Urteil
2 U 65/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2024:1021.2U65.23.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 5. April 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist, ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts, vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 5. April 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses Urteil ist, ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts, vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Stadt als Anstellungskörperschaft des Beklagten zu 2 sowie gegen Letzteren persönlich wegen der Veräußerung eines vermeintlich augenkranken Hundes geltend. Der Beklagte zu 2 ist Vollziehungsbeamter der Beklagten zu 1 iSd § 11 VwVG NRW. Am 26. November 2018 pfändete er in dieser Eigenschaft eine damals rund 1,5 Jahre alte Hündin der Rasse C. mit dem Namen „Q.“ (vgl. die Lichtbilder gemäß den Anlagen K5, Bl. 33 der landgerichtlichen Akte [im Folgenden abgekürzt: LGA] sowie Anlage K60.1, Bl. 332 LGA) bei einer Schuldnerin der Beklagten zu 1. Das Tier verblieb zunächst bei der Schuldnerin und wurde vom Beklagten zu 2, nachdem eine Veräußerung an die Züchterin Frau O. aufgrund von unterschiedlichen Preisvorstellungen fehlgeschlagen war, über dessen privaten Account auf der Internet-Plattform W. neben eigenen Artikeln des Beklagten zu 2 zu einem Preis von 750 € VB zum Kauf angeboten. Die Verkaufsanzeige (Anlage K1, Bl. 21 f. LGA) enthielt unter anderem folgende Angaben: „Sie ist geimpft und geschippt. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Tierarzt ist Q. kerngesund!“ Tatsächlich verfügte Q. zum damaligen Zeitpunkt über keinen gültigen Impfstatus, was sich aus ihrem Heimtierpass ergab (Anlage K4, Bl. 31 LGA). Ferner litt sie nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts unter einer Distichiasis, das heißt unter zusätzlichen, in Richtung Augapfel wandernden Wimpernhärchen, die zur Vermeidung von Hornhautirritationen regelmäßig epiliert werden müssen. Ob Q. weitere Augenkrankheiten aufwies und ob sie aktuell entwurmt war, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob und gegebenenfalls welche Informationen der Beklagte zu 2 vor der Veräußerung von Frau O., von der Schuldnerin und von Frau G., einer Bekannten der Schuldnerin (Anlagen K7, Bl. 38 LGA sowie K107 und K108, Bl. 77 f. der elektronischen oberlandesgerichtlichen Akte [im Folgenden abgekürzt: eAOLG]), über den Gesundheitszustand des Hundes erhalten hatte. Einem Tierarzt war Q. vom Beklagten zu 2 jedenfalls nicht vorgeführt worden. Am 6. Dezember 2018 einigten sich die Klägerin, eine hundeerfahrene C.liebhaberin ohne Zuchtambitionen, und der Beklagte zu 2 unter im Einzelnen streitigen Umständen auf einen Kaufpreis von 690 €, wobei der Beklagte zu 2 die Klägerin auf die von ihm durchgeführte Pfändung sowie darauf hinwies, dass der Verkauf im Rahmen des Zwangsverfahrens erfolge. Am selben Tag unterzeichneten die Klägerin und der Beklagte zu 2 im Namen der Beklagten zu 1 einen schriftlichen Kaufvertrag, der unter anderem die Erklärung enthielt, dem Verkäufer seien keine Krankheiten des Tieres oder ähnliches bekannt, und Näheres zum Umfang von Gewährleistungsansprüchen der Klägerin regelte (Anlage K2, Bl. 23 f. LGA). Am Abend des 6. Dezember 2018 holte die Klägerin das Tier bei einer weiteren Mitarbeiterin der Beklagten zu 1, die die vorübergehende Betreuung seit der Wegnahme von der Schuldnerin übernommen hatte, ab. Am 13. Dezember 2018 ließ die Klägerin bei Q., die inzwischen in „U.“ umbenannt worden war, eine Kastration in Vollnarkose durchführen. Auffälligkeiten wurden bis auf einen Zahnstellungsfehler bei der präoperativen Untersuchung nicht festgestellt. Am 15. Dezember 2018, also zwei Tage nach der Kastration, stellte die Klägerin den Hund erstmals ihrer Haustierärztin Frau T. wegen einer nunmehr deutlich sichtbaren Augenerkrankung vor. Frau T. diagnostizierte einen Hornhautdefekt des linken Auges mit ödematöser Trübung der Hornhaut sowie eine Pigmenteinlagerung in der Hornhaut, die sie auf eine chronische Hornhautentzündung zurückführte (Anlage K8, Bl. 39 LGA). Nach weiteren Behandlungen am 25. und 26. Dezember 2018 wurde das Tier noch am 26. Dezember 2018 wegen einer schwerwiegenden Hornhautperforation, die unbehandelt zur Erblindung geführt hätte, in einer Kleintierklinik erfolgreich notoperiert (Anlage K3.1, Bl. 25 f. LGA). Im Zuge der Folgebehandlung stellte Frau T. neben der Distichiasis und der chronischen Hornhautentzündung am linken Auge eine beidseitige Keratokonjunktivitis sicca (KCS), das heißt einen Mangel an Tränenflüssigkeit, der zu einem sogenannten „trockenen Auge“ und damit zu einer dauerhaften Reizung von Bindehaut (Konjunktiva) und Hornhaut (Kornea) führt, fest (Anlagen K14 und K15, Bl. 54 f.LGA) und verordnete die verschreibungspflichtige Augensalbe „L.“ zur dauerhaften Medikation. Bis zum 1. September 2019 entstanden der Klägerin Tierarztkosten wegen der Augenerkrankung des Hundes in Höhe von insgesamt 2.358,62 €. Eine außergerichtliche Einigung mit der Beklagten zu 1, die zwar eine Rückabwicklung des Kaufs anbot, aber nicht bereit war, der Klägerin, die das Tier behalten will, entstandene Tierarztkosten zu erstatten, war nicht zu erzielen. Die Klägerin hat die Beklagten daraufhin im vorliegenden Rechtsstreit auf Ersatz bestimmter bereits entstandener Schäden in Anspruch genommen und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden verlangt, deren Größenordnung sie mit über 15.000 € annimmt. Die Klägerin hat dazu, gestützt auf Stellungnahmen und Untersuchungsberichte ihrer Haustierärztin Frau T. (Anlage K8, Bl. 39 LGA und Anlage K87, Bl. 63 f. eAOLG) sowie auf schriftliche Äußerungen weiterer von ihr konsultierter Tierärzte (Anlagen K102 [Herr Z.], K103 [Frau S.] und K105 [Frau H.], Bl.67 bis 75 eAOLG), einschließlich derjenigen des Fachtierarztes Herrn R., der bei dem Tier keine KCS, sondern eine Keratitis pigmentosa chronica, die durch die Migration von Pigmenten auf die Hornhaut entsteht, sowie ein nicht behandlungsbedürftiges sogenanntes Rolllid (Entropium) festgestellt hat (Anlage K97, Bl. 65 f. eAOLG), behauptet, neben der Distichiasis habe der Hund bereits bei der Übergabe am 6. Dezember 2018 an einem chronischen rezidivierenden Hornhautdefekt des linken Auges, einem Lidstellungsfehler und einer beiderseitigen KCS gelitten. Soweit der vom Landgericht beauftragte Sachverständige X. in seinem Ergänzungsgutachten vom 7. November 2022 zwischen einer Keratitis pigmentosa und einem chronisch rezidivierenden Hornhautdefekt differenziert habe, kämen auch andere als die von den bislang konsultierten Tierärzten diagnostizierten Augenerkrankungen in Betracht, die ebenfalls bereits bei der Übergabe am 6. Dezember 2018 vorgelegen hätten oder zumindest angelegt gewesen seien. Ihrer (der Klägerin) Meinung nach hätte das Landgericht daher den auf die Feststellung der zunächst genannten Augenerkrankungen beschränkten Beweisbeschluss entsprechend erweitern und einen Sachverständigen mit Spezialisierung auf dem Gebiet der Veterinär-Ophtalmologie beauftragen müssen, denn der Gerichtssachverständige X. sei lediglich Fachtierarzt für Kleintiere. Darüber hinaus hat die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2 habe aufgrund einschlägiger Informationen durch Frau O. und durch Frau G. gewusst, dass der Gesundheitszustand des Tieres bedenklich und damit abklärungsbedürftig gewesen sei. Weder habe von „kerngesund“, wie in der Verkaufsanzeige angegeben, die Rede sein können, noch habe der Beklagte zu 2 tierärztliche Informationen über den Hund eingeholt. Sämtliche von ihr (der Klägerin) geltend gemachten Tierarztkosten seien auf die Augenkrankheiten des Hundes zurückzuführen und zur erfolgversprechenden Behandlung erforderlich gewesen. Die Klägerin hat nach mehrfacher Klageerweiterung zuletzt beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.437,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.673,40 € seit dem 15. März 2019 (Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zu 1), aus 3.281,82 € seit dem 6. Juni/14. Juni 2019 (Zustellung des Schriftsatzes vom 27. Mai 2019 an beide Beklagte) und aus 155,77 € seit dem 3. September 2019 (Zustellung des Schriftsatzes vom 14. August 2019) zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr (der Klägerin) sämtliche materiellen Schäden, die über den in Ziff. 1 des Klageantrages bezifferten Schaden hinausgehen, aus dem Kaufvertrag zwischen ihr und der Beklagten zu 1 vom 6. Dezember 2018 noch entstehen und voraussichtlich über 15.000 € betragen werden, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit im Einzelnen noch darzulegender Verzugsvoraussetzungen zu ersetzen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, das Tier sei bei der Übergabe an die Klägerin am 6. Dezember 2018 gesund gewesen, was die Schuldnerin bei der Pfändung gegenüber dem Beklagten zu 2 bestätigt habe. Außerdem habe sich der Beklagte bei der Tierärztin Frau K., die das Tier während der Besitzzeit der Schuldnerin untersucht habe, über den einwandfreien Gesundheitszustand rückversichert. Im Rahmen des Verkaufsgesprächs habe der Beklagte zu 2 die Klägerin nicht nur – unstreitig – auf seine Eigenschaft als Vollziehungsbeamter der Beklagten zu 1, sondern zusätzlich auf den im Zwangsverfahren geltenden gesetzlichen Gewährleistungsausschluss hingewiesen. Das Landgericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 2 persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen X. nebst zweier Ergänzungsgutachten. Anschließend hat es dem gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Leistungsantrag (Klageantrag zu 1) lediglich in Höhe von 226 € nebst gestaffelter Zinsen stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte zu 1 zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sei, die darauf beruhten, dass das Tier bereits am 6. Dezember 2018 an Distichiasis gelitten habe (Klageantrag zu 2). Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt: Der von der Klägerin erworbene Hund sei bei der Übergabe am 6. Dezember 2018 insoweit mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) gewesen, als er nicht über den erforderlichen Impfschutz verfügt und zudem an Distichiasis gelitten habe. Die hierauf zurückzuführenden Tierarzt- sowie Fahrtkosten seien der Klägerin als Schadensersatz statt der Leistung zu ersetzen. Die Haftung der Beklagten zu 1 sei weder gemäß § 25 VwVG NRW noch aufgrund der vertraglichen Regelungen ausgeschlossen. Weitergehende Mängel in Form einer beiderseitigen KCS und eines chronisch rezidivierenden Hornhautdefekts am linken Auge des Tieres lägen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dagegen nicht vor. Eine weitere Begutachtung sei zum einen aus prozessualen Gründen nicht veranlasst, da das Vorbringen der Klägerin insoweit gemäß § 296 Abs. 2 ZPO verspätet sei. Zum anderen fehle es an schlüssigem Sachvortrag zum Vorliegen einer chronischen Keratokonjunktivitis. Schließlich sei das Tier nach den gutachterlichen Feststellungen hinreichend entwurmt gewesen. Der unstreitig vorhandene Giardienbefall hätte durch die Verabreichung einer handelsüblichen Wurmkur nicht verhindert werden können. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 bestünden nicht. Für eine – allein in Betracht kommende – deliktische Haftung fehle es am Vorsatz des Beklagten zu 2. Die allgemein gehaltenen Hinweise von Frau O. und von Frau G. seien nicht geeignet gewesen, um den Beklagten zu 2 für das Vorliegen einer Distichiasis zu sensibilisieren. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zum Ersatz derjenigen Kosten anstrebt, die aufgrund von sämtlichen am 6. Dezember 2018 bei dem Tier vorhandenen oder in der Entstehung begriffenen chronischen Augenkrankheiten angefallen sind. Außerdem begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für hierauf zurückzuführende Zukunftsschäden. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und reklamiert hauptsächlich eine unzureichende Sachaufklärung durch das Landgericht. Weder habe das Landgericht die Ausführungen des Sachverständigen in dessen Ergänzungsgutachten vom 7. November 2022 zum Anlass für eine Erweiterung des Beweisbeschlusses auf die Feststellung anderer als der bislang bezeichneten Augenerkrankungen genommen, noch habe es trotz greifbarer Anhaltspunkte für die insoweit fehlende Sachkunde des Gutachters in Form verschiedener, von dessen Einschätzungen abweichender fachtierärztlicher Stellungnahmen eine weitere Begutachtung durch einen Tierarzt mit Spezialisierung auf dem Gebiet der Ophthalmologie in Auftrag gegeben. Sie (die Klägerin) könne und müsse als veterinärmedizinische Laiin nicht wissen, wie die Augenkrankheit, an der „U.“ seit jeher leide, im Fachjargon heiße. Sie habe sich bislang auf die Angaben der behandelnden Tierärzte verlassen und sei auf Unterschiede zwischen den einzelnen Termini und deren Bedeutung erst durch die Ausführungen des Sachverständigen in dessen zweitem Ergänzungsgutachten aufmerksam geworden. Von prozessualer Verspätung könne daher nicht die Rede sein. Ein materiell-rechtlich gerechtes Ergebnis lasse sich nur dadurch erzielen, dass das Tier fachtierärztlich auf sämtliche am 6. Dezember 2018 vorhandene Augenkrankheiten untersucht werde. Dass der Sachverständige Anzeichen für eine KCS nicht festgestellt habe, sei nicht verwunderlich, da das Tier dauerhaft unter der Medikation mit „L.“ gestanden habe und die Salbe vor der gutachterlichen Untersuchung mangels gegenteiliger Weisung nicht abgesetzt worden sei. Dies bedeute aber nicht, dass der Hund gesund sei; stattdessen sei er inzwischen schlichtweg gut medikamentös eingestellt. Schließlich meint die Klägerin, die Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Haftung des Beklagten zu 2 seien mit Rechtsfehlern behaftet. Nach den Hinweisen durch Frau O. und Frau G. sei eine tierärztliche Untersuchung vor dem Verkauf unabweislich gewesen, was der Beklagte zu 2 bewusst ignoriert habe. Er habe daher jedenfalls mit bedingtem Vorsatz falsche Angaben zum Gesundheitszustand des Hundes gemacht, was dessen Eigenhaftung begründe. Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des am 5. April 2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster, Az.: 02 O 376/19, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie über die mit Urteil des Landgerichts Münster ausgeurteilten 226,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 71,22 € ab dem 16. März 2019 sowie aus 154,78 € ab dem 15. Juni 2019 hinaus weitere 2.135,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.602,18 € seit dem 15. März 2019 (Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zu 1), aus 2.159,38 € seit dem 6. Juni/14. Juni 2019 (Zustellung des Schriftsatzes vom 27. Mai 2019 an beide Beklagte) und aus 155,77 € seit dem 3. September 2019 (Zustellung des Schriftsatzes vom 14. August 2019) zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr (der Klägerin) alle weiteren Schäden zu ersetzen, die darauf beruhen, dass der am 6. Dezember 2018 erworbene C. „Q." bei Übergabe an sie (die Klägerin) am 6. Dezember 2018 nicht nur an beiden Augen Distichien aufwies, sondern darüber hinaus an weiteren und chronischen Augenkrankheit unter anderem an einer Keratokonjunktivitis sicca, einer Keratitis pigmentosa und einem chronisch rezidivierenden Hornhautdefekt litt. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, soweit es zur Klageabweisung geführt hat, mit näheren Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme einschließlich der persönlichen Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 2 wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das erstinstanzliche Sitzungsprotokoll vom 13. November 2019 (Bl. 397 bis 401 LGA) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen X. vom 22. Februar 2020 (Bl. 467 bis 480 LGA) nebst dessen Ergänzungsgutachten vom 16. Januar 2021 (Bl. 677 bis 682 LGA) und vom 7. November 2022 Bezug genommen. Im Senatstermin hat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten nebst seiner beiden Ergänzungsgutachten mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Sachverständigen wird auf den im Einvernehmen mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien angefertigten Berichterstatter-Vermerk vom 21. Oktober 2024 verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und wurde fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 520 Abs. 2 Sätze 1 und 3 ZPO. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das landgerichtliche Urteil weist weder einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler im Sinne von § 546 ZPO auf, noch rechtfertigen die vom Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine für die Klägerin günstigere abweichende Bewertung der Rechtslage, § 513 Abs. 1 ZPO. Der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 Abs. 1 ZPO bedurfte und bedarf es nicht. Eine Eigenhaftung des Beklagten zu 2 scheitert bereits aus Rechtsgründen. Klage gegen die Beklagte zu 1 Die Klägerin hat über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 226 € nebst gestaffelter Zinsen hinaus keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 auf Erstattung von Heilbehandlungskosten für den von ihr erworbenen Hund. Gleichwenig ist die nunmehr begehrte Feststellung zu treffen. 1. Klageantrag zu 1 Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung weiterer Heilbehandlungskosten für „U.“ in Höhe von 2.135,59 €. Weder ergibt sich ein solcher Anspruch aus den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB bzw. § 437 Nr. 3, § 311a Abs. 2 BGB) noch ist er als (übergeleiteter) Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG begründet (vgl. zum Verhältnis der Anspruchsgrundlagen Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 806 Rn. 5; Hergenröder, DGVZ 2017, 185, 192; Weber, DGVZ 2018, 149, 153). a) Zunächst ist das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche scheiterten nicht bereits an dem in § 25 VwVG NRW statuierten Gewährleistungsausschuss für Sachen – Entsprechendes gilt gemäß § 90a Satz 3 BGB für Tiere –, die im Zwangsverfahren erworben worden sind. Zwar ist die Vorschrift nicht nur auf die Veräußerung im Wege der öffentlichen Versteigerung als gesetzlichem Regelfall der Pfandverwertung (§ 30 Satz 1 VwVG NRW) anwendbar, sondern grundsätzlich auch auf den – hier stattgefundenen – freihändigen Verkauf durch den Vollziehungsbeamten als „andere Verwertung“ iSd § 37 VwVG NRW (Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 806 Rn. 2) und schließt sämtliche Gewährleistung sogar für arglistig verschwiegene Mängel aus (hM, vgl. nur MünchKommZPO/Gruber, 6. Aufl., § 806 Rn. 6; Kindl/Meller-Hannich/Kindl, ZPO, 4. Aufl., § 806 Rn. 3; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 21. Aufl., § 806 Rn. 3). Gleichwohl kann sich die Beklagte zu 1 nicht auf den gesetzlichen Gewährleistungsausschluss berufen, da sie sich hiermit in unauflösbaren Widerspruch zum Verhalten des Beklagten zu 2 als dem von ihr beschäftigten Vollstreckungsorgan setzte (§ 242 BGB). Denn der schriftliche, vom Beklagten zu 2 gestellte Formularkaufvertrag enthielt verschiedene Regelungen über die Gewährleistung, die – wenngleich in wesentlichen Teilen gemäß § 307 ff. BGB unwirksam – bei der Klägerin, die das Tier vor dem Kauf nicht besichtigt hatte, den Eindruck hervorrufen mussten und auch hervorgerufen haben, Gewährleistungsrechte seien grundsätzlich gegeben. An dem solchermaßen für die Klägerin geschaffenen Vertrauenstatbestand muss sich die Beklagte zu 1 als Anstellungskörperschaft des Beklagten zu 2 festhalten lassen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – XII ZB 508/14, MDR 2015, 1101 Rn. 12; BGH, Urteil vom 16. März 2017 – I ZR 39/15, WRP 2017, 962 Rn. 96; eingehend Staudinger/Looschelders/Olzen (2024), BGB, § 242 Rn. 289 ff. mwN). b) Der Senat ist an die Feststellungen des Landgerichts, der von der Klägerin erworbene Hund leide weder an einer beiderseitigen KCS noch an einem chronischen rezidivierenden Hornhautdefekt des linken Auges , gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. aa) Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Vorschrift betont die Funktion des Berufungsgerichts als vornehmliches Instrument zur Fehlerkontrolle und-beseitigung abstelle einer zweiten vollen Tatsacheninstanz und weist die Feststellung der für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Tatsachen zuvörderst dem erstinstanzlichen Tatrichter zu (BT-Drucks. 14/4722, S. 61, 64, 100). Eine erneute Beweisaufnahme und -würdigung durch das Berufungsgericht ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dagegen nur zulässig, dann aber auch erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 12. März 2004 – V ZR 257/03, WM 2004, 845, 846). Ein solcher Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO nicht genügt. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn sie wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt lässt (BGH, Urteil vom 12. März 2004, aaO; vgl. zum Ganzen auch OLG Oldenburg, Urteil vom 13. Juni 2008 – 8 U 88/08, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. März 2017 – 4 U 158/16, juris Rn. 14 mwN.) Konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz, ergeben. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 – VI ZR 361/02, ZfSch 2003, 591, 592). bb) Ist – wie hier – erstinstanzlich Sachverständigenbeweis erhoben worden, richtet sich die Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 Abs. 1 ZPO (sogenanntes Obergutachten), was die Klägerin anstrebt, im Berufungsverfahren ebenfalls nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 529 Rn. 14). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des erstinstanzlichen Gutachtens können sich aus dem Gutachten selbst oder der Person des Gutachters ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Sachverständigenfrage gibt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 – VI ZR 361/02, ZfSch 2003, 591, 592). Gleiches gilt, wenn sich der Sachverständige und ihm folgend das erstinstanzliche Gericht nicht mit Einwendungen aus einem Privatgutachten auseinandersetzt (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2014 – VI ZB 22/13, NJW-RR 2014, 760 Rn. 11 und vom 17. Mai 2017 – VII ZR 36/15, NJW 2017, 3661 Rn. 11). Nicht ausreichend ist dagegen, dass der Berufungsführer einem Gutachten lediglich seine abweichende Meinung entgegenstellt (OLG Dresden, Beschluss vom 21. Juni 2023 – 4 U 340/23, juris Rn. 4). cc) Nach diesen Maßgaben bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen zum (Nicht-)Vorliegen einer beiderseitigen KCS und/oder eines chronischen rezidivierenden Hornhautdefekts am linken Auge des von der Klägerin erworbenen Hundes. (1) Die Klägerin greift die erstinstanzlichen gutachterlichen Feststellungen mit der Begründung an, der Sachverständige verfüge nicht über die notwendige Fachkunde auf dem Gebiet der Veterinär-Ophthalmologie, weshalb er zentralen Aspekten, die das Klagevorbringen bestätigten, keine oder nur unzureichende Bedeutung beigemessen habe. (a) Lediglich im Ausgangspunkt zutreffend bemerkt die Berufung, dass das Gericht vor der Beauftragung eines Sachverständigen zunächst zu prüfen hat, welche Sachkunde generell zur Beantwortung der Beweisfrage(n) erforderlich ist und ob der ins Auge gefasste Gutachter diese Anforderungen erfüllt. Gibt es innerhalb eines Fachgebiets interne Qualifikationsstandards, so hat sich das Gericht im Zweifel daran zu orientieren (Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 5. Aufl., § 404 Rn. 11). Die Fachkunde fehlt allerdings nicht etwa deshalb, weil der Sachverständige sich über ein spezielles Gebiet erst durch das Studium einschlägiger Fachliteratur fachkundig machen muss (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. April 2001 – 7 U 154/99, VersR 2001, 848, 849). (b) Ob diese, hauptsächlich für das Gebiet der Humanmedizin entwickelten Grundsätze im Allgemeinen auf die in einzelnen Fachbereichen deutlich weniger ausdifferenzierte Veterinärmedizin übertragbar sind, bedarf keiner abschließenden Klärung. Im Streitfall hat sich der Sachverständige jedenfalls dahin geäußert, dass der von der Klägerin erworbene C. rassetypische Besonderheiten wie das brachyzephale Syndrom aufweise, die ihm in seinem Berufsalltag als Fachtierarzt für Kleintiere allgegenwärtig seien. Dies gelte auch für die von den verschiedenen Tierärzten dokumentierten Befunde, die ihm sowohl in der Theorie als auch in ihrem klinischen Erscheinungsbild uneingeschränkt geläufig und häufig anzutreffen seien (S. 3 des Ergänzungsgutachtens vom 16. Januar 2021, Bl. 678 LGA). Als Fachtierarzt für Kleintiere verfüge er über hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Ophthalmologie, um die Beweisfragen sicher beantworten zu können. Mit diesen nachvollziehbaren Erläuterungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander, sondern beharrt ohne einzelfallbezogene Argumentation auf ihrer Meinung, nur ein auf dem Gebiet der Ophthalmologie spezialisierter Tierarzt könne tragfähige – und zugleich ihr genehme – Feststellungen zur Augengesundheit des Hundes einschließlich des Gesundheitsstatus im maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe am 6. Dezember 2018 (§ 446 Satz 1 BGB) treffen. (2) Darüber hinaus hat der Sachverständige den Hund der Klägerin nicht nur persönlich untersucht, sondern sich mit den verschiedenen, durch schriftliche – zum Teil inhaltlich uneinheitliche – Stellungnahmen anderer Tierärzte untermauerten Einwänden der Klägerin auseinandergesetzt und seine Feststellungen mit durchweg plausibler Begründung bekräftigt. Neben seinem Hauptgutachten sind seine ergänzenden Erläuterungen einschließlich derjenigen im Senatstermin am 21. Oktober 2024, mit denen er seine bisherigen Feststellungen praxisnah sowie anschaulich zusammengefasst und affirmiert hat, allesamt sowohl in sich als auch im Verhältnis zueinander widerspruchsfrei, kohärent und in vollem Umfang gedanklich nachvollziehbar. Der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 Abs. 1 ZPO bedurfte und bedarf es somit nicht. (a) Entgegen der Meinung der Berufung hat sich der Sachverständige mit dem Umstand, dass „U.“ während seiner eigenen Exploration und aller weiteren Schirmer-Tränen-Test-Untersuchungen unter dem Einfluss des – dem Sachverständigen bekannten – Medikaments „L.“ gestanden hat, befasst und eine hierdurch eintretende Verschleierung des eigentlichen Krankheitsbildes, die dazu führen könnte, dass das Tier als gesund angesehen wird, obwohl es tatsächlich nur gut medikamentös eingestellt ist, verneint (S. 6 des Ergänzungsgutachtens vom 16. Januar 2021, Bl. 679R LGA). Er hat sich also gerade nicht durch die Medikamentengabe täuschen lassen, sondern hat unter Berücksichtigung sämtlicher nachfolgenden Untersuchungsergebnisse, die weder das typische klinische Bild einer KCS in Form eines starken grünlich-gelben Augenausflusses noch einen positiven Schirmer-Tränen-Test zeigten, eine KCS schlichtweg ausgeschlossen. Hierbei ist er im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerläuterung vor dem Senat auch auf wiederholte kritische Nachfrage mit für den veterinärmedizinischen Laien gut verständlicher Begründung uneingeschränkt geblieben. Damit entbehrt einer der Haupteinwände der Berufung von vornherein der tatsächlichen Grundlage. (b) Auch das weitere, ebenfalls im Senatstermin ventilierte Argument des Sachverständigen, gegen ein im Zeitpunkt der Übergabe am 6. Dezember 2018 vorhandenes entzündliches Geschehen spreche, dass den die Kastration am 13. Dezember 2018 durchführenden Fachtierärzten bei der präoperativen Untersuchung, die bei Hunden der Rasse C. wegen der erhöhten Narkoserisiken erfahrungsgemäß besonders sorgfältig erfolge, zwar ein Zahnstellungsfehler, aber keine Augenkrankheit aufgefallen sei, leuchtet unmittelbar ein. Dass selbst die Klägerin, die seit dem 6. Dezember 2018 täglichen intensiven Umgang mit dem Hund hatte und nach eigenen Angaben über große Erfahrung in der C.haltung verfügt, bis zum 15. Dezember 2018 nach Aktenlage nichts Krankhaftes an den Augen des Tieres bemerkt hat, andernfalls sie „U.“ schon eher ihrer Haustierärztin Frau T. vorgestellt hätte, fügt sich zwangslos in das Bild einer nach der Übergabe am 6. Dezember 2018 eingetretenen und damit hochakuten anstelle der behaupteten chronischen Entwicklung ein. Zugleich gewinnt die Einschätzung des Sachverständigen, die ab dem 15. Dezember 2018 zu Tage getretene Hornhauterkrankung habe sich womöglich erst im Nachgang zu der Kastration als – bekannte – Nebenwirkung des Narkosemittels Fentanyl entwickelt, an Überzeugungskraft. (c) Hinzu kommt, dass der von der Klägerin eigens konsultierte Tierarzt R. bei „U.“ ebenfalls keine KCS, sondern eine Keratitis pigmentosa chronica (ausgeprägt links) festgestellt und sogar ein Absetzen des Medikaments „L.“ verordnet hat (Anlage K97, Bl. 65 f. eAOLG). Hierbei handelt es sich schon begriffstechnisch um zwei voneinander unterscheidbare Erscheinungen, was der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 16. Januar 2021 näher erläutert hat. (d) Anders als von der Klägerin insinuiert, hat schließlich die von ihr zuletzt aufgesuchte Frau H. von der D. bei dem Tier – wie der Sachverständige mit Recht konstatiert – nicht aus eigener Anschauung eine KCS diagnostiziert, sondern hierauf lediglich „vorberichtlich“ Bezug genommen (Anlage K105, Bl. 74 f. eAOLG). Die für eine KCS typischen Symptome hat „U.