Beschluss
9 WF 114/24
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2024:1024.9WF114.24.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Kamen vom 15.07.2024 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Kamen vom 15.07.2024 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die Scheidung ihrer am 00.00.1995 geschlossenen Ehe erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts Kamen vom 12.09.2016 im Vorverfahren, Az. 5a F 120/15, und ist seit dem 15.11.2016 rechtskräftig.Die Beteiligten sind zu je ½ - Anteil Miteigentümer des Hausgrundstücks C.-straße 00 in V., Grundbuch von V., Blatt N01, Gemarkung V., Flur N02, Flurstück N03, mit einer Größe von 388 m2. Im parallelen Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht Kamen, Az. 14 K 004/22, ist für diese Liegenschaft ein Verkehrswert in Höhe von aktuell 415.000,00 € ermittelt worden. In einem Vorverfahren vor dem Amtsgericht Kamen unter umgekehrten Rubrum, Az. 5a F 94/16, schlossen die Betelligten im Termin am 09.03.2017 einen Vergleich (Vereinbarung) wie folgt: ,, 1. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, gegen Zahlung von insgesamt 30.000,00 € den hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück C.-straße 00 in V. - Grundbuch von V. Blatt N01 - zu übernehmen. Die Beurkundung der Übertragung des Miteigentums soll über das Notariat der Kanzlei X. in L. erfolgen, und zwar bis zum 30.04.2017. 2. Der Antragsgegnerin bleibt nachgelassen, den geschuldeten Betrag von 30.000,00 € in zwei- Rat n zu zahlen, und zwar 20.000,00 € mit Übergang der Nutzen und Lasten spätestens zum 31.07.2017; die zweite Rate in Höhe von 10.000,00 € bis zum 30.06.2021. 3. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, den Antragsteller bis spätestens zum 31.07.2017 im Innenverhältnis von den Verbindlichkeiten gegenüber dem T. und der NRW Bank freizustellen und darüber hinaus·alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um den Antragsteller auch im Verhältnis zu den Banken aus der Schuldhaft zu entlassen. 4. Der Antragsteller verpflichtet sich, die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. 5. Mit der vorstehenden Vereinbarung ist das Verfahren 5a F 94/16, ferner Hausrat und Zugewinnausgleich sowie alle wechselseitigen Ansprüche aus der ehelichen Gemeinschaft, egal ob bekannt oder unbekannt, mit Ausnahme des Kindesunterhalts, erledigt." Zu einer notariellen Übertragungsvereinbarung kam es in der Folge jedoch nicht. Ein für den 04.04.2018 anberaumter Notartermin wurde abgesagt. Daraufhin beantragte der Antragsgegner im Jahr 2018 zunächst die Festsetzung von Zwangsmitteln gegenüber der Antragstellerin, um sie zur Umsetzung der Vereinbarung zu bewegen. Er selbst erklärte diesen Antrag jedoch alsbald für erledigt.Im Jahr 2022 trat der Antragsgegner mit der Forderung nach einer Nutzungsentschädigung an die Antragstellerin heran. In diesem Zusammenhang erklärte er mit anwaltlichem Schreiben vom 03.03.2022 den „Rücktritt" vom und vorsorglich die „Anfechtung" des Vergleichs vom 09.03.2017 „wegen arglistiger Täuschung". Nachdem die Antragstellerin sein Begehren außergerichtlich zurückgewiesen hatte, forderte er sie mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2022 unter Bezugnahme auf §§ 323 ff. BGB zur Erfüllung der Vereinbarung vor dem Amtsgericht Kamen vom 09.03.2017 spätestens bis zum 01.04.2022 auf. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde von seiner Seite die Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs endgültig und unwiderruflich abgelehnt.Eine entsprechende endgültige Ablehnung erfolgte durch weiteres Schreiben des Antragsgegners vom 05.04.2022. Eine von der Antragstellerin erwogene Klageerhebung gegen den Antragsgegner auf Zustimmung zu einem zuvor als Angebot beurkundeten notariellen Kaufvertrag wurde von ihr wegen des damit verbundenen Kostenaufwands und -risikos nicht weiterverfolgt.Inzwischen betreibt der Antragsgegner vor dem Amtsgericht Kamen ein Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an dem verfahrensgegenstädlichen Grundstück, Az. 014 K 004/22. Hiergegen_ richtet sich das von der Antragstellerin eingeleitete Drittwiderspruchsverfahren. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegner verhalte sich widersprüchlich, indem er einerseits zur Übertragung seines Miteigentumsanteils an sie verpflichtet sei, andererseits die Übertragung verhindere, indem er stattdessen die Teillungsversteigerung verfolge. Zu einem Rücktritt vom Vergleich vom 09.03.2017 sei er mangels eines vereinbarten Rücktrittsrechts nicht berechtigt.Die Antragstellerin behauptet, die Umsetzung der Vereinbarung im Wege eines notariellen Vertrages sei allein deswegen gescheitert, weil der Antragsgegner einen „Hausordner" und eine CD mit Dokumenten der „Q." zu Bergschäden vor der Beurkundung nicht an sie übergeben habe. In der Hauptsache beantragt die Antragstellerin, die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück Grundbuch von V. Blatt N01, Gemarkung V., Flur N02, Flurstück N03 (Gebäude und Freifläche Wohnen, C.-straße 00), Größe 388 qm, für unzulässig zu erklären. Mit Schriftsatz vom 20.06.2024 hat sie zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. Der Antragsgegner beantragt, die Sachanträge der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 14.03.2024 kostenpflichtig zurückzuweisen. Er beantragt ferner, das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, an die Vereinbarung vor dem Familiengericht vom 09.03.2017 nicht länger gebunden zu sein, da er mit Schreiben vom 03.03.2022 einen wirksamen Rücktritt erklärt habe.Weder sei die Antragstellerin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 30.000,00 € bereit gewesen, noch habe sie ihn im Innenverhältnis von den Verbindlichkeiten gegenüber dem T. und der NRW Bank (Förderbank für Nordrhein-Westfalen) freigestellt. Die von ihr nach dem Vergleich geschuldeten Erklärungen, die erforderlich gewesen wären, um ihn auch im Außenverhältnis zu den Banken aus der Schuldhaft zu entlassen, seien von ihr ebenfalls nicht abgegeben worden. Die Forderung nach Übergabe eines „Hausordners" sei nicht Gegenstand der Vereinbarung vor dem Familiengericht gewesen, sie sei auch erst drei Monate nach dem gerichtlichen Vergleich erhoben worden. In Wahrheit sei die Antragstellerin finanziell nicht in der Lage gewesen, die Vereinbarung auf ihrer Seite zu erfüllen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.07.2024 hat das Amtsgericht Kamen das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin vom 20.06.2024 zurückgewiesen.Zur Begründung führt es aus, die Rechtsverfolgung der Antragstellerin habe keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg. Nach summarischer Prüfung habe sie keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Unzulässigerklärung der Teilungsversteigerung aufgrund eines die Versteigerung hindernden Rechts, weil sich der Antragsgegner mit dem Betreiben der Teilungsversteigerung nicht in Widerspruch zu der familiengerichtlichen Vereinbarung vom 09.03.2017 setze. Seine Leistungsverpflichtung, welche ursprünglich in der Vereinbarung begründet gewesen sei, sei aufgrund eines wirksam erklärten Rücktritts gemäß §§ 346, 323 Abs. 1 BGB erloschen.Zugunsten des Antragsgegners habe ein (gesetzliches) Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB bestanden, da die Antragstellerin ihre zur Erfüllung der Vereinbarung erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht fristgemäß vorgenommen habe. Die seitens des Antragsgegners mit Schreiben vom 18.03.2022 gesetzte Frist sei fruchtlos verstrichen, bis heute habe die Antragstellerin ihre Mitwirkungshandlungen nicht nachgeholt.Anhaltspunkte für einen Ausschluss des gesetzlichen Rücktrittsrechts seien im Text der Verefnbarung vom 09.03.2017 nicht ersichtlich.Es könne dahinstehen, ob eine ausdrückliche Rücktrittserklärung unter einer Bedingung - wie im Schreiben vom 18.03.2022 ausgeführt - für rechtlich zulässig erachtet werde oder nach Fristablauf in unbedingter Form wiederholt werden müsse. Jedenfalls sei der Antrag des Antragsgegners auf Teilungsversteigerung, welcher der Antragstellerin zugegangen sei, als erneute Rücktrittserklärung auszulegen, selbiges gelte für seinen Sachantrag im anhängigen Verfahren mit Schriftsatz vom 03.07.2024.Der Rücktritt sei auch nicht gemäß § 323 Abs 6 BGB ausgeschlossen. Weder sei der Antragsgegner für die Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich, noch sei ein von der Antragstellerin nicht zu vertretender Rücktrittsgrund zu einer Zeit eingetreten, zu welcher sich der Antragsgegner im Verzug der Annahme befunden habe. Auch wenn sich der Antragsgegner nicht ausdrücklich zum weiteren Verbleib des „Hausordners" erklärt habe und den Ordner der Antragstellerin auch nicht vorab übergeben habe, sei er nicht weit überwiegend dafür verantwortlich, dass die Antragstellerin ihre Mitwirkungsverpflichtungen nicht erfüllt habe. Einen Anspruch auf den Ordner habe die Antragstellerinnämlich nicht gehabt. Weder lasse sich ein derartiger Anspruch aus der familiengerichtlichen Vereinbarung herleiten, noch würden die im Ordner befindlichen Unterlagen Zubehör der Liegenschaft darstellen. Da sie nicht dazu bestimmt seien, dem wirtschaftlichen Zweck des Hausgrundstückes zu dienen, würden sie mit der Benutzbarkeit des Hauses zu Wohnzwecken in keinem Zusammenhang stehen. Darüber hinaus sei die Rechtsverfolgung der Antragstellerin mutwillig im Sinne der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 Abs. 2 ZPO. Eine verständige Beteiligte, die den Rechtsstreit auf eigene Kosten finanzieren müsste, hätte von der Verfahrensführung abgesehen.Mit ihrem Begehren wolle die Antragstellerin die Teilungsversteigerung und wirtschaftliche Verwertung der gemeinsamen Immobilie verhindern, obwohl sie selbst seit Jahren keine Maßnahmen ergriffen habe, um den Vergleich umzusetzen. Von der Möglichkeit, den Antragsgegner auf Abgabe der Auflassungserklärung zu verpflichten, habe sie angesichts des damit verbundenen Kostenrisikos abgesehen. Warum nunmehr - auf Kosten der Allgemeinheit - die wirtschaftliche Verwertung der Immobilie verhindert und - trotz der familiengerichtlichen Vereinbarung - der geteilte Zustand der Immobilie fortbestehen solle, erschließe sich nicht. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 15.08.2024. In formeller Hinsicht beanstandet sie, dem Beschluss fehle die Angabe des Richters nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.In der Sache habe das Amtsgericht zu Unrecht hinreichende Erfolgsaussichten für ihre Rechtsverfolgung verneint. Der Antragsgegner sei nicht wirksam von der Vereinbarung vom 09.03.2017 zurückgetreten. Diese bestehe vielmehr fort. Sie, die Antragstellerin sei bereit und gewillt, die Vereinbarung jederzeit umzusetzen, die Essentialia eines notariellen Vertrages zur Übertragung des Miteigentumsanteils des Antragsgegners auf sie auszuhandeln und beurkunden zu lassen. Im anwaltlichen Schreiben vom 18.03.2022 habe der Antragsgegner keine wirksame Rücktrittserklärung abgegeben. Eine Fristsetzung mit der Aufforderung zur Vornahme einer komplexen Handlung, verbunden mit der Ankündigung, die Erfüllung einer Vereinbarung abzulehnen, erfülle bereits formal nicht die Anforderungen an einen Rücktritt als einseitig gestaltende Willenserklärung. Auch der Wortlaut seines Schreibens spreche dagegen. Der Antragsgegner habe lediglich in Aussicht gestellt, die Erfüllung der ·Vereinbarung durch ihn „abzulehnen". Von einem Rücktritt sei demgegenüber nicht die Rede gewesen.Sofern das Gericht eine „bedingte" Rücktrittserklärung angenommen habe, bleibe unklar, worin die Bedingung bestehen solle. Im Übrigen seien einseitige Willenserklärungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedingungsfeindlich.Auch das Schreiben vom 05.04.2022 enthalte keine wirksame Rücktrittserklärung. Der Antragsgegner habe erneut lediglich erklärt, seine Mitwirkung an der Erfüllung des Vergleichs abzulehnen.Aus den Erklärungen im Schreiben vom 03.03.2022 lasse sich ebenfalls kein wirksamer Rücktritt herleiten, da es an einer vorangegangenen Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 1 BGB mangele. Selbst wenn das Schreiben vom 18.03.2022 als Rücktrittserklärung zu werten wäre, würde sich hieraus kein wirksamer Rücktritt ergeben.Einerseits sei die Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 1 BGB unangemessen kurz gewesen. Eine Frist von zwei Wochen hätte nicht ausgereicht, um einen Auftrag an einen Notar zu erteilen, die Anfertigung eines Grundstücksübertragungsvertrags abzustimmen, den konkreten Entwurf zu besprechen, einen gemeinsamen Termin für die Beurkundung zu finden und diese schließlich durchzuführen.Andererseits sei zu berücksichtigen, dass für den Abschluss des Grundstücksübertragungsvertrags eine Mitwirkung des Antragsgegners als