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Beschluss

3 Ws 426/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:1121.3WS426.23.00
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Leitsätze

Unter den Begriff der "die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat" i.S.v. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO fallen regelmäßig jedenfalls Betrugstaten mit einer Schadenssumme von jeweils 5000 Euro oder mehr. Dies gilt insbesondere, wenn die Allgemeinheit als Geschädigte - wie hier durch mögliche Schädigung von Sozialkassen oder vergleichbaren Institutionen - in Betracht kommt.

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter den Begriff der "die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat" i.S.v. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO fallen regelmäßig jedenfalls Betrugstaten mit einer Schadenssumme von jeweils 5000 Euro oder mehr. Dies gilt insbesondere, wenn die Allgemeinheit als Geschädigte - wie hier durch mögliche Schädigung von Sozialkassen oder vergleichbaren Institutionen - in Betracht kommt. Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet. Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen. Gründe : I. 1. Nachdem im September 2022 ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Arbeitnehmerentgelt eingeleitet worden war, wurde er aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 05.05.2023 (Az. 9 Gs 2562/23) am 16.05.2023 festgenommen. Der Haftbefehl wurde dem Beschuldigten an diesem Tage verkündet. Seitdem befindet er sich ununterbrochen in Untersuchungshaft. Konkret wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, „durch 37 selbständige Handlungen als Mitglied einer Bande, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, a) als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten zu haben und b) als Arbeitgeber die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten zu haben, sowie durch 37 weitere selbständige Handlungen jeweils als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten gemäß § 263 Strafgesetzbuch verbunden hat, gewerbsmäßig in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte und durch 37 weitere selbständige Handlungen jeweils die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt zu haben, strafbar gemäß §§ 370 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 AO i. V. m. §§ 149, 150, 167 AO, § 41a EStG, § 2 SolZG, §§ 263 Abs. 1 u. 5, 266a Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 u. 2, Abs. 4 Nr. 4, 13, 25 Abs. 1 u. 2, 52, 53 StGB.“ Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den o.g. Haftbefehl Bezug genommen. Auf eine Haftbeschwerde des Beschuldigten vom 23.08.2023 hat die 9. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Bielefeld als Beschwerdekammer am 29.09.2023 entschieden, dass der Haftgrund der Verdunklungsgefahr - auf welchen der Haftbefehl bis dahin gestützt gewesen ist - entfalle und stattdessen der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bestehe. Dieser Beschluss ist dem Beschuldigten am 10.10.2023 durch das Landgericht Bielefeld verkündet worden, welches dabei entschieden hat, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 05.05.2023 in Form der Beschwerdeentscheidung der Kammer vom 29.09.2023 in Vollzug bleibt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen. Mit an das Amtsgericht Bielefeld - Ermittlungsrichter - gerichteter Verfügung vom 16.10.2023 hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld beantragt, die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung gemäß §§ 121 f. StPO vorzulegen. Die Ermittlungsrichterin bei dem Amtsgericht Bielefeld ist diesem Antrag mit Verfügung vom 17.10.2023 nachgekommen. Über die Generalstaatsanwaltschaft Hamm sind am 27.10.2023 die elektronischen Zweitakten gemäß §§ 121, 122 StPO dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen und die weitere Haftprüfung für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht zu übertragen. Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigerin und sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie haben zusammengefasst ausgeführt, dass gegen den Beschuldigten kein Tatverdacht bestehe. Er sei Angestellter der V. GmbH gewesen, von ihm geführte Telefonate hätten durchweg berufliche Belange betroffen und „mit irgendwelchen Straftaten“ hätten sie „nichts zu tun“ gehabt. Es gäbe insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte mit einem der anderen Beschuldigten oder in sonstiger Weise daran mitgewirkt haben könnte, Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuern nicht ordnungsgemäß anzumelden oder abzuführen. Sie sind weiter der Auffassung, dass auch Haftgründe nicht vorlägen, jedenfalls aber eine weitere Vollstreckung der Untersuchungshaft vor dem Hintergrund erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen des Beschuldigten unverhältnismäßig sei. Zudem lägen keine Gründe im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vor, die mit Blick auf den bisherigen Zeitablauf einen weiteren Vollzug der Untersuchungshaft rechtfertigen würden. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm in dem Haftbefehl zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand besteht dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) bezgl. der dem Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 05.05.2023 zugrundeliegenden Taten – unter Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen zur mutmaßlichen Schadenshöhe. In dem Haftbefehl wird dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht Folgendes zur Last gelegt: „Der Beschuldigte erbrachte seit mindestens Oktober 2019 in nachfolgend näher beschriebenem arbeitsteiligem Zusammenwirken mit den Mitbeschuldigten D. N., K., X. H. und Y. Bauleistungen durch Arbeitnehmer, deren Tätigkeit für die vorgenannte Tätergruppe gegenüber den Einzugsstellen der Sozialversicherung sowie den Gewerbe- und Finanzbehörden nicht gemeldet und „schwarz“ entlohnt wurde, so dass weder die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge noch die anfallenden Lohnsteuern abgeführt wurden. Auch gegenüber den Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) wurde die Tätigkeit der Arbeitskräfte verschwiegen mit der Folge, dass auch die an diese abzuführenden Beiträge nicht eingefordert wurden. Zur Verschleierung der Geschäftstätigkeit ließen die Beschuldigten die Aufträge offiziell an - faktisch von ihnen betriebene - Strohmannunternehmen erteilen und vorgeblich von diesen ausführen.