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Urteil

9 U 87/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:1119.9U87.22.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.03.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird unter gleichzeitiger Abweisung der Klage auch hinsichtlich der in der Berufungsinstanz erfolgten Erweiterung des Klagebegehrens zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 106.515,38 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.03.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird unter gleichzeitiger Abweisung der Klage auch hinsichtlich der in der Berufungsinstanz erfolgten Erweiterung des Klagebegehrens zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 106.515,38 € festgesetzt. Gründe: I. 1. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 248 ff. GA-LG = Bl. 5 ff. GA-OLG) Bezug genommen. Zum vorausgegangenen Mahnverfahren betreffend die unfallbedingten Mehraufwendungen des klagenden Landschaftsverbandes für den Geschädigten G. in 2017 i.H. von 62.276,14 €, das u.a. (weitere Antragsgegnerin war die P. Vers.-AG) auch gegenüber der jetzigen Beklagten geführt wurde, wird auf Bl. 4 ff. GA-LG verwiesen, woraus sich u.a. ergibt, dass bzgl. der hiesigen Beklagten das Landgericht Bielefeld als Prozessgericht angegeben war, an das bei Widerspruch abgegeben werden sollte. Die mit Schriftsatz vom 09.12.2021 (Bl. 177 f. GA-LG) erfolgte Erweiterung des Klagebegehrens bzgl. des weiteren unfallbedingten Mehraufwandes des klagenden Landschaftsverbandes für den Geschädigten G. in 2018 i.H. von insgesamt 19.779,04 € (vgl. dazu i.e. Bl. 217 f. i.V.m. der Kostenaufstellung Bl. 222 f. GA-LG) ist der Beklagten am 14.12.2021 zugestellt worden (vgl. Bl. 210 GA-LG). 2. Das Landgericht hat mit dem – letztlich im mit im Verhandlungstermin vom 16.12.2021 erklärter Zustimmung der Parteien (vgl. Bl. 212 GA-LG) angeordneten schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 25.02.2022 ergangenen – angefochtenen Urteil die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Die Klage sei zunächst zulässig. Insbesondere sei das (erkennende) Landgericht Bielefeld örtlich zuständig, da die Beklagte sich jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2021 i.S. von § 39 Satz 1 ZPO rügelos zur Hauptsache eingelassen habe. Die Klage sei indes insgesamt unbegründet. Ein direkter Ersatzanspruch des klagenden Landschaftsverbandes gegen die P.-Versicherung AG sei schon nicht dargetan, so dass eine gesamtschuldnerische Verurteilung dieser Versicherung von vornherein ausscheide. Ein auf den klagenden Landschaftsverband gem. § 116 SGB X übergegangener Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB bestehe zwar grundsätzlich, sei jedoch weder hinsichtlich des Stammrechts noch in Bezug auf wiederkehrende Leistungen durchsetzbar, da die Ansprüche insgesamt verjährt seien und deshalb die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede gem. § 214 BGB einer Durchsetzung entgegenstehe. Selbst wenn man zugunsten des klagenden Landschaftsverbandes davon ausginge, dass durch die regelmäßigen Zahlungen des umfassend regulierungsbevollmächtigten Haftpflichtversicherers der Beklagten aufgrund entsprechenden Anerkenntnisses stets ein Verjährungsneubeginn gem. § 212 Abs. 1 BGB erfolgt sei, wäre nach der letzten Zahlung am 04.08.2014 mit Ablauf des 04.08.2017 Verjährung (bezogen nach auf das Stammrecht) eingetreten. Soweit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einem Gleichlauf der Verjährung der Ansprüche des Geschädigten (vorliegend des Herrn G.) und des Sozialversicherungsträgers (bzw. Sozialhilfeträgers) auszugehen sei, führe dies vorliegend nicht zu einer anderen Beurteilung. Insoweit habe die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass ihr Haftpflichtversicherer gegenüber dem Geschädigten mit Schreiben vom 05.05.2006 (Bl. 45 GA-LG) kein titelersetzendes, sondern nur ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben habe, das innerhalb der Regelverjährungsfrist verjähre. Gleiches gelte für ein etwaiges Anerkenntnis der Haftpflichtversicherung der Beklagten im Schreiben vom 21.08.2006 (Bl. 48 GA-LG). Soweit der klagende Landschaftsverband sich darauf berufe, dass der Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 05.05.2006 gegenüber dem Geschädigten bis zum 20.09.2035 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe, stehe dies der Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber dem klagenden Landschaftsverband ebenfalls nicht entgegen. Denn der klagende Landschaftsverband könne sich auf den erst nach Anspruchsübergang erfolgten Verjährungsverzicht gegenüber dem Geschädigten nicht berufen. Bereits zum Unfallzeitpunkt sei nämlich damit zu rechnen gewesen, dass der klagende Landschaftsverband Leistungen werde erbringen müssen, so dass der Forderungsübergang gem. § 116 SGB X schon zum Unfallzeitpunkt erfolgt sei. Dementsprechend könne die dem Geschädigten gegenüber abgegebene Verjährungsverzichtserklärung des Haftpflichtversicherers schon ihrem Inhalt nach nicht gegenüber dem klagenden Landschaftsverband als „neuem Gläubiger“ wirken, da die Ansprüche des Geschädigten und diejenigen des klagenden Landschaftsverbands im Hinblick auf die Gläubigerverschiedenheit als selbständig verjährende Ansprüche anzusehen seien und auch eine Absicht des Haftpflichtversicherers, den Verjährungsverzicht weiteren Personen gegenüber auszusprechen, nicht erkennbar sei (vgl. dazu BGH, VersR 2014, 1226, dort Rn. 36 bei juris). Dieser Sichtweise stehe auch nicht etwa der vom Bundesgerichtshof aufgestellte Grundsatz entgegen, dass Verjährungsverzichtserklärungen im Zweifel dahin auszulegen seien, dass verschiedene Anspruchsgrundlagen erfasst würden (vgl. dazu BGH, WM 2020, 2073, dort Rn. 40 ff. bei juris); denn vorliegend gehe es um die personelle Reichweite der Verzichtserklärung. In diesem Zusammenhang verfange auch der klägerische Hinweis auf eine Einzugsermächtigung des Geschädigten bzgl. der klägerischen Ansprüche nicht. Eine solche Einzugsermächtigung habe nämlich vorliegend nie bestanden und bestehe auch weiterhin nicht. Zwar stehe dem Geschädigten im Verhältnis zum Sozialhilfeträger als Legalzessionar grundsätzlich eine Einzugsermächtigung zu, die dann nach ihrem Sinn und Zweck auch zu einer Vereinheitlichung der Verjährungsvoraussetzungen bzgl. der Ersatzansprüche des Geschädigten und des Sozialhilfeträgers nach rechtskräftiger Anspruchsfeststellung führe. Die Annahme einer Einziehungsermächtigung solle dabei letztlich vor allem dem Zweck dienen, Leistungen des Sozialhilfeträgers von vornherein unnötig zu machen (i.S. des Nachrangprinzips). Dieser Zweck trage hier indes vorliegend nicht, da der klagende Landschaftsverband bereits Sozialhilfeleistungen bzgl. des Betroffenen, Herrn G., erbracht hätte, weshalb hier eben keine Einziehungsermächtigung anzunehmen sei. Ferner sei eine andere Bewertung auch nicht etwa vor dem Hintergrund geboten, dass der Bundesgerichtshof betont habe, dass im Falle eines Anerkenntnisses gegenüber dem Geschädigten bei vorherigem Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger die Zielsetzung des § 116 SGB X und die in der Institution der Verjährung enthaltene Wertung zu einem weitgehenden Gleichlauf der Verjährungsvoraussetzungen führten (vgl. dazu BGH, VersR 2008, 1350, dort Rn. 26 bei juris). Denn die hier erörterte Frage der Reichweite der Verjährungsverzichtserklärung sei gerade keine Frage der Voraussetzungen des Verjährungseintritts, sondern betreffe nur die Frage der Möglichkeit der Geltendmachung der Verjährung durch Erhebung einer entsprechenden Einrede. Schließlich könne die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung hier auch nicht etwa als treuwidrig bzw. als unzulässige Rechtsausübung i.S. des § 242 BGB angesehen werden. Eine Treuwidrigkeit bzw. eine unzulässige Rechtsausübung könne im Hinblick auf den Zweck der Verjährung, Rechtsfrieden zu schaffen, nur in engen Grenzen bei wirklich groben Verstößen gegen Treu und Glauben angenommen werden. Ein entsprechender Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben. Denn es fehle hier an einem schützenswerten Vertrauenstatbestand. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten durch sein Verhalten ein Vertrauen des klagenden Landschaftsverbandes dahingehend geschaffen hätte, dass die Verjährungseinrede nicht erhoben werden würde, sei dieses Vertrauen hier jedenfalls nicht schützenswert und erscheine die Erhebung der Verjährungseinrede hier keineswegs treuwidrig. Denn der klagende Landschaftsverband habe die Ursache für die unterbliebene Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen (unabhängig von einem etwaigen Vertrauenstatbestand) selbst gesetzt durch die von ihm selbst vorgetragenen Versäumnisse der Sachbearbeitung in seinem Bereich (Verlust von Leistungsakten, Übersehen der Nichtleistung geltend gemachter Beträge für die Zeit vom 08.10.2014 – 31.05.2015, versehentliches Unterbleiben der Inrechnungstellung weiterer Erstattungsbeträge). Zudem sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte beim klagenden Landschaftsverband den Eindruck erweckt habe, sie werde sich in Bezug auf längerfristig nicht geltend gemachte übergegangene Ersatzforderungen lediglich mit sachbezogenen Einwendungen wehren. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten möge zwar gegenüber dem klagenden Landschaftsverband (dessen Vorschlag im Schreiben vom 26.06.2006, Bl. 46 GA-LG, entsprechend) erklärt haben, ihm entstehende (Mehr-)Kosten quartalsmäßig oder jährlich aufzugeben (vgl. dazu das Schreiben der P. vom 29.06.2006, Bl. 47 GA-LG = Bl. 226.A GA-OLG, ferner auch das weitere Schreiben der P. vom 21.08.2006, Bl. 48 GA-LG); die Gründe, aus denen eine Geltendmachung dann unterblieben sei, seien jedoch weder der Beklagten noch ihrem Haftpflichtversicherer bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund verfange auch das klägerische Argument, die Beklagte leiste die tägliche Pflege des Betroffenen und wisse, welche Kosten anfielen, da sie diese in Rechnung stelle, nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 3. Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt der klagende Landschaftsverband zunächst einmal seinen zuletzt in erster Instanz gestellten Klageantrag – abgesehen von der nicht mehr begehrten Verurteilung der Beklagten „als Gesamtschuldnerin mit der P. Versicherung AG“ – weiter und begehrt eine entsprechende Teilabänderung des angefochtenen Urteils; klageerweiternd begehrt der Kläger ferner noch die Zuerkennung weiterer 24.460,20 € nebst Rechtshängigkeitszinsen (Zustellung der Erweiterung erfolgte am 06.12.2022; vgl. Bl. 144 GA-OLG). Zur Begründung trägt der klagendeLandschaftsverband ergänzend – neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen – im Wesentlichen vor: a. Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht wegen Verjährung der streitgegenständlichen Forderungen abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Bei richtiger Würdigung seien die geltend gemachten klägerischen Ansprüche insgesamt als begründet, insbesondere als nicht verjährt anzusehen. Das Landgericht habe zunächst zu Unrecht in dem Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 05.05.2006 (Bl. 45 GA-LG) lediglich ein deklaratorisches und kein titelersetzendes Anerkenntnis gesehen. Mit den dort abgegebenen umfassenden Anerkenntniserklärungen mit Verzicht auf die Verjährungseinrede bis 20.09.2035 sei ersichtlich eine Klaglosstellung des Geschädigten bezweckt gewesen, um diesen der Notwendigkeit zu entheben, zwecks Verjährungsunterbrechung eine Feststellungsklage zu erheben. Damit lägen die Voraussetzungen für die Annahme eines titelersetzenden Anerkenntnisses (vgl. dazu insbesondere BGH, NJW 2003, 1524, dort Rn. 19 ff. bei juris, sowie OLG Köln, MDR 2017, 54, dort Rn. 4 bei juris), welches auch dem beiderseitigen Willen entsprochen habe und an das sich die Beklagte und ihr Haftpflichtversicherer auch jahrelang gehalten hätten, sehr wohl vor (mit der Folge, dass bzgl. des Stammrechts die 30-jährige Verjährungsfrist gelte). Dementsprechend habe der klagende Landschaftsverband auch keine gerichtlichen Schritte zur Verjährungsunterbrechung unternommen, welche ihm nur den Vorwurf eingetragen hätte, unnötige Verfahrenskosten zu produzieren. Ferner ergebe sich aus der bis heute andauernden kontinuierlichen Betreuung und Versorgung des Betroffenen durch die Beklagte ohnehin ein laufend abgegebenes Anerkenntnis im Hinblick auf die Eintrittspflicht, jeweils mit der Folge des Neubeginns der Verjährung (hinsichtlich des Stammrechts) gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Denn die Erfüllung (bzw. das Anerkenntnis) von Einzelansprüchen beinhalte im Hinblick auf den Grundsatz der Schadenseinheit auch ein verjährungsunterbrechendes bzw. zum Neubeginn der Verjährung i.S. des § 212 Abs. 1 BGB führendes Anerkenntnis des Gesamtanspruchs (vgl. dazu BGH, NZV 2009, 131, dort Rn. 22 bei juris). Vorliegend leiste die Beklagte als Schädiger bewusst und gewollt dauerhaft die Versorgung des Geschädigten (auch) bezüglich der unfallbedingten Schäden, wobei ihr die zwischen dem klagenden Landschaftsverband und ihrem Haftpflichtversicherer getroffenen Abrechnungsmodalitäten von Anfang an bekannt gewesen seien, so dass ihr bewusst gewesen sei, dass die unfallbedingten Aufwendungen (letztlich) nicht vom Kläger, sondern von ihr bzw. ihrer Haftpflichtversicherer getragen würden. Für die Erbringung des Schadensersatzes durch Versorgung des Geschädigten könne bzgl. der verjährungsrechtlichen Folgen nichts anderes gelten, als für eine Leistung auf Einzelansprüche des Geschädigten. Auch insoweit sei von einer zum Neubeginn der Verjährung gem. § 212 Abs. 1 BGB (bzgl. des Stammrechts) führenden Leistung auf den Gesamtanspruch auszugehen. Es müsse vorliegend zugunsten des klagenden Landschaftsverbandes zudem der Rechtsgedanke des Gleichlaufs der Verjährung nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insbes. BGH, VersR 2008, 1350, dort Rn. 25 f. bei juris) eingreifen, so dass Anerkenntnisse und Verjährungsverzichtserklärungen gegenüber dem Geschädigten auch gegenüber dem klagenden Landschaftsverband Wirkung entfalten müssten. Die abweichende Auffassung des Landgerichts und seine diesbezügliche Argumentation überzeugten nicht. Bei Zugrundelegung der Auffassung des Landgerichts liefe der dem Schutz der Sozialhilfeträger – und damit der Steuerzahler – dienende Grundsatz des Gleichlaufs der Verjährung letztlich leer. Die vom Landgericht vorgenommene Differenzierung zwischen Voraussetzungen und Geltendmachung der Verjährung finde in der Rechtsprechung keine Stütze. Die vom Landgericht u.a. zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 2014, 1226) betreffe – wie bereits in erster Instanz dargelegt – einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Zumindest aber sei die Beklagte sehr wohl – entgegen der Annahme des Landgerichts – aus dem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit daran gehindert, sich auf Verjährung zu berufen, wie schon erstinstanzlich ausgeführt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die hier praktizierte, damals als einfacheres Vorgehen angesehene Abrechnungsweise (zunächst Zahlung auch der unfallbedingten Aufwendungen durch den klagenden Landschaftsverband und anschließende Regressierung bei der Beklagten bzw. ihrem Haftpflichtversicherer) zwar dem beiderseitigen Willen der Parteien entsprochen habe, jedoch hinsichtlich der unfallbedingten Mehraufwendungen ausschließlich zum Vorteil der Beklagten und ohne entsprechende Rechtspflicht des klagenden Landschaftsverbands erfolgt sei. Der Beklagten sei stets bewusst gewesen, dass unfallbedingte Mehraufwendungen letztlich von ihr selbst bzw. ihrem Haftpflichtversicherer zu tragen gewesen seien und aufgrund der Erklärungen ihres Haftpflichtversicherers eine verjährungsunterbrechende gerichtliche Geltendmachung unterblieben sei. Auch sei ein etwaiges Vertrauen der Beklagten darauf, dass eine Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung unfallbedingter Mehraufwendungen auch künftig unterbleibe, keinesfalls schutzwürdig. Dass die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche zunächst durch Verschulden auf Klägerseite unterblieben sei, ändere insoweit nichts. Im Hinblick auf die konkret geltend gemachten laufenden unfallbedingten Mehraufwendungen des klagenden Landschaftsverbandes für den Geschädigten G. für die Zeit von 2017 bis nunmehr 2019 sei die Verjährungsfrist des § 197 Abs. 2 BGB keinesfalls abgelaufen, da jeweils rechtzeitig Klage erhoben worden sei. b. Mit der jetzigen Klageerweiterung würden die Kosten geltend gemacht, welche dem klagenden Landschaftsverband aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls vom 21.09.2005 für die Versorgung des Geschädigten, Herrn G., im Jahr 2019 entstanden seien. Zur Höhe des geltend gemachten unfallbedingten Mehrbedarfs A werde auf das diesbezügliche Vorbringen auf S. 3 der Anspruchsbegründung (Bl. 39 GA-LG) verwiesen, wonach sich der unfallbedingte Mehrbedarf A aus der Differenz zwischen Leistungstyp 9/Hilfebedarfsgruppe 3 und dem Leistungstyp 12/ Hilfebedarfsgruppe 3 errechne. Für den sog. (laut Bl. 39 GA-LG durch eine gesundheitliche Verschlechterung in 2014/2015 bedingten) Mehrbedarf B habe der klagende Landschaftsverband in 2019 keine Leistungen erbracht. c. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der klagende Landschaftsverband zum 01.04.2022 die Leistungen (auch) bzgl. des (unfallbedingten) Mehrbedarfs A an den Geschädigten, Herrn G., eingestellt habe (vgl. dazu auch das Vorbringen Bl. 40 f., 135, 178 GA-LG, wonach es seit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes möglich sei, den Geschädigten darauf zu verweisen, die unfallbedingten Mehraufwendungen direkt bei der Beklagten als Schädigerin einzufordern, was bzgl. des Mehrbedarfs B bereits ab April 2018 auch geschehen sei, was wiederum Gegenstand eines sozialgerichtlichen Rechtsstreits mit dem Betroffenen sei). 4. Die beklagte Trägerin der Behinderteneinrichtung, in welcher der betroffene Behinderte (Herr G.) beim Trampolinspringen zu Schaden gekommen ist, tritt der klägerischen Berufung und auch der jetzigen neuerlichen Klageerweiterung entgegen und begehrt die Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Klage auch hinsichtlich der jetzigen Klageerweiterung. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt dabei ergänzend – neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen – im Wesentlichen aus: Das Landgericht habe richtig entschieden. Seine Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Berufung gingen fehl. Dementsprechend sei die Klage insgesamt und auch hinsichtlich der jetzigen Klageerweiterung unbegründet. Im Einzelnen gelte Folgendes: a. Entgegen der Auffassung der Berufung könne in dem Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 05.05.2006 (Bl. 45 GA-LG) kein titelersetzendes, sondern allenfalls ein der Regelverjährung unterliegendes einfaches Anerkenntnis gesehen werden. Ein etwaiges Anerkenntnis könne im Übrigen keine Wirkung auch gegenüber dem klagenden Landschaftsverband haben. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könnten – wie bereits in erster Instanz ausgeführt – Anerkenntnisse wie auch Verjährungsverzichtserklärungen nur gegenüber den Erklärungsadressaten Wirkung entfalten. Die Berufung lege ferner auch nicht dar, welche als Anerkenntnis zu wertende Zahlungen seitens der Beklagten (bzw. ihres Haftpflichtversicherers) vor Eintritt der Verjährung (des Stammrechts) denn erbracht worden seien. In Versorgungsleistungen an den Geschädigten könne – wenn überhaupt – allenfalls ein Anerkenntnis diesem gegenüber gesehen werden, nicht aber ein solches gegenüber dem klagenden Landschaftsverband.Auch der Gedanke des Gleichlaufs der Verjährung könne der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Das Landgericht habe völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser auf eine Einziehungsbefugnis des Geschädigten abstellende Gesichtspunkt dann nicht gelten könne, wenn die Leistungen bereits erbracht worden seien (vgl. BGH, VersR 2006, 1383, dort Rn. 15 bei juris). Sinn und Zweck des Forderungsübergangs gem. § 116 SGB X sei zwar der Schutz der Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger. Dabei gehe es indes um den Schutz vor Verfügungen des direkt Geschädigten über künftige Ersatzansprüche, indes nicht um den Schutz der Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger vor dem Eintritt einer Verjährung. Vielmehr unterliege die Ersatzforderung nach erfolgtem Forderungsübergang allein der Verfügungsbefugnis der Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger. Der Forderungsübergang diene insbesondere nicht dem Schutz von Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträgern davor, dass sie aufgrund eigener Versäumnisse – wie nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hier im Falle des klagenden Landschaftsverbandes, bei dem insbesondere Leistungsakten für die Zeit von März 2008 bis 2016 nicht mehr vorlägen, was nur als „Schlamperei“ bezeichnet werden könne – Forderungen verjähren ließen. Der klagende Landschaftsverband könne letztlich keinen nachvollziehbaren Grund darlegen, warum er keine Maßnahmen zur Absicherung des Stammrechts gegen eine Verjährung ergriffen und jahrelang Forderungen nicht geltend gemacht habe. Von daher wirke es mehr als bemüht, wenn nun der Beklagten (in Bezug auf die Verjährungseinrede) unredliches Verhalten vorgeworfen werde. b. Die mit der jetzigen Klageerweiterung geltend gemachte Forderung sei im Übrigen mangels vorgelegter Belege auch nicht prüfbar und werde deshalb bestritten. 5. Der klagende Landschaftsverband repliziert hinsichtlich der Klageerweiterung noch wie folgt: Zur Höhe der im Jahre 2019 bzgl. des Geschädigten, Herrn G., erbrachten Leistungen für dessen unfallbedingten Mehrbedarf A i.H. von 24.460,20 € werde verwiesen auf die nunmehr überreichte Kostenaufstellung (Bl. 158 GA-OLG) und die zugrundeliegenden Rechnungen, auf denen handschriftlich jeweils die Differenz zwischen den abgerechneten Betreuungskosten im Rahmen LT12/HBG 3 und den unfallunabhängigen Kosten der LT 9/HBG 3 berechnet worden sei (vgl. dazu Bl. 159 ff. GA-OLG). Auf diese ergänzenden Ausführungen zur Höhe der klageerweiternd geltend gemachten Forderung hat die Beklagte nicht weiter Stellung genommen. 6. Auf entsprechende Aufforderung des Senats im Rahmen der Erörterungen im ersten Verhandlungstermin vom 04.08.2023 ist noch folgende weitere vorgerichtliche Korrespondenz zu den Gerichtsakten eingereicht worden: a. Das klägerische Schreiben an die P. vom 08.02.2006 (Bl. 197 GA-OLG), mit welchem darauf hingewiesen wurde, dass vom Kläger unfallbedingte Mehraufwendungen für den Verletzten zu erbringen seien, die Beklagte bzw. deren Betriebshaftpflichtversicherung (P.) insoweit eintrittspflichtig sei, der Ersatzanspruch des Verletzten i.H. der klägerischen (unfallbedingten) Leistungen gem. § 116 SGB X auf den Kläger übergegangen sei und die P. die Ersatzpflicht insoweit nur an den Kläger mit befreiender Wirkung erfüllen könne, wobei um Bestätigung der klägerischen Erstattungsanmeldung gebeten werde. b. Das Schreiben der damaligen Rechtsanwältin des Geschädigten (Herrn G.) an die P. vom 18.04.2006 (Bl. 223 f. GA-OLG), in welchem unter Zurückweisung eines Mitverschuldens eine Haftungsquote abgelehnt und neben der Anerkennung der Haftung zu 100 % ein weiterer Vorschuss von 100.000,- € auf Besuchskosten und Schmerzensgeld verlangt wurde. c. Das – im Schreiben vom 05.05.2006 (Bl. 45 GA-LG) in Bezug genommene – Antwortschreiben der P. vom 28.04.2006 an die Rechtsanwältin des Geschädigten (Bl. 225 GA-OLG), in welchem der Mitverschuldenseinwand fallen gelassen und eine Vorschusszahlung von 25.000,- € auf Besuchskosten und Schmerzensgeld angekündigt wurde. d. Das Schreiben des Klägers an die Mutter des Verletzten vom 24.02.2016 (Bl. 198 GA-OLG), mit welchem ein Sozial- und Verlaufsbericht für die weitere Maßnahmenplanung und Verlängerung der Kostenzusage des Klägers erbeten wurde. e. Das Schreiben der P. an den Kläger vom 27.04.2020 (vgl. Bl. 199 GA-OLG), mit dem – unter Bezugnahme auf das klägerische Anspruchsschreiben vom 16.04.2020 (Bl. 67 ff. GA-LG) – u.a. um Erläuterung gebeten wurde, warum nicht zeitnah abgerechnet worden sei. 7. Nachdem dies den Senat veranlasst hat, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (vgl. den Senatsbeschluss Bl. 231 GA-OLG), haben beide Parteien ihre jeweiligen Rechtsstandpunkte bzgl. der Verjährung vertieft. Die Beklagte macht dabei insbesondere geltend, die Auslegung der Verzichtserklärung vom 05.05.2006 unter Berücksichtigung der Vorkorrespondenz zwischen der P. und der Prozessbevollmächtigten des Verletzten ergebe, dass sich diese Verzichtserklärung zu keinem Zeitpunkt auf damals überhaupt nicht thematisierte übergegangene Ansprüche des Klägers, welche dieser damals bereits mit Schreiben vom 08.02.2006 selbst angemeldet gehabt habe, bezogen habe. Der Kläger hat im letzten Verhandlungstermin insbesondere seine Auffassung bekräftigt, dass die Erhebung des Verjährungseinwands vorliegend jedenfalls treuwidrig sei, und dabei nunmehr geltend gemacht, dass zu der hier praktizierten Abrechnungsweise im Hinblick auf das sog. Brutto-Prinzip des § 92 SGB XII a.F. für den Kläger keine Alternative bestanden habe, er vielmehr die zunächst volle Übernahme sämtlicher (auch unfallbedingter) Betreuungs(-mehr)kosten nicht hätte ablehnen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Rechtsmittel war dementsprechend zurückzuweisen. 1. Der Senat hat zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Bedenken bzgl. der Zulässigkeit der „Klageerweiterung“, bzgl. derer § 264 Ziffer 2 ZPO gilt, so dass § 533 ZPO nicht zur Anwendung kommt (vgl. dazu nur Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 533, Rn. 3 m.w.Nachw.). Das diesbezügliche – insoweit naturgemäß neue – Vorbringen zur Höhe der klageerweiternd geltend gemachten unfallbedingten Mehraufwendungen für 2019 ist nach dem Verständnis des Senats nunmehr unstreitig und deshalb auch berücksichtigungsfähig, da unstreitiges Vorbringen nicht einem Novenausschluss nach § 531 Abs. 2 ZPO unterliegen kann (vgl. dazu nur Zöller/Heßler, a.a.O., § 531, Rn. 20 m.w.Nachw.). Hinsichtlich der auch insoweit streitigen Verjährungsfrage stützt sich die Erweiterung schon nicht auf neues Vorbringen. Soweit das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit bejaht hat, ist dies im Hinblick auf § 513 Abs. 2 ZPO einer Prüfung durch den Senat von vornherein entzogen. Insoweit bestehen ohnehin auch der Sache nach keine Bedenken, zumal hinsichtlich der Beklagten im Mahnverfahren von vornherein das Landgericht Bielefeld als Streitgericht, an das die Sache im Falle eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid abgegeben werden sollte, angegeben war und deshalb die diesbezüglich von der Beklagten unter Hinweis auf eine anderweitige bindende Wahl i.S. des § 35 ZPO beim Landgericht erhobenen Einwände von vornherein nicht überzeugten. 2. Die Berufung und die jetzige Erweiterung des Klagebegehrens haben indes in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr erweisen sich sowohl die Berufung als auch das in dieser Instanz erweiterte Klagebegehren als unbegründet. a. Dass die Beklagte grundsätzlich bezüglich des unfallbedingten Pflegemehraufwandes für den Geschädigten G. nach § 823 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig ist und hinsichtlich diesbezüglicher Ersatzansprüche gem. § 116 SGB X bereits zum Unfallzeitpunkt, (spätestens jedenfalls – im Hinblick auf § 93 SGB XII a.F. – aufgrund des Schreibens des Klägers vom 08.02.2006, Bl. 197 GA-OLG) ein Anspruchsübergang auf den klagenden Landschaftsverband als Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe erfolgt ist, steht allerdings außer Zweifel und Streit. Ebenfalls unstreitig ist – und zwar, wie bereits ausgeführt, nach dem Verständnis des Senats auch hinsichtlich des jetzt noch erweiternd geltend gemachten Zeitraums 2019 – die geltend gemachte Höhe des unfallbedingten Pflegemehraufwandes. Dementsprechend ist für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Berufung und der jetzigen Erweiterung des Klageantrags allein entscheidend, ob – wie vom Landgericht angenommen – die Beklagte sich hier auf Verjährung (namentlich des Stammrechts; vgl. dazu allgemein nur Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl., § 194, Rn. 7) berufen kann, so dass der Anspruchsgeltendmachung und -durchsetzung insgesamt § 214 Abs. 1 BGB entgegensteht. 3. Die vorgenannte streitentscheidende Frage ist nach Auffassung des Senats mit dem Landgericht zu bejahen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts hierzu in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach Maßgabe der nachfolgenden ergänzenden Bemerkungen an. a. Einer Verjährung könnte es vorliegend allerdings entgegenstehen, wenn die Beklagte sich gegenüber dem Kläger ein titelersetzendes Anerkenntnis (= deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit titelersetzender Wirkung, das eine Feststellungsklage ersparen soll) entgegenhalten lassen müsste mit der Folge, dass das Stammrecht (also Ansprüche bzgl. Zukunftsschäden zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses) letztlich entsprechend § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst in 30 Jahren verjährten, so dass hier eine Verjährung des Stammrechts nicht in Betracht käme (vgl. zu Möglichkeit und Wirkung eines solchen Anerkenntnisses allgemein BGH, VersR 1985, 62, dort Rn. 15 f. bei juris; BGH, NJW 2003, 1524, dort Rn. 19 ff. bei juris; ferner – zum neuen Schuldrecht – OLG Köln, MDR 2017, 54, dort Rn. 3 f. m.w.Nachw., u.a. auch auf die Kommentierung von Ellenberger bei Palandt, jetzt Grüneberg, § 197, Rn. 8; vgl. dazu ferner auch Geigel/Bacher, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 37, Rn. 18 f. und 24). Dies ist indes nach Auffassung des Senats mit dem Landgericht zu verneinen. aa. Ein unmittelbar gegenüber dem Kläger abgegebenes allumfassendes titelersetzendes Anerkenntnis vermag der Senat nicht zu erkennen. Ein solches dem Kläger gegenüber bindend erklärtes Anerkenntnis vermag der Senat – ungeachtet der Bezugnahme des Klägers im vorausgegangenen Schreiben vom 26.06.2006 (Bl. 46 GA-LG) auf das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten (P.) an die Rechtsanwältin des Geschädigten G. vom 05.05.2006 (Bl. 45 GA-LG) – weder dem Schreiben der P. an den Kläger vom 29.06.2006 (Bl. 47 GA-LG) noch dem weiteren Schreiben der P. an den Kläger vom 21.08.2006 (Bl. 48 GA-LG) zu entnehmen, und zwar auch nicht unter Mitberücksichtigung des nachfolgenden langjährigen Regulierungsverhaltens der P. gegenüber dem Kläger. bb. Ob in dem Schreiben der P. an die Rechtsanwältin des Geschädigten G. vom 05.05.2006 (Bl. 45 GA-LG) ein gegenüber dem Geschädigten G. erklärtes allumfassendes titelersetzendes Anerkenntnis gesehen werden kann, erscheint dem Senat von vornherein sehr fraglich. Letztlich kann dies offenbleiben. Denn jedenfalls würde sich die Anerkenntniswirkung nur auf den Geschädigten G., gegenüber dessen Rechtsanwältin die hier erörterten Erklärungen abgegeben wurden, nicht aber auch auf den Kläger als aus bereits zuvor gem. § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht berechtigtem Gläubiger erstrecken. Der einheitliche Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte war vorliegend von vornherein getrennt und konnte gegenüber dem jeweiligen Gläubiger – hier dem Geschädigten G. einerseits und dem Kläger als Sozialhilfeträger anderseits – gesondert anerkannt und bestritten werden, wobei die Anerkenntniserklärung nach einer Zession grundsätzlich dem Zessionar gegenüber zu erklären ist. Eine Anerkenntniserklärung gegenüber einem anderen als dem Gläubiger kann nur ausnahmsweise genügen, etwa dann, wenn – was der Senat vorliegend nicht zu erkennen vermag – die Anerkennungserklärung mit dem Willen des Schuldners demnächst zur Kenntnis des Klägers gelangt ist (vgl. dazu allgemein allgemein nur BGH, Urteil v. 17.06.2008 – VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350, dort Rn. 24 ff. bei juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2010 – 5 U 60/10, NJW-RR 2011, 239, dort Rn. 78 ff., 82 bei juris). Aus der vorliegenden Korrespondenz ergibt sich, dass hier deutlich zwischen eigenen Ansprüchen des Geschädigten G. und auf den Kläger übergegangener Ansprüchen (wegen des unfallbedingten Pflegemehraufwands) differenziert wurde. Der Kläger selbst hatte bereits mit Schreiben vom 08.02.2006 (Bl. 197 GA-OLG) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von ihm unfallbedingte Mehraufwendungen für den Verletzten zu erbringen seien, die Beklagte bzw. deren Haftpflichtversicherung (P.) insoweit eintrittspflichtig sei, der Ersatzanspruch des Verletzten i.H. der klägerischen (unfallbedingten) Leistungen gem. § 116 SGB X auf den Kläger übergegangen sei und die P. die Ersatzpflicht insoweit nur an den Kläger mit befreiender Wirkung erfüllen könne. Dementsprechend waren die streitgegenständlichen Pflegemehraufwendungen auch überhaupt nicht Gegenstand der zwischen der Rechtsanwältin des Geschädigten G. und der P. geführten (bereits oben dargestellten) Korrespondenz. Bei dieser Sachlage verbietet sich aus Sicht