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Beschluss

1 Vollz 361/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:1123.1VOLLZ361.23.00
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Leitsätze

1.Der ab 21:30 Uhr beginnende Einschluss, der bis zum Beginn der Nachtdienstes um 22:00 Uhr einen Einschluss aller Untergerbrachten sicherstellt, ist aus nachvollziehbaren organisatorischen und Sicherheitsgründen im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW nicht zu beanstanden. 

2. Der im SVVollzG NRW nicht definierte Begriff der "Nachtruhe", in der die Untergebrachten nach § 19 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden dürfen, ist "vollzugsspezifisch" zu verstehen, so dass der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, wonach sie Einzelheiten der Tageseinteilung und die Festlegung der (konkreten) Nachtruhezeit unter Berücksichtigung vollzugsorganisatorischer Gründe bestimmen kann und muss, was nach § 94 SVVollzG NRW dem/der Anstaltsleiter/in obliegt, der/die mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Hausordnung erlässt, in der u.a. die Anordnungen über Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeeit aufzunehmen sind.

3. Wegen seines vollzugsspezifischen Verständnisses ist der Begriff der "Nachtruhe" an den Besonderheiten und (Organisations)Erfordernissen der Vollzugsanstalt zu messsen , so dass nicht nur eine vertretbare Entscheidung möglich ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG)