“ Es habe sich dabei um die Unternehmen Bauunternehmen M. UG (haftungsbeschränkt), P.-straße 14e, ZZ V. GmbH, C.-straße 69, S. G. GmbH, L.-straße 46, Q. O. UG (haftungsbeschränkt), Z.-straße 59; E. W. UG (haftungsbeschränkt), T.-straße 11, S. F. UG (haftungsbeschränkt), R.-straße 112, B. U. UG (haftungsbeschränkt), J.-straße. 74, ZZ gehandelt. Weiter heißt es in dem Haftbefehl: „Die Strohmannunternehmen beschäftigten formell - meist als Vorarbeiter - eigenes Personal, welches deutlich mehr arbeitete als gegenüber den zuständigen Einzugsstellen angegeben wurde. Die tatsächlich von den Beschuldigten unabhängig von der Auftragsvergabe an die Strohmannunternehmen frei je nach aktuellem Bedarf eingesetzten Arbeitskräfte wurden teils mit geringen Stundenzahlen als vorgebliche Arbeitnehmer der Strohmannunternehmen gemeldet, um im Fall von Baustellenkontrollen eine Meldung vorweisen zu können und in gewissem Umfang sozialversicherungsrechtliche Ansprüche zu begründen. Das erforderliche Bargeld zur Zahlung der Löhne an die gar nicht oder zum Schein bei den Strohmannunternehmen gemeldeten Arbeitskräfte beschafften sich die Beschuldigten durch Barabhebungen von den Geschäftskonten der Strohmannunternehmen. Der Beschuldigte bestimmte tatsächlich die Geschäftstätigkeit der vorgenannten V. GmbH und erteilte deren formellem Geschäftsführer, dem Mitbeschuldigten K. insoweit auch konkrete Arbeitsanweisungen. Innerhalb der Tätergruppe war er während des vorgenannten Tatzeitraums namentlich mit - der Steuerung des Geschäftsbetriebes der V. GmbH - der Kontakthaltung zu namhaften Auftraggebern sowie deren Bauleitern - der Vornahme von Absprachen mit Bauleitern zur Abrechnung und Ausführung der Arbeiten - der Verteilung und Anweisung von Personal sowie deren Bezahlung - der Organisation von Fahrzeugen - der Abrechnung von Bauvorhaben gegenüber Auftraggebern - den Mietzahlungen für die Arbeiter in den Sammelunterkünften befasst. Er hatte ferner eine zentrale Rolle innerhalb der Tätergruppierung, die es ihm ermöglichte, den Mitbeschuldigten K. und N. zumindest in einzelnen Situationen konkrete Anweisungen zu erteilen. “ Es besteht auf dieser Grundlage nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen dringende Verdacht, dass er auf die vorbeschriebene Weise als Teil der Tätergruppierung in dem genannten Tatzeitraum monatlich die nachfolgend genannten Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile vorenthalten und die nachfolgend aufgeführten Lohnsteuern verkürzt sowie Beiträge zur SOKA-Bau nicht abgeführt hat: AG-Anteil + AN-Anteil je Monat / Tat BeitragSOKA-BAU je Monat / Tat Lohnsteuer je Monat / Tat Okt. - Dez. 2019 39.788,58 € 14.819,74 € 9.974,83 € Jan. - Dez. 2020 74.553,62 € 26.908,56 € 18.111,53 € Jan. - Dez. 2021 104.882,23 € 34.035,66 € 22.908,62 € Jan. - Okt. 2022 148.123,13 € 48.574,64 € 32.694,47 € Summe 3.753.827,24 € 1.261.536,26 € 849.110,92 € b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen des Hauptzollamtes und der Staatsanwaltschaft Bielefeld, insbesondere den Erkenntnissen aus der durchgeführten Überwachung der Telekommunikation des Beschuldigten und weiterer Tatverdächtiger sowie aus dem Ergebnis der Durchsuchungen der verfahrensgegenständlichen Unternehmen, der Auswertung ihrer Konten sowie den vorläufigen Schadensberechnungen der Deutschen Rentenversicherung und der SOKA-Bau. Wegen der einzelnen Umstände, die den dringenden Tatverdacht gegen ihn begründen, wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem zugrundeliegenden Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 05.05.2023 (vgl. die Ausfertigung Bl. 2399 ff, dort Bl. 2401 unten bis 2403R oben) Bezug genommen. Der Senat bemerkt insoweit ergänzend das Folgende: aa) Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, faktisch die Geschäfte der V. GmbH geführt zu haben. So sind im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung zahlreiche Gespräche zwischen dem Beschuldigten und dem formellen Geschäftsführer der GmbH, dem Mitbeschuldigten K., abgehört worden, die darauf hindeuten, dass der Beschuldigte gegenüber dem vermeintlichen Geschäftsführer K. weisungsbefugt war und das Unternehmen betreffende Entscheidungen selbst getroffen hat. Exemplarisch ergibt sich dies etwa aus einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der GmbH vom 21.11.2022, in dem er diesem mit einer Kündigung droht („lebe wohl sagen“ (TKÜ-Gespräch Nr. N01 zu # 6445), was auf entsprechende Entscheidungs-befugnis hindeutet. Deutliche Hinweise auf eine faktische Weisungsbefugnis des Beschuldigten ergeben sich unter anderem aus Gesprächen, in denen er dem formellen Geschäftsführer und Mitbeschuldigten K. konkrete Anweisungen erteilt, wie z.B. das Bezahlen von Rechnungen (TKÜ -Gespräche Nr. N02 zu # 9304, Nr. N03 zu # 9304, #, Nr. N04 zu # 5583) oder diesem erklärt, wie lange vor Weihnachten gearbeitet werden wird und den Reiseplänen des K. Zustimmung erteilt (TKÜ-Gespräch Nr. N05 zu # 5583). Daneben wurden wiederholt Gespräche aufgezeichnet, in denen der Beschuldigte mit Auftraggebern über Konditionen verhandelt (TKÜ-Gespräche Nrn. N06 zu # 6445, N07 zu # 9304, N08 zu # 9304) oder deren Abrechnung klärt (TKÜ-Gespräch Nr. N09 zu # 9304; Nr. N10 zu # 6445, mutmaßlich mit dem Mitbeschuldigten N. im Hintergrund). Schließlich hat er vielfach über den Einsatz, Nichteinsatz oder Urlaubszeiten von Arbeitern entschieden (u.a. TKÜ-Gespräche Nrn. N11 zu # 6445, N12 zu # 6445, N13 zu # 6445, N14 zu # 6445, N15 zu # 6445, Nr. N04 zu # 5583). Dieser Verdacht wird erhärtet durch weitere Indizien, darunter den Umstand, dass die von Beschuldigten genutzte