Leitsatz: 1. Der zur Bemessung der wertabhängigen Gerichtsgebühr maßgebende Gebührenstreitwert ist in einem Klageverfahren einheitlich nach dem Wert eines jeden Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der Anhängigmachung zu bestimmen. 2. Wird der Antrag im weiteren Verlauf des Verfahrens ermäßigt, d.h. die Klage teilweise zurückgenommen oder übereinstimmend für erledigt erklärt, so hat dies auf den Wert für die Gerichtsgebühren keinen Einfluss; es bleibt bei dem Wert zu Beginn des Rechtszugs. 3. Eine nach bestimmten Verfahrensabschnitten gestaffelte Festsetzung des (Gebühren-)Streitwerts von Amts wegen ist danach für die Festsetzung der Gerichtsgebühren nicht erforderlich und vom Gerichtskostengesetz auch nicht vorgesehen. 4. Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wirkt nicht allgemeinverbindlich, sondern nur inter partes, also zwischen einem bestimmten Anwalt und seinem Auftraggeber. Die Gegenvorstellung vom 09.01.2024 gegen die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren im Senatsbeschluss vom 28.11.2023 wird zurückgewiesen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird von Amts wegen endgültig auf 26.148,84 € festgesetzt. Auf Antrag des Klägervertreters wird der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers auf 26.148,84 € bis zum 17.10.2022 und danach auf 7.877,98 € bis zum 24.08.2023 und abschließend auf 8.239,53 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien haben um Schadensersatzansprüche wegen der angeblichen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal gestritten. Erstinstanzlich hat der Kläger im Wesentlichen die Rückzahlung des Kaufpreises von 29.830,- € zuzüglich Finanzierungskosten i.H.v. 3.765,03 € Zug-um-Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die Beklagte unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen beantragt. Das Landgericht hat die Klage unter näherer Begründung abgewiesen und den Streitwert auf 29.949.46 € festgesetzt. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren auf Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Anrechnung eines höheren Nutzungsvorteils weiterverfolgt hat, und hilfsweise die Zahlung von 15.773,69 € abzüglich 7.466,69 € und die Freistellung aus einem noch laufenden Darlehensvertrag i.H.v. 17.821,34 € Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übertragung eines Anwartschaftsrechts gegen die U. AG beantragt hat. Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat er nur noch den Differenzschaden geltend gemacht und die Klage auf 7.877,98 € nebst Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ermäßigt. In der mündlichen Verhandlung hat er die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 8.239,53 € nebst Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beantragt. Nach Berufungsrücknahme hat der Senat den Streitwert durch Beschluss vom 28.11.2023 auf 9.680,76 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner Gegenvorstellung und beantragt, die Festsetzung des Streitwerts auf 8.239,53 € entsprechend seinem Antrag in der mündlichen Verhandlung. Vorsorglich beantragt er die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Kläger-, als auch Beklagtenvertreter gem. § 33 Abs. 1 RVG. Die Gegenseite hat hierzu keine Stellung genommen. II. Die Gegenvorstellung des Klägervertreters ist unbegründet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist von Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG endgültig auf 26.148,84 € festzusetzen. 1. Eine Streitwertkorrektur von Amts wegen ist gem. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung möglich. Das Verbot der reformatio in peius gilt im Rahmen der Abänderungsmöglichkeit nach § 63 Abs. 3 GKG nicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2009 – I-24 W 13/09 –, juris = BeckRS 2009, 23458; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 13). Von Amts wegen festzusetzen ist nach § 63 Abs. 2 GKG der zur Bemessung der wertabhängigen Gerichtsgebühr maßgebende Gebührenstreitwert. Dieser ist in einem Klageverfahren einheitlich nach dem Wert eines jeden Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der Anhängigmachung, im vorliegenden Fall auf 26.148,84 € (29.830,- € Kaufpreis zuzüglich Finanzierungskosten i.H.v. 3.765,03 €, abzüglich Nutzungsvorteilen von 7.446,19 € Nutzungsvorteilen) zu bestimmen (§§ 39, 40 GKG). Hinsichtlich der Wertberechnung wird maßgeblich auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden, den Rechtszug einleitenden Antragstellung abgestellt (§ 40 GKG). Wird dieser Antrag im weiteren Verlauf des Verfahrens ermäßigt, d.h. die Klage teilweise zurückgenommen oder übereinstimmend für erledigt erklärt, so hat dies auf den Wert für die Gerichtsgebühren keinen Einfluss; es bleibt bei dem Wert zu Beginn des Rechtszugs (OLG München OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 15 U 2407/16 –, juris = NJW-RR 2017, 700 Rn. 16; BeckOK KostR/Schindler, 44. Ed. 1.1.2024, § 40 GKG Rn. 13). Denn eine Klagerücknahme oder anderweitige Erledigung des ursprünglichen Streitgegenstands führt nicht zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühr, da die Gerichtsgebühr mit Einreichung des Antrags anfällt und sich nach dem Wert bei Einreichung des Antrags richtet. In einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren wird nur eine einheitliche (Verfahrens-)Gebühr erhoben. Ob diese zu einem Satz von 3,0 (Nr. 1210 GKG KV) oder zu einem ermäßigten Satz von 1,0 (Nr. 1211 GKG KV) anfällt, ist unerheblich (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 3.5.2023 – 15 W 9/23 –, juris = NJW-RR 2023, 844). Wird hingegen der ursprüngliche Antrag erhöht oder die Klage erweitert, d.h. neben dem alten Begehren ein neuer Antrag zusätzlich anhängig gemacht, eröffnet der neue Antrag mit seiner Anhängigkeit den Rechtszug und ist deshalb auf diesen Zeitpunkt gesondert zu bewerten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. April 2022 – I-12 W 5/22 –, juris = BeckRS 2022, 11225 Rn. 4, BeckOK KostR/Schindler, a.a.O. Rn. 12). Für die vom Klägervertreter beantragte zeitlich gestaffelte Festsetzung des Streitwerts fehlt es aus diesem Grund an einer Grundlage. Das Gericht hat im Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG von Amts wegen lediglich den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festzusetzen. In einem Zivilverfahren vor dem Oberlandesgericht wird nur eine Verfahrensgebühr (Nr. 1220 oder Nr. 1221 GKG KV) für das gesamte Verfahren erhoben, die mit der Einreichung der unbedingten Klage bei Gericht entsteht. Maßgebend für deren Bestimmung ist der Gesamtwert aller während des Verfahrens anhängig gemachter Gegenstände (§ 39 Abs. 1 GKG). Für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten besteht hingegen seit Abschaffung der sog. Urteilsgebühr, die zuletzt in Nr. 1025 des Kostenverzeichnisses zum GKG vom 15. Dezember 1975 enthalten war und dem folgenden Inkrafttreten des KostRMoG vom 05. Mai 2004 kein Raum mehr, nachdem – wie zuvor ausgeführt – (Teil-)Klagerücknahmen und (Teil-)Erledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können. Eine nach bestimmten Verfahrensabschnitten gestaffelte Festsetzung des (Gebühren-)Streitwerts von Amts wegen ist danach für die Festsetzung der Gerichtsgebühren nicht erforderlich und vom Gerichtskostengesetz auch nicht vorgesehen (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 04. April 2022 – I-12 W 5/22, a.a.O., Rn. 5, beck-online; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 W 4619/21 –, juris = NJW 2022, 951, Rn. 10 f.; OLG Bremen, Beschluss vom 05. Januar 2022 - 2 W 56/21 –, juris = NJOZ 2022, 285; KG, Beschluss vom 02. März 2018 - 26 W 62/17 –, juris = JurBüro 2018, 249). 2. Auf Antrag des Klägervertreters ist jedoch der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wie tenoriert festzusetzen. Soweit bei den Rechtsanwaltsgebühren unterschiedliche Werte für einzelne Gebühren maßgeblich sein können, erfolgt – allerdings nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag – eine gesonderte Wertfestsetzung (§ 33 Abs. 1 und 2 RVG) (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Januar 2023 – 6 W 73/22 –, juris = NJW-Spezial 2023, 444; ausführlich zum Ganzen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03. Mai 2023 – I-15 W 9/23 –, juris = NJW-RR 2023, 844-847). Einen solchen Antrag hat der Klägervertreter zusammen mit seiner Gegenvorstellung im Schriftsatz vom 09.01.2024 höchst vorsorglich gestellt. Eine gesonderte Wertfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 und 2 RVG gilt aber nur für diejenigen Anwaltsgebühren, die sich nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richten. Der Streitwert und der Gegenstandswert dürfen sich also nicht decken (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 05. Dezember 1991 – BReg 3 Z 145/91 –, juris= AnwBl 1992, 331; Toussaint/Toussaint, 53. Aufl. 2023, RVG § 33 Rn. 3). Eine solche Abweichung liegt hier vor. Eine Abweichung des Gegenstands ist etwa dann anzunehmen, wenn der Gegenstand der Anwaltstätigkeit i.S.d. § 15 RVG von demjenigen der Gerichtstätigkeit abweicht (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. November 2001 – 1Z BR 49/01 –, juris = BayObLGZ 2001, 345). Vom Begriff der Angelegenheit ist der Begriff des Gegenstands in diesen Fällen zu unterscheiden (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 – 14 W 524/08 –, juris = JurBüro 2009, 249). Den Begriff der Angelegenheit bestimmt das RVG nicht unmittelbar. Er findet sich z.B. in VV 1008 Anm. I. Es handelt sich dabei um dasjenige Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die jeweilige anwaltliche Tätigkeit bezieht (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 – IX ZR 109/00 –, juris = NJW 2004, 1045; OLG Koblenz Beschluss vom 20. August 2008 – 14 W 524/08, a.a.O.; Meyer JurBüro 2007, 518). Vorliegend hat sich die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Berufungsinstanz auf die Geltendmachung unterschiedlich hoher Klageforderungen bezogen. Eingelegt wurde die Berufung zu einem anwaltlichen Gegenstandswert von 26.148,84 €, um diesen sodann mit Schriftsatz vom 17.10.2022 auf 7.877,98 € zu vermindern. Die Terminsgebühr gem. Nr. 3202 RVG VV ist hingegen wiederum zu einem Gegenstandswert von 8.239,53 € angefallen, nachdem der Kläger bereits im Schriftsatz vom 24.08.2023 angekündigt hat, zu beantragen, die Beklagte solle zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 8.239,53 € nebst Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt werden. Für den Senat ist nicht zu beurteilen, ob vor den teilweisen Klagerücknahmen bzw. –erhöhungen zwischen den Parteien schon Besprechungen im Sinne der Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV-RVG geführt worden sind. Aus diesem Grund war die gestaffelte, nicht allgemeinverbindlich zu treffende, sondern lediglich inter partes, also zwischen einem bestimmten Anwalt und seinem Auftraggeber (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Februar 2018 - 10 W 414/17f, BeckRS 2018, 3737) wirkende Staffelung des Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägervertreters zu beschließen. Dies beruht darauf, dass je nach Auftragslage der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für einen Prozessbevollmächtigten höher oder niedriger sein kann als für einen anderen Prozessbevollmächtigten (vgl. Praxishinweis zu KG, Beschluss vom 02. März 2018 – 26 W 62/17 NJW-Spezial 2018, 508).