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Beschluss

1 Vollz 526/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0325.1VOLLZ526.23.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwertes aufgehoben.

Der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt P. vom 14.12.2022 wird aufgehoben.

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt P. wird verpflichtet, den Antrag des Betroffenen auf Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des (gesamten) Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last(§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung).

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwertes aufgehoben. Der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt P. vom 14.12.2022 wird aufgehoben. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt P. wird verpflichtet, den Antrag des Betroffenen auf Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Kosten des (gesamten) Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last(§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung). Gründe: I. Der Betroffene verbüßt derzeit im geschlossenen Vollzug der JVA P. (im Folgenden Antragsgegnerin) eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung von 15 Jahren der Freiheitsstrafe ist auf den 06.04.2028 datiert. Seit einigen Jahren ist der Betroffene in der Gefangenenmitverwaltung tätig, zuletzt als Anstaltssprecher. Über stabile Außenkontakte verfügt der Betroffene nicht, so dass eine ehrenamtliche Betreuung für ihn eingerichtet wurde. Von März 2017 bis Juni 2018 nahm er an einer psychologischen Gesprächsreihe, mit der auf eine Therapiefähigkeit des Betroffenen hingearbeitet werden sollte, teil. Im April 2019 nahm er eine externe Einzelpsychotherapie auf. Aus psychologischer Sicht sollte der Übergang in eine sozialtherapeutische Abteilung eingeleitet werden. Eine mögliche Aufnahme in der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA C. lehnte der Betroffene zunächst ab und gab dazu an, sich nicht ausreichend vorbereitet zu fühlen. Nach eigenen Angaben strebt er weiterhin eine Sozialtherapie an. Auf seinen Antrag genehmigte die vormalige Leiterin der Antragsgegnerin dem Betroffenen eine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit. Diese sollte am 12.05.2022 in das Shoppingcenter „D.“ erfolgen, wobei der Betroffene durch zwei bewaffnete Bedienstete in ziviler Kleidung begleitet werden sollte. Nach einem Wechsel in der Anstaltsleitung erließ der Leiter der Antragsgegnerin eine (allgemeine) Anordnung, die das zwingende Tragen von Dienstkleidung im Falle der Mitnahme einer Schusswaffe vorsieht. Nach Erlass dieser Anordnung prüfte die Antragsgegnerin die notwendigen Sicherungsmaßnahmen für die beantragte und genehmigte Ausführung unter Beteiligung der Abteilung Sicherheit und Ordnung erneut. Dabei wurde die Mitnahme einer Schusswaffe weiterhin für notwendig erachtet. Der Betroffene lehnte nach Eröffnung dieser Entscheidung eine Ausführung unter Verweis auf eine mögliche Stigmatisierungswirkung beim Besuch des „D.“ unter diesen Bedingungen ab. Im Anschluss an eine erneute Prüfung genehmigte die Antragsgegnerin dem Betroffenen eine Ausführung zum U. Dom unter Begleitung von Bediensteten mit offen getragener Schusswaffe. Diese Ausführung erfolgte am 12.05.2022 beanstandungsfrei. Im Rahmen der Vollzugskonferenz vom 14.12.2022 gewährte die Antragsgegnerin dem Betroffenen auf seinen Antrag eine weitere Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit. Als Zielort legte die Antragsgegnerin die W. Innenstadt fest und ordnete an, dass die Ausführung durch zwei Bedienstete des Vollzugsdienstes in Dienstkleidung unter Mitnahme von Schusswaffen erfolgen soll. In der Niederschrift zur Vollzugskonferenz vom 14.12.2022 heißt es auszugsweise: „ Aufgrund der Anordnung des nunmehrigen Anstaltsleiters, Hr. Z., ist das zwingende Tragen von Dienstkleidung im Falle der Mitnahme einer Schusswaffe vorgesehen. Die Notwendigkeit wird insbesondere in der Legitimation zum Tragen bzw. Gebrauchen einer Schusswaffe gesehen. Etwaige Missverständnisse in der Öffentlichkeit soll so entgegengewirkt werden. (…) Die