28 U 47/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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Das am 29.02.2024 verkündete Grundurteil wird wie folgt berichtigt:
1. Auf Bl. 5, Zeile 4 des Urteils muss es statt „24.11.2011“ richtig „24.10.2011“ und auf Bl. 5, Zeile 5 und auf Bl. 24, Zeile 12 des Urteils muss es anstatt „Az. 21 O 368/12“ richtig „21 O 433/11“ heißen. Auf Bl. 24, Zeile 12 des Urteils muss es anstatt „24.10.2021“ richtig „24.10.2011“ heißen.
2. Auf Bl. 41 unten des Urteils (12. und 13. Zeile von unten) wird „… dass der Kläger den Beklagten zu 1) zum Geschäftsführer … ernannt hat …“ ersetzt durch „… dass der Schuldner den Beklagten zu 1) zum Geschäftsführer … ernannt hat …“.
3. Auf Bl. 44 Mitte des Urteils (2. Absatz, 6. Zeile) muss es anstatt „14.09.2021“ richtig „14.09.2011“ heißen.
4. Auf Bl. 2 des Urteils (1. Absatz, 9. Zeile) muss es anstatt „namensgebender Seniorpartner“ richtig „Seniorpartner“ heißen.
5. Das Rubrum des Grundurteils wird unter Ziff. 2. dahin berichtigt, dass es anstatt „UW. mbH" richtig „UW. mbB" heißen muss.
6. Auf Bl. 6 des Urteils (letzte Zeile) muss es anstatt „liquiden“ richtig „liquide“; auf Bl. 48 des Urteils (4. Zeile) anstatt „P. AG“ richtig „P. KG“ und auf Bl. 49 des Urteils (4. Zeile) muss es anstatt „bebauten“ richtig „bebaute“ heißen.
Der weitergehende Antrag der Beklagten zu 2) auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen.