Leitsatz: 1. Wenn der Empfänger eines in deutscher Sprache verfassten Hinweises auf die ADSp der deutschen Sprache mächtig ist, steht es der Einbeziehung der ADSp nicht entgegen, dass die primäre Vertragssprache nicht Deutsch ist. 2. Die in einem Transportauftrag enthaltene Klausel „Gerichtsstand ist [PLZ Ort]“ kann ADSp (2017) Ziff. 30.3 nach allgemeinen (deutschen) Auslegungsregeln bzw. nach § 305c Abs. 2 BGB vorgehen. 3. Ergibt sich die Unwirksamkeit der vorrangig vereinbarten Klausel „Gerichtsstand ist [PLZ Ort]“ wegen Verstoßes gegen Art. 31 Abs. 1 CMR, kann ein Rückgriff auf ADSp (2017) Ziff. 30.3 nach allgemeinen und AGB-rechtlichen Auslegungsregeln ausgeschlossen sein. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.07.2023 verkündete Zwischenurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg, Aktenzeichen I-8 O 24/22, abgeändert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Streithelferin trägt die Kosten der Nebenintervention. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und der Streithelferin wird jeweils nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die in Deutschland ansässige Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die in Polen ansässige Beklagte wegen des brandbedingten Verlusts von Transportgut auf dem Weg von Belgien nach Polen geltend. Das Berufungsverfahren betrifft den Streit der Parteien über die internationale und örtliche Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Arnsberg. Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands, der Prozessgeschichte und der erstinstanzlichen Klageanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Zwischenurteils vom 27.07.2023 Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem besagten Zwischenurteil entschieden, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sei. Die internationale und örtliche Zuständigkeit folge aus Nr. 30.3 der ADSp 2017, deren Geltung die Parteien wirksam vereinbart hätten. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie meint, dass Nr. 30.3 ADSp 2017 nicht in den Vertrag der Parteien einbezogen worden sei. Die im Transportauftrag vom 23.07.2021 enthaltene Klausel „Gerichtsstand ist 59821 Arnsberg“ sei vorrangig. Die Klausel statuiere einen ausschließlichen Gerichtsstand und sei daher wegen eines Verstoßes gegen Art. 31 Abs. 1 CMR unwirksam. Zudem fehle es an einer wirksamen Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit. Die Klägerin und die Streithelferin beantragen die Zurückweisung der Berufung. Die Klägerin meint, die besagte Klausel („Gerichtsstand ist 59821 Arnsberg“) stelle lediglich eine Konkretisierung der Regelungen der ADSp 2017 dar. Im Übrigen ergebe sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch aus Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO, denn laut Transportauftrag sei als Erfüllungsort für die Lieferung ebenfalls Arnsberg vereinbart worden. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, da es jedenfalls an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte fehlt. 1. Ausgangspunkt der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ist Art. 31 CMR. Die streitgegenständliche Beförderung unterliegt – unabhängig von der noch zu erörternden Frage der Rechtswahl – den Regelungen der CMR. Sie ist in Ausführung eines Vertrags i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 CMR erfolgt, nämlich eines Vertrags über die entgeltliche Beförderung von Gütern von Belgien nach Polen (jeweils CMR-Vertragsstaaten) auf der Straße mittels Fahrzeugen. 2. Gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. a) und b) CMR sind die polnischen Gerichte für die vorliegende Streitigkeit international zuständig, da die Beklagte ihre Hauptniederlassung in Polen hat und der für die Ablieferung vorgesehene Ort Udanin in Polen liegt. Daneben sind gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b) CMR die belgischen Gerichte zuständig, da das transportierte Gut in Antwerpen übernommen wurde. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich weder aus einer Prorogationsvereinbarung der Parteien i.S.v. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 CMR noch aus einer Abrede über den Erfüllungsort. Deutsche Gerichte können daher gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 2 CMR nicht angerufen werden. a) Die Parteien haben die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht wirksam vereinbart. aa) Entgegen der Ansicht des Landgerichts haben sich die Parteien nicht auf die Geltung der in Nr. 30.3 ADSp 2017 enthaltenen Gerichtsstandsklausel verständigt. Wie von der Beklagten geltend gemacht, ist die im Transportauftrag vom 23.07.2021 enthaltene Klausel „Gerichtsstand ist 59821 Arnsberg“ vorrangig. (1) Die Frage der Einbeziehung, Auslegung und Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel ist vorliegend nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Parteien haben wirksam vereinbart, dass auf das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis – abweichend von Art. 5 Rom I-VO – deutsches Recht anzuwenden ist. Das gewählte Recht bestimmt auch das sogenannte Prorogationsstatut (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2019 – III ZR 42/19, BGHZ 223, 269, Rn. 21). Hinsichtlich des Zustandekommens und der Wirksamkeit der Rechtswahl der Parteien wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Fehlen eines polnischsprachigen Hinweises auf die ADSp deren grundsätzlicher Einbeziehung nicht entgegensteht, selbst wenn die primäre Vertragssprache Polnisch sein sollte (vgl. Boesche in EBJS, HGB, 4. Aufl., vor Nr. 1 ADSp 2017 Rn. 15 m.w.N.). Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt eingewandt, nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen. (2) Die im Transportauftrag vom 23.07.2021 enthaltene Klausel „Gerichtsstand ist 59821 Arnsberg“ geht Nr. 30.3 ADSp 2017 nach allgemeinen (deutschen) Auslegungsregeln vor. Während Nr. 30.3 ADSp 2017 Teil eines umfangreichen Regelwerkes ist, das dem Transportauftrag nicht beigefügt war, ließ sich die Klausel „Gerichtsstand ist 59821 Arnsberg“ unmittelbar dem Auftrag entnehmen. Hinweise darauf, dass der Gerichtsstand mit der Klausel nicht abschließend geregelt sein sollte, enthielt der Auftrag nicht. Aus der Sicht eines typischen, redlichen Vertragspartners war die Klausel daher als spezielle, vorrangige und abschließende Regelung der Gerichtsstandsfrage aufzufassen (also nicht als bloße Konkretisierung von Nr. 30.3 ADSp 2017, wie die Klägerin meint). Selbst wenn an der dargelegten Auslegung Zweifel bestünden, würde die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zum dargelegten Ergebnis führen. Die Auslegung betrifft Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin, und der Vorrang der Klausel „Gerichtsstand ist 59821 Arnsberg“ geht, wie noch darzulegen sein wird, letztlich zu Lasten der Klägerin. bb) Die gemäß der Klausel „Gerichtsstand ist 59821 Arnsberg“ getroffene Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam. (1) Die Gerichtsstandsvereinbarung ist an den Regelungen der CMR als Teil des deutschen Prorogationsstatuts zu messen. Gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 CMR können die Vertragsparteien die internationale Zuständigkeit der Gerichte zusätzlicher Vertragsstaaten vereinbaren. Hingegen ist eine Vereinbarung, durch die ein CMR-Gerichtsstand ausgeschlossen wird, unwirksam (Koller, Transportrecht, 11. Aufl., Art. 31 CMR Rn. 5; Jesser-Huß in MüKoHGB, 5. Aufl., Art. 31 CMR Rn. 26). (2) Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung der Klausel „Gerichtsstand ist 59821 Arnsberg“, dass mit ihr die ausschließliche Zuständigkeit deutscher Gerichte – unter Ausschluss der polnischen und belgischen Gerichte – begründet werden sollte. Die Klausel betrifft nicht nur die örtliche, sondern auch die internationale Zuständigkeit (vgl. Jesser-Huß in MüKoHGB, 5. Aufl., Art. 31 CMR Rn. 26). Für die Auslegung im Sinne einer