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Urteil

5 U 206/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0506.5U206.21.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 11.11.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 11.11.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. G r ü n d e A. Die Beklagte und ihr früherer Ehemann waren hälftige Miteigentümer einer in S. unter der Anschrift „W.-straße 9“ gelegenen Immobilie. Nach Trennung der Eheleute bewohnte die Beklagte die Immobilie allein. Ihr früherer Ehemann veräußerte seinen Miteigentumsanteil im September 2017 an die Kläger zu 1) und 2) zu gleichen Anteilen. Am 29.12.2017 wurden die Kläger zu 1) und 2) zu je ¼ Anteil neben der Beklagten als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Kläger leiteten im Jahr 2018 das Teilungsversteigerungsverfahren bzgl. der Immobilie ein (AG Menden Az. 002 K 1/18); die Zwangsversteigerung wurde am 25.01.2018 ins Grundbuch eingetragen. Außerdem nahmen die Kläger die die Immobilie bewohnende Beklagte auf Zahlung von Nutzungsentgelt in Anspruch (LG Arnsberg, Az. 4 O 288/18). In zweiter Instanz verglichen sich die damaligen Parteien vor dem 27. Senat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.04.2019 dahin, dass die Beklagte die Immobilie spätestens bis zum 30.09.2019 zu räumen und ein Nutzungsentgelt zu zahlen habe; bis zum Auszug sollte das Teilungsversteigerungsverfahren nicht weiter betrieben werden. Die Beklagte zog im April 2019 aus der Immobilie aus und überließ den Klägern einen Schlüssel. Diese führten nachfolgend diverse Renovierungsmaßnahmen an/in der Immobilie aus, die – weil die Beklagte damit nicht einverstanden war - Gegenstand mehrerer einstweiliger Verfügungsverfahren zwischen den Parteien waren. Mit Urteil vom 11.07.2019 (LG Arnsberg, Az. 4 O 215/19) wurde den Klägern zu 1) und 2) untersagt, an der Immobilie Arbeiten vorzunehmen oder die Nutzung durch Dritte zuzulassen. Gleichwohl zog die Klägerin zu 3) – die Tochter der Kläger zu 1) und 2) – im Juli 2019 in die zuvor renovierte Wohnung im Obergeschoss der Immobilie ein und nutzte diese. Nachfolgend übertrugen die Kläger zu 1) und 2) der Klägerin zu 3) jeweils 1/64 ihres jeweiligen Miteigentumsanteils; die Klägerin zu 3) wurde am 17.12.2019 zu 2/64 als Miteigentümerin der Immobilie im Grundbuch eingetragen. Am 17.08.2020 fand die Teilungsversteigerung der Immobilie statt; der Klägerin zu 1) wurde das Eigentum zu einem Gebot von 631.000 € zugeschlagen; seit dem 17.11.2020 ist sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Meistgebot betrug mehr als das Doppelte des Verkehrswertes der Immobilie, der auf 282.000 € angesetzt worden war. Auf Antrag der Beklagten wurde mit Beschluss des AG Menden vom 29.09.2020 (AG Menden, Az 002 K 001/18) die Zwangsverwaltung der streitbefangenen Immobilie angeordnet; zum Zwangsverwalter wurde Rechtsanwalt B. bestellt. Bis zum ersten, auf den 05.10.2020 angesetzten Verteilungstermin leistete die Klägerin (einschließlich der bereits zuvor gezahlten Sicherheit von 30.000 €) nur einen Betrag von 324.000 €. Den Differenzbetrag zu ihrem Gebot von 631.000 € zahlte sie (zunächst) nicht, weil sie nach ihrer Darstellung mit den Klägern zu 2) und 3) darüber einig war, dass der auf die drei Kläger entfallende hälftige Anteil am Versteigerungserlös ihr, der Klägerin zu 1), zustehen sollte und weil sie gestützt auf eine Entscheidung des BGH vom 13.11.2013 (Az.:XII ZB 333/12) die Einschätzung vertrat, sie müsse den (ohnehin) auf sie entfallenden hälftigen Anteil des Barmeistgebotes zur Vermeidung von Hin- und Herzahlungen nicht entrichten. Diese beklagtenseits nicht geteilte Rechtsauffassung ist der Ausgangspunkt für den vorliegenden Rechtsstreit. Im ersten Verteilungstermin am 05.10.2020 erklärten die Kläger zu 1) bis 3), dass ein Betrag von 313.333,74 € an die Beklagte ausgezahlt werden solle - wenn diese sich dazu bereit erklären würde, auf die Einzahlung des auf die Kläger entfallenden weiteren Erlösanteils sowie auf Forderungsübertragung und Eintragung einer Sicherungshypothek (§§ 118,128 ZVG) zu verzichten. Die Kläger zu 1) bis 3) erklärten ihrerseits einen entsprechenden Verzicht – allerdings nur Zug um Zug gegen die von der Beklagten abzugebende Verzichtserklärung. Nachdem in dem Teilungstermin eine gütliche Einigung über die Erlösverteilung zunächst gescheitert war und die Beklagte am 06.10.2020 außerdem einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 128 ZVG gestellt hatte, erfolgte die Zuteilung auf die Schuldenmasse. Dabei wurde nach Abzug von Kosten in Höhe von 7.546,65 € aus dem von der Klägerin zu 1) geleisteten Betrag von 324.000 € der verbleibende Betrag in Höhe von insgesamt 316.453,35 € für die bisherigen Miteigentümer nach § 117 Abs. 2 ZVG hinterlegt. Bzgl. des Differenzbetrages zum Meistgebot iHv 310.214,13 €, der von der Klägerin zu 1) nicht gezahlt worden war, erfolgte gemäß § 118 ZVG eine Forderungsübertragung auf die bisherigen Grundstückseigentümer, also die Parteien, in ungeteilter Gemeinschaft. Außerdem wurde wegen dieses Betrages nebst Zinsen iHv 5 % ab dem 05.10.2020 auf Antrag der Beklagten am 17.11.2020 für die Parteien in ungeteilter Gemeinschaft in Abt III unter lfd. Nr. 5 eine Sicherungshypothek gemäß § 128 ZVG in das Grundbuch eingetragen. Mit ihrer Klage vom 23.11.2020 haben die Kläger zunächst sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen,  auf die gemäß § 118 ZVG auf die Miteigentümergemeinschaft übertragene Forderung in Höhe von 310.214,13 € und die gemäß § 128 ZVG eingetragene Sicherungshypothek zu verzichten und die Löschung der Sicherungshypothek zu bewilligen sowie  von dem hinterlegten Betrag iHv 316.453,35 € einen Teilbetrag iHv 3.119,61 € zur Auszahlung an die Klägerin zu 1) freizugeben beides Zug um Zug gegen Freigabe des außerdem hinterlegten Betrages von 313.333,74 € zur Auszahlung an die Beklagte. Darüber hinaus haben sie die Feststellung beantragt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der