Gläubiger erforderlich gewesen wäre. Diese Mitwirkungshandlung als Gegenleistung Zug-um-Zug wäre bei der Fristsetzung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anzubieten gewesen. Demgegenüber habe der Antragsgegner zunächst mit Schreiben vom 03.03.2022 einen (unwirksamen) Rücktritt und eine (unwirksame) Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Mit weiterem Schreiben vom 18.03.2022 habe er geäußert, seinerseits von der Vereinbarung Abstand nehmen zu wollen. Zu keinem Zeitpunkt habe er indes eine Mitwirkung zur Erfüllung der Vereinbarung angeboten. Im Gegenteil: Nach Aufforderung mit Schreiben der Antragstellerin vom 31.03.2022 zur Klarstellung, ob er mitwirken werde, habe er eine Mitwirkung mit Schreiben vom 05.04.2022 endgültig abgelehnt.Ohne Angebot zur Mitwirkung verbiete es sich zudem, den Antrag des Antragsgegners auf Teilungsversteigerung in eine Rücktrittserklärung umzudeuten. Selbst wenn der Antragsgegner eine angemessene Frist gesetzt und seine Mitwirkung angeboten hätte, wäre es ihm nach § 242 BGB verwehrt, sich hierauf zu berufen. Denn er habe sich widersprüchlich verhalten.In der Vergangenheit habe der Antragsgegner zunächst massiven Druck auf sie, die Antragstellerin, dahingehend ausgeübt, den Miteigentumsanteil auf sie zu übertragen. Nachdem der Beurkundungstermin·gescheitert gewesen sei, habe er sie immer wieder im Unklaren gelassen. Er habe sich in der nachfolgenden anwaltlichen Korrespondenz nicht eindeutig zu ihrem Verlangen auf Übergabe der geforderten Hausdokumente geäußert. Nachdem die Korrespondenz verebbt gewesen sei, habe er sie mit einem Zwangsgeldantrag zur Vollstreckung der Vereinbarung vom 09.03.2017 unter Druck gesetzt. Seit Erledigung dieses Verfahrens habe sie überhaupt nicht mehr einschätzen können, welche Ziele er verfolge.Mit seinem Begehren auf Nutzungsentschädigung im Schreiben vom 03.03.2022 habe der Antragsgegner erneut versucht ihr gegenüberDruck aufzubauen. Mit widersprüchlichen Erklärungen zur Umsetzung der Vereinbarung habe er weitere Unsicherheiten über die bestehende Sachlage geschaffen. .Sie, die Antragstellerin, habe auf seinen „Rücktritt" und seine „Anfechtung" vom 03.03.2022 Bereitschaft zur Umsetzung der Vereinbarung signalisiert. Der Antragsgegner habe sie demgegenüber zur Erfüllung aufgefordert, ohne sich zu einer Mitwirkungshandlung zu erklären. Als er mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2022 auf diesen Widerspruch hingewiesen worden sei, habe er erklärt, seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht zu erfüllen. Die Bewertung ihrer Rechtsverfolgung durch das Amtsgericht als mutwillig sei ebenfalls zu Unrecht erfolgt.Sie habe den Vergleich vom 09.03.2017 umgesetzt, soweit es ihr möglich gewesen sei. Sie habe auf eigene Kosten einen notariellen Vertragsentwurf erstellen lassen und einen Beurkundungstermin abgestimmt. Die Beurkundung sei allein an der mangelnden Einigung über die Herausgabe von Hausunterlagen gescheitert. Diese habe sie lange vor der Beauftragung des Notars gefordert. In der nachfolgenden Korrespondenz habe sie deutlich gemacht, bei Zustimmung des Antragsgegners zur Nebenanrede jederzeit zu beurkunden. Mangels eindeutiger Äußerungen des Antragsgegners sei man in einem Schwebezustand verharrt.Bei der Inanspruchnahme des Antragsgegners auf Abgabe einer Auflassungserklärung hätte es sich um ein komplexes, mit hohen Prozessrisiken verbunoenes Verfahren gehandelt. Rechtlich wäre es um einen Kaufvertrag gegangen , in dessen Rahmen üblicherweise Regelungen zur Gewährleistung bzw. zum Gewährleistungsausschluss zur Gefahrtragung, zu Zahlungsmodalitäten und zu Nebenabreden wie etwa der Überlassung von Hausunterlagen zu treffen gewesen wären. Der Antragsgegner hätte möglicherweise Einwendungen erheben können. Für ein derartiges Verfahren hätte sie ebenfalls Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss vom 15.07.2024 aufzuheben (korrekt: abzuändern) und ihr Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Antragstellung (Sachanträge vom 14.03.2024) zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 15.08.2024 gegen den Beschluss vom 15.07.2024 auf ihre Kosten zurückzuweisen. Seiner Auffassung nach stehe der Zwangsversteigerung kein „die Veräußerung hinderndes Recht'' im Sinne von § 771 ZPO entgegen. Die Erfüllung des Vergleichs vom 09.03.2017 sei ausschließlich aus Gründen gescheitert, die in der Sphäre der Antragstellerin liegen würden. Darüber hinaus verstoße das Verhalten der Antragstellerin nachhaltig gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.Das Amtsgericht Kamen habe mit Beschluss vom 11.11.2022 die Zwangsversteigerung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Immobilie angeordnet. Die Antragstellerin sei zunächst über 1 1/2 Jahre vollkommen untätig geblieben und habe den Ablauf des Zwangsversteigerungsverfahrens hingenommen, bis das Gericht ein Gutachten zum Verkehrswert eingeholt habe und nunmehr aus ihrer Sicht die Anberaumung eines Zwangsversteigerungstermins drohe. Vor diesem Hintergrund sei der Einwand eines die Veräußerung hindernden Rechts im anhängigen Verfahren rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB. Die nunmehr·vorgetragenen Einwendungen hätten bereits von Anfang an erhoben werden können. Habe die Antragstellerin über Monate hinweg hiervon abgesehen und dem Antragsgegner dadurch signalisiert, mit seinem Vorgehen einverstanden zu sein, begründe ihr Verhalten den Vorwurf des „venire contra factum proprium".Mit Schriftsatz vom 11.10.2024 erklärt der Antragsgegner erneut den Rücktritt vom Vergleich vom 09.03.2017. II. A. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 15.08.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht - Kamen vom 15.07.2024 ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt worden. B. In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg. 1. Die Form des angefochtenen Beschlusses vom 15.07.2024 gibt keinen Anlass zu Bedenken. Zumindest in der Urschrift im erstinstanzlichen Verfahrenskostenhilfe-Heft für die Antragstellerin ist der gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 2 FamFG erforderliche Name des erkennenden Richters am Amtsgericht G. aufgeführt worden. Sollten versandte Abschriften aufgrund technischer Störungen ohne Namenszug erstellt worden sein, mag beim Amtsgericht um eine vollständige Abschrift nachgesucht werden. 2. Zu Recht hat das Amtsgericht das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin vom 20.06.2024 in der Sache zurückgewiesen. Auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom 15.07.2024 und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 19.08.2024 wird Bezug genommen. Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. a) Die von der Antragstellerin gewählte Verfahrensart ist statthaft. Der Antragsgegner verfolgt einen Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an der ehelichen Liegenschaft gemäß §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 BGB durch eine Zwangsversteigerung im Sinne der §§ 180 f. ZVG (Teilungsversteigerung). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es auf Seiten der Antragstellerin zulässig, materielle Einwendungen gegen die Teilungsversteigerung im Wege eines Drittwiderspruchsverfahrens gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 771 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (BGH Beschluss vom 16. November 2022 - XII ZB 100/22 - FamRZ 2023, 352 Rn. 24 ff.). b) Hinreichende Erfolgsaussichten gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Hinblick auf die Begründetheit des Drittwiderspruchs der Antragstellerin lassen sich nach summarischer Prüfung allerdings nicht erkennen. Eine Verpflichtung des Antragsgegners gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 HS 1 BGB zur ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen in seiner Person hinsichtlich seines Vermögens nach § 1365 Abs. 1 BGB greifen zum Schutz des Interesses der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung der Bruchteilsgemeinschaft an der ehelichen Liegenschaft nicht länger ein. Denn die Ehe zwischen den Beteiligten ist seit November 2016 rechtskräftig geschieden. Aufgrund der Doppelnatur des Vergleichs vom 09.03.2017 handelte es sich zugleich um einen Vertrag im Sinne von § 779 BGB. Unstreitig hatte sich der Antragsgegner darin verpflichtet, seinen Miteigentumsanteil gegen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 30.000,00 € auf die Antragstellerin zu übertragen. Auch diese Verpflichtung steht einer Teilungsversteigerung der Liegenschaft