Urteil
26 U 79/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1121.26U79.23.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. März 2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Berufungsinstanz.
Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. März 2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufungsinstanz. Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 ZPO abgesehen. Wegen des Wortlautes der gestellten Anträge der Beklagten und Berufungskläger wird auf die Anträge aus dem Schriftsatz 27.06.2023 (Bl. 153 d.A. II) Bezug genommen, mit denen sie unter Abänderung des Urteils die Abweisung der Klage begehren. Wegen des Wortlautes der gestellten Anträge des Klägers und Berufungsbeklagten wird auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 02.10.2023 (Bl. 197 d.A. II) Bezug genommen, mit dem er die Zurückweisung der Berufung beantragt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1) Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus §§ 832 Abs. 1, 253 BGB in Höhe von 4.000 €. a) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagten bei dem streitgegenständlichen Ereignis ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls genügt worden. Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat; entscheidend ist vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist (BGH, Urteil vom 24.3.2009 - VI ZR 199/08 NZV 2009, 383, m.w.N.). Die Intensität der Aufsichtspflicht hängt dabei vom Gefahrenpotenzial ab, insbesondere von der Art der Verkehrswege und der Gewöhnung der Kinder an den Straßenverkehr (BeckOK BGB/Spindler, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 832 Rn. 29 m.w.N.). Hiernach haben die Beklagten vorliegend ihre Aufsichtspflicht für ihren zu diesem Zeitpunkt erst zwei Jahre und elf Monate alten Sohn verletzt. Sie hatten aufgrund ihres räumlichen Abstandes von mindestens fünf bis neun Metern keine Möglichkeit, unmittelbar auf ihren mit dem Laufrad aktiven Sohn einzuwirken, um andere Verkehrsteilnehmer - insbesondere Radfahrer - des gemeinsamen Geh- und Radweges vor von ihm ausgehenden Gefahren zu schützen. Insofern kann es dahinstehen, ob der Abstand zwischen den Beklagten und ihrem Sohn möglicherweise – wie vom Kläger behauptet – sogar noch größer war. Wenn die Beklagten als Aufsichtspflichtige schon nicht in der Lage waren, notfalls körperlich eingriffsbereit zu sein, hätten sie jedenfalls dafür sorgen müssen, dass ihr Sohn auf Zuruf ordnungsgemäß anhält. Auch dies war hier nicht der Fall, da die Beklagten - unstreitig - wussten, dass ihr Sohn bei einem „stopp“-Ruf noch eine Lenkbewegung nach links macht. Dies erhöht die Gefahr für vorbeifahrende Radfahrer erheblich, wenn das Kind - wie hier - rechts fährt und Radfahrer - wie üblich - links überholen wollen. Genau diese Gefahr hat sich vorliegend auch realisiert. Die zur Begründung ihrer abweichenden Ansicht - nach der bereits keine Verletzung der Aufsichtspflicht bestehe - zitierte Rechtsprechung der Kläger ist insofern mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, als dass diese sich vorwiegend auf ältere Kinder und abweichende Verkehrssituationen bezieht. b) Der Kläger muss sich jedoch ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen. Die vom Landgericht insofern angenommen 50 % sind nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat die Situation nach eigenen Angaben wahrgenommen, insbesondere auch die fehlende unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit der Beklagten auf ihren Sohn. Zudem hätte er auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg als Fahrradfahrer auf Fußgänger besonders Rücksicht nehmen müssen (§ 41 StVO, Vorschriftszeichen 240). Dies gilt erst Recht bei einem Kleinkind, von dem man nicht weiß, wie es reagiert. Hier hätte der Kläger dafür sorgen müssen, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2a StVO, der auch für Radfahrer gilt, vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 27. Aufl. 2022, StVO § 3 Rn. 50). Darüber hinaus hätte er auf Sicht fahren und in der Lage sein müssen, sein Fahrzeug innerhalb der überschaubaren Strecke anzuhalten, § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO. c) Das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld hat das Landgericht zutreffend – auch unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote - mit 4.000 € bemessen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme - in nicht zu beanstandender Weise - festgestellt, dass der Kläger unfallbedingt eine C3-Fraktur an der Speiche links (distale Radiustrümmerfraktur), eine Prellung mit Platzwunde am linken Kniegelenk, eine Erbsenbeinfraktur und ein Ödem im Dreieckbein des rechten Handgelenks erlitten hat. Zudem befand sich der Kläger vom 30.07.2021 bis 03.08.2021 in stationärer Behandlung im St. Martinus-Hospital in I. und anschließend in ambulanter Weiterhandlung in der Klinik für Orthopädie, Unfallchirurgie, Handchirurgie und Sportverletzungen des St. Marien-Krankenhaus in O.. Außerdem ist eine weitere Operation zur Plattenentfernung zu erwarten. Weiter steht fest, dass die linke Hand des Klägers dauerhaft in ihrer Bewegung eingeschränkt bleiben wird, was mit einer Minderbelastung einhergeht, und dass eine völlige Wiederherstellung nicht zu erwarten ist. Er leidet bis heute unter Schmerzen, gerade unter Belastung. Die vom Kläger erlittenen Verletzungen ergeben sich zudem auch aus den vorgelegten Arztberichten der Behandlungen im St. Martinus-Hospital in I. und im St. Marien-Krankenhaus in O. (Anlagen K1 bis K3 im Anlagenband) sowie dessen eigenen glaubhaften Angaben im Senatstermin. 2) Der Kläger hat - ebenfalls unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote von 50 % - Anspruch auf Ersatz der unfallbedingen materiellen Schäden in Höhe von 350,43 €. Das Landgericht ist - in nicht zu beanstandender Weise - zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger unfallbedingte materiellen Schäden in dieser Höhe entstanden und von ihm bezahlt worden sind. Einwände gegen die Berechnung der Höhe der materiellen Positionen werden mit der Berufung auch nicht mehr geltend gemacht. 3) Weiterhin hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der zukünftigen materiellen Schäden. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er weiterhin unter seinen Verletzungen leidet und die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen ist, sodass ein weiterer Schadenseintritt wahrscheinlich scheint. Insbesondere ist auch ein weiterer operativer Eingriff zur Plattentfernung nicht ausgeschlossen. 4) Der Kläger hat jedenfalls einen Anspruch auf Zahlung der vom Landgericht zugesprochenen Zinsen ab Rechtshängigkeit aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Zudem hat der Kläger im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs jedenfalls den vom Landgericht zugesprochenen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 €. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.