zu ihren Gunsten erklärten Freigabe zur Auszahlung in Verzug befinde. Sie haben zur Begründung geltend gemacht: Die Beklagte habe Anspruch auf Auskehr von 50 % des Übererlöses, der sich aus dem hinterlegten Betrag von 316.453,35 € und der gemäß § 118 ZVG auf die Eigentümergemeinschaft übertragenen Forderung in Höhe von 310.214,13 € zusammensetze. Der Beklagten stehe deshalb aus dem hinterlegten Betrag von 316.453,35 € ein Anteil in Höhe von 313.333,74 € zu; der Differenzbetrag von 3.119,61 € sei – worauf die Kläger zu 1) bis 3) sich untereinander geeinigt hätten - der Klägerin zu 1) auszuzahlen. Die Beklagte habe deshalb aus dem hinterlegten Betrag den auf die Klägerin zu 1) entfallenden Anteil von 3.119,61 € freizugeben; eine entsprechende Freigabeerklärung hätten die Kläger zu 2) und 3) bereits erteilt. Die Beklagte habe außerdem auf die nach § 118 ZVG auf die bisherigen Grundstückseigentümer übertragene Forderung iHv 310.214,13 € zu verzichten sowie die Löschung der Sicherungshypothek zu bewilligen – Zug um Zug gegen Freigabe/Auszahlung des auf sie entfallenden Anteils am hinterlegten Betrag iHv 313.333,74 €. Eine darüberhinausgehende Forderung stehe der Beklagten nicht zu. Nachdem die Beklagte aus dem Zuschlagsbeschluss vom 17.08.2020 wegen des dinglichen Anspruchs über 310.214,13 € nebst Zinsen die Wiederversteigerung der Immobilie betrieben hat und auf ihren Antrag die (erneute) Zwangsversteigerung vom Amtsgericht Menden mit Beschluss vom 25.01.2021 angeordnet worden ist (Bl. 64 GA), hat die Klägerin zu 1) klageerweiternd am 25.02.2021 Vollstreckungsgegenklage erhoben und beantragt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten für unzulässig zu erklären. Insoweit hat sie ergänzend geltend gemacht : Die Vollstreckung durch die Beklagte sei rechtsmissbräuchlich. Sie, die Klägerin zu 1), habe als Ersteherin das Bargebot nicht vollständig berichtigen müssen. Der rechnerisch auf die Kläger zu 1) – 3) entfallende Anteil am Versteigerungserlös, der nach interner Absprache der Kläger untereinander ihr, der Klägerin zu 1) allein zustehe, habe von ihr nicht gezahlt werden müssen, denn sie hätte ihn bei der anschließenden Teilung ohnehin sofort zurückerhalten. Wie der BGH in seinem Beschluss vom 13.11.2013 (Az.: XII ZB 333/12) entschieden habe, sei es in einer solchen Konstellation ausreichend, dass der rechnerisch auf die Beklagte entfallende Erlösanteil gezahlt worden sei – das sei hier unstreitig der Fall gewesen. Mehr könne die Beklagte nicht verlangen; sie sei wegen ihrer Forderung vollständig abgesichert. Indem die Beklagte gleichwohl gestützt auf eine formale Rechtsposition die Wiederversteigerung betreibe, verhalte sie sich rechtsmissbräuchlich, was der Vollstreckung als Einwendung entgegengehalten werden könne. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags sinngemäß geltend gemacht : Der von der Klägerin gezahlte Betrag von 324.000 € reiche nicht aus, um aus diesem die Schuldenmasse vollständig zu begleichen und den auf ihren, der Beklagten, Miteigentumsanteil entfallenden Anteil aus dem Erlösüberschuss nebst anteiliger Zinsen auszuzahlen. Auf den Beschluss des BGH vom 13.11.2013 (Az.:XII ZB 333/12) könne sich die Klagepartei nicht berufen; die Voraussetzungen, unter denen vom Grundsatz der vollständigen Berichtigung des Bargebotes durch den Ersteher abgesehen werden könne, lägen nicht vor. Die Kläger hätten sich – unstreitig – im Verteilungstermin nicht für befriedigt erklärt; eine gemeinsame Verzichtserklärung aller Miteigentümer sei nicht abgegeben worden. Die Kläger könnten ohne ihre – der Beklagten – Beteiligung auch nicht beschließen, dass der auf die Kläger zu 2) und 3) entfallende Erlösanteil allein der Klägerin zu 1) zustehen solle. Sie, die Beklagte, könne sich gegenüber dem mit der Klage geltend gemachten Freigabeanspruch außerdem auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenrechten berufen, die in der Eigentümergemeinschaft wurzelten. Sie habe vor Zuschlagserteilung für die Bruchteilsgemeinschaft Zahlungen geleistet, nämlich :  Grundbesitzabgaben iHv 147,22 € im Jahr 2020 und iHv 480,40 € im Jahr 2019; davon seien ihr 313,81 € von der Klagepartei zu ersetzen;  Versicherungsbeiträge für Juli 2019 bis Oktober 2020 in Höhe von 347,49 € und 96,36 €; davon seien ihr 219,71 € von der Klagepartei zu ersetzen. Die Klägerin zu 1) mache ihrerseits ebenfalls geltend, dass Kosten aufzuteilen seien, etwa für die Stadtwerke und den Schornsteinfeger; auch insoweit handele es sich um Gemeinschaftsverbindlichkeiten, die noch ausgeglichen werden müssten. Außerdem schulde die Klägerin zu 3) der Eigentümergemeinschaft eine Nutzungsentschädigung, weil sie seit dem 25.07.2019 bis zum Zuschlagsbeschluss am 17.08.2020 die Wohnung im ersten Obergeschoss bewohnt habe, ohne dafür an die Gemeinschaft eine Nutzungsentschädigung gezahlt zu haben, so dass der Gemeinschaft gegen die Klägerin zu 3) noch unberichtigte Forderungen zustünden. Werde von einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 350 € ausgegangen, dann ergebe sich ein Nutzungsentschädigungsanspruch bis zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung in Höhe von 4.550 €, von dem 50 % auf sie, die Beklagte entfielen. Wegen sämtlicher, ihr bzw. der Gemeinschaft zustehender Forderungen berufe sie sich gegenüber den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Dieses stehe auch einem Annahmeverzug ihrerseits entgegen. Weil noch Gemeinschaftsverbindlichkeiten zu berichtigen seien, könne die Klagepartei sich nicht mit Erfolg darauf berufen, den rechnerisch auf sie entfallenden Teil des Bargebotes nicht vollständig berichtigen zu müssen. Selbst wenn im Übrigen keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten mehr zu berichtigen wären, könne jeder Teilhaber von den anderen die nach § 22 Abs. 3 HinterlG erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des Erlöses nur hinsichtlich des auf ihn entfallenden Teils des Erlöses verlangen. Die