Beschluss
6 U 29/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0513.6U29.22.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (2 O 93/20) vom 18.01.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (2 O 93/20) vom 18.01.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. Sie hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung, § 522 Abs. 2 ZPO. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Geschäftsinhaltsversicherung. Die mittlerweile aufgelöste und wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöschte Klägerin (vgl. Bl. 90/91 eGA-II) betrieb unter der Firmierung „J. GmbH“ in H. ab dem 00.00.2019 einen Lebensmittelladen. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand seit dem 01.05.2019 unter anderem eine Geschäftsinhaltsversicherung (vgl. Versicherungsschein Bl. 7 ff GA-I). Dem Vertrag lagen unter anderem die Verbundenen Versicherungsbedingungen für die Firmen Sachversicherung (VFS 2016) zu Grunde (vgl. rotes Anlagenheft zum Schriftsatz vom 07.05.2020). Hier heißt es in „Teil B – Inhaltsversicherung“: „§ 5 Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung 1. Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb […] a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; b) […] c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen und dort verborgen gehalten hatte; […] 2. Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 1 a), Nr. 1 e) oder Nr. 1 f bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.“ Der damalige Geschäftsführer der Klägerin meldete am 10.11.2019 bei der Polizei einen Einbruchdiebstahl (vgl. Strafanzeige Bl. 2 ff Ermittlungsakte 124 UJs 271/19). Nach Meldung des behaupteten Versicherungsfalles bei der Beklagten schaltete diese den Regulierungsbeauftragten L. ein. Die Klägerin ließ die Kälteverbundanlage durch die Firma V.-Kältetechnik am 13. und 14.11.2019 reparieren. Hierfür stellte diese einen Betrag in Höhe von 12.127,35 € in Rechnung. Die Beklagte teilte unter dem 19.02.2020 mit, dass eine Prüfung der grundsätzlichen Einstandspflicht noch nicht abgeschlossen sei. Die Klägerin wartete eine endgültige Entscheidung der Beklagten nicht ab und erhob unter dem 07.03.2020 Klage. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, am 10.11.2019 hätten unbekannte Täter einen erheblichen Schaden angerichtet, indem sie in den Laden eingedrungen seien und die Kälteanlage zerstört hätten. Die Täter müssten durch ein kleines Fenster im hinteren Lagerraum in den Markt eingestiegen sein. Der gesamte Laden sei verwüstet worden, insbesondere die Stromzufuhr der Kühlbereiche abgestellt und die Überwachungstechnik entwendet worden. Einige Wochen vor dem streitgegenständlichen Schadenereignis sei die Scheibe der Eingangstür eingeschlagen worden. Es seien Händler, die mit einem vorherigen Ladeninhaber zusammengearbeitet hätten, auf die Klägerin zugekommen und hätten Forderungen gegen diese eintreiben wollen. Es sei damit gedroht worden, den Laden abzubrennen. Es sei insgesamt ein Schaden in Höhe von mindestens 74.091,41 € entstanden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 74.091,41 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit der Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat das vorgetragene Diebstahlsereignis sowie den entstandenen Schaden der Höhe nach bestritten. Sie hat behauptet, ein gewaltsames Eindringen sei bereits deswegen auszuschließen, da keine Einbruchspuren vorhanden gewesen seien. Es bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls. Hierfür spreche der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem erstmaligen Versicherungsbeginn und dem Einbruch und Vandalismusschaden nur wenige Monate später. Zudem sei die Beklagte bereits wegen einer vorsätzlichen Gefahrerhöhung leistungsfrei. Insoweit mache sich die Beklagte das Vorbringen der Klägerin, es sei zu einer Geldforderung unbekannter Personen und Gewaltdrohungen ihr gegenüber gekommen, hilfsweise zu eigen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.01.2022, Az. 2 O 93/20, die Klage abgewiesen (Bl. 253 ff GA-I). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der geforderten Summe aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe, insbesondere nicht aus der bei der Beklagten bestehenden Versicherung. Der Klägerin sei es nicht gelungen, das äußere Erscheinungsbild eines Einbruchs darzulegen und zu beweisen, insbesondere fehle es an geeigneten Einbruchspuren. Der damalige Geschäftsführer der Klägerin habe bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, auf dem Bild Nr. 1 links auf Blatt 8 der Ermittlungsakte sehe man eine Fluchttür, an der sich zum Zeitpunkt des Einbruchs beziehungsweise bei Bemerken des Diebstahls Aufhebelungsspuren befunden hätten. Zudem könne man auf dem Bild links in der Mitte auf Blatt 8 der Ermittlungsakte ein Fensterelement aus Glasbausteinen erkennen. Beim Eintreffen nach dem Diebstahl habe das betreffende Fenster nur noch an einer Aufhängung und nach innen gehangen. Sie hätten es dann selbst wieder in die Aufhängung gebracht. Der damalige Geschäftsführer habe angegeben, der hinzugerufene Polizist habe ihn noch angefahren, was ihm denn einfiele, dieses Fenster anzufassen und in die Aufhängung zu drücken. Auch habe der damalige Geschäftsführer mitgeteilt, sie hätten beim Eintreffen am Supermarktgelände die Tür des Lastenaufzuges offen aufgefunden. Sein Bruder habe diese dann geschlossen, in dem er die äußere Aufzugstür angelehnt habe. Auf Blatt 8 der Ermittlungsakte sei jeweils die Außentür des Lastenaufzuges zu sehen. Der Bruder, der die Lastenaufzugstür angelehnt habe, sei der Zeuge M. O. gewesen. Die Zeugen hätten den Vortrag des Geschäftsführers der Klägerin bezüglich etwaiger Aufbruchspuren nicht bestätigen können. Der Zeuge W. habe mitgeteilt, dass er am Tag des behaupteten Diebstahls als Kriminalhauptkommissar vor Ort gewesen sei. Er habe nach Einbruchspuren geschaut, aber es sei so gewesen, dass man keine geeigneten Tätereinstiege habe finden können. Der damalige Geschäftsführer der Klägerin habe ihn auf das gekippte Fenster aufmerksam gemacht. Andere Einbruchspuren an Türen oder Fenstern habe er nicht feststellen können. Er gehe davon aus, dass er das Fenster so fotografiert habe, wie er es vorgefunden habe. Es sei grundsätzlich so, dass Spuren so fotografiert würden, wie man sie vorfände. Dies gelte auch im Hinblick auf die Lastenaufzugstür. Der Zeuge habe ausgesagt, dass er keine konkreten Erinnerungen daran habe, wie er die Lastenaufzugstür vorgefunden habe. Wenn diese aber auf dem Foto (BI. 8 d. Ermittlungsakte) geschlossen sei, dann spreche das dafür, dass man sie auch geschlossen aufgefunden habe. An ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin darüber, dass dieser das Fenster wieder zurück in die Halterung gedrückt habe, noch bevor die Spurensicherung gekommen sei, habe sich der Zeuge nicht erinnern können, jedoch angegeben, dass er dies wahrscheinlich vermerkt hätte. Die Aussage des Zeugen W. sei im Hinblick auf den klägerischen Vortrag negativ ergiebig. Der Zeuge habe das Vorliegen etwaiger Einbruchspuren nicht bestätigen können. Sofern die Klägerin vortrage, dass das Fenster noch vor Eintreffen der Polizei wieder in die Halterung gehängt worden und die Außentür des Lastenaufzuges offen gewesen sei, sei die Aussage des Zeugen W. unergiebig. Der Zeuge habe keine konkrete Erinnerung mehr daran gehabt. Auch die Aussage des Zeugen M. O. sei im Hinblick auf das Vorliegen etwaiger Einbruchspuren unergiebig gewesen. Der Zeuge habe erklärt, er sei zwar dabei gewesen, als sein Bruder den Diebstahl bemerkt hätte, er habe aber draußen gewartet, während sich die Spurensicherung in dem Laden befunden habe. Er sei auch selbst gar nicht richtig im Laden gewesen. An dem Glasfenster auf Blatt 8 der Ermittlungsakte sei ihm an dem Tag des Diebstahls nichts aufgefallen. Sofern der Zeuge ausgesagt habe, das Fenster habe gefehlt, als er am Tag nach dem Diebstahl vor Ort gewesen sei, sei dies nicht nachvollziehbar. Aus den Fotos der Ermittlungsakte ergebe sich, dass das Fensterelement am Tag des Diebstahls jedenfalls in der. Aufhängung vorhanden gewesen sei. Es sei widersprüchlich, wenn der Zeuge behaupte, am nächsten Tag habe das Fenster gefehlt. Auch die Aussage des Zeugen B. O. sei unergiebig. Der Zeuge habe mitgeteilt, er sei erst später hinzugekommen und habe draußen gewartet, während die Polizei im Laden gewesen sei. Auch zu dem Fenster habe der Zeuge keine Angaben machen können. Das Vorliegen geeigneter Einbruchspuren, die auf das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls hindeuten, sei auch unter Beiziehung der Ermittlungsakte