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Beschluss

20 U 55/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:1014.20U55.24.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Auf diesen Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden. Gründe: I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Die Klägerin hat – auch mit der Berufungsbegründung – einen versicherten Einbruchdiebstahl nicht in schlüssiger Weise dargelegt. Sind, wie hier, Einbruchsspuren nicht festzustellen, hat der Versicherungsnehmer nach gefestigter Rechtsprechung darzulegen und zu beweisen, dass von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die nicht versicherten Begehungsweisen unwahrscheinlich oder ausgeschlossen sind und sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise folgern lässt (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. April 1999 – 20 U 236/98 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Vorliegend hat die Klägerin eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsleistung bereits nicht dargelegt. Dies gilt, zumal letztlich offen bleibt, wie der Täter in die Räume der Klägerin gelangte (dazu noch unter 2.). 1. Mit der Berufungsbegründung macht die Klägerin als wahrscheinliche Begehungsform nur noch geltend, dass der unbekannte Täter (bzw. die unbekannten Täter) den Wohnungsschlüssel aus dem Schlüsselschrank im unverschlossenen Büro des Haustechnikers entwendet haben könnten. Der Schlüsselschrank habe sich wiederum mit einem Schlüssel aus einer unverschlossenen Schreibtischschublade öffnen lassen. Nach dem Diebstahl sei der Wohnungsschlüssel wieder in den Schrank zurückgelegt worden. Versichert ist nach der hier einzig in Betracht kommenden § 3 B Nr. 1 lit. e) VHB 74 ein „Einbruchdiebstahl“ dann, wenn in ein Gebäude oder den Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eingedrungen wird, falls der Dieb die Schlüssel durch Diebstahl an sich gebracht hat und der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten begünstigt haben. Bereits einfache Fahrlässigkeit schadet dem Versicherungsnehmer. Ein bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl ist hiernach nicht dargetan. Zwar steht einem „Diebstahl“ des (echten) Schlüssels nach der Senatsrechtsprechung nicht entgegen, dass dieser nach dem Vortrag der Klägerin wieder in den Schlüsselschrank zurückgehängt worden sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2002 – 20 W 39/01 –, juris Rn. 5). Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich aber nicht, dass der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl der Schlüssel nicht durch fahrlässiges Verhalten begünstigt hat. Vielmehr ist es – jedenfalls ohne nähere Darlegungen – als (einfach) fahrlässig anzusehen, dass sich ein Schlüssel zur Wohnung der Klägerin in einem Schlüsselschrank befand, der sich in einem unverschlossenen Büro befindet und der sich mit einem im selben Raum befindlichen, nicht sicher verwahrten Schlüssel ohne weiteres öffnen lässt. Weder der Raum noch die Schublade waren verschlossen. Dem entspricht, dass der Heimleiter diese Art der Aufbewahrung ausweislich der polizeilichen Ermittlungsakte selbst als „Schwachpunkt“ bezeichnet hat (Bl. 26 eGA-I). Ohne nennenswerte Mehrbelastung für Hausleitung und Techniker wäre es möglich gewesen, den Schlüssel zum Schlüsselschrank besser zu sichern. Dabei ist allgemein bekannt, dass Schlüssel einer sorgfältigen Verwahrung bedürfen. Dass der Schlüssel zum Schlüsselschrank in dem nicht verschlossenen Raum in einer (unverschlossenen) Schublade lag, genügt nicht. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wurde damit nicht gewahrt. Es liegt für einen interessierten Täter nahe, in offenen Behältnissen nach dem Schlüssel für den Schlüsselschrank zu suchen. Maßgeblich ist die erforderliche Sorgfalt. Dass solches Verhalten im Alltag häufiger vorkommen wird, ist nicht entscheidend. Gegen die Wirksamkeit der erweiterten Schlüsselklausel bestehen, auch soweit danach die Fahrlässigkeit eines (bloßen) Gewahrsamsinhabers den Versicherungsschutz in Frage stellt, keine Wirksamkeitsbedenken. Der Bundesgerichtshof hat entsprechende Bedenken im Hinblick auf die Schädlichkeit der Fahrlässigkeit eines „berechtigten Besitzers“ zurückgewiesen und ausgeführt, dass es sich bei der Klausel insoweit um die erstmalig kontrollfreie Bestimmung der Hauptleistungspflicht handelt. Als Definition des Versicherungsfalles gehört sie zum Kern der Leistungsbeschreibung, weshalb sie sich einer inhaltlichen AGB-Kontrolle entzieht und auch nicht intransparent ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2023 – IV ZR 118/22 –, juris Rn. 8 ff., 17). Dieser Rechtsprechung folgt der Senat trotz der hieran geäußerten Kritik (siehe nur Prölss/Martin/Klimke, 32. Aufl. 2024, VHB 2016 - VSMod § A 3 Rn. 13 m.w.N.). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist auch die hier verwendete Klausel, die die Fahrlässigkeit eines Gewahrsamsinhabers (hier: die Heimleitung bzw. für diese der Haustechniker) für schädlich erachtet, nicht zu beanstanden. Entgegenstehende ältere Rechtsprechung (siehe nur die Nachweise bei Prölss/Martin/Klimke, 32. Aufl. 2024, VHB 2016 - VSMod § A 3 Rn. 14; auch zur Gegenansicht) ist durch die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt. Insbesondere liegt in der Klausel keine Abweichung vom Rechtsgedanken des § 81 VVG, weil die Klausel nicht an die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch einen Nicht-Repräsentanten einen Ausschluss knüpft, sondern den Versicherungsfall erstmals beschreibt (so bereits OLG Köln r+s 2013, 175 f.; a.A. – aber nach der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt – Wälder, r+s 2013, 175/176 f.). 2. Selbst dann, wenn die von der Klägerin geschilderte Begehungsweise – wegen Teilunwirksamkeit der erweiterten Schlüsselklausel – versichert wäre, hätte die Klägerin einen Versicherungsfall im Übrigen nicht dargelegt. Denn andere nicht versicherte Begehungsweisen sind nicht unwahrscheinlich oder ausgeschlossen (etwa ein Missbrauch der zahlreichen Generalschlüssel, die die Heimleitung offensichtlich auch Dritten zur Verfügung stellt – siehe Bl. 12 eGA-I). 3. Nach dem vereinbarten, durchaus üblichen Vertrag besteht hiernach kein Anspruch. Der Senat sieht, dass dieses Ergebnis für die Klägerin nur schwer verständlich sein wird. Der vereinbarte Versicherungsschutz deckt indes – aus Sicht der Klägerin: leider – nicht alle Risiken eines Diebstahls ab. Es gilt der vereinbarte, wie dargelegt nach rechtlicher Prüfung wirksame Vertrag. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.