des Senats eine Erstreckung einer eventuellen titelersetzenden Anerkenntniserklärung gegenüber dem Geschädigten G. auf den Kläger und zu dessen Gunsten unter Berufung auf den sog. Grundsatz des Gleichlaufs der Verjährung der Ansprüche des Geschädigten einerseits und der gem. § 116 SGB X auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Ansprüche andererseits (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 05.03.2002 – VI ZR 442/00, NJW 2002, 1877). Denn eine – von der vorgenannten Rechtsprechung als maßgeblich angeführte – Einziehungsermächtigung des Geschädigten G. hinsichtlich der hier in Rede stehenden Pflegemehraufwendungen lässt sich im vorliegenden Einzelfall angesichts der vorgenannten, sowohl personell als auch inhaltlich differenzierenden Vorkorrespondenz – insbesondere im Hinblick auf die oben dargestellten und insoweit klaren Formulierungen des Klägers in seinem eigenen Schreiben an die P. vom 08.02.2006 (Bl. 197 GA-OLG) – nach Auffassung des Senats nicht begründen. cc. Dem Umstand, dass der Geschädigte G. tatsächlich auch hinsichtlich des unfallbedingten Mehrbedarfs, welchen die Beklagte auszugleichen hat, in einer Einrichtung der Beklagten betreut und versorgt wird, vermag der Senat von vornherein schon kein fortlaufendes Anerkenntnis der hier in Rede stehenden – auf den Kläger übergegangenen – Schadensersatzforderungen zu entnehmen. Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte bezüglich der tatsächlichen Betreuung und Versorgung Vertragspartnerin des Geschädigten war und insoweit vertragliche Leistungen erbracht hat. b. Soweit in dem oben genannten Schreiben der P. an die Rechtsanwältin des Geschädigten G. vom 05.05.2006 (Bl. 45 GA-LG) ein Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede bis zum 2025 erklärt worden ist, kann der Kläger sich auch auf diese Verjährungsverzichtserklärung nicht mit Erfolg berufen. Denn angesichts der bereits angesprochenen „zweigleisig“ geführten Vorkorrespondenz, die klar zwischen den streitgegenständlichen Ansprüchen des Klägers aus gem. § 116 SGB X übergegangenem Recht bzgl. der unfallbedingten Pflegemehraufwendungen einerseits und den beim Geschädigten verbliebenen eigenen Ansprüchen (namentlich Schmerzensgeld und Besuchskosten) andererseits differenziert, kann auch insoweit eine Erstreckung der nur dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsanwältin gegenüber abgegebenen Verjährungsverzichtserklärung auf den Kläger und dessen Ansprüche nach Auffassung des Senats nicht angenommen werden. Insbesondere kann sich der Kläger auch hier – wegen im vorliegenden Einzelfall nicht begründbarer Einziehungsermächtigung des Geschädigten – nicht mit Erfolg auf den sog. Grundsatz des Gleichlaufs der Verjährung der Ansprüche des Geschädigten einerseits und der gem. § 116 SGB X auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Ansprüche andererseits berufen. c. Der Kläger kann sich schließlich auch aus Sicht des Senats nicht mit Erfolg darauf berufen, die Berufung der Beklagten auf den Verjährungseinwand sei im vorliegenden Fall als treuwidrig anzusehen und deshalb gem. § 242 BGB ausgeschlossen. aa. Das Gesetz eröffnet dem Schuldner in § 214 Abs. 1 BGB ausdrücklich die Möglichkeit der Verjährungseinrede. Deren Erhebung kann deshalb grundsätzlich nicht als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden. Insbesondere ist die Verjährungseinrede nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Schuldner weiß, dass der Anspruch des Gläubigers der Sache nach zu Recht besteht oder weil der Gläubiger aufgrund des Ansehens oder der Stellung des Schuldners nicht mit der Verjährungseinrede gerechnet hat. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, welche eine Berufung auf Verjährung im konkreten Einzelfall als treuwidrige unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen, wobei insoweit – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – ein strenger Maßstab anzulegen ist. Als solche Umstände sind etwa angesehen worden, wenn - der Schuldner den Gläubiger von einer rechtzeitigen Klage abgehalten oder ihn zu der Annahme veranlasst hat, es werde der Anspruch des Gläubigers auch ohne Prozess vollständig (und dauerhaft) befriedigt werden;- der Gläubiger aufgrund des Verhaltens des Schuldners bei verständiger objektiver Würdigung damit rechnen durfte, dass dieser seine Ansprüche nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen und sich nicht auf Verjährung berufen werde(vgl. zum Ganzen allgemein nur Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl. Überbl. v. § 194, Rn. 16 ff sowie Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 17. Aufl. § 214 Rn. 11 jeweils m.w.Nachw.). bb. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass ein Ausnahmefall im vorgenannten Sinne mit Umständen, welche die Verjährungseinrede ausnahmsweise als treuwidrig erscheinen lassen, hier bei der insoweit gebotenen Gesamtschau nicht gegeben ist. Zunächst vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Beklagte oder ihr Haftpflichtversicherer den Kläger von einer rechtzeitigen Anspruchsgeltendmachung bzw. Klageerhebung abgehalten oder sonst aus objektiver Sicht den Eindruck erweckt hätte, dass sie sich nicht auf Verjährung berufen werde. Allein aus den zunächst einvernehmlich erfolgten Regulierungen des unfallbedingten Pflegemehraufwandes durch den Haftpflichtversicherer gegenüber dem Kläger lässt sich ein solch schutzwürdiger Vertrauenstatbestand aus Sicht des Senats nicht herleiten. Dies gilt umso mehr, als der geltend gemachte Erstattungsbetrag für die Zeit vom 08.10.2014 bis zum 31.05.2015 nicht ausgeglichen wurde. Die gegenüber dem Geschädigten G. abgegebenen Anerkenntnis- bzw. Verjährungsverzichtserklärungen konnte der Kläger – wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt – bei verständiger objektiver Würdigung nicht auf sich beziehen und darauf vertrauen. Vielmehr hätte der Kläger auf eine Klarstellung durch entsprechende Erklärung auch ihm gegenüber dringen können und müssen. Ferner vermag nach Auffassung des Senats auch der Umstand, dass die Beklagte vorliegend hinsichtlich des unfallbedingten Pflegemehrbedarfes in einer Doppelfunktion agiert, indem sie sowohl tatsächlicher Leistungserbringer gegenüber dem Geschädigten als auch haftender Schadensverursacher ist und dementsprechend den Geschädigten eigentlich von diesbezüglichen Kosten hätte freistellen müssen, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bzgl. der Verjährungseinrede nicht zu begründen. In diesem Zusammenhang verfängt aus Sicht des Senats insbesondere auch das im letzten Verhandlungstermin vor dem Senat herausgestellte Argument des Klägers nicht, im Hinblick auf das sogenannte Bruttoprinzip des § 92 SGB XII a.F. habe es keine Alternative zu der hier (zunächst) praktizierten Abrechnungsweise gegeben, da der Kläger vielmehr die volle Übernahme der Betreuungskosten nicht habe ablehnen können. Es erscheint dem Senat bereits von vornherein schon sehr fraglich, ob tatsächlich der Kläger gem. § 92 Abs. 1 SGB XII verpflichtet war, Pflegekosten auch hinsichtlich des unfallbedingten Pflegemehraufwandes, hinsichtlich dessen die Beklagte schadensersatzpflichtig war, zu übernehmen und insoweit in Vorlage zu treten. Denn nach dem Verständnis des Senats hatte die Beklagte als insoweit eintrittspflichtige Schädigerin den Geschädigten insoweit freizustellen, hätte der Sache nach keinen Anspruch gegen den Geschädigten auf Bezahlung der durch den unfallbedingten Pflegemehrbedarf bedingten Kosten gehabt und wären dementsprechend eigentlich diese Kosten hier von der Beklagten überhaupt nicht in Rechnung zu stellen gewesen mit der Folge, dass insoweit von vornherein vom Kläger auch keine Sozialhilfeleistungen i.S. des § 92 Abs. 1 SGB XII zu erbringen gewesen wären. Vor diesem Hintergrund ist höchst fraglich, ob der hinter dem in § 92 Abs. 1 SGB XII a.F. normierten sog. „Bruttoprinzip“ stehende Zweck der Sicherstellung der notwendigen Pflegemaßnahmen i.S. dieser Vorschrift ohne Verzögerung oder Verhinderung durch langwierige Ermittlungen zur wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen (vgl. dazu nur Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II: SGB XII, § 92 SGB XII, Rn. 6) vorliegend hinsichtlich des unfallbedingten Pflegemehrbedarfs, für welchen die den Geschädigten tatsächlich versorgende Beklagte als haftende Schädigerin unmittelbar einzustehen und deshalb die entsprechende Versorgung schon aus haftungsrechtlichen Gründen sicherzustellen hatte, überhaupt Platz greift. Der Kläger hat im Übrigen auch in seiner Berufungsbegründung anders vorgetragen und dort selbst ausgeführt, dass die hier praktizierte, damals als einfacheres Vorgehen angesehene Abrechnungsweise (zunächst Zahlung auch der unfallbedingten Aufwendungen durch den klagenden Landschaftsverband und anschließende Regressierung bei der Beklagten bzw. ihrem Haftpflichtversicherer) zwar dem beiderseitigen Willen der Parteien entsprochen habe, jedoch hinsichtlich der unfallbedingten Mehraufwendungen ausschließlich zum Vorteil der Beklagten und ohne entsprechende Rechtspflicht des klagenden Landschaftsverbands erfolgt sei. Zudem vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die zunächst einmal einvernehmlich praktizierte Abrechnungsweise zwingend hätte beibehalten werden müssen, nachdem zwischen dem Kläger und der P. über die von Letzterer (für die Beklagte) zu übernehmenden Erstattungsanteile nach Grund und Höhe Einvernehmen erzielt worden war. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Beklagte über die P. als deren Haftpflichtversicherer sodann nicht hätte veranlassen können, die auf den unfallbedingten Mehrbedarf entfallenden Kosten gar nicht erst im Außenverhältnis zum Geschädigten bzw. dem Kläger in Rechnung zu stellen, vielmehr diese Kosten direkt mit der P. abzurechnen, was dann dazu geführt hätte, dass insoweit ebenfalls keine Sozialhilfeleistungen nach § 92 Abs. 1 SGB XII a.F. vom Kläger zu erbringen gewesen wären. Schließlich beruht der Verjährungseintritt letztlich maßgeblich auf unstreitigen Versäumnissen und mangelhafter Sachbearbeitung beim Kläger, die dazu führten, dass vom Kläger jahrelang keine Erstattungsforderungen gegenüber der Beklagten oder deren Haftpflichtversicherer mehr geltend gemacht wurden. Dies ist – entgegen der Auffassung der Berufung – bei der bzgl. des Vorliegens einer unzulässigen Rechtsausübung gebotenen Gesamtschau sehr wohl von erheblicher Bedeutung. Insgesamt liegen nach alledem aus Sicht des Senats in der Gesamtschau im vorliegenden Einzelfall keine besonderen Umstände vor, welche es rechtfertigten, ausnahmsweise die Erhebung der Verjährungseinrede als treuwidrig und unzulässige Rechtsausübung anzusehen. 4. Nach alledem sind die mit der Berufung und der in dieser Instanz erfolgten neuerlichen Antragserweiterung verfolgten Ansprüche verjährt und waren dementsprechend die Berufung zurückzuweisen und die Klage auch hinsichtlich der in dieser Instanz erfolgten Erweiterung abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich vorliegend nicht. Die maßgebenden Fragen sind vielmehr solche des Einzelfalles.