OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ws 16/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0206.3WS16.24.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Das Vollstreckungsgericht darf bei unveränderter Tatsachengrundlage keine rechtliche Neubewertung vornehmen mit der Folge, dass es zu der Annahme gelangt, dass die für die Unterbringung erforderliche Gefährlichkeit nie bestanden hat. Dem stünde die Rechtskraft der Anlassverurteilung entgegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden, auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Vollstreckungsgericht darf bei unveränderter Tatsachengrundlage keine rechtliche Neubewertung vornehmen mit der Folge, dass es zu der Annahme gelangt, dass die für die Unterbringung erforderliche Gefährlichkeit nie bestanden hat. Dem stünde die Rechtskraft der Anlassverurteilung entgegen. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden, auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Zusatz: Obwohl die der Unterbringung zugrunde liegenden Anlasstat einer Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB am 20.03.2022 verhältnismäßig geringfügig gewesen ist und sich auch das weitere Geschehen vom 21.03.2022 - jedenfalls objektiv und ex-post betrachtet - als verhältnismäßig ungefährlich erwiesen hat und es weder zu Personen- noch Sachsachaden gekommen ist, liegen die Voraussetzungen für eine Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB oder deren Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB derzeit noch nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass die für die angeordnete Maßregel erforderliche Gefährlichkeit der Untergebrachten sicher nicht (mehr) besteht. Ein Fall der Fehleinweisung, bei dem aus tatsächlichen Gründen die Unterbringungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, ist nicht ersichtlich. Hingegen darf das Vollstreckungsgericht bei unveränderter Tatsachengrundlage keine rechtliche Neubewertung vorzunehmen mit der Folge, dass es zu der Annahme gelangt, dass die für die Unterbringung erforderliche Gefährlichkeit nie bestanden hat. Dem stünde die Rechtskraft der Anlassverurteilung entgegen (OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.04.2017 – 1 Ws 66/17 = BeckRS 2017, 108555 m.w.N.). Nachträglich sind weder der psychische Zustand noch die in der Anlassverurteilung zu Grunde gelegte Gefährlichkeit entfallen. In Anbetracht der insgesamt zu Tage getretenen Gefährlichkeit der Untergebrachten und den weitgehend übereinstimmenden Einschätzungen des Sachverständigen aus dem Erkenntnisverfahren sowie der Behandler in der M.-Klinik U. hinsichtlich der von der Untergebrachten im Falle erneuten - derzeit noch zu besorgenden - Absetzens der Medikation zu erwarteten Taten jedenfalls erheblicher Körperverletzungen und Brandstiftungsdelikten, ist die weitere Vollstreckung der Maßregel noch erforderlich. Gleichwohl könnte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Untergebrachte trotz Vorliegens ihrer Erkrankung seit Ende der 1990er Jahre nicht mit Gewaltdelikten in Erscheinung getretenen ist, sowie des bisherigen Behandlungsverlaufes einschließlich der grundsätzlich vorhandenen Bereitschaft zur Medikamenteneinnahme und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes alsbald die Erprobung der Medikamentencompliance der Untergebrachten unter erweiterten Freiheitsgraden in Betracht kommen und der Blick auf die Schaffung einer geeigneten Entlassungsperspektive zu richten sein.