Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das am 14.06.2022 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az. I-7 O 221/22) wird zurückgewiesen. Die Beklagte zu 1. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention; diese trägt die Streithelferin selbst. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin macht nach einem Wasserschaden am Neubau einer Kindertagesstätte als Gebäudeversicherer Schadensersatz aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der T. der Stadt C., geltend. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte zu 1. im Jahr 2017 mit Heizungsinstallationsarbeiten im Zuge der Errichtung einer Kindertagesstätte in C.. Die am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte zu 2. war bei dem Vorhaben als Planerin für technische Gebäudeausrüstung tätig. Anfang April 2018 kam es zu einem Wasserschaden in der Kindertagesstätte, den die Klägerin in Höhe der – zwischen den Parteien unstreitigen – Schadensbeseitigungskosten von 21.368,62 €, der Klageforderung, regulierte. Technische Ursache für den Wasserschaden war, dass die Streithelferin der Beklagten lediglich an drei von vier ungenutzten Anschlüssen des Pufferspeichers, den sie geliefert und teilweise im Rahmen ihres Gewerks, den Sanitärleistungen, angeschlossen hatte, die werkseitig zum Schutz während des Transports angebrachten provisorischen Kunststoffstopfen gegen mitgelieferte Messing- bzw. Gewindestopfen austauschte. Ein Kunststoffstopfen wurde dagegen versehentlich in der Anschlussmuffe belassen. Nachdem die Streithelferin den Pufferspeicher zudem mit einer Isolierung versehen hatte, schlossen die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. diesen – über separate Anschlüsse – an die Heizungsanlage an. Der verbliebene Kunststoffstopfen hielt nach der Befüllung und Inbetriebnahme der Anlage seitens der Mitarbeiter der Beklagten zu 1. nicht stand, wodurch es zu einem erheblichen Wasseraustritt kam. Mit außergerichtlichen Schreiben vom 30.07.2020 und 04.12.2020 wies die Haftpflichtversicherin der Beklagten zu 1. Regressansprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin hat behauptet, die von der Beklagten zu 1. erbrachten Leistungen seien funktionell mangelhaft. Sie hat hierzu die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1. hätte eigenständig kontrollieren müssen, ob die nicht genutzten Anschlüsse des Pufferspeichers ordnungsgemäß verschlossen waren. Denn eine Heizungsanlage sei nur dann funktionstauglich, wenn sie einschließlich der angeschlossenen Anlagen dicht sei. Zumindest hätte die Beklagte zu 1. einen Bedenkenhinweis erteilen müssen. Der Beklagten zu 2. sei ein Überwachungsverschulden vorzuwerfen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1. 21.368,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2021 sowie 2. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € zzgl. weiterer Auslagen in Höhe von 9,00 € für die Einholung von Handelsregisterauszügen zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1. hat die Auffassung vertreten, sie habe den eingetretenen Schaden nicht zu verantworten. Ihr sei insofern keine Pflichtverletzung anzulasten. Der Wasserschaden sei vielmehr ausschließlich auf einen Fehler der Streithelferin zurückzuführen. Sie, die Beklagte zu 1., sei nicht verpflichtet gewesen, eine Druckprüfung hinsichtlich des Pufferspeichers vorzunehmen. Die einzige Position ihres Angebots, die überhaupt den Pufferspeicher betreffe, sehe lediglich den Anschluss des Vor- und Rücklaufs am Speicher vor. Ohnehin hätte sie, um kontrollieren zu können, dass die ungenutzten Anschlüsse ordnungsgemäß verschlossen seien, die von der Streithelferin auf den Pufferspeicher aufgebrachte Dämmung lösen und somit in ein fremdes Gewerk eingreifen müssen. Ungeachtet dessen – so hat die Beklagte zu 1. Behauptet – habe sie eine Druckprüfung mit Luft auch im Hinblick auf den Pufferspeicher vorgenommen. Hierbei habe der betreffende Kunststoffstopfen standgehalten. Zudem hat die Beklagte zu 1. die Ansicht vertreten, die Klägerin müsse sich jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin anspruchsmindernd entgegenhalten