Beschluss
15 W 391/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0227.15W391.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat die dem Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.818,02 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat die dem Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.818,02 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Zunächst wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung im landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1) wendet mit der Beschwerde nur noch ein, dass sich der Beteiligte zu 2) ihm gegenüber „ungebührlich“ verhalten und ihm hinsichtlich des angedachten Kaufvertrags ein „Strohmanngeschäft“ unterstellt habe, was bei ihm – dem Beteiligten zu 1) – zu einem Vertrauensverlust geführt habe. Dieser Einwand greift nicht durch. In dem vorliegenden Verfahren nach § 127 GNotKG kann der Kostenschuldner dem Kostenanspruch keine (streitigen und nicht rechtskräftig festgestellten) Schadensersatzansprüche wegen einer vermeintlichen Amtspflichtverletzung des Notars entgegenhalten. Solche Ansprüche kann der Kostenschuldner nur in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Zivilprozess nach § 19 Abs. 3 BNotO geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden nur in dem Bestehen der Verbindlichkeit gegenüber dem Notar bestehen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 23.05.2022, V ZB 9/21, juris, Rn. 13 ff.). Möglich bleibt zwar der Einwand einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Eine solche unrichtige Sachbehandlung kann aber nur unter engen Voraussetzungen bejaht werden. Sie liegt nur vor, wenn dem Notar ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen materiell- oder verfahrensrechtlicher Art oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist sowie dann, wenn der Notar von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die teurere wählt (BGH a.a.O., Rn. 25). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Weder aus dem nur schlagwortartigen Vortrag des Beteiligten zu 1) noch aus der ausführlichen Sachverhaltsdarstellung des Beteiligten zu 2) (Schriftsatz vom 26.07.2022, Bl. 22 ff. der LG-Akte) ergibt sich ein offen zutage tretender Gesetzesverstoß oder ein offensichtliches Versehen des Beteiligten zu 2). Dass der Beteiligte zu 1) subjektiv unzufrieden war, sich beleidigt fühlte und kein Vertrauen mehr in den Beteiligten zu 2) hatte, genügt nicht für die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG und lässt den Gebührenanspruch des Beteiligten zu 2) für die von diesem erbrachte Beratungsleistung nicht entfallen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 84 FamFG. Die Wertsetzung richtet sich nach dem mit der Kostenrechnung geforderten Betrag. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 70 Abs. 2 FamFG).