ausschließlichen Zuständigkeit spricht der Wortlaut der Klausel, der keine Wahlmöglichkeit der einen oder anderen Partei erkennen lässt. Zudem spricht die Wahl des deutschen Sachrechts dafür, dass ausschließlich die – mit dem deutschen Recht vertrauten – deutschen Gerichte für die Klärung etwaiger Streitigkeiten der Parteien zuständig sein sollten (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17.10.2019 – III ZR 42/19, BGHZ 223, 269, Rn. 38 ff.). Im Übrigen käme auch an dieser Stelle im Zweifel die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zum Tragen. Im Ergebnis weicht die hier fragliche Gerichtsstandsvereinbarung von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 CMR ab und ist daher gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR unwirksam. Vorsorglich ist festzuhalten, dass die Gerichtsstandsvereinbarung auch dann insgesamt unwirksam wäre, wenn ihre Auslegung ergäbe, dass die deutschen Gerichte nur für Prozesse gegen die Klägerin ausschließlich zuständig sein sollen, während für Aktivprozesse der Klägerin ein zusätzlicher Gerichtsstand begründet werde (vgl. zu einer derartigen Auslegung Toussaint in BeckOK-ZPO, 50. Ed., § 38 Rn. 18 m.w.N.). Eine Beschränkung der Unwirksamkeit auf die so verstandene Regelung für Passivprozesse der Klägerin verstieße gegen das AGB-rechtliche Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. cc) Die Unwirksamkeit der vorrangig vereinbarten Klausel „Gerichtsstand ist 59821 Arnsberg“ führt nicht dazu, dass auf Nr. 30.3 ADSp 2017 zurückgegriffen werden könnte. Dass letztere Regelung im Falle der Unwirksamkeit der vorrangigen Klausel „wiederaufleben“ solle, ist dem Gesamtregelwerk nicht oder jedenfalls nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen. Auch an dieser Stelle sind die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB und das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion bzw. Auslegung (vgl. Bonin in BeckOGK, 1.12.2023, § 306 BGB Rn. 49) zu beachten. Zudem wäre eine von schwierigen Rechtsfragen abhängige, nicht ausdrücklich vereinbarte Rückgriffsregelung intransparent und würde die Beklagte unangemessen benachteiligen, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auf die umstrittene (vgl. Koller, Transportrecht, 11. Aufl., Art. 31 CMR Rn. 5), vom Landgericht bejahte Frage der Wirksamkeit von Nr. 30.3 ADSp 2017 kommt es nach dem Gesagten nicht an. Dennoch sei angemerkt, dass die vom Landgericht vorgenommene systematische Auslegung von Nr. 30.3 ADSp 2017 nicht überzeugt: Da die CMR ohne Rücksicht auf den Sitz der Vertragsparteien Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 CMR), kann Nr. 30.3 Satz 1 ADSp 2017 auch im Anwendungsbereich von Art. 31 CMR zur Zuständigkeit der Gerichte eines Nicht-Vertragsstaats führen. b) Die im Transportauftrag vom 23.07.2021 enthaltene Klausel, der zufolge Arnsberg auch „Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung“ sei, führt entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls nicht zur Zuständigkeit deutscher Gerichte. aa) Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b) CMR knüpft an den „für die Ablieferung vorgesehenen Ort“ an. Dies war vorliegend gemäß Transportauftrag der Ort Udanin in Polen. Die rein rechtliche Vereinbarung eines fiktiven Erfüllungsortes ändert hieran nichts (vgl. Koller, Transportrecht, 11. Aufl., Art. 31 CMR Rn. 6 a.E.). Zudem geht die individuelle Vereinbarung des Ablieferungsortes Udanin vor. bb) Art. 7 Nr. 1 EuGVVO findet neben Art. 31 CMR keine Anwendung (Jesser-Huß in MüKoHGB, 5. Aufl., Art. 31 CMR Rn. 14; Koller, Transportrecht, 11. Aufl., Ziff. 30 ADSp 2017 Rn. 6), würde aber auch zu keinem anderen Ergebnis führen. 3. Der Senat hat die Abweisung der Klage als unzulässig selbst auszusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2007 – X ZR 60/06, BGHZ 173, 374, Rn. 17). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. IV. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.