Grundurteil
28 U 47/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1207.28U47.22.00
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Leitsätze
- 1.
Zur deliktischen Haftung des Rechtsanwalts bei Teilnahme an Insolvenzstraftaten des Mandanten
- 2.
Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs bei Verminderung der Insolvenzmasse durch Insolvenzstraftaten
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.04.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld, 1 O 220/18, abgeändert.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur deliktischen Haftung des Rechtsanwalts bei Teilnahme an Insolvenzstraftaten des Mandanten 2. Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs bei Verminderung der Insolvenzmasse durch Insolvenzstraftaten Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.04.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld, 1 O 220/18, abgeändert. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. G r ü n d e : I. Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des C. A. (im Folgenden: Schuldner) gegen die Beklagten deliktsrechtliche Haftungsansprüche wegen Anstiftung und Beihilfe zum Bankrott und zur Gläubigerbegünstigung sowie gemäß § 826 BGB geltend. Das Amtsgericht Bielefeld eröffnete am 03.07.2015 (Az.: 43 IN 250/15) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Zugrunde lagen Gläubigeranträge vom 23.01.2015 und 05.06.2015 sowie der Eigenantrag des Schuldners mit Schreiben der Beklagten zu 2) vom 31.01.2015. Der Beklagte zu 1) ist als Rechtsanwalt und namensgebender Seniorpartner der Beklagten zu 2) in Q. tätig. In der Zeit vom 15.03.2013 bis zum 12.11.2014 war der Beklagte zu 1) einzelvertretungsberechtigter geschäftsführender Partner der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) ist zudem Mitglied des Verwaltungsrats der O. Rechtsanwälte AG mit Sitz in L., Schweiz. Der Kläger wirft den Beklagten vor, der Beklagte zu 1) und anwaltliche Mitarbeiter der Beklagten zu 2) hätten gemeinsam mit dem Schuldner in kollusivem Zusammenwirken aus dessen Vermögen den letzten wesentlichen Vermögenswert dem Gläubigerzugriff entzogen, indem sie die Immobilie Villa Y. in V. (im Folgenden: Villa Y.), mit einer Hypothek für zuvor im Namen der französischen Gesellschaft S.C.I. Y. (im Folgenden: SCI) rechtsgrundlos anerkannte Fremdverbindlichkeiten über 6.000.000,00 € zugunsten der niederländischen Gesellschaft B. Holding B.V. (im Folgenden: B.) belasteten. Bei diesen Fremdverbindlichkeiten habe es sich u.a. um anwaltliche Honorarforderungen u.a. der Beklagten zu 2) gegen u.a. den Schuldner gehandelt, welche an die B. weiterveräußert worden seien und für welche die Immobilie bis zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses nicht gehaftet habe. Im Einzelnen: Spätestens seit dem Jahr 2000 unterhielt der Schuldner geschäftliche Beziehungen zu dem Bankhaus I. AG & Co. KGaA (im Folgenden: I.). In den Jahren 2001 bis 2003 erwarben er und seine damalige Ehefrau, X. A. (im Folgenden: Ehefrau), insgesamt acht geschlossene Immobilienfonds, die von der H.-Unternehmensgruppe aufgelegt worden waren (sog. J.-Fonds). Der Erwerb dieser Beteiligungen wurde überwiegend durch Darlehen der I. finanziert. Die jeweilige Fremdkapitalfinanzierung erfolgte durch die AU-bank U.. Als Sicherheit für die ausgereichten Kredite dienten die erworbenen Fondsbeteiligungen sowie Festgeldanlagen der Eheleute A. bei der I. in Hohe von ca. 23.200.000,00 €. Des Weiteren übernahm der Schuldner eine persönliche Haftung mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in Höhe von 7.000.000,00 €. Die Fondsbeteiligungen bündelten der Schuldner und seine Ehefrau später in der A. & S.. Asset Management GmbH (im Folgenden: A. & S.), welche diese vermögensverwaltend betreute (Anl. TW 31). Seit dem 29.04.2010 war der Schuldner Alleingesellschafter und Geschäftsführer der P. Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: P. GmbH bzw. OHG, KG) mit Geschäftssitz in DS.. Zuvor hielt Herr R. die Anteile für den Schuldner treuhänderisch und war Alleingesellschafter sowie Geschäftsführer der P. GmbH. Die P. GmbH war seit dem Jahr 2003 mit 5.999 von 6.000 Anteilen (= 99,983%) an der SCI (= societe civile immobiliere; bürgerlich-rechtliche Immobiliengesellschaft franz. Rechts) beteiligt. Den restlichen Geschäftsanteil (1/6.000) hielt zunächst der vormalige Alleingesellschafter und Geschäftsführer der P. GmbH, Herr R.. Spätestens seit dem 18.01.2011 übernahm die Ehefrau des Schuldners den Gesellschaftsanteil an der SCI von Herrn R.. Das wesentliche Vermögen der SCI stellte das Eigentum an dem mit der Villa Y. bebaute Grundstück dar. Der Beklagte zu 1) war neben dem Schuldner vom 18.01.2011 bis zum 15.10.2017 Geschäftsführer der SCI (TW 4). Mit Vertrag vom 08./11.07.2008 gewährte die I. der P. GmbH ein Darlehen i.H.v. 3,8 Mio. € zur Rückführung eines Darlehens der T. Projekt GmbH (im Folgenden: T.), welches der Villa Y. diente. Das Darlehen war am 31.07.2013 zur Rückzahlung fällig. Als Sicherheiten dienten der I. ein Grundpfandrecht an dem Grundstück der Villa Y. sowie eine Bürgschaft des Schuldners i.H.v. 3,8 Mio. € (Anl. B 2-1; WKGT 2; Anl. B 2-4, WKGT 5). Mit weiterem Vertrag vom 18.11./09.12.2009 gewährte die I. der P. GmbH ein Darlehen iHv 9,203 Mio. €., welches am 30.12.2010 zur Rückzahlung fällig war (Anl. B 2-2, WKGT 3). Als Darlehenszweck war der Erwerb/Umbau der Villa Y. genannt. Als Sicherheiten dienten der I. eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Schuldners über 9,203 Mio. € (Anl. B 2-5; WKGT 6), ein von der SCI zu bewilligendes Grundpfandrecht an dem Grundstück der Villa Y. sowie die Verpfändung sämtlicher Anteile der P. GmbH und des Herrn R. an der SCI (Anl. B 2- 6; WKGT 4). Anfang September 2010 mandatierte der Schuldner die Beklagte zu 2) mit seiner rechtlichen Vertretung. Das Mandatsverhältnis umfasste sowohl die Beratung und Vertretung des Schuldners persönlich als auch der A. & S.. Das Mandat wurde federführend durch den Beklagten zu 1) bearbeitet. Gegenstand der anwaltlichen Beratung waren u.a. Streitigkeiten der Eheleute A. mit der I. bezüglich der erworbenen Immobilienfondsbeteiligungen und die Beratung im Zusammenhang mit den sog. J.-Fonds. Die Eheleute A. warfen der I. insoweit die Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen vor, da es ihnen um eine sichere Vermögensverwaltung gegangen sei. Mit einem auf den 16.06./13.07.2011 datierten Vertrag - das tatsächliche Datum des Vertragsschlusses ist zwischen den Parteien streitig - schloss die SCI, vertreten durch den Beklagten zu 1), mit der B., vertreten durch die als Geschäftsführerin auftretende N., einen Finanzierungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag. Danach beauftragte die SCI die B. mit der Neufinanzierung (Umfinanzierung der durch I. gewährten Darlehn), der weiteren Verwaltung und der Betreuung des geplanten Verkaufs des mit der Villa Y. bebauten Grundstücks bzw. der Geschäftsanteile der SCI. Dabei übernahm die B. nach dem Vertrag auch die laufenden Kosten des Unterhalts der Immobilien und der Bewirtschaftung des Grundstücks inkl. der Personalkosten. Die SCI verpflichtete sich, zur Besicherung der Vergütung der B. dieser eine Hypothek in Höhe von 6 Mio. € zu bestellen (Anlage B 2-8; Anlage WKGT 25). Die B. ist eine niederländische Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid), deren Alleingesellschafter vom 08.02.2011 bis zum 27.11.2011 der Beklagte zu 1) war (vgl. Anl. TW 56). Danach war die K. Beteiligungen AG alleinige Gesellschafterin, deren Verwaltungsrat der Beklagte zu 1) angehört. Deren Muttergesellschaft ist die K. AG, deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagte zu 1) ist. Direktor der K. AG ist Rechtsanwalt M., der Partner der Beklagten zu 2). Nach dem Handelsregister war Geschäftsführer der B. vom 30.11.2010 bis zum 31.05.2013 ein Herr D.; ab dem 31.05.2013 bis zum 21.04.2017 war Geschäftsführerin N.. Diese war Mitarbeiterin der O. Rechtsanwälte AG in L. (Anl. TW 108). Mit zwei Schreiben vom 18.10.2011 forderte die I. den Schuldner und dessen Ehefrau auf, ausgelaufene Kredite in einer Gesamthöhe von 51.740.862,74 € (inklusive Zinsen) unverzüglich, spätestens bis zum 20.12.2011 zurückzuzahlen und behielt sich die Zwangsvollstreckung vor. Zudem erklärte die I. vorsorglich die Kündigung einer etwaig stillschweigend abgeschlossenen Stillhaltevereinbarung mit Wirkung zum 20.12.2011 und hielt die in einer Anlage genannten Festgeld- und Guthabenkonten des Schuldners gesperrt. Die I. gab diese auch später nicht mehr frei und behielt sich die Verwertung der Pfandrechte vor (Anlage TW 2). Der Schuldner und seine Ehefrau beantragten am 24.11.2011 vor dem Landgericht Köln, Az. 21 O 368/12, den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die I. auf Auskehr von Festgeldern in Höhe von 23.052.215,73 € sowie die Übertragung von Wertpapieren. Als Verfügungsgrund gaben sie an, ihnen drohe ansonsten die Insolvenz. Dabei gaben sie für 2011 eine Liquiditätslücke von 475.580,- €, für 2012 in Höhe von 1.277.115,- € und für 2013 in Höhe von 4.598.494,- € an (vgl. TW 40 (Auszug); TW 41; auch TW 119). In der Folge kam es bei den Konten des Schuldners bei der I. zu sieben Rücklastschriften, über die der Beklagte zu 1) informiert wurde (Anl. TW 21, TW 22). Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2011 an den Beklagten zu 1) forderte die I. den Schuldner und seine Ehefrau letztmalig zur Rückzahlung der fälligen Rückzahlungsansprüche auf (Anlagenkonvolut TW 124). Sie führte aus, zu der Kontensperrung sei sie aufgrund des AGB-Pfandrechts berechtigt. Daran hielt die I. mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2011 fest (Anlagenkonvolut TW 124; vgl. auch TW 118). Zwischen den Parteien ist streitig, ob zwischen der I. und u.a. dem Schuldner und seiner Ehefrau am 21.02.2012 eine sog. Stillhaltevereinbarung bis zum 30.04.2012 zustande gekommen ist (Anl. B 2-10; WKGT 8; vgl. auch TW 42). Jedenfalls übersandte die I. dem den Schuldner ebenfalls vertretenden Rechtsanwalt W. mit E-Mail vom 30.04.2012 die Verlängerung der Stillhaltevereinbarung vom 21.02.2012 mit der Bitte um Unterzeichnung durch den Schuldner (Anl. B 2-11; WKGT 9). In der Folge schrieb die I. den Schuldner mit Schreiben vom 05.06.2012 bezüglich der Verhandlungen über eine Vergleichslösung an (Anl. B 2- 13; WKGT 10). Streitig ist zwischen den Parteien weiter, ob zwischen dem Schuldner und der P. GmbH sowie der B. unter dem 01./03.07.2012 ein Schuldbeitrittsvertrag zustande gekommen ist. Danach trat die P. GmbH der Schuld des Schuldners hinsichtlich an die B. abgetretener Honorarforderungen der Beklagten zu 2) sowie hinsichtlich zukünftiger Honorarforderungen der Beklagten zu 2) gegen den Schuldner bei (Anl. B 2-17; WKGT 32). Der Kläger hat sich diesen Vortrag hilfsweise zu eigen gemacht. Mit Prozessvergleich vom 21.08.2012 verpflichtete sich der Schuldner gegenüber der T. zur Zahlung von 934.000,- € (Anl. TW 76; Az. 3 O 371/11 LG Bielefeld; TW 77). Die T. verpflichtete sich aus diesem Vergleich bis zum 30.09.2013 nicht zu vollstrecken. Der Schuldner zahlte auf diese Forderung nicht. Mit weiterem Prozessvergleich vom selben Tag verpflichtete sich der Schuldner zur Zahlung von 1.566.000,- € an die Z. GbR i.L. (Z.) (Anl. TW 78, Az. 3 O 370/11 LG Bielefeld; TW 79). Die Z. verpflichtete sich ihrerseits, aus diesem Vergleich bis zum 30.09.2013 nicht zu vollstrecken. Der Schuldner zahlte auf diese Forderung nicht. Unter dem 24.10.2012 erhob u.a. der Schuldner, vertreten durch Rechtsanwälte F. pp., eine Klage gegen die I. u.a. wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung vor dem LG Köln, Az. 21 O 368/12 (B 2-18, WKGT 11), die der I. aber zunächst mangels Einzahlung des Kostenvorschusses nicht zugestellt wurde (vgl. TW 120). Mit Bescheid vom 10.04.2013 setzte das FA E. für den Schuldner und seine Ehefrau eine Nachzahlung zur Einkommenssteuer für 2010 i.H.v. 913.857,88 € (inkl. Zinsen und Verspätungszuschlag) fest. Es handelte sich um einen Schätzungsbescheid, § 162 AO, da der Schuldner trotz Aufforderung die bis zum 31.12.2011 abzugebende Steuererklärung nicht abgegeben hatte (Anl. TW 26). Am 17.04.2013 gab der Schuldner ein notarielles abstraktes Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung gegenüber G. i.H.v. 6.970.000,- € zzgl. Zinsen in Höhe von 377.365,42 € ab. Der Betrag war zum 15.06.2013 fällig (vgl. Anl. B 2-41; TW 33). Nach Einspruch des Schuldners und seiner Ehefrau vom 12.05.2013 (Anl. TW 32) setzte das FA E. mit Bescheid vom 28.05.2013 eine Nachzahlung zur Einkommensteuer 2010 i.H.v. 1.461.035,10 € fest (vgl. TW 32). In der Folge änderte das Finanzamt mit Bescheid vom 02.01.2014 den Zahlbetrag auf 1.236.628,52 € zzgl. Zinsen i.H.v. 370.644,13 € ab. Eine Klage des Schuldners vor dem Finanzgericht Münster, Az. 11 K 2194/14 E, blieb bis auf die evangelische Kirchensteuer i.H.v. 56.377,53 € erfolglos (Urteil des Finanzgerichts vom 25.04.2017). Das Finanzamt meldete eine Forderung i.H.v. 1.276.588,12 € zur Insolvenztabelle an (Anl. TW 32; S. 8, 18;). Mit Schreiben vom 13.08.2013 forderte die I. die P. GmbH zur Rückzahlung der o.g., ausgelaufenen Kredite i.H.v. 14.627.393,39 € bis zum 30.09.2013 auf (Anl. TW 5). Der Geschäftsanteil des Schuldners an der P. GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 14.08.2013 in 25.000 Anteile zu nominell je 1,00 € aufgeteilt. Zugleich übertrug der Schuldner seiner Ehefrau einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 1,00 € (= 1/25.000 = 0,004%). Mit weiterem Beschluss vom 14.08.2013 wurde zudem die P. GmbH in die P. Asset Management OHG (im Folgenden: P. OHG) umgewandelt. Die Eintragung der P. OHG im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld erfolgte am 06.09.2013. Sitz und Geschäftsanschrift der Gesellschaft blieben durch den Formwechsel unberührt. Am 30.09./04.10.2013 schloss die SCI mit der CU. (Suisse) SA einen Darlehensvertrag über 13 Mio. € zur Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der I.. Die SCI wurde dabei vertreten durch den Schuldner und den Beklagten zu 1). Das Darlehen wurde durch eine Hypothek zugunsten der Bank i.H.v. 13 Mio. €, die Verpfändung der Anteile der SCI zugunsten der Bank und eine liquiden Sicherheit i.H.v. einer Million Euro besichert (Anl. B 2-29; WKGT 27; WKGT 68; WKGT 29). Die SCI, vertreten durch den Schuldner als ihren Geschäftsführer, gab am 06.11.2013 ein notariell beurkundetes abstraktes Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung zugunsten der B. in Höhe von 6.000.000,00 € ab (Anlage TW 7). Der Schuldner handelte dabei zugleich auch für sich selbst und die P. OHG. Die B. wurde durch Rechtsanwalt BP., einen Rechtsanwalt der Beklagten zu 2), vertreten. In dem Schuldanerkenntnis nahmen die SCI und die B. Bezug auf einen zwischen ihnen am 01./03.10.2013 geschlossen Kauf- und Abtretungsvertrag (vgl. Anl. B 2-28; WKGT 40). Die SCI bestätigte, dass die B. ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag vollständig und mangelfrei nachgekommen sei und die Abwicklung diverser Verpflichtungen der SCI sowie der P. OHG als Hauptgesellschafterin der SCI übernommen habe. Die SCI bestätigte und erkannte Forderungen der B. in einer Gesamthöhe von 6.000.000,00 € an. Insoweit entfielen 1.900.000,00 € auf Forderungen aufgrund des vorgenannten Kauf- und Abtretungsvertrages und 4.100.000,00 € auf die Abwicklung diverser Verpflichtungen der SCI und der P. OHG. Zur Besicherung des Schuldanerkenntnisses sollte zugunsten der B. eine Hypothek an dem mit der Villa Y. bebauten Grundstück bestellt werden. Die Eintragung der Hypothek wurde am 31.12.2013 beantragt. Die Eintragung selbst erfolgte am 27.01.2014 (B 2- 34; WKGT 33). Mit Beschluss vom 28.01.2014 ließ die I. aufgrund eines als Sicherheit für die Kredite abgegebenen Schuldanerkenntnisses mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Schuldners vom 04.12.2002 wegen eines Anspruchs in Höhe von 8.400.000,00 € die Anteile des Schuldners an der P. OHG, insbesondere auch Ansprüche des Schuldners auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens, pfänden und sich zur Einziehung überweisen (Anl. B 2-35; WKGT 63). Der Beschluss wurde der P. OHG am 06.02.2014 zugestellt. Am 14.03.2014 wurde die Umwandlung der P. OHG in eine Kommanditgesellschaft mit der Firma P. Asset Management KG in das Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld eingetragen. Sitz und Geschäftsanschrift blieben unverändert. Kommanditisten mit einer Kapitalbeteiligung von jeweils 1.000,00 € waren die Ehefrau des Schuldners und der Beklagte zu 1). Persönlich haftende Gesellschafter waren der Schuldner und die EN. GmbH (im Folgenden: EN.). Geschäftsführer der EN. waren der Beklagte zu 1) und Rechtsanwalt BP.. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 16.04.2014 ließ G. u.a. den Gesellschaftsanteil des Schuldners an der P. OHG pfänden und sich zur Einziehung überweisen (Anlage B 2-43; WKGT 65). Die Pfändung beruhte auf dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 17.04.2013. Mit notariellem Vertrag vom 17.06.2014 vereinbarten die SCI, vertreten durch den Beklagten zu 1) als ihren Geschäftsführer, und die B. unter Beteiligung des Schuldners und der P. KG eine Änderung des Schuldanerkenntnisses vom 06.11.2013 (Anl. TW 8). Der Schuldner und die B. wurden durch Frau WV. eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 2), vertreten. Die P. KG wurde durch Rechtsanwalt BP. (als Geschäftsführer der EN.) vertreten. Die Änderungen bezogen sich auf die Aufschlüsselung der weiteren Ansprüche der B. aufgrund der übernommenen Verpflichtungen im Rahmen der Umfinanzierung der Kredite von der P. KG auf die SCI. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.06.2014 ließ die I. aufgrund des als Sicherheit für die Kredite abgegebenen Schuldanerkenntnisses vom 04.12.2002 mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen des Anspruchs in Höhe von 8.400.000,00 € weitere Forderungen des Schuldners pfänden und sich zur Einziehung überweisen (Anlage B 2-48; WKGT 64). Zugleich pfändete sie nochmals den Gesellschaftsanteil des Schuldners an der nunmehrigen P. KG, insbesondere auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens. Der Beschluss wurde der P. KG am 09.07.2014 zugestellt. Aufgrund einer Kündigung durch die I. vom 27.06.2014 schied der Schuldner zum 31.12.2014 aus der P. KG aus. Die P. KG berechnete den Abfindungsanspruch des Schuldners zum 31.12.2014 auf - 3.114.080,67 € (Anl. WKGT 61, WKGT 62). Mit Vertrag vom 30.09.2015 wurde die Immobilie Villa Y. nach der Behauptung der Beklagten zu einem Kaufpreis von 22.987.370,00 € veräußert; nach dem Vortrag des Klägers lag der Veräußerungserlös bei 23.050.023,- €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.2018 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 29.03.2018 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.076.631,00 € auf (Anl. TW 9). Die Beklagten wiesen das Zahlungsverlangen mit Schreiben vom 26.03.2018 bzw. 22.03.2018 zurück. Der Kläger hat darauf die vorliegende Klage erhoben zu deren Begründung er u.a. vorgetragen hat: Die Beklagten seien gemäß §§ 830 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 8 1. Alt. sowie § 283c Abs. 1 StGB und aus § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beklagte zu 1) habe den Schuldner zum Bankrott und zur Gläubigerbegünstigung angestiftet und ihm dazu Beihilfe geleistet. Das Verhalten des Beklagten zu 1) sei der Beklagten zu 2) zuzurechnen. Hierzu behauptet er, der Schuldner sei spätestens am 20.12.2011 zahlungsunfähig gewesen. So habe das Bankhaus I. u.a. den Schuldner mit dem Schreiben vom 18.10.2011 aufgefordert, fällige Verbindlichkeiten iHv 51.740.862,74 € spätestens bis zum 20.12.2011 zurückzuführen. Eine Stundung durch die I. habe es nicht gegeben. Eine etwaige Stundung sei erzwungen gewesen. Eine nachträgliche Stundungs- und Stillhaltevereinbarung genüge nicht, um eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Im Übrigen hätten z.Z. der Abgabe des abstrakten Schuldanerkenntnisses vom 06.11.2013 weitere fällige Verbindlichkeiten bestanden, die der Schuldner bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurückgeführt habe. So habe der Schuldner erhebliche fällige Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt E., Herrn G., der T. und Z., der PI. GmbH und den Herren YX./ML. (Anl. TW 80) gehabt. Die Belastung der SCI mit einer Verbindlichkeit in Höhe von 6 Mio. € durch das Schuldanerkenntnis vom 06.11.2013 sowie die Absicherung dieser Verbindlichkeit durch eine Hypothek zulasten der Villa Y. in gleicher Höhe hätten den Wert der Beteiligung des Schuldners an der an der SCI beteiligten P. OHG um mindestens 5.076.631,00 € verringert. Das Schuldanerkenntnis und die Hypothekenbestellung zu Gunsten der B. seien ohne adäquate Gegenleistung erfolgt. Die B. habe keinen Anspruch auf diese Sicherheiten gehabt und dafür auch keine Gegenleistung erbracht. Bei dem auf den 16.06./13.07.2011 datierten Finanzierungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der SCI und der B. handele es sich um ein zurückdatiertes Scheingeschäft, um dem abstrakten Schuldanerkenntnis nachträglich den Anschein zu geben, es sei nicht rechtsgrundlos erteilt worden. Der bestrittene Schuldbeitritt der P. GmbH vom 03.07.2012 stelle eine eigenständige Tathandlung des Banktrotts und der Gläubigerbegünstigung dar, §§ 283 Abs. 1 Nr. 1; Nr. 8 1. Alt.; 283c Abs. 1 StGB. Dabei handele es sich nicht um ein sog. Bargeschäft, § 142 InsO. Durch das Schuldanerkenntnis gegenüber der B. und die zu ihren zugunsten eingetragene Hypothek habe der Schuldner einen Bestandteil seines Vermögens beiseitegeschafft und sein Vermögen in anderer Weise verringert, § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Maßgeblich sei der Liquidationswert zum 31.12.2013. Das abstrakte Schuldanerkenntnis sei – unstreitig - am 06.11.2013 abgegeben und auch der Antrag auf Eintragung einer Hypothek sei noch im Jahre 2013 gestellt worden. Dabei handele es sich lediglich um den Mindestschaden. Der Schuldner und die Beklagten hätten spätestens seit dem 20.12.2011 jeweils Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt. Der Beklagte zu 1) habe dem Schuldner Beihilfe zu dessen Haupttaten geleistet, indem er ihn umfassend anwaltlich beraten, den Tatplan rechtlich ausgestaltet und als Geschäftsführer der SCI entweder unmittelbar selbst oder durch von ihm instruierte Mitarbeiter der Beklagten zu 2) mittelbar an der Begründung und Inhaltsänderung des Schuldanerkenntnisses sowie der Hypothekenbestellung mitgewirkt habe. Darüber hinaus habe der Beklagte zu 1) bei dem Schuldner auch den Tatplan für dessen Haupttaten geweckt. Die Belastung und Umfinanzierung der Villa Y. sei maßgeblich durch ihn, den Beklagten zu 1), konzipiert worden. Auf diese Weise habe der Beklagte zu 1) sicherstellen wollen, dass er eigene Darlehensrückzahlungs- und Honoraransprüche bzw. solche der Beklagten zu 2) gegen den Schuldner und dessen Familie realisieren könne. Der Kläger hat gemeint, er sei nach § 92 InsO zur Prozessführung befugt und aktivlegitimiert, weil es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen Gesamtschaden im Sinne der Vorschrift handele. Dabei komme es nicht darauf an, ob die den Schaden begründenden Werte des Gesellschaftsanteils oder Abfindungsanspruchs zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch Gegenstand des Schuldnervermögens gewesen seien. § 92 Satz 1 InsO erfasse schon nach seinem Wortlaut ausdrücklich auch den Schaden, den die Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben. Vorliegend sei die Insolvenzmasse durch eine Handlung verkürzt worden, die nach den Bestimmungen des Haftungsrechts, nämlich nach §§ 830 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 283 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. und Nr. 8 1. Alt. sowie § 283c Abs. 1 StGB und nach § 826 BGB Schadensersatzansprüche der Gläubiger des Schuldners begründe. Das hier masseschädigende Verhalten, nämlich das Schuldanerkenntnis zugunsten der B. und die zu seiner Besicherung eingetragene Hypothek auf dem Grundstück der Villa Y., habe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor den Vollstreckungsmaßnahmen der I. und des G. stattgefunden. Die dadurch eingetretene Verminderung des Schuldnervermögens begründe einen Gesamtschaden im Sinne des § 92 Satz 1 InsO. Die I. und G. hätten durch ihre Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die entwertete Beteiligung nicht mehr in der ursprünglich werthaltigen Gestalt sichern können. Diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hätten nur noch die zuvor durch das schädigende Verhalten der Beklagten in ihrem Wert verminderte Hülle erfasst. Der Geschäftsanteil des Schuldners an der P. OHG sei z.Z. des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 28.01.2014 durch das Schuldanerkenntnis und die Eintragung der Hypothek bereits entwertet gewesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn zur Insolvenzmasse einen Betrag in Höhe von 5.076.631,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2018 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben vorgetragen: Der Schuldner sei weder im Jahr 2011 noch im November 2013 oder im Juni 2014 zahlungsunfähig gewesen. Die I. habe ihre Forderungen mit dem Schreiben vom 18.10.2011 nicht ernstlich eingefordert, sondern vielmehr faktisch gestundet. Die I. habe dieses Schreiben lediglich als Druckmittel im Rahmen der bereits laufenden Vergleichsverhandlungen genutzt. So sei es am 21.02.2012 zu einer ausdrücklichen Stillhaltevereinbarung gekommen. Die I. habe u.a. auch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Die Beklagten haben gemeint, es fehle bereits an einer Tathandlung des Schuldners. Sämtliche von dem Kläger angeführten Haftungstatbestände setzten eine Verfügung über das Vermögen des Schuldners voraus. Die streitgegenständlichen Verfügungen hätten jedoch lediglich das Vermögen der P. GmbH/OHG/KG und der SCI betroffen, nicht aber das des Schuldners. Maßgeblich sei allein eine insolvenzrechtliche, nicht aber eine wirtschaftliche Betrachtung. Allein der Nachtrag vom 17.06.2014 sei maßgeblich dafür gewesen sei, für welche Verbindlichkeiten die Hypothek wirklich hafte. Nur dieser Nachtrag komme als Anknüpfungspunkt für ein strafrechtliches Verhalten in Betracht. Dem Schuldanerkenntnis vom 06.11.2013 und dessen Änderung vom 16.06.2014 hätten Aufwendungsersatzansprüche der B. aus dem Finanzierungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag vom 16.06./13.07.2011 zugrunde gelegen. Ein „Beiseiteschaffen“ i.S.d. § 283 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB liege nicht vor, da der B. aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen die SCI Aufwendungsersatzansprüche und Darlehensrückzahlungsansprüche zugestanden hätten, die lediglich wertgleiche Austauschgeschäfte dargestellt hätten. Mit Abtretungsvertrag vom 08.03.2012 habe die Beklagte zu 2) der K. GmbH Honoraransprüche gegen den Schuldner, die A. & S. Asset Management GmbH und die A. Grundstücksverwaltungs- GbR i.H.v. 605.343,17 € abgetreten (Anl. B2-14; WKGT 34; vgl. Übersicht Forderungsabtretungen Bl. 562/563 I d.A.). Mit weiterem Abtretungsvertrag vom 04.06.2012 habe die Beklagte zu 2) der K. GmbH Honoraransprüche der Beklagten zu 2) gegen den Schuldner und die A. & S. Asset Management GmbH i.H.v. 399.743,99 € abgetreten (Anl. B2- 15; WKGT 35). Die K. GmbH habe diese Forderungen an die B. abgetreten. In der Folge sei die P. GmbH den bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten des Schuldners mit Schuldbeitrittsvertrag vom 01./03.07.2012 beigetreten, da die Tätigkeiten der Beklagten zu 2) ihr, der SCI und mittelbar dem Schuldner zugutegekommen seien. Weiter habe sie, die Beklagte zu 2) am 10.09.2013 Honorarforderungen gegen den Schuldner und die A. & S. Asset Management GmbH i.H.v. 867.755,44 € abgetreten (Anl. B 2-27; WKGT 37). Hintergrund des Verkaufs sei gewesen, dass ein Verkauf der Villa Y. zu diesem Zeitpunkt nicht in Betracht gekommen sei, da sich kein Käufer gefunden habe. Die B. habe diese Forderungen in Höhe von 1.872.842,59 € mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 01./03.10.2013 an die SCI übertragen (Anl. B 2-28; WKGT 40). Die Beklagte zu 2) habe mit Abtretungsvertrag vom 30.12.2014 weitere Honorarforderungen gegen den Schuldner und die A. & S. Asset Management GmbH an die B. abgetreten (Anl. B 2-59; WKGT 41), die diese wiederum am 31.12.2014 an die SCI abgetreten habe (Anl. B 2-60; WKGT 42). Weiter habe die B. in den Jahren 2014 und 2015 Forderungen der O. Rechtsanwälte AG, L. gegen die SCI i.H.v. insgesamt 350.237,89 € erworben (Anl. WKGT 43/44). Die SCI habe im Jahr 2014 von der B. an diese abgetretene Forderungen der Steuerberater PC. und FJ. gegen die A. & S. Asset Management GmbH iHv 210.754,44 € erworben (Anl. WKGT 45). Die B. habe der SCI in den Jahren 2014/2015 mehrere Darlehen gewährt; die Kosten für die bezüglich der Umfinanzierung der Kredite der I. beauftragten französischen Rechtsanwälte verauslagt und in diesem Zug weitere Aufwendungen übernommen. Die Schadensberechnung des Klägers sei unschlüssig. Der Kläger sei - unabhängig davon, welches nationale Recht anwendbar sei - nicht gemäß § 92 S. 1 InsO prozessführungsbefugt. Es fehle insoweit an einem Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger. Eine Masseverkürzung durch die angebliche Pflichtverletzung der Beklagten sei nicht eingetreten. Da der Gesellschaftsanteil des Schuldners an der P. KG bereits vor Insolvenzeröffnung von der I. und G. gepfändet gewesen sei, treffe eine Wertminderung des Abfindungsanspruchs allein die Pfändungsgläubiger, sodass allein diesen, nicht aber der Insolvenzmasse ein Schaden entstanden sei. Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gebe es keinen der Gläubigergesamtheit zustehenden deliktischen Schadensersatzanspruch, wie der Kläger unzutreffend meine. Bis zum Zeitpunkt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe für die späteren Insolvenzgläubiger allenfalls eine Vermögensgefährdung vorgelegen, die jedoch kein Schaden im zivilrechtlichen Sinne sei. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehe der Schaden jedes einzelnen Insolvenzgläubigers relativ in dem Betrag, in dem die Quote hinter 100% zurückbleibe. Diese Differenz habe sich aufgrund einer vor Insolvenzeröffnung begangenen unerlaubten Handlung, die das Schuldnervermögen zunächst verringert habe, aber nur dann vergrößert, wenn die Differenz zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auch noch bestünde, wenn die unerlaubte Handlung hinweggedacht werde. Nur dann liege ein Gesamtschaden vor, der erst im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht bereits mit der Tathandlung entstehe. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie haben gemeint, etwaige Ansprüche seien sowohl nach deutschem als auch nach französischem Recht verjährt. Die Verjährungsfrist sei bereits zum 31.12.2017 abgelaufen, da das maßgebliche Schuldanerkenntnis bereits am 13.06.2014 abgegeben worden sei. Es müsse auf die Kenntnis der I. abgestellt werden. Es sei davon auszugehen, dass die I. bereits im Jahr 2014 Kenntnis von dem abstrakten Schuldanerkenntnis gehabt habe. Der Kläger habe die Forderung von der I. lediglich in dem Verjährungszustand erworben. Dasselbe gelte, wenn man von einem automatischen Übergang der Aktivlegitimation auf den Kläger mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgehe. Dann sei die Kenntnis des Schuldners maßgeblich. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 04.02.2022 darauf hingewiesen, die Klage sei mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig; eine Prozessführungsbefugnis ergebe sich nicht aus § 92 InsO. Im Termin vom 25.03.2022 hat der Kläger zwei Verzichtserklärungen zur Gerichtsakte gereicht. Sodann hat das Landgericht mit dem am 29.04.2022 verkündeten Urteil die Klage als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt im Wesentlichen, das Landgericht habe § 92 S. 1 InsO nicht richtig angewendet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts gehe es nicht um einen Gesamtschaden der Massegläubiger, sondern um einen solchen derjenigen Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO, die bereits am 06.11.2013 Forderungen gegen den Schuldner besaßen. Ein solcher Gesamtschaden trete auch durch eine deliktische Verschiebung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens ein. Er, der Kläger, könne die Zahlung genau desjenigen Betrages verlangen, um den die Beklagten die am 06.11.2013 vorhandene Masse durch die Erteilung des Schuldanerkenntnisses verkürzt hätten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe der Schuldner durch die Erteilung des Schuldanerkenntnisses am 06.11.2013 seinen Vermögensstand (Aktiva) nicht nur in einer Weise verringert, die den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widerspreche (§ 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB), sondern zugleich die Beklagten begünstigt (§ 283c Abs. 1 StGB) und die Insolvenzgläubiger sittenwidrig vorsätzlich geschädigt (§ 826 BGB). Die Erteilung des Schuldanerkenntnisses habe zu einer Entwertung der Beteiligung des Schuldners an der P. OHG in Höhe von mindestens 5.076.631,00 € geführt. Daran änderten die späteren Pfändungsmaßnahmen der I. und des als Zeugen benannten G. nichts. Zu diesem Zeitpunkt sei der nach der sog. Differenzhypothese zu ersetzende Schaden bereits eingetreten, das schuldnerische Vermögen sei bereits verringert gewesen. Der Schaden entstehe, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert habe, wobei nicht feststehen müsse, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibe und damit endgültig werde. Maßgeblich sei der Vergleich des gesamten Vermögens unmittelbar vor und nach der Tathandlung. Ohne das Schuldanerkenntnis als haftungsbegründendes Ereignis sei der Wert der Beteiligung des Schuldners an der P. OHG am 06.11.2013 mindestens um den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 5.076.631,00 € höher gewesen. Das Landgericht verkenne, dass es nur dann zu einem nebeneinander von Einzel- und Gesamtschaden und in der Folge zu der Beschränkung des Gesamtschadens auf einen der Masse entgangenen Übererlös und die entgangenen Kostenpauschalen kommen könne, wenn das Absonderungsrecht bereits im Zeitpunkt der deliktischen Handlung bestanden habe (Hinweis auf BGH, Urteil vom 25. September 2014, IX ZR 156/12; Beschluss vom 14. Juli 2011, IX ZR 210/10; BGH, Urteil vom 08. Mai 2003, IX ZR 334/01, juris Rn. 25). Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung sei denknotwendig nur dann gegeben, wenn das Absonderungsrecht zur Zeit der Tathandlung bereits bestanden habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hätten die Rechtsnachfolgerin der I. und der als Zeuge benannte G. durch die Verzichtsvereinbarungen vom 16./17.03.2022 und vom 17./21.03.2022 auf ihre aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Bielefeld resultierenden Absonderungsrechte verzichtet. Als Verzicht auf das Absonderungsrecht für eine Insolvenzforderung genüge nach der Rechtsprechung des BGH jede Erklärung, die verhindere, dass das Absonderungsgut zugunsten des Absonderungsberechtigten verwertet und die gesicherte Insolvenzforderung trotzdem in voller Höhe bei der Verteilung der Masse berücksichtigt werde (Hinweis auf BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2010, IX ZB 61/09, juris Leitsatz 2). Dem würden die Verzichtsvereinbarungen gerecht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29.04.2022, 1 O 220/18, abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn zur Insolvenzmasse einen Betrag in Höhe von 5.067.631,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 30. März 2018 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das ihnen günstige Urteil. Der Beklagte zu 1) schließt sich dem zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten zu 2) an und verteidigt das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines Sachvortrags. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch stehe allein den betroffenen (Einzel-) Gläubigern, nämlich der I. und G. zu und könne nur von diesen geltend gemacht werden. Merkmal der Differenzierung sei nach Auffassung des BGH nicht der Zeitpunkt des Entstehens des Absonderungsrechts, sondern ausschließlich, ob ein möglicher Übererlös beeinträchtigt wäre. Unter fortlaufender Missachtung des Umstands, dass hier keine Sache, sondern ein Recht gepfändet worden sei, nehme der Kläger eine künstliche Aufspaltung zwischen beeinträchtigtem Absonderungsrecht einerseits und einem Schadensersatzanspruch andererseits vor, der sich nach Meinung des Klägers noch in der Masse befinde. Mit der erfolgreichen Entstehung des Pfändungspfandrechts der I. und des Herrn G.s sei nichts beim Schuldner zurückgeblieben, was nun von der Insolvenzmasse (neben dem Recht von I. bzw. Herrn G.) geltend gemacht werden könnte. Wenn ein hypothetisch erhöhtes Abfindungsguthaben ausschließlich den beiden Einzelgläubigern zugutekommen würde, dann müsse dies – spiegelbildlich – auch für die klägerseits behauptete Wertminderung des Abfindungsanspruchs gelten, den der Kläger mit seiner Klage selbst geltend machen möchte. Die bestrittenen „Verzichtsvereinbarungen“ habe der Kläger erstinstanzlich weder formal wirksam in den Prozess eingeführt, noch hinreichend zum wirksamen Zustandekommen dieser angeblichen Vereinbarungen vorgetragen. Die Beklagte zu 2) führt ergänzend aus, die Ansicht des Klägers, ein Gesamtschaden sei bereits am 06.11.2013 (zeitgleich mit der angeblichen Verletzungshandlung) und damit vor Pfändung eingetreten, verkenne, dass vor Insolvenzeröffnung kein Gesamtschaden eintreten könne, weil es bis dahin noch keine Insolvenzmasse gebe. Auch gebe es bis dahin keine Insolvenzgläubiger. Der Kläger ignoriere, dass sich ein Gesamtschaden bis zur letzten mündlichen Verhandlung erst noch entwickeln, aber umgekehrt auch wieder entfallen könne. Jedenfalls wäre ein eigener Schadensersatzanspruch der Insolvenzgläubiger mit der Pfändungsmaßnahme der I. wieder entfallen. Denke man die angebliche Verletzungshandlung hinweg, sei die Aussicht der Gläubiger auf Befriedigung aus dem Schuldnervermögen nicht besser, weil der dann in seinem Wert nicht geminderte Gesellschaftsanteil allein zur Befriedigung des Pfändungspfandgläubigers I. dienen würde. Bei dem Vergleich zwischen der tatsächlichen Vermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage bestehe aus Sicht der übrigen Insolvenzgläubiger/der Masse keine negative Differenz. Im Rahmen der Differenzhypothese werde nur der hypothetische Zustand berücksichtigt, der bestünde, wenn ausschließlich die Pflichtwidrigkeit hinweggedacht werde. Die von dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgelegten Verzichtsvereinbarungen seien nach § 130d S. 1 ZPO unbeachtlich. Jedenfalls aufgrund mittlerweile eingetretener Verjährung seien die Abfindungsansprüche gegen die Abfindungsschuldnerin wertlos geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2023 einen Hinweisbeschluss erlassen. Hierzu haben der Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 14.02.2024 und die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 24.01.2024 Stellung genommen. Die Beklagte zu 2) hat ferner zum Senatstermin vom 07.12.2023 mit Schriftsatz vom 20.12.2023 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat vorläufig Erfolg. Die zulässige Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 1. Die Klage ist zulässig. a. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sowohl nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren (EulnsVO 2015) als auch nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel la-VO) gegeben ist, so dass dahinstehen kann, welche der Normen einschlägig ist. Die internationale Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ 187, 156; BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 – VI ZR 315/13 –, juris; BGH, Urteil vom 17. März 2015 – VI ZR 11/14 –, juris). Für das Berufungsverfahren ist unerheblich, ob das Landgericht Bielefeld örtlich zuständig war, § 513 Abs. 2 ZPO. b. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich hier aus § 92 S. 1 InsO. Der Kläger macht mit den verfolgten Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 283 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt., Nr. 8 1. Alt.; 283c; 26, 27 StGB und aus § 826 BGB einen Gesamtschaden geltend. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass § 92 S. 1 InsO als Recht des Eröffnungsstaates nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 c) EulnsVO 2015 anwendbar ist. Nach § 92 S. 1 InsO können Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Die Bestimmung des § 92 InsO enthält keine Anspruchsgrundlage, sondern regelt die Einziehung einer aus einer anderen Rechtsgrundlage herrührenden Forderung, die einen Gesamtschaden betrifft. Sie erfasst nur Schadensersatzansprüche, die auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse beruhen. Die Minderung der Masse kann in einer Herabsetzung des Aktivvermögens und/oder in einer Vermehrung der Verbindlichkeiten bestehen. Ein Gesamtschaden bezieht sich auf einen solchen Schaden, den der einzelne Gläubiger ausschließlich aufgrund seiner Gläubigerstellung und damit als Teil der Gesamtheit der Gläubiger erlitten hat. Einen Gesamtschaden erleiden allerdings nur die Gesellschaftsgläubiger, die bei Eintritt der Insolvenzreife Forderungen gegen die Gesellschaft haben (sog. Altgläubiger). Das schädigende Verhalten, aus dem der Schädiger in Anspruch genommen wird, muss die Insolvenzmasse verkürzt und damit zu einer geringeren Quote für die (Alt-) Gläubiger geführt haben (Quotenverringerungsschaden). Der Anspruch kann sich grundsätzlich gegen jeden Dritten richten. Ein Gesamtschaden tritt auch durch eine deliktische Verschiebung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens ein. Zweck des § 92 InsO ist es, die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus dem Vermögen des wegen Masseverkürzung haftpflichtigen Schädigers zu sichern (BGH, Urteil vom 19.05.2022, III ZR 326/20, Tz. 10/11; BGH, Urteil vom 17.12.2020, IX ZR 21/19, NZI 2021, 173 Rn. 20, beck-online; BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 – IX ZR 334/01 –, Rn. 13, 24-26, juris; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2021 – IX ZR 265/20 –, BGHZ 231, 328-338, Rn. 10/11; BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 – IX ZR 103/17 –, BGHZ 217, 300-327, Rn. 63; vgl. MüKoInsO/Gehrlein, 4. Aufl. 2019, InsO § 92 Rn. 9, 11, 18f; Uhlenbruck/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 92 Rn. 8). Der Gesamtschaden der (Alt-) Gläubiger entspricht dem Quotenschaden, d.h. der Differenz zwischen der ohne das schädigende Ereignis anzunehmenden (Soll-) Insolvenzmasse und der vorhandenen (Ist-) Masse. Bei der Berechnung des Gesamtschadens ist zunächst die fiktive Quote zu ermitteln. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis der den Altgläubigern bei Insolvenzreife zur Verfügung stehenden Masse zu ihren damaligen Forderungen. Im Rahmen der Berechnung des Quotenschadens ist die im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung für die Verteilung an die damals vorhandenen Altgläubiger (als Insolvenzgläubiger) hypothetisch verfügbare Masse zu ermitteln. Dabei sind neben dem Anteil, der nach §§ 54, 55 InsO auf die Massegläubiger entfällt, auch Aus- und Absonderungsrechte – unter Einschluss solcher aus Sicherungszessionen – von der hypothetisch verfügbaren Masse ebenso abzusetzen wie die bevorrechtigten bzw. gesicherten Forderungen von der Summe der Verbindlichkeiten des Schuldners. Der Quotenschaden ist somit um den Anteil an der Masse höher, der an die Neugläubiger auszuzahlen ist (BGH, Urteil vom 30. März 1998 – II ZR 146/96 –, BGHZ 138, 211-224, Rn. 9, 12, 25; BGH, Urteil vom 28. April 1997 – II ZR 20/96 –, Rn. 5, 10, juris; MüKoInsO/Gehrlein, 4. Aufl. 2019, InsO § 92 Rn. 18, 19; BeckOK InsR/Cymutta, 33. Ed. 15.7.2023, InsO § 92 Rn. 16). aa. Bei den hier von dem Kläger geltend gemachten Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 283 Abs. 1 Nr. 8 1. Alt.; § 283c StGB und aus § 826 BGB handelt es sich um Schadensersatzansprüche, die auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse beruhen. Bei § 283 Abs. 1 1. Alt. und Nr. 8 1. Alt. StGB und § 283c StGB handelt es sich um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 – IX ZR 103/17 –, BGHZ 217, 300-327, Rn. 63; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 – IX ZR 328/18 –, Rn. 36, juris). Rechtsgut der Insolvenzdelikte ist vorrangig der Schutz der Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung zum Nachteil der Gesamtgläubigerschaft. Es sollen damit die Interessen der Gläubiger an einer vollständigen oder möglichst hohen Befriedigung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche geschützt werden (BGH, Urteil vom 9. März 2017 – 3 StR 424/16 –, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 29. April 2010 – 3 StR 314/09 –, BGHSt 55, 107-121, Rn. 30; BeckOK StGB/Beukelmann, 55. Ed. 1.8.2022, StGB § 283 Rn. 1; ebenso Fischer, StGB, 69. Aufl., vor. § 283, Rn. 3; MüKoStGB, StGB vor § 283 Rn. 19, beck-online). Die Prüfung ist bezogen auf die rechtlichen und tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten eines (gedachten) Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung seiner Auskunftsrechte gegenüber dem Schuldner (§ 97 InsO) unmittelbar nach der Tathandlung durchzuführen (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – 3 StR 314/09 –, BGHSt 55, 107-121, Rn. 30). Auch mit § 826 BGB macht der Kläger geltend, die Beklagten hätten an der Verschiebung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens des Schuldners mitgewirkt. bb. Der Kläger macht geltend, die zur Verfügung stehende (hypothetische) Masse sei durch die Erteilung des Schuldanerkenntnisses vom 06.11.2013 des zu diesem Zeitpunkt insolvenzreifen Schuldners verkürzt worden. Das Absonderungsrecht der I. ist bei Ermittlung der zu diesem Zeitpunkt hypothetisch verfügbaren Masse unbeachtlich, da es zum Zeitpunkt der dem Schuldner und den Beklagten vorgeworfenen deliktischen Handlungen und damit im Zeitpunkt der Insolvenzreife noch nicht bestand (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1997 – II ZR 20/96 –, Rn. 5, 10, juris; BGH, Beschluss vom 14.07.2011, IX ZR 210/10, NZI 2011, 682 Rn. 9; MüKoInsO/Gehrlein, 4. Aufl. 2019, InsO § 92 Rn. 12). Das abstrakte Schuldanerkenntnis datiert auf den 06.11.2013; der Antrag auf Eintragung der Hypothek wurde am 31.12.2013 gestellt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der I. datiert erst auf den 28.01.2014. Damit scheidet ein nicht von § 92 InsO erfasster Einzelschaden aus. Um einen solchen Einzelschaden handelt es sich, wenn ein Gläubiger nicht als Teil der Gläubigergesamtheit, sondern individuell geschädigt wird. Dies ist der Fall, wenn bei Insolvenzreife nur einzelne Insolvenzgläubiger Nachteile aus der Verletzung von ihnen gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtungen oder aus nur gegen sie gerichteten unerlaubten Handlungen erlitten haben (BGH NZI 2021, 173 Rn. 21, beck-online; BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 – IX ZR 334/01 –, Rn. 25, juris). Die dem Schuldner und den Beklagten vorgeworfenen deliktischen Handlungen richteten sich im maßgeblichen Tatzeitpunkt nicht ausschließlich gegen die I. bzw. konnten sich mangels eines zu diesem Zeitpunkt bereits existierenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zugunsten der I. als Voraussetzung für ein späteres Absonderungsrecht nicht ausschließlich gegen diese richten. Die I. und in der Folge auch der weitere Gläubiger G. konnten nur noch den bereits entwerteten Gesellschaftsanteil des Schuldners an der P. OHG pfänden. Die o.g. deliktischen Ansprüche waren von diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nicht erfasst. Durch das abstrakte Schuldanerkenntnis und die Eintragung der Hypothek auf dem mit der Villa Y. bebauten Grundstück ist die Durchsetzbarkeit der Insolvenzforderungen aller bei Insolvenzreife bereits vorhandener Gläubiger (sog. Altgläubiger) des Schuldners entsprechend verschlechtert worden (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 – IX ZR 334/01 –, Rn. 26, juris). Wäre vor bzw. am 06.11.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden, wäre der unverminderte Gesellschaftsanteil des Schuldners an der P. OHG mit dem dann bestehenden Wert in die hypothetische Insolvenzmasse gefallen. Die Ansicht der Beklagten, vor Insolvenzeröffnung könne kein Gesamtschaden eintreten, weil es bis dahin noch keine Insolvenzmasse gebe, ist – wie oben dargelegt – unzutreffend und schon nicht mit dem Wortlaut des § 92 S. 1 InsO vereinbar. Gegen die obigen Ausführungen wenden die Beklagten mit ihren Stellungnahmen auf den Hinweis des Senats auf die mündliche Verhandlung vom 07.12.2023 nichts Erhebliches ein. Dahinstehen kann, ob ein Gesamtschaden jedenfalls nunmehr durch die vorgelegten Verzichtserklärungen der I. und des G. eingetreten ist. 2. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach ein Zahlungsanspruch zur Insolvenzmasse aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 Abs. 1 Nr. 8 1. Alt., 26, 27 StGB, § 830 Abs. 2, Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283c Abs. 1, §§ 26, 27 StGB, § 830 Abs. 2, Abs. 1 BGB und § 826 BGB zu. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 Abs. 1 1. Alt., 26, 27 StGB besteht nicht. Es findet gem. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) materielles deutsches Zivilrecht Anwendung. Die Beklagten haben die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts lediglich gerügt, hierzu aber nicht vorgetragen. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, die Beklagten hätten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD. Der Beklagte zu 1) hat seinen Wohnsitz in Berlin; die Beklagte zu 2) ihren Sitz in Q., Art. 23 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 864/2007. Der Kläger als geschädigte Person hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD. Im Übrigen ist der geltend gemachte Schaden mit der Entwertung des Gesellschaftsanteils des Schuldners an der damaligen P. OHG, die ebenfalls ihren Sitz in der BRD hatte, in der BRD entstanden. Schließlich führt der Kläger zutreffend aus, dass die behaupteten unerlaubten Handlungen den engsten Bezug zu dem Recht der BRD haben. a. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 Abs. 1 Nr. 8 1. Alt., 26, 27 StGB, §§ 830 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 Abs. 1 1. Alt., 26, 27 StGB besteht hingegen nicht. Bei § 283 Abs. 1 1. Alt. und Nr. 8 1. Alt. StGB handelt es sich um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (s.o.). Nach § 283 Abs. 1 1. Alt. StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseiteschafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. Gleiches gilt für denjenigen, der bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert, § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB. aa. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 Abs. 1 1. Alt., 26, 27 StGB besteht nicht, da dessen objektiver Tatbestand nicht erfüllt ist. Der Schuldner, in Bezug auf den eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat Anspruchsvoraussetzung ist, hat keinen Vermögensbestandteil beiseitegeschafft. Beiseite geschafft sind Vermögenswerte, die in eine veränderte rechtliche oder tatsächliche Lage verbracht werden, in der den Gläubigern der alsbaldige Zugriff unmöglich gemacht oder erschwert wird. Eine Vereitelung des Gläubigerzugriffs durch eine Änderung der rechtlichen Zuordnung ist etwa zu bejahen bei der Übereignung eines Gegenstandes, der Abtretung einer Forderung oder einer Verpfändung, wenn dies ohne adäquate Gegenleistung geschieht (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 – 1 StR 628/15 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 29. April 2010 – 3 StR 314/09 –, BGHSt 55, 107-121, Rn. 27; MüKoStGB/Petermann/Sackreuther, 4. Aufl. 2022, StGB § 283 Rn. 9 m.w.N.). Es muss sich um einen Vermögensbestandteil handeln, der im Fall der Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse gehört, § 35 InsO. Für die vermögensrechtliche (dingliche) Zuordnung ist entscheidend, dass der Schuldner Inhaber des Rechtsgegenstandes (Sache oder Recht) ist. Bei Sachen wird die Rechtszuständigkeit nach dinglichen Gesichtspunkten zugeordnet (z.B. Eigentum des Schuldners). Bei Forderungen und sonstigen Rechten ergibt sich die Rechtszuständigkeit aus Rechtsgeschäft (z.B. Zahlungsanspruch aus schuldrechtlichem Vertrag) oder Gesetz (z.B. Unterhaltsanspruch) (Uhlenbruck/Hirte/Praß, 15. Aufl. 2019, InsO § 35 Rn. 25). Vermögensbestandteil des Schuldners in diesem Sinne kann hier allein seine Beteiligung an der P. OHG sein. Der Schuldner war nie (Allein-) Gesellschafter der SCI bzw. Eigentümer des mit der Villa Y. bebauten Grundstücks. Zwar führt der Kläger zutreffend an, dass der Schuldner „wirtschaftlich“ Eigentümer der Immobilie ist. Dies ist aber nach den o.g. Grundsätzen unerheblich. Der Fall ist auch nicht mit dem der sog. echten Treuhand vergleichbar. Seine Beteiligung an der P. OHG hat der Schuldner nicht im Rechtssinne beiseitegeschafft. Die rechtliche Zuordnung des Gesellschaftsanteils des Schuldners an der P. OHG ist bis zur Pfändung durch die I. und G. nie verändert worden. Auch der behauptete Schuldbeitritt vom 01./03.07.2012 der P. GmbH zu an die B. abgetretenen Honorarforderungen der Beklagten zu 2) gegen den Schuldner ändert an der rechtlichen Zuordnung der Gesellschaftsbeteiligung nichts. Das behauptet der Kläger auch selbst nicht. bb. Ein Anspruch ergibt sich aber aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 Abs. 1 Nr. 8 1. Alt., 26, 27 StGB. Es liegt eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat des Schuldners vor, zu der die Beklagten ihn angestiftet und Beihilfe geleistet haben. (1) (a) Der Schuldner hat den objektiven Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 1. Alt. StGB erfüllt. (aa) Der Schuldner war bereits ab Dezember 2011, insbesondere aber zur Zeit der Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 06.11.2013 der von ihm vertretenen SCI zugunsten der B. nebst notarieller Ergänzung vom 17.06.2014 sowie bei dem Antrag auf sowie der Eintragung der Hypothek im französischen Grundbuch am 27.01.2014 zahlungsunfähig. Eine Überschuldung des Schuldners behauptet der Kläger nicht. Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Zahlungseinstellung liegt vor, wenn der Schuldner aufgrund eines tatsächlichen oder andauernden Mangels an liquiden Mitteln nach außen erkennbar aufgehört hat, gegenüber seinen Gläubigern seine fälligen Geldschulden zu begleichen. Zahlungseinstellung beschreibt anders als die (drohende oder eingetretene) Zahlungsunfähigkeit nicht eine wirtschaftliche Lage des Schuldners. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (MüKoStGB, StGB vor § 283 Rn. 149ff, beck- online, Fischer, StGB, 69. Aufl., vor § 283, Rn. 13). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen. Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es nicht einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 v.H.. Dafür kann auch ein Vortrag ausreichend sein, der zwar in bestimmten Punkten lückenhaft ist, eine Ergänzung fehlender Tatsachen aber schon auf der Grundlage von Beweisanzeichen zulässt. Es obliegt dann dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist. Verwirklichen sich mehrere gewichtige Beweisanzeichen, ermöglicht dies die Bewertung, dass eine Zahlungseinstellung vorliegt (BGH, Urteil vom 17. November 2016 – IX ZR 65/15 –, Rn. 18f, juris; BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10 –, Rn. 12, 13, 18 m.w.N., juris; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 – IX ZR 228/03 –, Rn. 28, juris, ZIP 2006, 2222). (aaa) Der Schuldner war nach ernsthaftem Einfordern der I. mit den an ihn und seine Ehefrau gerichteten Schreiben vom 18.10.2011 zur unverzüglichen Rückführung ausgelaufener Kredite i.H.v. insgesamt 51.740.862,74 € (Anl. TW 2) dauerhaft bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen am 03.07.2015 nicht in der Lage. Von diesen unstreitigen Darlehensforderungen der I. gegen den Schuldner hat die I. 27.102.308,40 € nebst Zinsen seit dem 18.10.2011 zur Insolvenztabelle angemeldet (Anl. TW 19). Eine Forderung ist in der Regel dann i. S. v. § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Hierfür genügend, aber nicht erforderlich, ist die Übersendung einer Rechnung. Das überkommene Merkmal des „ernsthaften Einforderns“ dient damit lediglich dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – IX ZR 3/12 –, Rn. 26, juris; Bork/Gehrlein in: Bork/Gehrlein, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 15. Aufl. 2020, Einzelne Anfechtungstatbestände, Rn. 233). Es ist nicht zu verlangen, dass ein Gläubiger eine Zahlungsaufforderung regelmäßig oder auch nur ein einziges Mal wiederholt (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – IX ZR 63/08 –, BGHZ 181, 132-144, Rn. 26). Forderungen, die rechtlich oder auch nur tatsächlich - also ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind, dürfen bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Unter eine derartige Stundung fällt auch ein bloßes Stillhalteabkommen. Hat der Gläubiger das Stillhalten an die Erbringung gewisser Leistungen, insbesondere Ratenzahlungen, geknüpft, wird der Schuldner allerdings von Neuem zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, diese Leistungen zu erbringen. Bei einem Schuldner, der trotz erheblicher Liquiditätsvorteile die aufgelaufenen Rückstände nicht einmal ratenweise abtragen kann, verbietet sich die Annahme der Zahlungsfähigkeit (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – IX ZR 3/12 –, Rn. 29, juris). Bei der Annahme, ein Gläubiger habe stillschweigend in eine spätere oder nachrangige Befriedigung seiner Forderung eingewilligt, ist Zurückhaltung geboten. „Erzwungene Stundungen“, die dadurch zustande kommen, dass der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerungen begleicht, die Gläubiger aber nicht sofort klagen und vollstrecken, weil sie dies ohnehin für aussichtslos halten oder sie nicht den sofortigen Zusammenbruch des Schuldners verantworten wollen, stehen der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 – IX ZR 38/04 –, Rn. 22f, juris). (aaaa) Die Schreiben der I. vom 18.10.2011 (Anl. TW 2) genügen diesen Anforderungen an ein ernsthaftes Einfordern. Die I. fordert den Schuldner und seine Ehefrau darin auf, die Darlehen unverzüglich zurückzuzahlen; die ausstehende Rückzahlung werde nicht mehr geduldet, eine etwaig stillschweigend abgeschlossene Stillhaltevereinbarung werde zum 20.12.2011 gekündigt. Dem hat die I. mit den beiden Schreiben vom 07.11. und 15.11.2011 Nachdruck verliehen (Anlagenkonvolut TW 124). Da die I. von ihrem Pfandrecht nach den Bank-AGB Gebrauch gemacht hat, hatte der Schuldner keinen Zugriff mehr auf sein bei der I. angelegtes Vermögen. Die I. hatte sich – wie in den beiden Schreiben vom 18.10.2011 aufgeführt – umfangreiche Sicherheiten einräumen lassen. So hat der Schuldner selbst ausführen lassen, er habe u.a. fast sein gesamtes bewegliches Barvermögen der I. zur Vermögensanlage überlassen; die Bank mache nun von ihrem in den AGB vereinbarten Pfandrecht Gebrauch (Klageschrift vom 24.10.2012, Az. 21 O 368/12 LG Köln; Anl. B 2-18, dort S. 10). Vor diesem Hintergrund hat die I. die Rückzahlungsaufforderung entgegen der Behauptung der Beklagten nicht lediglich als taktisches Instrument im Rahmen von geführten Vergleichsverhandlungen angesehen. Für ein ernsthaftes Einfordern ist nicht Voraussetzung, dass die I. auch sofort zur Zwangsvollstreckung schreitet. Zum einen verfügte sie über umfangreiche Sicherheiten; zum anderen war ihr spätestens mit dem Antrag des Schuldners auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 24.10.2021 vor dem Landgericht Köln, Az. 21 O 368/12, klar, dass eine Zwangsvollstreckung den sofortigen wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners zur Folge haben würde, für den sie nicht verantwortlich sein wollte. Dort hat der Schuldner ausgeführt, ohne Freigabe seiner liquiden Vermögenswerte durch die I. sei u.a. seine Zahlungsunfähigkeit unausweichlich. Für das Jahr 2011 sei ein Liquiditätsdefizit von 475.580 €, für 2012 ein Liquiditätsdefizit von 1.277.115,- €, für 2013 ein Liquiditätsdefizit von 4.598.494,- € und für das Jahr 2014 ein solches iHv 4.755.901,- € zu erwarten (Anl. TW 40). Im Übrigen hat die I. dem Schuldner am 24.10.2011 ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schuldners ihr gegenüber i.H.v. 7 Mio. € vom 04.12.2002 zustellen lassen (TW 23) und am 28.10.2011 aufgrund dieses Titels der Grundstücksgesellschaft Köln-Ossendorf VII GbR als Drittschuldnerin ein vorläufiges Zahlungsverbot, § 845 ZPO. Wie der Antrag des Schuldners auf Erlass der o.g. einstweiligen Verfügung zeigt, hat er das Verhalten der I. gerade nicht als lediglich taktisches Manöver angesehen. Dem steht auch die protokollierte Aussage des Rechtsanwalt W. nicht entgegen, der vor der Staatsanwaltschaft Bochum angegeben hat, auch nach den Schreiben vom 18.10.2011 seien die Verhandlungen weitergeführt worden (Anl. B 2-12). Daraus ergibt sich keine konkludente Stundungsvereinbarung. Im Übrigen ergibt sich aus der auf das Jahr 2012 datierten, von der I. nicht unterschriebenen Vertraulichkeitsvereinbarung (Anl. TW 118), dass mit Verhandlungen über eine Tilgung der Kredite keine Stundung der Kreditverbindlichkeiten verbunden ist. Daraus, dass die I. es zugelassen hat, dass dem Schuldner teilweise die Erträge aus den Immobilienfonds zugeflossen sind, ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu folgern, dass die I. die Darlehensrückzahlungsforderungen „willentlich faktisch” gestundet habe. Bei der Annahme einer stillschweigenden Stundung ist Zurückhaltung geboten. Greifbare Anhaltspunkte für eine solche stillschweigende Stundung liegen hier nicht vor (s.o.). Vielmehr handelte es sich um eine erzwungene Stundung; die I. wollte nicht für eine Insolvenz des Schuldners verantwortlich sein. So hat die I. die Fälligkeit ihrer Forderungen in der Forderungsanmeldung (Anl. TW 19) und in der Klageerwiderung und Widerklage in Sachen 21 O 368/12 LG Köln jeweils auf den 18.10.2011 datiert. (bbbb) Im Übrigen bestehen weitere Beweisanzeichen, die eine Zahlungseinstellung des Schuldners ab Dezember 2011 belegen. In dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das LG Köln vom 24.10.2011 hatte der Schuldner ausgeführt, ohne Freigabe seiner liquiden Vermögenswerte durch die I. sei u.a. seine Zahlungsunfähigkeit unausweichlich. Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – IX ZR 93/06 –, Rn. 21, juris). Dazu passt, dass die damalige Steuerberaterin des Schuldners, die PC. und FJ. Steuerberatungsgesellschaft mbH, in einem Rechtsstreit mit dem Kläger vor dem LG Bielefeld, 19 O 37/19, vorgetragen hat, der Schuldner und seine Ehefrau hätten im Jahr 2011 nicht über die erforderliche Liquidität verfügt, um die Steuerschuld und fällige Steuerberaterhonorarforderungen zu begleichen. Der Schuldner habe selbst entschieden, innerhalb der Frist bis zum 31.12.2011 keine Steuererklärung für das Jahr 2010 abzugeben. Vielmehr sei der Schuldner zahlungsunfähig gewesen, was sich auch in der Folge nicht geändert habe. Mit dem Bescheid vom 28.05.2013 habe das Finanzamt den Schuldner aufgefordert, eine Nachzahlung in Höhe von 1.461.035,19 €, fällig zum 15.05.2013, zu leisten. Der Schuldner und seine Ehefrau hätten über diese Liquidität allerdings nicht verfügt (TW 32, S. 4, 7, 8, 12, 15; vgl. auch TW 26). Am 02.11.2011 ist es zu sieben Rücklastschriften bei den Konten des Schuldners bei der I. gekommen. Die Rückgabe von Lastschriften stellt ein erhebliches Beweisanzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit dar (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 – IX ZR 70/08 –, Rn. 10, juris). Nach eigenem Vortrag der Beklagten habe die Beklagte zu 2) mit Vereinbarung vom 08.03.2012 Honorarforderungen u.a. gegen den Schuldner an die K. GmbH abgetreten (Anl. B 2-14). Nach der dortigen Anlage beliefen sich die Forderungen gegen den Schuldner auf 368.062,47 €. Dem lagen weit überwiegend Honorarrechnungen aus dem Jahr 2011 zugrunde. Nach der weiter von den Beklagten behaupteten Abtretung vom 04.06.2012 (Anl. B 2-15) beliefen sich die Forderungen gegen den Schuldner auf 230.582,82 €. Dem lagen behauptete Honorarrechnungen aus den Jahren 2010 bis 2012 zugrunde. Wäre der Schuldner zahlungsfähig gewesen, hatte er diese behaupteten Forderungen begleichen können. Der behaupteten Abtretungen hätte es nicht bedurft. Gleiches gilt für den nachfolgenden, von den Beklagten behaupteten Schuldbeitritt der P. GmbH vom 01./03.07.2012 zu den angeblich an die B. abgetretenen Honorarforderungen. Hierzu hat die Beklagte zu 2) selbst vorgetragen, angesichts der schwierigen Ausgangslage habe der Beklagte zu 1) von dem Schuldner den Schuldbeitritt der P. verlangt. Anderenfalls könne mangels Sicherheit die Beratungstätigkeit nicht fortgesetzt werden. Die Beklagten wollen „ein neuerliches Anwachsen von Honoraransprüchen nur dann für vertretbar“ gehalten haben, wenn die P. der Schuld des Schuldners beitritt. Damit gingen die Beklagten selbst nicht davon aus, dass der Schuldner die weiter entstehenden Honorarforderungen würde begleichen können. (cccc) Die von den Beklagten behauptete Stillhaltevereinbarung der I. u.a. mit dem Schuldner am 21.02.2012 (Anl. B 2-10; auch TW 40) ändert an der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nichts. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt; dies hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft. Infolge einer Stundung wird die Zahlungseinstellung nur beseitigt, wenn der Schuldner die danach geschuldeten (Raten-) Zahlungen allgemein wiederaufgenommen hat. Die bloße Zahlung einer einzelnen Forderung genügt nicht (BGH, Urteil vom 24. März 2016 – IX ZR 242/13 –, Rn. 11, juris; Bork/Gehrlein in: Bork/Gehrlein, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 15. Aufl. 2020, Einzelne Anfechtungstatbestände, Rn. 294). Hier ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Schuldner mit dem Abschluss der behaupteten Stillhaltevereinbarung seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil bereits aus den obigen Ausführungen (weiter s.u.). So hat der Schuldner die von den Beklagten behaupteten Honorarforderungen gerade nicht bezahlt, sondern die Beklagte zu 2) hat sie an die K. GmbH abgetreten. Der Beklagte zu 1) bat den Schuldner mit Schreiben vom 28.05.2012 (B 2-15, dort Anl. 1) und mit weiterem Schreiben vom 03.09.2013 (B 2-27) um Zustimmung, dass die Beklagte zu 2) einen weiteren Teil der u.a. gegen den Schuldner bestehenden Forderungen „aus Liquiditätsgründen“ an die K. GmbH bzw. die B. abtritt. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schreiben vom 30.04.2012 (Anl. B 2-11) und dem Schreiben vom 05.06.2012 (Anl. B 2-13) zwar, dass am 21.02.2012 eine Stillhaltevereinbarung zustande gekommen und auch verlängert worden ist. Allerdings konnte sich der Schuldner und damit auch die Beklagten nicht auf diese Stillhaltevereinbarung berufen, vgl. § 2 Ziff. 2.8; § 6 Ziff. 6.3 der Vereinbarung. Hat der Gläubiger das Stillhalten an die Erbringung gewisser Leistungen geknüpft, wird der Schuldner von Neuem zahlungsunfähig bzw. bleibt es bei der Zahlungsunfähigkeit, wenn er nicht in der Lage ist, diese Leistungen zu erbringen (s.o.). Hier sollten der Schuldner und seine Ehefrau der I. sämtliche Forderungen auf Erstattung der Einkommenssteuer für das Jahr 2010 i.H.v. 300.000,- € an die I. verkaufen/abtreten. Ihr Steuerberater sollte nachweisen, dass die Erstattung von mindestens 300.000,- € im 2. Quartal 2012 zu erwarten sei. Der Schuldner hatte aber bis zum 31.12.2011 und auch danach bewusst keine Steuererklärung abgegeben (s.o.), wie dies Voraussetzung für eine Erstattung gewesen wäre. Er war nach den Ausführungen seiner damaligen Steuerberater (Anl. TW 30) über die ihn im ungünstigsten Fall treffende Steuerschuld im Bild. Er rechnete also mit einer Nachzahlung und nicht mit einer Erstattung. Auch in der Folge hatte er keine Einkommenssteuererklärung abgegeben, sondern es zu dem Schätzungsbescheid vom 10.04.2013 kommen lassen. Diese Informationen hat der Schuldner der I. bewusst vorenthalten. (dddd) Einer Zahlungseinstellung des Schuldners jedenfalls ab Dezember 2011 steht die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 01.10.2019 (Anl. SRP 67) nebst Vermerk des dortigen Wirtschaftsreferenten vom 19.03.2019 (Anl. SRP 68) nicht entgegen. Die Klage vor dem Landgericht Köln (Az. 21 O 368/12) hat der Schuldner erst am 24.10.2012 eingereicht; zugestellt wurde sie erst im Juni 2013 (Anl. B 2-25). Bei dort geltend gemachten Schadensersatzansprüchen handelte es sich nicht um liquide Vermögenswerte des Schuldners. Die Entscheidung des BGH zur sog. retrograden Methode (s.o., u.a. ZIP 2006, 2222) und o.g. Beweisanzeichen sind dort nicht berücksichtigt. Die Frage des „ernsthaften Einforderns“ würdigt der Senat unter Berücksichtigung des hiesigen Streitstoffs entgegen der Staatsanwaltschaft Bielefeld in dem o.g. Sinne. (bbb) Unabhängig von den obigen Ausführungen bestanden hier – neben weiteren Beweisanzeichen – jedenfalls z.Z. des Schuldanerkenntnisses vom 06.11.2013 (nebst nachfolgender Rechtshandlungen) fällige und von dem jeweiligen Gläubiger ernsthaft eingeforderte Forderungen gegen den Schuldner in Höhe von jedenfalls 10.981.866,70 €, die der Schuldner bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.07.2015 nicht zurückgeführt hat. Vielmehr war der Schuldner zu einer Begleichung dieser Verbindlichkeiten dauerhaft nicht in der Lage. Für ein ernsthaftes Einfordern genügt eine Zahlungsaufforderung oder eine Rechnungsübersendung (s.o., BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 1 StR 605/16 –, Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 19.07.2009, IX RB 36/07, Rz.18). Allein die Forderung des G. war so erheblich, dass von einer lediglich geringfügigen Liquiditätslücke keine Rede sein konnte. Unabhängig davon stellen auch die weiteren Verbindlichkeiten einzeln und zusammen Forderungen von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe dar, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurückgeführt worden sind. (aaaa) Der Kläger hat schlüssig und substantiiert vorgetragen, dass der Schuldner dem Land NRW ab dem 28.05.2013 Einkommenssteuern für den Veranlagungszeitraum 2010 in Höhe von jedenfalls 1.250.389,19 € schuldete, die er bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglich (Anl. TW 32). Rückstände bei der Abführung von Steuern stellen ein Beweisanzeichen für den Eintritt der Zahlungseinstellung dar (MüKoStGB, StGB vor § 283 Rn. 119, beck-online). Soweit der Beklagte zu 1) sich zu der ursprünglichen Behauptung des Klägers, der Schuldner habe neben den Zahlungsverpflichtungen gegenüber der I. noch weitere Verbindlichkeiten in Höhe von 8.431.035,19 € gehabt, die er bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht zurückgeführt habe, gem. § 138 Abs. 4 ZPO pauschal mit Nichtwissen erklärt hat, ist dies unzulässig, so dass der Vortrag des Klägers als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei betreffen noch Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, § 138 Abs. 4 ZPO. Den Handlungen und Wahrnehmungen der Partei stehen die ihrer gesetzlichen Vertreter gleich. Hat die Partei keine aktuelle Kenntnis, muss sie sich, etwa durch Einsichtnahme in Aufzeichnungen oder hierdurch Befragen anderer für den Schuldner tätiger Rechtsanwälte der Beklagten zu 2), kundig machen (BGH, Urteil vom 22.04.2016, V ZR 256/14, Tz.: 20ff, juris; BGH, Urt. vom 07.10.1998, VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 54; Greger in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 138 ZPO, Rn. 14). Der Beklagte zu 1) hat die Mandate des Schuldners bei der Beklagten zu 2) federführend jedenfalls bis zum Eigenantrag des Schuldners vom 31.05.2015 bearbeitet (vgl. auch Anl. TW 14). Der Beklagte zu 1) hat für die Beklagte zu 2) gegenüber dem Schuldner wegen dessen ausbleibender Zahlung auf die behaupteten Honorarforderungen auf seine Zustimmung zu einer Abtretung der Honorarforderungen gedrungen. Zwar bestreitet der Beklagte zu 1) in Bezug auf den Antrag auf Erlass einer einsteiligen Verfügung vor dem Landgericht Köln, Az. 21 O 368/12, mandatiert gewesen zu sein. Allerdings hat unstreitig ein Rechtsanwalt der Beklagten zu 2) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch in Bezug auf den Verfügungsgrund bearbeitet. Die entsprechende E-Mail wurde auch an den Beklagten zu 1) versandt. Der Beklagte zu 1) sollte ein Lösungskonzept mit der I. entwickeln und aushandeln. Voraussetzung dafür war, dass ihm sämtliche fälligen Verbindlichkeiten des Schuldners bekannt sind. Er ist seitens der NC. Bank AG und der I. auf die Insolvenzgefahr des Schuldners hingewiesen worden (Anl. TW 117). Mit Schreiben der I. vom 26.06.2013 an den Beklagten zu 1) wies diese darauf hin, dass eine Verlängerung der Prüfung der Umsetzungsmöglichkeiten des von dem Beklagten zu 1) entwickelten Lösungskonzeptes nur Sinn ergebe, wenn der Schuldner für diese Zeit über ausreichende Liquidität verfüge und sichergestellt sei, dass Gläubiger, die vollstreckbare Titel gegen den Schuldner haben sowie die Finanzverwaltung und die AU-bank U. keine Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege leiteten (Anl. B 2-24). Auf dieses Schreiben hat der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom selben Tag reagiert (Anl. TW 44). Im Übrigen war er über die steuerlichen Belange des Schuldners jedenfalls insoweit informiert, als dieser für das Steuerjahr 2010 mit einer Einkommenssteuererstattung i.H.v. 300.000,- € gerechnet haben will, wie sich aus der streitigen Stillhaltevereinbarung vom 21.02.2012 ergibt (Anl. B 2-10; vgl. auch Anl. TW 119). Diesbezüglich war gerade die Abstimmung mit dem Steuerberater der Eheleute A. erforderlich. Es ist einzig lebensnah, dass dieser oder der Schuldner den Beklagten zu 1) informierte, wenn das Finanzamt in der Folge nicht eine Steuererstattung, sondern eine Steuernachzahlung festsetzt. Dies war für die Entwicklung eines Lösungskonzepts mit der I. relevant. Unstreitig war dem durch die Beklagte zu 2) für den Schuldner am 31.05.2015 eingereichten Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Gläubigerantrag des Finanzamts E. vom 23.01.2015 vorausgegangen. Unabhängig davon ist der Senat davon überzeugt, dass der Schuldner dem Land NRW die o.g. Steuern in der dort genannten Höhe schuldete und diese bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht beglich. Dazu war der Schuldner wirtschaftlich nicht in der Lage. Neben den o.g. Umständen folgt das auch daraus, dass das Finanzgericht Münster die Klage des Schuldners erst mit Urteil vom 25.04.2017 weit überwiegend abgewiesen hat. Die auf den 17.06.2014 datierte, letztlich nicht zustande gekommene „Vereinbarung zur Honorarsicherung“ zwischen dem Schuldner, seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2) und den Rechtsanwälten F. & Partner PartGmbB sollte geschlossen werden, da dem Schuldner und seiner Ehefrau durch das von der I. geltend gemachte Pfandrecht aus den Bank- AGB der Zugriff auf weite Teile ihres Vermögens verwehrt sei und die beiden Anwaltskanzleien nicht beglichene anwaltliche Leistungen im Umfang von jeweils mehr als 2 Mio. € erbracht hätten (Anl. TW 98; auch Anl. TW 43). In der Vollstreckungssache des G. gegen den Schuldner vor dem Landgericht Bielefeld, Az. 1 O 210/14, beantragte die Beklagte zu 2) durch den Beklagten zu 1) für den Schuldner die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde ohne Sicherheitsleistung, da der Schuldner zu einer Sicherheitsleistung wegen der Pfändungsmaßnahmen der I. nicht in der Lage sei. Der Schuldner führte in einer dem Antrag beigefügten Eidesstattlichen Versicherung vom 24.07.2014 aus, die Blockade seiner Vermögenswerte durch die I. lasse ihm keinen liquiden Spielraum, außer den Bezügen aus Tätigkeitsvergütungen für den Lebensunterhalt (Anl. TW 86, TW 87). Der Schuldner gab am 25.07.2014 eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab. Mit Beschluss vom 01.09.2014 hatte das Amtsgericht Essen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren, in dem der Schuldner durch die Beklagte zu 2) vertreten wurde, einen weiteren Antrag einer Gläubigerin auf Abgabe einer Vermögensauskunft zurückgewiesen, da die Gläubigerin wesentliche Veränderungen der Vermögensverhältnisse seit Abgabe der Vermögensauskunft vom 25.07.2014 nicht glaubhaft gemacht habe (Anl. B 2-52 nur auszugsweise vorgelegt). Im weiteren Verlauf war die Liquidität des Schuldners nicht ausreichend, um seine Lebenshaltungskosten zu decken, so dass der Beklagte zu 1) ihm nach eigenen Angaben Darlehen zum Bestreiten des Lebensunterhalts gewährte (vgl. Vermerk der Staatsanwaltschaft Bochum vom 18.11.2014, Anl. TW 11; Haftbeschwerde des Schuldners, vertreten u.a. durch den Beklagten zu 1), vom 24.11.2014; Anl. TW 12). In der vorgenannten Haftbeschwerde führt der Schuldner aus, es bestehe keine Indikation dafür, dass er über nennenswerte unblockierte und liquide Vermögenswerte verfüge. Er habe eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, aus der seine (angespannte) Vermögenssituation erkennbar werde. Das Land NRW pfändete – wie aus dem Rechtsstreit Az. 5 O 134/18 Landgericht Bielefeld, fortgeführt unter Az. 28 U 111/21 OLG Hamm senatsbekannt - mit Verfügung vom 13.01.2015 wegen dieser Forderung alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Schuldners aus der Geschäftsbeziehung gegenüber der IF.bank AG, bevor das Finanzamt den o.g. Gläubigerantrag stellte. Dies ist dem Beklagten zu 1), der Partei des o.g. Rechtsstreits war, bekannt. (bbbb) G. verfügte über eine ab dem 15.06.2013 fällige Forderung in Höhe von jedenfalls 7.231.477,53 €, die der Schuldner bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurückführte. G. verfügte über eine ab dem 15.06.2013 fällige Forderung in Höhe von 6.970.