Klägerin zu 1), der bei Zuschlagserteilung nur ein 15/64tel Miteigentumsanteil zugestanden habe, könne die Forderung also nicht (allein) geltend machen. Auch ein Anspruch auf Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek aus § 894 BGB stehe der Klagepartei nicht zu. Die klageerweiternd erhobene Vollstreckungsgegenklage sei unzulässig, weil sie nicht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden sei; zuständig für Klagen gegen Zuschlagsbeschlüsse sei nach § 93 ZVG nicht das Landgericht Arnsberg, sondern das Amtsgericht Menden. Sie sei auch unbegründet, denn die Vollstreckung sei von ihr, der Beklagten, als Mitberechtigter nach § 432 BGB zulässigerweise aus der Sicherungshypothek betrieben worden. Weil die Klägerin zu 1) als Ersteherin dem vom Amtsgericht eingesetzten Verwalter laufend angeblichen Erhaltungsaufwand angezeigt habe und dieser den Behauptungen mithilfe von Sachverständigen nachgegangen sei, was allerdings die Zahlung von Kostenvorschüssen durch sie, die Beklagte, vorausgesetzt habe, habe das Versteigerungsverfahren fortgesetzt werden müssen. Im Übrigen könne die Klägerin zu 1) sich mit der Vollstreckungsgegenklage nicht gegen den titulierten Anspruch, sondern nur gegen die Vollstreckbarkeit des Titels richten. Auf welche Einwendungen sie sich stütze, werde aus dem Vortrag der Klagepartei nicht deutlich; eine – nicht präkludierte - Einwendung stehe der Klägerin zu 1) nicht zu. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt : Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Verzicht auf die gemäß § 118 ZVG übertragene Forderung und auf Löschungsbewilligung sowie Teilfreigabe von 3.119,61 € an die Klägerin zu 1) Zug um Zug gegen Freigabe von 313.333,74 € zu Gunsten der Beklagten sei nicht begründet. Der Antrag sei dahin auszulegen, dass er auf Teilung der Miteigentümergemeinschaft gemäß § 749 BGB gerichtet sei. Der Anspruch aus § 749 BGB könne zwar grundsätzlich jederzeit geltend gemacht werden und umfasse alle notwendigen Mitwirkungshandlungen der weiteren Teilhaber, folglich im Ausgangspunkt auch die hier begehrte Einwilligung in die Herausgabe hinterlegten Erlöses und die Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek nach § 894 BGB. Wie der BGH in seinem Beschluss vom 13.11.2013 (Az.:XII ZB 333/12) entschieden habe, könne im Zweipersonenverhältnis geschiedener Eheleute die Aufhebung der an der Erlösforderung gegen den Ersteher bestehenden Bruchteilsgemeinschaft derart herbeigeführt werden, dass der Ehegatte, der das Grundstück ersteigert habe, den auf den anderen Ehegatten entfallenden Erlösanteil bereitstelle und zugleich von diesem die Zustimmung zur Teilung der nach § 118 ZVG unverteilt übertragenen Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses verlange. Ob diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch auf die vorliegende, mehr als zwei Personen umfassende Fallkonstellation Anwendung finde, könne letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls komme eine solche Art der Auseinandersetzung nur in Betracht, wenn aus dem hinterlegten Betrag keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigen seien. Eben diese Voraussetzung fehle im Streitfall: Es bestünden sowohl Verbindlichkeiten der Gemeinschaft gegenüber einzelnen Teilhabern als auch Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Teilhaber. Die Gemeinschaft könne von der Klägerin zu 3) eine Entschädigung für die Nutzung der Wohnung im Obergeschoss fordern. Außerdem stünden der Beklagten Ansprüche gegen die Gemeinschaft zu. Gleiches gelte für die Kläger, die nach eigener Darstellung von der Gemeinschaft noch Verbindlichkeiten in Höhe von rund 10.000 € fordern könnten. Die der Beklagten zustehenden Ansprüche gegen die Gemeinschaft seien nicht durch Aufrechnung erloschen. Der Beklagten sei es auch nicht aus § 242 BGB verwehrt, sich auf sie zu berufen. Die vorgenannten Umstände stünden einer Teilungsreife entgegen. Nach allem sei auch die von der Beklagten betriebene Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss nicht unzulässig und die klageerweiternd erhobene Vollstreckungsgegenklage unbegründet. Gegen das Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie haben ursprünglich unverändert die erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags weiterverfolgt. Am 13./16.08.2022 hat die Klägerin zu 1) auf die Sicherungshypothek einen weiteren Betrag von 334.051,57 € unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt. Danach haben die Kläger ihre Anträge mit Schriftsatz vom 21.09.2022 (Bl. 433ff GA) angepasst und erweitert. Sie haben geltend gemacht: 1. Zu Unrecht habe das Landgericht die mit der Klage ursprünglich geltend gemachten Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Unter Beachtung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 13.1.2013 (Az.:XII ZB 333/12) habe der Beklagten aus dem von Anfang an hinterlegten Geld ein Teilbetrag iHv 313.333,74 € zugestanden; an sie, die Klägerin zu 1), wäre die andere Hälfte, die sich aus dem Wert der Sicherungshypothek (310.214,13 €) und dem überzahlten Teil aus dem Bargebot (3.119,61 €) zusammensetze, freizugeben gewesen. Um ein Hin- und Herzahlen zu vermeiden. habe der auf sie entfallende Anteil nicht gezahlt werden müssen. Soweit das Landgericht die Klageabweisung damit begründet habe, dass es offene Gemeinschaftsverbindlichkeiten zu Gunsten der Beklagten gegeben habe, habe es übersehen, dass der Beklagten zusammengerechnet, wenn überhaupt, nur ein Anspruch in Höhe von 2.810,74 € zugestanden habe; auch dieser Betrag sei aber durch den hinterlegten Gesamtbetrag gesichert gewesen. Das Landgericht hätte – wenn es die Forderungen der Beklagten als begründet angesehen hätte – lediglich rechnen und den an die Klägerin zu 1) auszukehrenden Teil des hinterlegten Geldes kürzen müssen. Tatsächlich stehe der Beklagten aber keine Forderung gegen die Gemeinschaft (mehr) zu; im Gegenteil : Sie, die Kläger, hätten Forderungen gegen die Gemeinschaft, mit denen hilfsweise die Aufrechnung erklärt werde. Durch die von ihr, der Klägerin zu 1), am 13./16.08.2022 weiter hinterlegten Beträge sei die im Verteilungstermin nach § 118 ZVG auf die Gemeinschaft übertragene Forderung und die darauf eingetragene Sicherungshypothek vollständig bezahlt. Der bisherige Klageantrag zu 1) a), mit dem die Verurteilung der Beklagten zum Verzicht auf die im Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 118 ZVG übertragene Forderung in Höhe von 310.214,13 € und die darauf gemäß § 128 ZVG im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek in gleicher Höhe und zur Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek verlangt worden sei, sei deshalb nun dahin umzustellen, dass die Beklagte (nach wie vor) die Löschung der Sicherungshypothek zu bewilligen habe (neuer Antrag zu 1.a)) und dass sie von dem hinterlegten Betrag einen Teil in Höhe von 337.171,18 € zur Auszahlung an sie, die Klägerin zu 1) freizugeben habe (Antrag zu 1 b) – Zug um Zug gegen Freigabe von 313.333,74 € an die Beklagte (Antrag zu 1 c)). Außerdem sei (nach wie vor) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der zu ihren Gunsten erklärten Freigabe zur Auszahlung in Verzug befinde (Antrag zu 2.)). 2. Sie, die Klägerin zu 1), habe als Ersteherin und Teilhaberin der Gemeinschaft gegen die übrigen Gemeinschafter anteilsmäßig Anspruch auf Einwilligung in die ihrer Beteiligungsquote entsprechende Abwicklung (Freigabe) des Gesamterlöses gehabt, wobei durch die Kläger zu 2) und 3) eine Freigabe schon erfolgt sei. Der Anspruch auf Einwilligung in die Abwicklung (anteilige Freigabe) des Gesamterlöses und auf Mitwirkung bei der Teilung habe für den der Gesamthand als eigener Erlösanteil geschuldeten Betrag ein von der Klägerin zu 1) als Ersteherin geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht begründet, das Einwendungen gegen die von der Beklagten betriebene Wiederversteigerung aus dem Zuschlagsbeschluss begründe. Deshalb sei die Vollstreckungsgegenklage entgegen der Einschätzung des Landgerichts begründet. 3. Die Klage werde nach Hinterlegung des Betrages von 334.051,57 € außerdem „im Wege der Teilklage“ von ihr, der Klägerin zu 1), erweitert (Klageanträge zu II. 1 und 2, III. des Schriftsatzes vom 21.09.2022). Die Erweiterung sei, weil der Sachverhalt bereits dargestellt und bekannt sei, auch zweitinstanzlich zulässig. Die Beklagte schulde ihr, der Klägerin zu 1), Schadensersatz aus § 826 BGB. Die von der Beklagten betriebene Wiederversteigerung sei ebenso wie die von der Beklagten betriebene Zwangsverwaltung nach § 94 ZVG missbräuchlich gewesen, denn ein Zahlungsausfall habe nicht gedroht. Die Beklagte habe deshalb die von ihr, der Klägerin zu 1), an den gerichtlich eingesetzten Verwalter, Rechtsanwalt B., gezahlte Vergütung zu erstatten, soweit diese auf den Zeitraum nach dem 05.10.2020 entfallen sei und nicht als Sowiesokosten zu bewerten sei. Dabei handele es sich um einen Betrag in Höhe von 11.254,72 €. Die Beklagte müsse zudem die Kosten tragen, die ihr, der Klägerin zu 1), durch die Zwischenfinanzierung des nunmehr zur Schadensabwehr auf die Sicherungshypothek entrichteten Betrages entstanden seien; derzeit bezifferbar sei ein Zinsschaden iHv 10.700 € (Bl. 440 GA). Es werde daher klageerweiternd ein Betrag von 21.954,72 € gefordert, der aus dem zu Gunsten der Beklagten hinterlegten Betrag nach entsprechender Anweisung der Hinterlegungsstelle an sie, die Klägerin zu 1), auszuzahlen sei; hilfsweise werde beantragt, dass der Betrag direkt von der Beklagten an die Klägerin zu 1) zu zahlen sei. Weiterer Schaden drohe und sei noch nicht abschließend zu beziffern, weshalb die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt werden müsse (Antrag zu Ziffer III aus dem Schriftsatz vom 21.09.2022). Die Beklagte hat zur Begründung des von ihr gestellten Zurückweisungs- bzw. Klageabweisungsantrags geltend gemacht: Mit dem jetzt weiter hinterlegten Betrag sei nur die Sicherungshypothek bezahlt; eine Zahlung auf die Forderung sei gerade nicht erfolgt. Auch habe nur die Klägerin zu 1) auf das Recht zur Rücknahme gegenüber der Hinterlegungsstelle verzichtet; die beiden anderen Kläger nicht. Sie, die Beklagte, wäre bereit gewesen, dann, wenn ihr 50 % der nun insgesamt hinterlegten Beträge, also 325.252,46 € ausgezahlt worden wären bzw. die Auszahlung durch die Hinterlegungsstelle bewilligt worden wäre, die klägerseits geforderte Löschungsbewilligung für die Sicherungshypothek zu erteilen. Tatsächlich seien die Kläger auf dieses, von ihren – der Beklagten – Prozessbevollmächtigten unterbreitete Angebot nicht eingegangen. Im Gegenteil : Mit den geänderten Klageanträgen solle erreicht werden, dass sie, die Beklagte, an den zwischenzeitlich auf die Sicherungshypothek aufgelaufenen Zinsen iHv 23.837,44 € nicht partizipiere, sondern diese allein der Klägerin zu 1) zuflössen. Dass sie unter diesen Bedingungen bislang nicht die Löschungsbewilligung erteilt habe, sei nicht zu beanstanden. Treuwidrigkeit sei ihr nicht vorzuwerfen. Die von der Klägerin zu 1) beantragte Klageerweiterung sei in zweiter Instanz unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Ein Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung stehe der Klägerin zu 1) gegen sie, die Beklagte, schon dem Grunde nach nicht zu. Sämtliche angeblichen Schäden seien nur entstanden, weil die Klägerin zu 1) bis zum Verteilungstermin nicht das gezahlt habe, was sie hätte zahlen müssen, sondern eigenmächtig den auf die Kläger entfallenden Anteil zurückgehalten habe. Ende Januar 2023 ist der Notar H. als Treuhänder von den Parteien mit der Angelegenheit befasst worden. Ihm sind eine notarielle Löschungsbewilligung der Beklagten vom 23.01.2023 (betreffend die Sicherungshypothek) sowie Freigabeschreiben der Parteien mit der Maßgabe übergeben worden, dass die Freigabeschreiben nur gleichzeitig an die Hinterlegungsstelle weitergeleitet werden dürften und dass von der Löschungsbewilligung erst Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn der Beklagten die Hälfte aller hinterlegten Beträge ( =325.252,46 €) ausgezahlt worden sei. Nach Auszahlung von 325.252,46 € an die Beklagte ist die Sicherungshypothek am 19.05.2023 gelöscht worden. Das Wiederversteigerungsverfahren vor dem AG S. ist mit Beschluss vom 6.7.2023 aufgehoben worden. Nachdem die Beklagte am 12.12.2023 auch die vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses vom 17.08.2020 entwertet an die Klägerin zu 1.) zurückgegeben hat, haben die Kläger ihre Anträge mit Schriftsätzen vom 25.10.2023 (Bl. 540 f GA) . 