nicht festzustellen gewesen. Auf den Bildern in der Ermittlungsakte hätten sich keine Aufhebelungsspuren feststellen lassen. Auch der Zeuge W. habe erklärt, Aufhebelungsspuren habe man nicht finden können. Aus dem Tatbefundbericht in der Ermittlungsakte ergebe sich, dass die straßenseitigen Zugänge zu dem Supermarkt ordnungsgemäß verschlossen gewesen seien. Die Türen des Lastenaufzuges seien bei Tatortaufnahme ebenfalls geschlossen gewesen und die Fahrstuhltür weise keine aktuellen aufbruchtypischen Beschädigungen auf. Dem Vortrag des damaligen Geschäftsführers der Klägerin, er habe das Fenster wieder in die Aufhängung gehängt und die Lastenaufzugstür sei offen gewesen, vermöge das Gericht nicht zu folgen. Es sei bereits unklar, wann genau der Geschäftsführer der Klägerin das Fenster wieder eingehängt habe. Der Zeuge M. O. habe ausgesagt, sein Bruder – der Geschäftsführer der Klägerin – sei in den Laden gegangen, um das Licht einzuschalten, und gar nicht bis zum Lichtschalter gekommen, weil er sofort gesehen habe, dass etwas nicht stimme. Er sei dann direkt zurückgekommen. Das passe nicht zu den Angaben des damaligen Geschäftsführers der Klägerin, dass er das Fenster wieder in die Aufhängung gehangen habe. Insgesamt seien die Angaben der Klägerin und der am Tag des behaupteten Diebstahls anwesenden Zeugen so widersprüchlich, dass letztlich nicht geklärt werden könne, ob das Fenster tatsächlich komplett ausgehebelt gewesen sei oder nicht. Auch ob die Außentür des Lastenaufzuges offen oder geschlossen gewesen sei, ließe sich nicht mit Sicherheit feststellen. Unabhängig davon, ob ein aus der Aufhängung fallendes Fenster eine geeignete Einbruchspur darstelle, handele es sich bei dem lediglich gekippten Fenster jedenfalls nicht um eine Spur, die auf ein gewaltsames Eindringen hindeute. Verbleibende Zweifel des erkennenden Gerichts würden daher zu Lasten der hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes einer Entwendung voll darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin gehen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, dass die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts alles unternommen habe, um das Erscheinungsbild eines Einbruchs darzulegen und zu beweisen, insbesondere Zeugen und Verantwortliche benannt habe, die den Einbruch entdeckt und der Polizei gemeldet hätten. Weitere Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung werde man an die zur Tatzeit am Wochenende nicht am Tatort anwesende Klägerin oder ihre Mitarbeiter nicht stellen können. Insbesondere könne es der Klägerin nicht angelastet werden, wenn die Polizei Einbruchsspuren nicht aufdecken oder nicht sichern könne. Das Landgericht habe die Ausführungen des Polizeibeamten insoweit missverstanden oder falsch gewertet. Wenn das Landgericht die Feststellungen des Polizeibeamten so gewertet hätte, dass Einbruchsspuren an einem Fenster nicht zwingend auffindbar sein müssten, um einen Einbruch nachzuweisen, sei ein Einbruchsereignis in zu vertretender Weise bewiesen gewesen und der Klage richtigerweise stattgegeben worden. Daher seien insbesondere die Ausführungen des Polizeibeamten und der weiteren Zeugen, die ein aufgebrochenes Fenster und eine für den Abtransport des Diebesgutes von innen geöffnete, bei Ladenschluss verschlossene Tür bestätigt hätten, und ihre Würdigung durch das Landgericht auch widersprüchlich. Eine bedingungsgemäße Entwendung sei nachgewiesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 18.01.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Dortmund die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 74.091,41 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Mit der Berufung würden keine etwaig bestehenden Zweifel an den erhobenen Beweisen aufgezeigt, die einen Neueinstieg in die Beweisaufnahme gebieten würden. Ferner sei auf die Grundsätze der Beweisvereitelung hinzuweisen, da der damalige Geschäftsführer der Klägerin nach eigenen Angaben angeblich Anknüpfungstatsachen noch vor Eintreffen der Polizei vernichtet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf diese und wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Zur Begründung der Zurückweisung wird vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.04.2024 Bezug genommen. Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.