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2013 aus einem abstrakten notariellen Schuldanerkenntnis vom 17.04.2013 (Anl. TW 33; B 2-41). Diese Forderung geht zurück auf eine Vereinbarung aus dem Jahr 2011 und eine Klage des G. gegen den Schuldner vom 03.04.2013 (Anl. TW 34, TW 35-37). Die pauschale Erklärung mit Nichtwissen des Beklagten zu 1) ist, wie oben dargelegt, unzulässig. Der Beklagte zu 1) hatte Kenntnis von dieser Forderung gegen den Schuldner, wie sich aus diversen zur Gerichtsakte gereichten Schriftstücken ergibt (Anlagen TW 13, TW 86, TW 87, TW 44, B 2-51, B 2-22). Unabhängig davon ist der Senat davon überzeugt, dass der Schuldner jedenfalls die o.g. Verbindlichkeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht zurückgeführt hat. Insoweit wird zunächst auf obige Ausführungen Bezug genommen. Rechtsanwalt W. teilte dem Rechtsanwalt des G. mit E-Mail vom 14.03.2013 mit, angesichts der bekannten Blockierung der Vermögenswerte des Schuldners durch die I. sei die geforderte Zurverfügungstellung ausreichender Sicherheiten nicht möglich (Anl. TW 38). Aufgrund dieses Titels erwirkte G. am 19.02.2014 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der Zahlungsansprüche des Schuldners aus sämtlichen Girokonten gegenüber der IF.bank AG (Anl. TW 85; vgl. auch den weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 16.04.2014, Anl. TW 122). Aus der Pfändung vom 19.02.2024 erlangte G. von der IF.bank AG lediglich 18.956,78 €, 866,56 € und 6.991,89 €. Unter Berücksichtigung der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannten Zinsen in Höhe von 288.292,76 € und Vollstreckungskosten in Höhe von 8.473,64 € verblieb eine Forderung in Höhe von jedenfalls 7.231.477,53 €, die der Schuldner bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurückführte. (cccc) Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass der Schuldner auch die seit dem 01.10.2013 fällige Forderung der T. i.H.v. 934.000 € bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurückführte. Diese Forderung beruht auf einem Prozessvergleich vom 21.08.2012 (Anl. TW 76/77). Die T. beantragte am 17.12.2013 die Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners zur Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO. Ferner erwirkte sie am 24.02.2014 den dort genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Anl. TW 84). Die Erklärung mit Nichtwissen des Beklagten zu 1) ist unzulässig (s.o.). Dem Beklagten zu 1) war diese Forderung bekannt (vgl. Anl. B 2-51; TW 117; TW 121). Die Beklagte zu 2) hat den Schuldner im dem o.g. Rechtsstreit anwaltlich vertreten. Der Beklagte zu 1) hat das Empfangsbekenntnis zur Zustellung der beglaubigten Kopie des Prozessvergleichs unterschrieben (Anl. TW 77). (dddd) Gleiches gilt für die seit dem 01.10.2013 fällige Forderung der Z. i.H.v. 1.566.000 €, die auf einem Prozessvergleich vom 21.08.2012 (Anl. TW 78/79) beruht. Die Z. erwirkte am 06.01.2014 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Anl. TW 84). Dem Beklagten zu 1) war auch diese Forderung bekannt (vgl. Anl. B 2-51; TW 105). Er hat das Empfangsbekenntnis zur Zustellung der beglaubigten Kopie des Prozessvergleichs unterschrieben (Anl. TW 79). (eeee) Etwaige Honorarrückstände des Schuldners gegenüber einer PI. GmbH hat der Senat nicht berücksichtigt, da die behaupteten Forderungen erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt entstanden sind. Der Beratungsertrag ist erst am 17.12.2013 zustande gekommen; es handelt sich um Forderungen ab Ende Januar 2014 (vgl. auch Anl. TW 39). Gleiches gilt für angebliche Zahlungsverpflichtungen des Schuldners gegenüber den Herren YX. und ML., den weiteren Board-Mitgliedern der WF. LLC, i.H.v. 4.262.500,- €. Hier ist unklar, wann die Fälligkeit der behaupteten Forderungen eintreten sollte. Der Schuldner hat als weitere Fälligkeitsbedingung einen Vertrag mit der NC. Bank genannt, zu dem es nach Vortrag des Klägers nie gekommen sein soll (vgl. Anl. TW 80). Die Beklagten haben Zahlungen an die Pulse behauptet. (bb) Der Schuldner hat seinen Vermögensstand in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise verringert, § 283 Abs. 1 Nr. 8 1. Alt. StGB, indem er seinen Gesellschaftsanteil an der damaligen P. OHG durch das abstrakte Schuldanerkenntnis der von ihm vertretenen SCI gegenüber der B. vom 06.11.2013 i.H.v. 6 Mio. € (Anl. TW 7) nebst Eintragung der Hypothek auf dem Grundstück der Villa Y. i.H.v. 6 Mio. € am 27.01.2014 nach Eintragungsantrag vom 31.12.2013 (Anl. B 2-34) entwertete. Von § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB sind alle Handlungen erfasst, die nicht in § 283 Abs. 1 Nr. 1–7 StGB genannt sind, den dort aufgezählten Handlungen aber gleichstehen, also in materiell vergleichbarer Weise die Gläubigerinteressen gefährden. Mit dem Auffangtatbestand wird der Tatsache Rechnung getragen, dass vielfältige Möglichkeiten sozialschädlichen (und strafwürdigen) Verhaltens in der Insolvenz denkbar sind, deren Erfassung nicht allein durch die bestimmten Tatbestände gesichert erscheint und es daher einer ergänzenden Generalklausel bedarf (MüKoStGB/Petermann/Sackreuther, 4. Aufl. 2022, StGB § 283 Rn. 61). Der Auffangtatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB ist mit Blick auf die Gläubigerinteressen auszulegen (BGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 5 StR 353/08 –, Rn. 4, juris). Eine Verringerung des Vermögensstandes (Alt. 1) liegt vor, wenn entweder durch eine rechtliche oder tatsächliche Handlung des Schuldners die Aktiva des Schuldnervermögens geschmälert oder die Passiva vermehrt werden. Im Gegensatz zum Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB reicht hierfür schon der Abschluss eines für den Schuldner ungünstigen Verpflichtungsgeschäftes für die Tatbestandsmäßigkeit aus (MüKoStGB/Petermann/Sackreuther, 4. Aufl. 2022, StGB § 283 Rn. 62). Allerdings ist auch hier die bloße Befriedigung fälliger Forderungen keine den Tatbestand erfüllende Handlung; gleiches gilt für äquivalente Austauschgeschäfte mit wertgleichen Vermögensgegenständen und Entnahmen für den angemessenen Lebensbedarf (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1999 – 5 StR 520/99 –, Rn. 10, juris; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 283, Rn. 4b). Überprüft werden muss daher, ob der Masse im Zusammenhang mit der Handlung auch ein gleichwertiger und greifbarer Gegenwert zufließt (Weyand/Diversy in: Weyand/Diversy, Insolvenzdelikte, 10. Aufl. 2016, 5. Die Tatbestände der §§ 283 bis 283 d StGB, Rn. 66; RGSt 66, 130, 131f). Bei der groben Wirtschaftswidrigkeit ist auf die betriebswirtschaftliche Unvertretbarkeit des getätigten Geschäfts abzustellen, die sich einem objektiven Betrachter geradezu aufdrängen muss und bei der elementare bzw. besonders gewichtige Pflichten missachtet werden (MüKoStGB/Petermann/Sackreuther, 4. Aufl. 2022, StGB § 283 Rn. 66). Wesentliches Kriterium für die Bewertung eines Verhaltens als Verstoß gegen die Anforderungen ordnungsgemäßer Wirtschaft ist die Zielsetzung des Täters. Wirtschaftswidrige Zwecke sind vor allem die Begünstigung des Schuldners selbst sowie die Begünstigung von ihm gegründeter Gesellschaften oder naher Familienangehöriger (BGH, Urteil vom 17. März 1987 – 1 StR 693/86 –, BGHSt 34, 309-313, Rn. 9; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, Strafgesetzbuch, StGB vor § 283 Rn. 66, beck-online). (aaaa) Durch die o.g. Handlungen des Schuldners wurden – zunächst unabhängig von einer konkreten Schadensberechnung - die Aktiva des Schuldnervermögens in Form des Gesellschaftsanteils an der P. OHG geschmälert. Einziger Vermögensbestandteil der P. OHG war die Beteiligung an der SCI. Deren einziger Vermögensbestandteil war das mit der Villa Y. bebaute Grundstück. Unzutreffend wendet die Beklagte zu 2) ein, es komme auf die Ergänzung des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 17.06.2014 an. Diese regelt lediglich den Inhalt des Schuldanerkenntnisses „im Innenverhältnis neu“. Es bleibt aber bei der abstrakten Verpflichtung der SCI zur Zahlung von 6 Mio. €. Die Hypothek war zu diesem Zeitpunkt bereits eingetragen. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass § 283 Abs. 1 StGB ein echtes Sonderdelikt ist. Als Täter kommt nur derjenige in Betracht, der seine Zahlungen eingestellt hat oder dessen Vermögen Gegenstand eines Insolvenzantrags oder eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses ist (NK- StGB/Kindhäuser/Bülte, 6. Aufl. 2023, StGB § 283 Rn. 110). Dies steht einer Täterschaft des Schuldners in Bezug auf die Ergänzung aber nicht entgegen. Auch im Falle einer rechtsgeschäftlichen Stellvertretung nach § 166 BGB, hier hat Frau WV. für den Schuldner gehandelt, ist als Täter auf den Schuldner als Vertretenen abzustellen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch ein Verbraucher Täter des § 283 Abs. 1 StGB sein. Jeder Schuldner, auch ein Nichtkaufmann, kann Täter sein, soweit sich aus einzelnen Tatbestandsvarianten (vgl. Abs. 1 Nr. 5 und 7) nichts anderes ergibt. Faktisch ist der Täterkreis mit der Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erweitert worden (BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 – 4 StR 421/00 –, Rn. 16, juris). Weiter führt der Kläger zutreffend an, dass über das Vermögen des Schuldners das Regelinsolvenzverfahren und nicht das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, so dass es sich bei ihm nicht um einen Verbraucher i.S.d. § 304 Abs. 1 InsO handelt. (bbbb) Die B. hatte keinen Anspruch gegen die SCI auf Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung. Ein solcher Anspruch ergibt sich in Bezug auf die Kaufpreisforderung i.H.v. 1.872.842,56 € aus dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 01./03.10.2013 nicht aus diesem Vertrag (Anl. B 2-28). Sicherheiten sind dort nicht genannt. Es ist lediglich der Schuldbeitritt der P. OHG vereinbart; diese war durch den Schuldner vertreten. Zuletzt machen die Beklagten auch zutreffend nicht mehr geltend, ein Anspruch auf Abgabe eines Schuldanerkenntnisses ergebe sich aus dem streitigen Finanzierungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der SCI und der B. vom 16.06./13.07.2011 (Anl. B 2-8, WK 25). So nimmt das Schuldanerkenntnis vom 06.11.2013 nicht, auch nicht in § 1 Ziff. 1.2, auf diesen Vertrag Bezug. Dort ist lediglich unkonkret die Rede davon, dass die B. „die Abwicklung diverser Verpflichtungen“ der SCI übernommen habe. Unabhängig davon ist der Finanzierungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag vom 16.06./13.07.2011 auch in dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 01./03.10.2013 nicht genannt. Im Übrigen können sich die Beklagten auf den Finanzierungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag vom 16.06./13.07.2011 nicht berufen. Der Senat ist davon überzeugt, dass dieser zu Täuschungszwecken erstellt worden ist, um das abstrakte Schuldanerkenntnis vom 06.11.2013 nicht rechtsgrundlos erscheinen zu lassen. Wie der Kläger zutreffend ausführt, war Rechtsanwältin N. erst ab dem 31.05.2013 und nicht bereits im Jahr 2011 Geschäftsführerin der B. (Anl. TW 56). Der Beklagte zu 1) hat für die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 27.04.2017 (Anl. TW 57) – wie im tatsächlichen Teil ausgeführt unzutreffend (vgl. auch Anl. TW 12, S. 24; Anl. TW 43) - angeben, weder die Beklagte zu 2) noch der Schuldner könnten Einfluss auf die B. nehmen. Dies hat die B. ebenso unzutreffend mit Schreiben vom 02.05.2017 bestätigt. Den vorgenannten Schreiben widersprechend ist in einem Amendment To Loan Agreement vom 23.05.2014 zwischen einem YX. und dem Schuldner angegeben, der Schuldner möge die B. zur Zahlung der dort genannten Vergütung bewegen (Anl. TW 58). Weiter hat der Beklagte zu 1) in einer E-Mail vom 31.05.2016 gegenüber dem Kläger angegeben (Anl. TW 68), in den Jahren 2010 bis 2013 sei vom Konto der P. weiterhin ein großer Teil der Kosten für die Immobilie in Frankreich beglichen worden. Von der B. oder einem Finanzierungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag vom 16.06./13.07.2011 zwischen der B. und der SCI ist dort gerade nicht die Rede. Schließlich enthält die Bilanz der SCI zum 31.12.2013 keine Rückstellungen für angebliche Forderungen der B. (Anl. TW 69). (cccc) Es handelte sich bei dem abstrakten Schuldanerkenntnis auch nicht um ein äquivalentes Austauschgeschäft mit wertgleichen Vermögensgegenständen. Vielmehr war seine Abgabe im o.g. Sinne grob wirtschaftswidrig. Zum einen liegt kein äquivalentes Austauschgeschäft vor. Das abstrakte Schuldanerkenntnis hat die SCI „für diverse, teilweise noch entstehende Forderungen“ der B. übernommen. Die unter § 1 des Schuldanerkenntnisses genannten Forderungen liegen aber jedenfalls zum Teil in der Zukunft. Zum anderen betraf das abstrakte Schuldanerkenntnis auch keine wertgleichen Vermögensgegenstände. Soweit es um die in § 1 Ziff. 1.1 des Schuldanerkenntnisses genannten Forderungen aus dem bestrittenen Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen der B. und der SCI vom 01./03.10.2013 geht (Anl. B 2-28), sollen dem bestrittene Abtretungen der K. GmbH an die B. (Anl. WKGT 36) aus einem Vertrag vom 22.06.2013 bzw. der Beklagten zu 2) und der B. vom 10.09.2013 (Anl. B 2-27) zugrunde gelegen haben. Honorarschuldner der angeblichen Forderungen der Beklagten zu 2) waren der Schuldner, die A. & S. Asset-Management GmbH und die A. Grundstücksverwaltungs-GbR. Diese Forderungen waren am 01./03.10.2013 aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wertlos. Die A. & S. Asset-Management GmbH war mit der Verwaltung des Vermögens des Schuldners und seiner Ehefrau beauftragt, wobei die damaligen Eheleute Eigentümer des Vermögens blieben (Anl. TW 31). Da die Vergütung maßgeblich aus einer Festvergütung bestand, hing die Gesellschaft von der Zahlungsfähigkeit der Eheleute A. ab. So hat deren Geschäftsführer W. vor der Staatsanwaltschaft Bielefeld angegeben, die Gesellschaft sei im Wesentlichen als bloße Inkassostelle der Familie A. tätig gewesen (Anl. B 2- 12, dort S. 7). Gleiches gilt für die A. Grundstücksverwaltungs-GbR. Wären die Gesellschaften zahlungsfähig gewesen, hätte es keiner Abtretung angeblicher Gebührenforderungen bedurft. Soweit es um die in § 1 Ziff. 1.2 des Schuldanerkenntnisses genannten Forderungen geht, die die B. in Abwicklung diverser Verpflichtungen der SCI sowie der P. OHG übernommen haben soll, gilt gleiches. Beide Gesellschaften, die P. OHG und die SCI, waren letztlich von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners abhängig. Einziger Vermögensgegenstand der SCI war das mit der Villa Y. bebaute Grundstück. Etwaige Mieteinnahmen waren nach dem vom Kläger bestrittenen Finanzierungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der SCI und der B. vom 16.06./13.07.2011 an die B. abgetreten. Nach unbestrittenem Vortrag des Klägers verfügte die SCI nicht über ein eigenes Konto und ein operatives Geschäft (sondern wohl nur ein Verrechnungskonto bei der P. OHG, vgl. Anl. TW 68). Zweck der SCI scheint es gewesen zu sein, im Falle der Veräußerung des Grundstücks bzw. der Gesellschaftsanteile neben der Besteuerung in Frankreich eine Besteuerung in der BRD zu vermeiden, ohne dass es darauf ankommt (vgl. Anl. TW 73). Einziger Vermögensgegenstand der P. OHG war die Beteiligung an der SCI. Nach der E-Mail des Beklagten zu 1) vom 31.05.2016 an den Kläger hatte die P. keine eigenen Einnahmen, so dass ihr Konto regelmäßig negativ war und durch Zahlungen der damaligen Eheleute A. über deren Konto bei der IF.bank habe ausgeglichen werden müssen (Anl. TW 68). Daher ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, wie die SCI diese Forderungen hätte begleichen sollen oder den Kaufpreis aus dem angeblichen Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen ihr und der B. vom 01./03.10.2013 hätte zahlen sollen. Es ist nicht ersichtlich, was die SCI mit wertlosen abgetretenen Honorarforderungen soll, die sie nicht bezahlen kann. Daher hat der Schuldner auch mit dem ungünstigen Vertrag vom 01./03.10.2013 den objektiven Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 1. Alt StGB verwirklicht. (dddd) Der zwischen den Parteien streitige Schuldbeitrittsvertrag vom 01./03.07.2012 der damaligen P. GmbH zu Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber der B. (Anl. B 2-17) ist hier unbeachtlich. Er verschafft der B. keinen Anspruch gegen die SCI auf Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses. Daher kann dahinstehen, ob der Schuldbeitritt tatsächlich so vereinbart worden ist oder ob es sich um ein Scheingeschäft handelt, wie der Kläger primär behauptet. Im Übrigen hat der Schuldner mit diesem Schuldbeitrittsvertrag – seinen Abschluss unterstellt – wiederum den objektiven Tatbestand des vom 01./03.07.2012 des § 283 Abs. 1 Nr. 8 1. Alt. StGB erfüllt. Der Schuldbeitritt verringerte den Wert des Gesellschaftsanteils des Schuldners an der P. GmbH. Auf diesen Schuldbeitritt hatten weder die B. noch die Beklagte zu 2) einen Anspruch. Das behaupten die Beklagten selbst nicht. Der Beklagte zu 1) begründet den Schuldbeitritt lediglich damit, die Tätigkeiten der Beklagten zu 2) seien der SCI, der P. GmbH und mittelbar dem Schuldner zugutegekommen. Die Beklagte zu 2) hat hierzu vorgetragen, angesichts der schwierigen Ausgangslage habe der Beklagte zu 1) von dem Schuldner den Schuldbeitritt der P. GmbH verlangt. Andernfalls könne mangels Sicherheit die Beratungstätigkeit nicht fortgesetzt werden. Auch wirtschaftlich gab es für die P. GmbH keinen Grund, der Schuld des Schuldners gegenüber der Beklagten zu 2) beizutreten. Die P. GmbH war wirtschaftlich nicht in der Lage, die übernommenen Verbindlichkeiten zu begleichen, da sie von Zahlungen des Schuldners abhing (s.o.). Es handelte sich nicht um ein äquivalentes Austauschgeschäft mit wertgleichen Vermögensgegenständen. Die Forderungen waren bereits entstanden bzw. sollten erst in der Zukunft entstehen. Von der Beratungstätigkeit der Beklagten zu 2) gegenüber dem Schuldner hatte die P. GmbH nichts. Es handelt sich nicht um die Befriedigung fälliger Forderungen, sondern um die Stellung einer zusätzlichen Sicherheit für angebliche Honorarforderungen der Beklagten zu 2) gegenüber dem Schuldner. Die vertragliche Übernahme von Pflichten ohne gleichzeitige Rechte stellt einen Verstoß gegen die Anforderungen ordnungsgemäßer Wirtschaft dar (NK- StGB/Kindhäuser/Bülte, 6. Aufl. 2023, StGB § 283 Rn. 21). (eeee) Soweit für den Verstoß gegen die Anforderungen ordnungsgemäßer Wirtschaft auf die Zielsetzung des Täters abzustellen ist, steht nach den obigen Ausführungen zur Überzeugung des Senats fest, dass es dem Schuldner gerade darauf ankam, der B. und damit wirtschaftlich u.a. der Beklagten zu 2) die Möglichkeit zu eröffnen, das mit der Villa Y. bebaute Grundstück mit einer Hypothek als dinglicher Sicherheit belasten zu können, um so ihre angeblichen Honorar- und anderweitigen Forderungen absichern zu können. Dabei war dem Schuldner und den Beklagten klar, dass es sich bei dem mit der Villa Y. bebauten Grundstück– trotz der Belastung zugunsten der CU. (Suisse) - wirtschaftlich um den einzigen noch verbliebenen Vermögensgegenstand des Schuldners handelte. Insoweit ist der Fall auch nicht mit dem in Bezug genommenen sog. Donisl-Fall vergleichbar (BGH, Urteil vom 29. September 1988 – 1 StR 332/88 –, BGHSt 35, 357-362). Dort hatte sich ein nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit der Wahrnehmung betrieblicher Interessen beauftragter Rechtsanwalt zur Besicherung seines Anspruchs auf Vorschusszahlung vom Schuldner Vermögensgegenstände übereignen bzw. abtreten lassen. Darin hat der BGH keine inkongruente Deckung i.S.d. § 283c StGB gesehen. Auch der in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche Schuldner habe grundsätzlich einen Anspruch darauf, den Anwalt seines Vertrauens hinzuzuziehen. Der vom Schuldner im Interesse der Betriebsfortführung beauftragte Rechtsanwalt könne sich gegen einen drohenden Gebührenausfall nur durch ausreichenden Vorschuss oder durch Besicherung seiner Honorarforderung schützen. Die von dem Rechtsanwalt geführten Verhandlungen hätten „im wohlverstandenen Interesse der Gläubiger“ gelegen (BGH, Urteil vom 29. September 1988 – 1 StR 332/88 –, BGHSt 35, 357-362, Rn. 10, 11). Eine Deckung ist inkongruent, wenn der Gläubiger den Vorteil nicht, nicht in der Art, oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat. Eine kongruente und damit zulässige Deckung ist gegeben, wenn dem Gläubiger zivilrechtlich gerade diese Deckung zu dieser Zeit einredefrei geschuldet wird (Fischer, StGB, 69. Aufl., § 283c, Rn. 6/7). Hier ist bereits die Ausgangslage nicht vergleichbar. Hier ist es nicht so, dass die Gebührenforderungen die anfängliche Beauftragung unmittelbar nach Eintritt der Krise betrafen und sich die statt der Bezahlung eingeräumten Sicherheiten darauf bezogen (sog. Bargeschäft, vgl. § 142 InsO). Die Krise bestand hier schon längere Zeit. Ursprünglich war allein die Zahlung der Gebührenforderungen durch den Schuldner bzw. die von ihm beherrschten und wirtschaftlich von ihm abhängigen Gesellschaften geschuldet. Inkongruent, da nachträglich, räumte der Schuldner (wirtschaftlich) der Beklagten zu 2) weitere Sicherheiten ein. Dies ermöglichte es ihr eher, besser und gewisser befriedigt zu werden, als sie zu beanspruchen hatte. Es ging auch nie um die Besicherung von Honorarvorschussansprüchen, sondern um die Sicherung angeblich bereits entstandener Honorarforderungen. Es lag gerade kein äquivalentes Austauschgeschäft mit wertgleichen Vermögensgegenständen vor (s.o.). Auch bei dem angeblichen Schuldbeitritt der P. GmbH zu den Verbindlichkeiten des Schuldners ging es in Bezug auf zukünftige Forderungen nie um die Besicherung von Honorarvorschussansprüchen. Abgesehen davon war diese Sicherung bereits deshalb inkongruent, weil die B. keinen Anspruch auf den Schuldbeitritt hatte. (ffff) Soweit sich die Beklagten auf weitere Abtretungen von Honoraransprüchen nach Vereinbarung des Schuldanerkenntnisses vom 06.11.2013 beziehen, sind diese unerheblich. Daher kann dahinstehen, ob diese Abtretungen tatsächlich erfolgt sind. So habe nach dem Vortrag der Beklagten die B. Honorarforderungen gegen den Schuldner und die A. & S. Asset Management GmbH i.H.v. 1.212.177,89 € am 31.12.2014 an die SCI abgetreten (Anl. B 2-60; WKGT 42). Dem sei eine Abtretung der Beklagten zu 2) an die B. vom 30.12.2014 vorausgegangen (Anl. WKGT 41). Weiter habe die B. Honorarforderungen gegen die A. & S. Asset Management GmbH i.H.v. 210.754,44 € am 31.12.2014 an die SCI abgetreten (Anl. B 2-61). Die B. habe diese Forderungen von der PC. und FJ. Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Verträgen vom 14./16.01.2014 (Anl. TW 71) und 31.08./05.09.2014 erworben. Weiter will die Beklagte zu 2) Honorarforderungen gegen die SCI in Höhe von 297.937,51 € am 13./15.08.2014 an die B. abgetreten haben (Anl. WKGT 43). Aus diesen angeblichen Forderungen konnte die B. keinen Anspruch auf Abgabe des Schuldanerkenntnisses vom 06.11.2013 herleiten, da sie diese sämtlich erst nach der Vereinbarung des Schuldanerkenntnisses erworben hat. Soweit von dem Schuldanerkenntnis „diverse, teilweise noch entstehende Forderungen“ umfasst sein sollten, handelte es sich nicht um ein äquivalentes Austauschgeschäft mit wertgleichen Vermögensgegenständen (s.o.). Vielmehr führt der Kläger zutreffend an, dass der Schaden, also die Entwertung des Gesellschaftsanteils des Schuldners an der P. OHG, bereits mit Abgabe des abstrakten Schuldanerkenntnisses eingetreten ist. Gleiches gilt, soweit die Beklagten geltend machen, die B. habe der SCI Y. aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages vom 01.05.2014 (Anl. SPR 73, in französischer Sprache) ab dem 25.02.2014 diverse Darlehen in Höhe von insgesamt 2.352.454,44 € gewährt (Anl. B 2-36, B 2-38; B 2-42, WGKT 55, B 2-63) bzw. ab dem 25.04.2014 für die SCI Rechtsanwalts- und Notarkosten in Höhe von insgesamt 620.010,56 € verauslagt (Anl. WKGT 59, WKGT 58, B 2-49). Auch hier kommt es nicht darauf an, ob diese Verträge tatsächlich zustande gekommen sind bzw. ob die Forderungen tatsächlich berechtigt sind. (b) Der Schuldner handelte vorsätzlich. Der Täter muss die einzelnen Bankrotthandlungen absichtlich, willentlich oder zumindest bedingt vorsätzlich begehen und demgemäß den tatbestandmäßigen Erfolg in Form der Gefährdung der Gläubigerinteressen zumindest billigend in Kauf nehmen, was auch die Massezugehörigkeit des betroffenen Gegenstands oder Rechts umfasst. Dabei muss sich der Vorsatz bei § 283 Abs. 1 StGB auch darauf beziehen, dass schon eine Krise (Überschuldung bzw. drohende Zahlungsunfähigkeit) besteht. Bei dem normativen Merkmal „in einer ordnungsgemäßer Wirtschaft (grob) widersprechenden Weise“ genügt es, wenn der Täter die diese Beurteilung tragenden Tatsachen kennt. Auf das Vorliegen einer objektiven Strafbarkeitsbedingung i.S.v. § 283 Abs. 6 StGB braucht sich der Vorsatz nicht zu beziehen (MüKoStGB/Petermann/Sackreuther, 4. Aufl. 2022, StGB § 283 Rn. 71, 74; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 283 Rn. 32). Der Schuldner wusste z.Z. der Abgabe des notariellen abstrakten Schuldanerkenntnisses vom 06.11.2013, dass die I. die Darlehensrückzahlung ernsthaft eingefordert hatte und er auch nach Zustandekommen einer Stillhaltevereinbarung seine Zahlungen nicht wieder allgemein aufgenommen hatte. Weiter wusste er, dass weitere Forderungen anderer Gläubiger (Finanzamt, G., T., Z.) in beträchtlicher Höhe bestanden, die er nicht begleichen konnte. Die E-Mail vom 14.03.2013 seines Rechtsanwalts W., mit der dieser dem Rechtsanwalt des G. mitteilte, angesichts der bekannten Blockierung der Vermögenswerte des Schuldners durch die I. sei die geforderte Zurverfügungstellung ausreichender Sicherheiten nicht möglich (Anl. TW 38), war in Cc auch an den Schuldner gerichtet. Der Schuldner hat in der o.g. eidesstattlichen Versicherung vom 24.07.2014 (Anl. TW 87) angegeben, nicht über liquide Mittel i.H.v. 7.500.000 € zu verfügen, um die Zwangsvollstreckung durch G. durch Sicherheitsleistung abwenden zu können. Das Blockieren seiner Vermögenswerte durch die I. lasse ihm keinen liquiden Spielraum außer seinen Bezügen aus Tätigkeitsvergütungen für den Lebensunterhalt. Diese Situation lag aber bereits mit Zahlungsaufforderung der I. vom 18.10.2011 vor, wie der Schuldner erkannt hat. Der Schuldner hat bereits in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 24.10.2011, also zu einem Zeitpunkt als allein die I. ihre Forderungen ernsthaft eingefordert hatte, ausgeführt, ihm drohe bei fortgesetzter Ausübung des Pfandrechts durch die I. die Zahlungsunfähigkeit. So ergab sich aus der Anlage 2 zu der angeblichen Stillhaltevereinbarung u.a. zwischen dem Schuldner und der I., datiert auf Februar 2012, dass für 2012 eine Liquiditätslücke von insges. 2.360.860 € erwartet wurde (Stand 26.03.2012, Anl. TW 119). Weiter war dem Schuldner klar, dass er auch die auflaufenden Rechtsanwaltshonorare nicht begleichen konnte, so dass sich die Beklagte zu 2) dazu entschloss, die nach eigenem Vortrag zunächst gestundeten Honorarforderungen zu verkaufen. So hatte der Beklagte zu 1) für die Beklagte zu 2) den Schuldner mit Schreiben vom 28.05.2012 (Anl. B 2-27, WKGT 37) und Schreiben vom 03.09.2013 (Anl. B 2-27) um Zustimmung zur Abtretung von Honorarforderungen „aus Liquiditätsgründen“ gebeten. Dies habe aber nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) angesichts der schwierigen Ausgangslage die Begleichung weiter auflaufender Honorarforderungen nicht sichergestellt, so dass der Beklagte zu 1) von dem Schuldner den Schuldbeitritt der P. verlangt habe. Anderenfalls habe mangels Sicherheit die Beratungstätigkeit nicht fortgesetzt werden können. Die bis zum 31.12.2011 abzugebende Steuererklärung für 2010 hat der Schuldner bewusst nicht abgegeben, sondern es zu einem Schätzungsbescheid kommen lassen (s.o.). In der behaupteten Stillhaltevereinbarung mit I. von Anfang 2012 machte der Schuldner falsche Angaben zu einer erwarteten Einkommenssteuerrückzahlung für 2010 (s.o.; Anl. B 2-10). So führte der Beklagte zu 1) in der o.g. E-Mail vom 23.09.2013, in der der Schuldner in Cc gesetzt war, aus, die Vollstreckungsmöglichkeit der H.-Unternehmen aus den Urkundstiteln des Landgerichts Bielefeld sei wegen der wenigen Zugriffsobjekte kaum interessant. Auch die Beklagte zu 2) habe bislang ihre Aufwendungen nicht ersetzt erhalten (TW 121). Der Beklagte zu 1) war in einem Gespräch vom 14.05.2013 durch die NC. Bank auf die Insolvenzgefahr des Schuldners hingewiesen worden. Diesbezügliche (Entwurfs-) Schreiben sandte der Beklagte zu 1) dem Schuldner mit E-Mail vom 17.05.2013 (Anl. TW 117) zu. Dabei war dem Schuldner als Betriebswirt und Manager auch ohne Frage bewusst, dass sein Gesellschaftsanteil an der P. OHG durch den behaupteten Schuldbeitritt der P. zu seinen Verbindlichkeiten gegenüber B. bzw. zukünftigen Forderungen der Beklagten zu 2) sowie die Abgabe des abstrakten Schuldanerkenntnisses vom 06.11.2013 belastet wird. Gleiches gilt für den Umstand, dass die B. auf einen Schuldbeitritt oder die Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses keinen Anspruch hatte. Beides diente – von dem Schuldner gewusst und gewollt - ausschließlich dazu den Beklagten über die B. die Sicherung ihrer angeblichen Honorarforderungen zu gewähren, um sich deren weitere Beratertätigkeiten zu sichern. (c) Das Verhalten des Schuldners war rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. (d) Die objektive Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB liegt vor, da der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat und das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. (2) Die Beklagten haben den Schuldner zu dieser Tat angestiftet, § 26 StGB und ihm dazu Beihilfe, § 27 StGB, geleistet. (a) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat, § 27 StGB. (aa) Unter Hilfeleisten ist jeder Tatbeitrag zu verstehen, der die Haupttat entweder ermöglicht oder erleichtert oder aber die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt (Fischer, StGB, 69. Aufl., § 27, Rn. 10). Die Beihilfehandlung muss für den Taterfolg nicht ursächlich im Sinne der Äquivalenztheorie sein. Sie muss die Tathandlung des Haupttäters oder den Erfolgseintritt aber tatsächlich mindestens erleichtern oder fördern (Fischer, StGB, 69. Aufl., § 27, Rn. 14). Bei Abgabe des abstrakten Schuldanerkenntnisses vom 06.11.2013 hat der Schuldner für sich selbst, die P. OHG und die SCI gehandelt. Auf Seiten der B. hat Rechtsanwalt BP. gehandelt. BP. ist Rechtsanwalt bei der Beklagten zu 2). Die B. war eine sog. Briefkastenfirma und stand unter der Kontrolle der Beklagten. Der Beklagte zu 1) war zunächst deren Alleingesellschafter. Später war die von ihm bzw. der Beklagten zu 2) kontrollierte K. Beteiligungen AG Alleingesellschafterin. Die K. AG ist Muttergesellschaft der K. Beteiligungen AG und der K. GmbH. Letztlich sind teilweise auf dem Umweg über die K. GmbH die angeblichen Honorarforderungen der Beklagten zu 2) gegen den Schuldner und die von ihm beherrschten Unternehmen an die B. abgetreten worden, so dass diese sie an die SCI abtreten konnte und dafür das abstrakte Schuldanerkenntnis nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung und die das Schuldanerkenntnis sichernde Hypothek erhielt. Dabei dienten die angeblichen Abtretungen an die K. GmbH bzw. die B. ausschließlich dazu, zu verschleiern, dass sich letztlich wirtschaftlich die Beklagte zu 2) eine Sicherung für ihre Honorarforderungen einräumen ließ. Es sollte so aussehen, als handele es sich um Forderungsverkäufe auf dem freien Markt, also zwischen unabhängig auf dem Markt agierenden Unternehmen, die nicht in Verbindung mit den Beklagten stehen. Wie oben ausgeführt, hat der Beklagte zu 1) für die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 27.04.2017 (Anl. TW 57) unzutreffend angeben, weder die Beklagte zu 2) noch der Schuldner könnten Einfluss auf die B. nehmen. Dies hat Rechtsanwältin N. als damalige Direktorin der B. bestätigt. Rechtsanwältin N. ist Rechtsanwältin bei UW. Rechtsanwälte AG, L. (Anl. TW 108). Jedenfalls der Beklagte zu 1) und Rechtsanwalt M. als Gesellschafter der Beklagten zu 2) sind gleichfalls auch für die UW. Rechtsanwälte AG tätig, wie dem Senat aus dem Rechtsstreit Az. 28 U 111/21 OLG Hamm bekannt ist; Beklagte waren dort u.a. der Beklagte zu 1) und die UW. Rechtsanwälte AG. Dies ergibt sich auch aus diversen Anlagen (Anl. TW 91, TW 92, B 2-50; B 2-64 und unten). Der Kläger hat zutreffend und unbestritten vorgetragen, dass es sich bei der B. um eine Briefkastenfirma handelt. So waren an den genannten Adressen „VY.-straße 00, NL-N01 NG.“ und „IV. 00, NL-N02 NG.“ jeweils mehrere hundert Firmen gemeldet (Anl. TW 106; TW 109). Weiter war auf Kontoauszügen der B. als Postadresse „c/o K. AG VI.-straße 01 L.“ angegeben (Anl. WKGT 51, WKGT 52; B 2-43; B 2-44). Unter derselben Adresse hatte die damalige O. Rechtsanwälte Steuerberater AG ihren Sitz (Anl. SPR 71). Gleiches gilt für den Abtretungsvertrag vom 01./03.10.2013, bei dessen Abschluss auf Seiten der B. Frau Rechtsanwältin N., für die P. der Schuldner und für die SCI der Beklagte zu 1) gehandelt haben (Anl. B 2-28). Es spricht für sich, dass der Kläger den Beklagten zu 1) zum Geschäftsführer der SCI ernannt hat, deren Grundstück trotz der Belastung zugunsten der CU. noch einen erheblichen Vermögenswert für den Schuldner bzw. die von ihm beherrschten Gesellschaften (SCI/P.) darstellte. Es ist einzig lebensnah, dass der Beklagte zu 1) gegenüber dem Schuldner darauf bestanden hat, auch Geschäftsführer der SCI zu werden. Auch hier hat sich der Beklagte zu 1) Kontoauszüge der SCI Y. an „c/EZ. Rechtsanwaelte AG Herrn ZH. VP.-straße 00 N03 L.“ schicken lassen (Anl. B 2-57, B 2-63). Als Geschäftsführer der SCI hat er sich auch um die Umschuldung der SCI hinsichtlich der Darlehen bei der I. zur CU. (Suisse) SA gekümmert (Anl. B 2-26). Dies lässt sich für weitere Abtretungsverträge fortführen. An dem Abtretungsvertrag vom 10.09.2013 (Anl. B 2-27) waren für die B. Frau Rechtsanwältin N. und für die Beklagte zu 2) der Beklagte zu 1) beteiligt. Bei dem Schuldbeitrittsvertrag vom 01./03.07.2012 (Anl. B 2-17) haben der Schuldner für sich und die P. GmbH, für die B. der Direktor D. und für die Beklagte zu 2) der Beklagte zu 1) gehandelt. Wie oben ausgeführt, handelte es sich bei dem Finanzierungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag vom 16.06./13.07.2011 (Anl. B 2-8) zwischen der B. angeblich vertreten durch Rechtsanwältin N., und der SCI, vertreten durch den Beklagten zu 1), um ein Scheingeschäft, um das abstrakte Schuldanerkenntnis vom 06.11.2013 nicht rechtsgrundlos erscheinen zu lassen. Da es sich bei der B. um eine Briefkastenfirma handelte, hat letztlich der Beklagte zu 1) die französischen Rechtsanwälte und Notare beauftragt (Rechnung Anl. B 2-65 bzw. WKGT 7) und war auch weiter bei der Kreditbeschaffung für die SCI tätig (Anl. B 2-33, B 2-36; B 2-37). Soweit die Beklagten behaupten, der französische Rechtsanwalt EB. habe zur Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses geraten, da die Hypothek nach französischem Recht streng akzessorisch sei, ist dies unerheblich. Ziel des Schuldners und der Beklagten war die Absicherung der Honorarforderungen der Beklagten zu 2) durch die Abgabe des abstrakten Schuldanerkenntnisses und die Eintragung der Hypothek auf dem mit der Villa Y. bebauten Grundstück. Auf welchem Weg dies erreicht wird, war für Schuldner und Beklagte unerheblich. Im Übrigen hätte die angeblich erforderliche strenge Akzessorietät auch gewahrt werden können, wenn konkrete Forderungen angegeben worden wären, die durch die Hypothek besichert werden. Aus welchem Grund es gerade erforderlich gewesen sein soll, dass das Schuldanerkenntnis abstrakt, also losgelöst vom jeweiligen einer konkreten Forderung zugrundeliegenden Schuldverhältnis abgegeben wird, erschließt sich nach dem Vortrag der Beklagten nicht. Die Handlungen des Beklagten zu 1) sind der Beklagten zu 2) gem. § 31 BGB zuzurechnen. § 31 BGB findet auch auf die GbR Anwendung (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 31, Rn. 3). Eine Partnerschaftsgesellschaft ist eine Sonderform der GbR (MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2023, PartGG § 1 Rn. 7). Verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB ist, wem durch allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und er die juristische Person repräsentiert (Grüneberg, a.a.O., Rn. 6). Dies trifft auf den Beklagten zu 1) zu, der vom 15.03.2013 bis zum 12.11.2014 einzelvertretungsberechtigter geschäftsführender Partner der Beklagten zu 2) war (24). Im Übrigen genügt auch die Stellung als einfacher Partner. Dabei hat der Beklagte zu 1) die o.g. Handlungen in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtungen begangen. Das Organ muss in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. Zwischen seinem Aufgabenkreis und der schädigenden, rechtsgeschäftlichen und rein tatsächlichen Handlung muss ein sachlicher, nicht bloß rein zufälliger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestehen. § 31 BGB erstreckt sich dabei auch und gerade auf die Fälle, in denen das Organ seine Vertretungsmacht überschritten hat. Allerdings darf sich das Organ nicht so weit von seinen Aufgaben entfernt haben, dass es für einen Außenstehenden erkennbar außerhalb der ihm übertragenen Aufgaben gehandelt hat (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 – IX ZR 48/04 –, Rn. 3, juris; Grüneberg, a.a.O., Rn. 10). Hier war es gerade das Ziel u.a. der Beklagten zu 2), vertreten durch den Beklagten zu 1), ihr angeblich zustehende Honorarforderungen letztlich auf die SCI zu verschieben, damit diese der B. das Schuldanerkenntnis nebst Hypothek zur Absicherung der Honorarforderungen gewährt. Diesbezüglich ist der Beklagte zu 1) als Vertreter der Beklagten zu 2) bei diversen Abtretungen tätig geworden (Anl. B 2- 14, B 2-15, B 2-17, B 2-27). So hat er als Vertreter den Schuldner um Zustimmung zur Abtretung von Honorarforderungen gebeten (Schreiben vom 28.05.2012, Anl. B 2-15; Schreiben vom 03.09.2013, Anl. B 2-27) und auch nach dem Vortrag der Beklagten für die Beklagte zu 2) auf den Schuldbeitritt der damaligen P. GmbH zu den Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber der Beklagten zu 2) bestanden. Die Beklagte zu 2) vertreten durch den Beklagten zu 1) war auch in die Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten der SCI bei der I. durch Abschluss des Darlehensvertrages der SCI mit der CU. (Suisse) SA eingebunden. Der Beklagte zu 1) hat hier ein Konzept entwickelt und mit der I. kommuniziert (Anl. B 2-31; B 2-32). Dabei gehörte es gerade zum Tatplan, dass der Beklagte zu 1) auch Geschäftsführer der SCI wird, um die Honoraransprüche der Beklagten zu 2) zu sichern. In dieser Funktion hat er dann den streitigen, rückdatierten Finanzierungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag vom 16.06./13.07.2011 der SCI mit der von ihm beherrschten B. sowie den Abtretungsvertrag vom 01./03.10.2013 zwischen der B. und SCI und zusammen mit dem Schuldner den Darlehensvertrag mit der CU. (Suisse) SA (Anl. B 2-29) geschlossen. (bb) Die Beklagten handelten vorsätzlich. Ihnen war bewusst, dass der Schuldner eine vorsätzliche rechtswidrige Tat begeht. Ihr Verhalten war gerade darauf gerichtet dies wissentlich und willentlich zu unterstützen, um die Honorarforderungen der Beklagten zu 2) zu sichern. Bei den Handlungen der Beklagten handelte es sich gerade nicht um sog. neutrale Handlungen. Der Gehilfe muss hinsichtlich aller Umstände des objektiven Tatbestandes vorsätzlich handeln, d.h. sein Handeln muss sich auf eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat beziehen. Der Gehilfe muss weiter den Umstand kennen, dass er die Haupttatbegehung mit einem Kausalbeitrag erleichtert und er muss die Umstände kennen, aus denen der Rechtsanwender die strafrechtliche Missbilligung des Unterstützens ableitet (sog. doppelter Gehilfenvorsatz; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 27, Rn. 22; MüKoStGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl. 2020, StGB § 27 Rn. 102, 110). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen „neutralen" Handlungen die folgenden Grundsätze zu beachten: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter"; es ist als „Solidarisierung" mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – 5 StR 468/12 –, Rn. 26, juris). (aaa) Dem Beklagten zu 1) und damit auch der Beklagten zu 2) war bekannt, dass der Schuldner die Zahlungen eingestellt hatte. Der Schuldner hatte in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 24.10.2011 angegeben, aufgrund der o.g. Liquiditätslücken drohe ihm die Zahlungsunfähigkeit (Anl. TW 40). Dies war dem Beklagten zu 1) nach der E-Mail vom 14.09.2021 (Anl. TW 41) bekannt. Ein Rechtsanwalt der Beklagten zu 2) hatte diesen Antrag überarbeitet. Von den o.g. Rücklastschriften hatte der Beklagte zu 1) nach der E-Mail vom 03.11.2011 Kenntnis (Anl. TW 22). Der Beklagte zu 1) hatte zudem Kenntnis davon, dass die I. ihre Forderung iHv ca. 50 Mio. € ernsthaft eingefordert hat (Anl. TW 19, TW 124) und dass jedenfalls zunächst mit der I. keine Stillhaltevereinbarung erzielt werden konnte. In der Folge hat der Beklagte zu 1) den Schuldner für die Beklagte zu 2) „aus Liquiditätsgründen“ um Zustimmung zur Abtretung von zunächst gestundeten Honorarforderungen gebeten und von ihm den Schuldbeitritt der P. verlangt. Anderenfalls könne die Beratungstätigkeit nicht fortgesetzt werden. Sodann hat die Beklagte zu 2) in größerem Umfang Honorarforderungen u.a. gegen den Schuldner abgetreten. Soweit sich der Beklagte zu 1) in Bezug auf die o.g. weiteren Verbindlichkeiten des Schuldners mit Nichtwissen erklärt hat, ist dies aus den o.g. Gründen unzulässig. Unabhängig davon hatte der Beklagte zu 1) von der Forderung des Finanzamts aus der Einkommenssteuer 2010 spätestens mit Schreiben der I. vom 26.06.2013 Kenntnis (Anl. B 2-24; Anl. TW 44). Dem Beklagten zu 1) war auch schon vor Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 06.11.2013 bekannt, dass der Schuldner am 17.04.2013 gegenüber G. ein notarielles Schuldanerkenntnis abgeben und sich der Zwangsvollstreckung unterworfen hatte (Anl. B 2-22; TW 44). Gleiches gilt für die Forderungen der Z. und der T.. In den Rechtsstreiten mit der Z. und der T. hat die Beklagte zu 2) den Schuldner vertreten (Anl. TW 76; TW 78). Dem Beklagten zu 1) waren diese Forderungen bekannt (vgl. TW 77, TW 79, Anl. B 2-51; TW 105, TW 117; TW 121, B 2-10). Der Beklagte zu 1) hat in einer E-Mail vom 17.05.2013 selbst ausgeführt, von der NC. Bank auf die Gefahr der Insolvenz des Schuldners hingewiesen worden zu sein (Anl. TW 117). Mit der E-Mail vom 23.09.2013 hat er ausgeführt, eine Zwangsvollstreckung der T. sei wegen der wenigen Zugriffsobjekte kaum interessant und die Beklagte zu 2) habe wegen der Blockade der I. noch keine Vergütung erhalten. Soweit die Beklagten behaupten, sie seien aufgrund einer ihnen vorgelegten Vermögensaufstellung (Anl. B 2-53) und ihnen vorgelegter Liquiditätsplanungen für 2011-2013 (Anl. B 2-54; B 2-56) von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ausgegangen, ist dies unschlüssig und unglaubhaft. Der Senat wertet dies als Schutzbehauptung. Die Vermögensaufstellung ist für die Liquidität des Schuldners unbeachtlich. Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit geht es darum, ob eine Person ihre fälligen Verbindlichkeiten sofort bzw. innerhalb absehbarer Zeit erfüllen kann. Dazu sind im Grundsatz die Forderungen des Schuldners nebst kurzfristig verfügbarer Forderungen ins Verhältnis zu den fälligen und kurzfristig fällig werdenden Verbindlichkeiten zu setzen. Auch die o.g. Liquiditätsplanungen geben dazu nichts her, da sie sich nicht über die fälligen Verbindlichkeiten des Schuldners verhalten. Bei einem etwaig in der Zukunft nach Durchführung eines gerichtlichen Rechtsstreits zu realisierenden Schadensersatzanspruch gegen die I. handelte es sich ersichtlich nicht um einen liquiden Vermögenswert. Im Übrigen sollte mit der streitigen Stillhaltevereinbarung vom 21.02.2012 (Anl. B 2-10) nach deren Präambel die Verhandlungsfähigkeit der Eheleute A. durch von der I. zu duldende Einnahmen befördert werden. Diese Einnahmen sollten jedoch ausschließlich für die Liquiditätsbedürfnisse des als Anlage 2 beigefügten Liquiditätsplans verwendet werden. Nach dieser Liquiditätsplanung 2012 – 2014, Stand: 26.03.2012 (Anl. TW 119) überstiegen die Ausgaben die Einnahmen ab März 2012 bis zu einem Jahresfehlbetrag von 2.360.860,- €. Im Übrigen lag dieser Planung – unzutreffend (s.o.) - eine Einkommenssteuerrückerstattung für das Jahr 2010 i.H.v. 300.000,- € im Juli 2012 zugrunde. Mit Einkommenssteuerbescheid vom 10.04.2013 für das Jahr 2010 setzte das Finanzamt DS. hingegen eine - sich später noch erhöhende - Nachzahlung von 913.857,88 € fest. Von dieser Forderung hatte der Beklagte zu 1) ebenso Kenntnis wie von den oben weiter genannten, fälligen Forderungen weiterer Gläubiger (s.o.), die in dem o.g. Liquiditätsplan nicht enthalten sind. In der streitigen Stillhaltevereinbarung ist von den Urkundsklagen der T. und der Z. vor dem Landgericht Bielefeld die Rede, die in die beiden den Beklagten bekannten o.g. Prozessvergleiche vom 21.08.2012 mündeten. (bbb) Aus den weiteren vorstehenden Ausführungen ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass den Beklagten auch im Übrigen bewusst war, dass der Schuldner eine vorsätzliche rechtswidrige Tat begeht. Ihr Verhalten war gerade darauf gerichtet dies wissentlich und willentlich u.a. durch Einsatz der o.g. Briefkastenfirmen zu unterstützen, um die Honorarforderungen der Beklagten zu 2) zu sichern. Damit handelte es sich bei den Handlungen der Beklagten gerade nicht um sog. neutrale Handlungen. (b) Die Beklagten haben den Schuldner zu dieser Tat auch angestiftet. Als Anstifter ist nach § 26 StGB gleich einem Täter zu bestrafen, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend. Die Willensbeeinflussung muss nicht die einzige Ursache für das Verhalten des anderen sein; bloße Mitursächlichkeit reicht aus. Bezugsgegenstand der Anstiftung ist eine konkret-individualisierte Tat. Welche zur Tatindividualisierung tauglichen Merkmale jeweils erforderlich sind, entzieht sich dabei einer abstrakt-generellen Bestimmung und kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls entschieden werden (BGH, Urteil vom 7. Februar 2017 – 1 StR 231/16 –, Rn. 24, juris). (aa) Die Beklagten haben den Schuldner dazu bestimmt, für die SCI das Schuldanerkenntnis vom 06.11.2013 gegenüber der zum Einflussbereich des Beklagten zu 1) gehörenden B. abzugeben. Als Tathandlung der Anstiftung kommt jede Form der kommunikativen Einflussnahme in Betracht, namentlich Anregungen, Überredung, Ratschläge, wenn sie auf die Herbeiführung eines konkreten Tatentschlusses abzielen. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Kausalität der Anstiftungshandlung für den Tatentschluss kennt. Ein Rechtsrat kann Anstiftung nur sein, wenn gerade hierdurch zu einer vorsätzlichen Haupttat bestimmt werden soll; die Rechtsprechung nimmt in der Regel nur Beihilfe an (Fischer, StGB, 69. Aufl., § 27, Rn. 6). Hier war der Rechtsrat der Beklagten aber gerade auf die rechtswidrige Haupttat des Schuldners gerichtet, da die Beklagten damit gerade u.a. die Honorarforderungen der Beklagten zu 2) sichern wollten. Der Schuldner war erheblichen Honorarforderungen der Beklagten zu 2) ausgesetzt. Unstreitig gingen der streitige Schuldbeitritt der P. vom 01./03.07.2012 und die Abtretung von Honorarforderungen auf die Initiative der Beklagten zurück. Die Beklagten mussten befürchten, mit ihren Honorarforderungen auszufallen, weil sie die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erkannt haben. Sie mussten vor diesem Hintergrund nach Möglichkeiten suchen, wie sie ihre Honorarforderungen sichern bzw. durchsetzen konnten. Aus diesem Grund wollen sie nach eigenem Vortrag auf den streitigen Schuldbeitritt der P. vom 01./03.07.2012 gedrungen haben. Es ist einzig lebensnah, dass sie den Schuldner, der seine eigene Zahlungsunfähigkeit erkannt hat und der sich die weitere Beratung durch die Beklagte zu 2) sichern wollte, veranlasst haben, für die SCI das Schuldanerkenntnis abzugeben. Allein der Beklagte zu 1) verfügte über die o.g. Briefkastenfirmen, mit deren Beteiligung sich verschleiern ließ, dass wirtschaftlich Honorarforderungen u.a. der Beklagten zu 2) gesichert werden sollen bzw. mit denen sich vortäuschen ließ, dass andere Marktteilnehmer die Honorarforderungen aufgekauft hätten. Der Senat hält für ausgeschlossen, dass dies auf einer Idee des Schuldners beruht. (bb) Die Beklagten handelten auch hier vorsätzlich. Der Vorsatz muss sich auf eine in den wesentlichen Merkmalen und Grundzügen konkretisierte, vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat selbst und die Anstiftung beziehen (wiederum Doppelvorsatz; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 26, Rn. 7/8, 11). Insoweit wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. (3) Die objektive Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB liegt vor, da der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat und das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. (4) Durch die Abgabe des abstrakten Schuldanerkenntnisses vom 06.11.2013 nebst Antrag auf Eintragung der Hypothek vom 31.12.2013 auf dem mit der Villa Y. bebauten Grundstück ist wahrscheinlich, dass ein Gesamtschaden in im Betragsverfahren noch zu ermittelnder Höhe entstanden ist. Durch diese Handlungen hat sich der Wert des Anteils des Schuldners an der damaligen P. OHG jedenfalls vermindert. Dieser Wert des Gesellschaftsanteils hat sich in der Folge auch nicht wieder erhöht. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht. Bei Schadensersatzklagen muss daher wahrscheinlich sein, dass irgendein Schaden entstanden ist, wobei die Erleichterung des § 287 ZPO gilt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 – XI ZR 606/20 –, Rn. 16 m.w.N., juris; Feskorn in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 304 ZPO, Rn. 7 m.w.N.). (a) Wie oben dargelegt entspricht der Gesamtschaden der Altgläubiger dem Quotenschaden, d.h. der Differenz zwischen der ohne das schädigende Ereignis anzunehmenden (Soll-) Insolvenzmasse, d.h. der im Zeitpunkt der Insolvenzreife hypothetisch verfügbaren Masse, und der tatsächlich vorhandenen (Ist-) Masse. Ohne die o.g. Handlungen wäre der Gesellschaftsanteil des zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähigen Schuldners an der P. OHG ungemindert in die hypothetische Masse gefallen. Durch die o.g. Handlungen wurde das Vermögen des Schuldners - in welcher konkreten Höhe auch immer - vermindert. Ohne diese Ereignisse wäre es um denselben Betrag höher. Tatsächlich ist der Wert des Gesellschaftsanteils des Schuldners an der P. AG der Masse ganz oder teilweise entzogen worden, während dies im hypothetischen Verlauf bei pflichtgemäßem Handeln des Schuldners und der Beklagten nicht der Fall gewesen wäre. Für die Bildung der im hypothetischen Verlauf verfügbaren Masse sind nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt, eintretende Ereignisse grundsätzlich unbeachtlich (s.o.). Aus diesem Grund ist das später entstandene Absonderungsrecht der I. ebenso unbeachtlich wie die nachfolgende Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses mit dem Schuldner durch die I. vom 27.06.2014 und die erst am 01./08.07.2014 – jetzt unstreitig unwirksam – vereinbarte Buchwertkausel. Zwar ist richtig, dass der eingetretene Schaden durch spätere Ereignisse wieder (teilweise) entfallen kann. Dann müsste die hypothetische Masse nachträglich vermehrt worden sein. Das war hier aber nicht der Fall. Die spätere Pfändung des (entwerteten) Gesellschaftsanteils durch die I. vom 28.01.2014 lässt die bereits eingetretene Verringerung der hypothetischen Masse nicht entfallen. Es ist unerheblich, was die P. OHG nach dem o.g. Zeitpunkt auf welcher Grundlage als Abfindungsbetrag für den Schuldner errechnet hat. Gleiches gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch für nach der Abgabe des Schuldanerkenntnisses und Antrag auf Eintragung der Hypothek entstandene Honorarforderungen, Darlehensforderungen oder angeblicher Aufwendungsersatzansprüche der B. gegenüber der SCI. Soweit Forderungen gegen den Schuldner begründet wurden, handelte es sich um Forderungen von sog. Neugläubigern, die die Masse verringert haben. Deren Forderungen sind für die Ermittlung des Gesamtschadens unbeachtlich (s.o. und MüKoInsO/Gehrlein, 4. Aufl. 2019, InsO § 92 Rn. 11; Uhlenbruck/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 92 Rn. 8). Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der B. und der SCI vom 16.06./13.07.2011 ist unerheblich. Der Schuldbeitritt der P. erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Dadurch ist nichts zur Masse gelangt. Diese Forderungen waren wegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wertlos. Daher nimmt der Kläger die Berechnung des Beteiligungswertes des Schuldners an der P. OHG zutreffend zum Stichtag 31.12.2013 vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht auf die tatsächlich später angewandte Berechnungsmethode an, sondern darauf, welche Berechnungsmethode für die Ermittlung der hypothetischen Masse bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners im November bzw. Dezember 2013 zugrunde zu legen war. Der (gedachte) Insolvenzverwalter hätte versucht, den Gesellschaftsanteil des Schuldners an der P. OHG zu liquidieren. Da die Ehefrau des Schuldners den Wert des Gesellschaftsanteils des Schuldners an der P. OHG nicht hätte zahlen können, wäre die Gesellschaft liquidiert worden und das mit der Villa Y. bebauten Grundstück bzw. die SCI verkauft worden. Im Übrigen hätte die Berechnung des Gesellschaftsanteils des Schuldners an der P. OHG nach einem Ertragswert keinen Sinn ergeben, da die Veräußerung des mit der Villa Y. bebauten Grundstücks sowieso geplant war. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Liquidationswert zugrunde zu legen, wenn dieser den Fortführungswert übersteigt, was auch der vom Kläger vorgelegten IDW S 1 (Anl. TW 102) entspricht. So ist die Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB-Gesellschafter auf der Grundlage des Ertragswerts des Gesellschaftsunternehmens gemäß § 723 Abs. 3 BGB unwirksam, wenn der Liquidationswert des Unternehmens den Ertragswert erheblich übersteigt und deshalb ein vernünftiger Gesellschafter auf der Grundlage einer Abfindung nach dem Ertragswert von dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen würde (BGH, Urteil vom 13. März 2006 – II ZR 295/04 –, juris). Dies war hier der Fall, da SCI und P. OHG in der Vergangenheit unstreitig Verluste erwirtschafteten. (b) Unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze hat der Kläger schlüssig und substantiiert vorgetragen, im Gegensatz zur Bilanz der P. OHG zum 31.12.2013 hätten tatsächlich Aktiva in Höhe von 19.877.518 Mio. € bestanden (= Anlagevermögen mind. 13.313.473; Umlaufvermögen mind. 6.564.045 €; Bilanz: Anlagevermögen: 6.557.410 € (= Beteiligung an SCI); Umlaufvermögen: 4.543.784 €; ges. 11.101.194 €; Bilanz der P. OHG zum 31.12.2013, Anl. TW 88; Bilanz der P. GmbH & Co. KG zum 31.12.2014, B 2-66, WKGT 62). Dem standen unstreitige Passiva von 14.800.684,- € gegenüber (Differenz: 5.076.834,- €). Bei einer Beteiligungsquote von 24.999/25.000 ergibt sich ein Abfindungsguthaben des Schuldners in Höhe von 5.076.631 €. Dabei hat der Kläger für die Bewertung des Anlagevermögens der P. OHG das Vermögen der SCI nach Liquidationswerten nach dem von ihm angegebenen Veräußerungserlös 23.050.023 € aus dem Jahr 2015 berücksichtigt. Tatsächlich habe der Verkehrswert des mit der Villa Y. bebauten Grundstücks im 2. Halbjahr 2013 zwischen 32 und 34 Mio. € gelegen, wie der Kläger unter Vorlage eines Wertgutachtens vom 30.08.2013 (Anl. TW 113) unter Beweisantritt vorgetragen hat. Die Beklagten behaupten nicht, dass der Verkehrswert des mit der Villa Y. bebauten Grundstücks Ende 2013 geringer gewesen sei. Damit habe, so der Kläger, das Anlagevermögen der SCI nicht wie bilanziert 5.399.557 €, sondern die Aktiva der SCI hätten unter Berücksichtigung des Umlaufvermögens 23.609.853 € betragen (Bilanz SCI Y. zum 31.12.2014, Anl. TW 69). Das Reinvermögen nach Abzug der bilanzierten Verbindlichkeiten von 6.192.044 € habe 17.417.809 € betragen. Bei einer Beteiligungsquote von 5.999/6.000 habe der Liquidationswert der Beteiligung der P. an der SCI zum 31.12.2013 bei 13.313.473 € nach Steuern gelegen (17.414.906 € vor Steuern). Bei Berücksichtigung des Schuldanerkenntnisses der SCI gegenüber der B. sei dieses Abfindungsguthaben vollständig entwertet worden. Dann belaufe sich das Vermögen der SCI auf 11.417.809 € (Aktiva 23.609.853 € abzgl. 6.192.044 € abzgl. 6 Mio. €). Es ergebe sich ein Aktivvermögen der P. i.H.v. 13.878.518 € (Liquidationswert der Beteiligung der P. an der SCI 7.314.473 € nach Steuern zzgl. Umlaufvermögen 6.564.045 €), so dass die Gesamtvermögenssituation der P. bei den o.g. Passiva i.H.v. 14.800.684 € negativ ausfalle. Dahinstehen kann hier, ob das Umlaufvermögen um werthaltige Forderungen gegen die SCI i.H.v. 2.020.261 € zu erhöhen ist, die die SCI als Verbindlichkeiten gegenüber der P. bilanziert gehabt habe, wie der Kläger behauptet. Selbst wenn dies unzutreffend wäre und die weitere Behauptung des Klägers, es sei unerheblich, ob die 2.020.261,20 € nun beim Anlagevermögen oder beim Umlaufvermögen der P. OHG zu berücksichtigen seien, nicht zutrifft, verbliebe jedenfalls ein Schaden in Höhe von 3.056.573 €, wie auch die Beklagte zu 2) erkennt. Daher ist hier auch unerheblich, ob das mit der Villa Y. bebaute Grundstücks für – wie der Kläger behauptet - 23.050.023 € oder für 22.987.370 € - wie die Beklagten behaupten - veräußert worden ist. b. Dem Kläger steht weiter dem Grunde nach ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283c Abs. 1 StGB, § 830 Abs. 2, Abs. 1 BGB, §§ 26, 27 StGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu. Bei § 283c Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (s.o.). Es liegt eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat des Schuldners vor, zu der die Beklagten ihn angestiftet und Beihilfe geleistet haben. Nach § 283c Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt. aa. (1) Der Schuldner hat den objektiven Tatbestand des § 283c Abs. 1 StGB erfüllt. (a) Er war ab Dezember 2011, insbesondere aber zur Zeit der Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 06.11.2013 der von ihm vertretenen SCI zugunsten der B. nebst notarieller Ergänzung vom 17.06.2014 sowie bei dem Antrag auf sowie der Eintragung der Hypothek im französischen Grundbuch am 27.01.2014 zahlungsunfähig. Dies war ihm bekannt. Gleiches gilt für den Schuldbeitritt vom 01./03.07.2012 (s.o.). (b) Der Schuldner hat der B. und der Beklagten zu 2), seinen Gläubigerinnen, sog. inkongruente Deckungen gewährt, wodurch er diese begünstigt hat. Der Schuldner muss einem Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt haben, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu dieser Zeit zu beanspruchen hat. Hierdurch muss der Gläubiger begünstigt werden (sog. inkongruente Deckung, s.o.). Sicherheit kann durch Bestellung eines Grundpfandrechts an einem Grundstück oder durch einen im Ergebnis unwirksamen Vertrag gewährt werden, wenn er zur Begünstigung des Gläubigers führt. Es genügt, dass der Gläubiger eine Rechtsstellung erhält, die ihm die Möglichkeit eröffnet, eher, besser oder gewisser befriedigt zu werden, als er zu beanspruchen hat. Hinreichend ist auch eine Sicherheit, die nur unter Umständen wirksam wird (BGH, Urteil vom 21. November 1978 – 1 StR 346/78 –, Rn. 5, juris; Fischer, StGB, 69. Aufl. § 283c, Rn. 3, 5-7) (aa) Gläubigerin des abstrakten Schuldanerkenntnisses vom 06.11.2013 war die B.. Sie war auch Begünstigte der einzutragenden Hypothek. Die B. hatte keinen Anspruch gegen die SCI auf Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung (s.o.). Der Schuldner hat für die SCI gehandelt. Wirtschaftlich gehörte das Grundstück über den Gesellschaftsanteil des Schuldners an der P. OHG und deren Anteil an der SCI zum Vermögen des Schuldners. Dies eröffnete der B. die Möglichkeit, eher, besser oder gewisser befriedigt zu werden, als sie es zu beanspruchen hatte. (bb) Auf den (unterstellten) Schuldbeitritt vom 01./03.07.2012 der damaligen P. GmbH zu den (unterstellten) Verbindlichkeiten des Schuldners bei der B. bzw. den zukünftigen Verbindlichkeiten des Schuldners bei der Beklagten zu 2) hatten weder die B. noch die Beklagte zu 2) einen Anspruch (s.o.). Dies eröffnete ihnen die Möglichkeit, eher, besser oder gewisser befriedigt zu werden, als sie zu beanspruchen hatten. (2) Der Schuldner handelte vorsätzlich. In subjektiver Hinsicht muss der Täter „in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit“ handeln. Es ist diesbezüglich sicheres Wissen erforderlich, dolus eventualis genügt insoweit nicht. Im Übrigen setzt Gläubigerbegünstigungsvorsatz voraus, dass der Täter die zugehörigen Umstände kennt oder zumindest ernsthaft für möglich hält und die Rechtshandlungen zum Nachteil anderer Gläubiger gleichwohl vornehmen will oder die Nachteilszufügung billigend in Kauf nimmt (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 2 StR 99/19 –, Rn. 16, juris; MüKoStGB/Petermann/Hofmann, 4. Aufl. 2022, StGB § 283c Rn. 33). Nach den obigen Ausführungen kannte der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit. Sowohl das abstrakte Schuldanerkenntnisses vom 06.11.2013 als auch der Schuldbeitritt vom 01./03.07.2012 dienten wie ausgeführt ausschließlich dazu, der Beklagten zu 2) direkt oder über die jedenfalls von dem Beklagten zu 1) beherrschte B. die Sicherung ihrer angeblichen Honorarforderungen zu gewähren, um sich die weiteren Beratertätigkeiten der Beklagten zu sichern. Dabei wusste der Schuldner, dass weitere Gläubiger vorhanden waren, die er nicht befriedigen konnte (s.o.). (c) Die objektive Bedingung der Strafbarkeit nach §§ 283c Abs. 3, 283 Abs. 6 StGB liegt vor, da der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat und das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. bb. Die Beklagten haben den Schuldner zu dieser Tat angestiftet bzw. ihm dazu Beihilfe geleistet haben. Das Verhalten der Beklagten war gerade darauf gerichtet die Haupttat des Schuldners wissentlich und willentlich zu unterstützen, um die Honorarforderungen der Beklagten zu 2) zu sichern. Dabei war ihnen neben der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch bewusst, dass es noch andere Gläubiger gibt, die der Schuldner nicht befriedigen kann (s.o.). Die Ansicht der Beklagten, es handele sich hier um einen Fall der straflosen, notwendigen Teilnahme, trifft nach den obigen Ausführungen nicht zu. Bei der Gläubigerbegünstigung handelt es sich nach überwiegendem Verständnis um eine Konstellation der notwendigen Teilnahme. Diese liegt vor, wenn die Erfüllung des Tatbestandes voraussetzt, dass sich eine weitere Person beteiligt – hier diejenige, die die Leistung annimmt. Der begünstigte Gläubiger, der allein die Sicherheit oder Befriedigung annimmt, macht sich nicht als Teilnehmer strafbar. Erst wenn er darüberhinausgehende Aktivitäten im Zusammenhang mit der Tat entwickelt, kommt eine Strafbarkeit wegen Teilnahme in Betracht. Hierfür kann bereits sein Hinwirken auf die Gewährung einer inkongruenten Sicherheit oder Befriedigung genügen, wobei hier namentlich eine Anstiftung des Gläubigers in Betracht zu ziehen ist. Auch die anwaltliche Beratung zu etwaigen Gestaltungsmöglichkeiten kann sich als Beihilfehandlung darstellen. Allerdings trifft dies nicht auf jede Handlung zu, die sich im Ergebnis tatfördernd auswirkt; vielmehr bedarf es einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 2 StR 99/19 –, Rn. 26, juris; MüKoStGB/Petermann/Hofmann, 4. Aufl. 2022, StGB § 283c Rn. 37). Wie ausgeführt haben die Beklagten die Sicherheiten, also das abstrakte Schuldanerkenntnis nebst Antrag auf Eintragung der Hypothek und den Schuldbeitritt der P. OHG, nicht allein angenommen. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, angesichts der schwierigen Ausgangslage von dem Schuldner den Schuldbeitritt der P. OHG verlangt zu haben. Gleiches gilt für die weiteren Abtretungen. Die weiteren Abtretungen an die B. dienten gerade dazu, das abstrakte Schuldanerkenntnis vom 06.11.2013 auszufüllen. Die Idee der Abgabe des Schuldanerkenntnisses nebst dinglicher Sicherung durch die Hypothek nebst Umsetzung unter Beteiligung der B. und der K. GmbH als Briefkastenfirmen stammt von dem Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) streitet eine Gläubigerbegünstigung auch nicht ab. cc. Die objektive Bedingung der Strafbarkeit nach §§ 283c Abs. 3, 283 Abs. 6 StGB liegt vor. dd. Die strafrechtlichen Konkurrenzen zwischen § 283 Abs. 1 Nr. 8 und § 283c StGB sind zivilrechtlich unerheblich. Eine Haftung der Beklagten kann auf beide Normen gestützt werden, da beide Normen Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. ee. Wie oben dargelegt ist wahrscheinlich, dass ein Gesamtschaden in im Betragsverfahren noch zu ermittelnder Höhe entstanden ist. c. Dem Kläger steht weiter dem Grunde nach ein Anspruch aus Anspruch aus § 826 BGB ggfls. i.V.m. §§ 830 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu. aa. Die Beklagten haben sich gegenüber dem Kläger bzw. den Altgläubigern sittenwidrig verhalten. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür reicht es regelmäßig nicht aus, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzukommen, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19; NJW 2019, 2164 ff.; ZIP 2016, 2023 ff.). Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung sind die Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden zu berücksichtigen (BGH a.a.O.). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19; ZIP 2016, 2023 ff.). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen ist erforderlich, dass der Handelnde gerade auch demjenigen gegenüber sittenwidrig gehandelt hat, der den Anspruch aus § 826 BGB geltend macht (BGH Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19; NJW 2019, 2164 ff.). Da für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln ist, ist der Beurteilung das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potentiell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen geändert hat (BGH Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20). Die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten ist grundsätzlich auch dann als legitim anzusehen, wenn eine Schädigung Dritter damit verbunden ist. Denn niemand ist verpflichtet, eigene berechtigte Belange den Interessen Dritter unterzuordnen. Allerdings kommt bei gläubigerbenachteiligenden Geschäften eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht, wenn die Gesamtumstände des Geschäfts über eine vom Schuldner vorsätzlich herbeigeführte Gläubigerbenachteiligung hinausgehen. Entscheidend ist, ob das, was an dem Gesamtverhalten zu missbilligen ist, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgeht und deshalb die Anwendung des § 826 BGB rechtfertigt. Es sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle Umstände des Streitfalles zu berücksichtigen, die für die Frage Bedeutung haben können, ob eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegt. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt etwa im Fall einer sog. Firmenbestattung vor. Kennzeichnend ist ein Verhalten, bei dem sich die Verantwortlichen dazu entschließen, eine Gesellschaft verdeckt zu liquidieren, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden oder solange wie möglich hinauszuzögern. Regelmäßig werden dazu planmäßig die Vermögensgegenstände der Gesellschaft soweit wie möglich an nahestehende Personen, Nachfolgeunternehmen oder mit den Verantwortlichen verbundene Dritte übertragen, Forderungen der Gläubiger soweit möglich hingegen nicht mehr erfüllt. Für einen Anspruch aus einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB genügt es auch, wenn ein Fall planvollen und zielgerichteten Entzugs von Vermögen bei Insolvenzreife des Schuldners vorliegt, dieser im Vordergrund des Rechtsgeschäfts steht und aufgrund der persönlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien der Sache nach einem Insichgeschäft nahesteht. Weiter kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nach der Rechtsprechung des BGH in Betracht, wenn der Schuldner planmäßig mit eingeweihten Helfern zusammenwirkt, um sein wesentliches Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen (BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 – IX ZR 103/17 –, BGHZ 217, 300-327, Rn. 55, 56, 58). Soweit sich ein Gläubiger eigener Forderungen unlauterer Mittel bedient, durch die Ansprüche anderer Gläubiger vereitelt werden, ist sein Vorgehen als sittenwidrig zu bewerten. Die Unlauterkeit des Mittels kann sich aus dem Maß der eigennützigen Missachtung fremder Interessen, dass der Gläubiger an den Tag legt, ergeben. Das zulässige Maß der Wahrnehmung eigener Interessen wird insbesondere dann überschritten, wenn der angestrebte Vorteil zu dem Nachteil des Dritten außer Verhältnis steht (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1987 – II ZR 9/87 –, BGHZ 102, 68-80, Rn. 21). So liegt der Fall hier. Der Schuldner hat planmäßig mit eingeweihten Helfern und Anstiftern, den Beklagten, zusammenwirkt, um sein wesentliches Vermögen dem Zugriff von (Dritt-) Gläubigern zu entziehen. Dabei haben die Beteiligten sich unlauterer Mittel bedient, die über eine vorsätzlich herbeigeführte Gläubigerbenachteiligung hinausgehen. Sie haben die o.g. Straftatbestände erfüllt. Der Gesetzgeber hat den Unwertgehalt der Handlungen als so groß angesehen, dass er die Handlungen unter Strafandrohung gestellt hat. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Für eine Haftung nach § 826 BGB ist nicht Voraussetzung, dass ein Anfechtungstatbestand nach der InsO oder dem AnfG vorliegt. Soweit die Beklagten geltend machen, der Einsatz von Briefkastenfirmen sei erlaubt; es sei kein Zusammenhang zu der Abgabe des abstrakten Schuldanerkenntnisses bzw. dem Schuldbeitritt zu sehen, geht dies aus o.g. Gründen fehl. Hier haben die Beklagten die Briefkastenfirmen eingesetzt, um vorzutäuschen, für die Honorarforderungen gegen den Schuldner und mit ihm verbundene Unternehmen sei tatsächlich ein Markt vorhanden; es handele sich nicht um eine inkongruente Sicherung zugunsten der Beklagten zu 2). Für den Fall der Insolvenz des Schuldners sollte dadurch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO verschleiert werden. Dabei hat der Senat nachträgliche Verschleierungshandlungen der Beklagten, wie hier die Behauptung der Beklagten aus dem Jahr 2017 gegenüber dem Kläger, keinen Einfluss auf die B. zu haben, bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Verhaltens – wie auch bei der Beurteilung der Verwirklichung der Straftatbestände - ausgeklammert. Maßgeblich für die Beurteilung ist das gesamte Verhalten des Schädigers, hier der Beklagten, bis zum Eintritt des Schadens beim Geschädigten. Dieser Schaden war mit dem Schuldbeitritt, der Abgabe des abstrakten Schuldanerkenntnisses und dem Antrag auf Eintragung der Hypothek eingetreten. Allerdings ergibt sich aus diesen nachträglichen Behauptungen, dass die Beklagten hinsichtlich der Verwirklichung der Straftatbestände und ihres damaligen sittenwidrigen Verhaltens vorsätzlich gehandelt haben. bb. Wie oben dargelegt ist wahrscheinlich, dass ein auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhender Gesamtschaden in im Betragsverfahren noch zu ermittelnder Höhe entstanden ist. cc. Der Schuldner und die Beklagten haben hinsichtlich der Sittenwidrigkeit und des Schadens vorsätzlich gehandelt (s.o.). d. Diese Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht verjährt, § 214 Abs. 1 BGB. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die geltend gemachten Ansprüche verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB. Hier ist auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers gem. § 199 Abs. 1 BGB abzustellen. Da es sich um einen Gesamtschaden handelt, müssten vor der Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter sämtliche Altgläubiger Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners, § 199 Abs. 1 BGB, gehabt haben. Das behaupten die Beklagten selbst nicht. Verjährung wäre zum 31.12.2018 eingetreten. Der Kläger ist mit Eröffnungsbeschluss vom 03.07.2015 zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Klage ist aber am 16.07.2018 beim Landgericht eingegangen und dem Beklagten zu 1) am 13.09.2018 und der Beklagten zu 2) am 24.08.2018 zugestellt worden, §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB. Selbst wenn, wie die Beklagten meinen, die I. diesen Gesamtschaden vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners hätte geltend machen können und allein auf ihre Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB abzustellen wäre, ist Verjährung nicht eingetreten. Die Beklagten behaupten willkürlich „ins Blaue“ hinein, die I. habe bereits im Jahr 2014 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt. Zwar ist bei der Beurteilung von Sachvortrag als willkürlich gehalten Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigen können (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19 –, Rn. 7 - 8, juris; BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20 –, Rn. 23, juris, jew. m.w.N.). Die Beklagten spekulieren aber ersichtlich, wenn sie behaupten, es sei „davon auszugehen“, dass die I. bereits während der Verhandlungen über die Ablösung des Kredites Ende 2013/ Anfang 2014 Kenntnis von dem Schuldanerkenntnis gehabt habe. Im Übrigen ergibt sich aus einer Kenntnis von dem Schuldanerkenntnis noch keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der I. von den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der o.g. Anspruchsgrundlagen sowie der Person des Schuldners, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Eine solche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der I. behaupten die Beklagten selbst nicht. Durch die Einschaltung der von den Beklagten beherrschten Briefkastenfirmen haben der Schuldner und die Beklagten verschleiert, dass es wirtschaftlich um eine inkongruente Sicherheit für die Beklagte zu 2) ging. Soweit die Beklagten eine Kenntnis der I. gem. § 199 Abs. 1 BGB im Jahr 2016 behaupteten, wären die streitgegenständlichen Forderungen auch dann nicht verjährt, wenn man die unterstellte Kenntnis der I. dem Kläger zurechnete. Dann wäre Verjährung mit Ablauf des 31.12.2019 eingetreten. Jedenfalls mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.07.2015 greift § 92 InsO. Ab diesem Zeitpunkt konnte allein der Kläger den Gesamtschaden geltend machen. Die Klage ist den Beklagten aber, wie oben dargelegt, bereits im Jahr 2018 zugestellt worden, §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB. e. Der Zinsanspruch folgt dem Grunde nach aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB seit dem 30.03.2018. Der Kläger hat die Beklagten mit Schreiben vom 09.03.2018 unter Fristsetzung bis zum 29.03.2018 erfolglos zur Zahlung der 5.076.631,- € aufgefordert. III. Der Senat hat von den Möglichkeiten nach § 304 ZPO Gebrauch gemacht, über den bereits entscheidungsreifen Teil der Klage durch Grundurteil zu entscheiden und das entsprechende Betragsverfahren dem Nachverfahren vorzubehalten. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 – XI ZR 606/20 –, Rn. 16 m.w.N., juris; Feskorn in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 304 ZPO, Rn. 5). Wie der Senat vorangehend dargelegt hat, haften die Beklagten dem Grunde nach gesamtschuldnerisch. Es ist zudem wie dargelegt wahrscheinlich, dass der Höhe nach ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten besteht. Die Anberaumung eines weiteren Termins zur mündlichen Verhandlung, § 227 Abs. 1, Abs. 4 ZPO, oder die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht geboten. Zwar hat der Senat erst im Termin zur mündlichen Verhandlung seine Rechtsansicht zu den zwischen den Parteien streitigen Fragen der Prozessführungsbefugnis des Klägers und des (Gesamt-) Schadens mitgeteilt. Die Beklagten mussten allerdings damit rechnen, dass der Senat eine andere Rechtsansicht als das Landgericht vertritt. Ein rechtlicher Hinweis ist regelmäßig nicht geboten, wenn eine Partei in erster Instanz obsiegt hat, die dem ihr günstigen Urteil zugrundeliegende Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als zentraler Streitpunkt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird und das Berufungsgericht sich sodann der Auffassung des Berufungsklägers anschließt. In diesem Fall muss die in erster Instanz erfolgreiche Partei von vornherein damit rechnen, dass das Berufungsgericht anderer Auffassung ist; seine dementsprechende Entscheidung kann im Grundsatz nicht überraschend sein. Das Berufungsgericht hat regelmäßig keinen Anlass zu der Annahme, trotz der in der Berufung zentral geführten Auseinandersetzung über den Streitpunkt bestehe noch Aufklärungsbedarf und müsse der Partei Gelegenheit zu weiterem Vortrag und Beweisantritt gegeben werden (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 – II ZR 212/10 –, Rn. 7, juris). Eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt der Beklagten hält der Senat auch nach seiner von der Ansicht des Landgerichts abweichenden Ansicht nicht für erforderlich. Die Parteien haben erst- und zweitinstanzlich umfangreich und detailliert zur Frage der Prozessführungsbefugnis des Klägers und zum Vorliegen eines (Gesamt-) Schadens unter Beweisantritt vorgetragen. Gleiches gilt – in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht - für die Voraussetzungen der von dem Kläger geltend gemachten Anspruchsgrundlagen. Unabhängig davon hat der Senat den Parteien - wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt - im Termin zur mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Erörterung des Sach- und Streitstandes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Weiter hat er den Beklagten zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem auf die mündliche Verhandlung erlassenen Hinweisbeschlusses durch Einräumung einer Schriftsatzfrist gegeben, § 139 Abs. 5 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2023 – VIa ZR 1332/22 –, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2023 – I ZR 206/22 –, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 – II ZR 212/10 –, Rn. 6, juris). Von dieser Gelegenheit zur Stellungnahme haben beide Beklagten Gebrauch gemacht. So führt die Beklagte zu 2) in ihrer Stellungnahme zutreffend aus, dass sie in der mündlichen Verhandlung – wie auch schriftsätzlich - zu Kausalität und Schaden ausführlich vorgetragen habe. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der o.g. deliktischen Anspruchsgrundlagen trägt die Beklagte zu 2) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht weiter vor. Entgegen der Rüge des Beklagten zu 1) hat der Senat den Parteien im Anschluss an die Erörterung des Sach- und Streitstandes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; zu sämtlichen Sach- und Rechtsfragen hatten die Parteien zudem bereits schriftsätzlich vorgetragen. Den Vortrag des Beklagten zu 1) zu den Voraussetzungen o.g. deliktischen Anspruchsgrundlagen hat der Senat zur Kenntnis genommen, teilt ihn aber aus den o.g. Gründen nicht. Die vorläufige rechtliche Würdigung des Senats war auch Gegenstand der Einführung in den Sach- und Streitstand in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2023 wie sich auch aus den Stellungnahmen der Beklagten zu 2) ergibt. Prozessstoff aus dem Rechtsstreit Az. 28 U 111/21 OLG Hamm hat der Senat an den o.g. Stellen berücksichtigt. An diesem Rechtsstreit war der Beklagte zu 1) als Beklagter beteiligt. Unabhängig davon ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass es auf den Prozessstoff aus dem vorgenannten Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ankommt. Allein der Umstand, dass der Senat eine von der Ansicht der Beklagten abweichende Rechtsansicht zur Prozessführungsbefugnis des Klägers und zu einem Gesamtschaden vertritt, macht keinen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erforderlich. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat auf der Grundlage anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat (s.o., vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2022, III ZR 326/20, Tz. 10/11; BGH, Beschluss vom 14.07.2011, IX ZR 210/10, NZI 2011, 682 Rn. 9; BGH, Urteil vom 30. März 1998 – II ZR 146/96 –, BGHZ 138, 211-224, Rn. 9, 12, 25; BGH, Urteil vom 28. April 1997 – II ZR 20/96 –, Rn. 5, 10, juris; MüKoInsO/Gehrlein, 4. Aufl. 2019, InsO § 92 Rn. 18, 19; BeckOK InsR/Cymutta, 33. Ed. 15.7.2023, InsO § 92 Rn. 16). Auf dieses Grundurteil ist ein Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 30.04.2024 ergangen.