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Beschluss

20 U 122/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:1216.20U122.24.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Nach diesem Hinweis ist die Berufung mit Beschluss vom 18.02.2025 zurückgewiesen worden. G r ü n d e: I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Die vom Kläger begehrte Feststellung einer Deckungspflicht der Beklagten wegen der Schäden durch das Absacken des Fundaments seines Gebäudes U.-straße 00 in K. im Dezember 2017 ergibt sich weder aus einem Anerkenntnis der Beklagten (1.), noch aus der bei der Beklagten genommenen Wohngebäudeversicherung (2.), noch aus einer Schadensersatzpflicht der Beklagten in Gestalt der sog. Quasideckung (3.). 1. Zutreffend hat das Landgericht Ansprüche des Klägers aus einem Anerkenntnisvertrag verneint, der sich nach Auffassung des Klägers daraus ergeben soll, dass die Beklagte den bestehenden Versicherungsvertrag mit Rücksicht auf das hier in Rede stehende Schadensereignis gekündigt und damit das Bestehen eines Versicherungsfalls anerkannt habe. Ein Anerkenntnisvertrag setzt die übereinstimmende Erklärung der Vertragsparteien voraus, dass entweder – wie bei einem konstitutiven Schuldanerkenntnis – ein neues, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes Schuldverhältnis geschaffen wird (BGH, Urteil vom 18.05.2000, IX ZR 43/99, NJW 2000, 2501 f., Rn. 9) oder – wie bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis – dass ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkte dem Streit oder der Ungewissheit entzogen wird (BGH, Urteil vom 01.12.1994, VII ZR 215/93, NJW 1995, 960 f., Rn. 18 – juris). In beiden Fällen würde dies voraussetzen, dass sich der von der Beklagten erklärten Kündigung zumindest im Wege der Auslegung die Erklärung entnehmen lässt, dass die Beklagte dem Grunde nach wegen des Schadensereignisses vom 23.12.2017 bedingungsgemäß einstehen wird. Für einen solchen Erklärungsinhalt der am 26.01.2018 ausgesprochenen und dem Kläger am 06.02.2018 zugegangenen Kündigung (Anlage K4 zur Klageschrift, eGA-I 5, 22) bestehen indes keine Anhaltspunkte. Gegen einen solchen Erklärungsinhalt spricht wohl bereits, dass dem Kläger am Tag des Zugangs der Kündigung auch mitgeteilt wurde, dass der von der Beklagten beauftragte Gutachter erst am 30.01.2018 vor Ort gewesen sei, um Feststellungen zur Ursache und ggf. zum Umfang des Schadens zu treffen. Unabhängig von der genauen Definition des Begriffs des Versicherungsfalls (vgl. dazu nur Langheid/Rixecker-Langheid, VVG, 7. Auflage 2022, § 92 Rn. 6 ff.), der gemäß § 92 Abs. 1 VVG Voraussetzung einer Kündigung des Vertrages ist, war es für den Kläger erkennbar, dass die Beklagte durch die Kündigung des Vertrages sicherlich keine Einstandspflicht bestätigen wollte, deren Voraussetzungen sie durch die Beauftragung eines Gutachters gerade erst zu prüfen begonnen hatte. Aber auch wenn dem Kläger die Kündigung zugegangen sein sollte, bevor ihn die Information über die noch nicht abgeschlossene Prüfung der Einstandspflicht erreichte, durfte er den in der Kündigung enthaltenen Verweis auf den „Versicherungsfall“ nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht dahin verstehen, dass die Beklagte für den Schaden einstehen würde. Denn die Einstandspflicht des Versicherers hängt auch beim Eintritt des „Versicherungsfalls“ von einer Vielzahl weiterer Voraussetzungen ab, über deren Vorliegen mit einem Verweis auf den „Versicherungsfall“ nichts ausgesagt wird. Selbst wenn die Beklagte durch den Verweis auf einen „Versicherungsfall“ nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont aus Sicht des Klägers mitgeteilt haben sollte, dass sie von einem Versicherungsfall im Sinne von § 92 Abs. 1 VVG ausgeht, durfte der Kläger dies also nicht als verbindliche Zusage ihrer Einstandspflicht im Sinne eines Schuldanerkenntnisses auffassen. Ob die Beklagte hierdurch verbindlich das Vorliegen bestimmter Tatsachen bejaht hat, die nach dem Versicherungsvertrag ihre Einstandspflicht begründen (dazu unten unter 2. c)), ist eine andere Frage. 2. Die Einstandspflicht der Beklagten folgt auch nicht aus der bei ihr genommenen Wohngebäudeversicherung. a) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger den Versicherungsvertrag mit dem Erwerb des Hausgrundstücks von der damaligen Wohnungsgesellschaft L. mbH im Jahr 2015 übernommen hat (wogegen sich die Berufung des Klägers auch nicht wendet) und dass, wovon der Senat jedenfalls auszugehen hat, dem übergegangenen Vertrag die zum 01.05.2010 geschlossene Rahmenvereinbarung (Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.04.2024, eGA-I 151 ff.) zugrunde lag. Die Geltung dieser Rahmenvereinbarung greift der Kläger auch mit der Berufungsbegründung nicht erfolgreich an: aa) Unerheblich ist es für die Geltung der Rahmenvereinbarung, dass sie in dem dem Kläger überlassenen im Versicherungsschein nicht genannt wird. Zwar muss sich aus dem Versicherungsschein, den der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 3 Abs. 1 VVG auszustellen hat, grundsätzlich – sei es auch durch Verweisungen – der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages ergeben, so dass auch die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen aufgeführt sein müssen (vgl. hierzu nur Langheid/Rixecker-Rixecker, VVG, 7. Auflage 2022, Rn. 2). Das besagt aber nicht, dass wirksam einbezogene Allgemeine Versicherungsbedingungen oder andere Nebenabreden dann nicht gelten, wenn sie im Versicherungsschein ganz oder teilweise nicht genannt sind. Denn für den Versicherungsschein gilt allenfalls die widerlegbare Vermutung seiner Richtigkeit (vgl. Prölss/Martin-Rudy, VVG 32. Auflage 2024, § 3 Rn. 2). Im Streitfall enthält der Versicherungsschein keinerlei Hinweise auf irgendwelche Bedingungswerke. Weder die VGB, von deren Einbeziehung der Kläger selbst ausgeht, noch die Rahmenvereinbarung, auf deren Geltung sich die Beklagte beruft, sind im Versicherungsschein genannt. Der Rechtsvorgänger des Klägers und der Kläger konnten aber nicht davon ausgehen, einen Versicherungsvertrag geschlossen bzw. übernommen zu haben, für den keinerlei Bedingungswerk gilt, sei es in Gestalt Allgemeiner und/oder Besonderer Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung, sei es in Gestalt einer Rahmenvereinbarung. Die von dem Kläger in der Berufungsbegründung zitierte Entscheidung des Senats vom 03.11.2010 (20 U 38/10) ist ergangen zu Abweichungen zwischen dem Antrag und dem zum Vertragsschluss ausgestellten Versicherungsschein. Das besagt nichts für die Frage, mit welchem Inhalt ein bestehender Versicherungsvertrag auf einen Grundstückserwerber übergeht. bb) Die Einbeziehung der von ihr vorgelegten Rahmenvereinbarung hat die Beklagte substantiiert behauptet; dem ist der Kläger nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Die Beklagte hat durch Vorlage einer Kopie der unterschriebenen Vertragsurkunde qualifiziert dazu vorgetragen, dass unter anderem zwischen ihr und der Verkäuferin, von der der Kläger das Objekt übernahm, die Rahmenvereinbarung für die Einzelversicherungsverhältnisse galt. Im Einzelnen gilt Folgendes: (1) Gegen die Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung spricht nicht, dass die Vertragserklärungen außerhalb der regelmäßigen Annahmefrist abgegeben worden wären. Gemäß § 147 Abs. 2 BGB kann das einem Abwesenden gemachte Angebot bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Gezeichnet haben die Vereinbarung die Q. GmbH als Vertreterin der Versicherungsnehmer am 08.07.2010 und die Beklagte am 14.07.2010. Dies ist eine Zeitpanne, in der die Q. GmbH noch mit der Annahme rechnen konnte. Auf die Zeichnung durch die Maklerin am 10.06.2010 kommt es nicht an, denn die Maklerin ist keine vertragschließende Partei. Soweit in der Klageerwiderung von einer Unterschrift am 10.08.2010 die Rede ist, was die Klägerin zu ihrer Rüge der Unwirksamkeit wegen § 147 Abs. 2 BGB aufgreift, handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler. Die von der Beklagten vorgelegte Kopie der Rahmenvereinbarung enthält keine Hinweise auf eine am 10.08.2010 geleistete Unterschrift. (2) Schon aus der Bezeichnung der vertragsschließenden Parteien im Eingang der von der Beklagten vorgelegten Rahmenvereinbarung ergibt sich, dass die Wohnungsgesellschaft L. mbH, von der der Kläger das in Rede stehende Objekt übernommen hat, Vertragspartei der Rahmenvereinbarung ist und – wie alle Versicherungsnehmer mit Ausnahme der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft H. GmbH – durch die Q. GmbH vertreten worden ist. Das Bestreiten der Vertretungsmacht der Q. für die Versicherungsnehmer sowie der zeichnenden Personen erfolgt ins Blaue hinein. Was der Kläger mit seinem Verweis, der „Versicherungsschein [sei] mit der Wohnungsgesellschaft L. mbH vereinbart“ (Schriftsatz vom 13.05.2024, S. 17, eGA-I 228), rügen will, erschließt sich dem Senat daher nicht. (3) Es verhilft dem Kläger auch nicht zum Erfolg, die Einbeziehung des von ihm übernommenen Objekts in die Rahmenvereinbarung zu bestreiten (S. 18 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 13.05.2024, eGA-I 229). Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten vorgelegten Auszüge aus der EDV die Erstreckung der Rahmenvereinbarung auf das Objekt des Klägers hinreichend belegen. Jedenfalls hätte es dem Kläger oblegen, sich im Hinblick auf etwaige Unklarheiten zu den Bedingungen des übernommenen Versicherungsvertrages (und daher auch zur Geltung der Rahmenvereinbarung insgesamt) auch an die Verkäuferin des von ihm erworbenen Grundstücks zu wenden. Der Kläger hat nicht dargelegt, sich vergeblich bei der Wohnungsgesellschaft L. mbH um Informationen zum übernommenen Versicherungsvertrag bemüht zu haben. (4) Gegen die Geltung der Rahmenvereinbarung spricht auch nicht, dass die Beklagte dem Kläger bei der Übernahme des Objekts lediglich den Versicherungsschein, nicht aber auch die Rahmenvereinbarung überlassen hatte. Denn der Kläger hatte mit E-Mail vom 22.05.2015 (Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.04.2024, eGA-I 199) ausdrücklich nur um Übersendung der Policen gebeten. (5) Dass die Agentin der Beklagten dem Kläger im Zusammenhang mit der Korrespondenz nach dem hier in Rede stehenden Schadenseintritt mit E-Mail vom 16.02.2018 (Anlage K5 zur Klageschrift, eGA-I 23) lediglich die VGB 2008 und die BEW 2008, nicht aber auch die Rahmenvereinbarung übersandte, spricht ebenso wenig gegen die Geltung der Rahmenvereinbarung wie der – ersichtlich in anderem Zusammenhang erfolgte und, wenn man ihn in dem hier diskutierten Sinne verstehen wollte, unzutreffende – Vortrag der Beklagten in einem Vorprozess, der Vertrag mit dem Kläger sei ohne Rahmenvereinbarung fortgesetzt worden. Sollten die Beklagte oder die sie in einem Rechtsstreit vertretenden Anwälte später fehlerhaft nicht von einer Geltung der Rahmenvereinbarung ausgegangen sein, besagt dies nichts für den Inhalt des im Jahr 2015 übergegangenen Vertragsverhältnisses. Dessen Inhalt wurde durch etwaige spätere Fehlinterpretationen nicht verändert. Ohnehin aber hat die Beklagten den fehlerhaften Vortrag im Vorprozess nachvollziehbar damit erklärt, dass die Beklagte sich nach dem Erwerb des Grundstücks durch den an der Rahmenvereinbarung zuvor nicht beteiligten Kläger bemüht habe, den – mit Rahmenvereinbarung – übernommenen Versicherungsvertrag dahin