Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 12.8.2024 erlassene Beschuss des Amtsgerichts - Familiengericht - Blomberg teilweise abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der 1. Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Einnahmen und Aufwendungen aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft für das Kalenderjahr 2023 und 2. diese Auskunft gegenüber der Antragstellerin zu belegen und zwar hinsichtlich seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Vorlage der EÜR 2023, hinsichtlich seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage der Mietverträge aller in 2023 bestehenden Mietverhältnisse nebst Belegen über sämtliche Mieteinnahmen, sowie der EÜR für 2023. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 1., 2. sowie 3. c) und d) der Beschwerdeschrift, wird der am 12.8.2024 erlassene Beschluss sowie das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Blomberg zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der erstinstanzlichen Schlussentscheidung vorbehalten. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 40.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Wege des Stufenantrags auf Trennungsunterhalt für die Zeit ab dem 1.1.2023 in Anspruch, wobei sie ihre Leistungsanträge (Ziff. 1. und Ziff. 2. der Antragsschrift) bereits im Sinne eines Teilantrages beziffert hat. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie der gestellten Anträge auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Familiengericht hat den Stufenantrag insgesamt zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Auskunftsantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Zur bestimmten Fassung eines Auskunftsantrages, der auf eine vollstreckungsfähige Verpflichtung gerichtet sei, gehöre mindestens eine Bezeichnung der Einkunftsart, über die Auskunft verlangt werde. Die Antragstellerin habe ihren Antrag hingegen in größtmöglicher Allgemeinheit formuliert, indem sie von dem Antragsgegner „Auskunft über sämtliches Einkommen“ verlange. Auch ein Anspruch auf Vorlage von Belegen bestehe somit nicht, da der Beleganspruch zum Auskunftsanspruch akzessorisch sei und voraussetze, dass Auskunft verlangt werden könne. Die Leistungsanträge seien derzeit unzulässig, da die Antragstellerin ausdrücklich einen Stufenantrag gestellt habe. Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin in erster Linie geltend, das Amtsgericht habe es versäumt, auf seine Zulässigkeitsbedenken hinzuweisen und auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken. Im Übrigen trägt sie zu den Einkünften des Antragsgegners vor, soweit diese ihr bereits bekannt sind. Die Antragstellerin beantragt, abändernd den Antragsgegner zu verpflichten, 1. an die Antragstellerin ab dem 01.01.2024 jeweils zum 01. eines jeden Monats im Voraus einen monatlichen Trennungsunterhalt von 1.960,-€ zu zahlen. 2. an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 12.565,-€ nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. a) der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Einnahmen und Aufwendungen aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft für das Kalenderjahr 2023. b) diese Auskunft gegenüber der Antragstellerin zu belegen und zwar hinsichtlich seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Vorlage der EÜR 2023, hinsichtlich seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage der Mietverträge aller in 2023 bestehenden Mietverhältnisse nebst Belegen über sämtliche Mieteinnahmen, sowie der EÜR für 2023. c) die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft vor Gericht an Eides statt zu versichern. d) noch aus der Auskunft zu berechnenden weitergehenden Unterhalt an die Antragstellerin zu leisten. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II. Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der Antragstellerin stehen sowohl der geltend gemachte Auskunftsanspruch als auch ein Anspruch auf die Vorlage der in Ziff. 3 b) des Antrags genannten Belege zu. Soweit das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung auch die weiteren Stufen des Stufenantrags zurückgewiesen hat, sind die Entscheidung und das Verfahren nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. 1. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch auf der Grundlage von § 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 Abs. 1 S. 1 BGB zu. a) Anders als das Familiengericht hat der Senat hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrages keine Bedenken. Schon für die ursprüngliche Fassung des Antrages teilt der Senat die Auffassung nicht, dieser sei zu unbestimmt. Der vom Amtsgericht für seine Bewertung angeführten Entscheidung des 9. Senats für Familiensachen des OLG Hamm sowie der Entscheidung des OLG Brandenburg v. 20.9.2016 (13 WF 219/16, zitiert nach juris) vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des OLG Frankfurt (Beschl. v. 27.6.1991 – 3 WF 60/91, BeckRS 2011, 1943), dass der Antrag, über sämtliche Einkünfte Auskunft zu erteilen, regelmäßig in dem Sinne auszulegen ist, dass der Auskunftsverpflichtete über alle Brutto- und Nettoeinkünfte Auskunft erteilen soll, die im Einkommenssteuerrecht unter den verschiedenen Einkommensarten aufgeführt sind (ebenso Viefhues, jurisPR-FamR 23/2023, Anm. 3). b) Dem geltend gemachten Auskunftsanspruch steht auch die Regelung des § 1605 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Die Antragstellerin hat in erster Instanz im Einzelnen dargelegt, warum der Antragsgegner ihr mit Schriftsätzen vom 26.1.2023 und 14.3.2023 vorgerichtlich geltend gemachtes Auskunftsbegehren nicht erfüllt hat. Dem ist der Antragsgegner in der Folge nicht mehr entgegengetreten, so dass davon auszugehen ist, dass eine Auskunft vorgerichtlich nicht vollständig erteilt worden ist. 2. Nach §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 Abs. 1 S. 2 BGB steht der Antragstellerin ferner ein Anspruch auf Vorlage der von ihr geforderten Belege zu, nämlich der Einnahme-Überschussrechnung zu den Einkünften des Antragsgegners aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2023 sowie der Einnahme-Überschussrechnung zu den Einkünften des Antragsgegners aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2023 nebst der 2023 bestehenden Mietverträge und der Belege über die Mieteinnahmen. Dem Akteninhalt ist nichts dafür zu entnehmen, dass dieser Beleganspruch bereits erfüllt wäre. 3. Soweit das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss auch die weiteren Stufen des Antrages zurückgewiesen hat, kann die Entscheidung keinen Bestand haben. a) Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung sind die Anträge nicht "derzeit unzulässig". Wie das Amtsgericht selbst in seiner Entscheidung zutreffend ausführt, ist im Falle eines Stufenantrags (§ 254 ZPO) regelmäßig Stufe für Stufe zu verhandeln und durch Teilbeschluss zu entscheiden. Nach Erledigung der Vorstufe ist auf Antrag eines Beteiligten, nicht von Amts wegen, das Verfahren in der nächsten Stufe fortzusetzen (vgl. hierzu Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 10 Rn. 361 m.w.N.). Nur ausnahmsweise kommt eine sofortige Entscheidung über sämtliche Stufen in Betracht, nämlich dann, wenn sich bereits bei der Prüfung der ersten Stufe ergibt, dass der Hauptanspruch - hier der Anspruch auf Trennungsunterhalt - nicht besteht. Dafür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Schon nach diesen allgemeinen Grundsätzen hätte das Familiengericht über die Anträge zu Stufe 2 - eidesstattliche Versicherung - und Stufe 3 - Leistungsantrag - noch nicht entscheiden dürfen, sondern sich zunächst darauf beschränken müssen, über die Stufe 1 - Auskunfts- und Beleganspruch - zu entscheiden. b) Hinzutritt vorliegend die Besonderheit, dass die Antragstellerin ihren Leistungsanspruch bereits im Sinne eines Teilantrages beziffert hatte. Vor einer Zurückweisung des Leistungsantrages hätte sich das Familiengericht daher zumindest damit auseinandersetzen müssen, ob der Antragstellerin ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zumindest in der bereits bezifferten Höhe zusteht. c) Da das Familiengericht über die Anträge der Stufen 2 und 3 in der Sache noch nicht entschieden hat, liegen insoweit die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG für eine Aufhebung und Zurückverweisung vor. 4. Von einer erneuten mündlichen Verhandlung hat der Senat gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen. Auf diese beabsichtigte Vorgehensweise hat er mit Beschluss vom 10.10.2024 hingewiesen; die Beteiligten sind dem nicht entgegen getreten. III. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist nach § 20 Abs. 1 FamGKG abzusehen. Im Übrigen ist die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren dem Amtsgericht vorzubehalten (vgl. Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 69 Rn . 57). Die Festsetzung des Wertes beruht auf den §§ 40, 51 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.