OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ws 421, 423/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:1114.3WS421.423.23.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Bei § 67g Abs. 2 StGB handelt es sich um einen restriktiv auszulegenden Ausnahmetatbestand, der gegenüber den in § 67g Abs. 1 StGB genannten Widerrufsgründen subsidiär ist.

Bei Suchtkranken ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die Weisung, auf den Konsum von Suchtmitteln zu verzichten, unzumutbar ist. In diesen Fällen ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles erforderlich. Dabei sind insbesondere die Fragen, in welchem Umfang überhaupt die Aussicht besteht, den mit einer Abstinenzweisung verfolgten Zweck zu erreichen, ob und inwieweit der Suchtkranke sich (wenn auch erfolglos) Therapieangeboten geöffnet hat und welche Straftaten im Falle weiteren Suchtmittelkonsums zu erwarten sind, in die Abwägung einzustellen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt A für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt (Alleinentscheidung des Vorsitzenden).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei § 67g Abs. 2 StGB handelt es sich um einen restriktiv auszulegenden Ausnahmetatbestand, der gegenüber den in § 67g Abs. 1 StGB genannten Widerrufsgründen subsidiär ist. Bei Suchtkranken ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die Weisung, auf den Konsum von Suchtmitteln zu verzichten, unzumutbar ist. In diesen Fällen ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles erforderlich. Dabei sind insbesondere die Fragen, in welchem Umfang überhaupt die Aussicht besteht, den mit einer Abstinenzweisung verfolgten Zweck zu erreichen, ob und inwieweit der Suchtkranke sich (wenn auch erfolglos) Therapieangeboten geöffnet hat und welche Straftaten im Falle weiteren Suchtmittelkonsums zu erwarten sind, in die Abwägung einzustellen. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt A für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt (Alleinentscheidung des Vorsitzenden). G r ü n d e: I. Mit Urteil vom 18. Januar 2010 hat das Landgericht Hagen in einem Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Maßregel gleichzeitig zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 18. Januar 2010 rechtskräftig. Die Maßregelaussetzung zur Bewährung hatte die Kammer zusammengefasst damit begründet, dass besondere Umstände vorlägen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden könne. So sei der (damalige) Beschuldigte während seines letzten Aufenthalts in der B-Klinik erfolgreich stabilisiert worden. Die Stabilisierung habe sich während der ambulanten fachpsychiatrischen Behandlung fortgesetzt. Durch die engmaschigen Bewährungsauflagen, die neben der Auflage, sich in eine Einrichtung des betreuten Wohnens zu begeben, auch die Kontrolle der Medikamenteneinnahme sowie Drogenscreenings umfasse – so die Kammer – sei die weitere therapeutische und fachpsychiatrische Behandlung sichergestellt. Diese Prognose bewahrheitete sich nicht. Spätestens ab Mai 2010 fiel der Beschwerdeführer mehrfach mit positiven Drogenscreenings (THC) auf, weswegen die Staatsanwaltschaft Hagen bereits am 19. Oktober 2010 den Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung beantragte. Den Antrag auf Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer des Landgerichts Hagen nach der am 15. November 2010 erfolgten mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers zurückgewiesen, nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte, seinen Cannabiskonsum endgültig eingestellt zu haben und der Bewährungshelfer, sein Betreuer und ein weiterer Sozialarbeiter erklärt hatten, dass die übrigen Bewährungsauflagen eingehalten würden und die Zusammenarbeit mit dem Betroffenen problemlos verlaufe. Entgegen seinen Bekundungen blieb der Beschwerdeführer nicht abstinent. Nachdem er auch in der Folgezeit mehrfach Cannabis und Alkohol konsumiert hatte, verweigerte er mit Beginn des Jahres 2011 zudem seine Depotmedikation. Nachdem er am 4. März 2011 im Rahmen eines krankheitsbedingten Impulsdurchbruchs seinen rechtlichen Betreuer Rechtsanwalt C tätlich angegriffen hatte, kam es zu einer ersten Einweisung in die geschlossene Abteilung der B-Klinik. Auch in der Folgezeit kam es zu mehreren Zwangseinweisungen, u.a. weil er am 15. April 2011 mit einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille einen Pkw beschädigt hatte. Wegen der Verschlechterung des Zustands hatte das Landgericht Hagen daraufhin mit Beschluss vom 25. Mai 2011, rechtskräftig seit dem 4. Juni 2011, gemäß § 67h StGB die Krisenintervention angeordnet. Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn die Krisenintervention zuvor mit Beschluss vom 23. August 2011 für die Dauer von weiteren drei Monaten verlängert hatte, hat die Strafvollstreckungskammer die Krisenintervention mit Beschluss vom 15. November 2011 für erledigt erklärt, so dass der Beschwerdeführer am 16. November 2011 in ein Wohnheim entlassen wurde. Dem Beschwerdeführer war aufgegeben worden, Wohnsitz in einer betreuten Einrichtung zu nehmen. Weil der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Entlassung in das Wohnheim Alkohol trank, versucht hatte, auch Mitbewohner zum Trinken zu animieren und es schließlich am 3. Dezember 2011 nach massiven Alkoholkonsum zu einer Schlägerei kam, weil dem Beschwerdeführer die von ihm geforderte Zigarette von einem Mitbewohner verwehrt worden war, so dass die Entlassung aus dem Wohnheim drohte, erließ die Strafvollstreckungskammer am 6. Dezember 2011 einen Sicherungsunterbringungsbefehl. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 hat die Strafvollstreckungskammer Paderborn die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus widerrufen. Wegen des Unterbringungs- und Vollstreckungsverlaufs bis zur erneuten Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung im Jahr 2021 wird auf die ausführliche Darstellung der Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Widerrufsbeschluss Bezug genommen. Mit Beschluss vom 28. Januar 2021, rechtskräftig seit dem 11. April 2021, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn mit Wirkung zum 1. August 2021 u.a. die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenaus aus dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 18. Januar 2010 zur Bewährung ausgesetzt. Zur Begründung der Maßregelaussetzung zur Bewährung hatte die Strafvollstreckungskammer zusammengefasst ausgeführt, dass sie den Ausführungen des Sachverständigen D gefolgt sei, der (nur) bei einer unstrukturierten Entlassung ein erhebliches Risiko angenommen hatte, nicht aber bei einer Entlassung in ein geordneten Entlassungsumfeld. Wie ein solches Entlassungsumfeld konkret aussehen sollte, lässt sich dem Beschluss allerdings nicht entnehmen. Die Kammer war seinerzeit – ohne dies näher zu begründen – davon ausgegangen, dass die für die bedingte Entlassung „erforderliche positive Sozialprognose“ erst am 1. August 2021 eine tragfähige Grundlage habe, weil „erst zu diesem Zeitpunkt (…) der Fortbestand der bisherigen, für die dauerhafte Stabilisierung des Zustands des Untergebrachten essenziellen Tagesstruktur kostenmäßig gesichert“ sei. Außerdem benötige die Maßregelvollzugseinrichtung Zeit, um das von dem Sachverständigen für erforderlich erachtete Setting herzustellen. Die damalige Bezugstherapeutin des Beschwerdeführers hatte ausweislich der Beschlussgründe im Rahmen ihrer Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer demgegenüber u.a. ausgeführt, dass der Untergebrachte eine eher reizarme Umgebung benötige, da er ansonsten, was auch für ein Wohnheim im üblichen Zuschnitt gelte, im Alltag überfordert sei, wobei der hierfür notwendige zeitliche Horizont kaum abschätzbar sei. Dem LWL-Zentrum für forensische Psychiatrie E war es in der Folgezeit dennoch gelungen, für die Zeit vom 23. bis 29. Juli 2021 ein Probewohnen in der therapeutischen Wohngruppe F in G zu organisieren. Bereits in der ersten Nacht des Probewohnens wurde der Beschwerdeführer massiv rückfällig, konsumierte harten Alkohol und brach sich den rechten Ellenbogen. Da die Einrichtung sich zu einer weiteren Betreuung nicht in der Lage sah, erfolgte am 1. August 2021 die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug in die Wohnung seiner Mutter in H. Dort gab der Beschwerdeführer im Rahmen eines Hausbesuchs gegenüber seiner Bewährungshelferin am 17. August 2021 an, keinen Alkohol zu trinken und keine Drogen zu nehmen. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2021 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn nach mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers den Beschluss vom 28. Januar 2021 ergänzt und dem Beschwerdeführer Auflagen und Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht erteilt; u.a. eine Abstinenzweisung im Sinne von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, mit dem ihm der Konsum von alkoholischen Getränken und anderen berauschenden Mitteln untersagt wurde. Wegen des weiteren Verlaufs der Führungsaufsicht wird auf die ausführliche Darstellung der Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Widerrufsentscheidung verwiesen. Mit Beschluss vom 20. März 2023 hat die Strafvollstreckungskammer die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 18. Januar 2010 gemäß § 67h StGB für die Dauer von drei Monaten wieder in Vollzug gesetzt und die Krisenintervention mit Beschluss vom 22. Juni 2023 verlängert. Mit Beschluss vom 28. September 2023 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn nach mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers, seiner Bezugstherapeutin und des Sachverständigen I die Maßregelaussetzung widerrufen und am selben Tag einen Sicherungsunterbringungsbefehl erlassen. Gegen beide Entscheidungen wendet sich der Beschwerdeführer durch mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. Oktober 2023 eingelegte sofortige Beschwerde bzw. Beschwerde. Gleichzeitig beantragte sein Verteidiger, ihn dem Beschwerdeführer in der Rechtsmittelinstanz beizuordnen. Gegen den Widerrufsbeschluss hatte zuvor bereits seine Verteidigerin mit Schriftsatz vom 29. September 2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 hat die Strafvollstreckungskammer der Beschwerde gegen den Sicherungsunterbringungsbefehl nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Beiordnungsantrag zurückzuweisen sowie die Beschwerde und die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Mit Schriftsätzen seiner Verteidiger vom 26. Oktober, 7. und 8. November 2023, auf die wegen des Inhalts Bezug genommen wird, sind die Rechtsmittel und der Beiordnungsantrag weiter begründet worden. II. A. Die gegen den Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat die mit Beschluss vom 28. Januar 2021 gewährte Maßregelaussetzung zur Bewährung mit überwiegend zutreffender Begründung im Ergebnis zu Recht widerrufen. Widerrufsgrund ist hier allerdings nicht § 67g Abs. 2 StGB – wie von der Strafvollstreckungskammer angenommen –, sondern § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Denn bei § 67g Abs. 2 StGB handelt es sich um einen restriktiv auszulegenden Ausnahmetatbestand, der gegenüber den in § 67g Abs. 1 StGB genannten Widerrufsgründen subsidiär ist (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 18. September 2007 – 1 Ws 150/07 – juris, Rdnr. 13; Fischer, StGB, 70. Auflage, § 67g, Rdnr. 8; MüKoStGB/Groß/Veh, 4. Aufl. 2020, § 67g, Rdnr. 12). Die Maßregelaussetzung zur Bewährung ist hier zu widerrufen, weil der Beschwerdeführer gegen die ihm nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB erteilte Abstinenzweisung beharrlich verstoßen hat und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert, § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. 