indes nicht länger entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner nach §§ 346, 323 Abs. 1 BGB wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist oder seine zugrundeliegende Willenserklärung erfolgreich wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB angefochten hat. Selbst dann, wenn der Vergleich nach wie vor wirksam sein sollte, erschiene die Durchführung der Teilungsversteigerung gleichwohl nicht rechtsmissbräuchlich. Vielmehr könnte sich die Antragstellerin wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB zumindest insoweit nicht auf die getroffenen Regelungen im Vergleich vom 09.03.2017 berufen, als sich der Antragsgegner zur Übertragung seines·hälftigen Miteigentumsanteils auf sie verpflichtet hat. Zu lange und zu oft hat sich die Antragstellerin während der vergangenen sieben Jahre einer Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Antragsgegner versperrt. Ihr Verhalten offenbart eine Strategie, ohne eine Nutzungsentschädigung - d.h. auf Kosten des Antragsgegners - möglichst lange in der ehelichen Liegenschaft zu verbleiben, auch wenn ihr eine endgültige Übernahme wirtschaftlich nicht möglich ist. Ihre Behauptung in ihrer Beschwerdebegründung jederzeit zur Beurkundung der Miteigentumsübertragung bereit zu sein, entbehrt der erforderlichen Substanz. Ihr Drittwiderspruch bleibt als ein ,,venire contra factum proprium" erfolglos. (1) Aus den anwaltlichen Schreiben der damaligen Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 03.11.2015, 02.12.2015, 30.08.2016 und 07.10.2016 geht hervor, dass die Antragstellerin bereits während der Trennungszeit auf mehrfache Bemühungen des Antragsgegners um eine einvernehmliche Vermögensauseinandersetzung nicht reagierte. Damals wurde die Liegenschaft vor seiner Seite auf 240.000,00 € taxiert. Der Antragsgegner bot der Antragstellerin von Anfang an sowohl eine Übernahme seines Miteigentumsanteils gegen Entlassung aus der Schuldhaft als auch eine einvernehmliche Veräußerung der Liegenschaft an. Die Einleitung eines Teilungsversteigerungsverfahrens sollte vermieden werden, wurde aber für den Fall einer mangelnden Einigungsbereitschaft der Antragstellerin erstmals für Januar 2016 in Aussicht gestellt. (2) Im Termin am 09.03.2017 im Vorverfahren Az. 5a F 94/16, wurde sodann der oben dargestellte Vergleich geschlossen. Die Antragstellerin hat ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen innerhalb der hierfür gesetzten Fristen jedoch nicht erfüllt. aa) Unter Ziff. 1 des Vergleichs hatte sie sich verpflichtet, den hälftigen . Miteigentumsanteil des Antragsgegners am Grundstück C.-straße 00 in V. - Grundbuch von V. Blatt N01 - gegen Zahlung von insgesamt 30.000,00 € zu übernehmen. Die Beurkundung der Übertragung des Miteigentumsanteils sollte über das Notariat der Kanzlei X. in L. bis zum 30.04.2017 erfolgen.Auch wenn der Entwurf eines notariellen Grundstückskaufvertrages mit Schreiben der Rechtsanwälte X. vom 08.05.2017 zwischen den Beteiligten zirkuliert wurde, hat eine Beurkundung bis heute nicht stattgefunden. Ein Beurkundungstermin am 04.04.2018 wurde von der Antragstellerin abgesagt. bb) In Ziff. 2 des Vergleichs war der Antragstellerin nachgelassen worden, den geschuldeten Betrag in Höhe von 30.000,00 € in zwei Raten zu zahlen, wobei eine erste Rate in Höhe von 20.000,00 € mit Übergang der Nutzen und Lasten spätestens zum 31.07.2017, eine zweite Rate in Höhe von 10.000,00 € spätestens am 30.06.2021 erbracht werden sollte. Zahlungen seitens der Antragstellerin sind indes bis heute nicht erfolgt. cc) Unter Ziff. 3. hatte sich die Antragstellerin schließlich verpflichtet, den Antragsgegner bis spätestens zum 31.07.2017 im Innenverhältnis von den Verbindlichkeiten gegenüber dem T. und der NRW Bank freizustellen und darüber hinaus alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich seien, um ihn auch im (Außen-)Verhältnis zu den Banken aus der Schuldhaft zu entlassen. Bis heute ist jedoch weder eine Freistellung des Antragsgegners von den Verbindlichkeiten gegenüber dem T. und der NRW Bank im Innenverhältnis erfolgt, noch hat die Antragstellerin erforderliche Erklärungen abgegeben, um ihn auch im Außenverhältnis zu den Banken aus der Schuldhaft zu entlassen. (3) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hätten