“ auch bei der von Frau H. durchgeführten und von der Klägerin als äußerst umfangreich beschriebenen Untersuchung nicht gezeigt. (3) Ebenso wenig war bei dem Hund der Klägerin ein chronischer rezidivierender Hornhautdefekt festzustellen, auf den die Berufung freilich nicht mehr explizit eingeht. Hierzu hat der Sachverständige wiederholt – auch auf Vorhalt – stichhaltig sowie stringent erklärt, dass und weshalb die bei „U.“ bei der Übergabe am 6. Dezember 2018 vorhandene Keratitis pigmenatosa (Hornhautpigmentierung) kein Synonym für einen chronisch rezidivierenden Hornhautdefekt, sondern ein hiervon zu unterscheidendes Phänomen unklarer Genese sei. Allein der Umstand, dass das Tier wiederholt an Hornhaut-Ulcera gelitten und eine Pigmentierung der Hornhaut davongetragen habe, rechtfertige die im Beweisbeschluss genannte Diagnose nicht. Brachyzephale Hunde neigten erfahrungsgemäß zur spontanen Bildung von Cornea-Ulcera, die sich schnell entwickelten, aber weder bei der Untersuchung durch den Sachverständigen noch bei derjenigen durch Herrn R. vorgelegen hätten. Den Rückschluss auf einen chronisch rezidivierenden Hornhautdefekt lasse das Krankheitsgeschehen im Streitfall nicht zu. Auch diesen Ausführungen tritt der Senat uneingeschränkt bei und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. b) Die weitergehende Feststellung des Landgerichts, „U.“ sei im Übergabezeitpunkt hinreichend entwurmt gewesen, ist nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ebenfalls nicht zu beanstanden. Die von der Berufung angestrengte Unterscheidung danach, wer die Entwurmung durchgeführt hat, ist argumentativ nicht nachvollziehbar. Entweder war der Hund entwurmt – dann war die Angabe im Kaufvertrag richtig – oder er war es nicht. Dass Ersteres der Fall war, hat der Sachverständige bestätigt und erläutert, dass die bei „U.“ kurz nach dem Erwerb festgestellten Giardien keine Würmer, sondern sogenannte Protozoen gewesen seien, gegen die eine handelsübliche Wurmkur keine Wirkung zeige. c) Sofern „U.“ nach allseits übereinstimmender fachtierärztlicher Meinung einschließlich der Einschätzung des Sachverständigen bereits am 6. Dezember 2018 eine Pigmentierung der Hornhaut aufgewiesen hat, steht diese Diagnose in keinem Zusammenhang mit den im Klageantrag zu 1 bezifferten Behandlungskosten (vgl. die Auflistungen auf Bl. 18 LGA, auf Bl. 150 LGA sowie auf Bl. 301 LGA) und ist damit allenfalls geeignet, eine Haftung der Beklagten zu 1 für künftig entstehende Kosten, die hierauf zurückzuführen sind, zu begründen (Klageantrag zu 2). Gegenteiliges trägt die insoweit darlegungs- und beweisbelastete die Klägerin nicht vor. d) Mangels restitutionsfähiger Hauptforderung entfallen zugleich die geltend gemachten Zinsforderungen (§ 288 Abs. 1, § 291 BGB). 2. Klageantrag zu 2 Dem Klageantrag zu 2 bleibt gleichermaßen der Erfolg versagt. a) Der mit der Berufungsbegründung neu gefasste Klageantrag zu 2 wird den Anforderungen an einen hinreichend bestimmten Klageantrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur insoweit gerecht, als die Klägerin neben der Ersatzpflicht der Beklagten für (Vermögens-)Schäden aufgrund einer KCS und eines chronischen rezidivierenden Hornhautdefekts bei dem von ihr erworbenen Hund auch die Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden aufgrund einer Keratitis pigmentosa festgestellt wissen will. Andere Augenkrankheiten des Tieres standen und stehen dagegen nicht in Rede (vgl. zur Auslegung eines Feststellungsantrags anhand des Sachvortrags des Klägers BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 – VIII ZR 289/99, WM 2001, 378, 380). Insoweit ergibt sich das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin trotz der bestehenden Möglichkeit einer teilweisen (weiteren) Bezifferung daraus, dass der künftige Behandlungsbedarf des Tieres bis zu dessen Lebensende nicht in vollem Umfang absehbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1998 – VIII ZR 248/97, ZIP 1998, 2152, 2153 f. und vom 19. April 2016 – VIII ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759 Rn. 6; OLG Hamm, Urteile vom 2. März 2007 – 11 U 43/04, juris Rn. 74 und vom 20. Juni 2014 – 19 U 169/13, juris Rn. 66). b) Über die angefochtene Entscheidung hinausgehende Feststellungen zur Ersatzpflicht der Beklagten zu 1 sind indes nicht zu treffen. aa) Dass und weshalb eine Ersatzpflicht der Beklagten zu 1 für Vermögensschäden wie Medikamentenkosten, Behandlungskosten und Operationskosten, die auf eine KCS oder einen chronischen rezidivierenden Hornhautdefekt bei dem Hund der Klägerin zurückzuführen sind, ausscheidet, wurde bereits ausführlich dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die vorstehenden Erwägungen, die in vollem Umfang sinngemäß gelten. bb) Seine weitergehende, mit den Stellungnahmen der von der Klägerin beauftragten Tierärzte übereinstimmende Feststellung, „U.“ weise an beiden Augen eine Hornhautpigmentierung (Keratitis pigmentosa) auf, die bereits bei der Übergabe am 6. Dezember 2018 vorhanden gewesen sei, hat der Sachverständige dahingehend erläutert, dass es sich nicht um die progredient verlaufende und unter Umständen zur Erblindung des Tieres führende Keratitis superficialis chronica punctata (nach Überreiter), also eine entzündliche Erkrankung der Hornhaut, handele, sondern um ein hiervon zu unterscheidendes Geschehen nicht geklärter Ursache. Am wahrscheinlichsten sei die Pigmentierung – so der Sachverständige weiter – als reizloses Residuum einer ausgeheilten Hornhauterkrankung einzustufen, das keiner Heilbehandlung bedürfe und ohne das Hinzutreten erneuter Hornhauterkrankungen nicht fortschreite (S. 4 und 9 des Ergänzungsgutachtens vom 16. Januar 2020, Bl. 678R, 681 LGA). Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird umso begreiflicher, als sie sich ohne Weiteres mit den Ereignissen vor dem Eigentumswechsel in Einklang bringen lässt. Denn das Tier litt bei der Schuldnerin unstreitig zeitweise an einem verklebten linken Auge, das seinerzeit – offenbar aus Geldmangel – nicht adäquat behandelt wurde, im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin aber gleichwohl verheilt war. cc) Alternativ sei nach den weiteren Angaben des Sachverständigen eine Entstehung der Pigmentation nach Irritationen der Hornhaut durch Haarkontakt als Folge der brachycephalen Augenkonformation des Hundes, wie von Frau H. vermutet, denkbar. Dass dieses rassetypische Merkmal, das nicht weniger charakteristisch mit einer übergroßen Lidspalte (Makroblepharon) und einem eingerollten Augenlid (Entropium) einhergeht, bei „U.“ seit ihrer Geburt ausgeprägt vorliegt, war der Klägerin mitsamt den damit verbundenen mittelbaren und unmittelbaren Gesundheitsrisiken beim Erwerb des Tieres allerdings bekannt und erschließt sich selbst dem veterinärmedizinischen Laien auf den ersten Blick. Obschon die Brachycephalie, insbesondere in schwerwiegender Form, eine der Gesundheit des Tieres abträgliche körperliche Deformation darstellt, die nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen der sogenannten Qualzucht zuzuordnen ist, wird ein Sachmangel iSd § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF hierdurch nicht begründet. Vielmehr ist das Heranzüchten der Brachycephalie vor allem bei Hunden der Rasse C. Ausdruck einer speziellen Liebhaberei und wird von deren Käufern nicht nur hingenommen, sondern zur Steigerung des „Niedlichkeitsfaktors“ sogar gewünscht. Ob die Klägerin diese Einstellung teilt oder „U.“ nur aus Mitleid erworben hat, um sie dem Zugriff unseriöser Züchter zu entziehen, spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle. dd) In beiden Fällen bleibt es dabei und wurde vom Sachverständigen im Senatstermin nochmals überzeugend verdeutlicht, dass es sich bei der Hornhautpigmentierung nicht um ein entzündliches und damit behandlungsbedürftiges Geschehen mit Krankheitswert handelte, das die mit dem Feststellungsantrag verbundene Schadensersatzpflicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszulösen vermag (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 1971 – I ZR 72/70, GRUR 1972, 180, 182 – Cheri, vom 23. April 1991 – X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2708, vom 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 654 und vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432). Vielmehr hat der Sachverständige im Senatstermin nachvollziehbar und wiederum für den veterinärmedizinischen Laien sinnfällig erläutert, dass die Ausweitung der zunächst nur als schmaler Streifen vorhandenen Pigmentierung bis aktuell zur Mitte des linken Auges des Tieres auf das später entstandene Ulcus zurückzuführen sei. Die bereits am 6. Dezember 2018 vorhandene geringe Pigmenteinlagerung komme bei Hunden der Rasse C. dagegen häufig vor und sei bei „U.“ zunächst weder behandlungsbedürftig noch als (beginnende) Erkrankung zu bewerten gewesen. Erst der später hinzugetretene, akute Hornhautdefekt habe die deutliche Zunahme der ursprünglich unverdächtigen Pigmenteinlagerung hervorgerufen. Mithin kann auch unter diesem gesundheitlichen Aspekt das Vorliegen eines Sachmangels iSd § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF im Zeitpunkt der Übergabe, mit dem die Unrichtigkeit der Angaben in der Verkaufsanzeige zum Gesundheitszustand des Hundes einherginge, nicht festgestellt werden. ee) Weitergehender Erläuterungsbedarf bestand nach der mündlichen Anhörung des Sachverständigen weder aus Sicht des Senats noch wurde derlei von der Klägerin substantiiert geltend gemacht. Wie bereits ausgeführt, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 Abs. 1 ZPO nicht schon deshalb angezeigt, weil die Klägerin mit den Feststellungen des Sachverständigen den ihr obliegenden Beweis einer bereits bei Gefahrübergang am 6. Dezember 2018 vorhandenen Augenerkrankung des von ihr erworbenen Hundes nicht führen kann. Eine Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB in der vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung kommt von vornherein nicht in Betracht, da ein Vollziehungsbeamte im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit – wie der Beklagte zu 2 – kein Unternehmer ist (vgl. Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 825 Rn. 20; MünchKommZPO/Gruber, 6. Aufl., § 806 Rn. 4; ders., aaO, § 825 Rn. 9). Klage gegen den Beklagten zu 2 Eine Eigenhaftung des Beklagten zu 2 scheitert selbst dann unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, wenn er – wie von der Klägerin behauptet – vor dem Verkauf des Tieres vorsätzlich falsche Angaben zu dessen Gesundheitszustand gemacht hätte. Auf etwaige Auskünfte durch die Tierärztin Frau K. und Hinweise durch Frau O. oder Frau G. kommt es mithin nicht an. 1. § 839 BGB, nach dessen Absatz 1 Satz 1 ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat, ist als erschöpfende Regelung der Haftung aus schuldhafter Amtspflichtverletzung zu verstehen. Die Vorschrift ist lex specialis, neben der für die Anwendung der allgemeinen Haftungstatbestände der §§ 823 ff. BGB einschließlich des § 826 BGB wie auch derjenigen außerhalb des BGB, die Verschulden oder vermutetes Verschulden voraussetzen, kein Raum bleibt (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1960 – GSZ 1/60, BGHZ 34, 99, 104; BGH, Urteil vom 6. März 2014 – III ZR 320/12, BGHZ 200, 253 Rn. 29). Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG – im Wege der befreienden Haftungsübernahme – der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (BGH, Urteile vom 22. Juni 2006 – III ZR 270/05, VersR 2006, 1684 und vom 6. März 2014, aaO). § 839 BGB nimmt mithin alle diese deliktischen Haftungstatbestände in sich auf und schließt sie zugleich aus mit der Folge, dass ein Beamter, der eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB gegenüber einem Dritten bei der Amtsausübung begeht, damit zugleich eine ihm gegenüber diesem Dritten obliegende Amtspflicht verletzt (Staudinger/Wöstmann (2020), BGB, § 839 Rn. 34). Selbst eine Haftung nach § 826 BGB wird durch § 839 BGB ausgeschlossen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1951 – III ZR 168/50, BGHZ 3, 101). In diesem Fall des vorsätzlichen Handelns sowie bei grober Fahrlässigkeit bleibt nur dem Staat der Rückgriff auf den Beamten vorbehalten (Art. 34 Satz 2 GG). 2. Voraussetzung für den Eintritt der Staatshaftung anstelle der persönlichen Beamtenhaftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist freilich, dass der Amtsträger die Amtspflichtverletzung „in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes“ (Art 34 Satz 1 GG), also im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen, hoheitlichen Tätigkeit, begangen hat. Ist er dagegen privatrechtlich, insbesondere rein fiskalisch, tätig geworden, bleibt es bei seiner Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1, gegebenenfalls verbunden mit dem Haftungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Überleitung auf die Anstellungskörperschaft findet in diesem Fall nicht statt. Für die Abgrenzung der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben von der Tätigkeit im privatrechtlichen Wirkungskreis ist entscheidend, ob die Zielsetzung, in deren Sinn die handelnde Person tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob gegebenenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung als noch dem Bereich der hoheitlichen Tätigkeit angehörend anzusehen ist. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (BGH, Urteile vom 22. Juni 2006 – III ZR 270/05, VersR 2006, 1684 und vom 9. Dezember 2008 – VI ZR 277/07, BGHZ 179, 115 Rn. 13). Ein wichtiges Kennzeichen für die dem Handeln zugrundeliegende Zielsetzung ist die gewählte Rechtsform, nämlich ob die Verwaltung, respektive der Handelnde, ein Rechtsinstitut des öffentlichen oder des privaten Rechts in Anspruch nimmt (BGH, Urteil vom 16. März 2000 – III ZR 179/99, NJW 2000, 2810, 2811 [Bürgschaftsübernahme durch den Bürgermeister]). Handelt es sich um Aufgaben typischer hoheitlicher Verwaltung, so sind in der Regel auch die Rechtsbeziehungen, die gegenüber dem Bürger entstehen, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 16. September 2004 – III ZR 346/03, NJW 2005, 429, 430). Dabei ist der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit zu beurteilen und wird nicht in Einzelakte teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art aufgespalten (BGH, Urteil vom 1. August 2002 – III ZR 277/01, NJW 2002, 3172, 3173). 3. Für die Art der Verwertung gepfändeter Sachen – wie bereits erwähnt, sind die für Sachen geltenden Vorschriften gemäß § 90a Satz 3 auf Tiere grundsätzlich entsprechend anzuwenden – sieht der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW anwendbare § 30 Satz 1 VwVG NRW als Regelfall die öffentliche Versteigerung durch den Vollziehungsbeamten vor, die hier nicht stattgefunden hat. Stattdessen hat der Beklagte zu 2 den Hund über seinen privaten Account bei der Internetplatform W., also nicht im Wege der Versteigerung, sondern durch freihändigen Verkauf, an die Klägerin veräußert. Hierin liegt eine „andere Verwertung“ iSd § 37 VwVG NRW, die unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit wirksam war (Deuring, DGVZ 2020, 1, 8 [zum streitgegenständlichen Fall]; Weber, DGVZ 2018, 149, 151). Indem sich der Beklagte zu 2 unstreitig im Rahmen des Telefonats mit der Klägerin vor Vertragsschluss als Vollziehungsbeamter der Beklagten zu 1 vorgestellt und zumindest darauf hingewiesen hat, dass er das Tier auf diesem Weg als Pfandsache im Zwangsverfahren für die Beklagte zu 1 verwerte, was die Klägerin zu kritischen Nachfragen veranlasst hat, handelte er erkennbar hoheitlich (MünchKommBGB/Gruber, 6. Aufl., § 825 Rn. 10; Deuring, aaO S. 7; Weber, aaO S. 155). Dass er zugleich private Artikel zum Verkauf angeboten und insoweit unzweifelhaft als Privatmann gehandelt hat, mutet ungewöhnlich an, ändert aber nichts an seinem hoheitlichen Handeln in Bezug auf die Veräußerung des bei der Schuldnerin wirksam gepfändeten Hundes. 4. Soweit sich vereinzelt die Handlung eines Beamten als unerlaubte Handlung innerhalb beider Geschäftskreise des Dienstherrn, also zugleich als hoheitliche und privatrechtliche Tätigkeit, darstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 – III ZR 40/95, NJW 1996, 3208, 3209 [zum selbständigen Nebeneinander von Gewässerunterhaltungspflicht und Verkehrssicherungspflicht], ist die Sachlage hier eine grundlegend andere. Es gibt im Streitfall keine Mehrheit von rechtlichen Anknüpfungspunkten für eine Haftung aus den Verkauf des von der Klägerin erworbenen Hundes mit einerseits öffentlich-rechtlichem und andererseits privatrechtlichem Einschlag. Der Beklagte zu 2 hat durch den freihändigen Verkauf von „U.“ gemäß § 37 VwVG NRW ausschließlich hoheitlich gehandelt und auch nicht den Rechtsschein eines privaten Verkäufers erweckt oder aufrechterhalten. 5. Da der Beklagte zu 2 den Hund nach alldem „in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes“ verkauft hat, findet die Haftungsüberleitung auf die Beklagte zu 1 gemäß Art. 34 Satz 1 GG unabhängig davon statt, ob er in der Verkaufsanzeige oder im Verkaufsgespräch bewusst oder unbewusst falsche Angaben zum Gesundheitszustand des Tieres gemacht hat oder nicht. Eine persönliche Inanspruchnahme des Beklagten zu 2 kommt daneben nicht in Betracht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist wegen der Unterschreitung des Beschwerdewerts von 20.000 € nicht gegeben (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).