1) Der Strafvollstreckungskammer hatte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 15. Oktober 2021 u.a. folgende Weisung erteilt: „b) Der Konsum von alkoholischen Getränken und anderen berauschenden Mitteln ist ihm untersagt. (…)“ Diese Weisung war hinreichend bestimmt, zulässig und insbesondere auch verhältnismäßig. Zwar kann eine Abstinenzweisung unverhältnismäßig sein, wenn ein Konsumverzicht für den Verurteilten unzumutbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2016 – 2 BvR 496/12 –, juris, Rdnr. 31 ff.). Dagegen ist von einer Verhältnismäßigkeit einer Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB regelmäßig auszugehen, wenn diese gegenüber einer ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähigen Person angeordnet wird und im Falle des erneuten Alkohol- oder Suchtmittelkonsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist. Wenn der Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln lediglich vom Willen und der charakterlichen Festigkeit des Weisungsunterworfenen abhängt, ist es ohne weiteres zumutbar, für die Dauer der Führungsaufsicht zur Vermeidung weiterer Straftaten einen solchen Verzicht einzufordern (vgl. BVerfG, a.a.O., juris, Rdnr. 24). Bei Suchtkranken ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die Weisung, auf den Konsum von Suchtmitteln zu verzichten, unzumutbar ist. In diesen Fällen ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles erforderlich. Dabei sind insbesondere die Fragen, in welchem Umfang überhaupt die Aussicht besteht, den mit einer Abstinenzweisung verfolgten Zweck zu erreichen, ob und inwieweit der Suchtkranke sich (wenn auch erfolglos) Therapieangeboten geöffnet hat und welche Straftaten im Falle weiteren Suchtmittelkonsums zu erwarten sind, in die Abwägung einzustellen (BVerfG, a.a.O., juris, Rdnr. 25 f.). Hier hatte die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss vom 15. Oktober 2021 zutreffend ausgeführt, dass die Alkohol- und Drogenabstinenz erforderlich sei, um den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung zu stabilisieren. Es bedürfe einer längeren Zeit der Kontrolle, um eine Exazerbation der Erkrankung und die daraus folgende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten zu verhindern. Dem Senat ist aufgrund seiner Spezialzuständigkeit für Maßregelvollstreckungssachen aus einer Vielzahl von Fällen bekannt, dass Alkohol- und Drogenkonsum die Gefahr für das Absetzen der erforderlichen Psychopharmaka sowie die spätestens dann zu erwartende Exazerbation der paranoiden Schizophrenie um ein Vielfaches erhöht, so dass grundsätzlich die Aussicht bestand, den mit der Abstinenzweisung verfolgten Zweck zu erreichen. Dementsprechend hatte sich auch D im Rahmen seiner Anhörung am 28. Januar 2021 für ein Alkoholverbot ausgesprochen. Hier hatte sich der Beschwerdeführer zuvor entsprechenden Therapieangeboten geöffnet und insbesondere noch am 17. August 2021 gegenüber seiner Bewährungshelferin angegeben, keinen Alkohol mehr zu trinken und keine Drogen zu nehmen. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 30. September 2021, in der die in Aussicht genommenen Auflagen und Weisungen – u.a. die Abstinenzweisung – erörtert wurden, hatte er überdies ausdrücklich erklärt, die Weisungen befolgen zu wollen. Schließlich hat der Senat hier im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung auch berücksichtigt, dass nach dem Gesamtzusammenhang der Beschlussgründe vom 28. Januar 2021 die Abstinenz des Beschwerdeführers eine von mehreren flankierenden Maßnahmen darstellte, die letztendlich zur Maßregelaussetzung zur Bewährung geführt haben. Da anderenfalls mutmaßlich die Unterbringungsfortdauer beschlossen worden wäre, stellte die Maßregelaussetzung zur Bewährung mit einer entsprechenden Abstinenzweisung zweifelsohne das mildere Mittel dar. Ohne dass es in diesem Zusammenhang noch darauf ankommt oder ob dessen Einschätzung zutreffend war bzw. ist, weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung vom 28. Januar 2021 im Übrigen erklärt hatte, dass bei seinem Mandanten kein primärer, sondern nur ein sekundärer Drogenmissbrauch vorliege. Nach alledem ergibt die Gesamtabwägung, dass die Abstinenzweisung vom 15. Oktober 2021 für den Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar und verhältnismäßig war. 2) Gegen diese Weisung hat der Beschwerdeführer beharrlich verstoßen. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 30. September 2021 über die ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen belehrt worden. Ohne dass sich dem Führungsaufsichtsheft zuvor konkrete Verstöße gegen die Abstinenzweisung entnehmen lassen, berichtete die Bewährungshelferin unter dem 6. Juli 2022, dass der Beschwerdeführer die am 8. Juni 2022 begonnene Entgiftung im J-Krankenhaus am 10. Juni 2022 beendete, weil er die entstehende Krankenauskostenrechnung fürchtete. Daneben wurde lediglich mitgeteilt, dass der Entgiftung ein „positives Screening“ vorausgegangen war. Weiter berichtete die Bewährungshelferin unter dem 6. Dezember 2022, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2022 von einem Mitarbeiter der forensischen Nachsorgeambulanz zur Entgiftung in die LWL-Klinik K gefahren wurde, er die Klinik jedoch bereits am 18. November 2022 wieder verlassen hatte. Der Entgiftungsabbruch habe alle überrascht. Unter dem 23. Dezember 2022 war ein Drogenscreening positiv auf Kokain und THC. Deswegen verabredete der Beschwerdeführer mit Frau L von der Nachsorgeambulanz eine erneute Entgiftung in der LWL-Klinik in K. Dort befand sich der Beschwerdeführer vom 28. Dezember 2022 bis er am 17. Januar 2023 disziplinarisch entlassen wurde. Gegenüber seiner Bewährungshelferin gab der Beschwerdeführer hierzu an, einmal sei er „mit einem Jägermeister rückfällig geworden“, zum „Rauswurf“ sei es wegen Rauchens auf der Toilette gekommen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 hat die Strafvollstreckungskammer den Beschwerdeführer nochmals auf die Einhaltung der ihm erteilten Weisungen und die ihm bei Nichtbefolgung drohenden Konsequenzen hingewiesen. Unter dem 8. Februar 2023 war ein Drogenscreening positiv hinsichtlich Amphetaminen und Cannabis, ein Drogenscreening vom 17. Februar 2023 war positiv hinsichtlich Amphetaminen, Kokain und THC. Überdies hat der Beschwerdeführer auch Alkohol in erheblichem Umfang konsumiert. So sind im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bei ihm mehrfach Atemalkoholkontrollen durchgeführt worden, die am 14. Januar 2023 1,18 mg/l, am 31. Januar 2023 1,1 mg/l und am 20. Februar 2023 1,46 mg/l ergaben. Bei seiner Aufnahme in die Maßregelvollzugsklinik im Rahmen der Krisenintervention am 2. April 2023 war das Screening positiv auf THC, Kokain und Amphetamine. 3) Der Zweck der Maßregel erfordert seine (erneute) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Hierzu wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 4) Der Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung ist aus den in der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen auch verhältnismäßig. Dabei hat die Strafkammer zu Recht auch die bisherige Unterbringungsdauer in den Blick genommen und in ihre Abwägung eingestellt, auch wenn § 67d Abs. 6 Satz 2 oder 3 StGB nicht explizit erwähnt wurden. Denn ein Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung scheidet naturgemäß in den Fällen aus, in denen die Voraussetzungen für eine Maßregelerledigung vorliegen. Hier hat die Strafkammer zutreffend eine hohe Gefahr für Körperverletzungsdelikte, insbesondere gegen den Kopf der potentiellen Opfer, positiv festgestellt, so dass die Voraussetzungen für eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 StGB nicht gegeben sind. Ohne dass es noch darauf ankommt, weist der Senat in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass es vorliegend sogar ausgereicht hätte, die Voraussetzungen für eine Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB zu verneinen. Denn die Annahme einer mehr als 10-jährigen Unterbringungsdauer, die offenbar auf der Berechnung der Staatsanwaltschaft Hagen vom 7. September 2023 beruht (Bl. 352 FA-Heft), dürfte unzutreffend sein, weil der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. September 2016 bis zum 2. Juli 2017 – mithin 10 Monate – zwei Drittel der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 2. Juni 2015 verbüßt hat. 5) Mildere Mittel als der Widerruf stehen nicht zur Verfügung. Selbst die bereits einmal verlängerte Krisenintervention war nicht erfolgreich. Soweit die Beschwerde hierzu ausführt, der Beschwerdeführer sei bereit, freiwillig in der Maßregelvollzugsklinik zu verbleiben, bis ein Wohnheimplatz gefunden ist, kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Einwilligungserklärung des Beschwerdeführers „tragfähig“ ist oder nicht. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Dauer einer freiwilligen Wiederaufnahme nach § 17 StrUG NRW – unabhängig davon, ob die erforderlichen Voraussetzungen hier überhaupt vorliegen – insgesamt höchstens sechs Monate beträgt, während der Zeitraum bis ein geeignetes und aufnahmebereites Wohnheim zur Verfügung steht, nicht abzuschätzen ist. So war es der Maßregelvollzugsklinik im Jahr 2021 jedenfalls erst knapp vor seiner am 1. August 2021 bevorstehenden bedingten Entlassung – mithin nach rund 6 Monaten – gelungen, für den Beschwerdeführer ein aufnahmebereites Wohnheim zu finden. Ob dies noch ein zweites Mal gelingen würde, ist auch angesichts des derzeitigen Behandlungsstandes völlig offen. Darüber hinaus kommt es für eine ausreichende Reduzierung der Gefährlichkeit und damit mithin für die Frage, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung erfordert, nicht darauf an, ob es gelingen wird, zeitnah – während des freiwilligen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Maßregelvollzugsklinik – einen Platz in einem geeigneten und aufnahmereiten Wohnheim zu finden. Vielmehr dürfte in diesem Zusammenhang entscheidend sein, ob der Beschwerdeführer in einem geeigneten Wohnheim auch dauerhaft verbleibt. Wie dem Senat aufgrund seiner Spezialzuständigkeit aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, stellt auch die unmittelbare Entlassung in ein Wohnheim im Ergebnis grundsätzlich eine „unvorbereitete“ Entlassung dar. Daher wird auch eine geplante Entlassung in ein Wohnheim von den Maßregelvollzugskliniken regelmäßig zunächst mittels einer Langzeitbeurlaubung, die eine von Einzelfall abhängige unterschiedlich lange Dauer haben kann, vorbereitet. Wie wichtig dies regelmäßig ist, zeigt eindrucksvoll der unter I. geschilderte Verlauf der Bewährung(-en), sowohl 2010/2011 als auch nach der Maßregelaussetzung im Jahr 2021. Anlässlich seiner Entlassung im Jahr 2021 ist der Beschwerdeführer bereits in der ersten Nacht des Probewohnens massiv rückfällig geworden und konsumierte harten Alkohol. Ähnlich war es auch im Jahr 2011, nachdem die Strafvollstreckungskammer die Krisenintervention beendet hatte und der Beschwerdeführer in ein Wohnheim entlassen worden war. Daher wird sich der Beschwerdeführer, sobald ein geeignetes aufnahmebereites Wohnheim gefunden ist, zunächst im Rahmen einer Langzeitbeurlaubung erfolgreich erproben lassen müssen, um zu zeigen, dass er willens und insbesondere auch in der Lage ist, abstinent zu bleiben und sich an Regeln zu halten. Denn nur dann wäre – der hier unbedingt erforderliche – Verbleib in einem geeigneten Wohnheim dauerhaft gesichert. B. Weil der Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung mit dieser Entscheidung aus den Gründen zu A. rechtskräftig ist, ist auch die statthafte Beschwerde gegen den Sicherungsunterbringungsbefehl unbegründet. C. Weil dem Beschwerdeführer bereits eine Verteidigerin beigeordnet ist und die Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel oder die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers nicht vorliegen, war der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt A für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (Alleinentscheidung des Vorsitzenden).