Beschluss
5 ORbs 297/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0123.5ORBS297.23.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an eine andere für Ordnungswidrigkeiten zuständige Abteilung des Amtsgerichts Hagen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an eine andere für Ordnungswidrigkeiten zuständige Abteilung des Amtsgerichts Hagen zurückverwiesen. Gründe: 1) Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift ausgeführt: „I. Das Amtsgericht Hagen hat den Betroffenen durch Urteil vom 02.06.2022 (Bl. 211-215R Bd. I d. A.) wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 192,- EUR verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Gegen dieses in Abwesenheit des Betroffenen, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden war (Bl. 139 Bd. I d. A.), und in Abwesenheit eines Verteidigers verkündete (Bl. 205, 208 Bd. I d. A.) und auf Anordnung der Vorsitzenden vom 12.10.2022 (Bl. 463, 464 Bd. II. d. A.) dem Verteidiger des Betroffenen Rechtsanwalt I. am 20.10.2022 zugestellte (Bl. 469, 469R Bd. II d. A.) Urteil hat der Betroffene mit am 24.06.2022 (Bl. 229 Bd. II d. A.) bzw. am 29.06.2022 (Bl. 236 Bd. I d. A.) bei dem Amtsgericht Hagen eingegangenen Schreiben seiner Verteidiger vom 24.06.2022 (Bl. 231 Bd. I d. A.) bzw. vom 28.06.2022 (Bl. 237 Bd. I d. A.) Rechtsbeschwerde eingelegt, die er mit am 24.06.2022 (Bl. 229 Bd. I d. A.) bzw. am 16.08.2022 (Bl. 294 Bd. II d. A.) bei dem Amtsgericht Hagen eingegangenen Schreiben seiner Verteidiger vom 24.06.2022 (Bl. 231 Bd. I d. A.) bzw. vom 16.08.2022 (Bl. 295 - 448 Bd. II d. A) mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat. II. Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. §§ 341 Abs. 2, 344, 345 StPO form- fristgerecht angebrachte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die erhobenen Verfahrensrügen in zulässiger Weise ausgeführt worden und sachlich begründet sind. Denn jedenfalls die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht deckt durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht, weil sie hinsichtlich der äußeren sowie inneren Tatseite lückenhaft sind. Zur inneren Tatseite fehlen jegliche Feststellungen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich insbesondere nicht, was dem Betroffenen in subjektiver Hinsicht konkret vorgeworfen wird. Welche Verkehrsordnungswidrigkeit das Gericht als erwiesen angesehen hat, ergibt sich ausschließlich aus dem Schuldspruch in Verbindung mit der Liste der angewendeten Vorschriften. Zwar dürfen an die tatrichterlichen Feststellungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Ein Verzicht auf jegliche Feststellungen insoweit kann aber nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn die Feststellungen zur äußeren Tatseite so umfassend sind, dass sie zwingende Rückschlüsse auf die innere Tatseite zulassen. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Denn auch zum äußeren Tatgeschehen sind die amtsgerichtlichen Feststellungen nicht ausreichend. Das Amtsgericht stellt nämlich lediglich unter Ziffer II der Urteilsgründe am Ende fest, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der zuvor beschriebenen Stelle 80 km/h betrage. Dies stellt für sich betrachtet – worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist – lediglich eine rechtliche Schlussfolgerung dar; woraus sich die Geschwindigkeitsbeschränkung tatsächlich ergibt, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei entnehmen. Daher bleibt auch offen, inwiefern der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen. Die unter Ziffer III der Urteilsgründe erfolgte Bezugnahme auf den Beschilderungsplan Bl. 8, 9 d. A. vermag die erforderlichen Feststellungen nicht zu ersetzen. Abgesehen davon, ob der maßgebliche Beschilderungsplan die äußeren Umstände ausreichend darstellt, ist eine Bezugnahme gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nur wegen der Einzelheiten erlaubt. Die Schilderung des „Aussagegehalts“ der Abbildung darf nicht ganz entfallen. Eine Beschreibung des Wesentlichsten in knapper Form ist erforderlich (zu vgl. Meyer/Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 267 Rdnr. 10 m. w. N.) An einer solchen Beschreibung fehlt es hier indes. Eine Schilderung des „Aussagegehalts“ des Beschilderungsplans fehlt in Gänze. Aus den vorgenannten Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Im Übrigen bedürfte es eines Eingrifft des Rechtsbeschwerdegerichts auch auf Rechtsfolgenseite. Das gilt im Hinblick auf die Verhängung des Fahrverbots angesichts des Zeitablaufs seit der Tatbegehung am 10.06.2021 und des anschließenden Verfahrensgangs. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es grundsätzlich gerechtfertigt sein kann, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, wenn die Tat lange Zeit zurückliegt und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Denn das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt und kann als solche seinen Sinn verloren haben, wenn die zu ahnende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden ist. Dabei wird der Sinn des Fahrverbots nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung erkennbaren Tendenz in Frage gestellt, wenn der zu ahnende Verkehrsverstoß mehr als zwei Jahre zurückliegt, wobei es grundsätzlich auf den Zeitraum bis zur letzten tatrichterlichen Verhandlung ankommt (zu vgl. zu alledem OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 - Ss (B) 18/2014 (15/14 OWi) - m. w. N.; abgedruckt in NJOZ 2014, 1545 ff.). Der Betroffene ist allerdings hinsichtlich des weiteren Zeitablaufs nach der letzten tatrichterlichen Entscheidung nicht schutzlos gestellt. Gemäß Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz i. V. m. dem Rechtsstaatprinzip gilt für den Betroffenen auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht auf ein faires Verfahren, welches das Recht auf Durchführung des Verfahrens in angemessener Zeit einschließt und rechtstaatswidrige Verfahrensverzögerungen vorbeugen soll. Dies gilt auch dann, wenn die Verfahrensverzögerung erst im Anschluss an die tatrichterliche Entscheidung eingetreten ist. Hierbei kann für Verzögerungen nach Urteilserlass ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts von Amts wegen geboten sein, wenn der Betroffene diese Gesetzesverletzung nicht form- fristgerecht rügen konnte, weil die Verzögerung erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingetreten ist (zu vgl. OLG Saarbrücken a.a.O. m. w. N.). So liegt der Fall hier. Seit der Begehung der Ordnungswidrigkeit sind inzwischen etwa 2,5 Jahre vergangen. 1,5 Jahre dieses Zeitraums entfallen hierbei auf die Zeit nach Urteilserlass. Mehr als 1 Jahr fällt dabei in die Zeit nach Beendigung der Rechtsmittelbegründungsfrist (1 Monat nach Zustellung des Urteils ab 20.10.2022). Hintergrund der Verfahrensverzögerung ist offenbar, dass die Akte zwischenzeitlich außer Kontrolle geraten ist (zu vgl. Bl. 468 Bd. II d. A.). Das ist aber eindeutig ein dem Betroffenen nicht anzulastender Umstand. Die Verhängung des Fahrverbotes könnte daher nicht ohne Weiteres Bestand haben.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. 2) Aufgrund des aufgezeigten Darstellungsmangels war die Sache daher unter Aufhebung auch der Feststellungen an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zu verweisen. 3) Der Senat weist ergänzend auf Folgendes hin: Im Falle der erneuten Verurteilung des Betroffenen wird der Tatrichter zu bedenken haben, dass es bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil besonderer Umstände für die Annahme bedarf, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist (OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2023 – III-5 RBs 331/22 –, Rn. 13, juris).