegner gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 3 ZPO wie eigenes Verschulden an der Fristversäumung zurechnen lassen. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu seinen Gunsten nach §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 ZPO kommt deshalb nicht in Betracht. aa) Angesichts der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss greift die Vermutungsregel nach §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 S. 2 ZPO nicht ein. Vielmehr hat der Antragsgegner die eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rechtfertigenden Tatsachen gemäß §§ 117 Abs. 5 FamFG, 236 Abs. 2 S. 1 ZPO vorzutragen und glaubhaft zu machen. Bleibt danach zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumnis von ihm bzw. seinen Verfahrensbevollmächtigten verschuldet war, kann eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht gewährt werden (BGH Beschluss vom 20.08.2019 –XII ZB 701/10- MDR 2011, 938, Rn. 8). bb) Den Verfahrensbevollmächtigten treffen dabei hinsichtlich der Wahrung der Rechtsmittelfrist sowie der Frist zur Begründung des Rechtsmittels besondere Sorgfaltspflichten. Er hat alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Frist zur Einlegung und Begründung des Rechtsmittels gewahrt wird (BGH Beschluss vom 11.05.2021 –VIII ZB 65/20- NJW 2021, 3132 (3233), Rn. 13; Beschluss vom 14.12.1990 –V ZR 329/89- BeckRS 1990, 5549). Hierzu zählt auch die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit einer Beschwerde (BGH, Beschluss vom 15.06.2011, XII ZB 468/10, FPR 2012, 578, Rn. 8). Der mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragte Verfahrensbevollmächtigte muss in eigener Verantwortung die für die Berechnung der Rechtsmittelfrist maßgebenden Daten überprüfen und zuverlässig feststellen (vgl. BGH Beschluss vom 12.05.2022, V ZB 58/21, BeckRS 2022,13955, Rn. 10; BeckOK § 233 ZPO, Rn. 38, N. W. N.). Er hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Reicht er den Schriftsatz nicht rechtzeitig bei Gericht ein, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Verlauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt wird (st. Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2018, III ZB 54/18, BeckRS 2018, 28836, Rn. 9, m. w. N.). cc) Diesen Sorgfaltspflichten ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners nicht gerecht geworden. Zwar hat der Antragsgegner vorgetragen, dass die seit mehr als 20 Jahren im Büro seines Verfahrensbevollmächtigten für die Fristen zuständige Mitarbeiterin Frau A entgegen des Diktats des Verfahrensbevollmächtigten die Vorfrist und die Notfrist nicht für den 18.09.2023 und 25.09.2023, sondern für den 18.10.2023 und 25.10.2023 eingetragen hat. Allerdings reicht dieser Sachverhalt nicht aus, um ein für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ursächliches Verschulden des Bevollmächtigten des Antragsgegners auszuschließen. Ein Anwalt muss alles ihm Zumutbare tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten und Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (vgl. BGH Beschluss vom 01.03.2023, XII ZB 483/21, zitiert nach juris Rn. 11). Kein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten ist anzunehmen, wenn er darlegen kann, dass ein Büroversehen vorliegt und er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Frist auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. BSG Beschluss vom 01.11.2017, B 14 AS 26/17 R, juris Rn. 5). Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners durch seine Büroorganisation grundsätzlich ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen getroffen. Insbesondere hat er nach seinem Vortrag seine Mitarbeiter regelmäßig, zuletzt am 04.08.2023, über die Fristenverwaltung informiert und Anweisungen erteilt, eine Vorfrist und eine Notfrist bei Rechtsmitteln zu notieren. Er darf auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine zuverlässige Bürokraft allgemeine Weisungen befolgt, es sei denn, Umstände geben Anlass, an der Umsetzung der Anweisung zu zweifeln (vgl. BGH NJW-RR 2023,1224, Rn. 17). Allerdings hat der Verfahrensbevollmächtigter nach dem Vortrag des Antragsgegners es entgegen seiner üblichen Büroorganisation unterlassen, die entsprechenden Fristen zu kontrollieren. Soweit er sich darauf stützt, dies sei aufgrund der anwaltlichen Arbeitsbelastung, die allerdings nicht näher dargelegt wird, unterlassen worden, entlastet dies den Antragsgegner nicht. Im Übrigen hätte spätestens die unter dem 12.09.2023 erfolgte Übermittlung des Aktenzeichens des Oberlandesgerichts Anlass gegeben, die notierten Fristen erneut zu prüfen. Dass die Nichtwahrung der Begründungsfrist auch auf anwaltlichem Verschulden beruhte, legt des weiteren die Adressierung der Begründungsschrift vom 02.10.2023 nahe, die an das unzuständige AG Minden gerichtet war, ohne dass die zu diesem Zeitpunkt verstrichene Begründungsfrist auffiel. 3.) Die Entscheidung über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (Müko ZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, § 238, Rn. 16). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG. Die Rechtsbeschwerde wurde verworfen.