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Urteil

7 U 83/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0419.7U83.22.00
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Leitsätze
  • 1.

    Biegt ein Traktor in einen Wald- oder Feldweg ein, hat er nicht nur zuvor rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO zu setzen und doppelte Rückschau nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO zu halten, sondern im Einzelfall – wie hier – trotz fehlenden Abbiegens in ein Grundstück nach § 1 Abs. 2 StVO in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 5 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22, r+s 2023, 265 Rn. 25, 30; im Anschluss an OLG Naumburg, Urteil vom 12.12.2008 – 6 U 106/08, NJW-RR 2009, 744 = juris Rn. 19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2011 – 13 U 2/11, BeckRS 2011, 14283 = juris Rn. 16).

  • 2.

    Zur unklaren Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO – hier verneint – vor dem Abbiegen eines Traktors in einen Feldweg.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1.7.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster (11 O 24/21) abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.275,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 84 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Biegt ein Traktor in einen Wald- oder Feldweg ein, hat er nicht nur zuvor rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO zu setzen und doppelte Rückschau nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO zu halten, sondern im Einzelfall – wie hier – trotz fehlenden Abbiegens in ein Grundstück nach § 1 Abs. 2 StVO in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 5 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22, r+s 2023, 265 Rn. 25, 30; im Anschluss an OLG Naumburg, Urteil vom 12.12.2008 – 6 U 106/08, NJW-RR 2009, 744 = juris Rn. 19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2011 – 13 U 2/11, BeckRS 2011, 14283 = juris Rn. 16). 2. Zur unklaren Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO – hier verneint – vor dem Abbiegen eines Traktors in einen Feldweg. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1.7.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster (11 O 24/21) abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst: Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.275,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 84 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: (abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) I. Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Landgericht hat der Klage in geringem Teil zu Unrecht stattgegeben. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1 einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.275,14 EUR aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG. a) Bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1 geführten Traktors ist das klägerische Fahrzeug beschädigt worden. b) Zu Recht hat das Landgericht einen Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 StVG abgelehnt. Dies steht im Berufungsrechtszug auch nicht mehr im Streit. Auch ist die Ersatzpflicht des Beklagten zu 1 nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen. Dies wäre der Fall, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrzeugführers verursacht ist. Vorliegend steht allerdings außer Streit, dass der Beklagte zu 1 die doppelte Rückschaupflicht verletzt hat und es so zum Verkehrsunfall kommen konnte. c) Zu Recht hat das Landgericht weiterhin erkannt, dass eine Quotierung zulasten der Klägerin nicht stattzufinden hat. aa) Dies ergibt sich – wie das Landgericht auch zu Recht angenommen hat – nicht bereits aus § 17 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 StVG, da sich der Unfall aus Sicht der Klägerin nicht als unabwendbares Ereignis darstellt. Für die Unabwendbarkeit trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der daraus Rechte ableiten kann (st. Rspr., vgl. nur OLG Hamm Urt. v. 11.06.2021 – I-7 U 24/20, juris Rn. 5 6), in diesem Fall also die Klägerin. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG gilt ein Ereignis nur dann als unabwendbar, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Das Landgericht hat – was von den Parteien auch nicht weiter angegriffen wird – festgestellt, dass nicht auszuschließen sei, dass einer der Fahrzeugführer – also auch der Geschäftsführer der Klägerin – den Unfall durch erhöhte Aufmerksamkeit oder frühere Reaktion hätte vermeiden können. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 1 rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat und der Geschäftsführer der Klägerin deswegen nicht zum Überholen hätte ansetzen dürfen. bb) Das Landgericht ist jedoch ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 nicht auf Grund von § 17 Abs. 2 und 1 StVG zu quotieren ist, weil der Schaden weit überwiegend vom Beklagten zu 1 verursacht worden ist und daher die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurücktritt. Dies ergibt sich aus einer Abwägung der Verursachungsbeiträge. In diese Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzustellen, die unstreitig, zugestanden oder bewiesen sind. (1) Zulasten des Beklagten zu 1 ist die unstreitige Verletzung der doppelten Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO einzustellen. Eine Verletzung des Gebots, die Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig zu benutzen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 StVO), kann hingegen nicht in die Abwägung eingestellt werden, da eine solche Verletzung nicht erwiesen ist. Zudem hat der Beklagte die Pflicht aus § 9 Abs. 5 StVO in entsprechender Anwendung verletzt. Bei einem Wald- oder Feldweg handelt es sich zwar nicht um ein „Grundstück“ im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO, es gelten jedoch, abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, ähnlich verschärfte Pflichten. Im Grundsatz gilt, dass, je weniger erkennbar das Abbiegeziel im Fahrverkehr ist, um so sorgfältiger der Abbiegende sich verhalten muss ( OLG Sachsen-Anhalt Urt. v. 12.12.2008 – 6 U 106/08, juris Rn. 19; OLG Stuttgart Beschl. v. 08.04.2011 – 13 U 2/11, juris Rn. 16; Hentschel/König/Dauer/König, 47. Aufl., StVO § 9 Rn. 45 ). Das Abbiegeziel – der hinter dem Bach gelegene Feldweg – ist für den allgemeinen Straßenverkehr und insbesondere aus der Perspektive des Geschäftsführers der Klägerin kaum bis gar nicht erkennbar, weswegen der Beklagte zu 1 die aus § 9 Abs. 5 StVO folgende Pflicht, andere nicht zu gefährden, verletzt hat. (2) Zulasten der Klägerin ist lediglich die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs einzustellen. Diese Betriebsgefahr wird allerdings nicht durch ein Verschulden erschwert. Insbesondere ist von einem Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht auszugehen, da eine unklare Verkehrslage nicht unstreitig, zugestanden oder erwiesen ist. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn nach allen Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden darf ( OLG Hamm Urt. vom 03.12.2021 – I-7 U 33/20, juris Rn. 15 mwN; OLG Karlsruhe NZV 1999, 166 mwN ). Das ist der Fall, wenn die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., StVO § 5 Rn. 80) . Soweit der Beklagte sich darauf beruft, rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt zu haben, kann dies zwar eine unsichere Verkehrslage begründen (vgl. nur Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., StVO § 5 Rn. 82). Da dieser Umstand allerdings – nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom Landgericht bindend festgestellten Tatsachen – nicht feststeht und daher im Rahmen von § 17 Abs. 2 StVG außer Betracht zu bleiben hat, kann dies nicht in die Abwägung zulasten der Klägerin eingestellt werden. Denn die Feststellung des Erstgerichts, eine bestimmte Tatsachenbehauptung treffe nicht zu, stellt eine festgestellte Tatsache im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch dann dar, wenn sich der Erstrichter durch die Beweisaufnahme von der Richtigkeit der Behauptung nicht überzeugen konnte und deshalb eine Beweislastentscheidung getroffen hat ( BGH Urt. v. 30.11.2004 – X ZR 133/03, juris Rn. 16). Die Beklagten haben diese Feststellung in ihrer Berufungsbegründung nicht mehr angegriffen. Auch sonst sieht der Senat keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an dieser Feststellung. Aus den übrigen von der Berufung geltend gemachten Umständen ergibt sich keine unklare Verkehrslage. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, der Beklagte zu 1 habe die Geschwindigkeit deutlich reduziert, reicht dies nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht für die Annahme einer unklaren Verkehrslage aus ( OLG Hamm Urt. v. 3.12.2021 – 7 U 33/20, NJW-RR 2022, 676 = juris Rn. 16; OLG Hamm Urt. v. 8.7.2022 – 7 U 106/20, zfs 2022, 674 = juris Rn. 16) . Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass in die Gesamtbetrachtung die vor der Brücke liegende nach links abgehende und für den Geschäftsführer der Klägerin erkennbare Feldweg einzustellen sei, ergibt sich daraus ebenfalls keine andere Wertung. Denn eine unklare Verkehrslage ergibt sich auch nicht allein daraus, dass ein Vorausfahrender vor einer linken Abzweigung auffällig langsam fährt, ohne sich nach links einzuordnen ( OLG Celle Urt. v. 19.12.2007 – 14 U 97/07, juris Rn. 36 mwN ). Daher kann offenbleiben, ob in diesem Zusammenhang von Bedeutung wäre, dass der Beklagte zu 1 nicht in den vor der Brücke, sondern in den – für den Geschäftsführer der Klägerin nicht erkennbaren – Feldweg hinter der Brücke einbiegen wollte. Schließlich ergibt sich eine unklare Verkehrslage nicht daraus, dass nach Behauptung der Beklagten der Beklagte zu 1 die Geschwindigkeit langsam verringerte, nachdem der Geschäftsführer der Klägerin längere Zeit hinter dem Beklagten zu 1 hergefahren ist. Gerade ein langsames Verringern der Geschwindigkeit kann auch dahingehend gedeutet werden, dass der langsam Fahrende dem folgenden Verkehr eine Überholmöglichkeit einräumen will (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 2 StVO). Ein linksseitiges Einordnen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StVG) in Verbindung mit einer Verringerung der Geschwindigkeit kann zwar einen Anhaltspunkt für eine linksseitige Abbiegeabsicht mit der Folge einer unklaren Verkehrslage darstellen (vgl. etwa OLG Hamm Beschl. v. 16.11.1976 – 4 Ss OWi 1211/76, juris Rn. 13 ). Ein für den Geschäftsführer der Klägerin wahrnehmbares – hierbei kommt es bei der Beurteilung der unklaren Verkehrslage a – linksseitiges Einordnen auf der Fahrbahn war dem Beklagten aber nicht möglich, weil der Traktor mit Anhänger unstreitig beinahe die gesamte Breite der Fahrbahn einnahm. Soweit die Beklagten geltend machen, der Geschäftsführer der Klägerin habe nicht überholen dürfen, weil ein ausreichender Seitenabstand zwischen dem von dem Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug und dem klägerischen Fahrzeug nicht mehr einzuhalten gewesen sei, rekurrieren sie der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO. Ein solcher Verstoß ist allerdings nicht feststellbar. Soweit die Beklagten behaupten, es habe maximal ein Seitenabstand von 50 cm zur Verfügung gestanden, so ist dies angesichts der dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Wenn man die Behauptung der Beklagtenseite zu Grunde legt, der vom Beklagten zu 1 geführte Traktor habe sich an der Mittellinie eingeordnet, so stand dem klägerischen Fahrzeug der gesamte linke Fahrstreifen von 2,50 m (vgl. Gutachten des Sachverständigen Nickel vom 08.02.2022, S. 8) zur Verfügung. Warum sich daraus ein maximaler Seitenabstand von weniger als 50 cm ergeben sollte, ist nicht erkennbar. Auf Seiten des Klägers ist mithin lediglich die einfache Betriebsgefahr in Ansatz zu bringen. Die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Überholenden tritt regelmäßig hinter dem Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig nach links abbiegt, vollständig zurück (OLG Hamm Urt. v. 03.12.2021 – I-7 U 33/20, juris Rn. 19; v. 08.07.2022 – I-7 U 106/20, juris Rn. 23; Beschl. v. 04.05.2020 – I-7 U 29/19, juris Rn. 35). Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, da wegen der höheren Masse und der Gefahren, die aus deren Beschleunigung erwachsen, die Betriebsgefahr eines Traktors mit angehängtem Arbeitsgerät die eines fahrenden PKW übertreffen. Daher ist die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs auf Beklagtenseite aufgrund der Größe und Schwerfälligkeit des Gespanns höher als die eines PKW zu bewerten. Hinzu kommt, dass das Einbiegen auf einen zwischen Feldern gelegenen Weg für den Folgeverkehr generell schwieriger zu erkennen ist ( vgl. OLG Hamm Beschl. v. 04.05.2020 – I-7 U 29/19, juris Rn. 36). d) Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von lediglich 16.081,20 EUR entstanden, der nach § 362 Abs. 1 BGB bereits durch Erfüllung in Höhe von 10.806,06 EUR erloschen ist. Die verbleibende Differenz ergibt den beklagtenseits noch zu zahlenden Betrag. Die Höhe des klägerischen Schadens ergibt sich aus folgenden Einzelpositionen: - Wiederbeschaffungsaufwand Fahrzeug 13.793,10 EUR - Gutachterkosten 1.227,82 EUR - Mietwagenkosten 647,08 EUR - An- und Abmeldekosten 57 EUR - Abschlepp- und Vermessungskosten 331,20 EUR - Pauschale 25 EUR Die Positionen sind – außer den Mietwagenkosten – unstreitig. Im Hinblick auf die Mietwagenkosten schulden die Beklagten dem Kläger nur den Ersatz für – die von den Beklagten zugestandenen – 14 Tage. Vorliegend steht allein die Dauer der Anmietung eines Mietwagens für die Zeit bis zur Ersatzbeschaffung im Streit, während die Angemessenheit der Höhe des Tagesssatzes unstreitig ist. Die Beklagten halten, obwohl die Beklagte zu 2 bei ihrer Liquidierung 18 Tage zu Grunde gelegt habe, nur 14 Tage für berechtigt. Das Landgericht ist von 20 Tagen ausgegangen, während die Klägerin ursprünglich 36 Tage geltend gemacht hat, was sie aber im Berufungsrechtszug nicht weiterverfolgt. Mehr als die von den Beklagten zugestandenen 14 Tage sind nicht ersatzfähig. Ersatzfähig sind die von der W. mit Gutachten vom 20.09.2020 (Bl. 71 GA I) – von den Beklagten unangegriffen – geschätzten Tage sowie die Tage von der Beauftragung des Gutachtens bis zu dessen Eintreffen. Nicht erstattungsfähig ist hingegen der Zeitraum zwischen dem Unfall und der tatsächlichen Beauftragung der W. mit dem Schadensgutachten (24.09.-29.09.2020). Zwar hat die Klägerin die – ex ante zu beurteilende – Erforderlichkeit der Mietwagenkosten für diesen Zeitraum dargelegt, indem sie behauptet, ihr Geschäftsführer habe das Gutachten sofort bei der Firma X. in Auftrag gegeben. Die Zuerkennung der Mietwagenkosten für diesen Zeitraum scheitert aber daran, dass sich die Klägerin das von ihr selbst behauptete zögerliche Verhalten der Firma X. zurechnen lassen muss, § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB. Spätestens mit der Verletzung des klägerischen Eigentums bestand zwischen den Parteien das für die Anwendung des § 254 BGB erforderliche Schuldverhältnis. Die Firma X. ist insofern – entgegen der Ansicht der Klägerin – als deren Erfüllungsgehilfin anzusehen. Zwar ist eine Reparaturwerkstatt grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, Rn. 11 ff.). Dies ist aber auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar: Zum einen hatte die Klägerin die Reparatur ihres Fahrzeugs bei der Firma X. nicht in Auftrag gegeben, sondern ihr Fahrzeug durch diese nur abschleppen lassen. Zum anderen ist die Veranlassung einer Begutachtung keine Reparaturhandlung, sondern geht dieser voraus. Sie kann vom Geschädigten selbst – ohne Einschaltung von Mittelspersonen – in Auftrag gegeben werden. Bedient sich der Geschädigte bei der Beauftragung eines Privatsachverständigen einer Hilfsperson und wird die Aufgabe als Serviceleistung durch eine Werkstatt übernommen, so besteht kein Grund, diese nicht als Erfüllungsgehilfen anzusehen. 2. Die Haftung der Beklagten zu 2 ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG. 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 BGB. II. Der Kostenausspruch folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 4 ZPO für den Rechtsstreit vor dem Landgericht und aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4, § 92 Abs. 2 ZPO (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl., § 97 ZPO, Rn. 8). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 713, 544 Abs. 2 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund ist nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).