anzupassen, dass die Rahmenvereinbarung künftig nicht mehr gilt, was aber eine Vertragsänderung erforderlich gemacht hätte, die nicht zustande kam. Dem Vortrag der Beklagten im Vorprozess lässt sich daher nichts dafür entnehmen, dass die Beklagte bei Abschluss des Vertrags mit dem Rechtsvorgänger des Klägers nicht von der Geltung der Rahmenvereinbarung ausgegangen wäre. (6) Es ist der Beklagten auch nicht gemäß § 242 BGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich trotz ihres Vortrags im Vorprozess wegen der Versicherungsprämien und mangels späterer Übersendung der Rahmenvereinbarung auf deren Geltung zu berufen. Rechtsmissbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten einer Vertragspartei nur dann, wenn hierdurch bei dem anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung treuwidrig erscheinen lassen (vgl. Grüneberg-Grüneberg, BGB, 83. Auflage 2024, § 242 Rn. 55). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor: Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger vor dem Schadenseintritt auf die fehlende Geltung der Rahmenvereinbarung eingestellt hatte. Bis zur Korrespondenz im Anschluss an den Schadenseintritt hatte er bei der Beklagten lediglich die Police erfragt. Anhaltspunkte dazu, dass er sich Gedanken über den konkreten Inhalt des übernommenen Vertrages gemacht hat, bestehen nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Kläger in schutzwürdiger Weise auf einen umfassenden Versicherungsschutz gerade auch für unbenannte Gefahren eingerichtet hätte. Denn nach den von ihm bis zum Schadenseintritt allein verlangten und von der Beklagten gelieferten Informationen – Versicherungsschein ohne jedweden Hinweis auf ergänzende Versicherungsbedingungen – hätte der Kläger auf eine Allgefahrenversicherung ohne jede Einschränkung selbst bei erheblicher Verletzung von Obliegenheiten vertrauen müssen. Dass ein Versicherer einen solchen Versicherungsschutz gänzlich ohne jedes Bedingungswerk bieten würde, ist lebensfremd und kann von dem im Immobiliengeschäft tätigen Kläger nicht ernsthaft angenommen worden sein. Jedenfalls wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Auch andere besondere Umstände, wegen derer es besonders treuwidrig wäre, dass sich die Beklagte auf die Geltung der Rahmenvereinbarung beruft, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte durch das Leugnen der Rahmenvereinbarung in dem Vorprozess, den die Parteien um vermeintlich ausstehende Prämien führten, keinen Vorteil erlangt. (7) Hiernach hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Versicherungsvertrag einschließlich der einbezogenen Rahmenvereinbarung auf den Kläger übergegangen ist. b) Nach den Regelungen der Rahmenvereinbarung ist das Schadensereignis nicht versichert. aa) Eine bedingungsgemäße Erdsenkung nach Nr. 4.6.4 der Rahmenvereinbarung liegt nicht vor. Erdsenkung ist nach dieser Klausel definiert als eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. (1) Diese Voraussetzungen sind bei einem Schwinden des Bodens durch das von den Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren als Schadensursache ermittelten Phänomen des „Sommerfrosts“ nicht erfüllt. Die Sachverständigen haben ausgeführt, dass bei großer Trockenheit der Boden, in dem das Objekt des Klägers gegründet ist, nachgegeben hat. Hierzu kam es, weil durch das Austrocknen des Bodens die zuvor mit Wasser gefüllten Poren durch das Gewicht des Hauses zusammengedrückt werden konnten. In einem solchen Fall liegt ein Absenken des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen nicht vor (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 02.06.2021, 9 U 248/20, Rn. 8 - juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 18.06.2007, 8 U 2837/06, r + s 2007, 329; OLG Dresden, Urteil vom 26.07.2023, 1 U 520/23, Rn. 20 – juris). Auch wenn nach den Ausführungen der Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren die vor der Austrocknung mit Wasser gefüllten Räume einige Zentimeter groß sein können und deshalb vom Wortsinn her durch die Austrocknung durchaus eine Vielzahl von kleinen „natürlichen Hohlräumen“ entstanden sein mag, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen der Klausel. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei der Lektüre der Klausel erkennen, dass sich für eine bedingungsgemäße Erdsenkung der Erdboden absenken muss, und zwar über natürlichen Hohlräumen. Beim sog. Sommerfrost senkt sich indes nicht der Erdboden über einem darunter befindlichen Hohlraum. „Darunter“ muss sich der Hohlraum vor der Absenkung befinden, weil ansonsten sich der Erdboden nicht „über“ einem Hohlraum absenken kann. Der Boden bleibt – bildlich besprochen – beim sog. „Sommerfrost“ dort, wo er schon immer war. Er ist durch die andere Zusammensetzung nur schrumpfungsfähig und daher weniger tragfähig geworden. (2) Die vom Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 13.05.2024 nach der mündlichen Verhandlung und nun in der Berufungsbegründung vorgebrachten Angriffe gegen die Feststellungen der Sachverständigen zu den Ursachen der Schäden an seinem Gebäude sind nicht zuzulassen. Bis zur mündlichen Verhandlung hatte der Kläger sein Begehren stets mit den im selbständigen Beweisverfahren getroffenen Feststellungen begründet. Der in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2024 gewährte Schriftsatznachlass bezog sich nicht auf die Ursachen der Schäden am Gebäude des Klägers. Schriftsatznachlass war gewährt worden „zur Stellungnahme zu den beiden letzten Schriftsätzen der Gegenseite sowie zu einem etwaigen anderweitig abgeschlossenen Versicherungsvertrag“. In den so angesprochenen Schriftsätzen vom 09.04.2024 und vom 10.04.2024 hatte die Beklagte zum Abschluss der Rahmenvereinbarung und zur Einbeziehung in das das Grundstück des Klägers betreffende Versicherungsverhältnis vorgetragen. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Eintrittspflicht der Beklagten, insbesondere andere Ursachen für den Schadenseintritt als der von den Sachverständigen im selbständigen Verfahren festgestellte „Sommerfrost“, spielten im Rechtsstreit und insbesondere in den soeben zitierten Schriftsätzen der Beklagten und auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2024 keine Rolle. Hierauf bezog sich daher der Schriftsatznachlass nicht. Es gab auch keinen Grund, dem Kläger von Amts wegen Gelegenheit zu geben, zu den Schadensursachen ergänzend oder gar abweichend vorzutragen. Denn für einen natürlichen Hohlraum im Sinne von Nr. 4.6.4 der Rahmenvereinbarung gab und gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere wäre zu erwarten gewesen, dass die Sachverständigen eine solche Ursache bei entsprechenden Anhaltspunkten ermittelt hätten. Die Feststellungen zur Ursächlichkeit des „Sommerfrostes“ im Wege des Ausschlussverfahrens wurden gerade deshalb getroffen, weil die Sachverständigen keine Anhaltspunkte für anderweitige Ursachen für die Rissbildungen finden konnten. Die tatsächlichen Angriffe des Klägers gegen die Feststellungen der Gutachter im selbständigen Beweisverfahren hat das Landgericht daher gemäß § 296a ZPO zu Recht zurückgewiesen. Im Berufungsrechtszug ist der Kläger mit diesem Vorbringen gemäß § 531 Abs. 1 ZPO daher ausgeschlossen. Gründe für eine Zulassung nach § 531 Abs. 2 ZPO sind – wie soeben ausgeführt – nicht gegeben. bb) Versicherungsschutz besteht auch nicht nach Nr. 4.8 der Rahmenvereinbarung wegen einer dort näher definierten unbenannten Gefahr. Denn der geltend gemachte Schaden ist nach Nr. 4.8 (21. Spiegelstrich) der Rahmenvereinbarung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Nach dieser Klausel sind nicht versichert „Schäden durch Reißen, Senken, Schrumpfen oder Dehnen von Gebäuden und Gebäudeteilen einschließlich Hof- und Gehsteigbefestigungen sowie Straßen.