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Beschluss

3 Ws 165/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0716.3WS165.24.00
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Leitsätze

1.  Bei der Frage welches Sachgebiet vorliegt, ist stets auf die Entscheidung über die Heranziehung abzustellen (§ 9 Abs. 1 S. 2 JVEG), so dass es regelmäßig auf den Beweisbeschluss ankommt.

2.  Bei den unter Teil 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG genannten Stufen jeweils aufgeführten Beispielen handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers (nur) um Regelbeispiele. Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen Beurteilung, in welche Honorargruppe die erbrachte Leistung einzuordnen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frage welches Sachgebiet vorliegt, ist stets auf die Entscheidung über die Heranziehung abzustellen (§ 9 Abs. 1 S. 2 JVEG), so dass es regelmäßig auf den Beweisbeschluss ankommt. 2. Bei den unter Teil 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG genannten Stufen jeweils aufgeführten Beispielen handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers (nur) um Regelbeispiele. Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen Beurteilung, in welche Honorargruppe die erbrachte Leistung einzuordnen ist. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. G r ü n d e: I. Mit Strafbefehl vom 27. Juli 2020 hat das Amtsgericht Arnsberg gegen den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 11 Fällen eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 90,00 € festgesetzt, der dem Angeklagten am 29. Juli 2020 durch Einlegung in den Briefkasten förmlich zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 30. März 2023 hat der Verteidiger beantragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und gleichzeitig Einspruch gegen den o.g. Strafbefehl vom 27. Juli 2020 eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Verteidiger zusammengefasst vorgetragen, dass das Versäumen der Einspruchsfrist unverschuldet gewesen sei, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist an einer schweren paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung sowie an einer mittelschweren länger andauernden Depression gelitten habe. Mit Beschluss vom 17. April 2023 hat das Amtsgerichts Arnsberg den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und den Einspruch verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 25. April 2023 sofortige Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 4. Mai 2023 begründet hat. Mit Beschluss vom 13. November 2023 hat die 6. große Strafkammer – Beschwerdekammer – des Landgerichts Arnsberg Herrn E. zum Sachverständigen bestellt. Er wurde beauftragt, die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer am 29. Juli 2020 – dem Zeitpunkt der Zustellung des o.g. Strafbefehls – verhandlungsfähig gewesen ist. Unter dem 22. November 2023 hat der Sachverständige ein schriftliches fachpsychiatrisches Gutachten erstattet. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2023 hat die 6. große Strafkammer – Beschwerdekammer – des Landgerichts Arnsberg (gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen vom 22. November 2023) den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 17. April 2023 aufgehoben. Mit Schreiben vom 27. November 2023 hat der Sachverständige für das erstellte Gutachten vom 22. November 2023 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.981,12 € in Rechnung gestellt. Seine Tätigkeiten hat er der Honorargruppe M3 zugeordnet. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Arnsberg hat unter dem 27. Dezember 2023 eine Stellungnahme zur Rechnung des Sachverständigen abgegeben und mitgeteilt, die zu erstattende Sachverständigenvergütung betrage 1.480,49 €. Zur Begründung hat sie angeführt, Gutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit ordne das JVEG ausdrücklich der Honorargruppe M2 zu. Demnach reduziere sich der Stundensatz von 120,00 € auf 90,00 €. Im Übrigen seien die zwei weiteren Ausfertigungen des Gutachtens gem. § 7 Abs. 2 Satz 4 JVEG nicht zu vergüten, da sie nicht durch das Landgericht beauftragt worden seien. Die Anweisungsbeamtin zahlte unter Hinweis auf diese – dem Sachverständigen übersandte – Stellungnahme nur den gekürzten Vergütungsbetrag aus. Gegen die Kürzung seiner Rechnung vom 27. November 2023 hat der Sachverständige E. mit Schriftsatz vom 11. Januar 2024 „Einspruch" eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass es bei seinem Auftrag um eine fachärztliche Prüfung der Verhandlungs-/Prozessfähigkeit des Betroffenen gegangen sei, die unter der Rubrik M3 aufgeführt werde. Außerdem habe er differentialdiagnostische Kausalzusammenhänge begründend dargelegt. Dieses Schreiben hat die Beschwerdekammer des Landgerichts Arnsberg als Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung nach § 4 JVEG ausgelegt. Unter dem 5. März 2024 hat die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Arnsberg im Namen der Landeskasse beantragt, die Vergütung des Sachverständigen E. gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.480,49 € festzusetzen. Aufgrund besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art hat der Einzelrichter des Landgerichts Arnsberg das Verfahren mit Beschluss vom 15. März 2024 gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG auf die Kammer übertragen. Mit Beschluss vom 15. März 2024 hat die 6. große Strafkammer – Beschwerdekammer – des Landgerichts Arnsberg die Vergütung für das Sachverständigengutachten vom 22. November 2023 auf insgesamt 1.948,87 € festgesetzt. Als Begründung hat die Kammer zusammengefasst u.a. ausgeführt, dass die Bezirksrevisorin zwar zutreffend darauf hingewiesen habe, dass das JVEG Gutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit ausdrücklich der Honorargruppe M2 zuordne. Gleichzeitig sei aber auch die Auffassung des Sachverständigen zutreffend, dass nach dem JVEG Gutachten zur Prozessfähigkeit grundsätzlich nach der Honorargruppe M3 zu vergüten seien. Der Kammer erschließe sich nicht, worin der – nicht nur begriffliche, sondern inhaltliche – Unterschied zwischen Verhandlungs- und Prozessfähigkeit liegen solle. Auch im JVEG werde dies an keiner Stelle erläutert. Eine Abgrenzung zwischen der Bewertung strafprozessualer Verhandlungsfähigkeit einerseits und der Beurteilung von Geschäfts- bzw. Prozessfähigkeit im Sinne von § 104 BGB, § 52 ZPO andererseits halte die Kammer jedenfalls bei psychiatrischen Sachverhalten nicht für geboten. Auch wenn die Begriffe in ihren Auswirkungen nicht gleichgesetzt werden könnten, hätten Fragen zur Verhandlungsfähigkeit nach Auffassung der Kammer eher Ähnlichkeit mit der Bewertung der Geschäftsfähigkeit (Honorargruppe M3, Nr. 17) als beispielsweise zur Haftfähigkeit (Honorargruppe M2, Nr. 9). Hinzu komme, dass sich der Sachverständige mit durchaus komplexen psychiatrischen Fragestellungen habe beschäftigen müssen, so dass es gerechtfertigt sei, abweichend vom Wortlaut nach Honorargruppe M2 Nr. 9 die Honorargruppe M3 anzusetzen. Lediglich die angesetzten 27,10 € für zwei weitere Ausfertigungen des Gutachtens hat die Kammer in Abzug gebracht. Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Arnsberg im Namen der Landeskasse mit Verfügung vom 4. April 2024 Beschwerde eingelegt und diese begründet. Mit Beschluss vom 11. April 2024 hat das Landgericht Arnsberg der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm hat unter dem 18. Juni 2024 eine Stellungnahme abgegeben und angeregt, der Beschwerde stattzugeben und die Sachverständigenvergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG auf 1.480,49 € festzusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Stellungnahme – die dem Sachverständigen mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden ist – Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, weil die angefochtene Entscheidung nicht durch einen Einzelrichter oder einen Rechtspfleger erlassen worden ist, § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG. III. Die statthafte und aufgrund Erreichens des Mindestbeschwerdewerts von 200,00 € gemäß § 4 Abs. 3 JVEG auch ansonsten zulässige Beschwerde der Landeskasse ist unbegründet. Das Landgericht Arnsberg hat bei der Festsetzung der Sachverständigenvergütung im Ergebnis zu Recht die Honorargruppe M 3 in Ansatz gebracht. 1) § 9 Abs. 1 JVEG sieht in Satz 1 vor, dass sich das Honorar des Sachverständigen nach der Anlage 1 bemisst, wobei sich die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen bestimmt. Bei der Frage welches Sachgebiet vorliegt, ist daher stets auf die Entscheidung über die Heranziehung abzustellen (Abs. 1 S. 2), so dass es regelmäßig auf den Beweisbeschluss ankommt. Unerheblich sind daher sowohl ein eigenmächtiges Abweichen des Sachverständigen vom Beweisbeschluss sowie die Tatsache, dass der Sachverständige darüber hinaus auch auf anderen Sachgebieten beruflich tätig ist. Auch die durch den Sachverständigen selbständig vorgenommene Zuordnung zu einem Sachgebiet und deren Mitteilung (z.B. in der Auftragsbestätigung des Sachverständigen) und das bloße Schweigen der heranziehenden Stelle darauf begründen keinen Vertrauensschutz und auch keinen von den Vorgaben des JVEG abweichenden Honoraranspruch (vgl. Schneider JVEG/Schneider, 4. Aufl. 2021, § 9 Rdnr. 3 m.w.N.). Das Landgericht hat den Sachverständigen mit Beschluss vom 13. November 2023 ausweislich Ziffer 2) mit der Beantwortung der Frage beauftragt, „ob der Beschwerdeführer am 29.07.2020 verhandlungsfähig gewesen ist.