Leitsatz: Die Gründe für die Überschreitung der Überprüfungsfrist gem. § 67e StGB sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen. Eine fehlende Darstellung der Gründe für eine Fristüberschreitung kann eine eigenständige Verletzung des Freiheitsrechts des Untergebrachten begründen, da aufgrund dieses Begründungsdefizits von einer grundsätzlichen Verkennung der grundrechtsschützenden Funktion der Überprüfungsfrist auszugehen ist. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Zusatz: Soweit die Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung bereits festgestellt hat, dass „die Überschreitung der Überprüfungsfrist den Betroffenen in seinen [sic] Recht verletzt“ hat, stellt der Senat klar, dass es sich dabei um die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes handelt. Die Maßregel wird gegen den Betroffenen seit Rechtskraft des Urteils am 08.12.2022 vollstreckt, die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer am 22.01.2024 erfolgte mithin mehr als sechs Wochen zu spät, ohne dass sich der angefochtenen Entscheidung die Gründe für die Verzögerung entnehmen lassen. Der Senat weist darauf hin, dass auch die Gründe für die Fristüberschreitung zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen sind (BVerfG, Beschluss vom 22.11.2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris). Eine fehlende Darstellung der Gründe für eine Fristüberschreitung kann eine eigenständige Verletzung des Freiheitsrechts des Untergebrachten begründen, da aufgrund dieses Begründungsdefizits von einer grundsätzlichen Verkennung der grundrechtsschützenden Funktion der Überprüfungsfrist auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2019, juris Rn. 49; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. November 2019 – 11 W 3/19 –, Rn. 23 - 24, juris). Die Darlegung der Gründe der Fristüberschreitung holt der Senat nunmehr nach: Nachdem in dem Vollstreckungsheft zunächst der zutreffende Überprüfungstermin am 07.12.2023 mit einer Vorlagefrist zum 07.08.2023 zur Anforderung der Stellungnahme der Maßregelvollzugsanstalt notiert worden war, bestellte sich bereits unter dem 28.06.2023 der später als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt X. für den Betroffenen und bat um Benachrichtigung über den Zeitpunkt bzw. die Vorlage der Akte an die zuständige Strafvollstreckungskammer zur Durchführung des Überprüfungsverfahrens. Die Stellungnahme der Maßregelvollzugsanstalt gemäß § 67e StGB wurde sodann erstmals unter dem 08.08.2023 durch den Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft Bochum angefordert. Nach Ablauf der auf den 20.09.2023 notierten Wiedervorlagefrist wurde die Maßregelvollzugsanstalt mit Schreiben vom 04.10.2023 an die Abgabe der Stellungnahme erinnert und die Vorlage an den Dezernenten verfügt. Nach fruchtlosem Ablauf der Wiedervorlagefrist erfolgte unter dem 09.11.2023 eine weitere Anfrage des Rechtspflegers an die Maßregelvollzugsanstalt mit dem Zusatz „Erinnerung“ und es wurde eine Wiedervorlagefrist von zwei Wochen notiert. Die Verfügung des Dezernenten einer Anfrage unter „Eilt“ vom 13.11.2023 wurde unter Hinweis auf die vorausgegangene Anfrage vom 09.11.2023 nicht ausgeführt und weitere Wochenfristen zur Wiedervorlage, zuletzt am 29.11.2023, verfügt. Nachdem die gesetzliche Überprüfungsfrist bereits abgelaufen war, wurde das Vollstreckungsheft aufgrund einer Verfügung des Dezernenten vom 11.12.2023 ohne jeglichen Hinweis auf die Eilbedürftigkeit der Sache am Folgetag an das Landgericht Bochum übersandt, wo es am 13.12.2023 einging und der Berichterstatterin erstmals am 14.12.2023 vorlag. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 18.12.2023, die erneut keine Zusätze wie „Eilt, sofort oder von Hand zu Hand“ enthielt und am 21.12.2023 ausgeführt wurde, wurde dem Untergebrachten Gelegenheit zur Benennung eines Pflichtverteidigers gegeben. Nachdem dann eine auf den 27.10.2023 datierende Stellungnahme der Maßregelvollzugsklinik „nachrichtlich per Mail“ zum Vollstreckungsheft gelangte, wurde am 04.01.2024 dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt X. als Pflichtverteidiger beigeordnet, diesem Akteneinsicht für zwei Tage gewährt (obgleich ein entsprechendes Ersuchen nicht aktenkundig war) und Anhörungstermin auf dem 22.01.2024 bestimmt. Dass kein früherer Anhörungstermin in Betracht gekommen wäre, ist in dem Vollstreckungsheft zumindest nicht dokumentiert. Der skizzierte Ablauf gibt Anlass zu der Besorgnis, dass sich weder die Staatsanwaltschaft noch die Strafvollstreckungskammer eng an die Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB gebunden gefühlt und damit die grundrechtsschützende Funktion dieser Fristbestimmung verkannt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2011 - 2 BvR 1334/10 - Rn. 26, juris). Die weitere Vollstreckung der Unterbringung ist trotz der formellen Fristüberschreitung nicht unverhältnismäßig. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist weiterhin aufgrund der Gefährlichkeit des Untergebrachten materiell gerechtfertigt. Der Untergebrachte wäre auch bei fristgemäßer Prüfung nach § 67e StGB nicht in Freiheit gelangt.