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Beschluss

III-1 Vollz 625/23 + 630-645/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:1211.III1VOLLZ625.23.6.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 2 StPO).

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 2 StPO). Zusatz: Soweit die JVA Leitlinien zur Auslegung des § 69 SVVollzG NRW i.V.m. § 70 Abs. 4 S. 4 StVollzG NRW mit Blick auf den Umfang der Begründungs- und Dokumentationspflicht bei Entscheidungen über die Anordnung und Fortdauer von besonderen Sicherungsmaßnahmen sowie die Geltung dieser Anforderungen auch für allgemeine Sicherungsmaßnahmen für erforderlich hält, verkennt sie bereits, dass sich das Gesetz in § 70 Abs. 4 S. 4 StVollzG NRW nur zur Dokumentationspflicht verhält, nicht aber zur Begründungspflicht bzw. deren Umfang, der sich nach den Voraussetzungen der jeweiligen Sicherungsmaßnahme und der Intensität des hiermit verbundenen Grundrechtseingriffs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.01.2023 - 2 BvR 1719/21, juris [Fesselungsanordnung]) richtet. Keinesfalls lässt die Aufnahme einer besonderen Dokumentationspflicht im Gesetz, mit welcher letztlich der einschneidenden Bedeutung von besonderen Sicherungsmaßnahmen Rechnung getragen wird (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung zum StVollzG NRW vom 27.03.2014, NRW LT-Drs. 16/5413 S. 146), einen Umkehrschluss derart zu, dass – soweit das Gesetz eine Dokumentationspflicht nicht vorsieht – die JVA von der Begründung einer Maßnahme befreit sein könnte. Es entspricht (allgemeinen) rechtsstaatlichen Grundsätzen, dass jede Maßnahme i.S.v. § 109 Abs. 1 StVollzG von der Vollzugsbehörde in ihren Voraussetzungen geprüft werden muss und (tragfähig) zu begründen ist. Dies gilt auch – und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erst recht – bei einer kumulativen Anordnung von Sicherungsmaßnahmen. Die Begründung der Vollzugsbehörde muss unter Beachtung des Grundsatzes, dass ein Nachschieben von Gründen unzulässig ist (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. 2021, § 115 Rn. 4 m.w.N.), den Betroffenen in die Lage versetzen, sich gegen die ihm ungünstige Entscheidung sachgerecht zu verteidigen (vgl. BVerfGE 40, 276 zum Anspruch des Betroffenen auf Bekanntgabe der Gründe für eine ihm ungünstige Entscheidung) und eine gerichtliche Überprüfung der jeweiligen Maßnahme ermöglichen. Wird der Vollzugsanstalt – wie hier bei der Anordnung von allgemeinen und besonderen Sicherungsmaßnahmen – ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum eingeräumt, so ist nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG vorgesehen, wobei das Gericht prüft, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.06.2022 – III-1 Vollz (Ws) 577/21, vom 30.10.2014 – III-1 Vollz (Ws) 488-490/23, juris Rn. 13; vom 16.06.2011 – III-1 Vollz (Ws) 216/11, NStZ-RR 2011, 291; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.02.2002 – 3 Ws 132/02, NStZ-RR 2002, 155, 156; Arloth, in: Arloth/Kräh, StVollzG, 5. Aufl. 2021, § 88 Rn. 1; Baier/Grote, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 11. Kap. Rn. 8). Spiegelbildlich hierzu hat die Vollzugsanstalt für jede Sicherungsmaßnahme – gleichermaßen für allgemeine wie für besondere – deren Anordnungsgrundlage, den von ihr zugrunde gelegten Sachverhalt sowie ihre wesentlichen Ermessenserwägungen darzutun. Ausgehend davon ist die Strafvollstreckungskammer zutreffend von einem Begründungsmangel hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen ausgegangen, allein schon, weil die JVA L. bei der Begründung der Vielzahl an Sicherungsmaßnahmen weder nach der Art der Sicherungsmaßnahmen noch nach dem jeweiligen Anordnungszweck differenziert hat. Die dem Gericht obliegende Nachprüfung, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, ist so nicht möglich. Mit Blick auf die mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat, dass es zuvorderst Aufgabe der Vollzugsbehörde ist, alle wesentlichen Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen (vgl. Senat, Beschluss vom 22.08.1996 – 1 Vollz (Ws) 83/96, NStZ-RR 1997, 63). Hiermit korreliert die Darlegungslast der Vollzugsbehörde hinsichtlich der Begründung der beanstandeten Maßnahme im gerichtlichen Verfahren, wenn ihr ein entsprechender Antrag gemäß § 109 StVollzG zur Stellungnahme übersendet wird. Wegen ihrer Übersicht über die Verhältnisse im Vollzug ist die Vollzugsbehörde besonders zur Verfahrensförderung verpflichtet (vgl. KG, Beschluss vom 27.05.2019 – 5 Ws 186/18 Vollz, BeckRS 2019, 14490; Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, § 115 StVollzG, Rn. 9, für den Verwaltungsprozess BVerwG, Beschluss vom 06.12.1963 – VIII B 29/63, NJW 1964, 786, 787). Dass seitens der Justizvollzugsanstalt eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes bzw. der gerichtlichen Hinweispflicht gerügt wird, weil für sie im gesamten Verfahren nicht erkennbar gewesen sei, dass sie die Notwendigkeit jeder einzelnen Sicherungsmaßnahme und ihr Zusammenwirken hätte erläutern müssen, ist mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen und spricht dafür, dass sie ihrer Aufklärungsverpflichtung und Begründungspflicht bereits auf Anordnungsebene nicht nachgekommen ist. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz oder die gerichtliche Hinweispflicht ist vorliegend – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens – jedenfalls nicht ersichtlich. Soweit die JVA in ihrer Rechtsbeschwerde ergänzend behauptet, es existierten schriftliche Anordnungsverfügungen zu den jeweiligen Modifikationen der Sicherungsmaßnahmen, aus denen sich eine abweichende Begründung derselben ergäbe, die die Strafvollstreckungskammer hätte anfordern müssen, und der Behandlungsstand des Betroffenen sowie die Dauer der zurückliegenden Ereignisse seien in den mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Fachdienste, die den Konferenzentscheidungen zugrunde gelegen hätten, ausreichend berücksichtigt worden, handelt es sich sämtlich um beschlussfremdes Vorbringen, das nicht im Wege einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge eingeführt worden ist und daher im Rahmen der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zu berücksichtigen war. Die in diesem Zusammenhang von der Vollzugsanstalt erhobene Verfahrensrüge in Form der Aufklärungsrüge ist mangels hinreichender Darlegung der behaupteten Begründung der einzelnen Modifikationen unter Benennung der dazugehörigen Tatsachen – Welche Sicherungsmaßnahme wurde aus welchen Gründen aufrechterhalten/abgeändert, zu welcher Anordnung existiert eine Verfügung mit dazugehörigem Konferenzprotokoll und mit welchem Inhalt? – unzulässig (§ 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG).