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Beschluss

1 Vollz 115/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0610.1VOLLZ115.24.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit der Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 01.08.2023 betreffend die Versagung von vollzugsöffnende Maßnahmen in Gestalt von Begleitausgängen gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StVollzG NRW und Verpflichtung der Antragsgegnerin zur diesbezüglichen Neubescheidung zurückgewiesen worden ist und dem Betroffenen die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen auch insoweit auferlegt worden sind.

Die Entscheidung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt A. vom 01.08.2023, dem Betroffenen vollzugsöffnende Maßnahmen in Gestalt von Begleitausgängen gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StVollzG NRW zu versagen, wird aufgehoben.

Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt A. wird verpflichtet, den Antrag des Betroffenen auf Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen in Gestalt von Begleitausgängen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz fallen dem Betroffenen zur Last, jedoch wird die gerichtliche Gebühr um 1/3 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse auch die dem Betroffenen in erster Instanz entstandenen notwendigen Auslagen (§§ 121 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 4 StPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last(§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung).

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit der Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 01.08.2023 betreffend die Versagung von vollzugsöffnende Maßnahmen in Gestalt von Begleitausgängen gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StVollzG NRW und Verpflichtung der Antragsgegnerin zur diesbezüglichen Neubescheidung zurückgewiesen worden ist und dem Betroffenen die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen auch insoweit auferlegt worden sind. Die Entscheidung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt A. vom 01.08.2023, dem Betroffenen vollzugsöffnende Maßnahmen in Gestalt von Begleitausgängen gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StVollzG NRW zu versagen, wird aufgehoben. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt A. wird verpflichtet, den Antrag des Betroffenen auf Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen in Gestalt von Begleitausgängen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz fallen dem Betroffenen zur Last, jedoch wird die gerichtliche Gebühr um 1/3 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse auch die dem Betroffenen in erster Instanz entstandenen notwendigen Auslagen (§§ 121 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last(§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung). Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Gegen den inzwischen 68 Jahre alten Betroffenen, der sich seit dem 00.00.1982 ununterbrochen in Haft befindet, wird aufgrund einer Verurteilung durch das Landgericht Duisburg vom 05.04.1984 wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe in der JVA A. vollstreckt. Er hatte am 10.07.1982 während eines Tagesurlaubs aus der (..)-Klinik Z., in welcher er seinerzeit auf vormundschaftsgerichtlicher Basis untergebracht war, einen neunjährigen Jungen zur Verdeckung eines vorausgegangenen versuchten sexuellen Missbrauchs an dem Kind ermordet. Der Betroffene leugnet die - im Ermittlungsverfahren zunächst eingestandene - Tat bis heute. Die wegen besonderer Schwere der Schuld auf 17 Jahre festgesetzte Mindestverbüßungsdauer ist seit 1999 verbüßt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist zuletzt durch Beschluss der 1. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve vom 16.03.2022 wegen einer weiterhin negativen Kriminalprognose abgelehnt worden. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen ist durch Senatsbeschluss vom 24.05.2022 als unbegründet verworfen worden. Der Betroffene erhält seit vielen Jahren ungefesselte Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit (inzwischen achtmal jährlich), die er beanstandungsfrei absolviert. Bereits in der Vergangenheit hatte er die Gewährung selbständiger vollzugsöffnender Maßnahmen begehrt, die die Vollzugsanstalt zuletzt im November 2019 ablehnte. In der Vollzugsplankonferenz am 15.02.2023 lehnte die Leiterin der JVA A. (im Folgenden: Antragsgegnerin) die Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug sowie die Gewährung selbständiger vollzugsöffnender Maßnahmen ab. Sie begründete dies dahingehend, dass eine erhebliche Missbrauchsgefahr festzustellen sei. Bei dem Betroffenen sei von einer weiterhin ungünstigen Legalprognose bei gleichzeitig fortbestehender Gefährlichkeit für ähnlich der Anlasstat gelagerte Taten auszugehen, was insbesondere auf eine fehlende - nach übereinstimmender Bewertung aller bisher mit der Begutachtung des Betroffenen betrauten Sachverständigen und Anstaltspsycholog/innen dringend notwendige - Tatbearbeitung sowie Bearbeitung der Sexualdevianz sowie seine intellektuelle Beeinträchtigung zurückzuführen sei. Vor dem Hintergrund der jahrelangen Tatleugnung und Leugnung pädophiler Neigungen durch den Betroffenen habe weiterhin keine Tataufarbeitung stattfinden und hätten prophylaktische Maßnahmen nicht erarbeitet werden können. Auch im Übrigen sei die Persönlichkeitsentwicklung des Betroffenen defizitär. Zu besorgen sei, dass der Betroffene seiner sexuellen Zuneigung zu Kindern unter steigenden Freiheitsgraden nachgeben könnte. Er befinde sich psychosozial und intellektuell auf dem Entwicklungsstand eines Kindes, was gerade bei der Gewährung selbständiger Lockerungen besorgen lasse, dass er vorrangig den Kontakt zu Kindern suchen werde. Da es dem Betroffenen zu keiner Zeit gelungen sei, sich den als problematisch anzusehenden Persönlichkeitsstrukturen oder auch etwaigen pädophilen Neigungen auch nur ansatzweise zu nähern, sei weiterhin von einer sehr hohen Gefahr für die Begehung von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern auszugehen. In diesem Fall wäre schlimmstenfalls auch die Hemmschwelle für Gewaltstraftaten zur Meidung der als belastend empfundenen Freiheitsentziehung herabgesetzt. Die Ablehnung von Lockerungen begründete die Antragsgegnerin des Weiteren damit, eine Erprobung in selbständigen vollzugsöffnenden Maßnahmen sei mit Blick auf den derzeitigen Behandlungsstand des Betroffenen zur Erreichung des Vollzugsziels weder zielführend noch förderungswürdig, zumal eine realistische Entlassungs- und Zukunftsperspektive des Betroffenen, der seit frühester Kindheit hospitalisiert sei und nicht über ausreichende lebenspraktische Kompetenzen zur Bewältigung des Alltags außerhalb eines hoch strukturierten Settings verfüge, nicht ersichtlich sei. Unter Abwägung mit dem Schutzinteresse der Allgemeinheit und den schlimmstenfalls bedrohten Rechtsgütern seien mittel- und langfristig weder die Sozialkontrolle einer begleitenden Person noch das Aufstellen von Vorgaben und Weisungen als geeignet anzusehen, um die festgestellte Missbrauchsgefahr hinreichend zu minimieren. Infolge der nicht erfolgten Tataufarbeitung sowie der unzureichenden Persönlichkeitsentwicklung, aber auch wegen der intellektuellen Einschränkungen des Betroffenen sei zu besorgen, dass er sich über Vorgaben ohne eine unmittelbare Lenkung von erfahrenem und geschultem Personal hinwegsetzen würde. Dies wäre vor allem dann der Fall, wenn die Frustration des Betroffenen bei fortschreitender Erprobung ohne realistische Entlassungsperspektive steige und es bei ihm infolge seiner Impulsivität zu einer Kurzschlussreaktion kommen würde. Ein Weniger zu einer ständigen und unmittelbaren Beaufsichtigung durch zwei erfahrene Vollzugsbeamt/innen im Rahmen von Ausführungen würde sodann nicht genügen, um die Begehung neuer schwerwiegender Straftaten zu verhindern, weshalb Ausgänge mit nur einer Begleitperson nicht verantwortet werden könnten. Vollzugsöffnende Maßnahmen würden eine dienende Funktion ausüben und seien deshalb in einem - bei dem Betroffenen aktuell nicht gegebenen - behandlerischen Kontext zu sehen und kein Selbstzweck. Ohne eine klare Perspektive würden vollzugsöffnende Maßnahmen den Betroffenen dem eigentlichen Vollzugsziel nicht näherbringen. So würden dann zwar Begleitausgänge erfolgen, womöglich könnten bestenfalls erste Schritte hin zur Etablierung eines sozialen Empfangsraums geschaffen werden, allerdings würde dieser Empfangsraum bedeutungslos, solange - wie hier - keine Perspektive bestehe, dass der Betroffene in absehbarer Zeit entlassen werden könne. Letztlich scheine vor diesem Hintergrund jeglicher Nutzen entsprechender vollzugsöffnender Maßnahmen derzeit gering. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Flucht- und Missbrauchsrisiko im Laufe eines Lockerungsprozesses ohne eine klare, eindeutige und auch zeitlich absehbare Perspektive zwangsläufig steigen werde, insbesondere wenn der Betroffene für sich selbst erkenne, dass ihn alleinige Begleitausgänge ohne Auseinandersetzung mit seiner Straffälligkeit und Persönlichkeitsstruktur nicht dem Ziel einer Haftentlassung näherbringen werden. Die daraus resultierende Frustration und seine Tendenz zu impulsiven Kurzschlusshandlungen würden in diesem Falle dann das Risiko eines Missbrauchs oder einer Entweichung erheblich erhöhen. Eine Fluchtgefahr stellte die Antragsgegnerin weder im Falle einer Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug noch im Falle der Gewährung von selbständigen vollzugsöffnenden Maßnahmen fest, im Hinblick auf letztere merkte sie jedoch einschränkend an, eine bei ersten Begleitausgängen als gering zu bewertende Fluchtgefahr würde exponentiell mit jedem Begleitausgang steigen, wenn diese in Ermangelung einer Entlassungsperspektive für den Betroffenen nicht den gewünschten Fortschritt bringen würden und er infolgedessen Perspektivlosigkeit und Unzufriedenheit verspüren würde. Dies gelte umso mehr, als der Betroffene bei Frustration zu impulsivem Verhalten neige. Eine ausreichende Kontrolle sei dann gerade bei voranschreitenden vollzugsöffnenden Maßnahmen in Form von Begleitausgängen, die ungefesselt und ohne entsprechend geschultes Personal stattfinden würden, nicht mehr zu gewährleisten. Auf Antrag des Betroffenen wurden in der Vollzugsplankonferenz am 01.08.2023 erneut seine Verlegung in den offenen Vollzug und die Gewährung selbständiger vollzugsöffnender Maßnahmen erörtert und diese abermals aus den o.g. Gründen abgelehnt. Die ablehnende Entscheidung wurde dem Betroffenen und seinem Verfahrensbevollmächtigten durch schriftlichen Bescheid vom 28.08.2023 bekannt gegeben. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Betroffene die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur neuerlichen Entscheidung über seine Verlegung in den offenen Vollzug oder (alternativ) die Gewährung selbständiger vollzugsöffnender Maßnahmen begehrt, hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss verhält sich ausführlich dazu, dass die Antragsgegnerin eine der Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug entgegenstehende Missbrauchsgefahr im Rahmen des ihr zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums fehlerfrei (positiv) festgestellt habe. Hinsichtlich der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen heißt es in den Beschlussgründen sodann nach Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 53 Abs. 1 StVollzG NRW: „Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Einstieg in vollzugsöffnende Maßnahmen in Form von Begleitausgänge vor dem Hintergrund der zuvor benannten Flucht- und Missbrauchsgefahr als nicht verantwortbar bewertet hat. Die Antragsgegnerin hat hierbei ermessensfehlerfrei die Belange des Antragstellers mit dem Schutzinteresse der Allgemeinheit –vor allem der schlimmstenfalls betroffenen Kinder – zutreffend abgewogen und als milderes Mittel eine Ausführung für verantwortbar gehalten.