Mobilfunknummer auf den Ausgangsrechnungen des Unternehmens aufgeführt gewesen ist. Für die faktische Führung des Unternehmens durch den Beschuldigten sprechen auch Angaben von Zeugen, darunter den Angaben des Vermieters von Büroräumen der Gesellschaft, der zusammengefasst bekundet hat, es sei der Beschuldigte gewesen, der die Verhandlungen über die Konditionen des Mietvertrages geführt habe. Den - wortlos teilnehmenden und lediglich unterzeichnenden - K. habe der unmittelbar nebenan wohnende Vermieter „nie“ in den Räumlichkeiten gesehen, während der Beschuldigte sich „immer“ dort aufgehalten habe und für ihn auch Ansprechpartner bei Problemen mit der Mietzahlung gewesen sei. Die genannten Umstände begründen in einer Gesamtbetrachtung den dringenden Verdacht, dass die Geschäftsführung der V. GmbH tatsächlich in den Händen des Beschuldigten lag. bb) Verdacht der „Schwarzarbeit“ bzw. des Nichtabführens von Beiträgen zur Sozialversicherung, von Lohnsteuer sowie von Beiträgen zur Sozialkasse-Bau bei der V. GmbH Gegen die Absicht und Umsetzung einer gesetzeskonformen Teilnahme am Geschäftsverkehr spricht schon, dass der Beschuldigte - wie im Übrigen auch weitere Mitbeschuldigte - wechselnde Mobilfunknummern, die auf nicht existente Personen registriert gewesen sind, verwendete. Zusätzlich bedienten sich die Beschuldigten konspirativer Sprache und betonten wiederholt, über gewisse Dinge nicht am Telefon sprechen zu wollen bzw. dürfen (exemplarisch für den Beschuldigten „Sprich nicht am Telefon. Ich komme gleich rüber. Sprich nicht.“ (TKÜ-Gespräch Nr. N16 zu # 6445)). Aus der Auswertung des Geschäftskontos der V. GmbH durch das Hauptzollamt ZZ ergibt sich unter anderem, dass in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der V. GmbH circa 155.000 Euro an die Unternehmen JE. GmbH sowie circa 211.000 Euro an die D.A. GmbH überwiesen worden sind. Beide sind aus den im Einzelnen ausführlich dargelegten Gründen (es wird insoweit auf die Ausführungen im Abschlussbericht des Hauptzollamtes vom 20.10.2023, dort insbesondere S. 156 bis 166, Bezug genommen) als sog. Servicefirmen qualifiziert worden, wonach der dringende Verdacht besteht, dass den ausgestellten Rechnungen tatsächlich keine Leistungen als vermeintliche Subunternehmerinnen zugrunde lagen. Daraus ergibt sich weiter der Verdacht, dass die überwiesenen Gelder abzüglich einer Provision für die jeweils ausgestellten Belege (Abdeckrechnungen) als sog. Kickback-Zahlung an die von dem Beschuldigten gesteuerte V. GmbH zurückgeflossen sind, um dort der Zahlung von Schwarzlöhnen an das eingesetzte Personal zu dienen. Anhaltspunkte hierfür finden sich auch in der Telekommunikationsüberwachung, namentlich etwa in einem Gespräch, in welchem der Mitbeschuldigte K. den Beschuldigten darüber informiert, dass ein Arbeiter der V. GmbH einen Unfall erlitten habe und er nun einen Krankenwagen rufen wolle, dann diskutiert wird, ob es nicht besser sei, den Betroffenen zum Arzt zu fahren und Sorge geäußert wird, dass nun täglich die BG erscheinen werde, worauf der Beschuldigte unter anderem geäußert hat „Gib ja keine Namen. Wenn die fragen, wer das gesehen hat, gib keine Namen an.“ (TKÜ-Gespräch Nr. N17 zu # 9304). Zudem sind von der V. GmbH circa 350.000 Euro an die G. GmbH, circa 587.000 Euro an die O. UG sowie circa 437.000 Euro an die F. UG überwiesen worden. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen wurden unter den vorgeblichen Geschäftsadressen der vorgenannten Unternehmen keine Unterlagen aufgefunden, die Räumlichkeiten waren weitgehend leer. Diese Firmen sind ihren steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, haben Lohnquoten von nicht mehr als 11 % aufgewiesen und sind dadurch aufgefallen, dass von eingehenden Zahlungen in Höhe von circa 1,08 Mio. Euro bei der G. GmbH circa 1,01 Mio. Euro in bar abgehoben, bei der O. UG circa 2,7 Mio. Euro von 3,2 Mio Euro Zahlungseingängen abgehoben worden sind. Die genannten Umstände sprechen gegen die legale Beteiligung am Wirtschaftsverkehr und für die Begehung der vorgeworfenen Delikte unter dem Deckmantel der beteiligten Kapitalgesellschaften. Der Beschuldigte hat sich bislang nicht persönlich zur Sache eingelassen. Soweit er über seinen Verteidiger hat vorgetragen lassen, dass Zahlungen an Subunternehmer aufgrund vertraglicher Verpflichtungen erfolgt seien und weder ihm noch anderen Mitarbeitern der V. GmbH bekannt gewesen sei, dass „manche Vertragspartner zeitnah zum Zahlungseingang auf ihrem Konto erhebliche Beträge in bar abgehoben“ hätten, sprechen hiergegen die weiteren Erkenntnisse aus der Telekommunikations-überwachung, in der vor allem der enge Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten N. und deutliche Hinweise auf eine Mitwirkung des Beschuldigten UO. an der systematischen Nutzung sogenannter Strohgesellschaften als vorgebliche Subunternehmer zu erkennen sind (hierzu sogleich unter c)). cc) Verdacht der bandenmäßigen Begehungsweise Der Beschuldigte ist nach den bisherigen Ergebnissen der Ermittlungen dringend verdächtig, sich gemeinsam und arbeitsteilig unter anderem den weiteren Beschuldigten N., K. und H. unter Verwendung der im Einzelnen bereits benannten Gesellschaften zur fortgesetzten Tatbegehung zusammen-geschlossen zu haben. So ergibt sich der dringende Verdacht der strukturellen Einbindung des Beschuldigten in die Nutzung vorgeschobener Strohgesellschaften in besonderem Maße aus den Begleitumständen der Gründung der U. UG, wo der Beschuldigte dem - ausweislich seiner Äußerungen ahnungslosen - formellen Geschäftsführer FQ. PV. erklärt, er müsse morgen mit Glatzkopf (Spitzname des Mitbeschuldigten N.) zu einem Termin gehen und dem PV. lachend mitteilt, „machen bei dir Präsident oder keine Ahnung“, Glatzkopf werde ihn, den PV. gleich anrufen (TKÜ Gespräch Nr. N18 zu # 6445). In einem weiteren Gespräch mit PV. übergibt UO. das Telefon an den Mitbeschuldigten N., der dem PV. anweist, er müsse morgen den ganzen Tag mit ihm unterwegs sein und einen Termin bei der Handelskammer wahrnehmen. Die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung begründen den dringenden Verdacht einer intensiven Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten UO. mit dem Beschuldigten N.. So liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass beide gemeinsam nicht angemeldete Arbeitnehmer in Sammelunterkünften unterbrachten, wie sich aus mehreren Telefonaten mit dem Vermieter (beispielhaft TKÜ-Gespräch Nr. N19 zu #6445) und auch untereinander ergibt, unter anderem über diesbezügliche Probleme mit dem Vermieter, der die Miete erhöhen wolle, weshalb der Beschuldigte mit ihm ein Treffen vereinbaren solle, zu welchem ihn der Mitbeschuldigte N. begleiten wolle (beispielhaft TKÜ-Gespräch Nr. N20 zu # 6445). Wiederholt gibt der Beschuldigte in Gesprächen sein Telefon an den Mitbeschuldigten N. weiter oder dieser telefoniert mit dem Telefon des Beschuldigten (TKÜ-Gespräch Nr. N21 zu # 6445). Der Mitbeschuldigte N. ist dringend verdächtig, faktisch die Geschäfte der Bauunternehmen M. UG, G. GmbH, O. UG, F. UG und U. UG geführt und teils gemeinsam mit weiteren Mitbeschuldigten maßgeblich bestimmt zu haben. So haben die bisherigen Ermittlungen den Verdacht ergeben, dass der Mitbeschuldigte N. die M. UG, obwohl diese binnen kurzer Zeit nach Gründung hohe Umsatzerlöse erzielte, lediglich zum Schein an den gesondert verfolgten PD. übertragen hat. So erlauben die Erkenntnisse zu dessen Person die Annahme des Verdachtes, dass es sich um einen professionellen „Firmenbestatter“ handelt, da er in der Vergangenheit bereits formeller Geschäftsführer bei 341 slowakischen, 41 tschechischen, 6 deutschen, 3 ungarischen, 2 englischen sowie jeweils einer polnischen, schweizerischen, französischen und slowenischen Firma gewesen ist. Der Mitbeschuldigte N. hat mit Blick auf die G. GmbH im Rahmen seiner verantwortlichen Vernehmung durch das Hauptzollamt bekundet, er habe die Firma damals „auf seine Frau gegründet“, die in der Firma aber nicht aktiv gewesen sei, womit er seine faktische Geschäftsführerschaft nach hiesigem Verständnis eingeräumt hat. Dass es ihm schon bei der Gründung des Unternehmens nicht auf eine legale Geschäftstätigkeit angekommen sein dürfte, wird durch die Angabe einer auf eine Alias-Personalie eingetragene Mobilfunknummer, vor allem aber auch durch die Wahl eines Geschäftssitzes in einer Sammelunterkunft für Bedürftige und Obdachlose indiziert, in welcher er ein möbliertes Zimmer angemietet hat, bevor er mit Mietrückständen „verschwand“. Der sich bereits aus diesen Umständen ergebende Verdacht auf kriminelle Absichten bzw. den Zusammenhang zur Schwarzarbeit wird zwanglos erhärtet durch weitere Ermittlungsergebnisse, etwa die Erkenntnisse der GC. zu dem bei einer Verkehrskontrolle (mit 2000 Euro Bargeld) angetroffenen Arbeiter RQ. KN., dessen Stundenaufzeichnungen sich nicht mit den Meldungen der G. GmbH zur Sozialversicherung vereinbaren ließen (Sonderband GC., Bl. 1 ff). Der Verdacht, dass nicht der Mitbeschuldigte EN. sondern vielmehr der Mitbeschuldigte N. und der Mitbeschuldigte H. die O. UG faktisch führten, ergibt sich unter anderem daraus, dass der Mitbeschuldigte N. Zugriff auf die bei der Gewerbeanmeldung angegebene E-Mail-Adresse des Unternehmens gehabt hat, wie sich unter anderem aus dem Zusammenhang der zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten geführten Telefonate um den Arbeitsunfall des Arbeiters FP. schließen lässt. So werden, während die Beschuldigten N. und H. untereinander besprechen, „auf welche Seite“ der Verunfallte „geschmissen“ werden, mithin in welcher Firma er rückwirkend angemeldet werden solle oder ob H. ihn nicht selbst „verbinden“ könne, die Personalien des Verunfallten gesucht und dabei E-Mails des vorgenannten Accounts abgerufen, während der Mitbeschuldigte N. bekundet, er sei „wie verrückt“ am Gucken. Das beschriebene Unfallgeschehen hat nach dem Ergebnis der Ermittlungen dazu geführt, dass sich der Mitbeschuldigte N. gegenüber dem Steuerbüro ZQ. als Verantwortlicher der F. UG ausgegeben und den Verunfallten FP. dort rückwirkend hat anmelden lassen. Aus diesen und weiteren Gesprächen des Beschuldigten (TKÜ Gespräche Nr. N22, N23, N24, N25, N26, N27, N28 zu # 1953, 230, 235, 244 zu # 4957), unter anderem mit der Feuerwehr AU., gegenüber der der Mitbeschuldigte N. die BG Nummer der F. für FP. angegeben hat, ergibt sich der dringende Verdacht, dass der Mitbeschuldigte N. gleichsam deren Geschäfte faktisch leitete. So gab er nach dem Ermittlungsergebnis auch am 19.10.2022 im Rahmen eines Kontakts zum Bürgerbüro der Stadt FZ., wo er nach einem Termin zur Anmeldung von 8 ukrainischen Arbeitern in einer Arbeitersammelunterkunft fragte, die E-Mail-Adresse E-Mail01 an. Dieser Verdacht wird bekräftigt durch Erkenntnisse aus Observationsmaßnahmen sowie aus der Telekommunikationsüberwachung, die darauf hindeuten, dass der Mitbeschuldigte N. den formellen Geschäftsführer und Kontobevollmächtigten RC. Geld abheben ließ, welches er später mit anderen Mitbeschuldigten aufteilte: So wurde abgehört bzw. beobachtet, dass der Beschuldigte den formellen Geschäftsführer RC. anrief und aufforderte, sich fertig zu machen sowie eine Tasche mitzunehmen (TKÜ Gespräch N29 zu # 4174); ihn danach abholte, zum Geldinstitut fuhr und anschließend wieder zu Hause absetzte, bevor er im weiteren Verlauf den Mitbeschuldigten UO. aufsuchte. Schließlich hat er dem Mitbeschuldigten Y. telefonisch mitgeteilt, er sei noch mit einem Kollegen „am Rechnen“ gewesen, das habe sich gezogen und hat Y. dann später auf einem Parkplatz getroffen. Ferner bekundete auch der Vermieter der vermeintlichen Geschäftsräume der O. UG, dass der Mitbeschuldigte N. bei Abschluss des Mietvertrages wortführend gewesen sei, einen größeren Briefkasten verlangt habe und später sein Ansprechpartner wegen Mietrückständen gewesen sei (HA Bd. 18, Bl. 4002 ff). Der Tatverdacht beruht weiter auf den Angaben des Mitbeschuldigten Y., der bekundete, der Mitbeschuldigte N. sei für ihn für die Firmen F. UG, O. UG und FQ. Baugesellschaftsunternehmung UG der Ansprechpartner gewesen (HA Bd. 18, Bl. 4221 d. A.). Gestützt werden diese Angaben durch die Auswertung weiterer Beweismittel: So wurden bei dem gesondert verfolgten AH. Mobiltelefone sichergestellt, deren Auswertung konkrete Hinweise auf die Verantwortlichkeit des Mitbeschuldigten N. für die Unternehmen M. UG, G. GmbH, O. UG und der AB. UG ergaben (vgl. im Einzelnen HA Bd. 22, Bl. 5147 – 5152 d. EA). Der Mitbeschuldigte N. wiederum stand in intensivem Austausch mit dem Mitbeschuldigten H., der dringend verdächtig ist, faktisch die Geschäfte der W. UG geführt sowie gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten N. in die Geschäftsführung der G. GmbH der O. und der F. UG involviert gewesen zu sein. Auch wenn sich aus dem Abschlussbericht des Hauptzollamtes ZZ ergibt, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten H. nur ein Telefonat aufgezeichnet werden konnte, steht dies bei einer gesamtwürdigenden Betrachtung der übrigen Ermittlungsergebnisse nicht dem dringenden Verdacht entgegen, dass beide Beschuldigten nicht nur privat sondern auch „beruflich“ miteinander verbunden waren und sowohl wussten als auch wollten, dass der jeweils andere mittels der von ihnen gesteuerten Kapitalgesellschaften zur Ermöglichung und Verschleierung der Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsteuer und SOKA-Bau Beiträgen mitwirkte. Hierfür sprechen neben den zahlreichen strukturellen Verflechtungen über den Mitbeschuldigten N. auch die Vertrautheit und der teils konspirative Inhalt des aufgezeichneten Telefonats (vgl. TKÜ Gespräch Nr. N30 zu # 6445). Zudem ergibt sich aus weiteren Gesprächen, dass der Mitbeschuldigte H. über Kenntnisse der Organisation des Beschuldigten verfügte („Er müsse es wie PS. machen, der die Stunden immer regelmäßig sammelt“ - TKÜ Gespräch Nr. N31 zu # 1608) und weiter der Verdacht besteht, dass beide jeweils Kontakte zu denselben Arbeitern - etwa dem RG. WV. und dem TP. EI. hatten (TKÜ Gespräche Nrn. N32 zu # 9304; N33, N34, N35, N36, N37, N38 zu # 1608; N39 zu # 6445). dd) Der Tatverdacht ergibt sich mit Blick auf die in Rede stehenden Schadenssummen aus den Berechnungen der Sozialkasse Bau und der Deutschen Rentenversicherung. Diese fallen gegenüber den im Haftbefehl genannten Beträgen höher aus, was dem Umstand geschuldet ist, dass diese auf Schätzungen auf der Basis der ermittelten Barabhebungen beruhten, während den im weiteren Ermittlungsverlauf vorgenommenen Berechnungen die erzielten Umsatzerlöse (abzüglich Wareneinkauf und anerkannter Fremdleistungen) zugrunde lagen. Bezüglich der verkürzten Lohnsteuerbeträge hat der Senat eine Schätzung auf Grundlage der von der SOKA-Bau ermittelten Beträge zur „Nachforderung von Lohn“ (Bd. 23 Bl. 5307 ff) vorgenommen und dabei den Eingangssteuersatz von 14 % zugrunde gelegt (vgl. insoweit die obige Tabelle). 2. Es besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr, § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO. Hierzu hat bereits das Landgericht Bielefeld in der Entscheidung über die Haftbeschwerde des Beschuldigten mit Beschluss vom 29.09.2023 zutreffend ausgeführt: „Gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach § 263 StGB begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. Hierbei sind in die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren. aa) Wiederholt ist eine Straftat dann begangen, wenn der Beschuldigte mindestens zweimal durch rechtlich selbständige Handlungen (§ 53 StGB) dasselbe Strafgesetz verletzt hat (OLG Hamm Beschl. v. 25.2.2010 – 2 Ws 18/10, BeckRS 2010, 6464, beck-online). Hier ist der Beschuldigte dringend des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 37 Fällen verdächtig, s.o. bb) Diese dem Beschuldigten durch den Haftbefehl zur Last gelegten Taten beeinträchtigen die Rechtsordnung auch schwerwiegend im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Dieses Erfordernis erfüllen Taten, die mindestens in die obere Hälfte der mittelschweren Straftaten einzuordnen sind. Dies ist der Fall, wenn die betreffenden Taten nicht nur im Unrechtsgehalt und im Schweregrad überdurchschnittlich wiegen, sondern nach ihrem konkreten Erscheinungsbild geeignet sind, in weiten Teilen der Bevölkerung das Gefühl des Vertrauens in Sicherheit und Rechtsfrieden zu beeinträchtigen. Beurteilungsmaßstab ist dabei insbesondere der Unrechtsgehalt der Tat. Beim Betrug und beim Diebstahl im besonders schweren Fall stellt neben der Art der Tatbegehung insbesondere Art und Ausmaß des angerichteten Schadens ein gewichtiges Indiz dar. Dabei darf nicht auf den Gesamtschaden abgestellt werden; vielmehr muss jede einzelne Tat den erforderlichen Schweregrad aufweisen (vgl. m.w.N.: BeckOK StPO/Krauß, 48. Ed. 1.7.2023, StPO § 112a Rn. 7f). An der Erheblichkeit i.S.v. § 112a Abs. 1 Nr. 2 fehlt es dabei jedenfalls bei einer Schadenssumme von weniger als 2.000 EUR (vgl. hierzu mit zahlreichen Nachweisen: BeckOK StPO/Krauß, 48. Ed. 1.7.2023, StPO § 112a Rn. 8). Die verfahrensgegenständlichen Taten – Bandenbetrugstaten mit einer Schadenshöhe in jedem Einzelfall von mehr als 12.000 EUR – sind fraglos in die obere Hälfte der mittelschweren Straftaten einzuordnen. Soweit der Beschuldigte sich gegen diese Einordnung auf eine angebliche Mindesthöhe von 50.000 EUR beruft, rekurriert er offenbar auf den Beschluss des 3. Strafsenats des OLG Hamm vom 01.04.2010 – 3 Ws 161/10, BeckRS 2010, 29326, beck-online. Dieser Entscheidung lässt sich jedoch eine derartige Mindesthöhe nicht entnehmen. Das OLG hat hier (nur) entschieden, dass der erforderliche Schweregrad bei Anlasstaten, durch die Vermögensschäden in Höhe von 1.000,00 EUR bis 1.905,00 EUR verursacht worden sind, noch nicht erreicht ist. Es hat dies damit begründet, dass die Schadenshöhe damit im Höchstfall nur 3,81 % dessen erreicht, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vermögensverlust „großen Ausmaßes“ i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB ist (50.000 EUR). Soweit ersichtlich hat nachfolgend bisher kein OLG, dies verschärfend, den erforderlichen Schweregrad bei Anlasstaten des Betrugs verneint, weil diese im Einzelfall keinen Vermögensschaden von mindestens 50.000 EUR verursacht haben. cc) Vorliegend ist auch die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen der verfahrensgegenständlichen Taten zu erwarten. Auf den Streit, ob insoweit bei mehreren Anlasstaten auf die zu erwartende Gesamtfreiheitsstrafe abgestellt werden kann (so bspw. Posthoff, in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Auflg. 