29.02.2024 und 14.04.2024 modifiziert; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen. Zuletzt beantragen die Kläger: das angefochtene Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11.111.2021 abzuändern und I. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der zu ihren Gunsten erklärten Freigabe zur Auszahlung seit dem 05.10.2020 im Verzug gewesen sei (Antrag zu Ziffer I.2.aus den Schriftsätzen vom 25.10.2023 und 29.02.2024), II. die Beklagte zu verurteilen, a. an die Klägerin zu 1) 21.954,72 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, b. an die Klägerin zu 1.) 11.918,72 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten p.a. zu zahlen III. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zu 1) wegen Vereitelung der Teilung der im Zwangsversteigerungsverfahren des AG S. (Az 002 K 001/18) zugeteilten Beträge und übertragenen Forderung sowie wegen der Verzögerungen durch die auf ihren Antrag vom Amtsgericht Menden angeordneten gerichtlichen Verwaltungen für den Zeitraum ab dem 05.10.2020 in dem Teilungsversteigerungsverfahren mit dem Aktenzeichen 002 K 001/18 und die unter dem Aktenzeichen 002 K 001/21 des Amtsgerichts S. angeordnete Wiederversteigerung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Im Übrigen erklären die Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu Ziffer I.1 und des Antrags zu Ziffer I.3. aus dem Schriftsatz vom 25.10.2023 (Bl. 540/541 GA), auf dessen Inhalt bzgl. der Einzelheiten verwiesen wird, für erledigt. Die Beklagte schließt sich der teilweisen Erledigungserklärung unter Protest gegen die Kostenlast an. Im Übrigen beantragt sie, die Berufung zurück – und die Klage abzuweisen. Der Senat hat die Akten AG Menden Az.: 002 K 1/18, LG Arnsberg, Az.: 4 O 215/19, LG Arnsberg, Az.: 4 O 288/18, LG Arnsberg, Az.: 4 O 173/19 und AG Memdem, Az.: 1 HL 21/20 beigezogen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und des landgerichtlichen Urteils verwiesen. B. Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache aber keinen Erfolg. I. Die von den Klägern nach wie vor beantragte Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme der zu ihren Gunsten erklären Freigabe zur Auszahlung seit dem 05.10.2020 in Verzug befinde (Antrag zu Ziffer I.2. aus dem Schriftsatz vom 25.10.2023, Bl. 540 GA ), ist unzulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage in der Regel nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sein. Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 256 Rdnr. 2). Der Annahmeverzug ist eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Er ist selbst kein Rechtsverhältnis, das nach § 256 ZPO festgestellt werden könnte (BGH, Urteil vom 31.05.2000 in NJW 2000, 2663, beck-online). Anerkannt ist aber, dass ausnahmsweise aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die Klagepartei eine Verurteilung des Prozessgegners zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt, der weitere Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung zulässig ist (vgl. BGH, a.a.O., BGH, Urteil vom 28.10.1987 in BeckRS 1987, 31076487, beck-online). Das ist mit dem schutzwürdigen Interesse der Klagepartei zu rechtfertigen, den für die Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können (BGH, Urteil vom 31.05.2000, a.a.O.). Im Streitfall haben sich in Folge der Auszahlung der hinterlegten Beträge an die Parteien und Löschung der gemäß § 128 ZVG eingetragenen Sicherungshypothek im Frühjahr 2023 die auf diese Leistung gerichtet gewesenen Ansprüche der Kläger (Anträge zu Ziffern I.1.a) bis c) des Schriftsatzes vom 21.09.2022) erledigt (so auch die Kläger mit Schriftsatz vom 25.10.2023, Bl. 540 ff GA). Die isolierte Feststellung eines Annahmeverzugs, die sich nicht (mehr) auf die erleichterte Vollstreckung des zugleich begehrten oder anderweitig bereits erkannten Leistungsantrags bezieht, ist mangels berechtigtem Feststellungsinteresse nicht (mehr) zulässig. Weil der Rechtsstreit betreffend den Feststellungsantrag von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger gleichwohl bis zuletzt ausdrücklich aufrecht erhalten und nicht für erledigt erklärt worden ist, unterliegt er der Abweisung. II. Mit den von der Klägerin zu 1) unter Ziffern II. und III. zuletzt gestellten Anträgen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der begehrten Beträge zu. 1. Die allein von der Klägerin zu 1) mit Schriftsatz vom 21.09.2022 in zweiter Instanz klageerweiternd erhobene „Teil- und Feststellungsklage“ (Klageanträge zu Ziffer II. und III. des Schriftsatzes) war ursprünglich und ist auch nach erfolgter Anpassung der Anträge mit den Schriftsätzen vom 25.10.2023 und 14.04.2024 zulässig. Zwar hat die Beklagte ihre Zustimmung zu der Klageerweiterung nicht erteilt, § 533 Nr. 1, 1. Alt. ZPO. Diese ist aber objektiv unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit als sachdienlich zu bewerten, § 533 Nr. 1, 2. Alt. ZPO. Entscheidend hierfür ist, ob eine Zulassung der Klageänderung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem weiteren Prozess vorbeugt (Musielak/Voit/Ball, 21. Aufl. 2024, ZPO § 533 Rn. 5). Das ist vorliegend der Fall, weil der Senat über die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche abschließend entscheiden kann (näher dazu sogleich unter Ziffer 2.). Soweit die Klägerin zu 1) den im Schriftsatz vom 21.09.2022 unter Ziffer II 1 gestellten Antrag nach erfolgter