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Beschluss

4 Ws 9/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0314.4WS9.24.00
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Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Antrag des Antragstellers vom 15.01.2024 auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 S. 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 06.12.2023 ist unzulässig. Der Antrag genügt – wie der Generalstaatsanwalt in Hamm in seiner Antragsschrift vom 06.02.2024 zutreffend ausgeführt hat – nicht den gemäß § 172 Abs. 3 S. 1 StPO an seinen Inhalt zu stellenden Anforderungen. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 S. 1 StPO muss gemäß § 172 Abs. 3 S. 1 StPO die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Danach muss der Antrag nicht nur eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde, enthalten, sondern darüber hinaus in groben Zügen auch den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen. Dazu gehört auch die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Beweismittel aus der Ermittlungsakte, auf die sich der Antragsteller stützen möchte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.10.2023, Az. III - 4 Ws 142/23, und vom 08.08.2023, Az. III - 4 Ws 93/23; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 172 StPO Rn. 26 m. w. N.). Eine Bezugnahme auf Akten, frühere Eingaben oder andere Schriftstücke ist nicht zulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.10.2023, Az. III - 4 Ws 142/23, und vom 08.08.2023, Az. III - 4 Ws 93/23; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 172 StPO Rn 30 m. w. N.). Auch auf Anlagen zu dem Klageerzwingungsantrag darf nicht Bezug genommen werden, wenn erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Anlagen die erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.10.2023, Az. III - 4 Ws 142/23, und vom 08.08.2023, Az. III - 4 Ws 93/23; OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014, Az. III - 1 Ws 521/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 2 Ws 102/10, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 172 StPO Rn 30 m. w. N.). Vielmehr muss das Vorbringen in einem Klageerzwingungsantrag das Gericht in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft oder sonstige Schriftstücke eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.10.2023, Az. III - 4 Ws 142/23, und vom 08.08.2023, Az. III - 4 Ws 93/23; OLG Celle, a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 172 StPO Rn. 26 m. w. N.). Es ist im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens und den Schutz der Oberlandesgerichte vor unsachgemäßen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nicht die Aufgabe der befassten Strafsenate, sich aus den Akten oder auch nur den der eigentlichen Antragsschrift beigefügten Anlagen die Partien herauszusuchen, aus denen sich der für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts bedeutsame Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel ergibt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 2 BvR 912/15, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 03.09.2019, Az. 2 Ws 146/19, juris, und vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris; OLG Hamm, a. a. O.). Vor dem Hintergrund des Zwecks des Klageerzwingungsverfahrens, der aus dem Beschleunigungsgebot resultierenden Anforderungen sowie auch und erst recht angesichts der mit dem notwendigen Antragsinhalt verfolgten justizökonomischen Zwecke gelten die für die begrenzte Zulässigkeit von Bezugnahmen auf Anlagen des Klageerzwingungsantrages anerkannten, verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsätze – wie der Generalstaatsanwalt in Hamm in seiner Antragsschrift vom 06.02.2024 zutreffend ausgeführt hat – auch für den Fall, dass umfängliche Schriftstücke oder Teile des Akteninhalts nicht als Anlagen dem Klageerzwingungsantrag beigefügt, sondern – wie hier – durch Fotokopie oder auf anderem technischen Wege in die Antragsschrift eingefügt worden sind. Die Übertragbarkeit der für den zulässigen Umfang von Anlagen des Antrags maßgeblichen Grundsätze auf fotokopierte oder eingescannte Schriftstücke und Aktenbestandteile, die in die Antragschrift eingefügt sind, ist jedenfalls dann gegeben, wenn auch die technische Einbeziehung von Schriftstücken oder Aktenbestandteilen lediglich dazu führt, dass sich das Oberlandesgericht aus der dann formal einheitlichen Antragsschrift diejenigen Passagen heraussuchen muss, aus denen sich der zur Beurteilung des genügenden Anlasses zur Klageerhebung maßgebliche Sachverhalt ergibt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris, m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014, Az. III – 1 Ws 521/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 2 Ws 102/10, juris) Unzulässig ist danach beispielsweise ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der zu mehr als der Hälfte aus eingescannten Schriftstücken besteht, auf deren vollständigen Wortlaut es nicht ankommt, oder der zwar auf wenigen Seiten Ausführungen zum Sachverhalt und zum Beweisergebnis enthält, zu deren Verständnis das Gericht aber auf Ablichtungen und eingescannte Texte zurückgreifen müsste, aus