genehmigte Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit erfüllt eine Realerfahrungsfunktion und soll Deprivationserfahrungen entgegenwirken sowie den Gefangenen motivieren, an seinen Behandlungszielen mitzuarbeiten. Von einer Fesselung wird abgesehen. Jedoch ist die Mitnahme einer Schusswaffe und damit einhergehend das Tragen der Dienstkleidung nach erneutem Votieren der Abteilung für Sicherheit und Ordnung (vgl. Vermerk von Hr. L. vom 02.12.2022) weiterhin erforderlich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die W. Innenstadt ein stark frequentiertes Gebiet ist und der Gefangene über wenig bis gar keine sozialen Kontakte verfügt, was den Anreiz zu einer Flucht begünstigt. Darüber hinaus ist der Ablauf von 15 Jahren erst am 06.04.2028 erreicht. Auch besteht nach wie vor die Notwendigkeit einer Weiterbehandlung in einem sozialtherapeutischen Setting.“ Mit seinem am 28.12.2022 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag beantragte der Betroffene im Wege der gerichtlichen Entscheidung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die genehmigte Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit mit Beamten in ziviler Kleidung und ggf. infolgedessen ohne Mitnahme einer Schusswaffe durchzuführen. Hilfsweise beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zur Begründung berief sich der Betroffene darauf, dass er durch die Begleitung uniformierter Bediensteter mit Schusswaffe stigmatisiert werde, da er direkt als Inhaftierter zu erkennen sei. Auch befürchte er, dass die so gestaltete Ausführung mit Handys gefilmt und dass die gefertigten Videos in soziale Netzwerke hochgeladen würden. Zutreffend sei zwar, dass er kaum über soziale Kontakte außerhalb der Justizvollzugsanstalt verfügte. Dies beruhe allerdings auf familiären Konflikten. Im Rahmen seiner eingeschränkten Möglichkeiten bemühe er sich um soziale Kontakte. Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung des Antrags. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal den Antrag des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung sich unter Beachtung der nur eingeschränkt gerichtlichen Überprüfbarkeit als rechtmäßig erweise. Die Entscheidung darüber, ob Bedienstete bei Ausführungen Schusswaffen mitführen müssten oder sollten, stehe im Ermessen der Antragsgegnerin. Bei der Prüfung von Ermessensfehlern sei insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einer Ausführung nach § 69 Abs. 9 StVollzG sogar eine Fesselung zulässig sein könne, ohne dass zusätzliche konkrete Anzeichen im Sinne einer erhöhten Gefahr vorliegen müssten. Wenn aber eine Fesselung bei der Ausführung ohne weiteres zulässig wäre, müsse dies erst recht für die weniger einschneidende Maßnahme des Mitsichführens einer Schusswaffe durch die Bediensteten gelten. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass gerade im vorliegenden Fall eine besonders niedrige oder gar keine abstrakte Fluchtgefahr bestehe, habe die Antragsgegnerin ihr Ermessen rechtsfehlerfrei dahingehend ausgeübt, dass jedenfalls aufgrund der abstrakten Fluchtgefahr Schusswaffen mitzuführen seien. Auch die Anordnung, dass Bedienstete Dienstkleidung zu tragen haben, sei nicht zu beanstanden. Die Kammer teile nicht die überwiegend vertretene Auffassung, dass die Begleitung durch uniformierte Bedienstete wegen der stigmatisierenden Wirkung nur ausnahmsweise durch besondere Sicherheitsbelange gerechtfertigt sei. Die Erwägung, dass die Uniform das Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit legitimiere und so möglichen Missverständnissen vorbeuge, sei nachvollziehbar. Im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin aus diesem Grund das Tragen von Dienstkleidung an das Mitsichführen von Schusswaffen koppele. Gegen den am 07.06.