Freigabe und Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Parteien zuletzt im Senatstermin dahingehend angepasst hat, dass die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 21.954,72 € nebst Zinsen verurteilt werden soll, ist diese Antragsänderung gemäß § 264 Nr. 2, 3 ZPO aufgrund der durch die Freigabe und Auszahlung veränderten Umstände ohne weiteres zulässig; den zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 25.10.2023 und 29.02.2024 angekündigten Erledigungsfeststellungsantrag hat die Klägerin nicht weiterverfolgt. Auch die zuletzt unter Ziffer II.2. beantragte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 11.918,72 € nebst Zinsen begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken. Der Zahlbetrag bezieht sich nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Senatstermin am 15.04.2024 auf die dinglichen Zinsen, die auf die Sicherungshypothek für den Zeitraum vom 05.10.2020 bis zur Einzahlung der Differenz auf das Meistgebot im August 2022 angefallen sind. Diese hat die Klägerin bereits mit ihrem Schriftsatz vom 21.09.2022 (dort unter Ziffer I.1.b)) und vom 25.10.2023 (dort Ziffer II.2) sinngemäß in voller Höhe für sich reklamiert. Nach erfolgter hälftiger Auszahlung der Zinsen durch die Hinterlegungsstelle an die Beklagte ist der Antrag an die geänderten Umstände angepasst worden, § 264 Nr. 2, Nr. 3 ZPO. 2. a. Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 21.954,72 € aus § 826 BGB. Entgegen der von der Klägerin zu 1) vertretenen Auffassung war weder die von der Beklagten betriebene Wiederversteigerung, noch die von ihr beantragte Zwangsverwaltung für die Zeit nach dem 05.10.2020 rechtsmissbräuchlich und damit sittenwidrig i.S. des § 826 BGB, so dass die Klägerin zu 1) die Erstattung der Kosten für den gerichtlich eingesetzten Zwangsverwalter (11.254,72 €) und die ihr nach ihrer Darstellung bislang entstandenen Kosten für die Finanzierung des am 13./16.08.2022 hinterlegten Betrages (10.700 €) nicht unter Berufung auf § 826 BGB von der Beklagten erstattet verlangen kann. Dass die Beklagte formal berechtigt war, aus dem Zuschlagsbeschluss bzw. aus der Sicherungshypothek (§ 128 ZVG) nach der gem. § 118 Abs.1 ZVG angeordneten Übertragung der Erlösforderung die (Wieder-)Versteigerung zu betreiben, steht zwischen den Parteien nicht in Streit (vgl. hierzu auch BGH in NJW 2008, 1807, beck-online ). Ebenfalls nicht streitig ist, dass die Beklagte vor vollständiger Entrichtung des Meistgebotes formal berechtigt gewesen ist, die Verwaltung nach § 94 ZVG zu beantragen (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – IX ZR 172/14 –, Rn. 16, juris). Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die Wiederversteigerung bzw. die Verwaltung nach § 94 ZVG als eine gegen § 242 BGB verstoßende, missbräuchliche Rechtsüberschreitung der Beklagten anzusehen ist, sind nicht auszumachen. aa. Die Beklagte hat ihre formale Rechtsposition nicht durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt (vgl. hierzu BGH, Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 22.02.2019 in NJW 2019,3638). Sie ist vielmehr die vom Gesetz vorgesehene Folge des Umstands, dass die Klägerin zu 1) als Ersteherin der Immobilie das von ihr abgegebene Bargebot nicht, wie gesetzlich geboten, in voller Höhe beglichen hat, sondern sich unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2013 (a.a.O.) auf den Standpunkt gestellt hat, sie müsse den rechnerisch auf die Kläger entfallenden Erlösanteil nicht einzahlen. Dass die Beklagte dem entgegen die Voraussetzungen, unter denen der XII. Senat des Bundesgerichtshofs in der v.g. Entscheidung ausnahmsweise von der vollständigen Berichtigung des Bargebotes abgesehen hat, als nicht gegeben ansah, war rechtlich nicht nur vertretbar, sondern im Ergebnis aus Sicht des Senats auch zutreffend. Der Streitfall ist mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht ohne weiteres vergleichbar. Während in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eine aus nur zwei zu gleichen Anteilen berechtigten Bruchteilseigentümern zusammengesetzte Gemeinschaft um den Erlös stritt, setzte sich die Gemeinschaft im Streitfall aus vier Teilhabern zusammen; auf die Klägerin zu 1) entfiel rechnerisch lediglich ein Anteil von 15/64 an dem von ihr zu entrichtenden Versteigerungserlös. Außerdem hat der Bundesgerichtshof die Verzichtbarkeit auf die Einzahlung des Anteils am Übererlös, der auf den Teilhaber entfällt, der den Zuschlag erhalten hat, daran geknüpft, dass keine Forderungen gemäß den §§ 755,756 BGB bevorrechtigt zu befriedigen waren (BGH Beschluss vom 13.11.2013, a.a.O. Rdnr. 18, 39; ebenfalls : Urt. v. 20.2.1984 – II ZR 112/83, BeckRS 1984, 3273; Stöber/Kiderlen, 23. Aufl. 2022, ZVG § 180 Rn. 301; Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 180 Rn. 114-114a). Diese Voraussetzung lag im Streitfall nicht vor: Nach dem Vortrag der Beklagten hat diese vor Zuschlagserteilung Gemeinschaftsverbindlichkeiten i.S. des § 755 BGB bezahlt (Grundbesitzabgaben iHv 147,22 € im Jahr 2020 und 480,40 € im Jahr 2019; Versicherungsbeiträge für den Zeitraum von Juli 2019 bis Oktober 2020 in Höhe von 347,49 € und 96,36 €). Soweit diese Verbindlichkeiten in Folge der Begleichung durch die Beklagte Teilhaberforderungen geworden sind, sind auch diese auf der Gemeinschaft gründenden Forderungen nach § 756 BGB bevorrechtigt zu befriedigen (BGH, Beschluss vom 13.11.2013, a.a.O., Rdnr 39). Ob die Forderungen der Beklagten nach den §§ 755,756 BGB durch die klägerseits erklärte Aufrechnung erlöschen konnten, lässt der Senat offen. Denn auch die Klägerin zu 1) hat nach Zuschlagserteilung mit EMAIL vom 17.03.2021 gegenüber der Prozessbevollmächtigten der Beklagten reklamiert, dass diverse immobilienbedingte Kosten aufzuteilen seien (Email Bl. 151 b GA). Mit Schriftsatz vom 07.07.2021 sind Ausgaben in Höhe von 3.487,96 € sowie Instandhaltungskosten von 19.631 € beziffert worden (Bl. 212/214 GA), die nach Darstellung der Klagepartei