OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 U 198/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0422.20U198.23.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO mit der klarstellenden Maßgabe zurückzuweisen, dass auch der Klageantrag zu 4) (Berufungsantrag zu 4) als unzulässig abgewiesen wird.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO mit der klarstellenden Maßgabe zurückzuweisen, dass auch der Klageantrag zu 4) (Berufungsantrag zu 4) als unzulässig abgewiesen wird. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. G r ü n d e: I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung nach „Widerspruch“ (richtig: Widerruf) eines im Jahr 2008 geschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags in Anspruch. Der Kläger beantragte unter dem 03.04.2008 bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung (Bl. 153 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz [nachfolgend: eGA-I bzw. eGA-II für jene der zweiten Instanz]). Vor dem Unterschriftenfeld des Antragsformulars belehrte die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt (Bl. 294 eGA-I): „ Widerrufsbelehrung für den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages Sie können Ihre Vertragserklärung bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Bestimmungen und Informationen zum Vertrag (BIV) ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen. Eine Erklärung in Textform (z. B. per Fax oder eMail) ist ausreichend. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: B. AG, W.-straße 00, PLZ01 I.. Sofern der in diesem Antrag genannte Versicherungsbeginn vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt, bin ich damit einverstanden, dass der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) - abweichend von der gesetzlichen Regelung - vor Ablauf der Frist fällig, d. h. unverzüglich zu zahlen ist.“ In den dem Antrag beigegebenen „Vertragsinformationen gemäß der Informationspflichtenverordnung“ belehrte die Beklagte den Kläger unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ wie folgt (Bl. 166 eGA-I): „5. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärungen im Fall von Ziffer 3. a) bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins und im Fall von Ziffer 3. b) bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Abgabe Ihrer Annahmeerklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Widerrufs-Frist beginnt nur, wenn Sie den Versicherungsschein und alle Bestimmungen und Informationen zum Vertrag erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Eine Erklärung in Textform (z. B. per Fax oder E-Mail) ist ausreichend. Der Widerruf ist zu richten an: B. AG, F.-straße 00, PLZ02 I.. Postanschrift: PLZ03 I. Fax N01, service(@B..de. Sofern der Versicherungsbeginn vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt, wird der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) - abweichend von der gesetzlichen Regelung - vor Ablauf der Widerrufsfrist fällig. Widerrufsfolgen Im Falle des Widerrufs steht uns die anteilige Prämie für den Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns zu. Eine etwaig darüber hinaus geleistete Prämie werden wir Ihnen erstatten. Wir werden Ihnen zudem den Rückkaufswert einschließlich etwaiger Überschüsse zahlen, soweit ein solcher bis zum Zugang Ihrer Widerrufserklärung entstanden sein sollte. Der Teil Ihrer Prämie, den wir einbehalten dürfen, berechnet sich wie folgt. Anzahl der Tage an denen Versicherungsschutz bestanden hat X 1/360 der im Produktinformationsblatt ausgewiesenen Jahresprämie 1/180 der im Produktinformationsblatt ausgewiesenen Halbjahresprämie 1/90 der im Produktinformationsblatt ausgewiesenen Vierteljahresprämie 1/30 der im Produktinformationsblatt ausgewiesenen Monatsjahresprämie Sollten Sie einen Einmalbeitrag geleistet haben oder abgekürzte Beitragszahldauer vereinbart sein, wird dieser Einmalbeitrag bzw. der gesamte Beitrag bei gekürzter Beitragszahldauer auf die Vertragslaufzeit hochgerechnet und sodann der entsprechende Tagessatz für die Tage, an denen Versicherungsschutz bestand, gebildet.