“ Die Rissbildung im Keller ist nach dem Vorbringen des Klägers und den Feststellungen der Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren dadurch entstanden, dass sich das Fundament des Hauses wegen des geschrumpften Bodens gesenkt hat. Das Fundament ist ein Teil des Gebäudes. Ohne Erfolg führt die Berufungsbegründung aus, ein „Senken“ nach der Ausschlussklausel liege bei einem plötzlichen Schadenseintritt nicht vor. Das überzeugt schon deshalb nicht, weil die Berufungsbegründung an anderer Stelle – nämlich zur Frage des Eintritts des Versicherungsfalls eine Erdsenkung über einem natürlichen Hohlraum bejahen möchte. Warum der Kläger die Begriffe „Senkung“ und „Senken“ unterschiedlich verstehen möchte, erschließt sich nicht. Die Schäden sind daher vom Versicherungsschutz gegen unbenannte Gefahren im Sinne von Nr. 4.8 der Rahmenvereinbarung ausgeschlossen. c) Der Eintritt eines Versicherungsfalls steht nicht wegen der von der Klägerin mit Schreiben vom 26.01.2018 erklärten Kündigung und der hierzu getroffenen Feststellungen im Vorprozess um vermeintlich ausstehende Prämien fest. In dem Prozess, den die Parteien um vermeintlich ausstehende Prämien führten, ist der Eintritt eines Versicherungsfalls nicht für das hiesige Verfahren bindend festgestellt worden. Das Landgericht Münster hat zwar in jenem Verfahren die Klage des Versicherers auf ausstehende Prämien abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: „Unstreitig erklärte die Klägerin unter dem 26.01.2018 wirksam und fristgemäß die Kündigung des Vertrages (vgl. Anlage B1, Bl. 55 d. A.) nach Eintritt eines Versicherungsfalls vom 23.12.2017, § 92 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG.“ (LG Münster, Urteil vom 21.03.2023, 115 O 74/22, S. 7 unten, Beiakte Bl. 187) Damit ist aber für das hiesige Verfahren das Vorliegen eines zur Leistungspflicht der Beklagten führenden Versicherungsfalls weder rechtskräftig noch sonst mit Bindungswirkung festgestellt. Nach § 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils so weit, als über den erhobenen (prozessualen) Anspruch entschieden ist. Sie beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, das heißt auf die Rechtsfolge, die auf eine Klage oder Widerklage aufgrund eines bestimmten Sachverhalts bei Schluss der mündlichen Verhandlung den Entscheidungssatz bildet. Einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut, werden von der Rechtskraft nicht erfasst (BGH, Urteil vom 09.06.2022, III ZR 24/21, BGHZ 234, 102-125, Rn. 22). Daraus ergibt sich im Streitfall, dass durch das zitierte Urteil des Landgerichts Münster rechtskräftig entschieden ist, dass der hiesigen Beklagten gegen den hiesigen Kläger keine Prämien aus dem Versicherungsvertrag über das hier in Rede stehende Objekt für den dort geltend gemachten Zeitraum 01.07.2019 bis 01 01.2022 zustehen. Die Wirksamkeit der von der Beklagten erklärten Kündigung als Vorfrage und das Vorliegen eines Versicherungsfalls, wie er gemäß § 92 Abs.1 VVG Voraussetzung für die Kündigung war, sind nicht rechtkräftig festgestellt worden. Durch den Vorprozess ist das Vorliegen eines „Versicherungsfalls“ auch nicht in sonstiger Weise mit Bindungswirkung festgestellt. Denn wenn über einen Anspruch aus einem gegenseitigen Vertrag erkannt wird, wird damit nicht rechtskräftig über das Bestehen des Vertragsverhältnisses entschieden (Zöller-Vollkommer, ZPO, 35. Auflage 2024, vor § 322 Rn. 36). Das die Leistungsklage abweisende Sachurteil stellt grundsätzlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann, enthält aber keine präjudiziellen Feststellungen über die Wirksamkeit des Kaufvertrags (BGH, Versäumnisurteil vom 17.02.2023, V ZR 212/21, NJW 2023, 2281 ff., Rn. 15). Hinzu kommt, dass im Vorprozess auch keine tatsächlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls getroffen wurden: Die Beklagte hatte dort nicht in Abrede gestellt, die Kündigung unter Verweis auf einen „Versicherungsfall“ erklärt zu haben. Der Lebenssachverhalt, der möglicherweise nach der objektiven Leistungsbeschreibung im Versicherungsvertrag durch die Risikoübernahme seitens des Versicherers gedeckt gewesen sein könnte (vgl. zu dieser Definition Langheid/Rixecker-Langheid, VVG, 7. Auflage 2022, § 92 Rn. 6), war nicht einmal von den Parteien thematisiert, geschweige denn vom Landgericht festgestellt worden. Die Beklagte hat durch die Erklärung der Kündigung auch nicht etwa bestimmte anspruchsgründende Tatsachen verbindlich anerkannt. So durfte der Kläger die Kündigungserklärung, die keinen konkreten Hinweis in diese Richtung enthält, ersichtlich nicht verstehen. Es ist schließlich auch nicht treuwidrig, dass die Beklagte die Voraussetzungen ihrer Eintrittspflicht bestreitet, obwohl sie mit Schreiben vom 26.01.2018 unter Hinweis auf den Eintritt eines Versicherungsfalls das Vertragsverhältnis kündigte. Denn aus den bereits genannten Gründen (oben I.2. b) bb) (6)) ist widersprüchliches Verhalten nur dann treuwidrig, wenn sich die andere Vertragspartei in schutzwürdiger Weise auf das Verhalten eingerichtet hat oder sonstige erhebliche Gründe für die Treuwidrigkeit sprechen. Das ist aus den gezeigten Gründen nicht der Fall. 3. Die Beklagte ist auch nicht wegen einer schuldhaften Verletzung ihrer Beratungspflicht oder einer anderen Vertragspflicht nach den Grundsätzen der sog. Quasideckung verpflichtet, dem Grunde nach für das in Rede stehende Schadensereignis einzustehen. Aus den bereits genannten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger bis zum Schadensereignis im Dezember 2017 auf das Bestehen eines bestimmten Umfangs des Versicherungsschutzes eingestellt hatte. Schon gar keine Anhaltspunkte bestehen dafür, die die Beklagte einen konkreten Beratungsbedarf des Klägers im Hinblick auf den Umfang des übernommenen Schutzes aus der Gebäudeversicherung hatte. Denn der Kläger teilte der Beklagten mit E-Mail vom 12.05.2015 mit, dass er mehrere Immobilien übernommen hatte, und bat lediglich um Übersendung der Policen und Mitteilung etwaiger Schäden in den vergangenen fünf Jahren. Hieraus musste die Beklagte nicht ablesen, dass der Kläger an weiteren Informationen über den Inhalt der übernommenen Versicherungsverträge interessiert war. Denn der Erwerber eines Grundstücks kann die Informationen zum bestehenden Gebäudeversicherungsschutz auch vom Veräußerer erlangen. Außerdem durfte die Beklagte angesichts der angezeigten Übernahme gleich mehrerer Mietobjekte davon ausgehen, es mit einem im Immobiliengeschäft gewandten Versicherungsnehmer zu tun zu haben. Die Beklagte hat den Kläger damit nicht unzureichend über die Bedingungen des übernommenen Vertrages unterrichtet. Sie hatte auch keinen Anlass, den Kläger im Hinblick auf einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz zu beraten. Dass die Beklagte nach Schadenseintritt dem Kläger fehlerhaft nicht die Rahmenvereinbarung überließ, begründet keinen schadensersatzrechtlichen Deckungsanspruch. Denn die unzureichenden Informationen, die der Kläger durch die unterbliebene Übersendung der Rahmenvereinbarung erhielt, sind für die Ersatzpflicht nicht ursächlich geworden. In Kenntnis der sich aus der Rahmenvereinbarung ergebenden Bedingungen hätte sich zwar der Kläger nach seinem Vorbringen um einen besseren Versicherungsschutz bemühen können. Nach Eintritt des Schadens war dieser aber nicht mehr versicherbar. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.