2018, § 112a Rn. 14) oder für jede Einzeltat eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten sein muss (so bspw.: Lind, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 112a, Rn. 67), kommt es hier wegen des Mindeststrafrahmens von § 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB nicht an. Die Annahme eines minder schweren Falls scheidet hier angesichts der Einzelfallvermögensschadenshöhen von vornherein aus. dd) Es besteht auch Wiederholungsgefahr i.S.v. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO, d.h. die mit bestimmten Tatsachen belegte Gefahr, dass der Beschuldigte vor der rechtskräftigen Aburteilung der verfahrensgegenständlichen Taten weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde. (1) Sollte der Beschuldigte im Erscheinungsbild mit den verfahrensgegenständlichen Taten übereinstimmende Taten begehen, sind letztgenannte erheblich i.S.v. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Erheblich sind Taten, die mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität angehören (Schmitt, in: Meyer-Goßner/ Schmitt, 66. Auflg. 2023, § 112a Rn. 12 m.w.N.). Das ist hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Taten der Fall, s.o. (2) Vorliegend handelt es sich bei den zu befürchtenden Taten um gleichartige Taten i.S.v. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Um gleichartige Taten handelt es sich, wenn das bisherige und das künftig zu befürchtende Verhalten des Täters im Erscheinungsbild übereinstimmen (Schmitt, a.a.O., Rn. 13). Sollte der Beschuldigte, wie ihm hier vorgeworfen, erneut Arbeitnehmer im Bauwesen als Arbeitgeber beschäftigen, ohne die tatsächlichen monatlichen Bruttolohnsummen der SOKA-Bau vollständig zu melden, so dass diese die ausstehenden Beiträge nicht vollständig einfordert, stimmte das zu befürchtende Verhalten des Beschuldigten im Erscheinungsbild mit dem ihm in diesem Verfahren zur Last gelegten überein. (3) Die Gefahr, dass der Beschuldigte im Falle seiner Freilassung erneut Arbeitgeber [Anm. des Senats: Arbeitnehmer] beschäftigen wird, ohne die tatsächlichen monatlichen Bruttolohnsummen der SOKA-Bau vollständig zu melden, ist auch durch bestimmte Tatsachen i.S.v. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO belegt. Die Wiederholungsgefahr im Sinne dieser Norm muss dafür durch bestimmte Tatsachen begründet werden, die eine so starke innere Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Taten erkennen lassen, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Serie gleichartiger Taten noch vor einer Verurteilung wegen der Anlasstat fortsetzen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Vorstrafen des Beschuldigten, die Abstände zwischen ihnen, die äußeren Umstände, in denen er sich bei Begehung der Taten befunden hat, seine Persönlichkeitsstruktur und sein soziales Umfeld (Schmitt, a.a.O., Rn. 14). Liegen keine einschlägigen oder ähnlichen Straftaten vor, muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob bestimmte Tatsachen die Gefahr der Wiederholung weiterer erheblicher Straftaten gleicher Art begründen (Schmitt, a.a.O., Rn. 15). Bei Erstellung der Gefahrenprognose sind bestimmte im Freibeweis festzustellende Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, die entsprechende Schlussfolgerungen gestatten, wie z.B. Vorstrafen des Angeschuldigten, seine Persönlichkeitsstruktur, seine gesamten Lebensverhältnisse, sein soziales Umfeld, die ggf. serienmäßige Begehung von Straftaten, die Verübung weiterer Straftaten in Kenntnis eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens u.a. Sind nicht alle Taten, die für die Feststellung der Wiederholungsgefahr von Bedeutung sind, Gegenstand des Verfahrens, in dem der Haftbefehl erlassen werden soll, so muss das über die Haftfrage entscheidende Gericht den dringenden Tatverdacht bzgl. der verfahrensfremden Taten eigenverantwortlich prüfen (OLG Hamm 20.11.2012, III-1 Ws 604/12). Vorliegend ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten, der serienmäßigen Begehung der hier gegenständlichen Betrugstaten, der Verübung weiterer Straftaten in Kenntnis eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und des dringenden Tatverdachts gegen ihn in einem anderen Ermittlungsverfahren wegen hiesigen Taten vergleichbarer Taten eine so starke innere Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Taten zu erkennen, dass die Besorgnis begründet ist, er werde nach der Freilassung umgehend die Serie gleichartiger Taten noch vor einer Verurteilung wegen der hier gegenständlichen Taten fortsetzen: Im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe verkennt die Kammer dabei nicht, dass die abgeurteilte Betrugstat bereits im Jahr 2002 begangen wurde. Für sich genommen vermag diese Vorstrafe angesichts des zeitlichen Abstands zu hiesigen Taten, die Annahme, der Beschuldigte werde weitere Betrugstaten begehen, nicht rechtfertigen. Hinzu kommt jedoch, dass der Beschuldigte am 26.06.2017 wegen Nichtabführens von Beiträgen der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung jeweils in Tateinheit mit Vorenthalten von Beiträgen des Arbeitgebers zur Sozialversicherung in 35 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 7 Fällen, begangen im Zeitraum bis zum 29.12.2011, verurteilt wurde. Die abgeurteilten Taten des Beschuldigten zeigen, auch wenn er nicht zugleich wegen Betrugs zulasten der SOKA-Bau verurteilt wurde, dass der Beschuldigte bereits 2011 Arbeitsleistungen erbringen ließ, ohne seinen Pflichten zur Absicherung seiner Arbeitnehmer nachzukommen. Desweiteren wusste der Beschuldigte spätestens seit seinem Akteneinsichtsantrag vom 11.11.2021, dem unter dem 06.12.2021 entsprochen wurde, dass das HZA S. seit dem 30.01.2020 ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelten (Sozialversicherungsbeiträgen) bzw. Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung führt und dort verfahrensgegenständlich – wie hier – der Verdacht ist, dass er sich als Arbeitgeber im Baugewerbe betätigte und seine Arbeitnehmer teilweise oder vollständig „schwarz“ entlohnte. Dies hielt ihn, nach der Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse, nicht davon ab, im hier verfahrensgegenständlichen Komplex weitere Taten bis zum Oktober 2022 zu begehen. Schließlich sprechen die Ermittlungsergebnisse im vorgenannten Verfahren des HZA S. dafür, dass der Beschuldigte im Falle seiner Freilassung gleichgeartete Taten wie die hiesigen begehen wird. Nach dem Schlussbericht des HZA S. vom 20.12.2022, Bl. 160 ff. der Hauptakte des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft S., Az. 400 Js 31122/19 [Anm. des Senats: 400 Js 3112 3 /19] , - auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird – in den Ermittlungsverfahren gegen LJ. CM. und den hier Beschuldigten wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten sowie des Betrugs zum Nachteil der Sozialkasse der Bauwirtschaft erbrachte der Beschuldigte mindestens seit März 2018 in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit OJ. LY. Bauleistungen durch Arbeitnehmer, deren Tätigkeit für ihn gegenüber den Einzugsstellen der Sozialversicherung sowie den Gewerbe- und Finanzbehörden teilweise unvollständig, teilweise nicht gemeldet und „schwarz“ entlohnt wurde, so dass weder die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge noch die anfallenden Lohnsteuern vollständig abgeführt wurden. Auch gegenüber den Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) wurde die Tätigkeit der Arbeitskräfte teilweise vollständig verschwiegen mit der Folge, dass auch die an diese abzuführenden Beiträge nicht eingefordert wurden. Zur Verschleierung ihrer Geschäftstätigkeit bedienten sich der Beschuldigte und OJ. LY. dreier Strohmannunternehmen: Gemeinsam mit dem Beschuldigten schloss OJ. LY. als faktischer Geschäftsführer der YT. GmbH mit diversen Auftraggebern Verträge über Lohnarbeiten im Baugewerbe. Mit der Ausführung der beauftragten Tätigkeiten beauftragte die YT. GmbH sodann die vom Beschuldigten auf den Namen seines Schwagers LJ. CM. gegründete, faktisch vom Beschuldigten geführte WR. GmbH. Die WR. GmbH ihrerseits beauftragte die faktisch ebenfalls vom Beschuldigten geführte QT. GmbH als Subsubunternehmerin mit der Ausführung der Aufträge. In letztgenanntem Unternehmen übernahm zum 08.11.2017 der vormalige Arbeitnehmer EK. LQ. formell die Geschäftsführung. Die von der YT. GmbH vereinnahmten Gelder wurden an die WR. GmbH überwiesen und dort bar abgehoben. Vorgeblich quittierte sodann die QT. GmbH entsprechende Barzahlungen für die von ihr erbrachten Subsubunternehmerleistungen. Tatsächlich erhielt die QT. GmbH die quittierten Beträge nicht; auch stammten die quittierenden Unterschriften mit dem Namenszug des EK. LQ. nicht von diesem. Vielmehr wurde das Geld vom Beschuldigten für Lohnzahlungen genutzt, um die Arbeitnehmer, die zum Teil nicht, zum Teil bei der WR. GmbH und zum Teil bei der QT. GmbH gemeldet waren, bar zu entlohnen. Insgesamt enthielt der Beschuldigte im Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 28.02.2019 Arbeitgeberanteile i.H.v. 63.466,32 EUR und Arbeitnehmeranteile i.H.v. 66.439,76 EUR (Gesamthöhe des Beitragsschadens: 129.906,08 EUR). Der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft entstand für das Jahr 2018 ein Schaden in Höhe von 17.392,00 EUR; für das Jahr 2019 ein Schaden in Höhe von 1.381,43 EUR (Gesamtschaden: 18.773,43 EUR). Der SOKA Bau entstand für den Zeitraum von März 2018 bis Februar 2019 ein Beitragsschaden von insgesamt 79.628,89 EUR. Der Beschuldigte ist hiernach – neben einer Strafbarkeit gemäß § 266a StGB – des Betrugs zulasten der SOKA Bau in zwölf Fällen verdächtig. Dringender Tatverdacht ergibt sich dabei u.a. aus den Ergebnissen von Lohnquotenberechnungen, den Auswertungen sichergestellter Sprachnachrichten und WhatsApp-Chats des Beschuldigten, des LJ., ferner des ER. NN., dem Geschäftsführer der QT. GbmH vom 28.06.2016 bis zum 08.11.2017, dessen (formellem) Nachfolger EK. LQ., der gesondert verfolgten, hier verfahrensbekannten DY. MY., dem Ergebnis der Vernehmung des Zeugen YD. QJ., den bei dem Steuerberater der WR. GmbH, LR. ST., sichergestellten Unterlagen der Finanzbuchführung und der Beschuldigtenvernehmung des LQ. vom 12.08.2019 (Bl. 187 des Bd. I2, StA S., Az. 400 Js 31123/19).“ Diesen (im Wesentlichen) zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Ergänzend kann bemerkt werden, dass der Beschuldigte nicht nur im Jahr 2003 einschlägig wegen Betruges verurteilt worden ist, sondern auch im Jahr 2011 durch das Amtsgericht S. eine weitere Verurteilung wegen Betruges in zwei Fällen, begangen im Jahr 2008, zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen erfolgte. Weiter ist zu ergänzen, dass hier nicht nur eine Freiheitsstrafe von „mindestens“ einem Jahr zu erwarten ist, sondern eine solche von „mehr als einem Jahr“ (vgl. § 112a Abs. 1 S. 1 StPO). Hinsichtlich des Merkmals einer die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat ist der Senat der Auffassung, dass jedenfalls Betrugstaten mit einer Schadenssumme von jeweils 5000 Euro oder mehr regelmäßig hierunter fallen. Diese Schadenssumme schwebte dem Gesetzgeber bzgl. des Begriffs des schweren wirtschaften Schadens i,.S.v. § 63 StGB vor (BT-Drs. 18/7244 S. 21). Wenn aber ein solcher Schadensbetrag im Rahmen der unbefristeten Freiheitsentziehung nach § 63 StGB ausreichend ist, so hält der Senat ihn auch als grobe Orientierung im Rahmen der befristeten (§ 122a StPO) Freiheitsentziehung bei Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr erst Recht – auch unter Berücksichtigung der für den Beschuldigten streitenden Unschuldsvermutung - für geeignet. Dies gilt insbesondere, wenn die Allgemeinheit als Geschädigte – wie hier durch mögliche Schädigung von Sozialkassen oder vergleichbaren Institutionen – in Betracht kommt. Ob auch in der Rechtsprechung diskutierte geringere Schadensbeträge ausreichen können, muss der Senat nicht entscheiden. Die Neigung des Beschuldigten zu vergleichbaren Straftaten und damit konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr werden über die tragenden Erwägungen des Landgerichts Bielefeld hinaus weiter deutlich durch den Umstand begründet, dass der Beschuldigte während der hier verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe zumindest teilweise unter laufender Bewährung stehend handelte, da die zur Bewährung ausgesetzte Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 26.06.2017 erst mit Wirkung vom 20.07.2020 erlassen worden ist. Auch die dem oben skizzierten Verfahren der Staatsanwaltschaft Osnabrück., Az. 400 Js 31123/19, zugrundeliegenden Taten hätten sich innerhalb der Bewährungszeit ereignet. Die von dem Beschuldigten angeführten - im Einzelnen nicht näher bezeichneten - Allergien sowie Probleme mit seiner Niere begründen keine abweichende Entscheidung. Der Senat nimmt auch insoweit Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts Bielefeld vom 29.09.2023, nach denen der Beschuldigte bei seiner Vorstellung im Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg subjektiv beschwerdearm und nicht dialysepflichtig gewesen ist, was sich auch aus dem von dem Beschuldigten als Anlage zu der Stellungnahme vom 13.11.2023 eingereichten Unterlagen ergibt. Vor diesem Hintergrund sind zugleich weniger einschneidende Maßnahmen als die Anordnung und auch der Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 StPO) nicht ausreichend. Bei dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr kann eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 3 StPO nur in besonderen Ausnahmefällen verantwortet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 116 StPO Rn. 17). Vorliegend kommt dies nicht in Betracht, da keine hinreichend begründete Erwartung besteht, dass der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen wird und dadurch der Zweck der Haft erreicht wird. 3. Auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen und familiären Situation des Beschuldigten, der Vater zweier minderjähriger Kinder ist, steht die bisherige Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und zu der im Verurteilungsfall für den Beschuldigten zu erwartenden Bestrafung. 4. Die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus sind gleichfalls gegeben. Der besondere Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Ein erheblicher Verstoß gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann nicht festgestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat hierzu in ihrem Übersendungsbericht ausgeführt, dass tagesgleich mit der Festnahme der Beschuldigten Durchsuchungen an 65 Orten und die Sicherstellung aufgefundener Sachbeweismittel, darunter umfangreicher IT-Asservate, erfolgt seien. Diese seien in der Folgezeit bis zum 16.06.2023 zunächst durchgesehen und nach Beschlagnahme der beweisrelevanten Stücke ausgewertet worden. Parallel seien, nachdem bereits am Festnahmetag 27 Vernehmungen durchgeführt worden seien, 17 weitere Zeugen vernommen worden, wobei teilweise deren Vorführung habe angeordnet werden müssen. Jeweils unmittelbar nach Erkennbarkeit der jeweiligen Relevanz seien weitere Bankauskünfte angefordert worden; in einem Fall habe ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt und in den Räumlichkeiten eines Bankinstituts vollstreckt werden müssen. Zudem seien Auskunftsersuchen an die Auftraggeber gerichtet und in die eingehenden Antworten ausgewertet worden. Den Pflichtverteidigern sei Akteneinsicht gewährt worden; allein der Mitbeschuldigte Y. habe am 07.06.2023 und am 23.06.2023 verantwortlich vernommen Angaben gemacht. Nachdem ein Großteil der Sachbeweismittel ausgewertet worden sei, seien am 28.07.2023 erneut den Verteidiger der weiteren Beschuldigten um Mitteilung gebeten worden, ob nach Angaben zur Sache gemacht werden wollten. Dies habe allein der Mitbeschuldigte N. bejaht, der daraufhin am 26.09.2023 vernommen worden sei. Die Ermittlungen gegen die nicht (mehr) in Haft befindlichen insgesamt 15 Mitbeschuldigten sowie zwei weiterer Beschuldigter aus denselben Sachkomplex betreffenden Parallelverfahren seien – soweit sich keine Überschneidungen mit den für die Haftsache erforderlichen Ermittlungen ergeben hätten – zurückgestellt worden. Das Hauptzollamt ZZ habe den Schlussbericht vom 20.10.2023 am selben Tage elektronisch vorab übersandt. Mit der Fertigung der Anklageschrift sei bereits begonnen worden, die Notwendigkeit von Nachermittlungen werde derzeit nicht gesehen. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach Durchsicht der (elektronischen Zweit-) Verfahrensakten und eigener Sachprüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Aus alledem ergibt sich, dass das ermittelnde Hauptzollamt und die Staatsanwaltschaft bislang alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen. Signifikante, zur Aufhebung des Haftbefehls nötigende Verfahrensverzögerungen sind nicht festzustellen. Dass eine Anklageschrift bereits bis zur Entscheidung des Senats noch nicht gefertigt wurde, stellt ebenfalls keine Verfahrensverzögerung dar. Angesichts der Komplexität und des Umfangs des Falles war dies bei der gebotenen eigenverantwortlichen Prüfung durch die Staatsanwaltschaft ernsthaft nicht zu erwarten. Nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände des vorliegenden Verfahrens unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann das Interesse der staatlichen Gemeinschaft an der Verhinderung von die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Taten auch unter Berücksichtigung des grundgesetzlich garantierten Freiheitsanspruchs des Beschuldigten nicht anders als durch den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gesichert werden. 5. Die Übertragung der weiteren Haftprüfung beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.