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Beschluss

20 U 223/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0115.20U223.23.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. G r ü n d e: I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Zu Recht und mit zutreffender, sehr sorgfältig vorgenommener Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verweist, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger kann nicht mit Erfolg die Feststellung des Fortbestehens der ab dem 01.02.2015 genommenen Berufsunfähigkeitsversicherung verlangen. Der Beklagte ist mit Schreiben vom 07.11.2018 gemäß § 19 Abs. 2 VVG wirksam vom Vertrag zurückgetreten. 1. Der Kläger hat bei Antragstellung eine gefahrerhebliche Frage objektiv falsch beantwortet. Erfragt war, ob der Kläger „in den letzten 5 Jahren von einem Arzt, Heilpraktiker oder Therapeut (z.B. Psychotherapeut) wegen Krankheiten oder Beschwerden der Psyche, des Gehirns, des Nervensystems (z. B. Depressionen, Gemütsstörung, Psychose, Neurose, Essstörung, Sprachstörrungen, Gleichgewichtsstörungen, Anfallsleiden, Lähmungen, Kopfschmerzen, Migräne, Multiple Sklerose, Fibromyalgie) untersucht, beraten oder behandelt worden“ sei. Diese Frage hat der Kläger bei Antragstellung am 13.01.2015 verneint, obwohl er noch im Herbst beim Neurologen Y. wegen beklagten Kribbelns an Händen und Füßen und am Oberkörper neurologisch sowie in einem radiologischen Versorgungszentrum magnetresonanztomografisch untersucht worden war. Die Frage ist unrichtig beantwortet, auch wenn der vom Landgericht vernommene Zeuge Y. seinerzeit gerade keine Multiple Sklerose diagnostiziert, sondern nach seinen Bekundungen eine Somatisierungsstörung angenommen hat. Denn erfragt waren nicht (nur) feststehende Krankheiten, sondern auch „Beschwerden der Psyche, des Gehirns, des Nervensystems“. Auch bezog sich die Frage nicht nur auf Behandlungen, sondern auch auf Untersuchungen. Dass aber die vom Kläger seinerzeit beklagten Symptome Beschwerden des Nervensystems darstellten und der Kläger ihretwegen mehrfach und aufwändig untersucht wurde, zieht die Berufung zu Recht nicht in Zweifel. 2. Dass es sich bei der Frage nach Untersuchungen wegen Beschwerden des Nervensystems um Umstände handelt, die für die Entscheidung des Beklagten über den Abschluss des Vertrages erheblich waren, hat das Landgericht aufgrund der plausiblen Darlegungen des Beklagten ebenfalls und von der Berufung zu Recht nicht angegriffen festgestellt. 3. Der Beklagte hat die Fragen auch in Textform gestellt, §§ 19 Abs. 1 S. 1 VVG, 126b BGB. Die Wahrung des Textformerfordernisses setzt voraus, dass die Fragen in einer Urkunde oder in einer anderen zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise gestellt wurden (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012, 5 U 408/11, ZfS 2013, 223). Zudem muss dem Versicherungsinteressenten das Antragsformular auch in Textform zur Verfügung gestellt werden, da nur so der Dokumentationsfunktion des § 126b BGB hinreichend Rechnung getragen wird. Zur Wahrung des Textformerfordernisses ist es aber nicht erforderlich, dass dem Antragsteller die Gefahrfragen bereits im Zeitpunkt ihrer Beantwortung verkörpert vor Augen stehen müssen. Das Vorlesen der Antragsfragen durch den Versicherungsvermittler kann ausreichen, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Beantwortung die Fragen tatsächlich nicht sah, diese ihm aber (soweit im konkreten Streitfall relevant) wörtlich zur Kenntnis gebracht worden sind und der Antragsteller vor seiner Unterschrift hinreichend Gelegenheit hat, die Fragen zu sehen. Das Textformerfordernis ist gewahrt, wenn der Agent dem Versicherungsinteressenten die Gefahrfragen wörtlich vorliest, dem Interessenten (auch nach Beantwortung) das vom Agenten ausgefüllte Formular vor der Unterzeichnung jedenfalls noch einmal zur Durchsicht vorgelegt und dem Interessenten dann (auch nach Unterschrift) die Fragen dauerhaft in lesbarer Form zur Verfügung stellt. Entscheidend ist, ob die Fragen von dem Agenten mit dem Kläger in einer Art und Weise durchgegangen worden sind, die es erlauben, dieses Vorgehen einer sorgsamen, nicht unter Zeitdruck stehenden und gegebenenfalls durch klärende Rückfragen ergänzten Lektüre des Fragetextes gleichzusetzen (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 23.08.2021, 20 U 123/21, VersR 2022, 296 ff., Rn. 27 ff.). Diese Anforderungen sind im Streitfall erfüllt. Nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hat der für den Beklagten tätige Agent dem Kläger die Gesundheitsfragen vorgelesen und die Antworten in den Laptop eingegeben. Anschließend ist der Agent das Antragsformular noch einmal mit dem Kläger durchgegangen, wobei er den Bildschirm so platzierte, dass der Kläger den