denen sich die Antragsschrift überwiegend zusammensetzt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris, m. w. N.). Diese Formerfordernisse im Klageerzwingungsverfahren sind – entgegen der Ausführungen des Antragstellers in der anwaltlichen Gegenerklärung vom 01.03.2024 zu der Antragsschrift des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 06.02.2024 – sowohl mit der Auslegung des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO als auch mit dem Verfassungsrecht vereinbar. Insbesondere stellt es keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG dar, wenn von einem Antragsteller im Rahmen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO verlangt wird, dass er den für strafbar erachteten Sachverhalt in sich geschlossen und verständlich so darstellt, dass dieser – als wahr unterstellt – die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten rechtfertigen würde (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2017, Az. 2 BvR 225/16, juris, m. w. N.). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze genügt der Antrag des Antragstellers vom 15.01.2024 auf gerichtliche Entscheidung aus den in der Antragsschrift des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 06.02.2024 genannten zutreffenden Gründen nicht den gemäß § 172 Abs. 3 S. 1 StPO an seinen Inhalt zu stellenden Anforderungen. Es fehlt – zusammengefasst – jedenfalls an einer in sich geschlossenen und von sich heraus verständlichen Sachverhaltsdarstellung im oben genannten Sinne. Die Zusammenführung von wenigen eigenen Ausführungen mit zahlreichen in den Klageerzwingungsantrag eingefügten oder eingescannten Schriftstücken zu einem äußerlich einheitlichen Antrag genügt grundsätzlich nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2017, Az. 2 BvR 225/16, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Antragsschrift – wie hier – überwiegend aus eingefügten oder eingescannten Schriftstücken, auf deren vollständigen oder genauen Wortlaut es für die strafrechtliche Bewertung nicht ankommt, sowie darüber hinaus überwiegend aus für die strafrechtliche Beurteilung unerheblichem Sachvortrag besteht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014, Az. III – 1 Ws 521/14, juris). Im Einzelnen: Auf den Seiten 1 - 2 der vorliegenden Antragsschrift finden sich das Rubrum und die gestellten Anträge. Die Seiten 3 - 4 verhalten sich über die „Fristeinhaltung“ und die Statthaftigkeit der gestellten Anträge. Auf den Seiten 4 - 7 findet sich Sachvortrag zu den „Verfahrenstatsachen“. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller auf den Seiten 5 - 7 die dem Verfahren zugrundeliegende Strafanzeige vom 23.05.2023 in die Antragsschrift eingefügt, obwohl der genaue Wortlaut der Strafanzeige für die strafrechtliche Beurteilung offensichtlich keine Relevanz hat. Die Seiten 7 - 13 der Antragsschrift verhalten sich zum Hintergrund des von dem Antragsteller vor dem Landgericht Münster unter dem Aktenzeichen 011 O 1500/21 gegen das Land Nordrhein-Westfalen geführten Rechtsstreits. Dieses Vorbringen ist für die strafrechtliche Beurteilung unerheblich. Zudem ist das Vorbringen in einem nicht notwendigen Umfang und einer nicht erforderlichen Tiefe erfolgt. Auf den Seiten 14 - 33 findet sich ein eingescanntes Schreiben des Finanzamts L. vom 15.11.2018, obwohl der genaue Wortlaut dieses Schreibens für die strafrechtliche Beurteilung wiederum offensichtlich keine Relevanz hat. Die Seiten 34 - 36 der Antragsschrift verhalten sich nochmals zum Hintergrund des von dem Antragsteller vor dem Landgericht Münster geführten Rechtsstreits, zum Gegenstand und Verlauf dieses Rechtsstreits sowie zu der beim hiesigen Oberlandesgericht eingelegten Berufung. Dieses Vorbringen ist für die strafrechtliche Beurteilung ebenfalls unerheblich. Am Ende von Seite 36 findet sich erstmals rudimentärer Sachvortrag zu den vom Antragsteller gegenüber dem Beschuldigten erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen. Bei diesem Vorbringen handelt es sich jedoch weder um eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung im oben genannten Sinne, noch sind diese Ausführungen geeignet, einen diesbezüglichen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Vielmehr erschöpft sich der Sachvortrag letztlich in der bloßen Vermutung, dass der Beschuldigte nie über eine ordnungsgemäße Aussagegenehmigung verfügt habe. Anhaltspunkte oder mögliche Beweismittel für diese Behauptung hat der Antragsteller demgegenüber entgegen § 172 Abs. 3 S. 1 StPO nicht mitgeteilt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da eine Aussagegenehmigung – wie der Generalstaatsanwalt in Hamm in seiner Antragsschrift vom 06.02.2024 zutreffend ausgeführt hat – auch mündlich oder sogar konkludent erteilt werden kann. Auf den Seiten 37 - 75 der Antragsschrift findet sich das eingescannte Protokoll der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Münster vom 27.02.2023, obwohl der genaue Wortlaut oder der konkrete Inhalt des vollständigen Protokolls für die strafrechtliche Beurteilung wiederum offensichtlich keine Relevanz haben. Die Seiten 76 - 77 verhalten sich über die aus Sicht des Antragstellers maßgeblichen Passagen des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Münster