“ In dem den Antragsunterlagen beigefügten Merkblatt „Übersicht über Bestimmungen und Informationen zu Ihrem Vertrag“ ist ein Versicherungsbeginn zum 01.05.2008 vorgesehen (Bl. 298 eGA-I). Ausweislich der – dem Antrag beigefügten – Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz (Bl. 296 ff. eGA-I) genoss der Kläger unter den dort genannten Voraussetzungen vorläufigen Versicherungsschutz für solche Fälle, in denen nach der (Haupt-)Versicherung als Versicherungsleistung eine Todesfallleistung, eine Hinterbliebenen- und Waisenrenten- Zusatzversicherung oder eine Berufsunfähigkeitsabsicherung vorgesehen war und die aus einem Unfall resultieren. Mit Schreiben vom 10.04.2008 bot die Beklagte dem Kläger über einen Vermittler den gegenständlichen Versicherungsvertrag an (Bl. 307 ff. eGA-I). Danach sollte der erste Beitrag (Einlösungsbetrag) nach Abschluss des Vertrages und frühestens zum 01.05.2008 (Versicherungsbeginn) fällig werden, wobei der Beitrag im Rahmen des Lastschriftverfahrens abgebucht würde (Bl. 309 eGA-I). Die Beklagte belehrte den Kläger dabei über sein Widerrufsrecht (nochmals) wie folgt (Bl. 311 eGA-I): „Erläuterungen zum Widerrufsrecht Sie können Ihre Annahmeerklärung bis zum Ablauf von 30 Tagen nach deren Abgabe ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen. Diese Frist beginnt aber erst, wenn Sie den Versicherungsschein oder die Bestimmungen und Informationen zum Vertrag (BIV) erhalten haben. Eine Erklärung in Textform (z.B. per Fax oder eMail) ist ausreichend. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: B. Aktiengesellschaft, W.-straße 00, PLZ01 I., Fax N01, (..)@B..de. Bitte geben Sie dabei Ihre oben genannte Vertragsnummer an. Sofern der in diesem Angebot genannte Versicherungsbeginn vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt, ist der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) - abweichend von der gesetzlichen Regelung - vor Ablauf der Frist fällig, d.h. unverzüglich zu zahlen.“ In den dem Angebot beigegebenen „Vertragsinformationen“ (Bl. 333 ff. eGA-I) heißt es unter Ziff. 13 („Widerrufsrecht“): „Sie können Ihre Vertragserklärung im Fall von Ziffer 12. a) bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins und im Fall von Ziffer 12. b) bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Abgabe Ihrer Annahmeerklärung ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt nur, wenn Sie alle Bestimmungen und Informationen zum Vertrag erhalten haben. Eine Erklärung in Textform (z. B. per Fax oder E-Mail) ist ausreichend. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: B. AG W.-straße 00, PLZ01 I., Postanschrift: PLZ03 I.. Sofern der Versicherungsbeginn vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt, wird der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) - abweichend von der gesetzlichen Regelung - vor Ablauf der Widerrufsfrist fällig.“ Der Kläger nahm das Angebot der Beklagten mit Schreiben vom 15.04.2018 an (Bl. 361 eGA-I). Die Beklagte erteilte entsprechenden Versicherungsschein (Bl. 157 eGA-I). Seine – auf eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung aufgrund wirksamen „Widerspruchs“ gerichtete – Stufenklage hat das Landgericht insgesamt abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz, der Anträge und der Entscheidung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 547 ff. eGA-II) Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustandekommen des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag (Nummer N02) wirksam widersprochen wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezüglich des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag (Nummer N02) geordnet Auskunft zu erteilen. a. Auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbeitrag der für den Kläger angelegt wurde) die von dem Kläger gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind, b. Soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über den gesamten Prämienzahlungszeitraum gleichblieb, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand, c. Wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen – also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren – sind und wohin diese abflossen, d. Wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnenn Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftet. e. Welche eigenen Gelder aufgrund des Erhaltens der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welchen Nutzen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.11.2022 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 23.01.2024 Hinweise erteilt (Bl. 121 ff.). Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezuge genommen. II. 1. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 23.01.2024 ausgeführt: „1. Der Kläger dürfte inhaltlich unrichtig über sein Widerrufsrecht belehrt worden sein: a) Sowohl die im Antragsformular (Anlage BLD 1, Bl. 291 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz; nachfolgend eGA-I bzw. eGA-II für jene zweiter Instanz) als auch die im Angebotsschreiben vom 10.04.2008 (Anlage BLD 2, Bl. 307 ff. eGA-I) enthaltene Widerrufsbelehrung dürfte schon deshalb unvollständig sein, weil sie keinerlei Ausführungen zu den Rechtsfolgen des Widerrufs enthält. b) Einzig die in den dem klägerischen Antrag beigegebenen „Vertragsinformationen gemäß der Informationspflichtenverordnung“ unter Ziff. 5 wiedergegebene Widerrufsbelehrung dürfte Angaben zu den Rechtsfolgen des Widerrufs enthalten. Diese dürften jedoch unvollständig sein, weil dort nicht über die Pflicht des Versicherers, gezogene Nutzungen herauszugeben, belehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 – IV ZR 41/22 –, juris Rn. 18). Dieser Hinweis dürfte auch nicht deshalb entbehrlich gewesen sein, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Belehrungserteilung bereits festgestanden hätte, dass alle Voraussetzungen von § 9 Abs. 1, § 152 VVG vorgelegen hätten und deshalb eine Nutzungsherausgabe nach den Vorschriften des Rücktrittsrechts nicht mehr hätte geschuldet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 – IV ZR 41/22 –, juris Rn. 20 sowie Rn. 21): aa) Hier dürfte zum Zeitpunkt der Belehrung mit der Überreichung des Antragsformulars noch nicht nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 VVG festgestanden haben, dass der Kläger die einmalige oder die erste Prämie vor Ablauf der Widerrufsfrist zahlen würde (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 – IV ZR 41/22 –, juris Rn. 21). Dies dürfte trotz der mit dem Antrag erteilten Einzugsermächtigung gelten, weil – abstrakt – eine hinreichende Kontodeckung zum Zeitpunkt des Prämieneinzugs nicht feststehen wird. bb) Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass der Kläger nach den „Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz“ vorzeitigen Versicherungsschutz genossen habe, dürfte dies nicht ausreichen, die vorgenannten Anforderungen des Bundesgerichtshofs zu erfüllen. Zwar mag die Einräumung vorläufigen Versicherungsschutzes (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 VVG) grundsätzlich einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes gleichstehen (so OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 7 U 37/16 –, juris Rn. 25; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl. 2021, § 9 Rn. 16; a.A. Langheid/Rixecker/Rixecker, VVG, 7. Aufl. 2022, § 9 Rn. 8). Dies dürfte aber voraussetzen, dass der vorläufige Versicherungsschutz – zumindest im Wesentlichen – demjenigen des noch abzuschließenden Versicherungsvertrages, dessen vorzeitigem Beginn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, entspricht. Dies dürfte hier schon deswegen nicht der Fall sein, weil die Leistungen des vorläufigen Versicherungsschutzes, anders als der Versicherungsvertrag, bedingungsgemäß das Vorliegen eines „Unfalls“ erfordern (§ 1 Abs. 1 der Bedingungen). 2. Es erscheint zweifelhaft, ob die Gesamtumstände eine Treuwidrigkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit zu begründen vermögen. 