Text lesen konnte. Erst danach leistete der Kläger – offenbar auf einem Unterschriftenpad – die Unterschrift. Das Landgericht hat auch – wiederum nicht angegriffen – festgestellt, dass der Agent dem Kläger den Antrag einschließlich der Gesundheitsfragen, seiner Antworten und der Belehrung auf einem Datenträger überließ. Nicht festgestellt ist hingegen, ob diese Übergabe vor oder nach der Unterschriftsleistung geschah. Auf diese Weise ist das Antragsdokument dem Kläger jedenfalls nach dem Ausfüllen durch den Agenten noch einmal in verkörperter Form, nämlich gespeichert auf einem Datenträger und am Bildschirm lesbar, vorgelegt worden. Für die Einhaltung der Textform macht es keinen Unterschied, ob der Interessent und der Agent gemeinsam ein früher übliches Antragsformular, ein am Computer ausgefülltes und sodann ausgedrucktes Formular oder ein gespeichertes Formular am Bildschirm durchgehen. Aus den genannten Gründen kommt es nur darauf an, dass das gemeinsame Durchgehen des Dokuments einer sorgsamen, nicht unter Zeitdruck stehenden und gegebenenfalls durch klärende Rückfragen ergänzten Lektüre des Fragetextes gleichzusetzen ist. Hierfür spielt aber das Medium, durch das der Inhalt des Dokuments visualisiert wird, als solches keine Rolle. Ohne konkrete Anhaltspunkte ist insbesondere auch nicht etwa anzunehmen, dass eine Lektüre am Bildschirm von vornherein nur geringere Verständnismöglichkeiten bietet als eine Lektüre auf Papier, zumal in beiden Varianten kein Zeitdruck bestehen darf und die Möglichkeit für klärende Rückfragen gegeben sein muss. Diese Voraussetzungen waren aber nach den landgerichtlichen Feststellungen gegeben, was die Berufung nicht angreift. Dem Kläger sind die Vertragsunterlagen einschließlich der von ihm gegebenen Antworten auf die Gesundheitsfragen auch auf einem Datenträger überlassen worden. Damit ist auch die Dokumentationsfunktion erfüllt. Ob der Agent den Datenträger vor oder nach der Unterschriftleistung übergeben hat, ist unerheblich. Auch bei einem Antrag in Schriftform ist es ausreichend, dass der Antragsteller die für ihn bestimmte Durchschrift erst nach seiner Unterschriftsleistung und anschließender Trennung der durchgeschriebenen Papierbögen ausgehändigt bekam. 4. Das Landgericht hat auch zutreffend eine vorsätzliche falsche Beantwortung der Frage nach den zurückliegenden ärztlichen Untersuchungen angenommen. Angesichts der auch in diesem Punkt ohne weiteres überzeugenden Erörterungen des Landgerichts bietet die Berufungsbegründung lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen: Vorsatz ist gekennzeichnet durch das Zusammentreffen eines Wissens- und eines Wollens-Elementes in der Vorstellung der handelnden Person (BGH, Urteil vom 17.02.2016, IV ZR 353/14, VersR 2016, 720 ff., Rn. 23). Vorsatz setzt anders als Arglist aber nicht voraus, dass der Antragsteller erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (Senat, Beschluss vom 03.04.2020, 20 U 37/20, VersR 2021, 238 f., Rn. 6). Hieran gemessen handelte der Kläger vorsätzlich. Die Frage war für den Kläger, einen Lehramtsreferendar ohne Weiteres verständlich. Der Kläger wusste bei Antragstellung, dass er noch wenige Monate zuvor neurologisch und radiologisch wegen Beschwerden des Nervensystems untersucht worden war. Noch im November 2014, also nur rund zwei Monate vor Antragstellung, hatte der Neurologe Y. die Leitfähigkeit der Nervenbahnen beim Kläger vermessen. Allein wegen der Anzahl der Arzttermine und der nicht alltäglichen Komplexität der Untersuchungen (MRT, Messung von Nervenbahnen) ist es ausgeschlossen, dass der Kläger bei Antragstellung „die Sache auch nicht mehr im Kopf gehabt“ haben will (S. 4 der Berufungsbegründung; Bl. 66 der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz). Es kommt auch – worauf schon das Landgericht ausführlich eingegangen ist – gerade nicht darauf an, dass die neurologische und radiologische Untersuchung des Klägers im Herbst 2014 den damals bestehenden Verdacht einer Erkrankung an Multipler Sklerose nicht bestätigt oder – nach Meinung des Y. – sogar ausgeschlossen hatte. Gefragt war nicht nur nach Erkrankungen, sondern auch nach „Beschwerden“. Gefragt war nicht nur nach Behandlungen, sondern auch nach Untersuchungen. Und angesichts der Frage nach Untersuchungen wegen Beschwerden in den letzten fünf Jahren kommt es auch eindeutig nicht auf den aktuellen, vom Antragsteller selbst empfundenen Zustand an. Es ist daher für den Vorsatz des Klägers unerheblich, ob er sich für „gesund“ hielt (Seite 4 der Berufungsbegründung). Es steht dem Vorsatz aus den genannten Gründen auch nicht entgegen, dass der Kläger nicht angenommen haben will, dass „die Beklagte den Antrag nicht oder möglicherweise nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird“ (Berufungsbegründung, ebd.). Es ist gerade nicht Aufgabe des Interessenten, die Risikorelevanz der Angaben zu beurteilen. 