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Der ab 21:30 Uhr beginnende Einschluss, der bis zum Beginn der Nachtdienstes um 22:00 Uhr einen Einschluss aller Untergerbrachten sicherstellt, ist aus nachvollziehbaren organisatorischen und Sicherheitsgründen im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW nicht zu beanstanden. 2. Der im SVVollzG NRW nicht definierte Begriff der "Nachtruhe", in der die Untergebrachten nach § 19 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden dürfen, ist "vollzugsspezifisch" zu verstehen, so dass der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, wonach sie Einzelheiten der Tageseinteilung und die Festlegung der (konkreten) Nachtruhezeit unter Berücksichtigung vollzugsorganisatorischer Gründe bestimmen kann und muss, was nach § 94 SVVollzG NRW dem/der Anstaltsleiter/in obliegt, der/die mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Hausordnung erlässt, in der u.a. die Anordnungen über Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeeit aufzunehmen sind. 3. Wegen seines vollzugsspezifischen Verständnisses ist der Begriff der "Nachtruhe" an den Besonderheiten und (Organisations)Erfordernissen der Vollzugsanstalt zu messsen , so dass nicht nur eine vertretbare Entscheidung möglich ist. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG) Zusatz: Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 08. April 2014 in dem Verfahren III-1 Vollz (Ws) 141/14, in welchem ebenfalls die in der Hausordnung der JVA X für das Haus N (Sicherungsverwahrung) geregelte Nachtruhe von 21.30 Uhr bis 6.00 Uhr und der damit einhergehende Einschluss der Sicherungsverwahrten ab 21.30 Uhr Gegenstand war, unter anderem ausgeführt: „Der Betroffene hat […] keinen Anspruch darauf, dass die Einschlusszeit auf 22:00 Uhr verlegt wird. Die vom Antragsgegner auf 21:30 Uhr festgelegte Ruhezeit ist nicht zu beanstanden. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit Untergebrachter regelt § 19 SVVollzG NRW. Gemäß § 19 Abs. 1 SVVollzG NRW sollen die Untergebrachten durch die Tageseinteilung an eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung herangeführt werden, wobei die Tageseinteilung insbesondere Zeiten der Behandlung, Betreuung, Beschäftigung und Freizeit sowie der Nachtruhe umfasst. Außerhalb der Nachtruhe dürfen die Untergebrachten sich in den für sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung einschließlich des Außenbereichs frei bewegen, wobei Einschränkungen zulässig sind, wenn die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung es erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist, § 19 Abs. 2 SVVollzG NRW. Mit diesen gegenüber Strafgefangenen erheblich ausgeweiteten Aufschlusszeiten hat der Gesetzgeber den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Abstandsgebot konkretisierten Vorgaben (vgl. BVerfGE 128, 326 ff.) Rechnung getragen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.09.2013, III – 2 Ws 303/13, zitiert nach juris, Rdnr. 83 ff.). Im Gegensatz zu Strafgefangenen, die nur eine Stunde Freigang pro Tag haben und sonst bei Nichtbeschäftigung in den Betrieben oder Hafthäusern in ihren Hafträumen – sofern sie nicht auf einer offenen Abteilung untergebracht sind – verbleiben müssen, können die Untergebrachten sich außerhalb der Nachtruhezeit grundsätzlich im Unterbringungsbereich frei bewegen. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit während dieses Zeitraums können sich durch Sicherheits- oder schwerwiegende Ordnungsgründe ergeben oder weil ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist, § 19 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG NRW. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG NRW obliegt der Vollzugsbehörde insoweit sowohl ein Beurteilungs- als auch ein Ermessensspielraum. Der Begriff der „Nachtruhe“, also der Zeit, in der die Untergebrachten in ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 SVVollzG NRW eingeschränkt werden dürfen, ist im SVVollzG NRW selbst nicht definiert. In der Gesetzesbegründung zu § 19 SVVollzG NRW heißt es insoweit: „Der Begriff der Nachtruhe ist vollzugsspezifisch zu verstehen und umfasst in der Regel die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr“ (LT-Drs. 16/1435 S. 75). Die Gesetzesbegründung entspricht hinsichtlich des Zeitraums der Nachtruhe beispielsweise § 9 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW, wonach der Schutz der Nachtruhe ebenfalls den Zeitraum von 22:00 bis 6:00 Uhr umfasst. Das gesetzliche Leitbild für die Nachtruhe bzw. der Regelfall ist danach die Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Die Nachtruhe „vollzugsspezifisch“ zu verstehen bedeutet dabei, dass der jeweiligen Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, wonach sie die Einzelheiten der Tageseinteilung und die Festlegung der (konkreten) Nachtruhezeit unter Berücksichtigung vollzugsorganisatorischer Gründe bestimmen kann und auch muss (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 18.06.2013, 33i StVK 422/13, zitiert nach juris, Rdnr. 9). Dies ergibt sich des Weiteren auch aus der weiteren Gesetzesbegründung zu § 19 SVVollzG NRW, in der es heißt, dass „Einzelheiten der Tageseinteilung die Hausordnung (zu vgl. § 94)“ regelt (LT-Drs. 16/1435 S. 75), wobei § 94 SVVollzG NRW klarstellt, dass die Organisation – u.a. der Nachtruhe – der Einrichtungsleitung obliegt. § 94 SVVollzG NRW entspricht insoweit § 161 StVollzG, wonach der Anstaltsleiter mit Zustimmung der Aufsichtbehörde eine Hausordnung erlässt, in der u.a. die Anordnungen über die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit aufzunehmen sind. Weil der Begriff der Nachtruhe vollzugsspezifisch zu verstehen ist, ist er an den Besonderheiten und (Organisations-)Erfordernissen der jeweiligen Vollzugsanstalt zu messen, so dass zwangsläufig nicht nur eine vertretbare Entscheidung möglich ist, insbesondere nicht lediglich eine solche, dem Betroffenen – wie vorliegend beantragt – eine Bewegungsfreiheit von 6:00 bis 22:00 Uhr täglich zu gewährleisten (vgl. LG Aachen a.a.O.). Zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass die geringfügige Unterschreitung des gesetzlichen Leitbildes von einer halben Stunde aufgrund der seitens des Antragsgegners hierfür aufgeführten Gründe nicht zu beanstanden ist. Sie entsprechen zudem – worauf der angegriffene Beschluss ferner zutreffend abstellt – der Gesetzessystematik. So lässt § 19 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG NRW – wie bereits dargestellt – Einschränkungen der Bewegungsfreiheit außerhalb der Nachtruhe u. a. dann zu, wenn dies die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung erfordern. Wenn der Antragsgegner vorbringt, dass der Einschluss aller Untergebrachten etwa eine halbe Stunde in Anspruch nimmt und die Personalstärke der Vollzugsbeamten im Nachtdienst, der um 22:00 Uhr beginnt, erheblich reduziert ist, wobei es für jeden Bediensteten möglich sein müsse, im Fall eines Vorkommnisses wie einer Sicherheitsstörung sogleich die erforderlichen Hilfestellungen zur Abwendung von Gefahren leisten zu können, so ist vor diesem Hintergrund der (bereits) um 21:30 Uhr beginnende Einschluss der Untergebrachten, der bis zum Beginn des Nachtdienstes um 22:00 Uhr einen Einschluss aller Insassen sicherstellt, nicht zu beanstanden. Nachvollziehbare organisatorische Gründe und Sicherheitsgründe i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG NRW bedingen nach alledem den Beginn der regelmäßigen Einschlusszeit um 21:30 Uhr. Dagegen ist nichts zu erinnern. […]“ Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlass, von den vorgenannten Grundsätzen abzuweichen.