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Urteil

20 U 23/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:1122.20U23.23.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird als unzulässig verworfen, soweit er hiermit unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 110.074,35 € wegen Abbruchkosten und Mietausfall beantragt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird als unzulässig verworfen, soweit er hiermit unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 110.074,35 € wegen Abbruchkosten und Mietausfall beantragt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: A. Der Kläger nimmt die Beklagte auf weitergehende Leistungen aus einer bei dieser bestehenden Gebäudeversicherung wegen eines Brandereignisses vom 00.04.2019 in Anspruch, bei dem das versicherte Gebäude erheblich beschädigt wurde. Der Kläger ist seit dem 00.03.2019 Eigentümer des Grundstücks O.-straße 00 in I., welches er Ende 2018, bebaut mit einem Wohn- und Geschäftshaus, für 79.000,00 € erworben hatte. Er nahm bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert. Versichert war ausweislich des Versicherungsscheins vom 04.04.2019 (BI. 22 der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz; im Folgenden: eGA-I und eGA-II für die zweitinstanzliche Akte) ein Wohn- und Geschäftsgebäude zum gleitenden Neuwert 1914 von 62.700 M, was ausweislich des Versicherungsscheins einem Betrag von 877.800,00 € / BPI 14,0 entsprach. Vereinbart ist die Geltung Allgemeiner Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der Beklagten (VGB 2008), in denen in Bezug auf die Neuwertspanne in § 13 Nr. 7 bestimmt ist: „In der gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den – auszugsweise vorgelegten – Versicherungsschein vom 04.04.2019 (eGA-I 22 ff.) sowie auf die Versicherungsbedingungen (eGA-I 252 ff) Bezug genommen. In dem im Jahr 1962 erbauten Gebäude befindet sich im Erdgeschoss eine seit bereits längerem nicht mehr betriebene Gaststätte nebst Festsaal. Im Obergeschoss befinden sich zwei Mietwohnungen, die beim Erwerb des Grundstücks durch den Kläger noch bewohnt waren, im Zeitpunkt des Brandes aber nicht mehr vermietet waren. Bezüglich der Darstellung des Grundrisses des Erd- und Obergeschosses wird auf die Planzeichnungen eGA-I 32 f. Bezug genommen. Am 00.04.2019 kam es in dem versicherten Gebäude zu einem Brand ungeklärter Ursache. Es entstand erheblicher Sachschaden. Der Kläger hatte vor dem Brandschaden einen Umbau des Gebäudes geplant. Im Dachgeschoss und im Erdgeschoss sollten insgesamt zwei weitere Wohnungen entstehen, so dass insgesamt vier Wohnungen vorhanden gewesen wären. Zudem sollten im Erdgeschoss Büro- und Lagerflächen für den Betrieb des Klägers entstehen. Der Umbau erfolgte bis zum Brandschaden nicht. In der Folgezeit einigten sich die Parteien darauf, das in Abschnitt A § 15 VGB 2008 vorgesehene Sachverständigenverfahren u.a. zum Schadensumfang und zur Schadenshöhe durchzuführen und benannten jeweils einen Gutachter: der Kläger den Sachverständigen N. und die Beklagte den Sachverständigen U.. Diese ermittelten in ihrem gemeinsamen Gutachten vom 09.09.2020 einen Neuwertschaden in Höhe von 637.273,82 € und einen Zeitwertschaden von 262.875,45 €. Hierbei gingen die Sachverständigen übereinstimmend davon aus, dass der Schaden durch eine Instandsetzung des Gebäudes beseitigt werden könne. Außerdem stellten sie Abbruch- und Aufräumkosten in Höhe von 100.724,35 €, Kosten für die Schadensminderung und Notmaßnahmen von 4.313,82 € sowie einen Mietverlustschaden von 9.280,00 € fest. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 09.09.2020 nebst detailliertem Leistungsverzeichnis und Fotodokumentation (eGA-I 271 – 549) verwiesen. Hiermit zeigte sich der Kläger nicht einverstanden und machte gegenüber der Beklagten geltend, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege und daher ein Abriss und Neubau erforderlich sei. Er teilte der Beklagten zudem mit, dass er den Abbruch und Neubau eines 4-Familien-Hauses beabsichtige. Er behauptete dazu Angebote und Auftragsbestätigungen für dieses Vorhaben und legte entsprechende Unterlagen vor. Die Beklagte lehnte die vom Kläger geforderte Regulierung auf Totalschadenbasis ab und regulierte wie folgt: Mit Schreiben vom 24.09.2020 (eGA-II 313 f.) verwies sie auf den Gebäudeschaden zum Zeitwert (262.875,45 € brutto), Schadensminderungskosten (4.313,82 €) und einen privaten Mietausfall (5.920,00 €) und gelangte zu einer Entschädigungssumme von 273.109,27 €. Die Zahlung der Aufräumungs- und Abbruchkosten (100.724,35 €) kündigte sie gegen Nachweis des Anfalls der Kosten an. Wegen des im Gutachten höher angesetzten Mietausfalls (9.280,00 €) verwies die Beklagte auf einen nicht versicherten Schaden, der dem gewerblichen Anteil zuzuordnen sei, für den kein Versicherungsschutz bestehe. Mit Schreiben vom 30.11.2020 (eGA-II 315 f.) addierte die Klägerin zu den sich auf 273.109,27 € summierenden Positionen einen Betrag in Höhe der genannten Aufräumungs- und Abbruchkosten von 100.724,35 €, bezifferte den Anspruch folglich auf brutto 373.833,62 € und ermittelte daraus abzüglich eines Betrages in Höhe des Umsatzsteueranteils eine Entschädigung in Höhe von 314.145,90 €. Unter Abzug bereits zuvor gezahlter 104.323,82 € zahlte sie am 03.12.2020 weitere 209.822,08 € an den Kläger aus. Schließlich zahlte sie am 20.04.2021 weitere 52.607,79 € an den Kläger. Dies entspricht der Umsatzsteuer auf die gesamte Entschädigung (373.833,62 € - 314.145,90 € = 59.687,72 €) abzüglich eines vom Steuerberater des Klägers im Regulierungsverfahren mitgeteilten Anteils von 11,87 % wegen der teilweise eigengewerblichen Nutzung der geschädigten Immobilie. Insgesamt zahlte die Beklagte eine Entschädigung von 366.753,69 €. Mit seiner Klage hat der Kläger einen weiteren Betrag von 944.905,49 € nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Er hat hierzu den Gebäudeschaden mit der seiner Ansicht nach vereinbarten Versicherungssumme von 1.083.829,54 € gleichgesetzt und zusätzlich die Aufräum- und Abbruchkosten (100.724,35 €), die Schadensminderungskosten (4.313,82 €), den Mietausfall (9280,00 €) sowie eine Rechnung seines Unternehmens über die Anmietung von drei Baumiettüren (7,00 € täglich pro Tür) für den Zeitraum vom 20.06.2019 bis zum 01.08.2022 über insgesamt 19.867,06 € verlangt. Bei der Bezifferung des Klageantrags hat er einen geleisteten „Abschlag“ von 273.109,27 € berücksichtigt. Der Kläger hat geltend gemacht, dass das von den Sachverständigen im Sachverständigenverfahren erstellte Gutachten keine Bindungswirkung entfalte, da dieses offensichtlich unrichtig sei. Tatsächlich sei eine Reparatur des Gebäudes innerhalb der Versicherungssumme, die 1.083.829,54 € betrage, unmöglich. Ihm stehe zudem nicht nur ein Anspruch auf Regulierung auf Totalschadenbasis, sondern darüber auch ein Anspruch auf Zahlung der sog. „Neuwertspitze“ zu. Er habe die Wiederherstellung, welche nur durch einen Abriss des Gebäudes und einem Neubau möglich sei, hinreichend sichergestellt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, dass der Kläger an die Feststellungen der Sachverständigen im gemeinsamen Sachverständigenverfahren gebunden sei. Der Kläger habe eine erhebliche Abweichung von der wirklichen Sachlage nicht dargelegt. Es liege kein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Dem Kläger stehe auch nicht der Anspruch auf die sog. Neuwertspitze zu, da er die Wiederherstellung nicht hinreichend sichergestellt habe, was nach Abschnitt A § 13 Nr. 7 VGB 2008 Voraussetzung sei. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, nachdem es den Kläger persönlich angehört hat, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlungen keine Ansprüche mehr zustünden. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung der Neuwertentschädigung zu, da er nicht innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt habe, dass er die Entschädigung verwenden werde, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. So sei bereits die Wiederherstellung eines vergleichbaren Objektes zweifelhaft. Es bestünden charakteristischer Unterschiede zwischen einem vormaligen Zweifamilienhaus mit Gaststätte zu dem von dem Kläger geplanten Vierfamilienhaus nebst Lagerflächen. Zudem sei die Wiederherstellung nicht hinreichend gesichert. Die von dem Kläger eingereichten Auftragsbestätigungen und der Architektenvertrag würden nicht genügen, da wesentliche, für einen Neubau erforderliche Gewerke sowie vollständige Architektenunterlagen wie Unterlagen und Pläne fehlen würden. Zudem bestünden teilweise Zweifel an der Verbindlichkeit der Auftragsbestätigungen. Dem Kläger stehe auch lediglich ein Anspruch gegen die Beklagte auf den Ersatz des Zeitwertschadens zu. Er sei nämlich an die Feststellungen der Sachverständigen nach Abschnitt § 15 Nr. 5 VGB 2008, wonach der Schaden durch eine Reparatur beseitigt werden könne, gebunden. Ein Abriss und Neubau sei daher nicht erforderlich. Der Kläger habe eine offenbare erhebliche Abweichung der Feststellungen der Sachverständigen von der wirklichen Sachlage nicht dargelegt. Demnach seien die Ansprüche des Klägers wegen des Zeitwerts durch die Zahlung der Beklagten erloschen. Dem Kläger stünden weitere Ansprüche nicht zu. Er habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass ihm überhaupt Mietausfälle entstanden sind. Abbruchkosten seien mangels Durchführung des Abbruchs noch nicht entstanden. Etwaige Kosten für Notmaßnahmen sowie auch für die Baumiettüren seien in der Regulierung der Beklagten enthalten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der dortigen Anträge und der Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf das Urteil (eGA-I 682 ff.) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Er rügt, dass ihm entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Anspruch auf Zahlung der Neuwertentschädigung zustehe. Das von den Sachverständigen im Sachverständigenverfahren erstellte Gutachten entfalte keine Bindungswirkung, da dieses offensichtlich unrichtig sei. Die Sachverständigen hätten sich mit der Frage, ob und mit welchen Kosten die Berechnung und der Nachweis für die Statik möglich sei, überhaupt nicht beschäftigt. Tatsächlich seien die Berechnung und der Nachweis der Statik überhaupt nicht möglich. Jedenfalls sei es nicht möglich, eine Reparatur mit unterhalb der Versicherungssumme liegenden Kosten durchzuführen. Dies werde auch durch das – vom Kläger erstmals in der Berufungsinstanz eingereichte – Gutachten von Herrn Q. bestätigt. Unabhängig davon seien weitere umfangreiche Arbeiten erforderlich, welche von den Sachverständigen nicht berücksichtigt worden seien. Zur Bezifferung des Berufungsantrages sind die Darlegungen aus der Klageschrift einschließlich der Kosten für die Baumiettüren „bis zum heutigen 01.08.2022“ (eGA-II 115) wörtlich in die Berufungsbegründung vom 05.04.2023 eingefügt worden; Zahlungen der Beklagten sind weiterhin nur in Höhe von 273.109,27 € berücksichtigt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 944.905,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 7.314,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt er (in Reaktion auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 17.08.2023), und zwar, wie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, für den Fall, dass der Hauptantrag ganz abgewiesen werde, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Neuwertspitze in Höhe von 851.261,08 € an ihn im Falle des Nachweises der gesicherten Wiederherstellung im Sinne einer Instandsetzung oder eines Neubaus jeweils gleicher Art und Zweckbestimmung oder einer tatsächlichen Instandsetzung oder eines Neubaus jeweils gleicher Art und Zweckbestimmung innerhalb einer angemessenen Nachfrist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 17.08.2023 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, seine Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger hat hierzu Stellung genommen und insbesondere näher zu der von ihm behaupteten offenkundigen Unrichtigkeit des gemeinsamen Gutachtens vorgetragen. Er hat außerdem mit Schriftsatz vom 15.01.2024 inhaltlich nicht näher erläuterte „Unterlagen zu den bereits ausgeführten Tätigkeiten des [vom Kläger beauftragten] Architekten D. in der Sache“ vorgelegt (Anlagenkonvolut eGA-II 337 – 818). Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen N., U. und L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 22.11.2024 (eGA-II 912 ff.) Bezug genommen. Der Senat hat dem Kläger Gelegenheit gegeben, zu den Aussagen der Zeugen zu etwaigen Mehrkosten (gegenüber den im gemeinsamen Sachverständigengutachten ausgewiesenen Kosten) Stellung zu nehmen (Protokoll vom 22.11.2024, Seite 3; Beschluss über Fristverlängerung und Verlegung des Verkündungstermins vom 16.12.2024). Der Kläger hat mit Schriftsatz (nebst Anlagen) vom 03.01.2025 Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die Berufung ist unzulässig, soweit der Kläger unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 110.074,35 € für „Abbruchkosten“ und „Mietausfälle“ beantragt; im Übrigen ist die Berufung unbegründet. I. Die Berufung des Klägers ist in Höhe eines Betrags von 110.074,35 € unzulässig. Durch Hinweisbeschluss vom 17.08.2023 (eGA-II 170 ff.) hat der Senat insoweit ausgeführt: „[ Die Unzulässigkeit der Berufung ] betrifft die geltend gemachten Positionen „Abbruchkosten“ in Höhe von 100.794,35 € und „Mietausfälle“ in Höhe von 9.280 €. Hinsichtlich dieser Positionen fehlt es an einer hinreichenden Berufungsbegründung. Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen für mehrere Schadenspositionen. Es handelt sich um einen teilbaren Streitgegenstand, also - hinsichtlich jeder einzelnen Schadensposition - um einen jeweils tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des gesamten Streitstoffs. Aus diesem Grunde wäre für die Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich dieser Streitgegenstände eine den Anforderungen des § 520 III ZPO genügende Begründung erforderlich gewesen. An einer solchen Begründung fehlt es: Das Landgericht hat die auf Zahlung der Abbruchkosten gerichtete Klage mit der Begründung abgelehnt, dass diese Kosten dem Kläger mangels Durchführung des Abbruchs noch nicht entstanden seien. Die Klage hinsichtlich der Mietausfälle hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe, dass ihm überhaupt Mietausfälle entstanden seien. Hinsichtlich dieser - jeweils einen teilbaren Teil des Streitgegenstandes betreffenden - selbständigen und die Klageabweisung selbständig tragenden Erwägungen fehlt es an einer Berufungsbegründung. Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsbegründung mit keinem Wort mit diesen Erwägungen auseinander. Seine Berufungsbegründung erschöpft sich in Angriffen gegen die Ausführungen des Landgerichts zu den Wiederherstellungskosten des Gebäudes, wonach mangels Sicherstellung der Wiederherstellung lediglich der Zeitwert geschuldet ist. Diese Erwägungen haben damit, dass nach den Ausführungen des Landgerichts die Abbruchkosten mangels tatsächlichen Anfalls und die Mietausfälle mangels Darlegung tatsächlich entstandener Mietausfälle, nichts zu tun. Auch die Ausführungen zur Höhe der Forderung ab S. 31 der Berufungsbegründung (Bl. 114 ff der elektronischen Gerichtsakte 2. Instanz, im Folgenden: eGA II und eGA I für die elektronische Gerichtsakte 1. Instanz), welche im Übrigen ausnahmslos Wort für Wort der Klageschrift (Bl. 17 ff eGA I) entnommen wurden, befassen sich mit keinem Wort mit den die Klageabweisung bzgl. der Abbruchkosten und der Mietausfälle selbständigen tragenden Gründe in dem angefochtenen Urteil. Die Berufung ist daher hinsichtlich dieser Positionen unzulässig. Es ist unerheblich, dass das Landgericht diese Positionen in seiner Begründung nicht beziffert hat. Um eine gesonderte Begründung für die Zulässigkeit der Berufung zu verlangen, ist es erforderlich, aber auch genügend, wenn aus dem angefochtenen Urteil hinreichend deutlich hervorgeht, dass das Gericht seine Klageabweisung auf eine weitere selbstständig tragende rechtliche Erwägung gestützt hat (BGH, Beschl. v. 30. 1. 2013 – III ZB 49/12). Dies ist hier hinsichtlich der oben genannten Positionen der Fall. Aus dem angefochtenen Urteil, in welchem diese Positionen auch betragsmäßig aufgeführt sind, ergibt sich deutlich, dass das Landgericht hinsichtlich dieser – betragsmäßig bezifferten - Positionen die Klage mit den oben genannten, voneinander und auch im Verhältnis zu den übrigen Positionen der Klage abgewiesen hat.“ Hieran hält der Senat auch vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Klägers in seinem Schriftsatz vom 21.09.2023 (eGA-II 219 ff.) fest. Die vom Kläger in diesem Schriftsatz angebotene Argumentation, er habe diese Positionen in der Klageschrift vorgetragen, diese seien Gegenstand des gemeinsamen Gutachtens und er habe sie auch in der Berufungsbegründung „aufgegriffen“ (für die Abbruchkosten, eGA-I 221) bzw. „wiederholt“ (für den Mietausfall), greift nicht durch. Denn in der Berufungsbegründung hat sich der Kläger mit keinem Wort mit den hinsichtlich dieser Positionen selbständig tragenden Argumenten des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt. Die sodann im Schriftsatz vom 21.09.2023 angebotenen rechtlichen Erörterungen zu diesen Positionen mögen eine den Anforderungen des § 520 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ZPO genügende Begründung enthalten, sind aber außerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht worden und können der Berufung insoweit nicht mehr zur Zulässigkeit verhelfen. Im Übrigen wäre die Berufung im Falle der Zulässigkeit auch unbegründet gewesen, was nachstehend ausgeführt wird. II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf weitergehende Entschädigung nicht zu. Die Beklagte hat den im gemeinsamen Gutachten der Sachverständigen U. und N. ermittelten Schaden auf Zeitwertbasis vollständig reguliert, was der Kläger jedenfalls rechnerisch nicht in Abrede stellt (zu der Sonderposition Bautüren siehe unten 5 b). Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu, weil die Feststellungen der Gutachter im Sachverständigenverfahren gemäß Abschnitt A § 15 Nr. 5 Abs. 2 VGB bindend sind. Ein Anspruch auf Zahlung der Neuwertspitze besteht nicht (dazu unten 3). Auch der Hilfsantrag ist unbegründet (dazu unten 4). Im Einzelnen: 1. Die Feststellungen der Gutachter im Sachverständigenverfahren sind gemäß Abschnitt A § 15 Nr. 5 Abs. 2 VGB bindend. Diese Klausel bestimmt: „Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.“ a) Die Parteien haben sich wirksam auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens geeinigt und die Gutachter N. und U. in Übereinstimmung mit den vertraglichen Regelungen benannt (vgl. zu diesen Voraussetzungen einer Verbindlichkeit der gutachterlichen Feststellungen Prölss/Martin-Voit, VVG, 32. Auflage 2024, § 84 Rn. 20). Bedenken gegen die Verbindlichkeit des Gutachtens in dieser Hinsicht werden von den Parteien weder aufgezeigt, noch sind solche ersichtlich. Es steht der Verbindlichkeit des Gutachtens auch nicht entgegen, dass die Sachverständigen – soweit ersichtlich – entgegen Abschnitt A § 15 Nr. 3 Buchst. c) Satz 1 VGB vor Beginn ihrer Feststellungen keinen dritten Sachverständigen als Obmann benannt haben. Der Obmann hat gemäß Abschnitt A § 15 Nr. 5 Absatz 1 VGB lediglich dann tätig zu werden, wenn die Feststellungen der Sachverständigen voneinander abweichen. Solche Diskrepanzen lagen aber im Streitfall nicht vor. Vielmehr haben die sachverständigen Zeugen N. und U. vor dem Senat mitgeteilt, einzelne Schadenspositionen und deren Bewertung diskutiert, sich aber in allen Punkten geeinigt zu haben. b) Der Verbindlichkeit der gemeinsamen gutachterlichen Feststellungen steht auch nicht etwa entgegen, dass die Gutachter die Frage der Standsicherheit des brandgeschädigten Gebäudes nicht zum Gegenstand ihrer Überprüfung gemacht und damit die Voraussetzungen der von ihnen aufgezeigten Reparatur des Objekts nicht geprüft hätten, wie dies der Kläger behauptet. Die sachverständigen Zeugen N. und U. haben im Termin vor dem Senat übereinstimmend bekundet, dass sie die Frage der Standsicherheit geprüft und im Ergebnis bejaht haben (Seite 15 des Berichterstattervermerks vom 22.11.2024, eGA-II 926). Der Sachverständige N. hat hierzu mitgeteilt, selbst zwar kein Statiker zu sein, die mit der Statik zusammenhängenden Fragen aber mit dem Gutachter U. besprochen zu haben. Aus seiner Bekundung, beide hätten zusammen besprochen, „dass es statisch so geht, wie wir das vorgeschlagen haben“, ergibt sich, dass beide Gutachter festgestellt haben, dass mit dem aufgezeigten Reparaturweg die durch den Brand beeinträchtigte Standsicherheit wiederhergestellt werden kann. Hierzu hat der sachverständige Zeuge U., selbst ausgebildeter Statiker, mitgeteilt, dass die Gutachter wegen der Schäden einen „Rückbau“, also Abriss des Saals erwogen hätten, dann aber nach eingehenden Prüfungen doch zum Ergebnis gelangt seien, dass die beeinträchtigte Standsicherheit wegen der thermischen Beschädigung der Stahlbetonunterzüge unterhalb der Decke über dem Erdgeschoss im Saal nach dem Einbringen von Stahlträgern neben den geschädigten Unterzügen und nach dem Einbau von Querträgern in den wenigen Bereichen, in denen auch die Geschossdecke durch Abplatzungen geschädigt war, gegeben sein wird. Dies deckt sich mit dem gemeinsamen Gutachten. Dort werden die Stahlträger und die Querträger zur Ertüchtigung der Geschossdecke über dem Saal beschrieben (Seite 15 f. des gemeinsamen Gutachtens vom 09.09.2020, eGA-I 285 f.). Auch das dem Gutachten angefügte Leistungsverzeichnis enthält unter Ziffer 5.3 die damit korrespondierenden Stahlbauarbeiten (Seite 75 ff., eGA-I 372 ff.). Die Zeugen sind glaubwürdig, deren Bekundungen glaubhaft. Der Senat hat keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen. Die Kosten eines Tragwerkplaners, der am Ende der Arbeiten die Standsicherheit des Gebäudes bestätigen muss, sind zwar im gemeinsamen Gutachten nicht explizit ausgewiesen. Der sachverständige Zeuge U. hat aber glaubhaft erläutert, dass zur Berücksichtigung dieser Kosten „relativ hohe Baunebenkosten von rund 85.000,00 €“ (Seite 16 oben des Berichterstattervermerks vom 22.11.2024, eGA-II 927) angesetzt worden seien. Dies korrespondiert mit Baunebenkosten, die im gemeinsamen Gutachten vom 09.09.2020 mit 85.503,87 € und damit in Höhe von 19 % der Netto-Wiederherstellungskosten angesetzt sind (Seite 20 des Gutachtens, eGA-I 290). Davon, dass die gemeinsam tätigen Sachverständigen N. und U. die Frage der Standsicherheit nicht geprüft hätten, kann damit keine Rede sein. Dass der Kläger die Richtigkeit der Feststellungen dazu, dass mit der Sanierung auch die derzeit beeinträchtigte Standsicherheit des Hauses wieder gewährleistet werden wird, nicht erheblich bestritten hat, wird noch gesondert ausgeführt (dazu unten 2.). c) Für eine offenbare Unrichtigkeit der gemeinsamen gutachterlichen Feststellungen spricht auch nicht, dass die Beklagte im Zusammengang mit den vom Kläger geäußerten Einwendungen gegen die Regulierung auf der Basis des Gutachtens als weiteren Gutachter den Sachverständigen L. mit ergänzenden Feststellungen beauftragt hat. Hieraus lässt sich nicht schließen, dass beide Parteien übereinstimmend von offenbar unrichtigen oder lückenhaften Feststellungen der Sachverständigen N. und U. ausgegangen sind. Vielmehr diente die zusätzliche Untersuchung durch den sachverständigen Zeugen L. lediglich der Überprüfung der vom Kläger geäußerten Bedenken, die sich – worauf sogleich einzugehen sein wird – in weiten Teilen gerade nicht bestätigt haben. d) Einer Verbindlichkeit des Gutachtens steht auch nicht entgegen, dass die gutachterlichen Feststellungen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen würden. Der Nachweis einer solchen Abweichung obliegt gemäß Abschnitt A § 15 Nr. 5 Abs. 2 VGB ausdrücklich derjenigen Partei, die sich auf eine fehlende Verbindlichkeit beruft. Eine solche Abweichung hat der Kläger nicht aufgezeigt, geschweige denn nachgewiesen. Mit dem Verfahren der Schadensfeststellung im Sachverständigenverfahren wird bezweckt, dass die Schadensregulierung möglichst rasch mit sachverständiger Hilfe erledigt und gerade kein – möglicherweise langwieriger und kostspieliger – Streit vor den staatlichen Gerichten um die oftmals komplizierte Schadensfeststellung ausgetragen wird. Es soll nicht an die Stelle eines Sachverständigen ein anderer, zufällig dem Kläger günstigerer Sachverständiger gesetzt werden können. Dieser Zielsetzung dienen gleichermaßen das Erfordernis der „offenbaren“ Abweichung wie das Kriterium der „Erheblichkeit“. Mit beiden Anforderungen soll die Anfechtungsmöglichkeit auf die wenigen Fälle „ganz offensichtlichen Unrechts“ beschränkt, soll Abhilfe nur bei „offensichtlichen Fehlentscheidungen“ ermöglicht werden. Bei gutachterlichen Wertermittlungen und Schätzungen liegt indessen die Möglichkeit eines gewissen Spielraums in der Natur der Sache. Daher ist erst dann von der Unverbindlichkeit einer Sachverständigenfeststellung auszugehen, wenn die Feststellung erheblich außerhalb des an sich üblichen Toleranzbereichs entsprechender Schätzungen liegt. Das wird bei Abweichungen in einer Größenordnung von unter 15% (Berechnungsmethode: geforderter höherer Betrag mit 100% gleichgesetzt) regelmäßig zu verneinen sein (BGH, Urteil vom 01.04.1987, IVa ZR 139/85, r+s 1987, 205 f., Rn. 10 – juris; Langheid/Wandt-Halbach, Münchener Kommentar zum VVG, 3. Auflage 2022, § 84 VVG Rn. 26 m.w.N.). Bei diesen Überlegungen kommt es auf das Gesamtergebnis, nicht auf die Bewertung von Einzelpositionen an (BGH, a.a.O., Rn. 9; Prölss/Martin-Voit, VVG, 32. Auflage 2024, § 84 Rn. 25). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine offenbare und erhebliche Abweichung der von den Gutachtern N. und U. gemeinsam getroffenen Feststellungen von der wirklichen Sachlage vom Kläger schon nicht – auch nicht mit nachgelassenem Schriftsatz vom 03.01.2025 (eGA-II 954 ff.) – aufgezeigt worden: aa) Mehrkosten Erneuerung Außen- und Innenwand Saal Ein Mehraufwand kann erforderlich sein, wenn – anders als im gemeinsamen Gutachten angenommen – in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des sachverständigen Zeugen L. zur Wiederherstellung der Standsicherheit des Gebäudes auch die längsseitige Außenwand des Saals im Erdgeschoss sowie Teile der tragenden Innenwand zwischen Saal und Büro/Treppenhaus (Plan Seite 7 des gemeinsamen Gutachtens, eGA-I 277) erneuert werden müssen. Sowohl im gemeinsamen Gutachten der Sachverständigen N. und U. vom 09.09.2020 (dort Seite 11, eGA-I 281) als auch in der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen L. vom 12.05.2022 (dort Seite 3, eGA-I 570) sind Abplatzungen an den Hochlochziegeln der Mauerwerksinnenwände im Saal beschrieben. Anders als die Sachverständigen N. und U. empfiehlt der Sachverständige L. jedoch, zusätzlich zu den bereits ausgewiesenen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit (Stahlstützen und Querträger unter der Decke über dem Saal) die Kosten für eine Erneuerung der beschriebenen Wände einzukalkulieren. Diese Kosten hat der sachverständige Zeuge L. im Termin vor dem Senat auf insgesamt – also für Abbruch, Entsorgung und Erneuerung – 15.000,00 € geschätzt. Der Kläger geht in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 03.01.2025 (eGA-II 954 ff.) – gestützt auf die beigefügte Kostenaufstellung des von ihm beauftragten Architekten D. (eGA-II 978 f.) – von höheren Mehrkosten aus, die aber nur teilweise bei der vergleichenden Betrachtung, ob eine erhebliche und offenbare Abweichung der Feststellungen im gemeinsamen Gutachten von der wirklichen Sachlage vorliegt, zu berücksichtigen sind: Der Kläger behauptet im Einklang mit der beigefügten Kostenaufstellung (Pos. D1-3) für den Abbruch der in Rede stehenden Außenwand und die zum Büro/Treppenhaus gelegenen Innenwand des Saals Kosten in Höhe von 13.810,00 € (= 5.845,00 € + 1.695,00 € + 6.270,00 €). Dabei fällt auf, dass in der Kostenaufstellung des Architekten D. die Außenwand in sieben Teilflächen von 3,25 m Länge bei einer Höhe von 3,25 m und einer Stärke von 46 cm (wobei der sachverständige Zeuge L. in seiner Stellungnahme vom 12.05.2022 nur eine Stärke von 36,5 cm beschreibt, eGA-I 570) abgebrochen werden soll. Bei sieben Teilstücken zu je 3,25 m ergäbe sich eine Länge dieser abzubrechenden Außenwand von 22,75 m. Tatsächlich misst die Wand nach dem Grundriss im gemeinsamen Gutachten vom 09.09.2020 lediglich 11,68 m + 1,31 m = 12,99 m (eGA-I 32). Dies entspricht auch dem vom Architekten D. gezeichneten und vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.01.2024 (kommentarlos) vorgelegten Plan D. (eGA-II 369: 13,10 m einschließlich Stärke der stirnseitigen Außenwand). Trotz dieser offenkundigen Unrichtigkeit legt der Senat seinen Überlegungen gleichwohl den vom Kläger mitgeteilten Betrag für den Abbruch der Außenwand (5.845,00 €) zugrunde, was im Übrigen nahe an dem vom sachverständigen Zeugen L. hierfür angesetzten Aufwand für den Abbruch liegt (5.000,00 €, Seite 9 des Berichterstattervermerks vom 22.11.2024, eGA-II 920). Auch die Position D3 (6.270,00 €) bezieht der Senat zugunsten des Klägers in die Berechnungen sein, obwohl der Kläger schriftsätzlich in keiner Weise erläutert hat, warum – anders als offenbar vom sachverständigen Zeugen L. angenommen – für den Abbruch auch die mit dieser Position bezeichnete „Schnittfläche in der Außenwand einschl. Betonsturz zwischen den Unterzügen“ erforderlich ist. Die weiteren Positionen D4-6 („Kernbohrungen“ 2.760,00 €, „Stahlträger“ 4.632,00 € und „Bauschutt“ 14.040,00 €) berücksichtigt der Senat hingegen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass Stahlträger, -stützen und damit korrespondierende Kernbohrungen für die Erneuerung der Außen- und der Innenwand erforderlich werden, zeigt der Kläger nicht auf. Der sachverständige Zeuge L. hat vor dem Senat nachvollziehbar geschildert, dass gerade bei der von ihm aufgezeigten schrittweisen Erneuerung der Außenwand sogar ohne die Beteiligung eines Tragwerksplaners ein einfaches vorübergehendes Abstützen des Gebäudes während des Abbruchs ausreicht, um das Gebäude zu stabilisieren (Seite 10 des Berichterstattervermerks, eGA-II 921). Hiermit setzt sich der Kläger in seinem nachgelassenen Schriftsatz nicht auseinander. Insbesondere die Anzahl der in der Kostenaufstellung des Architekten D. aufgenommenen Stahlträger und –stützen in der Position D5 lässt zwingend darauf schließen, dass sich der Kläger mit einer abschnittweisen Erneuerung und einer – vom sachverständigen Zeugen L. nachvollziehbar beschriebenen – provisorischen Abstützung mit einfachen Baustützen (ohne Träger und Kernbohrungen) nicht auseinandersetzt. Soweit der Kläger die Positionen D4-5 mit 12.024,00 € angibt, übersieht er zudem, dass ein Betrag von 4.632,00 € für Position D5 versehentlich doppelt angesetzt ist. Das gilt im Übrigen auch für den Betrag von 1.695,00 € (schon in Position D3). Entsorgungskosten für abgebrochenes Mauerwerk und Putz in Höhe von 14.040,00 € sind in keiner Weise erläutert. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die abzubrechenden Baustoffe Asbest enthalten könnten. Dafür teilt der Kläger auch nichts mit. Ohne solche Anhaltspunkte sieht sich der Senat nicht veranlasst, wegen des neuen, vom Schriftsatznachlass nicht umfassten Vortrags zur Erforderlichkeit weiterer, von den sachverständigen Zeugen im gemeinsamen Gutachten vom 09.09.2020 und in der gutachterlichen Stellungnahme vom 12.05.2022 nicht erfassten Arbeiten und zu Mehrkosten wegen einer angeblichen Belastung des Abbruchmaterials und des Brandschutts mit Asbest oder anderen Schadstoffen erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, § 156 Abs. 1 ZPO. Die im gemeinsamen Gutachten der sachverständigen Zeugen N. und U. mit einem ausführlichen Leistungsverzeichnis abgeschätzten Kosten sowie die vom sachverständigen Zeugen L. geschätzten Kosten für den möglicherweise entstehenden Mehraufwand für die Erneuerung zweier Wände im Saal sind im Senatstermin erörtert worden. Dem Kläger ist nachgelassen worden, zu den Aussagen der Zeugen zu Mehrkosten ergänzend vorzutragen. Mit der bloßen Behauptung der Erforderlichkeit weiterer, von den Zeugen nicht angesprochener Positionen (Stahlträger; Entsorgung von Asbest) ohne Ansätze einer tatsächlichen Erläuterung kann der Kläger nicht durchdringen. Gründe, die nach § 156 Abs. 2 ZPO eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erforderlich machen würden, bestehen nicht. Der Kläger hatte Gelegenheit, zu den im seit Jahren vorliegenden Gutachten beschriebenen Sanierungsweg inhaltlich Stellung zu nehmen; zu den vom sachverständigen Zeugen L. im Senatstermin erstmalig abgeschätzten Kosten der von diesem schon vor Jahren beschriebenen zusätzlichen Arbeiten ist dem Kläger auf seinen Antrag hin Schriftsatznachlass gewährt worden, so dass die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Frage, ob möglicherweise eine Schadstoffgefährdung bestand oder besteht, ist nicht durch die Zeugenaussage im Termin aufgeworfen worden. Tatsachen, die einen Wiederaufnahmegrund bilden würden, sind ersichtlich nicht dargelegt oder auch nur ersichtlich (§ 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es genügt nicht, dass der Kläger letztlich lediglich den von ihm beauftragten Architekten D. mit den Worten „Schadstofffeststellung“ und „Asbest“ zitiert. Dass dem Kläger erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung konkrete Anhaltspunkte für eine Schadstoffbelastung bekannt geworden wären, wird nicht dargelegt. Insbesondere auch in der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Architekten D. findet sich keine Erläuterung, aus denen sich solche Anhaltspunkte ergeben. Die Positionen D1-3 (Abbruch Außen- und Innenwand im Saal) sowie die Positionen E1-3 (für das Herstellen der neuen Wände) für Mehrkosten addieren sich somit – zugunsten des Klägers, soweit nicht soeben anders dargelegt – ausgehend von der Kostenaufstellung D. (und nicht bloß der Schätzung L. in Höhe von 15.000,00 €) – auf 21.456,00 € (= 5.845,00 € + 1.695,00 € + 6.270,00 € + 4.634,00 € + 1.587,00 € + 1.425,00 €). bb) Mehrkosten Obergeschoss/Risse Malervlies Einen Mehraufwand hat der sachverständige Zeuge L. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 12.05.2022 (dort Seite 7, eGA-I 574) beschrieben für die Bearbeitung von Rissbildungen im Obergeschoss, die nach seiner Einschätzung auch auf das Brandereignis zurückzuführen sein können. Die Kosten für das Verpressen der Risse und die Behandlung mit Malervlies hat der sachverständige Zeuge L. im Termin auf 8.000,00 € geschätzt (Seite 10 oben des Berichterstattervermerks vom 22.11.2024, eGA-II 921), wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass die Gutachter N. und U. im Leistungsverzeichnis, das der Schadenskalkulation im gemeinsamen Gutachten zugrunde liegt, für die Wandflächen im Obergeschoss bereits 369,34 m² Malervlies einkalkuliert haben (Position 4.6.13 des Leistungsverzeichnisses, eGA-I 357). Gleichwohl stellt der Senat die vom sachverständigen Zeugen L. geschätzten 8.000,00 € zugunsten des Klägers in die Berechnungen ein. Der Kläger hat in seinem nachgelassenen Schriftsatz zu den möglicherweise zusätzlich im Obergeschoss notwendig werdenden Arbeiten nicht ergänzend Stellung genommen. cc) Mehrkosten Rissbildung Keller Der sachverständige Zeuge L. hat wegen feiner Risse im Mauerwerk des Kellers einen Mehraufwand im Vergleich zum gemeinsamen Gutachten der Sachverständigen N. und U. von 1.300,00 € geschätzt (gutachterliche Stellungnahme vom 12.05.2022 [Seite 8; eGA-I 575]; Berichterstattervermerk vom 22.11.2022 Seite 10 [eGA-I 921]). Auf die vom sachverständigen Zeugen L. beschriebenen Rissbildungen im Mauerwerk des Kellers geht der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz nicht ein. Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 03.01.2025 (dort Seite 12, eGA-II 965 unten) unter Bezugnahme auf die Position H2 in der Kostenaufstellung des Architekten D. (eGA-II 979) einen Mehraufwand von 3.230,00 € wegen Rissen in der Kellerdecke behauptet, ist dem nicht nachzugehen. Der dem Kläger gewährte Schriftsatznachlass bezog sich auf die im Senatstermin gemachten Aussagen der Zeugen zu etwaigen Mehrkosten (gegenüber den im gemeinsamen Sachverständigengutachten ausgewiesenen Kosten)“ (Protokoll der Sitzung vom 22.11.2024, dort Seite 3, eGA-II 911). Der sachverständige Zeuge hat in seiner Stellungnahme vom 12.05.2022 Risse im Mauerwerk des Kellers unter dem Saal beschrieben, die möglicherweise auf das Brandereignis zurückzuführen sein können. Im Termin hat er hierzu einen Mehraufwand von maximal 1.300,00 € angesetzt (Seite 10 des Berichterstattervermerk, eGA-II 921). Von Schäden in der Kellerdecke war nicht die Rede (vgl. dazu Seiten 7 und 8 der Stellungnahme vom 12.05.2022, eGA-I 574 f.: Risse in Kellerdecke nicht dem Brandereignis zuzuordnen; Risse in Kellerwänden können malertechnisch überarbeitet werden). Daher bezieht sich der Schriftsatznachlass nicht auf behauptete Schäden in der Kellerdecke. Der Vortrag des Klägers und die Kostenaufstellung des Architekten D. beschreiben einen Schaden, der mit den in der Position H2 grob umrissenen Arbeiten korrespondieren könnte, auch nicht näher. Der schriftsätzliche Vortrag des Klägers (Seite 12 des Schriftsatzes vom 03.01.2025, eGA-II 965 unten) spricht zur Position H2 mal von Rissen „im Stahlbeton der Kellerdecke“ und mal von „Arbeiten an der Stahlbetondecke im Erdgeschoss im Bereich des Saals“. Die Kostenaufstellung thematisiert diese Position unter der Überschrift „Stahlbetondecke im EG Saalbereich“. Damit ist ein noch weitreichenderer Schaden im Keller nicht dargelegt. Der Senat sieht aus den bereits oben genannten Gründen keinen Anlass, wegen dieser Position erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Weder das gemeinsame Gutachten noch die Stellungnahme des sachverständigen Zeugen L. noch die Bekundungen der sachverständigen Zeugen im Termin haben auch nur Anhaltspunkte für eine Schädigung der Stahlbetondecke zwischen dem Keller- und dem Erdgeschoss ergeben. dd) Mehrkosten Risse Anbau Für Risse im Anbau hat der sachverständige Zeuge L. im Vergleich zum gemeinsamen Gutachten der Sachverständigen N. und U. Mehrkosten von 500,00 € geschätzt (gutachterliche Stellungnahme vom 12.05.2022 [Seite 9; eGA-I 576]; Berichterstattervermerk Seite 10, [eGA-I 921]). Hierauf geht der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz nicht ein. ee) Zwischenergebnis Der Senat berücksichtigt aus den vorstehend genannten Erwägungen zusätzlich zu den im gemeinsamen Gutachten abgeschätzten Sanierungskosten von netto 450.020,35 € weitere mögliche Kosten in Höhe von 31.256 € netto (21.456,00 € + 8.000,00 € + 1.300,00 € + 500,00 €). ff) keine weiteren Mehrkosten Weitere Kosten, die bei der Beantwortung der Frage, ob die Feststellungen im gemeinsamen Gutachten offenbar und erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen, zu berücksichtigen wären, sind – auch durch den Schriftsatz vom 03.01.2025 – nicht aufgezeigt worden: (1) Der Vortrag zur Baustelleneinrichtung mit den in der Kostenaufstellung des Architekten D. angesetzten Kosten von insgesamt 36.775,00 € ist von dem gewährten Schriftsatznachlass nicht gedeckt. Dieser bezog sich auf die Aussagen der Zeugen im Senatstermin zu etwaigen Mehrkosten (gegenüber den im gemeinsamen Sachverständigengutachten ausgewiesenen Kosten). Kosten der Baustelleneinrichtung werden hiervon nicht berührt. Die im gemeinsamen Gutachten kalkulierten Kosten der Baustelleneinrichtung haben die sachverständigen Zeugen nicht thematisiert. Lediglich der Sachbearbeiter der Beklagten hat diese Position im Zusammenhang mit den vom Kläger verlangten Kosten für die Miettüren erörtert (Seite 14 des Berichterstattervermerks, eGA-II 925). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass – wie im Schriftsatz vom 03.01.2025 ausgeführt – wegen der Art der im Zuge der Sanierung anfallenden Arbeiten zwingend (und anders als im gemeinsamen Gutachten bislang vom Kläger unwidersprochen angesetzt) ein WC-Duschcontainer bereitgestellt werden muss. Wie bereits im Zusammenhang mit etwaigen Mehrkosten durch den Abbruch tragender Wände im Saal ausgeführt, hat der Kläger keine Anhaltspunkte für eine Asbest- oder anderweitige Schadstoffbelastung geschildert. Die sachverständigen Zeugen haben hierzu im Termin nichts gesagt. Auch die zahlreichen, vom Kläger eingeschalteten Fachleute hatten bislang keinen solchen Bedarf thematisiert. Daher sieht der Senat auch insoweit keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. (2) Gleiches gilt für die Abbruch- und Entsorgungskosten, die in der Kostenaufstellung des Architekten D. unter Position C1-5 zusammengefasst sind. Für eine Schadstoffbelastung, die deutlich höhere als von den Gutachtern angesetzte Entsorgungskosten rechtfertigen können, gibt es keine Anhaltspunkte. Schon gar nicht bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Estrich im Kellergeschoss (Position C4) entgegen den Feststellungen aller drei sachverständiger Zeugen entfernt werden muss. (3) Soweit in der Kostenaufstellung des Architekten D. in Position C6‑7 und G1-2 Arbeiten zum Abbruch und zur Erneuerung der Innentreppen angesetzt sind, zeigt der Kläger einen Zusatzaufwand im Vergleich zu den im gemeinsamen Gutachten beschriebenen Sanierungsweg nicht auf. Die sachverständigen Zeugen haben eine Sanierung des Treppenhauses auf anderem Weg (Abbrechen und Erneuern des Treppenbelags bei Erhalt der Konstruktion [Seite 14 des Gutachtens, eGA-I 284], Ziffer 3.6 des Leistungsverzeichnisses [eGA-I 327 ff.]) empfohlen. Warum dieser Weg nicht gangbar und ein Abbruch auch der Unterkonstruktion angezeigt sein soll, teilt der Kläger nicht mit. Aus den genannten Gründen sieht der Senat daher auch insoweit keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. (4) Die Kosten für die Sicherung der Baustelle und des Gebäudes, die der Kläger unter Hinweis auf die Aufstellung des Architekten D. (Position B1-4) behauptet, sind nicht als (mögliche) Mehrkosten zu berücksichtigen. Hierauf bezog sich der dem Kläger gewährte Schriftsatznachlass nicht, denn die Kosten der provisorischen Sicherung waren im Senatstermin gar nicht thematisiert worden. Der Senat sieht auch keinen Anlass, dem Kläger hierzu weiteren Vortrag zu ermöglichen und wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Denn zum einen zeigt der Kläger die Notwendigkeit einer provisorischen Sicherung mit Stahlträgern, Stahlstützen und hierzu erforderlichen Kernbohrungen nicht ansatzweise auf. Zum anderen hat sachverständige Zeuge L. im Senatstermin überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine provisorische Abstützung der beeinträchtigten Geschossdecke über dem Saal während der Bauarbeiten durch einfache Baustützen möglich sei und er dies dem Kläger schon im ersten Ortstermin im Februar 2022 dringend empfohlen habe (Seite 21 f. des Berichterstattervermerks vom 22.11.2024, eGA-II 923 f.). (5) Das Überdecken der freiliegenden Bewehrung der Stahlbetondecke im Saal mit Spezialmörtel (Kostenaufstellung D. Position H1, eGA-II 979) ist nicht als Mehrkosten zu berücksichtigen. Nach den Ausführungen im gemeinsamen Gutachten ist die Stahlbetondecke – mit Ausnahme der geschädigten Unterzüge, dafür die Stahlträger – durch die Heraklitplatten vergleichsweise gut gegen die brandbedingte Hitze geschützt worden, so dass Abplatzungen nur vereinzelt festgestellt wurden (Seite 10 f. des gemeinsamen Gutachtens, eGA-I 280 f.), was durch das Anbringen von Querträgern ausgeglichen werden soll (Seite 15 unten des gemeinsamen Gutachtens, eGA-I 285: „Jeweils neben den Stahlbetonunterzügen werden Stahlträger angeordnet, welche die tragende Funktion der thermisch geschädigten Stahlbetonunterzüge übernehmen. Zwischen die ertüchtigten Unterzüge werden weitere Stahlträger zur Unterstützung der Stahlbetondecke eingezogen.“). Der sachverständige Zeuge L. hat diesen Sanierungsweg ausdrücklich bestätigt (Seite 5 der Stellungnahme vom 12.05.2022 unter 3.4.1, eGA-I 572) und keinen Mehraufwand festgestellt. Die Ausführungen in der Stellungnahme L. vom 12.05.2022 (Seite 5) unter 3.4.2 wie auch die Bekundungen des sachverständigen Zeugen L. im Senatstermin zur Sichtbarkeit der Bewehrung (Seite 11 Mitte des Berichterstattervermerks, eGA-II 922) ergeben keinen feststehenden notwendigen Mehraufwand, der für die Bemessung der Reparaturkosten zu berücksichtigen wäre. Dementsprechend ist im Termin vor dem Senat, in welchem alle von dem sachverständigen Zeugen L. angenommenen Mehrkosten ausführlich erörtert worden sind, hierzu auch kein zu schätzender Betrag diskutiert worden. Mit diesem Inhalt des gemeinsamen Gutachtens und der Stellungnahme des Sachverständigen L. vom 12.05.2022 setzt sich der Kläger inhaltlich nicht mehr auseinander. Vielmehr beruft er sich lediglich, ohne weitere Erklärung für die Notwendigkeit von entsprechenden Mehrkosten auf die Positionen F1 (dazu auch noch sogleich unter (6)) und H1 der Kostenaufstellung D. (Seite 12 des Schriftsatzes vom 03.01.2025). Damit sind Fehler des gemeinsamen Gutachtens nicht in beachtlicher Weise dargetan. Weiterer Vortrag des Klägers zu einer weitergehenden Ertüchtigung der Stahlbetondecke über dem Saal wäre somit ohnehin vom Schriftsatznachlass nicht gedeckt. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sieht der Senat nicht. (6) Schließlich sind als etwaige Mehrkosten, die zu einer offenbaren und erheblichen Unrichtigkeit der Feststellungen im gemeinsamen Gutachten führen könnten, auch nicht die in der Kostenaufstellung des Architekten D. unter Position F1 genannten Stahlträger (23.880,00 €) zu berücksichtigen. Denn die Stahlträger neben den geschädigten Stahlbetonunterzügen im Saal sind – noch dazu mit höherem Gesamtaufwand von 24.608,80 € – im Leistungsverzeichnis des gemeinsamen Gutachtens (dort Position 5.2.4, eGA-I 370) eingepreist. gg) Ausgehend von diesen Überlegungen hat der Kläger ein offenbares und erhebliches Abweichen der Feststellungen des gemeinsamen Gutachtens der Sachverständigen N. und U. von der wirklichen Sachlage im Sinne der eingangs zitierten Klausel Abschnitt A § 15 VGB nicht aufgezeigt. Der Senat geht – wie ausgeführt und erläutert – von denkbaren Mehrkosten aufgrund der Einschätzungen des sachverständigen Zeugen L. und des weiteren Vortrags des Klägers in Höhe von insgesamt maximal 31.265,00 € aus. Zusätzlich zu den im gemeinsamen Gutachten kalkulierten Sanierungskosten von 450.020,35 € ergibt sich also ein vom Kläger geltend gemachter Gesamtschaden von maximal 481.285,35 €. Der (denkbare) Mehraufwand von 31.265,00 € liegt damit weit unterhalb von 10 % des verlangten Gesamtschadens (zu dieser Berechnung ausdrücklich BGH, Urteil vom 01.04.1987, IVa ZR 139/85, r+s 1987, 205 f., Rn. 10 – juris). Auch in der Gesamtschau aller Aspekte des Einzelfalls sieht der Senat über die dargelegten möglichen Mehrkosten hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen der Sachverständigen N. und U. im gemeinsamen Gutachten offenbar und erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen. Dabei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass das Entfernen tragender Wände, noch dazu einer Außenwand, auf den ersten Blick eine buchstäblich augenfällige Abweichung von der im gemeinsamen Gutachten beschriebenen Sanierung darstellen würde, weil bei dieser Sanierung die Außenhaut des Gebäudes (mit Ausnahme der Dacheindeckung und der Fenster und Türen) unangetastet bleiben sollte. Da aber erhebliche Mehrkosten nicht dargetan sind und jedenfalls das Erdgeschoss angesichts der Entfernung des Wandputzes, aller haustechnischer Einrichtungen, aller Bodenbeläge und des Estrichs in einen Rohbauzustand versetzt werden soll, fällt daneben die Entfernung einer Außenwand und der Abbruch eines Teils einer Innenwand auch unabhängig von einer rein betragsmäßigen Betrachtung nicht so sehr ins Gewicht, dass von einer offenkundigen und erheblichen Unrichtigkeit des gemeinsamen Gutachtens auszugehen wäre. Dabei wäre im Übrigen zudem zu berücksichtigen, dass alle drei sachverständigen Zeugen die Abplatzungen an den Innenseiten der tragenden Wände beschrieben und berücksichtigt haben und auch der sachverständige Zeuge L. nicht einmal zwingend davon ausgeht, dass die Außenwand zu ersetzen ist (Seite 10 unten des Berichterstattervermerks vom 22.11.2024, eGA-II 921). Es möchte nur vorsorglich die damit in Zusammenhang stehenden Kosten angesetzt wissen. Angesichts des Umfangs der Sanierungsarbeiten sind für eine Vielzahl von Schäden auch unterschiedliche Wege der Schadensbeseitigung denkbar. So hat der sachverständige Zeuge L. beispielsweise einen Weg zur Ertüchtigung der geschädigten Geschossdecke über dem Saal ohne die im gemeinsamen Gutachten beschriebenen Stahlträger aufgezeigt (Seite 11 unten des Berichterstattervermerks, eGA-II 922). Dies verdeutlicht aber gerade die Bandbreite möglicher sachverständiger Feststellungen, wegen derer die im Sachverständigenverfahren nach Abschnitt A § 15 VGB getroffenen Feststellungen nur bei offensichtlich außerhalb dieser möglichen Streuung liegenden Ergebnissen korrigiert werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.1987, IVa ZR 139/85, r+s 1987, 205 f., Rn. 10 – juris). Dass das gemeinsame Gutachten der Sachverständigen N. und U., die nach ihren Bekundungen vor dem Senat einzelne Punkte inhaltlich durchaus kontrovers diskutiert haben, einen solchen „Ausreißer“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung darstellt, ist hiernach vom Kläger nicht aufgezeigt. Es bedarf auch nicht etwa einer Überprüfung der Kostenermittlung durch einen Sachverständigen. Die Rüge des Klägers, ein erheblicher Fehler liege vor, weil erhebliche Reparaturkosten übersehen seien (zur Frage der Möglichkeit einer Reparatur sogleich unter 2), scheitert, wie ausgeführt, schon daran, dass ein solcher erheblicher Fehler nicht beachtlich dargetan ist. Dabei hat der Senat selbstverständlich berücksichtigt, dass der Kläger kein Bausachverständiger ist. Auch von einem Laien, der die Unrichtigkeit eines gemeinsamen Gutachtens behauptet, ist aber zu verlangen, dass er sich mit dem Prozessstoff im Einzelnen auseinandersetzt. In der vorliegenden Situation – das gemeinsame Gutachten ist ausgiebig diskutiert worden, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, und der Kläger hat fachkundigen Rat hinzugezogen – genügt die bloße, nicht näher erläuterte Behauptung, dass weitere Positionen erforderlich seien, nicht. Soweit der Kläger sich für einzelne Aspekte auf weitere Zeugen bezogen hat, ist diesem Beweisantritt ebenfalls nicht nachzugehen. Konkrete das in Rede stehende Gebäude betreffende Tatsachen, aus denen sich Anhaltspunkte für eine erhebliche Unrichtigkeit des gemeinsamen Gutachtens ergeben würden, sind nicht unter Beweis gestellt. 2. Die Entschädigung ist auf der Basis einer Reparatur des beschädigten Hauses und nicht auf Basis eines Totalschadens zu ermitteln. Im gemeinsamen Gutachten der Sachverständigen N. und U., die in diesem Punkt vom sachverständigen Zeugen L., auf den sich bis zu dessen Vernehmung vor dem Senat auch der Kläger berufen hat, bestätigt werden, ist ausgeführt, dass eine Wiederherstellung des durch den Brand geschädigten Hauses möglich ist. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die Standsicherheit des Gebäudes auch nach der von den sachverständigen Zeugen vorgeschlagenen Reparaturmaßnahmen nicht gewährleistet werden könne. Der Kläger hat hinreichenden Vortrag für eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens in diesem Punkt nicht gehalten. a) Die gemeinsam tätigen Gutachter N. und U. haben schon im Rahmen der Begutachtung – wie bereits gezeigt – nicht nur die Frage der Standsicherheit des Gebäudes erörtert, sondern auch dargestellt, dass mit dem von ihnen vorgeschlagenen Weg der Sanierung die durch den Brand beeinträchtigte Standsicherheit wiederhergestellt werden kann. Dies haben die sachverständigen Zeugen N. und U. im Termin ausdrücklich bekräftigt. Der vom Kläger benannte, im Termin zunächst wenig auskunftsfreudig wirkende sachverständige Zeuge N. hat insoweit mitgeteilt, die statischen Fragen habe er mit dem sachverständigen Zeugen U. besprochen; der gemeinsam gewählte Reparaturweg sei statisch tragfähig (Seite 15 oben des Berichterstattervermerks, eGA-II 926). Dies haben auch die sachverständigen Zeugen U. und – hinsichtlich der technischen Fragen – L. bestätigt, letzterer aus den genannten Gründen vorsorglich mit der Maßgabe einer Erneuerung der Außenwand des Saals und eines Teils der zum Büro und Treppenhaus gelegenen tragenden Innenwand des Saals. Diese Feststellungen des gemeinsamen Gutachtens hat der Kläger nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Es bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass – entgegen den Ausführungen der drei sachverständigen Zeugen – die Standsicherheit auch des reparierten Hauses nicht zu gewährleisten und daher ein Abbruch und eine Neuerrichtung notwendig sei. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den Stellungnahmen der von dem Kläger beauftragten Tragwerksplaner, auf die sich der Kläger für seine Behauptung, die Standsicherheit des geschädigten Hauses könne nicht wiederhergestellt werden, immer wieder bezieht. aa) R. beschreibt in seiner überaus knappen Stellungnahme vom 14.10.2021 thermische Schädigungen des Mauerwerks und der Stahlbetonbauteile und zieht das Fazit, dass die Standsicherheit des Gebäudes nicht mehr gegeben sei (eGA-I 128). Zu keinem anderen Ergebnis kommen die sachverständigen Zeugen N., U. und L.. Auch sie gehen von einer fehlenden Standsicherheit des brandgeschädigten Hauses aus, empfehlen aber Maßnahmen, mit denen die Standsicherheit wiederhergestellt werden kann. Hierzu verhält sich die Stellungnahme des R. nicht. Dass dieser – ebenso knapp, wie seine Beschreibung der Schäden ausfällt – einen Abbruch des Hauses empfiehlt, besagt ohne eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem im gemeinsamen Gutachten detailliert aufgezeigten Sanierungsweg nichts. bb) Das vom Kläger schon in erster Instanz zitierte, aber erst im Berufungsverfahren vorgelegte Gutachten von Q. vom 31.08.2021 (eGA-II 122 ff.) beschreibt ebenfalls erhebliche Schäden an Mauerwerk und Deckenkonstruktion im Saal (Seite 9, eGA-II 130) und führt aus, dass der Schaden „nur mit hohem Aufwand saniert werden kann“ (Seite 25, eGA-II 146). Schon dies besagt aber, was der Kläger bei seinem stereotypen Verweis auf die fehlende Standsicherheit immer wieder verkennt, dass auch nach dem Privatgutachten des Sachverständigen Q. eine Sanierung, wenn auch mit hohem Aufwand, möglich ist. Noch deutlicher wird dies auf Seite 27 des Gutachtens (eGA-II 148), wo der Gutachter eine Beschreibung der „zur Wiederherstellung ausreichender Stand- und Brandsicherheit“ erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ankündigt. Auch wenn der Gutachter entgegen dieser Ankündigung im Folgenden lediglich Maßnahmen grob skizziert, geht doch das Gutachten von einer Möglichkeit der Wiederherstellung der Standsicherheit aus, wenn auch mit großem Aufwand. Nicht anderes beschreibt aber – nur wesentlich detaillierter und überzeugender – das gemeinsame Gutachten der Sachverständigen N. und U.. cc) Soweit der Kläger darauf verweist, ihm sei von der zuständigen Bauordnungsbehörde der Abbruch des Geschädigten Hauses aufgegeben worden, trifft dies nicht zu. Schon das Landgericht hat festgestellt, dass der Kläger unter Vorlage der Bescheinigung des R. von der Bauaufsichtsbehörde lediglich die Mitteilung erlangt hat, dass er das Objekt genehmigungsfrei abbrechen kann (eGA-I 137). Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erneut behauptet, er sei vom Kreis zum Abbruch aufgefordert worden (eGA-II 92 unten), legt er weiterhin keinen Beleg hierzu vor. b) Auch mit dem Argument, nach dem Abschluss etwaiger Sanierungsarbeiten könne mangels vorliegender Unterlagen die Statik nicht „gerechnet“ werden, dringt der Kläger nicht durch. Mit seinem Argument möchte der Kläger offenbar darlegen, dass ohne die statischen Berechnungen über die seinerzeitige Errichtung der Immobilie die Überprüfung der Standsicherheit nach Abschluss der Sanierungsarbeiten nicht möglich ist. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Zwar verweist das Privatgutachten Q. auf die sich aus dem Fehlen statischer Unterlagen ergebenden Schwierigkeiten (II-146). Auch der Privatgutachter sieht dies aber noch im selben Absatz keineswegs als unüberwindbares Hindernis an, weil er sogleich auf die Notwendigkeit, damit aber auch die Möglichkeit einer Wiederherstellung des „ursprünglichen Zustandes“ verweist. Ebenso haben die sachverständigen Zeugen L. und U. bestätigt, dass ein Prüfstatiker den erforderlichen Nachweis der Standsicherheit nach Abschluss der Arbeiten auch ohne die Ausgangsstatik errechnen kann, wenn auch bei größerem Aufwand. Der Zeuge U. hat hierzu überzeugend bekundet, gerade hierfür vergleichsweise hohe Baunebenkosten im gemeinsamen Gutachten angesetzt zu haben (Seite 17 des Berichterstattervermerks, eGA-II 928). Die von ihm sodann auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilte Einschränkung, es sei nicht ausgeschlossen, dass ein Prüfstatiker seine Überlegungen nach Abschluss der Arbeiten nicht bestätigt, waren ersichtlich im Sinne einer naturwissenschaftlichen Gesetzmäßigkeit gemeint. So hat der sachverständige Zeuge unmittelbar anschließend erklärt, sich mit seinen Überlegungen sehr sicher zu sein. Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen, besteht nach alledem auch hier nicht. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens in diesem Punkt sind nicht dargetan. Der Einvernahme von Zeugen bedarf es auch hier nicht (siehe bereits soeben unter 1 d gg). So fehlt zum Beispiel jeder konkrete Vortrag dazu, was im Einzelnen der von dem Kläger benannte Zeuge der Berufsgenossenschaft Bau (S. 12 der Berufungsbegründung) zu den Gegebenheiten des Gebäudes des Klägers und daraus zu folgernden Maßnahmen bekunden soll. Es ist weder dargetan, dass der Zeuge bestimmte Beobachtungen gemacht hätte, noch, dass er bestimmte Anforderungen beschrieben hätte, von denen auch nur im Ansatz konkret gesagt wäre, warum diese hier einschlägig sein sollten. 3. Zutreffend hat die Beklagte der Regulierung den im gemeinsamen Gutachten ermittelten Zeitwertschaden zugrunde gelegt; die Voraussetzungen einer Entschädigung zum Neuwert liegen nicht vor. Der Kläger hat eine Verwendung der Entschädigung für eine Wiederherstellung nicht sichergestellt. Der Senat hat hierzu in seinem Hinweisbeschluss vom 17.08.2023 ausgeführt: „Der Kläger hat – unabhängig davon, ob das Gebäude repariert werden kann oder ein Totalabriss nebst Neubau erforderlich ist - nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen, Teil A § 13 Nr. 7 der vereinbarten Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008). Diese Frist begann mit dem bedingungsgemäßen Brand am 00.04.2019, durch den das versicherte Gebäude beschädigt wurde. Hierin liegt der Eintritt des Versicherungsfalls, Abschnitt A § 1 a) aa) VGB 2008. Die Wiederherstellungsfrist von 3 Jahren ist daher bereits im April 2022 abgelaufen. Die Beklagte ist auch nicht gehindert, sich auf den Fristablauf zu berufen, da ihre Weigerung, den Neuwertanteil zu zahlen, berechtigt war, wie noch näher auszuführen sein wird. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung, wonach die Dreijahresfrist des § 13 Ziffer 7 VGB erst dann zu laufen beginnt, bis der „konkrete Begriff des Versicherungsfalls geklärt“ ist, also geklärt ist, ob das „gesetzliche Merkmal der „Zerstörung“ oder „Beschädigung“ der versicherten Sache gegeben“ ist, tragen nicht. Letztlich kommt es darauf, ob die Frist abgelaufen ist, im Übrigen nicht an, da der Kläger bis zum heutigen Tage keine bedingungsgemäße Wiederherstellung iSv Teil A § 13 Nr. 7 VGB 2008 sichergestellt hat. aa) Es fehlt bereits an einer sichergestellten Wiederherstellung des versicherten Gebäudes „in gleicher Art und Zweckbestimmung“, was aber Voraussetzung für den Erwerb der sognannten „Neuwertspitze“ ist. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers, der für diese Voraussetzung die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist das 4-Familienhaus, welches er nach dem Abriss des versicherten Gebäudes zu errichten beabsichtigt, nach Art und Zweckbestimmung nicht gleichartig. Sinn und Zweck des Vertrags ist es, den tatsächlichen Schaden auszugleichen. Es soll auch der Schaden ausgeglichen werden, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das beschädigte oder zerstörte Gebäude wiederaufbaut. Der Vertrag soll aber grundsätzlich nicht auch solche Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen oder Veränderungen des Gebäudes bei der Wiederherstellung verursacht werden. Eine solche Bereicherung soll aus dem Grunde vermieden werden, um das Interesse des Versicherungsnehmers etwa an einem Abbrennen des versicherten Gebäudes nicht zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2016, IV ZR 415/4). Das wiederhergestellte oder neu erstellte Gebäude braucht unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Klausel mit dem zerstörten Objekt zwar nicht vollständig identisch sein. Auf technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Änderungen beruhende Modernisierungen stehen der Bejahung einer Wiederherstellung mit gleicher Zweckbestimmung daher nicht entgegen. Eine bedingungsgemäße Wiederherstellung kann aber nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe aufweist wie das zerstörte und gleichartigen Zwecken dient (vgl. Senatsurteil vom 06.11.1991, 20 U 176/91 mwN). Dies ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht der Fall. aaa) Das von ihm geplante Haus dient anderen Zwecken als das beschädigte Gebäude. So beabsichtigt der Kläger den Neubau eines 4-Familienhauses. Zusätzlich soll nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts das neue Gebäude Lager- und Büroflächen für seinen Gewerbebetrieb enthalten. Diese Zweckbestimmung ist mit der vormaligen Zweckbestimmung nicht vergleichbar. Vor dem Brand wurde das Gebäude zur Vermietung zweier im Obergeschoss befindlicher Wohnungen benutzt; im gesamten Erdgeschoss befanden sich Räumlichkeiten einer ehemaligen Gaststätte. Es bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der vorherigen und der geplanten Zweckbestimmung. Das Gebäude diente daher vor der Beschädigung zum Betrieb einer Gaststätte und der Vermietung von lediglich 2 Wohnungen, wobei diese Wohnungen nach dem Vorbringen des Klägers weit weniger als die Hälfte des ausgebauten Raumes ausmachten. Nach der geplanten Nutzung hingegen soll sich die Anzahl der Mietwohnungen verdoppeln. Zusätzlich soll das Gebäude der Unterbringungen von Büro nebst Lagerflächen für den Gewerbebetrieb des Klägers, also der gewerblichen Nutzung dienen. (Die Gaststätte in dem beschädigten Gebäude wurde zum Zeitpunkt des Brandes seit längerem nicht mehr betrieben.) Hiermit würde sich die Zweckbestimmung des Neubaus gegenüber derjenigen des ursprünglichen Gebäudes grundlegend ändern (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung Senatsurteil vom 06.11.1991, 20 U 176/91). Bei der Vergleichsbetrachtung, ob die wiederherzustellende Sache „gleicher Art und Zweckbestimmung“ ist, ist ausschließlich auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls vorhandene Zweckbestimmung, also die tatsächliche Nutzung abzustellen (vgl. Langheid/Wandt, 2. Teil. Systematische Darstellungen 3. Kapitel. Versicherungssparten 200. Sachversicherung Rn. 247, beck-online). Die Pläne des Klägers, welcher nach seinem Vorbringen schon vor dem Brand beabsichtigte, das Gebäude dergestalt umzubauen, dass im Erdgeschoss und im – bis dahin nicht ausgebauten – Dachgeschoss jeweils eine zusätzliche Mietwohnung entstehen sollte und der restliche Teil des Erdgeschosses – den ehemaligen Gaststättenräumlichkeite – als Büro- und Lagerflächen für sein Gewerbe dienen sollte, sind hingegen bei der Vergleichsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass anderenfalls genau das eintreten würde, was mit der sogenannten strengen Wiederherstellungsklausel vermieden werden soll. Der Kläger, der beabsichtigte, das alte Gebäude nach seinen Vorstellungen dergestalt umzubauen, dass hieraus ein 4-Familienhaus nebst Lager- und Büroflächen für sein Gewerbe entstehen würde, würde dann nämlich auf Kosten der Beklagten ein Gebäude erstellen können, wie es seinen Vorstellungen entspräche. bbb) Die Klage ist aber auch aus dem Grunde nicht begründet, dass auch der Vortrag des Klägers zur „gleichen Art“ iSv § 13 Nr. 7 WGB 2008 nicht schlüssig ist. Obwohl das Landgericht bereits ausgeführt hat, dass es auch insofern an Vortrag fehlt, hat der Kläger auch mit seiner Berufungsbegründung nicht vorgetragen, dass das von ihm geplante Objekt „in gleicher Art“ wie das beschädigte Gebäude wiedererrichtet werden soll. Zu seinen Lasten muss daher davon ausgegangen werden, dass dies nicht der Fall ist. Der Kläger hat weder zur Größe noch zu den sonstigen Merkmalen, wie zB zur Bauweise und Geschossigkeit des von ihm geplanten Neubaus vorgetragen. Seine Erklärung anlässlich seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht, wonach er beabsichtige, „ein neues Gebäude in ähnlicher Größenordnung errichten zu wollen“, genügt dies nicht ansatzweise, um darzulegen, dass dieses Gebäude die gleiche Art aufweist wie diejenige des beschädigten Gebäudes. Er hat hiermit nicht dargelegt, dass das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe aufweist wie das zerstörte, was Voraussetzung für die Gleichartigkeit ist (vgl. Senatsurteil vom 06.11.1991, 20 U 176/91 mwN). bb) Unabhängig davon ist die Berufung auch aus einem anderen Grunde unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht nämlich ausgeführt, dass der Kläger auch nicht hinreichend dargelegt hat, dass er die Wiederherstellung des Gebäudes „sichergestellt“ hat. Das Sicherstellen der Wiederherstellung erfordert Vorkehrungen des Versicherungsnehmers, die - auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren - jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen. Das wird beispielsweise anzunehmen sein bei einem erfolgten Beginn der Wiederherstellungsarbeiten oder dem verbindlichem Abschluss eines Bauvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur fernliegend ist oder wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2004, IV ZR 94/03, juris, Rn. 12 f., VersR 2004, 512; BGH, Urt. v. 20.07.2011, IV ZR 148/10, juris, Rn. 13, VersR 2011, 1180). Nicht ausreichend sind dagegen ein bloßer Vertragsentwurf (OLG Köln, r+s 1989, 405) oder ein vom Versicherungsnehmer noch nicht angenommenes Angebot (OLG Hamm VersR 1984, 833). Ungenügend sind auch bloße Vorbereitungshandlungen, wie Planungen oder das Einholen von Angeboten. Die vom Kläger dargelegten Maßnahmen, die er unternommen haben will, um den Neubau durchführen zu lassen, genügen nicht, um jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die von dem Kläger eingereichten Auftragsbestätigungen nur einen Teilbereich der bei einem Neubau anfallenden und erforderlichen Gewerke umfassen. Es fehlen ganz wesentliche Gewerke. Der Kläger hat neben der Auftragsbestätigung über die Abbrucharbeiten lediglich Auftragsbestätigungen über die Elektro-, Heizungs- und Sanitärarbeiten eingereicht. Auch in Verbindung mit den übrigen Unterlagen ist hiermit nicht hinreichend sichergestellt, dass der Kläger die Entschädigungsleistung tatsächlich für den Neubau verwenden wird. So fehlt es an einem verbindlichen Vertrag über den „Hauptbestandteil“ eines Neubaus, nämlich einen Bauvertrag (zumindest) des Rohbaus. Die von dem Kläger eingereichte „Kostenschätzung“ der Firma C. GmbH stellt lediglich eine unverbindliche Preisangabe dar; eine vertragliche Bindung des Klägers oder des Bauunternehmens liegt hierin nicht. Es ist irrelevant, ob sich das Bauunternehmen, wie der Kläger behauptet, sich aufgrund der inkonstanten Preislage nicht in der Lage gesehen hat, ein verbindliches Angebot abzugeben. Dies ändert nichts daran, dass aufgrund der bloßen Kostenschätzung noch nicht einmal die Errichtung des Hauptgewerks“ – des Rohbaus - nicht ansatzweise sichergestellt ist. Nur am Rande weist der Senat darauf hin, dass der Vortrag des Klägers zu den angeblichen Gründen (inkonstante Preislage) für die Nichtabgabe eines verbindlichen Angebots nicht richtig zu sein scheint. Aus der „Kostenschätzung“ ergibt sich nämlich, dass der Grund dafür, dass das Bauunternehmen kein Angebot erstellen konnte, ausschließlich darin liegt, dass der Kläger keine aussagekräftigen Unterlagen eingereicht hatte. So wird in dem Schreiben ausgeführt: „Anhand der von Ihnen übermittelten Unterlagen, ist es uns nur möglich eine Kostenschätzung für das Erstellen des Gebäudes zu ermitteln. Für die Erstellung eines detaillierten Angebots sollte ein Architekt und ein Statiker hinzu gezogen werden, um ein Leistungsverzeichnis zu erstellen. Hierfür fallen zusätzliche Kosten an.“. Entgegen der Behauptung des Klägers wäre es daher dem Bauunternehmen sehr wohl möglich gewesen, ein verbindliches Angebot zu erstellen, wenn der Kläger über aussagekräftige Unterlagen verfügen würde. Aus diesem Grunde ist auch der vom Kläger eingereichte Architektenvertrag – auch in Verbindung mit den Auftragsbestätigungen - nicht geeignet, eine hinreichende Sicherheit für die Verwendung der Entschädigungsleistung für den geplanten Neubau zu vermitteln. Zwar macht der Kläger zu Recht geltend, dass der Umstand, dass in dem Vertrag seine private Anschrift als „Bauobjekt“ aufgeführt ist, wohl auf ein bloßes Versehen zurückzuführen sein dürfte. Hierauf kommt es aber nicht an. Zu Recht hat das Landgericht nämlich auch ausgeführt, dass der Architekt in Bezug auf das geplante Neubauobjekt – anders als für den ursprünglich geplanten Umbau des abgebrannten Gebäudes – noch überhaupt nicht tätig geworden ist und keinerlei Pläne oder sonstige Unterlagen erstellt hat. Außer dem bloßen Vertrag existiert kein Nachweis dafür, dass dieser Vertrag tatsächlich umgesetzt werden soll. Angesichts dessen hat das Landgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt, dass aufgrund der in dem Vertrag enthaltenen Kündigungsmöglichkeit die Möglichkeit einer Aufhebung des Vertrages nicht fernliegt. Dabei ist es entgegen der Auffassung des Klägers irrelevant, dass das in § 8 des Vertrags vereinbarte Kündigungsrecht lediglich die gesetzliche Regelung (§ 648 BGB) wider gibt. Entscheidend ist, dass der Architekt in Bezug auf den Neubau noch überhaupt keine Tätigkeit entfaltet hat und sein Honorar bei einer Kündigung des Vertrags durch den Kläger wegen der – auch in § 8 des Vertrags enthaltenen – Anrechnungsklausel letztlich einen geringen Bruchteil gegenüber dem vertraglich vereinbarten Honorar betragen würde. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem Landgericht hierzu getroffenen Feststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach alledem ist anhand der von dem Kläger eingereichten Unterlagen und Verträge nicht sichergestellt, dass er die Entschädigungsleistung tatsächlich für den Bau des 4-Familienhauses verwenden wird. Den Beweisantritten des Klägers dazu, dass die Verträge zu den eingereichten Auftragsbestätigungen und der Architektenvertrag auch tatsächlich und verbindlich abgeschlossen seien, ist demnach nicht nachzugehen, da auch dann eine Wiederherstellung nicht sichergestellt wäre.“ Hieran hält der Senat auch vor dem Hintergrund des weitergehenden Vortrags des Klägers und der weiter überreichten Unterlagen fest. Die vom Kläger angesprochene Nutzung des Hauses als 4-Familien-Haus, ggf. mit einem gewerblichen Anteil zur eigenen Nutzung, ist nicht hinreichend ähnlich mit dem vor dem Brandereignis bestehenden Zustand eines Hauses mit zwei Wohnungen und einer (seit langer Zeit leerstehenden) Gaststätte. Dass der Kläger sichergestellt hätte, ein Gebäude mit nur zwei Wohnungen wie vorher wiederherzustellen, lässt sich – wie sich aus Nachfolgendem ergibt – erst recht nicht feststellen. Denn auch abgesehen von der Frage der Gleichartigkeit hat der Kläger durch die Vielzahl der im Anschluss an den Hinweisbeschluss vorgelegten Unterlagen weiterhin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Neuwertspitze nicht belegt. Es lässt sich nicht feststellen, dass sichergestellt ist, dass der Kläger die Mittel für die Sanierung des Objekts verwenden wird. Im Gegenteil: Die mit den Unterlagen aufgeworfenen Widersprüche begründen sogar noch größere Zweifel an der Ernsthaftigkeit des vom Kläger behaupteten Willens. So legt der Kläger mit Schriftsatz vom 15.01.2024 eine Auftragsbestätigung eines Rohbauunternehmens (eGA-II 337) und eines Betriebes über Zimmerer-, Dachdecker- und Klempnerarbeiten (eGA-II 352) vor, die auf den 15.04.2022 datieren. Eingereicht wurde außerdem ein nicht unterschriebener Bauantrag, datiert auf den 15.04.2022 und den 15.08.2022 (eGA-II 362) sowie gezeichnete Pläne und Schnitte, die mit den Planskizzen in der Anlage zum gemeinsamen Gutachten auffällig übereinstimmen und damit den Bestand vor dem Brandereignis zeigen dürften (eGA-II 367 ff.). Datiert sind die Pläne auf den 10.03.2022. Beigefügt ist eine auf den 15.04.2022 datierte Statik (eGA-II 381 ff.). Dabei fällt auf, dass das Brandereignis am 00.04.2019 war, die beigefügten Unterlagen also auf einen Tag kurz vor dem Ablauf der Frist für die Sicherstellung der Wiederherstellung datieren. Zweifel an der Authentizität der Unterlagen und der Zuverlässigkeit des vom Kläger mitgeteilten Willens zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Versicherungsleistung ergeben sich nun – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert – daraus, dass sein Prozessbevollmächtigter in der Klageschrift vorgetragen hat, am 14.04.2022 die im Hinweisbeschluss des Senats bereits gewürdigten Unterlagen zum vermeintlichen Nachweis der Sicherstellung der Widerherstellung persönlich zum Geschäftsgebäude der Beklagten gebracht zu haben. Es erscheint aber ausgeschlossen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 14.04.2022 ein Konvolut von Unterlagen (unter anderem die Kostenschätzung der Firma C. vom 15.02.2022 über die schlüsselfertige Errichtung eines Neubaus [eGA-I 189]) bei der Beklagten einreichte, wenn der Kläger doch den von ihm beauftragten Architekten bereits mit viel weitreichenderen Arbeiten beauftragt hatte und angeblich bereits am 15.04.2022 Auftragsbestätigungen (basierend auf Angeboten vom 12. und 13.04.2022) gezeichnet wurden. Eine plausible Erklärung hierfür haben der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter im Senatstermin nicht gegeben (Seite 5 f. des Berichterstattervermerks, eGA-II 916 f.). Hinzu kommt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, die am 13.12.2022 stattgefunden hat, erklärt hat: „Über die vorgelegten Auftragsbestätigungen bzw. Verträge hinaus gibt es keine Vereinbarungen mit Handwerkern, Architekten oder ähnlichem für den Bau nötigen Firmen.“ (Seite 3 unten des Protokolls vom 13.12.2022, eGA-I 676) Damit steht entweder fest, dass der Kläger damals – und damit auch vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist – die mit Schriftsatz vom 15.01.2024 vorgelegten Unterlagen noch nicht vorliegen hatte oder dass er zu seinem eigenen, offenkundigen Nachteil vor dem Landgericht die Unwahrheit gesagt hat, wofür wenig spricht. Wegen dieser nicht ausgeräumten Widersprüche lässt sich auch mit den zuletzt von dem Kläger vorgelegten Unterlagen nicht feststellen, dass die Verwendung der Versicherungsleistung für die Wiederherstellung des Gebäudes innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Brandereignis sichergestellt war. Darauf, dass die Vorlage der zuletzt eingereichten, aber nach Behauptung des Klägers schon vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung des Landgerichts existierenden Unterlagen – wie im Termin vor dem Senat ebenfalls erörtert – novenrechtlich unbeachtlich ist, kommt es nach alledem nicht mehr an. Ein Anspruch auf Zahlung der Entschädigung zum Neuwert besteht jedenfalls nicht. 4. Der Kläger dringt auch mit seinem Hilfsantrag nicht durch. Mit seinem Hilfsantrag möchte der Kläger festgestellt wissen, dass die Beklagte zur Zahlung der Neuwertspitze im Falle des Nachweises der gesicherten bedingungsgemäßen Wiederherstellung verpflichtet ist. Ob eine solche Feststellungsklage überhaupt zulässig sein kann (vgl. dazu OLG Dresden, Urteil vom 06.10.2020,4 U 2789/19, r+s 2021, 31 ff., Rn. 20) oder ob eine auf die Feststellung der „Neuwertspitze“ abzielende Klage kein gegenwärtiges, sondern ein künftiges und damit nicht feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betrifft (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2018, 9 W 7/18, VersR 2018, 1248 f., Rn. 6), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der Kläger kann jedenfalls wegen Ablaufs der Frist zur Sicherstellung der Wiederherstellung eine solche Feststellung nicht verlangen, sodass der Feststellungsantrag keinen Erfolg hat. Einem Versicherungsnehmer kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 242 BGB eine Nachfrist für die Sicherstellung der Verwendung zur Wiederherstellung zuzugestehen sein, wenn der Versicherer durch eine unberechtigte Ablehnung zum Anspruchsgrund die Fristversäumnis verursacht hat (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 32. Auflage 2024, § 93 VVG Rn. 11a m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen aber erkennbar nicht vor. Die Beklagte hat im Gegenteil frühzeitig reguliert, und zwar, wie ausgeführt, vollständig. 5. Den – aus vorstehenden Gründen dem gemeinsamen Gutachten zu entnehmenden – Zeitwertschaden und sonstige berechtigte Ansprüche des Klägers hat die Beklagte vollständig reguliert. Hierzu gilt: a) Die Beklagte hat bereits vorgerichtlich – wie vom Landgericht zutreffend festgestellt – insgesamt 366.753,69 € zur Schadensregulierung gezahlt. Der Zeitwertschaden, die Abbruch- und Aufräumkosten, die Kosten für Notmaßnahmen und den Mietausfall sind im gemeinsamen Gutachten mit brutto insgesamt 373.833,62 € beziffert worden. Nicht berechtigt, weil vom Landgericht abgewiesen und von der Berufung nicht zulässig angegriffen (siehe oben unter I), sind davon ein Betrag von 100.724,35 € (Abbruch- und Aufräumkosten) sowie ein Betrag von 9.280,00 € (geltend gemachter Mietausfall), so dass die Beklagte die Ansprüche des Klägers deutlich überzahlt hat. Hinzu kommt im Übrigen, dass die Beklagte ganz überwiegend ausgehend von den Brutto-Beträgen reguliert hat, ohne dass – wie im Termin vor dem Senat erörtert – ersichtlich wäre, dass bereits Umsatzsteuer angefallen wäre. Nach den Abrechnungsschreiben der Beklagten ist es, wie bereits das Landgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, nicht etwa so, dass die Zahlungen gerade derart auf bestimmte Anspruchsteile erfolgt wären, dass die Beklagte sich vorliegend etwa auf die Nichtberechtigung von Abbruch- und Aufräumkosten nicht mit Erfolg berufen könnte. b) Die (weiteren) Kosten für die Baumiettüren sind ohnehin nicht zu zahlen. Unabhängig von der schon eingetretenen Überzahlung scheitert ein solcher Anspruch daran, dass der Kläger insoweit gegen seine Obliegenheit verstößt, den Schaden gering zu halten, Abschnitt A § 26 Nr. 2 a) aa) VGB. Der Kläger wusste, dass eine weitere Vermietung der Bautüren über den von der Beklagten ersetzten Zeitraum (27.04.2019 bis 19.06.2019) hinaus gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstieß. Es wäre, wie im Termin vor dem Senat erörtert, ersichtlich preiswerter gewesen, rechtzeitig Bautüren zu erwerben. 6. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Außergerichtliche Anwaltskosten sind darüber hinaus bereits deshalb nicht zu ersetzen, weil für einen Verzug der Beklagten, noch dazu vor Mandatierung des Klägerischen Prozessbevollmächtigten, nicht ersichtlich ist. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 Satz 2, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO Berufungsstreitwert: bis 950.000,00 €