ebenfalls bevorrechtigt zu befriedigen wären. Nach Aktenlage ist weder die Höhe dieser – die Forderung der Beklagten weit übersteigenden- Kosten noch ihre Zahlung durch die Kläger unstreitig (vgl. Bl. 233 GA). Unabhängig davon, ob die Ausgaben als vor der Teilung aus dem Erlös zu berichtigende Gemeinschaftsverbindlichkeiten (§ 755 BGB) oder als bevorrechtigt zu befriedigende Teilhaberforderungen (§ 756 BGB) zu bewerten sind, steht ihre Existenz dem nur ausnahmsweise zulässigen Verzicht auf die nach den gesetzlichen Vorschriften gebotene, vollständige Entrichtung des Barmeistgebotes entgegen. bb. Dass die Beklagte – wie die Klägerin zu 1) meint - die Wiederversteigerung aus dem Zuschlagsbeschluss bzw. die Verwaltung nach § 94 ZVG für „funktionsfremd zu missbilligende Zwecke“ eingesetzt und deshalb sittenwidrig gehandelt hat, ist nicht festzustellen. Weil die Beklagte sich – wie oben dargestellt - auf den vertretbaren Rechtsstandpunkt berufen durfte, die Klägerin habe das Bargebot in voller Höhe gemäß den §§ 180 Abs. 1, 49 Abs. 1, Abs. 3, 107 Abs. 2 ZVG zu begleichen, ist es zunächst auch nicht als verwerflich zu bewerten, dass sie die gerichtliche Verwaltung gemäß § 94 ZVG beantragt hat. Die Bestimmung soll Schutz davor bieten, dass der Ersteher vor der (vollständigen) Zahlung oder Hinterlegung des Meistgebotes tatsächliche Verfügungen betreffend die Immobilie vornehmen kann (Stöber/Drasdo, 23. Aufl. 2022, ZVG § 94 Rn. 2, 3). Angesichts des seit 2018 angespannten Verhältnisses der Parteien untereinander und des gerichtsbekannten Umstands, dass die Klägerin zu 1) die Immobilie schon vor Zuschlagserteilung und ungeachtet gerichtlicher Verbote nach Belieben genutzt und umgebaut hatte (vgl. bspw. LG Arnsberg 4 O 215/19 = OLG Hamm 5 U 87/19 und 5 W 14/20) und mit dieser Vorgehensweise nach Aktenlage auch nach Zuschlagerteilung fortfuhr, durfte die Beklagte sich bis zur vollständigen Entrichtung des Meistgebotes durch die Klägerin zu 1) des durch § 94 ZVG gewährleisteten Schutzes vor Eigenmächtigkeiten der Klägerin zu 1) bedienen. Weil die Beklagte außerdem vorgetragen hat, zur Realisierung weiterer Ansprüche gegen die Klägerin zu 1) (u.a. Erstattung von Vorschüssen für die besonders aufwändige Verwaltertätigkeit nach § 94 ZVG, vgl. Bl. 458 GA) auf die Wiederversteigerung angewiesen zu sein, sind belastbare Anhaltspunkte, die auf subjektiv missbilligenswerte Beweggründe für die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens durch die Beklagte schließen lassen könnten, nicht auszumachen. b. Die Klägerin zu 1) kann von der Beklagten auch weder aus § 826 BGB noch aus § 812 BGB die Erstattung der hälftigen Zinsen in Höhe von 11.918,72 € verlangen, die auf die Sicherungshypothek im Zeitraum vom 05.10.2020 bis 16.08.2022 in Höhe von 23.837,44 € angefallen sind. Die Auszahlung an die Beklagte erfolgte aufgrund der Freigabeerklärungen der Parteien. Der Höhe nach entsprach der an die Beklagte ausgezahlte Anteil an den dinglichen Zinsen dem auf sie entfallenden Anteil an der nach § 118 ZVG übertragenen Forderung und der Sicherungshypothek (§ 128 ZVG). Soweit die Klägerin die Auffassung vertreten hat, die Beklagte habe sich „mit der Annahme der zu ihren Gunsten im Verteilungstermin erklärten Freigabe zur Auszahlung seit dem 05.10.2020 in Verzug befunden“ und im Verhältnis der Parteien untereinander keinen Anspruch auf die dinglichen Zinsen gehabt, verfängt das aus den oben angeführten Gründen nicht: Die Beklagte war nicht verpflichtet, die von den Klägern begehrten (Verzichts-)Erklärungen abzugeben. Ausgehend davon, dass die Klägerin zu 1) nach den §§ 180, 49, 107 ZVG das Barmeistgebot in voller Höhe bereits am 05.10.2020 hätte entrichten müssen, kann überdies nicht festgestellt werden, dass der nach Darstellung der Klägerin zu 1) durch die Finanzierung des offenen Restbetrages im Jahr 2022 entstandene Zinsschaden kausal auf ein der Beklagten vorzuwerfendes Verhalten zurückzuführen ist. 3. Da der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte schon dem Grunde nach aus den genannten Gesichtspunkten ein auf ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten gestützter Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht zusteht, ist auch der zuletzt unter Ziffer III. erhobene Feststellungsantrag unbegründet. III. Soweit die Parteien den Rechtstreit im Senatstermin am 15.04.2024 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO lediglich noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach dieser Vorschrift ist der Senat grundsätzlich an die allgemeinen Regeln des Kostenrechts (§§ 91ff ZPO) gebunden. Daher kommt es für die Entscheidung vornehmlich darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit mutmaßlich genommen hätte und welche Partei dementsprechend mit den Kosten belastet worden wäre, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - IX ZB 71/19, NJW-RR 2020, 1440 Rn. 13; Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 346/19, NJW 2021, 1887 Rn. 4, BGH Beschl. v. 14.3.2022 – VIa ZR 3/21, BeckRS 2022, 6400 Rn. 4, beck-online). Im Rahmen der §§ 91ff ZPO hat die Kostenentscheidung auch den Rechtsgedanken des § 93 ZPO in den Blick zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf in NJW-RR 2020, 252, beck-online); sie lässt zudem Raum für allgemeine Billigkeitserwägungen (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91a Rn. 44). Die Anwendung dieses Maßstabs führt im Streitfall zur Auferlegung der Kosten auf die Kläger. 