lassen, weil die Versicherungsnehmerin noch vor der Abnahme die Inbetriebnahme der Heizungsanlage nebst dem in Rede stehenden Pufferspeicher ohne Rücksprache mit der Beklagten zu 2. veranlasst habe. Die Beklagte zu 2. hat die Auffassung vertreten, ihr sei kein Bauüberwachungsfehler vorzuwerfen. Die Streithelferin der Beklagten hat behauptet, sie, die Streithelferin, habe den Pufferspeicher für die Beklagte zu 1. als Nachunternehmerin fachgerecht vorbereitet. Es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, vor Inbetriebnahme der Anlage die mitgelieferten Messingstopfen zu montieren. Auch sei die Isolierung lediglich auf die Anlage aufgesteckt worden und hätte jederzeit wieder abgenommen werden können. Sie selbst habe keine Druckprüfung in Bezug auf den Pufferspeicher vornehmen können, da hierzu noch das Gewerk der Beklagten zu 1. ausgestanden habe. Sie meint, die Beklagte zu 1. hätte sie vor der Inbetriebnahme der Anlage informieren müssen. Dies sei jedoch – was zwischen den Parteien unstreitig ist – nicht geschehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Terminsprotokoll vom 03.05.2022 Bezug genommen. Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Beklagten zu 2. persönlich angehört und einen der seinerzeit auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter der Beklagten zu 1. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf das Terminsprotokoll vom 03.05.2022 Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht sodann der gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Klage weitgehend stattgegeben. In Bezug auf die Beklagte zu 2. hat das Landgericht die Klage hingegen abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz – im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 633 BGB i. V. m. § 86 VVG zu. Die Leistung der Beklagten zu 1. sei mangelhaft, weil sie nicht funktionstauglich sei. Zu den Aufgaben der Beklagten zu 1. habe der Anschluss der Heizungsanlage an den Pufferspeicher gehört. Die Nutzung der Heizungsanlage erfordere, dass diese selbst und alle an sie angeschlossenen Geräte dicht seien. Daher habe die Beklagte zu 1. das Verschließen der Anschlüsse des Pufferspeichers durch die Streithelferin überprüfen müssen. Hierbei sei unbeachtlich, dass der Kunststoffstopfen für die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. aufgrund der Ummantelung des Speichers nicht erkennbar gewesen sei. Es habe der Beklagten zu 1. bewusst sein müssen, dass der Pufferspeicher über weitere Anschlüsse verfüge, weil dies stets der Fall sei. Die Dämmung sei auch lediglich aufgesteckt und deshalb einfach abzunehmen gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe zur Überzeugung der Kammer festgestanden, dass die Beklagte zu 1. die erforderliche Druckprüfung unter Einbeziehung des Pufferspeichers nicht durchgeführt habe. Der Zeuge B. habe gerade nicht bestätigt, dass eine Druckprüfung nach Anschluss der Heizungsanlage an den Pufferspeicher durchgeführt worden sei. Er habe vielmehr glaubhaft und nachhaltig bekundet, dass er eine solche nur bis zum Schieber durchgeführt habe. Weiteren Beweisantritten sei nicht nachzugehen gewesen, weil die benannten Beweismittel, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Vernehmung des Zeugen F., nicht geeignet erschienen. Da die Beklagte zu 1. danach ihrer Prüfpflicht nicht nachgekommen sei, bleibe sie für die Funktionstauglichkeit ihres Werks verantwortlich. Auch die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches lägen vor. Das vermutete Verschulden habe die Beklagte zu 1. nicht zu widerlegen vermocht. Die durch das austretende Wasser hervorgerufenen Beschädigungen, die insofern notwendigen Reparaturarbeiten und die daraus resultierenden Kosten stellten einen kausalen Schaden dar, den die Beklagte zu 1. auch der Höhe nach nicht bestritten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1. mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Hierbei greift sie die Feststellung des Landgerichts, wonach sie keine Druckprüfung unter Einbeziehung des Pufferspeichers vorgenommen habe, nicht an. Die Beklagte zu 1. beanstandet jedoch unter Wiederholung und Vertiefung ihres übrigen erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen, das Landgericht habe bei seiner Annahme, dass kein funktionstaugliches und damit ein mangelhaftes Werk vorliege, ihre Pflichten zur Prüfung der Vorarbeiten eines anderen Gewerks – hier des Gewerks der Streithelferin – überspannt. So sei nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sie, die Beklagte zu 1., das Verschließen der Anschlüsse des Pufferspeichers hätte überprüfen müssen, obwohl die Anschlüsse nicht ihr eigenes Gewerk beträfen. Es hätten zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Streithelferin einen Anschluss nicht ordnungsgemäß verschlossen habe. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass die Bedienungsanleitung für die Aufstellung des Pufferspeichers ausdrücklich vorsehe, dass die Dämmung, die hier schon vorgelegen habe, erst nach Durchführung sämtlicher Montagearbeiten und einer Druckprüfung anzubringen sei. Es könne indes von einem Unternehmen nicht verlangt werden, ohne jedwede Anzeichen für Mängel sämtliche Vorarbeiten anderer Unternehmen auf ihre Ordnungsgemäßheit hin zu kontrollieren. Hätte sie die Druckprüfung nach Isolierung des Pufferspeichers vorgenommen, wäre ein Austreten des Wassers an den Stopfen überdies nicht sichtbar geworden. Eine derartige Prüfung hätte sie, die Beklagte zu 1., daher nur vornehmen können, wenn sie die Dämmung vom Pufferspeicher gelöst hätte. Hierfür hätte sie aber in ein fremdes Werk eingreifen müssen. Im Ergebnis hätte sie, die Beklagte zu 1., unter Zugrundelegung der Ausführungen des Landgerichts ein Mehr an Prüfung leisten müssen als die Beklagte zu 2., die für ihre Überwachungsarbeiten sogar entlohnt worden sei. Auch habe sich das Landgericht bei der Frage des Verschuldens nicht hinreichend mit ihrem Vorbringen und den Umständen des Einzelfalls befasst. Ebenso wenig habe es sich mit einem etwaigen Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin auseinandergesetzt. Die Beklagte zu 1. beantragt, 1. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 14.06.2022, Az. I-7 O 221/22, die Klage abzuweisen sowie 2. hilfsweise, die angegriffene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin und die Streithelferin der Beklagten verteidigen jeweils das angefochtene Urteil ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Terminsprotokoll vom 22.05.2024 nebst dem zugehörigen Berichterstattervermerk Bezug genommen. Der Senat hat die Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und der Streithelferin ergänzend persönlich zur Sache angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird ebenfalls Bezug genommen auf das Terminsprotokoll vom 22.05.2024 nebst dem zugehörigen Berichterstattervermerk. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1. zu Recht zur Zahlung von 21.368,62 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.171,67 € verurteilt. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht ein Schadensersatzanspruch i. H. v. 21.368,62 € aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG sowie ggf. i. V. m. § 634 Nr. 4 BGB zu. Der ursprünglich der Versicherungsnehmerin der Klägerin entstandene Anspruch ist gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen, nachdem diese anlässlich des streitgegenständlichen Wasserschadens aufgrund des bestehenden Gebäudeversicherungsvertrages Versicherungsleistungen in Höhe der zugesprochenen Klageforderung an die Versicherungsnehmerin erbracht hat. a) Die Versicherungsnehmerin und die Beklagte zu 1. haben unstreitig einen Vertrag über die Durchführung von Heizungsinstallationsarbeiten in der streitgegenständlichen Kindertagesstätte geschlossen, der wegen der Erfolgsbezogenheit als Werkvertrag i. S. d. §§ 631 ff. BGB zu qualifizieren ist. b) Ob eine Abnahme der Werkleistungen der Beklagten zu 1. erfolgt ist, kann dahinstehen. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass nach der Rechtsprechung des BGH, der er folgt, der Besteller, hier also die Versicherungsnehmerin, die Mängelrechte gemäß § 634 BGB grundsätzlich erst nach der Abnahme des Werks (§ 640 BGB) geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 193/15, juris, Rn. 25 ff.). Die Klägerin macht vorliegend aber einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung (§§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB) geltend, da sie Ersatz für mangelbedingte Folgeschäden verlangt, also für solche Schäden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können (BGH, Urteil vom 07.02.2019 – VII ZR 63/18, juris Rn. 17 m.w.N.). Dieser Anspruch besteht auch nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht und somit schon vor der Abnahme (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 193/15, juris, Rn. 34; Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, Teil 5, Rn. 8). c) Das Werk der Beklagten zu 1. war mangelhaft i. S. v. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies. Hierin ist eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. i. S. v. § 280 Abs. 1 BGB zu sehen. aa) Zur vereinbarten Beschaffenheit i. S. v. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt danach vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Welche Beschaffenheit eines Werks die Parteien vereinbart haben, ergibt sich dabei aus der Auslegung des Werkvertrags nach §§ 133, 157 BGB (st. Rspr., u. a. BGH, Urteil vom 29.09.2011 – VII ZR 87/11, juris Rn. 11 m.w.N. sowie Urteil vom 08.11.2007 – VII ZR 183/05, juris Rn 15, sog. „Blockheizkraftwerk-Entscheidung“). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen fehlte dem Werk der Beklagten zu 1. die vereinbarte Beschaffenheit. (1) Der Beklagten zu 1. ist zwar zuzugestehen, dass sie für den von der Streithelferin gelieferten Pufferspeicher prinzipiell nicht verantwortlich und es insbesondere nicht ihre Aufgabe war, den maßgeblichen Anschluss, in dem der Kunststoffstopfen letztlich verblieben ist, zu verschließen. Die nicht genutzten Anschlussstellen betrafen vielmehr unstreitig das Gewerk der Streithelferin. (a) Dass die Streithelferin dies (jedenfalls erstinstanzlich) in Abrede gestellt hat, war schon deshalb unbeachtlich, weil sie sich hierdurch in Widerspruch zu dem Vorbringen der von ihr unterstützten Hauptpartei, der Beklagten zu 1., gesetzt hat. Der Streithelfer tritt gem. § 66 ZPO nur zum Zwecke der Unterstützung der Hauptpartei bei, weshalb ihm solche Handlungen untersagt sind, die diesem Zweck nicht dienen oder ihm zuwiderlaufen, mögen sie auch seiner eigenen Rechtsposition (im Folgeprozess) zugutekommen (MüKoZPO/Schultes, 6. Aufl. 2020, § 67, Rn. 13 m.w.N.). (b) Ungeachtet dessen hat die Streithelferin sich offensichtlich selbst dafür verantwortlich gehalten, die insgesamt vier nicht genutzten Anschlüsse zu verschrauben, da sie diese Leistungen unstreitig abgerechnet hat. (2) Daraus folgt gleichwohl nicht, dass sich ein Mangel in diesem Bereich (hier also die fehlende Verschraubung eines der nicht genutzten Anschlüsse) nicht auch auf das Werk der Beklagten zu 1. ausgewirkt und dazu geführt haben kann, dass auch dieses als mangelhaft anzusehen ist. Im Gegenteil war genau dies hier nach den vorstehend darstellten Maßstäben der Fall. Der von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzte Gebrauchszweck der Heizungsinstallation durch die Beklagten zu 1. bestand darin, die Kindertagesstätte mit einer funktionsfähigen Heizung auszustatten und diese hierbei an den von der Streithelferin gelieferten Pufferspeicher anzuschließen. Dies beinhaltet – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – naturgemäß auch, dass die Heizungsanlage samt etwaiger Geräte und Anlagen dicht ist. Diese Funktion hat das Werk der Beklagten zu 1. jedoch nicht erfüllt. Nachdem die Beklagte zu 1. die Anlage mit Wasser befüllt hat, konnte dieses aus dem nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anschluss entweichen. Dass die mangelnde Funktion der Heizungsanlage in technischer Hinsicht „lediglich“ darauf zurückzuführen ist, dass die Streithelferin diesen Anschluss nicht fachgerecht verschlossen hat, ist insoweit unerheblich. Denn ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt wird, weil die vom Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werks abhängt, unzureichend sind (BGH, Urteil vom 08.11.2007 – VII ZR 183/05, juris Rn. 19). d) Die Beklagte zu 1. hat sich auch nicht von der Haftung für den Mangel ihres Werks befreit, weil sie ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. aa) Der Unternehmer ist dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder – wie hier – auf Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 08.11.2007 – VII ZR 183/05, juris Rn. 21 m.w.N.). Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind. Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie auf Grund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Auch wenn er den Besteller darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, muss er sich grundsätzlich vor Ausführung seines Werks vergewissern, ob diese Voraussetzungen eingehalten sind. Regelmäßig kann er sich auch nicht allein deshalb darauf verlassen, dass diese Voraussetzungen vorliegen, weil er sie mit dem Vorunternehmer besprochen hat, sondern er muss dies im Rahmen des ihm Zumutbaren selbständig prüfen (BGH, Urteil vom 08.11.2007 – VII ZR 183/05, juris Rn. 24 m.w.N.). bb) Nach dieser Maßgabe hat die Beklagte zu 1. ihre Prüfungs- und Hinweispflichten nicht erfüllt. (1) Die Beklagte zu 1. war zur Überzeugung des Senats gehalten, eine mögliche Undichtigkeit der Heizungsanlage samt hieran angeschlossener Anlagen – d. h. einschließlich des Pufferspeichers – vor dem Befüllen mit Wasser selbständig zu überprüfen. Die Vorarbeiten der Streithelferin an dem Pufferspeicher standen erkennbar in engem Zusammenhang mit den eigenen Werkleistungen der Beklagten zu 1. Nur durch eine eigenständige Überprüfung der Dichtigkeit konnte die Beklagte zu 1. sicherstellen, dass die Anlage insgesamt dicht und damit ihre eigene Werkleistung mangelfrei erstellt ist. Darauf, dass die Streithelferin die Installationsarbeiten ihrerseits fachgerecht ausgeführt und insbesondere sämtliche Anschlüsse des Pufferspeichers ordnungsgemäß verschlossen hatte, durfte sich die Beklagte zu 1. nach den vorstehend dargestellten Maßstäben hingegen nicht verlassen. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass es sich bei der Streithelferin um ein Fachunternehmen handelt und durch die aufgebrachte Dämmung zumindest der Eindruck erweckt wurde, dass sie ihre Arbeiten abgeschlossen hatte. Denn etwaige Fehler sind auch bei einem Fachunternehmen nicht ausgeschlossen. Dass der Beklagten zu 1. eine eigenständige Überprüfung der Dichtigkeit nicht möglich oder jedenfalls nicht zumutbar war, lässt sich schon ihrem eigenen Vorbringen nicht hinreichend entnehmen. Soweit die Beklagte zu 1. zunächst behauptet hat, sie habe die Prüfung nicht vornehmen können, ohne in das Gewerk der Streithelferin einzugreifen, weil ein Austreten von Wasser an den Stopfen infolge der aufgebrachten Dämmung nicht sichtbar gewesen wäre, greift diese Argumentation nicht. Denn um eine Sichtprüfung ging es allenfalls im zweiten Schritt. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat letztlich selbst erklärt, dass eine Überprüfung der Dichtigkeit des Pufferspeichers durch eine Druckprüfung mit Luft hätte erfolgen können, die nach seiner Einschätzung etwa zwei bis drei Stunden (bezogen auf den Pufferspeicher) gedauert hätte. Angesichts der drohenden, nicht unerheblichen Konsequenzen im Falle einer Undichtigkeit, wie der hier eingetretene Wasserschaden zeigt, erscheint eine solche Druckprüfung auch nicht unzumutbar. Eine Unzumutbarkeit der Prüfung will die Beklagte zu 1. offensichtlich auch nicht geltend machen, nachdem sie erstinstanzlich sogar behauptet hatte, eine Druckprüfung auch hinsichtlich des Pufferspeichers vorgenommen zu haben. (2) Eine solche Druckprüfung unter Einbeziehung des Pufferspeichers hat nach den Feststellungen des Landgerichts seitens der Beklagten zu 1. indes nicht stattgefunden, sondern ausschließlich eine Prüfung der Heizungsleitungen „bis zum Schieber“, mithin bis zum Anschluss an den Pufferspeicher. Diese Feststellungen des Landgerichts sind für den Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch den Senat gebieten, liegen nicht vor. Im Übrigen greift die Beklagte zu 1. diese Feststellungen mit der Berufung nicht an (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). e) Das Verschulden der Beklagten zu 1. wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Entlastende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. f) Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. ist (mit-) ursächlich geworden für den eingetretenen Wasserschaden, der der Höhe nach (21.368,62 €) zwischen den Parteien unstreitig ist. g) Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin ist – entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 – nicht gemäß § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen. aa) Soweit sich die Beklagte zu 1. darauf beruft, die Klägerin müsse sich ein überwiegendes Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin anspruchsmindernd entgegenhalten lassen, weil die Versicherungsnehmerin die Inbetriebnahme der Heizungsanlage einschließlich des Pufferspeichers ohne Rücksprache mit der Beklagten zu 2. veranlasst habe, führt dies nicht zum Erfolg. Die Beklagte zu 1. wirft der Versicherungsnehmerin damit im Ergebnis vor, die Bauüberwachung, mit der die Beklagte zu 2. u. a. beauftragt war, nicht ermöglicht zu haben. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer jedoch grundsätzlich keine Bauaufsicht. Diese erfolgt regelmäßig in eigenem Interesse des Auftraggebers und stellt keine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers zur Herstellung des Bauwerks dar. Dementsprechend muss sich beispielsweise der Auftraggeber gegenüber einem in Anspruch genommenen Bauunternehmer ein Überwachungsverschulden der von ihm eingesetzten Bauleitung nicht zurechnen lassen (Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, a.a.O., 5. Teil, Rn. 101 m.w.N.). Aus demselben Grund begründet es auch kein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin, dass diese nicht durch eine rechtzeitige Information über die geplante Inbetriebnahme die Überwachung seitens der Beklagten zu 2. ermöglicht hat. bb) Ebenso wenig ist der Versicherungsnehmerin die mangelhafte Vorunternehmerleistung der Streithelferin, nämlich das Belassen eines Kunststoffstopfens in einem der Anschlüsse des Pufferspeichers, als Mitverschulden gemäß §§ 254 Abs. 1, 278 BGB zuzurechnen. (1) Unschädlich ist zunächst, dass sich die Beklagte zu 1. auf diesen Gesichtspunkt nicht eigens berufen hat, da § 254 BGB keine Einrede, sondern einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand begründet (BGH, Urteil vom 15.10.2015 – IX ZR 44/15, juris Rn. 36 m.w.N.). (2) Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 27.06.1985 – VII ZR 23/84, juris Rn. 13, 20 m.w.N.; Urteil vom 21.10.1999 – VII ZR 185/98, juris Rn. 20), der der Senat folgt, sind dem Auftraggeber jedoch mangelhafte Leistungen des Vorunternehmers regelmäßig nicht im Wege des Mitverschuldens gemäß §§ 254 Abs. 1, 278 BGB zuzurechnen, weil der Vorunternehmer nicht als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers einzustufen ist. Die beteiligten Unternehmer sind vielmehr gehalten, ggf. im Gesamtschuldnerausgleich für eine Regulierung nach den Anteilen ihrer Mitverursachung zu sorgen. (3) Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im sog. „Glasfassadenurteil“ (Urteil vom 27.11.2008 – VII 206/06, juris Rn. 30 ff.) führen im Ergebnis zu keiner abweichenden Bewertung (so auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 08.07.2022 – 1 U 97/21, juris Rn. 37 ff.; Gartz, BauR 2010, 703 [708 f.]; vgl. dazu aber Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, a.a.O., 5. Teil, Rn. 99 f. und Krause-Allenstein in Kniffka/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 22.04.2024, § 634 BGB, Rn. 123). Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung klargestellt, dass das von § 254 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Verschulden des Geschädigten ein Verschulden in eigenen Angelegenheiten, mithin die Verletzung von Obliegenheiten bedeutet und dass hierzu auch die dem Besteller obliegenden Mitwirkungshandlungen zur Erfüllung des Bauvertrages zählen können. Daraus folgt gleichwohl nicht, dass § 254 Abs. 1 BGB in Bezug auf sämtliche in Betracht kommenden Mitwirkungshandlungen des Bestellers einzugreifen hat. Vielmehr sind auch bei der Prüfung des Mitverschuldens nach § 254 BGB die Grundsätze zum Schutzzweck der Norm zu beachten. Die Vorschrift setzt daher voraus, dass die vom Geschädigten verletzte Obliegenheit den Zweck hatte, Schäden wie den eingetretenen (nach Art und Entstehungsweise) zu verhindern (Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 254 BGB, Rn. 13; vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2006 – X ZR 46/04, juris Rn. 9). Im „Glasfassadenurteil“ hat der BGH angenommen, dass den Besteller regelmäßig zumindest die Obliegenheit trifft, dem bauaufsichtsführenden Architekten einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen, und dass er sich ein Verschulden des von ihm eingesetzten planenden Architekten gemäß §§ 254 Abs. 1, 278 BGB zurechnen lassen muss, wenn er den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Zur Begründung hat der BGH u. a. ausgeführt, dass der Besteller den bauaufsichtsführenden Architekten zur Risikominimierung eingesetzt habe und dass es das Interesse des Bestellers sei, durch Übergabe einwandfreier Pläne dessen Tätigkeit möglichst zu erleichtern und auf diese Weise auf die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks hinzuwirken (BGH, Urteil vom 27.11.2008 – VII 206/06, juris Rn. 35 f.). Zwar ist – jedenfalls im Rahmen von § 642 BGB, der dem Auftragnehmer im Falle des Annahmeverzugs des Bestellers mit einer Mitwirkungshandlung einen Entschädigungsanspruch gewährt – anerkannt, dass es zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Bestellers zählt, dem Unternehmer ein Grundstück mit bestimmten Bauleistungen anderer Unternehmer – also Leistungen von Vorunternehmern – zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil vom 21.10.1999 – VII ZR 185/98, juris Rn. 28; OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2013 – 21 U 84/12, juris Rn. 77; Grüneberg/Retzlaff, a.a.O., § 642 BGB, Rn. 3). Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass sich im vorliegenden Fall die Versicherungsnehmerin die mangelhafte Vorunternehmerleistung der Streithelferin (den nicht ordnungsgemäßen Verschluss eines der Anschlüsse des Pufferspeichers) gegenüber der Beklagten zu 1. als Mitverschulden gemäß §§ 254 Abs. 1, 278 BGB zurechnen lassen muss. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt auch im Rahmen § 254 BGB eine Obliegenheit des Bestellers anzunehmen ist, dem Auftragnehmer eine mangelfreie Vorunternehmerleistung zur Verfügung zu stellen (ablehnend insofern Gartz, BauR 2010, 703 [707]). Jedenfalls kann – anders als beim Planungsverschulden – hier nicht davon ausgegangen werden, dass die (unterstellt) verletzte Obliegenheit, eine mangelfreie Vorunternehmerleistung der Streithelferin zur Verfügung zu stellen, gerade auch dem Zweck gedient hat, vor einer Schädigung infolge einer mangelhaften Leistung der Beklagten zu 1. zu schützen (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O., Rn. 41; Gartz, a.a.O., 708). 2. Der für die Zeit ab dem 12.02.2021 zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Wertung Landgerichts, dass die Beklagte zu 1. in Verzug geraten ist, weil sie die geschuldete Leistung durch die wiederholte Zurückweisung von Regressansprüchen, zuletzt mit außergerichtlichem Schreiben vom 04.12.2020, ernsthaft und endgültig i. S. v. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verweigert hat, ist nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen hat die Beklagte zu 1. die entsprechende Feststellung des Landgerichts auch nicht mit ihrer Berufung angegriffen (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). 3. Schließlich kann die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB (ggf. i. V. m. § 634 Nr. 4 BGB) auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.171,67 € verlangen. Diese errechnen sich ausgehend von einem berechtigten Schadenersatzanspruch der Klägerin i. H. v. 21.368,62 € aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG (in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung) i. H. v. 964,60 € zuzüglich der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG i. H. v. 20,00 € und der Umsatzsteuer von 19 % gemäß Nr. 7008 VV RVG i. H. v. 187,07 €. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO.