Leitsatz: 1. Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Ablehnung von Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit gem. § 406 Abs. 1 ZPO können auf ehrenamtliche Richter übertragen werden. 2. Enge geschäftliche Kontakte zu einer Partei oder ein eigenes - und sei es auch nur mittelbares - wirtschaftliches Interesse des ehrenamtlichen Richters am Ausgang des Rechtsstreits können im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit begründen. 3. Die räumliche und persönliche Struktur des Einzugsbereichs eines Landwirtschaftsgerichts kann es häufig mit sich bringen, dass die dort im selben beruflichen Umfeld tätigen Personen einander kennen und miteinander Geschäfte treiben, so dass die Hürden für eine Befangenheit nicht zu niedrig angesetzt werden dürfen. Andererseits ist auch das verständliche Interesse der Beteiligten zu respektieren, über bestehende persönliche und wirtschaftliche Verbindungen informiert zu werden. Es kommt daher im konkreten Einzelfall auf eine Würdigung aller Umstände, insbesondere auf den individuellen Umfang der persönlichen und/oder geschäftlichen Beziehungen zu den Beteiligten an. 4. Lohnarbeiten eines ehrenamtlichen Richters für einen der am Verfahren Beteiligten in einem Umfang von 250,00 € jährlich bei einem Gesamtumsatz von 30.000,00 € pro Jahr begründen im Allgemeinen noch keine Besorgnis der Befangenheit. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 420.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache sind Feststellungen nach § 11 Abs. 1 g) HöfeVfO. Die Beteiligten sind Geschwister. Ihre Eltern waren die am 00.00.2018 verstorbene K. T. und der am 00.00.2018 verstorbene L. T.. Der Vater war Eigentümer eines als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzes. Die Antragstellerinnen haben die Klärung der Erbfolge hinsichtlich näher bezeichneter landwirtschaftlicher Flächen beantragt. In dem von dem Amtsgericht anberaumten Anhörungstermin vom 21.04.2023 waren als ehrenamtliche Richter Herr W. und Frau A. gegenwärtig. Auf die Frage des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen an Herrn W., inwieweit er mit der Antragsgegnerin irgendwie privat oder beruflich verbunden sei, antwortete dieser, dass er als Lohnunternehmer für verschiedene Landwirte u.a. auch für die Antragsgegnerin, die er privat nicht näher kenne, mit einem Geschäftsvolumen von 200,00 bis 300,00 EUR tätig sei. Darauf lehnten die Antragstellerinnen den ehrenamtlichen Richter W. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerinnen zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Besorgnis der Befangenheit sei unbegründet. Zwar könnten wirtschaftliche Kontakte ausreichen, sofern sie die Gefahr begründeten, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit entstehen könne. Diese Gefahr sei hier jedoch zu verneinen, denn der abgelehnte ehrenamtliche Richter erziele seine Haupteinnahmen aus seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. Daneben sei er wie viele andere Landwirte auch als Lohnunternehmer tätig, so dass geschäftliche und berufliche Kontakte zu den Beteiligten für sich keinen Anlass für ein Befangenheitsgesuch darstellten. Ein Befangenheitsgrund liege vielmehr erst bei einer engen Kooperation oder wirtschaftlichen Verflechtung vor. Der ehrenamtliche Richter habe aber glaubhaft angegeben, dass das Geschäftsvolumen geringfügig sei. Die Antragstellerinnen hätten auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass dies nicht zutreffe und sich die Geschäftskontakte deutlich ausweiten würden. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass nicht jeder berufliche und persönliche Kontakt zur Begründung eines Befangenheitsantrages ausreiche, da ansonsten ein Stillstand der Rechtspflege zu befürchten sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen. Zu deren Begründung führen sie aus, die Voraussetzungen für die Besorgnis der Befangenheit lägen vor. Der ehrenamtliche Richter habe geschäftliche Kontakte zu der Antragsgegnerin eingeräumt, wobei offengeblieben sei, worauf sich die von ihm angegebenen Beträge bezögen. Gegenstand des Verfahrens seien die Ackerflächen, auf die sich die berufliche Tätigkeit des Richters beziehe. Es bestehe deshalb eine besondere Beziehung zum Verfahrensgegenstand, aus der sich die Besorgnis ergebe, dass der ehrenamtliche Richter ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könne. Diese berufliche Verbindung sei vorab nicht offengelegt worden. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache durch Beschluss vom 13.11.2023 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der abgelehnte ehrenamtliche Richter W. hat mit Datum vom 05.05.2024 eine Stellungnahme abgegeben. Darin heißt es auszugsweise (Bl. 150 GA I): " ... als landwirtschaftlicher Lohnunternehmer biete ich mit einer speziellen Einzelkorndrille Dienstleistungen an. Für die Eheleute V. waren das im Jahr 2022 und 2023 Möhren und Rote Beete für ihren Hofladen. Diese werden dann im Oktober und November frisch über deren eigenen Hofladen verkauft. Es findet keine Einlagerung statt, deshalb sind nur sehr kleine Aussaatmengen nötig, d.h. jeweils ca. 0,5ha. Der Preis für die Aussaat beträgt 120,-- Euro je Hektar, hinzukommt die An- bzw. Abfahrt mit dem Schlepper, die ca. 1,5 Stunden beansprucht mit 80,--/Std. Somit ergibt sich die angegebene Größenordnung. Als Anmerkung möchte ich hinzufügen, dass der gesamte Umsatz meiner Dienstleistungen an alle Betriebe/Kunden ca. 30.000,-- Euro beträgt. In diesem Fall müssten wir über eine Größenordnung von 250,-- Euro diskutieren. ..." II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist zwar gemäß §§ 9, 5 LwVfG in Verbindung mit § 6 FamFG, §§ 42, 567 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 569 ZPO eingelegt. In der Sache ist die sofortige Beschwerde jedoch unbegründet. Es besteht kein Grund für eine Besorgnis der Befangenheit des ehrenamtlichen Richters W.. Insofern teilt der Senat die Einschätzung des Landwirtschaftsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung. Nach § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei genügt es, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit sind nicht erforderlich; ausreichend ist bereits der „böse Schein“ der Parteilichkeit, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 – 2 BvL 10.75 - BVerfGE 46, 34 ff.). Lediglich die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht zur Ablehnung nicht aus (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. November 2009 – 10 W 64/09 –, juris). Ein berechtigter Anlass zu derartigen Zweifeln an der Unparteilichkeit des Richters kann im Einzelfall unter anderem aber dann bestehen, wenn objektive Gründe vorliegen, dass der Richter auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 – BLw 2/14 –, juris). Nach der Rechtsprechung besteht bei dem mit dem ehrenamtlichen Richter vergleichbaren Sachverständigen, der gemäß § 406 Abs. 1 ZPO aus denselben Gründen wie ein Richter abgelehnt werden kann, die Besorgnis der Befangenheit, wenn enge geschäftliche Kontakte zu einer Partei oder ein eigenes - und sei es auch nur mittelbares - wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits Anlass zu der Befürchtung geben, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (OLG München, Beschluss vom 11. Mai 1998 – 3 W 1537/98 –, juris). Ob dies anzunehmen ist, entzieht sich allerdings einer schematischen Betrachtungsweise und kann nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – III ZB 98/18 –, juris). Allein berufliche oder persönliche Bekanntschaft bzw. geschäftliche Beziehungen zu einem Beteiligten vermögen die Besorgnis der Befangenheit noch nicht zu begründen. Entscheidend ist vielmehr die Nähe der Beziehung (OLG Dresden, Beschluss vom 5. Februar 2024 – 4 W 782/23 –, juris). Nicht einmal ein häufiges Tätigwerden für den konkreten Prozessgegner reicht für die Besorgnis der Befangenheit aus, solange insoweit eine wirtschaftliche Unabhängigkeit besteht (OLG Köln, Beschluss vom 4. März 1992 – 27 W 12/92 –, juris; OLG München, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 1 W 2990/05 –, juris). Nur eine langjährige enge Zusammenarbeit oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit können zu einer Besorgnis der Befangenheit führen (vgl. OLG München, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – 1 W 2277/06 –, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 5 W 134/07 –, juris; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005 – X ZR 26/04 –, juris). Die vorstehenden Erwägungen, die teilweise zu der Besorgnis der Befangenheit von Sachverständigen ergangen sind, können auf den Sachverhalt eines ehrenamtlichen landwirtschaftlichen Richters übertragen werden. Dabei ist zusätzlich zu bedenken, dass die räumliche und persönliche Struktur des Einzugsbereichs eines Landwirtschaftsgerichts es häufig mit sich bringen wird, dass die dort in einem räumlich abgrenzbaren Bereich lebenden und im demselben beruflichen Umfeld tätigen Personen einander kennen und auch miteinander Geschäfte treiben. Insofern erscheint einerseits