1. Die Klage wie auch die Vollstreckungsgegenklage wären allerdings nicht an fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzungen gescheitert. Die in der Klageschrift vom 23.11.2020 gestellten Anträgen zu 1. a) bis c) waren ohne weiteres zulässig; auch die am 25.02.2021 in erster Instanz von der Klägerin zu 1) klageerweiternd erhobene Vollstreckungsgegenklage begegnete keinen Zulässigkeitsbedenken. Soweit die Beklagte erstinstanzlich die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts zur Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage gerügt hatte, hat sie diese Rüge – auf die die Berufung ohnehin nicht gestützt werden konnte, § 513 Abs. 2 ZPO - zweitinstanzlich nicht aufrechterhalten. Die Einschätzung der Beklagten, in zweiter Instanz sei die Vollstreckungsgegenklage subjektiv klageerweiternd auch von den Klägern zu 2) und 3) erhoben worden und insoweit in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses unzulässig gewesen, teilt der Senat nicht. Zutreffend ist, dass Rechte der Kläger zu 2) und 3) durch die von der Beklagten betriebene Wiederversteigerung (§ 133 ZVG) nicht tangiert wurden, weil die Kläger zu 2) und 3) nach Zuschlagserteilung an die Klägerin zu 1) nicht mehr Eigentümer der streitbefangenen Immobilie waren. Die deshalb gebotene interessengerechte Auslegung des mit der Vollstreckungsgegenklage gestellten Antrags lässt aus Sicht des Senats nur den Schluss darauf zu, dass auch in zweiter Instanz –ebenso wie vor dem Landgericht - die Vollstreckungsgegenklage allein von der Klägerin zu 1) erhoben werden sollte und erhoben worden ist. Soweit die Kläger ihre ursprünglichen Klageanträge zu 1.) a) bis c) mit dem Schriftsatz vom 21.09.2022 modifiziert haben, war auch das zulässig. Die geänderten, nun unter Ziffer I.1. lit. a .) bis c) gestellten Anträge trugen dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin zu 1) am 13./16.08.2022 den weiteren Betrag in Höhe von 334.051,57 € hinterlegt hatte; die Anpassung der Anträge an diese geänderten tatsächlichen Umstände war nach § 264 Nr. 2,3 ZPO ohne weiteres statthaft. Mit derselben Begründung sind auch die in den Schriftsätzen vom 25.10.2023 bzw. 29.02.2024 erfolgten, die zwischenzeitlich erfolgte Auszahlung der hinterlegten Beträge an die Parteien, die Löschung der Sicherungshypothek und die Rückgabe des Titels an die Klägerin zu 1) aufgreifenden Antragsmodifizierungen zulässig gewesen. 2. Die zulässige Klage hätte allerdings ohne das erledigende Ereignis keinen Erfolg gehabt. Das ursprüngliche Klagebegehren – gerichtet auf die Aufhebung der zwischen den Parteien auch nach erfolgter Versteigerung noch bestehenden Gemeinschaft (§ 749 BGB) durch Verzicht der Beklagten auf die gemäß § 118 ZVG übertragene Forderung sowie die Sicherungshypothek, auf Löschungsbewilligung sowie auf Einwilligung in die Freigabe eines hinterlegten Teilbetrages von 3.119,61 € zur Auszahlung an die Klägerin zu 1) Zug um Zug gegen Freigabe eines Betrages von 313.333,74 € an die Beklagte - war schon deshalb nicht begründet, weil die Berechnung auf der (unzutreffenden) Annahme beruhte, die Klägerin zu 1)habe das Barmeistgebot nicht in voller Höhe entrichten müssen (s. oben). Auch nachdem die Klägerin zu 1) im August 2022 den fehlenden Differenzbetrag zum Barmeistgebot nebst den dinglichen Zinsen für die Zeit vom 05.10.2020 bis 16.08.2022 hinterlegt hatte, war die Klage mit den im Schriftsatz vom 21.09.2022 modifizierten Anträgen zu Ziffern I.1.a) bis c) (noch) nicht begründet. Die unter Ziffer 1 b) und c) verlangte Teilung schloss die Beklagte zu Unrecht von den ihr zustehenden Zinsen, die auf die Sicherungshypothek im Zeitraum ab dem 5.10.2020 angefallen waren, vollständig aus (s. oben). Die begehrte Einwilligung in die beantragte Freigabe musste die Beklagte nach wie vor nicht erteilen, weshalb den Klägern im Ergebnis auch der auf § 894 BGB gestützten Antrag zu Ziffer 1.a. (gerichtet auf Abgabe einer Löschungsbewilligung betreffend die Sicherungshypothek) nicht zustand. Dass die Kläger in dieser Situation den von der Beklagten außerprozessual am 16.09.2022 angebotenen Teilungsplan (Anlage K 35, Bezugnahme Bl. 453 GA) aufgegriffen haben, der die hälftige Freigabe und Auszahlung aller hinterlegten Beträge an die Klägerin zu 1) einerseits und die Beklagte andererseits sowie die nachfolgende Löschungsbewilligung betreffend die Sicherungshypothek vorsah, rechtfertigt unter Heranziehung allgemeiner Billigkeitserwägungen sowie des Rechtsgedankens des § 93 ZPO die Kostenauferlegung auf die Kläger. Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Beklagte dem letztlich vollzogenen, die hälftige Teilung vorsehenden Teilungsplan zugestimmt hätte, wäre er von den Klägern bereits von Anfang an und mithin am 05.10.2020 – nach vollständiger Entrichtung des Barmeistgebotes durch die Klägerin zu 1) - verfolgt worden. Den Anlass zur Klageerhebung hat im Streitfall unter Berücksichtigung aller Umstände das Verhalten der Kläger bis zum und in dem Verteilungstermin am 05.10.2020 gesetzt. 3. Die vorstehend näher bezeichneten Erwägungen rechtfertigen es auch, der Klägerin zu 1) hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Vollstreckungsgegenklage die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Wie oben näher dargelegt war die Vollstreckungsgegenklage ursprünglich unbegründet, weil die Beklagte zu Recht gemäß § 133 ZVG die Wiederversteigerung betreiben durfte, nachdem die Klägerin zu 1) das Barmeistgebot nicht vollständig entrichtet hatte. Erst nach Hinterlegung des fehlenden Restbetrages durch die Klägerin zu 1) und deren Verzicht auf die Rückforderung am 13./16.08.2022 änderte sich die Rechtslage. Wird in den Blick genommen, dass die Klägerin zu 1) durch Nichtbefolgung der sich aus den §§ 180, 49 , 107 ZVG ergebenden Pflicht zur Entrichtung des vollen Barmeistgebotes im Termin am 05.10.2020 letztlich den Anlass für den Antrag auf Wiederversteigerung gesetzt hat, dann erachtet der Senat es unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 97 Abs. 2 ZPO für geboten, die Klägerin zu 1) mit den Kosten für die Vollstreckungsgegenklage zu belasten. C. I. Die weitergehende Kostenentscheidung beruht – soweit die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen wurde – auf den §§ 97,91 ZPO. II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 708 Nr. 10, 711 ZPO. III. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 672.459,64 € festgesetzt. D. Für die Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).