OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Vollz 690/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0122.1VOLLZ690.23.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen verwiesen.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen verwiesen. Gründe: I. Der Betroffene wurde wegen Mordes, versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt. Die Mindestverbüßungsdauer legte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve auf 20 Jahre, bis zum 05. September 2028, fest. Die Strafhaft verbüßte der Betroffene zuletzt zwischen dem 31. Mai 2016 und dem 07. März 2023 in der Justizvollzugsanstalt N., wo er u.a. Umschulungsmaßnahmen und Schulungen besuchte. In Vollzugsplankonferenzen am 23. Februar 2023 und 02. März 2023 beriet die Justizvollzugsanstalt N. über die Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug. Mit schriftlichem Bescheid vom 21. März 2023, der Verfahrensbevollmächtigten am 28. März 2023 zugestellt, lehnte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt N. mit näherer Begründung die Verlegung in den offenen Vollzug ab, Gegen diese Entscheidung wandte sich der Betroffene mit anwaltlichem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06. April 2023, am selben Tag beim Landgericht Kleve eingegangen, und beantragte unter näherer Begründung, die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt N. vom 21. März 2023 aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt zu einer ermessensfehlerfreien Neubescheidung zu verpflichten. Bereits am 07. März 2023, also noch vor Abfassung der ablehnenden Entscheidung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt N., wurde der Betroffene in die für ihn zuständige Justizvollzugsanstalt W. dauerhaft verlegt, wo er seither inhaftiert ist. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 04. Juli 2023 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06. April 2023 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am 04. Oktober 2023 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit einem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31. Oktober 2023, eingegangen beim Landgericht am 05. November 2023, bzw. mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 02. November 2023, eingegangen am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt und diese näher begründet. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig. Der Betroffene und seine Verfahrensbevollmächtigten hatten Gelegenheit zur Gegenäußerung. II. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig und führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Verweisung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen. 1. Die jeweils form- und fristgerecht mit anwaltlichem Schriftsatz eingelegte Rechtsbeschwerde (§118 StVollzG) war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 StVollzG) zuzulassen, da die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve verkannt hat, unter welchen Voraussetzungen bei einer Verlegung des Betroffenen in eine andere Justizvollzugsanstalt im zeitlichen Zusammenhang mit der Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung von einem Wechsel der (behördlichen und gerichtlichen) Entscheidungszuständigkeit auszugehen ist. Dies birgt über den vorliegenden Einzelfall hinaus die Gefahr entsprechender Wiederholungen. 2. Die Rechtsbeschwerde führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Verweisung des Verfahrens an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen. Die (dauerhafte) Verlegung des Betroffenen in die Justizvollzugsanstalt W. hat nämlich zur Folge, dass die behördliche Zuständigkeit für die Entscheidung des (durch die Verlegung) nicht erledigten Begehrens auf die aufnehmende Justizvollzugsanstalt (hier: Justizvollzugsanstalt W.) übergegangen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 04. September 2018 – 1 Vollz (Ws) 376/18, BeckRS 2018, 44228 Rn. 28, 29, beck-online). Ein solcher Wechsel der Antragsgegner bewirkt gemäß § 110 StVollzG zugleich den Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit, so dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Verpflichtungsantrag des Betroffenen auf die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Essen, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt W. ihren Sitz hat, übergegangen war (vgl. Senat, a.a.O., m.w.N.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene erst nach Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, aber noch vor Beschlussfassung der Strafvollstreckungskammer dauerhaft verlegt wurde (vgl. zu dieser Fallgestaltung: Senat, Beschluss vom 21. August 2023 – III – 1 Vollz 480/23), oder - wie hier - ob die Verlegung bereits vor der Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erfolgte, die abgebende Justizvollzugsanstalt aber noch den Bescheid erteilt hatte, oder ob die Verlegung erst nach Einlegung der Rechtsbeschwerde erfolgte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 04. September 2018, a.a.O.). Entscheidend ist vielmehr, dass die aufnehmende, nun dauerhaft zuständige Justizvollzugsanstalt eine etwaige Neubescheidung des Verpflichtungsbegehrens nach einer möglichen Aufhebung des Bescheids der zuvor zuständigen Justizvollzugsanstalt vorzunehmen hat. Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Kleve hätte deshalb zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung die Sache an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Essen verweisen müssen, und zwar in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO (vgl. Senat, Beschluss vom 21. August 2023, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 02. Dezember 1988 - 2 ARs 536/88 (LG Lüneburg)). Dagegen wäre es eine erhebliche Beeinträchtigung, die dem vom Gesetzgeber beabsichtigten effektiven Rechtsschutz zuwiderliefe, wenn man von dem Betroffenen nach einer Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt verlangen wollte, in der neuen, nunmehr zuständigen Vollzugsanstalt einen neuen Antrag zu stellen, anstatt das anhängige gerichtliche Verfahren weiterbetreiben zu können. Die gerichtliche Entscheidung über das Antragsbegehren würde in diesem Falle beträchtlich hinausgeschoben. Außerdem würde es dadurch der Vollzugsanstalt ermöglicht, missliebigen Anträgen eines Gefangenen mit dessen Verlegung zu begegnen und die gerichtliche Entscheidung zu verhindern oder jedenfalls hinauszuzögern (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 – III – 1 Vollz (Ws) 512/17, m.w.N.). Aufgrund der Regelung des § 83 VwGO, die auf eine entsprechende Anwendung des § 17a Abs. 2 und Abs. 3 GVG verweist, ist entgegen der früheren Rechtslage (vgl. hierzu lediglich noch Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 110 Rn. 4) ein Verweisungsantrag nicht mehr erforderlich. Die Verweisung kann nunmehr in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 S. 1 GVG von Amts wegen erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. August 2023, a.a.O., m.w.N.). 3. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 1 S. 1 GVG an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zu verweisen, die über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt N. zu entscheiden hat und ggfs. bei einer etwaigen Aufhebung des Bescheids ohne eigene abschließende Entscheidung die Justizvollzugsanstalt W. zur Neubescheidung zu verpflichten hat.