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner am 03.07.2023 durch anwaltlichen Schriftsatz erhobenen und am selben Tag bei Gericht eingegangenen Rechtsbeschwerde, mit der er sinngemäß unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Verletzung materiellen Rechts rügt. Insbesondere beanstandet der Betroffene, dass die Strafvollstreckungskammer die von Verfassungs wegen zu beachtenden Grundsätze für die Gewährung von Ausführungen von Langzeitinhaftierten missachte. Wegen der stigmatisierenden Wirkung solle die Begleitung durch uniformierte Bedienstete die Ausnahme bleiben. Bislang existiere jedenfalls keine Rechtsprechung des Senats dazu, ob das Tragen einer Schusswaffe ohne Weiteres mit dem Tragen von Dienstkleidung verknüpft werden dürfe. Üblicherweise erfolge die Ausführung aber mit zwei Bediensteten in Zivil mit verdeckt getragenen Schusswaffen. Die Möglichkeit der verdeckten Mitnahme der Schusswaffen habe die Antragsgegnerin nicht geprüft. Diese hätte auch aufzeigen müssen, dass eine über das übliche Maß hinausgehende Fluchtgefahr bestehe. Erwägungen zu der explizit in § 53 Abs. 4 StVollzG als denkbare Sicherheitsmaßnahme genannten „elektronische Fußfessel habe die Antragsgegnerin ebenfalls nicht angestellt. Aus Sicht des Betroffenen stelle sich auch eine verdeckte Fesselung weniger stigmatisierend dar als eine Ausführung mit Bediensteten in Uniform. Konkrete Anhaltspunkte für einen Widerstand oder eine Flucht des Betroffenen habe die Antragsgegnerin nicht aufgezeigt, sondern ohne Nennung von Anknüpfungstatsachen allgemein auf die Stellungnahme des psychologischen Dienstes verwiesen. Schließlich beanstandet der Betroffene, dass die Strafvollstreckungskammer es unterlassen habe, die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin mitzuteilen. Das Ministerium der Justiz NRW hat beantragt, die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. Dem ist der Betroffene mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 23.08.2023 entgegengetreten. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist fristgerecht eingelegt und mit der Sachrüge formgerecht begründet worden (§ 118 StVollzG). Dem Verfahren liegt auch ein zulässiger Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zugrunde. Das Vorliegen einer nach den §§ 109 ff. StVollzG anfechtbaren Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits auf die zulässig erhobene Sachrüge von Amts wegen zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 01. August 2013 - 1 Vollz (Ws) 323/13 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 Ws 184/10 (Vollz), juris, Rn. 11). Insoweit ist festzustellen, dass der Betroffene sich mit seinem Antrag nicht gegen die einzelfallunabhängige Anordnung des Leiters der Antragsgegnerin wendet, dass bei Ausführungen mit bewaffneten Bediensteten zwingend Dienstkleidung zu tragen ist. Gegenstand seines Antrags ist vielmehr die Entscheidung vom 14.12.2022, die unzweifelhaft eine Maßnahme zur Regelung des Einzelfalls darstellt. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der angefochtene Beschluss lässt besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der ihr entsprechend § 115 Abs. 5 StVollzG obliegenden beschränkten Überprüfung verkannt hat, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Begleitung des Betroffenen durch zwei uniformierte Bedienstete im Rahmen der Ausführung nach § 53 Abs. 3 StVollzG NRW auf sachfremden Erwägungen beruht oder die Antragsgegnerin den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht eingehalten hat, was die Gefahr in sich birgt, dass dieser Fehler sich in künftigen Entscheidungen wiederholt. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 22.12.2022. a) Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer darauf abgestellt, dass der Betroffene bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen nach § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vollzugsanstalt über die Ausgestaltung der Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit nach § 53 Abs. 3 StVollzG hat. Soweit die Vollzugsbehörde – wie hier – ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nur, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich nur auf Ermessensfehler. Fehlerhaft sind Ermessenserwägungen beispielsweise dann, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen tatsächlichen Grundlagen beruhen oder wenn nicht alle für die Abwägung relevanten Aspekte einbezogen werden. b) Gemessen daran erweist sich die Entscheidung vom 14.12.2022 und somit auch die bestätigende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer als rechtsfehlerhaft. Die Strafvollstreckungskammer hat verkannt, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Begleitung des Betroffenen durch zwei uniformierte Bedienstete im Rahmen der Ausführung nach § 53 Abs. 3 StVollzG NRW auf jedenfalls unvollständigen Erwägungen beruht und nicht alle für die Abwägung relevanten Aspekte berücksichtigt. aa) Nach § 53 Abs. 3 StVollzG NRW sind für den Fall, dass sonstige vollzugsöffnende Maßnahmen noch nicht verantwortet werden können, insbesondere langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen Ausführungen zu gewähren, um schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges frühzeitig entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen. Daher sind derartige Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit für die Zwecke der Erprobung von besonderer Bedeutung. Sie müssen der Freiheitsorientierung möglichst weitgehend Rechnung tragen. Dabei ist die Ausführung das absolute Minimum der in Betracht kommenden Lockerungen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2011 - 2 BvR 2333/08 – juris Rn. 116). Die Art und Weise der Ausführung eines Gefangenen, insbesondere die hierbei zu treffenden Sicherungsmaßnahmen – also auch das Tragen von Uniform oder Privatkleidung durch die den Gefangenen hierbei begleitenden Vollzugsbediensteten - hängt von einer im konkreten Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung der Anstaltsleitung ab. Diese hat die nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gefangenen sowie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 03.11.1999 – 2 BvR 2039/99 – juris; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.10.2013 – 3 Vollz (Ws) 29/13 - juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.08.2020 – Vollz (Ws) 4/20 und Vollz (Ws) 5/20 – juris; jeweils m.w.N.). Auch im Rahmen des Strafvollzugs sind die verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere ihre Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), zu beachten. Die Verpflichtung der öffentlichen Gewalt zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde einer gefangenen Person setzt deren Behandlung im Rahmen des Strafvollzugs Grenzen. Auch im Strafvollzug ist der öffentlichen Gewalt jede Behandlung verboten, die die Achtung des Werts vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2007 – 2 BvR 2354/07 – juris; Saarländisches Oberlandesgericht a.a.O.). Ob eine bestimmte Maßnahme die Menschenwürde des betroffenen Strafgefangenen verletzt, hängt dabei von einer Gesamtschau der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19 – juris). Zudem gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die Selbstbestimmung des Einzelnen über die Darstellung der eigenen Person. Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (vgl. BVerfG Beschluss vom 03.11.1999 – 2 BvR 2039/99 – juris; Saarländisches Oberlandesgericht a.a.O.). Es ist naheliegend, dass die Ausführung durch uniformierte Vollzugsbedienstete als Selbstwertkränkung und Deprivation empfunden wird und daher eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellt (i.E. auch: Saarländisches Oberlandesgericht a.a.O; vgl. dazu auch: BVerfG, Beschluss vom 03.11.1999 – 2 BrR 2039/99 – juris zur Ausführung in Anstaltskleidung). Zudem liegt auf der Hand, dass die Ausführung durch uniformierte Beamte die Unbefangenheit von Begegnungen in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Eine Begleitung in Dienstkleidung berührt deshalb die zu gewährenden Freiheitsrechte und die Erkenntnisse, die aus einer insofern erfolgten Erprobung zu erhoffen sind. (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.10.2013 – 3 Vollz (Ws) 29/13- juris; Arloth in Arloth/Krä, 5. Auflage § 11 StVollzG Rn. 11a m.w.N.). Nach allem kann die Begleitung durch uniformierte Beamte ihre Rechtfertigung deshalb nur in Gründen der Sicherheit haben. Insbesondere die konkrete Gefahr des Widerstandes des Auszuführenden kann die Begleitung durch Beamte in Dienstkleidung grundsätzlich gebieten. Grundlage für diese Sicherheitsvorkehrung müssen aber konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefahr sein (Hanseatisches Oberlandesgericht a.a.O.). bb) Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Entscheidung allerdings nur darauf abgestellt, dass die Ausführung in ein stark frequentiertes Gebiet führen soll und dass der Betroffene kaum über soziale Kontakte verfügt, was den Anreiz zu einer Flucht im Hinblick auf die verbleibende Haftdauer begünstigt. Unabhängig davon, ob sich daraus überhaupt hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr einer Flucht oder einen denkbaren Widerstand des Betroffenen ergeben, ist schon nicht ersichtlich, dass den Betroffenen potentiell weniger beeinträchtigende Sicherungsmaßnahmen überhaupt in Betracht gezogen worden sind. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die generelle Anordnung des Leiters der Antragsgegnerin, dass im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe zwingend das Tragen einer Uniform ist, nicht Gegenstand der vorliegenden Überprüfung sein kann. Allerdings erschließt es sich beispielsweise nicht, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin im Rahmen der Entscheidung vom 12.12.2022 das verdeckte Tragen der Dienstwaffe nicht in Betracht gezogen hat. Denn nur beim offenen Tragen einer Waffe erscheint eine unmittelbar sichtbare Legitimationswirkung durch eine Uniform – wie von der Antragsgegnerin offenbar beabsichtigt – überhaupt erforderlich. Aus welchen Gründen beispielsweise im Rahmen der Ausführung ein besonders schneller Zugriff auf die Waffe erforderlich werden könnte, lässt sich den Erwägungen der Antragsgegnerin nicht entnehmen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass seitens der Antragsgegnerin im Rahmen der bei der Ermessensausübung vorzunehmenden Gesamtschau möglicherweise - alternativ zu der Anordnung der Begleitung durch bewaffnete Bedienstete oder auch kumulativ in Verbindung mit anderen Sicherungsmaßnahmen - auch die Möglichkeit einer sogenannten Hamburger Fesselung, also einer Kombination von durch Ketten miteinander verbundenen Hand- und Fußfesseln, welche unter der Kleidung getragen wird und überdies den Gefesselten zum einen in die Lage versetzen soll, sich normal fortzubewegen, zum anderen aber schnelles Laufen oder große Schritte, wie sie bei einem Fluchtversuch nötig wären, verhindern soll (vgl. z.B. die Beschreibung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Hamburger_Fessel ; siehe auch Senat, Beschluss vom 28.12.2018 – III-1 Vollz (Ws) 715/18) und Beschluss vom 31.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 278/12 - juris), in Betracht kommen könnte, die der Betroffene auch selbst als „verdeckte Fesselung“ als weniger einschneidend als die Begleitung durch uniformierte Beamte erachtet. Die Anordnung dieser Sicherungsmaßnahme hat die Antragsgegnerin offenbar nicht geprüft. cc) Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer die somit nur unzureichende Begründung der Annahme, dass die Ausführung zur Aufrechterhaltung der Lebenstüchtigkeit nur durch zwei uniformierte (und bewaffnete) Bedienstete erfolgen kann, als rechtsfehlerfrei hingenommen hat, birgt zumal angesichts der erheblichen Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Gefahr einer schwer erträglichen Abweichung innerhalb der Rechtsprechung. 3. Die vorgenannten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer. Darüber hinaus war auch der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.12.2022 aufzuheben und diese zu verpflichten, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats neu zu bescheiden. Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden (§§ 119 Abs. 4 S. 2, 115 Abs. 3 StVollzG). Ausweislich der dem Antrag des Betroffenen beigefügten Niederschrift zur Vollzugskonferenz vom 14.12.2022, die der Senat als Anlage zu dem Antrag nach § 109 StVollzG zur Kenntnis nehmen kann, ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich gerade nicht mit potentiell weniger beeinträchtigenden Sicherungsmaßnahmen befasst hat. Die Anordnung der Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit durch uniformierte Beamte war - jedenfalls mit der gegebenen Begründung - mithin rechtswidrig.