5. Ohne Erfolg bestreitet die Berufungsbegründung des Klägers, dass die falsche Beantwortung ursächlich für den Vertragsschluss geworden sei. Mit den Erwägungen des Landgerichts setzt sich der Kläger inhaltlich nicht auseinander. Im Übrigen käme es hierauf nur bei lediglich grob fahrlässigen Falschangaben an, § 19 Abs. 4 S. 1 VVG. 6. Der Kläger ist schließlich nicht nur durch den Agenten mündlich über die Bedeutung der Gesundheitsantworten belehrt, sondern auch durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer falschen Beantwortung der Gesundheitsfragen hingewiesen worden, § 19 Abs. 5 VVG. a) Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform genügt es, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einen Fragebogen oder ein sonstiges Schreiben aufnimmt, in welchen dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalles gestellt werden. Einer von sonstigen Erklärungen getrennten Urkunde bedarf es für die gesonderte Mitteilung in Textform nicht. Allerdings muss die Belehrung in diesen Fällen drucktechnisch so gestaltet sein, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (BGH, Urteil vom 27.04.2016, IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113-124, Rn. 13). Diesen Anforderungen genügt die Belehrung. Anders als die Berufungsbegründung zu suggerieren sucht, ist nicht lediglich eine warnende Überschrift in Fettdruck gehalten und geht der anschließende Fließtext im übrigen Inhalt des Dokuments unter. Die Belehrung ist vielmehr durchgehend fett gedruckt. Es schadet auch nicht, dass die Belehrung mit „Bitte beachten Sie“ und nicht mit noch deutlicher warnenden Worten überschrieben ist. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer kann die Belehrung schon deshalb nicht entgehen, weil sie als einziger längerer Absatz in dem 14-seitigen Antragsdokument durchgehend in Fettdruck gehalten ist. Ansonsten finden sich fette Schrifttypen lediglich in gliedernden Zwischenüberschriften und an zwei jeweils drei- bzw. vierzeiligen Textpassagen (Seite 4 und 8 des Antragsformulars), die sich aber inhaltlich auf die Beantwortung der Gesundheitsfragen beziehen, ohne für die eigentliche Belehrung inhaltlich erforderlich zu sein. Trotz der Hervorhebung auch dieser kurzen Passagen springt der eigentliche Belehrungstext auf Seite 4 des Antragsformulars selbst einem ungeübten Leser, der nicht gesondert nach der Belehrung sucht, sofort ins Auge, gerade weil auf Seite 3 und 4 des Antragsformulars neben der Belehrung relativ viel Text, aber in einfacher Schrifttype enthalten ist. Auch die weiteren drei Zeilen in Fettdruck auf Seite 4, in denen der Versicherungsnehmer u.a. darauf hingewiesen wird, dass die in den Gesundheitsfragen genannten Beispiele keinesfalls abschließend gemeint sind, können die Aufmerksamkeit des Lesers nicht von dem deutlich längeren und schon dadurch auffälligeren Belehrungstext ablenken, der etwa das untere Drittel der Textseite einnimmt und dessen Überschrift „Bitte beachten Sie:“ den Leser besonders anspricht. An der besonderen drucktechnischen Gestaltung, wegen derer die Belehrung einer gesonderten Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 5 VVG genügt, ändert es auch nichts, dass das Formular und damit auch die Belehrung dazu bestimmt waren, dem Antragsteller nicht in Papier, sondern zur Lektüre am Bildschirm vorgelegt zu werden. Selbst bei einem raschen Durchscrollen des Dokuments fällt die Belehrung sofort auf. Selbst wenn ein Leser zur nächsten oder Seite oder zu ferneren Seiten gesprungen sein sollte, bleibt der optische Eindruck so präsent, dass er dazu anregt, zu dem durch Fettdruck hervorgehobenen, also offenbar wichtigen Textabschnitt zurückzukehren. b) Inhaltlich wendet die Berufung gegen die Belehrung – zu Recht – nichts ein. c) Schließlich ist die Belehrung dem Kläger auch in Textform erteilt worden. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist der Agent der Beklagten das Antragsformular vor Unterschriftsleistung des Klägers mit diesem durchgegangen, wobei der Agent den Bildschirm so platzierte, dass der Kläger den Text lesen konnte. Der Kläger hat dann durch seine Unterschrift die gesamte, durchgegangene Antragserklärung akzeptiert. Dabei war ihm wegen der am Bildschirm vorgenommenen Durchsicht des gesamten Dokuments bewusst, dass er mit seiner Unterschrift – genau wie bei einem mehrseitigen Papierformular – neben den Daten der zu nehmenden Versicherung und den Erklärungen zu seiner Gesundheit auch die besonders hervorgehobene Belehrung mit seiner Unterschrift bestätigte. Nach der Unterschrift erhielt der Kläger den Datenträger. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.