3. Erwiese sich der Widerruf als wirksam, so ergäben sich die Rechtsfolgen, weil der Kläger dem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt haben dürfte, aus § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 – IV ZR 41/22 –, juris Rn. 31 ff.). Der Kläger hätte dann (nur) einen Anspruch auf den Rückkaufswert, der sich gemäß § 152 Abs. 2 VVG nach § 169 VVG nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 – IV ZR 41/22 –, juris 54), wobei die Beklagte mit der Berufungserwiderung geltend machen dürfte, auch einen solchen Anspruch bereits im Zuge der kündigungsbedingten Vertragsabwicklung erfüllt zu haben (S. 3 der Berufungserwiderung). Die mit der Berufung weiterverfolgten Auskunfts- und (unbezifferten) Klageanträge – die auf eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung abzuzielen scheinen – dürften indes mit diesen sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG ergebenden Rechtsfolgen in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 – IV ZR 41/22 –, juris Rn. 56), so dass die Berufung nach derzeitigem Stand trotz der obenstehenden Ausführungen zu 1. und 2. zurückzuweisen sein dürfte.“ Der Senat macht sich diese Ausführungen mit der Maßgabe zu eigen, dass die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nahelegt, dass die Gewährung vorläufigen Versicherungsschutzes – weil es sich um einen auf gesonderter vertraglicher Grundlage beruhenden Versicherungsschutz außerhalb des in Rede stehenden Hauptvertrages handelt – für ein belehrungsrelevantes „Feststehen“ vorzeitigen Versicherungsschutzes niemals ausreichen dürfte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – IV ZR 306/22 –, juris Rn. 14; dies zu 1. b) bb) des Berichterstatterhinweises). Im Hinblick auf die klägerische Stellungnahme vom 10.04.2023 führt der Senat ergänzend wie folgt aus: a) Es bleibt dabei, dass sich die Rechtsfolgen eines unterstellt wirksamen Widerrufs vorliegend nach § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG richten: aa) Entgegen der Auffassung des Klägers hat dieser dem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist konkludent – was ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – IV ZR 306/22 –, juris Rn. 14 ff.) – zugestimmt. Eine Zustimmung zu einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist ist konkludent erfolgt, wenn der Versicherungsnehmer über das grundsätzliche Bestehen eines fristgebundenen Widerrufsrechts informiert ist und der vereinbarte Versicherungsbeginn vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – IV ZR 306/22 –, juris Rn. 14 ff., wo der Zeitpunkt des Versicherungsbeginns sogar vor Antragstellung – und damit „erst Recht“ vor Ablauf der Widerrufsfrist – lag; vgl. ferner die – vom Bundesgerichtshof zustimmend zitierte – Kommentierung bei Langheid/Rixecker/Rixecker, 7. Aufl. 2022, VVG § 9 Rn. 8: konkludentes Einverständnis kann sich aus der Zahlung der Prämie oder auch aus der Erteilung einer sofort wirkenden Abbuchungsermächtigung ergeben). Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Zustimmungserklärung ist damit, dass der Versicherungsnehmer über das Widerrufsrecht belehrt wurde oder der Versicherer aufgrund anderer Umstände davon ausgehen konnte, diesem sei sein Widerrufsrecht bekannt gewesen. Andernfalls bringt der Versicherungsnehmer aus Sicht des Erklärungsempfängers nicht schlüssig zum Ausdruck, dass er mit dem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist einverstanden ist. Die Kenntnis vom Widerrufsrecht kann dem Versicherungsnehmer durch eine entsprechende Belehrung im Antragsformular vermittelt werden. Unerheblich ist hierfür, ob sich der Versicherungsnehmer durch diese Belehrung auch aller Rechtsfolgen des Widerrufs bewusst war. Es genügt die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Bestehen eines fristgebundenen Widerrufsrechts, um dem Verhalten des Versicherungsnehmers entnehmen zu können, dass er vor Ablauf dieser Frist mit dem Versicherungsschutz beginnen will (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – IV ZR 306/22 –, juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Hieran gemessen waren dem Kläger zunächst das grundsätzliche Bestehen eines Widerrufsrechts und die maßgebliche Widerrufsfrist bekannt, weil der Antrag vom 03.04.2008 unmittelbar vor der Unterschriftszeile eine Widerrufsbelehrung mit zutreffender Widerrufsfrist aufwies. Dass diese Widerrufsbelehrung nicht über die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrte, ist nach dem zuvor Gesagten ohne Bedeutung. Zudem findet sich