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Beschluss

3 Ws 236/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0704.3WS236.24.00
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Leitsätze

Betäubungsmittelstraftaten scheiden als „erhebliche“ Prognosetaten nicht von vornherein aus. Jedenfalls im Falle des drohenden Einsatzes von Waffen im Rahmen des Handeltreibens kommt die Annahme von erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB regelmäßig in Betracht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Betäubungsmittelstraftaten scheiden als „erhebliche“ Prognosetaten nicht von vornherein aus. Jedenfalls im Falle des drohenden Einsatzes von Waffen im Rahmen des Handeltreibens kommt die Annahme von erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB regelmäßig in Betracht. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Zusatz: Mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem vom Verteidiger mit Schriftsatz vom 7. Mai 2024 übersandten Schreiben vom 2. Mai 2024 bemerkt der Senat – soweit dies nicht bereits in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt wurde – lediglich ergänzend Folgendes: 1) Die in der angefochtenen Entscheidung erwähnte aktive Teilnahme des Verurteilten am (..)krieg beruht auf den Feststellungen im Anlassurteil des Landgerichts Potsdam vom 8. März 2010 (vgl. UA Seite 10), wobei die seinerzeit getroffenen Feststellungen zur Person auf den Angaben des Sachverständigen E. beruhten, demgegenüber der Beschwerdeführer seinerzeit seinen Lebenslauf geschildert hatte (UA Seite 30). 2) Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2011 (Az.: 2 StR 184/11) zum wiederholten Male ausführt, eine Verurteilung wegen Drogenhandels reiche für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht aus, wird er darauf hingewiesen, dass er u.a. wegen bewaffneten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, die von ihm zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein prognostiziertes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zum Gegenstand hatte und diese sich überdies auf den Rechtszustand nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung durch das Bundesverfassungsgericht bezog (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2021 – 5 StR 161/21 –, BGHSt 66, 260-270, juris, Rdnr. 19). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers scheiden Betäubungsmittelstraftaten als „erhebliche“ Prognosetaten gerade nicht von vornherein aus (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 5 StR 168/23 –, juris, Rdnr. 28.). Jedenfalls im Falle des drohenden Einsatzes von Waffen im Rahmen des Handeltreibens – wie hier – kommt die Annahme von erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB regelmäßig in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2021 – 5 StR 161/21 –, BGHSt 66, 260-270, juris, Rdnr. 11 ff. und vom 7. Dezember 2023 – 5 StR 168/23 –, juris, Rdnr. 35, juris; Senat, Beschluss vom 6. September 2018 – III-3 Ws 308/18 –, juris, Rdnr. 29 ff.). 3) Der im Erkenntnisverfahren tätige Sachverständige E. hat bei dem Beschwerdeführer einen „Missbrauch von Kokain (ICD-10: F14.1)“ diagnostiziert, „es hätten sich aber bei Berücksichtigung aller bekannten Anknüpfungstatsachen aktuell keine Hinweise für ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain ergeben“ (vgl. UA Seite 53). Demgegenüber haben die Sachverständigen I. und Dipl.-Psych. H. ausweislich ihres – allerdings nach Aktenlage – erstellten Gutachtens eine Abhängigkeit von Kokain (ICD-10: F21; gegenwärtig abstinent in geschützter Umgebung) diagnostiziert. Unabhängig davon, ob der im Anlassurteil festgestellte erhebliche (teilweise ein Gramm pro Tag, UA Seite 14) frühere Kokainkonsum des Beschwerdeführers bereits die Stufe einer Abhängigkeitserkrankung erreicht hatte, ist die „Drogenproblematik“ als solche im Haft- und Unterbringungsverlauf jedenfalls nicht aufgearbeitet worden.