die Beteiligten zur Umsetzung des Vergleichs vom 09.03.2017 keinen notariellen Kaufvertrag schließen müssen, aus dem sich Mängelgewährleistungs- und Schadensersatzansprüche zugunsten des Antragsgegners hätten ergeben können. Denn nach Ziff. 5 des Vergleichs vom 09.03.2017 sollte die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils nicht im Rahmen einer Veräußerung, sondern im Rahmen einer umfassenden Regelung zur Verteilung des ehelichen Hausrats, zum Ausgleich etwaiger wechselseitiger Zugewinnausgleichsansprüche sowie zur Vermögensauseinandersetzung zwischen den Beteiligten erfolgen. Die von der Antragstellerin geschuldeten 30.000,00 € waren nicht als Kaufpreis gemäß § 433 Abs. 2 BGB, sondern als Ausgleichszahlung dafür geschuldet, dass sie aufgrund der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Antragsgegners an der ehelichen Liegenschaft in L. einen wertmäßig höheren Anteil am erwirtschafteten ehelichen Vermögen erhalten würde, als ihr nach den Überlegungen der Beteiligten gebührte.Mängelgewährleistungs- . und Schadensersatzansprüche auf Seiten des Antragsgegners kamen im Übrigen bereits deshalb nicht in Betracht, weil er einen Geldbetrag in Höhe von 30.000,00 €, nicht aber das Miteigentum an einem Sachgegenstand erhalten sollte. (4) Es wird nicht übersehen, dass sich der Antragsgegner unter Ziff. 4 des Vergleichs verpflichtet hatte, die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, von der Beurkundung im Wesentlichen deshalb Abstand genommen zu haben, weil er einen „Hausordner" und eine CD mit Dokumenten der „Q." zu Bergschäden nicht übergeben habe, hat indes bereits das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner weder nach dem Wortlaut des Vergleichs noch nach den gesetzlichen Vorschriften anlässlich der Übertragung des Miteigentumsanteils hierzu verpflichtet war. Im Entwurf der Rechtsanwälte X. für einen notariellen Grundstückskaufvertrag, welcher im Mai 2017 zwischen·den Beteiligten zirkuliert wurde, ist von einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Übergabe von Bauunterlagen an keiner Stelle die Rede. Dabei handelte es sich auch nicht um Zubehör des Grundstücks im Sinne der §§ 97, 926 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 5. Juli 1974- 10U 222/73- NJW 1975, 694).Im Übrigen hat der Antragsgegner mit außergerichtlichem Schreiben vom 07.07.2017 angekündigt, die „Hausunterlagen, die vorhanden sind, ... bei Beurkundung" zu übergeben. Mit Schreiben vom 28.08.2017 hat er sein Angebot, ,,den Ordner bei der Beurkundung zu übergeben", wiederholt und den Inhalt des Ordners durch ein beigefügtes Inhaltsverzeichnis dokumentiert. Mit weiterem Schreiben vom 31.08.2017 haben seine damaligen Bevollmächtigten insoweit von einer ausdrücklichen anwaltlichen Bestätigung bereits bei Abschluss des Vergleichs vom 09.03.2017 gesprochen. (5) Nach summarischer Prüfung scheiterte die Umsetzung des Vergleichs zwischen den Beteiligten in erster Linie an der mangelnden Liquidität der Antragstellerin. Ausweislich eines Schreibens der D.bank vom 29.05.2018 konnte der Finanzierungswunsch der Antragstellerin für den Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils an der ehelichen Liegenschaft in einem Beratungstermin am 27.03.2018 aufgrund ihrer ungeklärten Bonitätssituation "nicht positiv bewertet" werden. Seitens der D.bank sei der Antragstellerin deshalb geraten worden, den Notartermin am 04.04.2018 abzusagen. Ihre Behauptung, zu einem späteren Zeitpunkt eine mündliche telefonische Zusage seitens der D.bank bezüglich einer Darlehensgewährung in Höhe von 30.000,00 € erhalten zu haben, erscheint unsubstantiiert und ist in keiner Weise belegt. (6) Nach Scheitern der Beurkundung am 04.04.2018 bemühte sich der Antragsgegner mit außergerichtlichem Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 27.07.2018 weiterhin um eine einvernehmliche Veräußerung. Inzwischen wurde die Liegenschaft von seiner Seite auf 267.000,00 € taxiert. Nicht zuletzt wegen der begehrten Woh.nlage sei innerhalb von zwei Wochen mit mindestens 20 Interessenten zu rechnen. (7) Von einem Zwangsgeldantrag des Antragsgegners gegen die Antragstellerin im Jahr 2018 zur Vollstreckung ihrer Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 09.03.2017, welchen der Antragsgegner später für erledigt erklärte, ließ sich die Antragstellerin nicht beeindrucken. (8) Nachdem der Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 03.03.2022 den „Rücktritt" vom Vergleich vom 09.03.2017 und die „Anfechtung" seiner diesbezüglichen Willenserklärung „wegen arglistiger Täuschung" erklärt hatte, reagierte die Antragstellerin widersprüchlich. Einerseits begegnete sie im Schreiben vom 17.03.2022 einer vom Antragsgegner zugleich begehrten Nutzungsentschädigung mit dem Einwand der Verwirkung und hielt vordergründig an der Umsetzung des Vergleichs fest. Andererseits ließ sie die vom Antragsgegner unter dem 18.03.2022 gesetzte Frist zur Umsetzung des Vergleichs bis zum 01.04.2022 fruchtlos verstreichen. Einen Tag vor Fristablauf stellte sie mit Schreiben vom 31.03.2022 erneut die Mitwirkung des Antragsgegners in Frage.Auf die endgültige Ablehnung der Erfüllung des Vergleichs durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 05.04.2022 antwortete die Antragstellerin erst etwa zwei Monate später am 30.05.2022 und äußerte sich indifferent. Einerseits sprach sie von einem „Scheitern der Umsetzung" der Vereinbarung (vom 09.03.2017), für welches sie den Antragsgegner verantwortlich machte. Andererseits nahm sie für sich in Anspruch, an der Umsetzung der Vereinbarung ,,festzuhalten." Die Korrespondenz, ausgehend vom Schreiben des Antragsgegners vom 04.03.2022 (korrekt: 03.03.2022), erachtete sie allerdings für beendet. (9) Von einer Durchsetzung des Vergleichs im Klagewege, d.h. durch gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners zur Zustimmung zu einem zuvor als Angebot beurkundeten notariellen Kaufvertrag, nahm die Antragstellerin nach ihrem erstinstanzlichen Vortrag wegen des damit verbundenen Kostenrisikos Abstand. (10) Im Teilungsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgereicht Kamen, Az. 014 K 004/22, welches daraufhin vom Antragsgegner eingeleitet wurde, verhielt sie sich zunächst passiv. Die Anordnung der Zwangsversteigerung durch Beschluss vom 11.11.2022 löste keine Reaktion auf ihrer Seite aus. Auf die Bemühungen des Antragsgegners in seinen außergerichtlichen Schreiben vom 20.12.2022 und 06.03.2023, sie zur Erzielung eines bestmöglichen Versteigerungserlöses zur Mitwirkung im Zwangsversteigerungsverfahren zu motivieren, antwortete sie mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28.12.2022, 23.02.2023 und 22.03.2023 eher ausweichend. In der Folgezeit kooperierte sie allerdings bei der Anpassung der eingetragenen Grundschulden an die aktuellen Darlehensvaluten im Wege einer Teillöschung.Nach Eingang eines Sachverständigengutachtens vom 06.10.2023 wurde der Verkehrswert der Liegenschaft durch Beschluss des Amtsgerichts Kamen vom 16.11.2023 auf 415.000,00 € festgesetzt. Erst als das Amtsgericht mit Verfügung vom 08.02.2024 eine ergänzende Innenbesichtigung durch den Sachverständigen angeordnet hatte und unmittelbar danach die Anberaumung eines Versteigerungstermins zu erwarten war, leitete die Antragstellerin mit der Antragsschrift vom 14.03.2024 das anhängige Drittwiderspruchsverfahren ein. c) Zu Recht erachtet das Amtsgericht die Verfahrensführung der Antragstellerin unter den dargestellten Umständen auch als mutwillig gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 Abs. 2 ZPO.Während der über sieben Jahre andauernden Bemühungen der Beteiligten um eine Vermögensauseinandersetzung hat ihre Liegenschaft nach summarischer Prüfung allein aufgrund der Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt eine Wertsteigerung in Höhe von 175.000,00 € erfahren. In der außergerichtlichen Korrespondenz im Jahr 2015 waren die damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners noch von einem Verkehrswert in Höhe von lediglich 240.000,00 € ausgegangen. Das Gutachten vom 06.10.2023 im Zwangsversteigerungsverfahren ermittelt für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft nunmehr einen Verkehrswert in Höhe von 415.000,00 €. Von einer kostenbewussten Beteiligten wäre zu erwarten, dass sie bei der Auseinandersetzung über einen derart werthaltigen Vermögensgegenstand - auch im eigenen Interesse - ein wesentlich besonneneres Verhalten an den Tag legen würde. C. Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.