vom 27.02.2023. Auch bei diesem Vorbringen handelt es sich aus den oben bereits genannten Gründen jedoch weder für sich allein gesehen noch in der Gesamtschau mit dem Vorbringen am Ende von Seite 36 um eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung, noch sind diese Ausführungen geeignet, einen diesbezüglichen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Auf den Seiten 77 - 81 der Antragsschrift finden sich Auszüge aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Münster vom 27.03.2023, obwohl der genaue Wortlaut der Entscheidungsgründe für die strafrechtliche Beurteilung wiederum offensichtlich keine Relevanz hat. Die Seiten 81 - 83 verhalten sich zum bisherigen Verlauf des Berufungsverfahrens vor dem hiesigen Oberlandesgericht, wobei auch dieses Vorbringen für die strafrechtliche Beurteilung unerheblich ist. Die Seiten 84 - 93 der Antragsschrift verhalten sich über den bisherigen Verlauf des vorliegenden Ermittlungsverfahrens, wobei auch dieses Vorbringen für die strafrechtliche Beurteilung unerheblich ist. Dabei hat der Antragsteller auf den Seiten 84 f. Auszüge des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft Münster vom 30.08.2023, auf den Seiten 86 - 89 Auszüge aus seiner Beschwerdebegründung vom 09.11.2023 und auf den Seiten 89 f. Auszüge aus dem Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 13.12.2023 sowie auf den Seiten 90 f. Auszüge aus seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 10.01.2024 in den Klageerzwingungsantrag eingefügt, obwohl der genaue Wortlaut bzw. der konkrete Inhalt dieser Schriftstücke für die strafrechtliche Beurteilung wiederum offensichtlich keine Relevanz haben. Bei dem Vorbringen zur „Begründetheit der Anträge“ auf den Seiten 93 - 104 handelt es sich im Wesentlichen um Rechtsausführungen des Antragsstellers, bei denen es sich insoweit ebenfalls nicht um eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung im oben genannten Sinne handelt. Soweit die Antragsschrift in diesem Zusammenhang Ausführungen zu einer Strafbarkeit des Beschuldigten wegen der „Abgabe der Unterlagen“ durch einen „Amtsträger des Finanzamts L.“ bzw. wegen der „Entgegennahme der Unterlagen“ durch den Beschuldigten enthält, sind diese Ausführungen nicht geeignet, einen diesbezüglichen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Vielmehr erschöpft sich der Sachvortrag abermals in bloßen Vermutungen. Anhaltspunkte oder mögliche Beweismittel für die behauptete „unbefugte“ Weitergabe der Unterlagen an den Beschuldigten durch Mitarbeiter des Finanzamts L. hat der Antragsteller demgegenüber entgegen § 172 Abs. 3 S. 1 StPO wiederum nicht mitgeteilt. Diese „ins Blaue hinein“ aufgestellten Vermutungen rechtfertigen – entsprechend der Ausführungen des Generalstaatsanwalts in Hamm in seiner Antragschrift vom 06.02.2024 – auch nicht einen für weitere Ermittlungen bzw. für die Wiederaufnahme der Ermittlungen erforderlichen Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten oder gegen weitere „unbekannte“ Mitarbeiter des Finanzamts L.. Soweit die Antragsschrift in diesem Zusammenhang darüber hinaus Ausführungen zu einer behaupteten Strafbarkeit des Beschuldigten wegen der seinerzeit vermeintlich fehlenden Aussagegenehmigung enthält, hat der Antragsteller wiederum weder Anhaltspunkte noch mögliche Beweismittel für seine Vermutung, dass der Beschuldigte nie über eine „ordnungsgemäße Aussagegenehmigung“ verfügt habe, mitgeteilt. Dies wäre aus den oben bereits genannten Gründen jedoch erforderlich gewesen. In der Gesamtbetrachtung haben demnach die in den vorliegenden Klageerzwingungsantrag eingefügten oder eingescannten überflüssigen Schriftstücke und der darüber hinaus in der Antragsschrift enthaltene unerhebliche Sachvortrag im Verhältnis zum Gesamtumfang des Klageerzwingungsantrags einen Umfang erreicht, der die Prüfung durch den Senat in relevanter Weise behindert und erschwert und den Antrag danach unzulässig macht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014, Az. III – 1 Ws 521/14, juris). Es ist – wie oben bereits ausgeführt – nicht die Aufgabe des Senats, sich aus den in die Antragsschrift eingefügten Schriftstücken und aus dem überwiegend unerheblichem Sachvortrag den für die strafrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel herauszusuchen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 2 BvR 912/15, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 03.09.2019, Az. 2 Ws 146/19, juris, und vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris; OLG Hamm, a. a. O.). Abschließend rechtfertigt auch das Vorbringen des Antragstellers in der anwaltlichen Gegenerklärung vom 01.03.2024 zu der Antragsschrift des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 06.02.2024 keine andere Entscheidung. Die Gegenerklärung erschöpft sich in Rechtsausführungen zu den (verfassungs-) rechtlichen Anforderungen an die Formerfordernisse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 S. 1 StPO und zu der in der Antragsschrift vom 06.02.2024 niedergelegten Rechtsauffassung des Generalstaatsanwalts in Hamm über die Unzulässigkeit des vorliegenden Klageerzwingungsantrags. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.