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Beschluss

4 WF 156/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0109.4WF156.23.00
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Leitsätze

Die Vorschrift des § 87 Abs. 2 FamFG ist analog auch auf gerichtlich protokollierte Vergleiche anzuwenden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 10.05.2023 nebst der Nichtabhilfeentscheidung vom 09.11.2023 aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 87 Abs. 2 FamFG ist analog auch auf gerichtlich protokollierte Vergleiche anzuwenden. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 10.05.2023 nebst der Nichtabhilfeentscheidung vom 09.11.2023 aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- € festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten schlossen am 14.01.2021 in dem Gewaltschutzverfahren 15 F 1734/20 vor dem Amtsgericht Siegen einen unbefristeten Vergleich dahingehend, dass wechselseitige Kontaktaufnahmen über sämtliche Medien zu unterbleiben haben und ein Mindestabstand von 50 Metern zueinander einzuhalten ist. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2021 verkündete das Amtsgericht nach Vergleichsschluss noch den Beschluss, dass die Vereinbarung familiengerichtlich genehmigt wird und drohte für jeden Verstoß gegen die Vereinbarung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000,- € an. Weder das Protokoll noch eine Beschlussausfertigung wurde den Beteiligten zugestellt. Mit Beschluss vom 10.05.2023 hat das Amtsgericht Siegen auf Antrag der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin wegen Verstoßes gegen die oben bezeichnete Vereinbarung ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- € verhängt und den gegenläufigen Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Antragstellerin habe durch wiederholte Anrufe bei der Antragsgegnerin seit Juli 2022 schon nach eigenem Bekunden gegen die Vereinbarung verstoßen. Ihre Behauptung, ihrerseits von der Antragsgegnerin angerufen worden zu sein, habe die Beweisaufnahme nicht bestätigen können. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, beantragt die Aufhebung des Beschlusses und führt zur Begründung aus, das Amtsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Anrufe wechselseitig erfolgt seien. Weiterhin fehle es mangels Vollstreckungstitel an den Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung, insbesondere sei keine sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung erfolgt. Im Übrigen ergebe sich die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der fehlenden Berücksichtigung der Annahme und des Führens der Telefonate durch die Antragsgegnerin. Auch habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass die von ihm für glaubhaft erachtete Zeugin die spontane Äußerung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe sie gerade angerufen, bestätigt habe. Im Übrigen sei er Zwangsvollstreckungsantrag mit untauglichen Beweismitteln gestellt worden. Die Antragsgegnerin verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung und führt ihrerseits aus, es handele sich bei dem Vergleich um einen Vollstreckungstitel gem. § 86 FamFG, der keiner Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bedürfe. Auch seien materiell die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben, da die Antragstellerin die Telefonate selbst eingeräumt habe. Mit Nichtabhilfebeschluss vom 10.11.2023 hat das Amtsgericht die Sache dem Senat vorgelegt und ergänzend ausgeführt, dass in materieller Hinsicht der Vortrag der Antragstellerin berücksichtigt worden sei, der Beschluss vollstreckungsfähig und auch in zeitlicher Hinsicht aufgrund fortlaufender Anrufe seitens der Antragstellerin die Voraussetzungen für eine Vollstreckungsanordnung gegeben seien. Eine Zustellung sei nicht erforderlich gewesen, da der Vergleich in Anwesenheit beider Beteiligter wirksam geschlossen worden sei. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden gem. §§ 567 ff. ZPO analog (vgl. Sternal/ Giers, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 87 Rn. 15). In der Sache ist sie auch begründet. Dabei kann es dahinstehen, ob materiellrechtlich die Voraussetzungen für den Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses vorgelegen haben. Denn jedenfalls fehlt es an den formalen Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwangsvollstreckung. Die Antragsgegnerin betreibt hier die Vollstreckung aus einem in dem Gewaltschutzverfahren 15 F 1734/20 geschlossenen Vergleich (§§ 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 794 Abs. 1 Nr.1 ZPO). Gem. § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG iVm den §§ 890, 891 ZPO kann der Berechtigte zur Durchsetzung einer im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens eingegangenen Verpflichtung die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragen. Dafür bedurfte der Gewaltschutzvergleich vor seiner Zwangsvollstreckung als allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzung (§§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 794 Abs. 1 Nr. 1, 750 ZPO) der förmlichen Zustellung, die vor Beginn der Zwangsvollstreckung oder gleichzeitig mit dieser erfolgen muss (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21.05.2019, 13 WF 399/19, juris Rn. 4; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2014, 13 WF 298/14, juris Rn. 5; Zöller/ Feskorn, 34. Aufl. 2022, § 87 FamFG, Rn. 4; Möller, „Gewaltschutz: Vergleich muss hinreichend bestimmt sein“ in FK 2019, 183; OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2019, 2 WF 19/19, juris Rn. 19). Zwar spricht der Wortlaut des § 87 Abs. 2 FamFG nur von der Zustellung des Beschlusses und erwähnt den Vergleich als Vollstreckungstitel nicht. Der Wortlaut des § 87 Abs. 2 FamFG ist aber aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens zu eng gefasst und die Norm daher analog auch auf gerichtlich protokollierte Vergleiche anzuwenden (vgl. OLG Hamburg, aaO, juris Rn. 20; Keidel/ Giers, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 87 Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.2011, 5 WF 151/11, juris Rn. 3). An einer Zustellung fehlt es vorliegend. Weder enthält die Akte des Verfahrens 15 F 1734/20 einen entsprechenden Nachweis einer Zustellung des Vergleichsprotokolls noch ist dort eine entsprechende Anordnung vermerkt. Auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ist ausweislich des Akteninhalts keine Zustellung des Vergleichsprotokolls erfolgt. Das Amtsgericht hat zudem in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 09.11.2023 ausdrücklich begründet, dass und warum es seiner Auffassung nach keiner förmlichen Zustellung bedurfte. Die Begründung des Amtsgerichts, einer förmlichen Zustellung habe es hier nicht bedurft, „da der Vergleich in Anwesenheit der Beteiligten wirksam geschlossen und der Androhungsbeschluss in deren Anwesenheit bekannt gegeben und damit wirksam“ geworden sei, überzeugt schon deshalb nicht, weil die Wirksamkeit eines Vergleichsschlusses keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, auf die förmliche Zustellung eines Titels als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung verzichten zu können. Die Zustellung dient als urkundlicher Nachweis, dass der Schuldner Gelegenheit hatte, den Inhalt der zu vollstreckenden Verpflichtung zu Kenntnis zu nehmen und sich über die Umstände der ggf. bevorstehenden Zwangsvollstreckung zu informieren (vgl. Heßler in MüKo/ ZPO, 6. Aufl. 2020, § 750 Rn. 9). Dazu genügt es nicht, wenn der Schuldner in der mündlichen Verhandlung von dem Inhalt schon deshalb Kenntnis erlangt, weil er an einem Vergleichsschluss darüber beteiligt ist. Dies ergibt sich zwanglos bereits daraus, dass eine Zwangsvollstreckung bei einem – wie hier – zeitlich unbegrenzt geschlossenen Vergleich unter Umständen erst Jahre nach Abschluss der Vereinbarung im Raum stehen kann. Den Beteiligten dürfte der genaue Inhalt des Vergleichs nach einem gewissen Zeitablauf nicht mehr erinnerlich sein, so dass es gerade auch der Gewährung rechtlichen Gehörs dient, wenn über eine Zustellung nachweisbar ist, dass die Beteiligten über den genauen Text der gerichtlich geschlossenen Vereinbarung verfügen. Denn nur dann sind sie in der Lage, etwaiges Fehlverhalten der anderen Seite darauf zu überprüfen, ob es von der Vereinbarung erfasst und damit strafbewehrt ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 87 Abs. 5 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40, 41, 49 Abs. 2 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).