“ Hintergrund dieser Fragestellung war offensichtlich, dass Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung im Strafverfahren die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers ist (vgl. BVerfG Beschluss vom 5. Oktober 2020 – 2 BvR 554/20 –, BeckRS 2020, 27761, Rdnr. 35 m.w.N.). Damit ist unerheblich, dass der Sachverständige bei der Beantwortung der Beweisfrage offenbar Verhandlungsfähigkeit mit Prozessfähigkeit gleichgesetzt hat (vgl. Gutachten Seite 28). 2) Bei der Zuordnung der Leistung gemäß der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist zunächst zu beachten, dass Rechtsprechung und Kommentierungen zur Einordnung der Leistung eines Sachverständigen unter Sachgebietsbezeichnungen bereits dem Gesetzeswortlaut nach nur Teil 1 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG betreffen können. Denn nur Teil 1 enthält als Überschrift den Begriff „Sachgebietsbezeichnung“. Demgegenüber unterscheidet der für die hier zur Beurteilung relevante Teil 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG unter der Gesamtüberschrift „Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten“ zwischen drei „Gutachtenarten“, nämlich: 1. „Einfache gutachterliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere (…)“ (M 1), 2. „Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten (…)“ (M 2) und 3. „Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differentialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten (…)“ (M 3). Bei den unter diesen genannten Stufen jeweils aufgeführten Beispielen handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers demgegenüber (nur) um Regelbeispiele (vgl. BT-Drs. 19/23484, Seite 73). 3) Dies vorangestellt ist aufgrund des o.g. durch die Strafkammer erteilten Gutachtenauftrags zwar grundsätzlich das Regelbeispiel Nr. 9 der Honorargruppe M 2 erfüllt, nach dem darunter insbesondere Gutachten „zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit“ fallen. Jedoch hat der Gesetzgeber zu Teil 2 der Anlage 1 ausgeführt, dass Gutachten im Einzelfall schwieriger oder weniger schwierig sein können als der entsprechende Regelfall und damit in eine höhere, aber auch eine niedrigere Honorargruppe fallen. Es bedürfe daher stets einer einzelfallbezogenen Beurteilung, in welche Honorargruppe die erbrachte Leistung einzuordnen ist (vgl. BT-Drs. 19/23484, Seite 73, 74). 4) Die hier vorzunehmende einzelfallbezogene Beurteilung durch den Senat führt zur Einordnung der Leistungen des Sachverständigen E. in die Honorargruppe M 3. Dabei sind insbesondere die folgenden Umstände berücksichtigt worden: a) Die Verhandlungsfähigkeit des Strafrechts ist nicht gleichzusetzen mit der bürgerlich-verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit nach § 52 ZPO oder der materiell-zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit des § 104 BGB (Regelbeispiel Nr. 17 zur Honorargruppe M 3). Denn das Strafprozessrecht geht davon aus, dass in der Regel schon ein Vierzehnjähriger strafmündig und zugleich auch strafprozessfähig ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. August 1988 – RReg. 3 St 110/88 –, NStZ 1989, 131; MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, § 205, Rdnr. 18). Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinn setzt grundsätzlich keine Geschäfts- oder Schuldfähigkeit voraus, sondern nur einen genügenden Reifegrad sowie bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung von Prozesserklärungen zu erkennen. Je nach den Anforderungen für die anstehenden Prozesshandlungen kann eine unterschiedliche Beurteilung erforderlich sein. Selbst bei Angeklagten, deren geistige, psychische oder körperliche Fähigkeit zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eingeschränkt ist, liegt Verhandlungsunfähigkeit nicht vor, wenn die Auswirkungen solcher Einschränkungen auf die tatsächliche Wahrnehmung der Verfahrensrechte durch Hilfen für den Betroffenen ausgeglichen werden können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, Einleitung, Rdnr. 97 m.w.N.). Für die Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinne genügt es grundsätzlich, dass der Angeklagte die Fähigkeit hat, in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 405/12 –, NStZ-RR 2013, 154 m.w.N.). Darauf hatte die Kammer den Sachverständigen im Beweisbeschluss vom 13. November 2012 auch hingewiesen, indem sie u.a. ausdrücklich auf die Verfügung des Vorsitzenden Bl. 208 d.A. Bezug genommen hat. Demgegenüber ist eine Person gemäß § 52 ZPO insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessfähig ist demnach, wer sich (selbständig) durch Verträge verpflichten kann (vgl. MüKoZPO/Lindacher/Hau, 6. Aufl. 2020, §§ 51, 52, Rdnr. 3). Die Geschäfts- und Prozessunfähigkeit kann sich nach § 104 Nr. 2 BGB auch auf einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten beschränken, so bei Querulanten für die Prozessführung (vgl. BeckOK ZPO/Hübsch/Kersting, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 52 Rdnr. 4). Dies bedeutet, dass ein „Querulant“ unter Umständen zivilprozessual prozessunfähig ist, während die strafprozessuale Verhandlungsfähigkeit – ggf. mit Hilfestellung im o.g. Sinne – gegeben ist. b) Unabhängig davon kann Verhandlungsunfähigkeit im strafprozessualen Sinne aber auch vorliegen, wenn ein Angeklagter beispielsweise aufgrund somatischer Erkrankungen vorübergehend nicht in der Lage ist, an einer Hauptverhandlung teilzunehmen (z.B. wegen akuter Schmerzen, infektiöser Erkrankung, die eine Quarantäne erfordert, etc.). Überdies kann sich ein Angeklagter aber auch vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzen (alkohol- oder sonst rauschbedingte Verhandlungsunfähigkeit), weswegen § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StPO in diesen Fällen die Verwerfung der Berufung vorsieht, wobei § 329 Abs. 1 Satz 3 StPO bestimmt, dass das Gericht über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen entscheidet. c) Trotz der o.g. grundsätzlichen Unterschiede zwischen Verhandlungsfähigkeit und Prozess-, bzw. Geschäftsfähigkeit ist das im hier zu beurteilenden Fall zu erstattende Gutachten eher mit einem Gutachten zur Geschäfts- oder Prozessfähigkeit (Regelbeispiel Nr. 17 zur Honorargruppe M 3) oder mit einem Gutachten zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten in der Persönlichkeitsdiagnostik (Regelbeispiel Nr. 4. zur Honorargruppe M 3) vergleichbar, als beispielsweise mit einem (durchschnittlichen) Gutachten zur Haft- oder Verhandlungsfähigkeit. d) Die hier vom Sachverständigen zu beantwortende Frage nach der Verhandlungsfähigkeit fällt zwar – wie bereits oben erwähnt – grundsätzlich unter das Regelbeispiel Nr. 9. zur Honorargruppe M 2. Dennoch ist es bereits nicht der über den einzelnen Regelbeispielen stehenden – oben unter 2) 2. Zitierten – Überschrift bzw. „Gutachtenart“ zuzuordnen. Denn es ging hier weder um eine beschreibende Ist-Zustands-Begutachtung (gefragt war nach Verhandlungsunfähigkeit am 29. Juli 2020) noch um eine Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Vielmehr handelte es sich um ein Gutachten mit eher hohem Schwierigkeitsgrad, zumal ein standardisiertes Verfahren zur Frage der Verhandlungsfähigkeit zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt – soweit ersichtlich – nicht existiert. Darüber hinaus ging es auch nicht um somatische Erkrankungen, deren oft gleichbleibender Verlauf in vielen Fällen relativ genaue Rückschlüsse auf den Zustand zum maßgeblichen Zeitpunkt erlaubt. Vielmehr ging es hier um verschiedene psychiatrische Erkrankungen, deren Schwere und Verlauf regelmäßig nur mit erheblichem Aufwand rückwirkend zu beurteilen ist. Hier hatte der zuletzt im Betreuungsverfahren tätige Sachverständige N. im August 2023 bei dem Angeklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiv-querulatorischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10; F61), mindestens einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10: F33.0) diagnostiziert, so dass zumindest diese psychiatrischen Diagnosen zu (über-) prüfen und deren Vorliegen und Auswirkungen am 29. Juli 2020 zu beurteilen waren. Der Umstand, dass der Sachverständige E. bereits unter dem 5. Oktober 2021 ein (Betreuungs-) Gutachten erstellt hatte, ändert an den damit verbundenen Schwierigkeiten grundsätzlich nichts. Denn auch zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens lag der hier maßgebliche Zeitpunkt (29. Juli 2020) bereits mehr als ein Jahr zurück. 5) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Verfahren gemäß § 4 Abs. 8 JVEG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.