Hinweisbeschluss
10 U 14/24
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0528.10U14.24.00
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Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach
§ 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Nach diesem Hinweis ist die Berufung mit Beschluss vom 26.06.2024 zurückgewiesen worden. Gründe: Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). I. Der Kläger, handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners R. begehrt von der Beklagten die Übertragung eines Grundstücks aufgrund eines Vermächtnisses des am 00.00.1937 geborenen und am 00.00.2018 verstorbenen Erblassers A.. Letzteren hat die Beklagte als Alleinerbin beerbt, was in einem streitig geführten Nachlassverfahren vor dem Senat in anderer Besetzung festgestellt worden ist (Senat, Beschluss vom 28. Dezember 2021 – I-10 W 125/19). Der Insolvenzschuldner war seit dem Frühjahr 2015 der behandelnde Hausarzt des Erblassers, der ledig und kinderlos war. Am 22. Januar 2016 schlossen der Erblasser (im Vertrag als der Erschienene zu 1.) bezeichnet), der Insolvenzschuldner (Erschienene zu 2.), die Beklagte als Pflegerin des Erblassers (Erschienene zu 3.) und die Tochter der Beklagten (Erschienene zu 4.) vor dem Notar J. einen als „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ bezeichneten Vertrag (Urkundenrolle N01). Der Vertragsschluss fand in den Praxisräumlichkeiten des Insolvenzschuldners statt. Der Vertrag hat unter anderem folgenden Inhalt: „I. Präambel (…)Der Erschienene zu 1.) ist von dem Verhalten seiner Verwandtschaft schwer enttäuscht. Der Erschienene zu 1.) möchte – wie dieses bereits seit einiger Zeit geschieht – sichergestellt haben, dass seine medizinische und pflegerische sowie sonstige Versorgung gewährleistet ist. 1.Zu dem Zwecke verpflichtet sich der Erschienene zu 2.) gegenüber dem Erschienenen zu 1.) zur Erbringung der nachfolgend aufgeführten über die reine ärztliche Versorgung hinausgehenden Leistungen:- Medizinische Beratung und Behandlung im Erkrankungsfall;- Hausbesuche für den Fall, dass kein Praxisbesuch möglich ist;- Telefonische Erreichbarkeit auch am Wochenende und in den Abendstunden/ Nachts; - Beratung zur medikamentösen Behandlung;- Gespräche mit den Fachkollegen über Besonderheiten im Krankheitsfall;- Betreuung im häuslichen Bereich bei Zunahme von alterstypischen Veränderungen z.B. Gedächtnisstörungen; - Patientenverfügung erstellen;- Betreuungsmaßnahmen zu Angelegenheiten Post/Finanzen etc. (sofern gewünscht);- Beratungen/Behandlung für den Fall einer Pflegebedürftigkeit (Pflegedienst etc.);- Beratungen und Betreuung im Umgang mit behördlichen Angelegenheiten (Pflegestufe/Schwerbehinderung). 2.Die Erschienene zu 3.) verpflichtet sich gegenüber dem Erschienenen zu 1.) zur Erbringung der nachfolgend aufgeführten Leistungen: (…)Die Erschienene zu 4.) verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten - sie ist berufstätig - und für den Fall, dass ihre Mithilfe notwendig werden sollte, ihre Mutter, die Erschienene zu 3.) nach besten Kräften zu unterstützen. 4.Der Erschienene zu 1.) seinerseits bestimmt, dass im Falle seines Todes der Erschienene zu 2.) als Gegenleistung das dem Erschienenen zu 1.) gehörende im Grundbuch von D. Blatt N02 verzeichnete Grundstück Flur N03 Flurstück N04 Landwirtschaftsfläche, Verkehrsfläche, O.-straße, 2ha 30a 73qm groß, erhält.(...)Den Parteien ist bewusst, dass Leistung und Gegenleistung gegebenenfalls in einem erheblichen Missverhältnis zueinander stehen können z.B. dann, wenn der Erschienene zu 1.) kurzfristig verstirbt. Alle Beteiligten erklärten sich allerdings bereit, dieses Risiko auf sich nehmen zu wollen.(...)” Am 11. März 2016 ließ der Erblasser darüber hinaus ein Testament vor dem Notar J. zur Urkundenrollennummer N05 beurkunden. Darin heißt es unter anderem: „l. PräambelAm 22.01.2016 habe ich zur UR.-Nr. N01 vor dem amtierenden Notar einen Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag geschlossen. Dieser Vertrag soll voll inhaltlich Bestand haben. Dieser Vertrag beinhaltet im Wesentlichen eine Regelung bezüglich meines Grundbesitzes. II.Im Hinblick auf mein weiteres Vermögen, insbesondere mein Barvermögen, setze ich Frau V., geb. am 00.00.1952, wohnhaft M.-straße, D., zur Alleinerbin ein.Ersatzerbin soll deren Tochter, Frau U., geb. am 00.00.1980, wohnhaft ebenfalls M.-straße, D., sein.“ Der Erblasser verstarb am 00.00.2018. Am 27. Dezember 2019 bestellte das Amtsgericht Wolfrathshausen den Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners. Die Gläubigerversammlung beschloss am 21. März 2021, das Klageverfahren bezüglich des dem Insolvenzschuldners im Wege der Vermächtnisanordnung zugesprochenen Grundstücks einzuleiten. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Vermächtnisanordnung zugunsten des Insolvenzschuldners aus dem Vertrag vom 16. Januar 2022 weder sittenwidrig noch aufgrund eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz unwirksam sei. § 32 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä 1997) sowie die inhaltsgleiche Regelung in der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (BO-Ä) stünde dem nicht entgegen. Es handele sich nicht um ein materiell-rechtliches Gesetz, welches geeignet wäre, die verfassungsrechtlich garantierte Testierfreiheit einzuschränken. Zudem seien die Voraussetzungen des § 32 MBO-Ä 1997 nicht anzunehmen, da durch die Vermächtnisanordnung nicht der Eindruck erweckt werde, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst werde. Hierzu trage die Beklagte schon nicht substantiiert vor. Dieser Eindruck könne jedoch auch nicht entstehen, da der Erblasser sich neben den ärztlichen Leistungen auch weitere unterstützende Leistungen von dem Insolvenzschuldner habe versprechen lassen. Die ärztliche Beratung – die der Erblasser zudem auch weiterhin bei anderen Ärzten hätte suchen können – habe nicht im Vordergrund gestanden. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Übereignung und Herausgabe des in dem Erbvertrag näher bezeichneten Grundstücks N03, Flurstück N04, zu verurteilen. Dem ist die Beklagte mit ihrem Klageabweisungsantrag entgegengetreten. Die erbvertragliche Regelung in dem Erbvertrag vom 22. Januar 2016 zugunsten des Insolvenzschuldners sei gemäß § 134 BGB nichtig, weil diese Regelung (das Versprechen von zukünftigen, ärztlichen Leistungen im Synallagma zu einem Immobilienvermächtnis zugunsten des Arztes) sowohl gegen § 32 MBO-Ä der Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, als auch gegen die gleichlautende Landesnorm des § 32 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 15. November 2003 (BO-Ä) verstoße. Darüber hinaus ergebe sich die Nichtigkeit der Vermächtnisanordnung auch aus § 138 BGB, was im Einzelnen näher begründet wird. Mit dem am 18. Januar 2024 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger aus § 2174 BGB kein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks zustünde, weil das Vermächtnis wegen eines Verstoßes gegen § 32 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen Lippe vom 15. November 2003 unwirksam sei. Es handele sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, was im Einzelnen näher begründet wird. Dagegen habe der Insolvenzschuldner auch verstoßen, weil für den Eindruck der Beeinflussung ausreichend sei, wenn aus der Perspektive eines objektiven Dritten Zweifel daran entstehen, ob angesichts der Zuwendung die Wahrung der Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung gewährleistet ist. § 32 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung sei nicht einschlägig. Aus einer ergänzenden Testamentsauslegung könne nichts Anderes hergeleitet werden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er die erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Zur Begründung führt der Kläger unter anderem aus, das Landgericht habe sich nicht hinreichend mit den Ausführungen in der Klageschrift zur Motivation des Erblassers für die gewählte Vermächtnisanordnung auseinandergesetzt und auch die Beweislast verkannt, die hinsichtlich der „Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung“ bei der Beklagten liege. Die Ausnahmevorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung sei nicht hinreichend beachtet worden, der Vertrag habe gerade dazu gedient, dem Erblasser ein Verbleiben auf seinem eigenen Hof im Alter zu sichern. Darüber hinaus sei das Vermächtnis nicht nichtig gem. § 134 BGB. Das Landgericht habe sich nicht mit der konkreten Situation befasst, sondern sich unzulässig lediglich mit theoretischen Möglichkeiten einer Beeinflussung begnügt, was nicht ausreichend sei. Es fehle jeder konkrete Hinweis darauf, dass das Vermächtnis den Insolvenzschuldner in der Qualität seiner ärztlichen Behandlung zugunsten des Erblassers negativ beeinflusst haben könnte. Verkannt worden sei auch, dass der Vertrag den Erblasser nicht zwinge, ärztliche Behandlungen durch den Insolvenzschuldner in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig käme es darauf an, dass ggf. andere Patienten ungleich behandelt würden. Denn der Insolvenzschuldner sei frei in der Wahl, welchen Patienten er behandeln wolle und welchen nicht. Der Erblasser hätte jederzeit den Arztvertrag kündigen können. Ob er damit von der Gegenleistung losgekommen wäre, müsse hier nicht entschieden werden. Auch sei eine ergänzende Auslegung erforderlich, weil sich in der Gesamtschau von Vermächtnis und Testament ergebe, dass der Erblasser sowohl den Insolvenzschuldner, die Beklagte als auch seine gesetzlichen Erben gleich habe behandeln wollen. Jedenfalls sei die Revision zuzulassen, was näher begründet wird. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn das im Grundbuch von D., Blatt N02 verzeichnete Grundstück, Flur N03, Flurstück N04, Landwirtschaftsfläche, Verkehrsfläche, O.-straße, 2 ha 30 a 73 m² groß, zu übereignen und herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil. Es liege ein Verstoß gegen § 32 der (Muster)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte vor, als auch gegen die gleichlautende Landesnorm des § 32 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Die ärztliche Versorgung durch den Insolvenzschuldner, Herrn R., und die vermächtnisweise Zuwendung des Grundstücks hätten nicht nur in einem Gegenseitigkeitsverhältnis gestanden, sondern der Erblasser sei daran bis zu seinem Tode gebunden gewesen. Eine lebzeitige Verfügung über die in Rede stehende Grundstücksfläche hätte die Sanktion des § 2288 BGB ausgelöst, sodass der Erblasser sich ohne wirtschaftliche Aufgabe der Grundstücksfläche weder zu Lebzeiten noch durch eine anderweitige Verfügung von Todeswegen von der ärztlichen Versorgung durch den Insolvenzschuldner, Herr R., hätte befreien können. Auf der anderen Seite habe der Insolvenzschuldner unbeeinflusst und unabhängig in Bezug auf den Erblasser keine ärztlichen Entscheidungen mehr treffen können. Jede ärztliche Entscheidung des Insolvenzschuldners in Bezug auf die Gesundheit und das Leben des Erblassers hätte jedenfalls den Eindruck erweckt, nicht unbeeinflusst und unabhängig von dem in Rede stehenden Erbvertrag zu sein. Bei einer solchen erbvertraglichen synallagmatischen Verknüpfung von ärztlichen Leistungen werde nicht nur gegen das Verbotsgesetz der Berufsordnung verstoßen, sondern dies löse auch die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB aus. Diese Nichtigkeitsfolge verstoße in dem vorliegenden Fall nicht gegen die Testierfreiheit. Dies möge bei einseitigen Testamentsanordnungen, auch wenn diese offen erfolgen, streitig sein, sei hier aber im Hinblick auf die besondere erbvertragliche Bindung anders zu beurteilen. Hilfsweise werde weiterhin daran festgehalten, dass das erbvertragliche Vermächtnis sittenwidrig sei. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Insolvenzschuldner kein Anspruch auf Erfüllung eines Vermächtnisses aus dem Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag vom 22. Januar 2016 gem. §§ 2147, 2174 BGB zusteht. Der in dem Vertrag geregelte Vermächtnisanspruch ist gem. § 134 BGB unwirksam. 1. Es handelt sich bei der Regelung im Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag vom 22. Januar 2016 in Ziffer 4. um eine Vermächtnisanordnung zugunsten des Insolvenzschuldners, wovon auch der Kläger ausgeht. Diesbezüglich nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Erbscheinsverfahren Bezug (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Dezember 2021 – 10 W 125/19 –, Rn. 48 ff., juris). 2. Der Vermächtnisanspruch ist gem. § 134 BGB unwirksam. Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen ein Verbotsgesetz verstößt, wobei es maßgeblich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erbfalls ankommt. Die Unwirksamkeit eines entsprechenden Vermächtnisses ist in § 2171 Abs. 1 BGB ebenfalls explizit geregelt. a) Bei § 32 der Berufsordnung Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 15. November 2003 (BO-Ä) handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. § 32 BO-Ä ist als Verbotsgesetz einzustufen, da die §§ 31, 32 BO-Ä beide Konkretisierungen der allgemeinen Vorschrift des § 30 BO-Ä darstellen, die auf die Sicherung der Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung gerichtet sind (so zutreffend zur vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmung der hessischen Ärztekammer OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 21 W 91/23 –, Rn. 32, juris; vgl. auch NK-MedR/Sobotta, 4. Aufl. 2024, MBO § 32 Rn. 1; Staudinger/Fischinger/Hengstberger (2021) BGB § 134, Rn. 495; BeckOGK/Vossler, 1.3.2024, BGB § 134 Rn. 188). b) Dem Insolvenzschuldner ist ein standesrechtlicher Verstoß gegen § 32 BO-Ä vorzuwerfen. Gemäß dieser Bestimmung ist es Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Indem sich der Insolvenzschuldner in Ziffer 4 des Vertrages als Gegenleistung das dem Erblasser gehörende im Grundbuch von D. Blatt N02 verzeichnete Grundstück N03 Flurstück N04 Landwirtschaftsfläche, Verkehrsfläche, O.-straße, 2ha 30a 73qm groß, hat versprechen lassen, ist ein „anderer Vorteil“ im Sinne dieser Regelung von einem Patienten versprochen (zum versprechen vgl. Spickhoff/Scholz, 4. Aufl. 2022, MBO § 31 Rn. 5) worden. Die Vorschrift erfasst, worauf die Hervorhebung von Geschenken im Normtext hinweist, alle Formen einseitiger Zuwendungen von Patienten, auf die kein durch eine Gegenleistung abgedeckter Anspruch besteht (Spickhoff/Scholz, 4. Aufl. 2022, MBO § 32 Rn. 2). Selbst bei konservativer Schätzung hat diese Zuwendungen nach den Ausführungen der Klageschrift einen Wert von mindestens 100.000 €. Der Insolvenzschuldner kann sich nicht darauf berufen, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung durch diese Zuwendung nicht beeinflusst wird. Insoweit kommt es auf den Eindruck eines objektiven Beobachters an, der Kenntnis von allen Umständen des Falles hat. Ob der Eindruck einer Beeinflussung der ärztlichen Entscheidung bei einem objektiven Beobachter entsteht, hat das Gericht im Wege einer wertenden Betrachtung festzustellen, die an konkrete Tatsachen anknüpfen muss. Diese müssen einen Zusammenhang zwischen der Zuwendung und den ärztlichen Entscheidungen nahe legen (vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 6. November 2007 – 6t E 1292/06.T –, Rn. 47, juris). Das ist hier bereits deshalb gegeben, weil der Wert der übertragenen Grundstücke selbst dann erheblich ist, wenn entgegen den Ausführungen des Nachlasspflegers der Wert der Grundstücke nicht als Bauerwartungsland zu ermitteln und damit auf insgesamt 1,5 Mio. € geschätzt werden kann, sondern lediglich auf 100.000 €, wie in der Klageschrift angegeben. Darüber hinaus haben die Parteien ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bereits bei Vertragsschluss erkannt, wenn es in dem notariellen Erbvertrag unter anderem heißt: „Den Parteien ist bewusst, dass Leistung und Gegenleistung gegebenenfalls in einem erheblichen Missverhältnis zueinander stehen können z.B. dann, wenn der Erschienene zu 1.) kurzfristig verstirbt. Alle Beteiligten erklärten sich allerdings bereit, dieses Risiko auf sich nehmen zu wollen.“ In einem solchen Fall, in welchem die Zuwendungen eine erhebliche Größenordnung erreichen, ist dies für den objektiven Beobachter ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass der Zuwendungsempfänger in seinen aktuellen oder künftigen Entscheidungen – seien sie mit oder gegen den mutmaßlichen oder bekannten Willen des Zuwendenden zu treffen – nicht mehr frei ist (Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 6. November 2007 – 6t E 1292/06.T –, Rn. 61, juris). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der von dem Insolvenzschuldner übernommene Leistungskatalog teilweise auch solche Verpflichtungen umfasst, die weniger auf seiner ärztlichen Fachkompetenz beruhen als vielmehr Gedanken sozialer Fürsorge entsprechen (Betreuung im häuslichen Bereich bei Zunahme von alterstypischen Veränderungen z.B. Gedächtnisstörungen; - Patientenverfügung erstellen; Betreuungsmaßnahmen zu Angelegenheiten Post/Finanzen etc. (sofern gewünscht); Beratungen/Behandlung für den Fall einer Pflegebedürftigkeit (Pflegedienst etc.); Beratungen und Betreuung im Umgang mit behördlichen Angelegenheiten (Pflegestufe/Schwerbehinderung)). Es ist unstreitig, dass der Insolvenzschuldner keine freundschaftlichen Kontakte zum Erblasser pflegte, die vielleicht den Eindruck der Beeinflussung hätten mildern können. Darüber hinaus umfasste die Verpflichtung des Insolvenzschuldners ausweislich des Vertrages auch die ärztliche Betreuung des Erblassers, was genügt, um einen Zusammenhang zwischen der Zuwendung auf der einen und den ärztlichen Leistungen auf der anderen Seite nahe zu legen. § 32 Abs. 1 Satz 2 BO-Ä führt im konkreten Einzelfall nicht zur berufsrechtlichen Zulässigkeit des hier abgeschlossenen notariellen Erbvertrages. Danach ist eine Beeinflussung dann nicht berufswidrig, wenn sie einer wirtschaftlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise auf sozialrechtlicher Grundlage dient und der Ärztin oder dem Arzt die Möglichkeit erhalten bleibt, aus medizinischen Gründen eine andere als die mit finanziellen Anreizen verbundene Entscheidung zu treffen. Diese Regelung entspricht wortgleich § 32 Abs. 1 Satz 2 (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer (MBO-Ä), welche auf dem Deutschen Ärztetag in Kiel im Jahr 2011 umfassend neu gefasst worden ist (vgl. Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 4. Auflage 2020, A. Ärztliches Berufsrecht, Rn. 79). Der damals neu angefügte Satz 2 übernimmt – wie sich aus den Erläuterungen zur MBO-Ä ergibt – den Tenor der im Jahr 2007 von der Bundesärztekammer veröffentlichten Hinweise und Erläuterungen zum Umgang mit der Ökonomisierung des Gesundheitswesens. Der notarielle Einzelvertrag zwischen dem Erblasser und unter anderem dem Insolvenzschuldner hat jedoch keine sozialrechtliche Grundlage, auch wenn er dem Bedürfnis des Erblassers entsprang, weiterhin auf seinem Hof leben zu können. Gemeint sind mit dieser Ausnahmebestimmung vielmehr Selektivverträge – also Verträge zwischen einzelnen Krankenkassen und die in § 140b Abs. 1 SGB V abschließend aufgezählten Leistungserbringer und Anbieter (vgl. zu solchen Verträgen Bäume in: Remmert/Gokel, GKV-Kommentar SGB V, 65. Lieferung, 4/2024, 2. Vertragspartner, Rn. 4) und Verträge zur integrierten Versorgung (zu den unterschiedlichen Vertragstypen, die sich im Rahmen der integrierten Versorgung entwickelt haben, vgl. Schwanenflügel NZS 2006, 285, 287 ff.; vgl. auch Bombien/Hartmann, SGb 2013, 76, 80). c) Der Verstoß des Insolvenzschuldners gegen das Berufsverbot führt zur Teilnichtigkeit des Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrages vom 22. Januar 2016, soweit es die vertraglichen Bestimmungen den Insolvenzschuldner betreffend anbelangt. Daher kann der Insolvenzschuldner keine Ansprüche auf Übereignung der darin versprochenen Grundstücksvermächtnisse geltend machen, § 134 BGB. Betrifft das gesetzliche Verbot – wie hier – nur einen Vertragspartner, so hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2011 − III ZR 107/10 (OLG Karlsruhe), NJW-RR 2011, 1426 Rn. 12, beck-online). Anders als bei einer testamentarischen Verfügung (vgl. Spickhoff/Scholz, 4. Aufl. 2022, MBO § 32 Rn. 2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 21 W 91/23) wäre es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar, wenn der Insolvenzschuldner trotz Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BO-Ä weiterhin einen Anspruch aus dem Vertrag mit dem Erblasser geltend machen kann. Daher ist infolge des Verstoßes gegen die berufsrechtliche Bestimmung der Anspruch des Insolvenzschuldners unwirksam (vgl. allgemein BeckOGK/Vossler, 1.3.2024, BGB § 134 Rn. 85), denn die Sanktionsnorm dient gerade dem auf die Ärzteschaft allgemein bezogenen und hier auch betroffenem abstrakten Vertrauen in die Freiheit und Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen und damit letztlich das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft insgesamt (vgl. Spickhoff/Scholz, 4. Aufl. 2022, MBO § 32 Rn. 1). Damit wäre es nicht zu vereinbaren, würde eine vertragliche Verpflichtung in der vorliegenden Fallgestaltung trotz des gerade darauf gerichteten Verbots weiterhin wirksam sein könnte. Verfassungsrechtliche Aspekte der Testierfreiheit – geschützt über Art. 14 Abs. 1 GG – geben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Anders als in Fällen eines unwirksamen Einzeltestaments folgt aus der Unwirksamkeit der vertragsmäßig bindenden Vermächtniszuwendung (vgl. § 2278 BGB) gerade keine ungerechtfertigte Einschränkung der Testierfreiheit zu Lebzeiten des Erblassers. Vielmehr wäre es diesem unbenommen gewesen, ohne vertragsmäßige Bindungswirkung eine entsprechende Vermächtniszuwendung auch zugunsten des Insolvenzschuldners zu bewirken. Würde der berufsrechtliche Verstoß hingegen nicht gem. § 134 BGB sanktioniert, wäre es dem Erblasser nicht mehr ohne weiteres möglich gewesen, sich von seiner einmal übernommenen Verpflichtung zu lösen. Denn es handelt sich im hiesigen Einzelfall zweifelsfrei um eine bindende vertragsgemäße Verfügung. Das folgt aus der Formulierung im Erbvertrag, der die Vermächtniszuwendung „als Gegenleistung“ ausdrücklich bezeichnet. In einem solchen Fall kann sicher ausgeschlossen werden, dass es sich um eine nach § 2299 BGB mögliche einseitige Verfügung von Todes wegen handeln könnte. Angesichts des durch die vorstehend zitierte Formulierung eindeutig hervortretenden Willens der Vertragspartner hat der Senat keine vernünftigen Zweifel daran, dass bei Auslegung des Vertrages gem. §§ 133, 157 BGB (vgl. Staudinger/Raff (2022) BGB § 2278, Rn. 11) eine vertragsmäßig bindende Verfügung gewollt war, die jedoch aus den dargestellten Gründen unwirksam ist. Schließlich rechtfertigen Ausführungen des Klägers zu einer ergänzenden Testamentsauslegung kein anderes Ergebnis. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Erblasser in seinem notariellen Einzeltestament vom 11. März 2016 den Insolvenzschuldner mit einem Vermächtnis ohne Gegenleistungsverpflichtung des Insolvenzschuldners bedacht hätte, wenn er die teilweise Unwirksamkeit der Regelungen aus dem Erbvertrag in seine Erwägungen einbezogen hätte. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen im angegriffenen Urteil ab Seite 12.