die Besorgnis des Landwirtschaftsgerichts nachvollziehbar, dass es zu Beeinträchtigungen der Rechtspflege vor Ort kommen könnte, wenn die Hürden für die Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters zu niedrig angesetzt würden. Andererseits muss aber auch das verständliche Interesse der Beteiligten respektiert werden, über bestehende persönliche und wirtschaftliche Verbindungen informiert zu werden. Angesichts dieses Spannungsverhältnisses kommt es für die Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters in jedem konkreten Einzelfall auf eine Würdigung aller Umstände und dabei insbesondere auf den individuellen Umfang der persönlichen und/oder geschäftlichen Beziehungen zu den Beteiligten an. Bezogen auf den vorliegenden Fall folgt daraus, dass eine Besorgnis der Befangenheit des ehrenamtlichen Richters W. aufgrund seiner geschäftlichen und persönlichen Kontakte zur Antragstellerin objektiv unbegründet ist. Der ehrenamtliche Richter hat in seiner Stellungnahme vom 05.05.2024 angegeben, er biete Dienstleistungen mit einer Einzelkornsaatmaschine an. Der Umsatz betrage insgesamt 30.000,00 €. Der Preis für die Aussaat betrage 120,00 €/ha zuzüglich der Kosten für die An- bzw. Abfahrt mit dem Schlepper in Höhe von 80,00 €/Stunde. Für die Antragsgegnerin bearbeite er eine Fläche von 0,5 ha und benötige 1,5 Stunden für die An- und Abfahrt, woraus sich Einnahmen in Höhe von insgesamt 250,00 € errechneten. Dass der ehrenamtliche Richter mit anderen ortsansässigen Landwirten persönlich bekannt ist und gesellschaftlichen Kontakt zu ihnen hat, kann allein für sich seine Befangenheit nicht begründen. Auch geringfügige geschäftliche Kontakte mit anderen Landwirten sind wie bei einem Sachverständigen eine übliche Erscheinungsform des wirtschaftlichen Lebens. Deshalb kann auch allein aus ihnen nicht ohne weiteres auf eine Abhängigkeit oder Verbundenheit mit beteiligten Personen geschlossen werden, die geeignet ist, die objektive Einstellung zu beeinträchtigen, die ein ehrenamtlicher Richter haben muss. Die Angaben des ehrenamtlichen Richters W. sind objektiv nachvollziehbar und deuten darauf hin, dass er nur in sehr geringem Umfang für die Antragsgegnerin als Dienstleistungsunternehmer tätig geworden ist. Von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit kann jedenfalls bei einem Umsatz von 250,00 € pro Jahr für die Antragsgegnerin bei Gesamtumsätzen des Dienstleistungsbetriebes in Höhe von 30.000,00 € nicht die Rede sein. Auch die weiteren, von den Beschwerdeführerinnen vorgetragenen Gründen sind ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit des ehrenamtlichen Richters W. zu rechtfertigen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich Zweifel an der Unparteilichkeit des ehrenamtlichen Richters daraus ergeben könnten, dass sich seine Tätigkeit als Lohnunternehmer auf die Ackerflächen des Hofes T. bezieht. Welcher Zusammenhang hier bestehen soll, wird von der Beschwerde auch nicht aufgezeigt. Ein nennenswertes wirtschaftliches Interesse des ehrenamtlichen Richters, das vorliegend zu berücksichtigen wäre, ist nicht erkennbar. Soweit gerügt wird, dass der ehrenamtliche Richter die geschäftliche Verbindung nicht offengelegt habe, reicht dies ebenfalls nicht aus, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn anders als bei Schiedsrichtern (§ 1036 Abs. 1 ZPO) und Sachverständigen (§ 407 a Abs. 2 ZPO) besteht eine solche Offenlegungspflicht bei ehrenamtlichen Richtern gerade nicht. Völlig unverständlich ist schließlich der Vorwurf, das Landwirtschaftsgericht habe über das Ablehnungsgesuch unter Verstoß gegen § 45 Abs. 1 ZPO entschieden. Der abgelehnte ehrenamtliche Richter W. hat bei dem angefochtenen Beschluss nicht mitgewirkt. Der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts hat seine Entscheidung ohne die ehrenamtlichen Richter getroffen. Dies entspricht der Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 LwVfG, nach der über die Ausschließung oder die Ablehnung der Gerichtspersonen ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entschieden werden kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVfG. Es entspricht billigem Ermessen, den unterliegenden Beschwerdeführerinnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, denn ihr Rechtsmittel ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich im Fall der Richterablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach dem Streitwert der Hauptsache (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juni 2015 – I-32 W 12/15 –, juris).