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 27.02.2024 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit am 20.03.2024 beim Landgericht Kleve eingegangenem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, ihm unverzüglich Begleitausgänge i.S.v. § 53 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG NRW zu gewähren. Er rügt eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung durch die Strafvollstreckungskammer und wendet sich gegen die Annahme einer Missbrauchsgefahr. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche lägen insbesondere angesichts der zahlreichen beanstandungsfreien Ausführungen nicht vor. Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat unter dem 24.04.2024 Stellung genommen und unter näheren Ausführungen beantragt, die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. Jedenfalls sei das Rechtsmittel unbegründet. Dem ist der Betroffene durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 27.05.2024 unter Wiederholung und Vertiefung seines Rechtsbeschwerdevorbringens entgegengetreten. II. Die - auf die Versagung der Gewährung von Begleitsaugängen beschränkte - Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist entsprechend dem in der Rechtsmittelschrift vom 20.03.2024 formulierten Antrag sowie gemäß den dies bestätigenden Ausführungen in dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 11.04.2024 ausschließlich die Ablehnung der Gewährung von Begleitausgängen durch die Antragsgegnerin. Soweit die Antragsgegnerin die Gewährung weitergehender Vollzugslockerungen sowie eine Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug abgelehnt und die Strafvollstreckungskammer den dagegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen hat, ist somit Bestands- bzw. Rechtskraft eingetreten. 2. Das Rechtsmittel ist form-und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 118 StVollzG) und erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die angefochtene Entscheidung - wie noch aufgezeigt wird - von der ständigen Senatsrechtsprechung und höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, was angesichts der erheblichen Bedeutung vollzugsöffnender Maßnahmen für den Betroffenen die Gefahr schwer erträglicher Abweichungen innerhalb der Rechtsprechung in sich birgt. 3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt im Umfang der Anfechtung (Nichtgewährung von Begleitausgängen) zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (§ 119 Abs. 4 S. 1 StVollzG) sowie der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin vom 01.08.2023 und zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, über den Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Begleitausgängen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden (§ 119 Abs. 4 S.2 i.V.m. § 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG). a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen - hier in Gestalt von Begleitausgängen nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StVollzG NRW - sich nach § 53 Abs. 1 StVollzG NRW richtet, wonach diese mit Zustimmung des Gefangenen gewährt werden können, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die vollzugsöffnenden Maßnahmen nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werde. Ebenso zutreffend hat sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Vollstreckungsbehörde bei der Feststellung des Vorliegens einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarerer Beurteilungsspielraum zukommt und dass es für die Annahme sowohl einer Flucht- als auch einer Missbrauchsgefahr deren jeweiliger positiver Feststellung durch die Vollzugsbehörde bedarf. Diese hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.04.1998 - 2 BvR 1951/96 -, Rn. 19, juris, sowie ständige Senatsrechtsprechung, bspw. Beschlüsse vom 04.11.2014 - III-1 Vollz(Ws) 475/14 -, Rn. 27, juris und vom 03.03.2020 - III-1 Vollz(Ws) 5/20 -, Rn. 15, juris, m.w.N.). Gemessen daran begegnet es - wenngleich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gegenständlich - keinen rechtlichen Bedenken, dass die Strafvollstreckungskammer im Rahmen ihrer Überprüfung zu der Einschätzung gelangt ist, die Antragsgegnerin habe eine Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug unter Hinweis auf eine vorhandene, erhebliche Missbrauchsgefahr fehlerfrei abgelehnt. Indem sich allerdings die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Prüfung, ob die Antragsgegnerin (auch) die Gewährung von Begleitausgängen beurteilungs- und ermessensfehlerfrei versagt hat, sodann lediglich auf die „zuvor benannte Flucht- und Missbrauchsgefahr“ bezogen hat, hat sie nicht beachtet, dass ein Gleichklang der Versagungsgründe nicht besteht. Das Vorliegen einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr ist stets lockerungsbezogen (positiv) festzustellen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.02.2012 - 2 BvR 368/10 -, Rn. 43, juris; Senat, Beschluss vom 03.03.2020 - III-1 Vollz(Ws) 5/20 -, Rn. 15, juris, m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2014 - 2 Ws 689/13 (Vollz) -, Rn. 29, beck-online; KG, Beschluss vom 29.10.2018 - 5 Ws 124/18 Vollz -, Rn. 64, juris, m.w.N.). Es ist eine nach den unterschiedlichen vollzugsöffnenden Maßnahmen differenzierende Betrachtung vorzunehmen, d.h., die Entscheidung über die Gewährung von Lockerungen ist - auf der Grundlage eines vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalts - unter Abwägung aller für und gegen die konkret erstrebte Lockerungsmaßnahme sprechenden Gründe zu treffen. Die Strafvollstreckungskammer muss dabei prüfen, ob die Vollzugsbehörde auch nachvollziehbare Ausführungen dazu gemacht hat, inwiefern negative Umstände in der Persönlichkeit und Entwicklung des Betroffenen gerade die versagte Lockerung ausschließen (vgl. Senat, a.a.O.). Diese Anforderungen hat die Strafvollstreckungskammer nicht beachtet. Unter Außerachtlassung des zugrunde zu legenden lockerungsbezogenen Maßstabs hat sie zu Unrecht nicht beanstandet, dass die Antragsgegnerin keine nachvollziehbaren Ausführungen dazu gemacht hat, inwiefern negative Umstände in der Persönlichkeit und Entwicklung des Betroffenen auch Begleitausgänge i.S.d. § 53 Abs. 2 Nr. 2 Var.1 StVollzG NRW ausschließen. Es ist von der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dargetan, aus welchen Gründen einer Begehung von Straftaten durch den Betroffenen, insbesondere einem sexuellen Übergriff auf ein Kind, durch die Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person, deren Aufsicht gerade den Sinn hat, Flucht- und Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken (vgl. Senat, Beschluss vom 27.12.2016 - III-1 Vollz(Ws) 427/16 -, juris, m.w.N.; LT-Drs. 16/5413, S. 129), im Rahmen eines Ausgangs, dessen Einzelheiten (z.B. Dauer, örtliche Begrenzung) die Anstaltsleitung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens ausgestalten kann, nicht hinreichend begegnet werden kann. Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung ausgeführt hat, die Sozialkontrolle einer begleitenden Person und das Aufstellen von Vorgaben und Weisungen sei „mittel- und langfristig“ ungeeignet, die festgestellte Missbrauchsgefahr zu minimieren, vielmehr sei „infolge der nicht erfolgten Tataufarbeitung sowie der unzureichenden Persönlichkeitsentwicklung, aber auch wegen der intellektuellen Einschränkungen des Betroffenen“ zu besorgen, dass dieser „sich über Vorgaben ohne eine unmittelbare Lenkung von erfahrenem und geschulten Personal hinwegsetzen würde“ ; dies wäre vor allem dann der Fall, „wenn die Frustration des Gefangenen bei fortschreitender Erprobung ohne realistische Entlassungsperspektive steigt und es bei Herrn F. in seiner Impulsivität zu einer Kurzschlussreaktion kommen würde“, reicht dies nicht aus. Es fehlt an konkretisierenden Tatsachen, die diese Einschätzung stützen und nicht als bloße Befürchtung erscheinen lassen. So ist schon nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Betroffene persönlichkeitsbedingt (generell) dazu neigt, sich Vorgaben und Weisungen zu widersetzen. Vielmehr wird sein vollzugliches Verhalten als überwiegend beanstandungsfrei bezeichnet, mag er sich auch ungeduldig und diskutierfreudig zeigen. (Ungefesselte) Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit werden von ihm seit Jahren beanstandungsfrei absolviert; Flucht- oder Missbrauchstendenzen sind dabei den Angaben der Antragsgegnerin zufolge nicht ersichtlich geworden und auch sonstige „Auffälligkeiten“ werden nicht berichtet. Hinsichtlich der Frage, ob der Betroffene den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügen würde, hat die Antragsgegnerin sogar ausgeführt, das angepasste Verhalten über nunmehr mehrere Jahre lasse eine ausreichende Absprachefähigkeit auch im Rahmen des offenen Vollzuges zumindest vermuten. Ebenso fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene bei Frustration oder im Allgemeinen zu impulsivem Verhalten neigt und es erschließt sich auch nicht, wie die Antragsgegnerin zu der Einschätzung gelangt ist, die Frustration des Betroffenen werde bei fortschreitender Erprobung ohne realistische Entlassungsperspektive steigen, worin sodann der Auslöser für eine mögliche Kurzschlussreaktion gesehen wird. Der Betroffene befindet sich seit mehr als 40 Jahren im geschlossenen Vollzug und erhält ausschließlich Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit. Seit mehreren Jahren begehrt er die Gewährung vollzuglicher Lockerungen, die ihm in der Vergangenheit ebenso versagt worden sind, wie die - von ihm ebenfalls begehrte - bedingte Entlassung. Den Ausführungen der Antragsgegnerin ist nicht zu entnehmen, dass diese Situation bei dem Betroffenen in der Vergangenheit eine (im Übrigen verständliche) Frustration hervorgerufen hätte bzw. dass eine solche in dem Verhalten des Betroffenen besonders zu Tage getreten wäre. Aus welchen Gründen sich dies bei der Gewährung von Begleitausgängen, die der Betroffene ebenso wie die Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit auch als Annehmlichkeit empfinden könnte, ändern sollte, ist von der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dargetan. Selbiges gilt hinsichtlich der Erwägungen der Antragsgegnerin betreffend eine derzeit nicht gegebene, aber mit jedem Begleitausgang exponentiell steigende Fluchtgefahr. b) Darüber hinaus lassen die Ausführungen der Antragsgegnerin dazu, dass eine Erprobung des Betroffenen in selbständigen vollzugsöffnenden Maßnahmen mit Blick auf den derzeitigen Behandlungsstand des Betroffenen „zur Erreichung des Vollzugsziels weder zielführend noch förderungswürdig“ sei, und dass mangels Perspektive auf ein absehbares Haftende „jeglicher Nutzen entsprechender vollzugsöffnender Maßnahmen derzeit gering“ erscheine, besorgen, dass diese in dem Erreichen der Vollzugsziele eine positive tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen gesehen hat. Dem insoweit klaren Wortlaut des § 53 Abs. 1 StVollzG NRW entsprechend ist die Förderung der Erreichung der Vollzugsziele keine tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung einer vollzugsöffnenden Maßnahme. Soweit sich aus § 53 Abs. 2 StVollzG NRW eine Verknüpfung von Lockerungen mit dem Vollzugsziel ergibt, soll die gewählte Formulierung „zur Erreichung des Vollzugsziels“ lediglich den Charakter vollzugsöffnender Maßnahmen als Behandlungsmaßnahme verdeutlichen (vgl. LT-Drs. 16/5413, S. 129). Im Übrigen ist im Hinblick auf das bei nicht gegebener Flucht- und Missbrauchsgefahr verbleibende Rechtsfolgeermessen der Vollzugsanstalt in der Rechtsprechung geklärt, dass vollzugsöffnende Maßnahmen nicht nur vorbereitende Maßnahmen für eine absehbare Entlassung sind. Erstrebt ein Gefangener Vollzugslockerungen, so wird er durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.12.1997 - 2 BvR 1404/96 -, Rn. 15, juris). Dieses richtet sich auf zweierlei: zum einen auf die Gestaltung der Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind, zum anderen darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs bewahrt zu werden (vgl. BVerfG, a.a.O.; KG, Beschluss vom 25.07.2007 - 5 Ws 333/06 -, Rn. 24, juris). Besonders bei langjährig Inhaftierten ist es geboten, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen. Hierfür kommt der Möglichkeit, dem Gefangenen Lockerungen zu gewähren, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.02.2012 - 2 BvR 368/10 -, Rn. 41, juris). Auch bei einem zu lebenslanger Haft Verurteilten darf die Lockerung nicht allein von der unsicheren Verbüßungsdauer oder dem Fehlen der Aussicht auf noch weitergehende Lockerungen abhängig gemacht werden (vgl. KG, a.a.O., m.w.N.; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 11 StVollzG [Bund] Rn. 12). Im Hinblick auf das Ziel, bei – wie hier – sehr lange Zeit andauerndem Vollzug die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten, können vollzugsöffnende Maßnahmen auch nicht allein mit der Begründung versagt werden, der Gefangene erhalte Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit nach § 53 Abs. 3 StVollzG NRW, da sich dies mit der Gesetzessystematik nicht in Einklang bringen lässt (vgl. Senat, Beschluss vom 19.09.2022 – III-1 Vollz(Ws) 310/22 -, juris). c) Aus den vorgenannten Gründen waren der angefochtene Beschluss und die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Antragsgegnerin mangels Spruchreife zur Neubescheidung des Antrags des Betroffenen auf Gewährung von Begleitausgängen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu verpflichten. Die Sache ist nicht spruchreif, da der Senat eine Darlegung näherer Anhaltspunkte durch die Antragsgegnerin, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen auch im Falle der Gewährung von Begleitausgängen zu konkretisieren, derzeit nicht ausschließen kann. III. Für die neu zu treffende Entscheidung der Antragsgegnerin bemerkt der Senat vorsorglich, dass er bereits zu der (vergleichbaren) Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 SVVollzG NRW entschieden hat, dass im Rahmen von Begleitausgängen auch eine Begleitung durch mehrere Personen zulässig ist, da sich dem Gesetzeswortlaut und den Gesetzesmotiven nicht eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber bewusst eine zahlenmäßige Begrenzung auf eine Begleitperson je Ausgang hat vornehmen wollen (Beschluss vom 10.06.2022 zu III-1 Vollz(Ws) 223/22). Im Gefüge der vollzugsöffnenden Maßnahmen stellt sich der Begleitausgang als wesentliche Zwischenstufe zwischen der unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht stattfindenden Ausführung und dem (unbeaufsichtigten) Ausgang dar, wobei die Grenzen zwischen diesen Maßnahmen - insbesondere in den Übergangsphasen - fließend sein können (vgl. BeckOK/Peglau, SVVollzG NRW, 16. Edition, Stand 01.12.2021, § 53 Rn. 7), zumal bei einer Ausführung angesichts des klaren Gesetzeswortlauts ( „unter der ständigen und unmittelbaren Aufsicht von Bediensteten“ ) eine Verringerung der Kontrolldichte nicht vorgesehen ist. Insofern lassen sich Lockerungen in dieser Hinsicht von Gesetzes wegen erstmals im Rahmen eines Begleitausgangs verwirklichen. Gerade zu Beginn der Gewährung von Begleitausgängen kann es dabei im Einzelfall erforderlich sein, die für eine Ausführung geltenden Modalitäten nur kleinschrittig zu lockern, was bspw. bedeuten kann, dass der Begleitausgang vorerst noch mit zwei Vollzugsbediensteten oder mit einem Vollzugsbediensteten und einer weiteren vertrauenswürdigen Person stattfindet. Im Übrigen erlaubt sich der Senat im Hinblick auf die Erwägungen der Antragsgegnerin, dass nicht ersichtlich sei, dass es dem Betroffene im Rahmen vollzugsöffnender Maßnahmen gelingen könnte, eine Tages- und Lebensstrukturierung - etwa durch Arbeit und Wohneinrichtung - zu schaffen, die eine realistische Entlassungsperspektive begründen könne, noch folgende Anmerkung: Angesichts der von der Antragsgegnerin dargelegten intellektuellen Einschränkungen des Betroffenen und in Anbetracht des Umstandes, dass dieser seit seinem 8. Lebensjahr nahezu durchgängig betreut untergebracht war, dürfte sich die Frage des Aufbaus eines sozialen Empfangsraumes mit dem Ziel einer selbständigen Lebensführung im Falle einer vorzeitigen Entlassung nicht stellen. Vielmehr dürfte die Frage im Vordergrund stehen, ob es irgendwann verantwortbar sein wird und gelingen kann, den Betroffenen in einer geeigneten Einrichtung, etwa in einem gut strukturierten Heim, zu platzieren.