vor der Unterschriftszeile ausdrücklich der Hinweis, dass der im Antrag genannte Versicherungsbeginn vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegen kann. In der „Übersicht über Bestimmungen und Informationen zu Ihrem Vertrag“, die Teil der Antragsunterlagen ist und die vom Kläger gesondert unterschrieben wurde, ist denn auch ausdrücklich ein Versicherungsbeginn zum 01.05.2008 genannt. Den Erhalt dieser Informationen hat der Kläger sodann nochmals mit gesonderter Unterschrift bestätigt (Bl. 303 eGA-I). Im Angebot der Beklagten vom 10.04.2008, vom Kläger angenommen unter dem 14.04.2008 (Bl. 361 eGA-I), wird nochmals über das Bestehen eines Widerrufsrechts und die Widerrufsfrist belehrt. Auch hier findet sich – nochmals – der Hinweis, dass der im Angebot genannte Versicherungsbeginn vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegen kann (Bl. 311 eGA-I). Selbst wenn damit der Kläger – wie nicht – alle in der Widerrufsbelehrung genannten fristauslösenden Unterlagen noch am Tag der Antragstellung erhalten hätte, hätte demnach von Beginn an festgestanden, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen sollte. Es liegt damit eine konkludente Zustimmung zum vorzeitigen Versicherungsbeginn vor. bb) Auch steht nach Aktenlage fest, dass der Versicherungsschutz vorliegend tatsächlich vor Ablauf der Widerrufsfrist begann. Das Angebot der Beklagten vom 10.04.2008 sah – dem klägerischen Antrag entsprechend – einen Versicherungsbeginn zum 01.05.2008 vor (Bl. 315 eGA-I); dieses Angebot hat der Kläger – wie ausgeführt – angenommen. Ein entsprechender Versicherungsschein wurde erteilt (Bl. 157 eGA-I). b) Ergeben sich damit die Rechtsfolgen eines Widerrufs aus § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG, besteht der geltend gemachte Auskunftsanspruch (Berufungsantrag zu 2) mangels Auskunftsinteresses nicht. Sämtliche der dort abgefragten Umstände sind für die sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG ergebenden Rechtsfolgen gänzlich ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – IV ZR 306/22 –, juris Rn. 26). Damit besteht auch kein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (Berufungsantrag zu 3). c) Der (unbezifferte) Zahlungsantrag (Berufungsantrag zu 4) ist mangels Bestimmtheit unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Er ist auch nicht deshalb zulässig, weil er im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO ausgebracht wurde. Denn vorliegend ist die Stufenklage unzulässig, weil die auf erster Stufe begehrte Auskunft mit den sich aus einem (unterstellt) wirksamen Widerruf ergebenden Rechtsfolgen in keinerlei Zusammenhang steht. Für eine solche Stufenklage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen weist auch der Senat (nochmals) darauf hin, dass der Kläger dem Vorbringen der Beklagten, sie habe eine den §§ 9, 152 Abs. 2 VVG entsprechende Auszahlung bereits vorgenommen (S. 3 der Berufungserwiderung, Bl. 110 eGA-II), nicht entgegengetreten ist. Die Beklagte hat dabei ausdrücklich auf die sich aus §§ 9, 152 Abs. 2 VVG ergebenden Rechtsfolgen Bezug genommen; ihr Vorbringen beinhaltet damit, dass sie den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile ausgekehrt hat. Etwaige Leistungsansprüche sind auf dem Boden dieses Vortrags erfüllt. d) Aufgrund des Vorgesagten ergibt sich auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 5). e) Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auch die auf die Wirksamkeit des „Widerspruchs“ (gemeint wohl: Widerrufs) gerichtete Feststellungsklage – die ausdrücklich als Zwischenfeststellungsklage erhoben ist – unbegründet. Wie gezeigt ist die Klage mit den in der Berufung weiterverfolgten Anträgen unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Widerrufs abzuweisen, so dass es bereits an der Vorgreiflichkeit der begehrten Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO fehlt. 2. Der Senat kann nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung; eine solche ist auch sonst nicht geboten. Die durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich sämtlich geklärt. Nach diesem Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.