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Beschluss

7 U 120/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0402.7U120.22.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.10.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (3 O 83/20) wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Der Feststellungstenor des erstinstanzlichen Urteils wird wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 70 Prozent alle weiteren materiellen Schäden und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 00.10.2019 gegen 14:55 Uhr auf der W.-straße in S. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Kostentenor des erstinstanzlichen Urteils wird wie folgt gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 70 %.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.808,13 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.10.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (3 O 83/20) wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Der Feststellungstenor des erstinstanzlichen Urteils wird wie folgt gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 70 Prozent alle weiteren materiellen Schäden und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 00.10.2019 gegen 14:55 Uhr auf der W.-straße in S. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Der Kostentenor des erstinstanzlichen Urteils wird wie folgt gefasst: Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 70 %. Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.808,13 EUR festgesetzt. Gründe: Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 27.02.2024 Bezug genommen. Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2, § 713 i. V. m. § 544 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt aus den im Hinweisbeschluss vom 27.02.2024 unter III. genannten Gründen.