Beschluss
3 U 119/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0715.3U119.23.00
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Tenor
Das Rubrum des Urteils des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.06.2024 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass vor dem Tenor der Zusatz "für Recht erkannt:" eingefügt wird.
Entscheidungsgründe
Das Rubrum des Urteils des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.06.2024 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass vor dem Tenor der Zusatz "für Recht erkannt:" eingefügt wird. Gründe: Das Urteil vom 19.06.2024 ist wie geschehen von Amts wegen zu berichtigen gewesen. Diesbezüglich lag ein Fehler bei der Übertragung in das Textsystem Justiz vor, der zu dem unvollständigen und damit offenbar unrichtigen Rubrum i.S.v. § 319 Abs. 1 ZPO geführt hat. Da diese Berichtigung weder Einfluss auf die Parteien noch auf den Inhalt der Entscheidung hat, war eine Beteiligung der Prozessbeteiligten entbehrlich.