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Urteil

26 U 136/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:1217.26U136.23.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juni 2023 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das zuvor genannte Urteil abgeändert. Die Beklagten haben an die Klägerin statt eines titulierten Verdienstausfalls von 74.246,59 € einen Betrag von 27.107,77 € zu zahlen.

Im Übrigen bleibt und wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin zu 82 % und die Beklagten zu 18 %. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 93 % und den Beklagten zu 7 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juni 2023 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das zuvor genannte Urteil abgeändert. Die Beklagten haben an die Klägerin statt eines titulierten Verdienstausfalls von 74.246,59 € einen Betrag von 27.107,77 € zu zahlen. Im Übrigen bleibt und wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin zu 82 % und die Beklagten zu 18 %. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 93 % und den Beklagten zu 7 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Anmerkung der Redaktion: "Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der BGH - Az. VI ZR 24/25 - das Urteil I-26 U 136 vom 17.12.2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz von Haushaltsführungs- und Mehrbedarfsschaden sowie Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen." Gründe: I. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 00.04.2008 auf der LN01 in Q.. Die am 00.00.1950 geborene Klägerin war im Unfallzeitpunkt Fahrerin des Pkw F. und der Beklagte zu 1) war Fahrer des Pkw H., welcher im Unfallzeitpunkt bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Die Klägerin befand sich auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle. Die alleinige Haftung der Beklagten für die der Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls entstandenen Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Klägerin erlitt durch den streitgegenständlichen Unfall folgende Verletzungen:  Fraktur BWK XI,  Fraktur LWK I (instabiler Bruch des 1. Lendenwirbels),  Fraktur LWK IV (Bruch des 4. Lendenwirbels),  Thoraxprellung beidseits,  Zerrung der Halswirbelsäule,  Druckschmerz über Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule,  Druckschmerz über dem Brustbein,  Bewegungsunfähigkeit bis November 2008. Sie wurde nach dem Unfall auf die Intensivstation verbracht, es bestand wegen der erlittenen Verletzungen Lebensgefahr. Vom 00.04.2008 bis zum 20.05.2008 wurde die Klägerin im Kreiskrankenhaus Q. stationär behandelt und es erfolgten zwei operative Eingriffe, nämlich eine Kyphoplastie (minimal-invasives Verfahren zur Therapie von Wirbelfrakturen der mittleren und unteren Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule) des 11. BWK sowie des 4. LWK und eine einseitige torso-ventrale Spondylodese (Einbringung von Knochengewebe) BWK XII bis LWK II mit dorsalem Fixateur interne sowie autogenem ventralen Beckenkammblock und Fixateur interne sowie autogener Spongiosa Plastikentnahme vom linken Beckenkamm vorn. Auf den Inhalt der ärztlichen Berichte des Klinikums Q. vom 25.05.2008, Bl. 86 d.A., sowie vom 02.10.2009, Bl. 96 d.A., wird Bezug genommen. Vom 26.03.2009 bis zum 23.04.2009 sowie vom 07.10.2009 bis zum 28.10.2010 führte die Klägerin stationäre Reha-Maßnahmen in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik („BG Unfallklinik“) K. durch. Der weitere Umfang der unfallursächlichen Verletzungsfolgen sowie die Höhe der begehrten Ansprüche ist zwischen den Parteien streitig. Durch den Sachverständigen E. wurde im Auftrag des Sozialgerichts Dortmund ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 30.09.2013 erstellt. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 239 ff. d.A. Bezug genommen. Durch den Sachverständigen R. wurde im Auftrag des Sozialgerichts Dortmund ein orthopädisches Gutachten vom 28.09.2012 erstellt. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf BI. 273 ff. d.A. Bezug genommen. Durch den Sachverständigen T. wurde ein orthopädisch und unfallchirurgisches Gutachten vom 09.05.2011 erstellt. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf BI. 263 ff. d.A. Bezug genommen. Die Klägerin erreichte das Renteneintrittsalter am 01.08.2015. Im Jahr 2008 erhielt sie Verletztengeldzahlungen i.H.v. 5.153,40 € und im Jahr 2009 i.H.v. 17.163,18 €. Die Klägerin erhielt ALG I-Zahlungen im Jahr 2009 i.H.v. 2.713,75 €, im Jahr 2010 i.H.v. 15.030 € und im Jahr 2011 i.H.v. 12.316,25 €. Der Beklagte zu 2) leistete Zahlungen auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin i.H.v. insgesamt 40.000 € und zahlte ferner auf einen Verdienstausfallschaden von November 2009 bis September 2012 einen Betrag in Höhe von 14.144,94 € sowie auf einen Verdienstausfallschaden von Oktober 2012 bis Mai 2014 einen Betrag in Höhe von 23.000 €. Auf den Inhalt der Abrechnungsschreiben vom 18.09.2012, BI. 788 d.A., und vom 06.06.2014, BI. 786 d.A., wird Bezug genommen. Insgesamt zahlte der Beklagte zu 2) auf den Verdienstausfallschaden einen Betrag in Höhe von 42.273,77 € und auf den Haushaltsführungsschaden der Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.500 €. Die Klägerin hat behauptet, sie leide unfallbedingt an erheblichen Beweglichkeitseinschränkungen. Sie könne sich nicht bücken und sei bis Ende 2008 auf ein Stützkorsett angewiesen gewesen. Sie könne sich nicht selbstständig Schuhe und Socken anziehen und sich nicht im unteren Körperbereich selbst waschen. Sie leide ferner unter deutlichen Einschränkungen der Hebe- und Haltefunktion. Einseitige statische Belastungen und langes Stehen seien nicht möglich. Sitzen strenge sie erheblich an. Es bestünden unfallbedingt eine halbseitige neurologische Störung sowie psychische Beeinträchtigungen. Aufgrund der teilweisen Versteifung der Wirbelsäule sei die gesamte Beweglichkeit der Wirbelsäule nicht mehr gegeben, dies führe zu einer zunehmenden körperlichen Fehlhaltung. Auf der linken Körperseite seien durch den streitgegenständlichen Unfall Nerven geschädigt. Sie leide an Schmerzen, hinsichtlich der unfallbedingten Narbenbildung. Unfallbedingt träten vermehrt Ängste auf, insbesondere habe sie Angst, sich ans Steuer eines Autos zu setzen. Sie leide unfallbedingt ferner unter Schlafstörungen sowie unter einem kleinschrittigen und unsicheren Gangbild. Es bestehe unfallbedingt weiterhin ein paravertebraler Muskelhartspann. Ihre Lunge sei infolge der Versteifung der Wirbelsäule beeinträchtigt. Sie könne ihr Hobby, die Herstellung von Tierskulpturen, nicht mehr ausüben. Joggen, Federballspielen und Wandern sei unfallbedingt nicht mehr möglich. Beim Ein- und Aussteigen aus einem PKW habe sie unfallbedingt Schwierigkeiten. Ihr psychischer Zustand habe sich unfallbedingt seit 2010 verschlechtert. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, aufgrund der Unfallfolgen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 200.000 € angemessen. Weiter hat sie behauptet, aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls sei sie bis zu ihrem Renteneintritt vollständig arbeitsunfähig gewesen. Sie habe vor dem Unfall ein monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 2.043,52 € netto inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld bezogen. Seit dem Unfall könne sie keine Hausarbeiten mehr durchführen, die ein Strecken, ein Bücken und ein Heben ihrer Arme nach oben erfordern. Sie könne nicht mehr Fenster putzen, nur teilweise Staubsaugen, keine Wäsche heben, keine Betten machen, keine Duschkabine putzen, keine Einkäufe tragen. Vor dem Unfall habe sie sich etwa hälftig mit ihrem Ehemann die Tätigkeiten der Haushaltsführung geteilt. Ihr hätten dabei die Reinigung des Hauses, das Kochen, das Wäsche waschen, das Waschen von zwei Fahrzeugen und die Verrichtung der Einkäufe oblegen. Die Aufstellung der Haushaltsführung in einem detailgetreuen Maßstab sei ihr jedoch nach neun Jahren nicht mehr möglich. Es seien 31,3 Stunden Hausarbeit pro Woche erforderlich gewesen. Sie hat gemeint, ihr stehe ein Mehrbedarfsschaden zu, da sie nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bei jeder Körperbewegung habe unterstützt werden müssen und pflegebedürftig gewesen sei. Insoweit habe ihr Ehemann ihr selbst bei gewöhnlichen, täglichen wie persönlichen Verrichtungen Hilfe leisten müssen. Insbesondere sei sie darauf angewiesen gewesen, zu Besuchen ihrer Mutter oder anderen Dingen gefahren zu werden. Zudem stehe ihr ein Rentenminderungsschaden zu. Infolgedessen, dass ab dem 31.05.2014 keine Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr gezahlt worden sei, fehle eine entsprechende Renteneinzahlung, was zu einer Verkürzung des bestehenden Rentenanspruchs geführt habe. Insoweit sei davon auszugehen, dass die fehlenden Beitragsleistungen von monatlich 200 € zu einer Rentenverkürzung geführt hätten. Weiter hat die Klägerin behauptet, die unfallbedingten Verletzungen seien derart schwerwiegend, dass es nicht zu einer Heilung kommen werde. Es sei zu erwarten, dass sich eine Arthrose oder andere Erkrankungen infolge der körperlichen Bewegungseinschränkungen einstellen könnten. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, ein Schmerzensgeldanspruch bestehe lediglich in Höhe von 40.000 €. Sie haben behauptet, die Klägerin könne leichte Einkäufe noch tragen; sie könne auch noch wandern. Unfallunabhängig bestehe eine Osteochondrose sowie eine Spondylarthrose im lumbosakralen Übergangssegment. Zudem würden erhebliche funktionelle Überlagerungen der Beschwerden auf der Basis einer dysfunktionalen Grundeinstellung mit somatoformen Beschwerden und wiederholten depressiven Verstimmungen vorliegen. Die Klägerin sei schon vor dem Unfall in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Die Klägerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar gewesen. Sie hätte auch ohne den Unfall nicht bis zum regulären Renteneintrittsalter gearbeitet, aufgrund von psychischen und körperlichen Vorerkrankungen, bei denen auch von Mobbing am Arbeitsplatz berichtet worden sei. Im Rahmen der Berechnung des Verdienstausfallschadens seien ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 150 € anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Auch im Jahr 2010 habe die Klägerin Verletztenrente bezogen. Ab Oktober 2011 habe sie ALG II bezogen. Die Klägerin habe zwar keine Erwerbsminderungsrente beantragt, ein Forderungsübergang finde aber auch dann statt, wenn die Klägerin keinen Antrag stelle. Hinsichtlich eines etwaigen Rentenminderungsschadens sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten der Sachverständigen D., A. und I.. Hierauf gestützt hat es - unter Abweisung der Klage im Übrigen - die Beklagten in der Hauptsache als Gesamtschuldner zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes i.H.v. 30.000 € und eines unfallbedingten Verdienstausfalls i.H.v. 74.246,59 € verurteiltet und die weitere Ersatzpflicht für zukünftig entstehende materielle und nicht vorhersehbare immateriellen Schäden festgestellt. Der Beklagte zu 1) hafte gem. §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG, sowie gem. § 823 Abs. 1 BGB und der Beklagte zu 2) gem. §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG, 1 PfIVG. Die Parteien stritten lediglich über die haftungsausfüllende Kausalität und zur Schadenshöhe. Der Klägerin stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung eines restlichen Schmerzensgelds gem. § 253 BGB in Höhe von 30.000 € zu. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen. Ausgangspunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes seien die erlittenen Unfallverletzungen. Unstreitig habe die Klägerin durch den Unfall folgende Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen erlitten: Fraktur BWK XI, Fraktur LWK I (instabiler Bruch des 1. Lendenwirbels), Fraktur LWK IV (Bruch des 4. Lendenwirbels), Thoraxprellung beidseits, Zerrung der Halswirbelsäule, Druckschmerz über Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Druckschmerz über dem Brustbein, Bewegungsunfähigkeit bis November 2008. Auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen D. vom 13.01.2018 leide die Klägerin unfallbedingt zudem an folgenden Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen: Sie sei auf Dauer nicht in der Lage sich zu bücken. Bis Ende 2008/ Anfang 2009 habe sie ein Stützkorsett tragen müssen. Sie könne aufgrund der unfallbedingt notwendigen OP sich nicht selbstständig Schuhe und Socken anziehen und sich auch nicht im unteren Körperbereich selbst waschen. Sie könne aufgrund der unfallbedingten Wirbelsäulenverletzung nichts mehr vom Boden aufheben und auch keine schweren Gegenstände über 5 kg länger halten. Aufgrund der unfallbedingten Schädigung der Wirbelsäule sollte ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zur Linderung der Schmerzen im Bewegungsmuster eingebaut werden. Langes Sitzen ohne Pausen sollte vermieden werden. Es sei nachvollziehbar, dass Sitzen die Klägerin erheblich anstrenge. Es bestehe ein kleinschrittiges und sehr vorsichtiges Gangbild. Sie habe Probleme beim Ein- und Aussteigen aus dem PKW. Es bestehe eine halbseitige neurologische Störung; und zwar bestünden Störungen der Gefühlswahrnehmung linksseitig vom Rippenbogen ventral bis in den proximalen Oberschenkel. Eine eigenständige Versorgung ihres Haushaltes sei nicht mehr möglich. Im Bereich des BWS-LWS Übergangs liege eine reizlose Narbe dorsal in Projektion der Wirbelkörpermitte vor, ca. 20 cm lang. Außerdem liege eine weitere Narbe linksseitig schräg verlaufend unterhalb des Rippenbogens, ca. 21 cm lang, vor. Beide Narben seien auf Berührung schmerzempfindlich. Die Entnahme eines Beckenkammspans links habe zu einer ca. 14 cm langen Narbe geführt. Linksseitig vom Rippenbogen ventral (linker Mittel- bis Unterbauch) bis in den proximalen Oberschenkel, auch in die linke Leistenregion ziehend, bestünden Störungen der Gefühlswahrnehmung. Entlang der Brust- und Lendenwirbelsäule bestehe ein paravertebraler Muskelhartspann. Das Hobby Herstellung von Tierskulpturen könne sie unfallbedingt nicht mehr ausüben. Wandern, Joggen und Federball spielen seien unfallbedingt ebenfalls nicht mehr möglich. Die Klägerin könne keine Einkäufe mehr selbst tragen. Aufgrund der Versteifung der Wirbelsäule auch über einen ventralen Zugang im Bereich des Rippenbogens und durch das entsprechende Narbengewebe sei das Auf- und Absenken der Rippen erschwert und damit verbunden sei ebenfalls die Ein- und Ausatmung erschwert. Durch die Spondylodese TH12 bis zum 2. LWK sei es zu einer massiven Beeinträchtigung des Bewegungsumfangs der Brust- und Lendenwirbelsäule gekommen. Nach vorne Beugen sei so gut wie gar nicht mehr möglich, Rotationsbewegungen seien kaum noch möglich, auch die Seitneigung der Wirbelsäule sei erheblich eingeschränkt. Die mit der unfallbedingt notwendigen Operation verbundene Minderung des Bewegungsausmaßes verbunden mit dem paravertebralen Muskelhartspann führe dazu, dass die Klägerin zunehmend eine körperliche Fehlhaltung einnehme. Die Klägerin habe unfallbedingt einen Dauerschaden erlitten. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zudem die Dauer und den Umfang der ärztlichen Behandlung der Klägerin mit zwei schweren Operationen berücksichtigt, ebenso wie die beiden unfallbedingt erforderlichen Reha-Aufenthalte von jeweils ca. vier Wochen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin seit dem 22.12.2016 wieder in der Lage gewesen sei, Auto zu fahren. Zu berücksichtigen sei ferner der Umstand, dass die Klägerin ab dem streitgegenständlichen Unfall bis zu ihrem Renteneintritt am 01.08.2015 erwerbsunfähig gewesen sei. Der Sachverständige A. habe festgestellt, dass mehr dafür als dagegen spreche, dass die Klägerin ab dem Unfall bis zum 01.08.2015 nicht mehr in der Lage war, sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Dem stehe nicht entgegen, dass der Sachverständige zu dieser Feststellung aufgrund der Aktenlage gelangt sei, da im Begutachtungszeitpunkt 2022 der streitgegenständliche Unfall bereits ca. 14 Jahre zurückgelegen habe. Folgende zutreffende Anknüpfungstatschen habe der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung berücksichtigt:  Oktober 2008: Feststellung der BG-Klinik K., dass die Klägerin zur Haushaltsführung nicht in der Lage gewesen sei,  Februar 2009: Feststellung des Krankenhauses in Q., dass die Klägerin eine Haushaltshilfe benötige,  April 2009: Feststellung der BG-Klinik K., dass weitere Arbeitsunfähigkeit bestehe,  Oktober 2009: Rentengutachten, MDE 40 %,  Juli 2010: Befund vom Klinikum Q., wonach eine starke Einschränkung bestanden habe,  2012: Befund BG, Rente auf unbestimmte Zeit genehmigt,  2013: Klinikum Q.: keine Änderungen bei den Feststellungen. Die Befundberichte seien für den Sachverständigen plausibel gewesen. Zwar könne man im Allgemeinen sagen, dass eine Rehabilitationsphase nach den Verletzungen und Operationen bei der Klägerin etwa ein Jahr dauere, aber dennoch sei es möglich, dass nach der Rehabilitationsphase Beschwerden verbleiben, welche eine Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich machten. Die konkreten Unfallfolgen, welche zu einer Erwerbsunfähigkeit der Klägerin geführt haben, seien nach den Feststellungen des Sachverständigen zunächst die Versteifung der Wirbelkörper BWK 12 bis LWK 2, mit entnommenem Knochenkeil aus dem Becken zur Auffüllung des Defekts, sowie das Auffüllen der Wirbelkörper BWK 11 und LWK 4 mit einem Kunstharzgemisch. Weiterhin seien es die funktionellen Folgen, nämlich die Bewegungseinschränkung als Folge der Versteifung. Der Sachverständige habe festgestellt, dass dadurch eine statische Belastung in dem normalen Umfang beim Stehen oder Sitzen nicht mehr möglich gewesen sei. Die Verläufe nach einer solchen Operation seien sehr unterschiedlich. Bei der Klägerin sei auch das fortgeschrittene Alter im Zeitpunkt des Unfalls zu berücksichtigen gewesen, welches auch eher dafür spreche, dass man nicht wieder arbeitsfähig wird. Auch die Unfallfolge der neurologisch beschriebenen Lähmungserscheinungen mit Sensibilitätsstörungen linksseitig sei zu beachten gewesen. Der Sachverständige habe festgestellt, es sei glaubhaft und entspreche dem für die bei der Klägerin vorliegenden Verletzungen normalen Verlauf, dass die Beschwerden erst besser werden und dann im Laufe der Zeit zunehmen; ein natürlicher Degenerationsvorgang werde dadurch beschleunigt. Die Beschwerdezunahme sei individuell verschiedenen. Im Durchschnitt sei es aber so, dass mehr Patienten wiederkommen bei denen wiederum Beschwerden aufgetreten sind, als dass Patienten nie wieder zum Arzt kommen. Die im Rentengutachten genannte MDE von 40 % bedeute nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht, dass jemand nicht mehr arbeiten könne. Es könne sogar sein, dass jemand mit einer MDE von 70 % noch arbeiten könne. Mit der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit habe der Grad der MDE nichts zu tun. Bei der Frage nach der Arbeitsfähigkeit sei er auf die Befunde der Kollegen angewiesen gewesen, deren Einschätzung er dann auch zugrunde gelegt habe. Angaben der Klägerin im Rahmen des Untersuchungsgesprächs habe er seiner Einschätzung nicht zugrunde gelegt, er habe sich vielmehr an die Aktenlage gehalten und die dort verzeichneten Befunde. Der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin sei hingegen der Nachweis konkreter unfallbedingter psychischer Beeinträchtigungen nicht gelungen. Der Sachverständige I. habe festgestellt, dass Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) aufgrund des Unfalls nicht vorlägen und auch nicht vorgelegen hätten. Das erstmalige Auftreten einer PTBS fünf Jahre nach dem Unfall sei unwahrscheinlich, da die Symptome einer PTBS derart ausgeprägt und störend seien, dass sie von den Patienten nicht ignoriert werden könnten, und dass die Patienten daher in der Regel einen Arzt aufsuchen. Bei der Klägerin sei nicht festzustellen, dass sie eine ärztliche Behandlung verweigern würde. In dem Gutachten von E. aus dem Jahr 2013 seien zudem keinerlei Symptome genannt, die für das Vorliegen einer PTBS sprechen würden. Eine Verschlechterung des psychischen Zustandes der Klägerin seit 2010 habe der Sachverständige nicht feststellen können. Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung der Klägerin durch die Behandlung nach dem Unfall habe er ebenfalls nicht feststellen können. Zwar habe es bei der Klägerin psychische Auffälligkeiten in der Art gegeben habe, dass der Affekt stark wechselnd gewesen sei und der BSI-Test eine stark erhöhte psychische Gesamtbelastung aufgewiesen habe. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass die affektiven Stimmungsschwankungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall gestanden hätten. Es sei nachvollziehbar, dass unfallbedingt eine Belastung mit ängstlichen Beschwerden vorgelegen habe. Diese Ängste seien aber nicht belegbar und eine Diagnosestellung sei nicht möglich. Der Sachverständige habe ferner keine unfallbedingten Schlafstörungen feststellen können. Zwar sei gestörter Schlaf bei der Klägerin durch die unfallbedingten Bewegungseinschränkungen möglicherweise vorhanden, aber nicht objektiv feststellbar. Der Sachverständige habe zudem Zweifel an der Intensität der Schmerzen geäußert, da die Klägerin bei Untersuchung entspannt auf dem Stuhl habe sitzen können und keine Schmerzmittel einnehme. Der Sachverständige habe bei seiner Begutachtung insbesondere das neurologisch-psychiatrisches Gutachten des E. vom 30.09.2013 berücksichtigt. Auf Grundlage dieser Feststellungen sei - unter Berücksichtigung vergleichbarer Entscheidungen - insgesamt ein Schmerzensgeld von 70.000 € (noch 30.000 €) angemessen. Der Klägerin stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner - ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen A. - ferner ein Anspruch auf Zahlung eines restlichen Verdienstausfallschadens i.H.v. 74.227,59 € zu. Die Klägerin sei von dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall bis zum Zeitpunkt ihres Renteneintritts am 01.08.2015 arbeitsunfähig gewesen. Für die Berechnung des Verdienstausfallschadens seien die vor dem Unfallereignis erzielten durchschnittlichen monatlichen Netto-Einnahmen anhand des Normalverlaufs einer beruflichen Entwicklung zugrunde zu legen. Lediglich komme ein im Einzelfall gemäß § 287 ZPO zu schätzender Abzug ersparter berufsbedingter Aufwendungen in Betracht. Die Klägerin habe vorgetragen, dass ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von April 2007 bis März 2008 inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld 2.043,52 € betragen habe, und dass dieses monatliche Nettoeinkommen bis zum Renteneintritt fortzusetzen gewesen wäre. Die Klägerin habe sich aber ersparte berufsbedingte Aufwendungen anrechnen zu lassen. Soweit die Klägerin vortrage, sie habe keine berufsbedingten Aufwendungen, insbesondere Fahrtkosten gehabt, sei im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO ein Abzug ersparter berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von 5 % des monatlichen Nettoeinkommens vorzunehmen, insbesondere da die Klägerin sich mit ihrem PKW auf dem Weg zur Arbeit befunden habe, als sich der streitgegenständliche Unfall ereignete, sodass davon auszugehen sei, dass ihr berufsbedingte Fahrtkosten entstanden seien. Die Klägerin habe Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens in der Zeit bis zum 01.08.2015 in Höhe von 116.520,36 €. Wegen der konkreteren Berechnung werde auf die Tabelle S. 13/14 des Urteils Bezug genommen. Weitere als die dort genannten Abzüge seien nicht vorzunehmen. Insbesondere behaupte die Klägerin, keine weiteren Zahlungen (Verletztenrente, ALG Il) erhalten zu haben. Weitere Anhaltspunkte für entsprechende Zahlungen an die Klägerin hätten die Beklagten nicht vorgebracht. Abzüglich unstreitig durch den Beklagten zu 2) erfolgter Zahlungen auf den Verdienstausfallschaden i.H.v. 116.520,36 € ergebe sich ein restlicher Anspruch in Höhe von 74.246,59 €. Ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens stehe der Klägerin nicht zu. Auch auf gerichtliche Hinweise habe die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens nach §§ 249 Abs. 2 S. 1, 843 Abs. 1 BGB nicht hinreichend dargelegt, insbesondere bereits nicht vorgetragen, ob eine Haushaltshilfe als Ersatzkraft eingestellt wurde. Die Klägerin trage vor, sie könne sich nicht mehr strecken, ihre Arme nicht mehr hochheben. Sie könne daher keine Fenster putzen und nur teilweise staubsaugen. Sie könne Wäsche nicht mehr aus der Waschmaschine herausheben und raustragen, keine Betten mehr machen, Duschkabinen nicht reinigen, nicht über hohe Schränke putzen. Ihr sei alles unmöglich, das mit Strecken und Bücken zu tun hat. Zwar trage sie mit Schriftsatz vom 27.06.2017 die behaupteten Tätigkeiten detaillierter vor, jedoch nicht, in welchem konkreten zeitlichen Umfang sie die Tätigkeiten wahrgenommen habe. Vielmehr räume sie selbst ein, die Aufstellung der Haushaltsführung in einem detailgetreuen Maßstab sei ihr nach so langer Zeit nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf Zahlung eines Mehrbedarfsschadens bestehe nicht. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe die Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt, da sie ihr Vorbringen auf die rein punktuelle Aufzählung verschiedener Bedürfnisse beschränkt habe. Sie lege nicht konkret dar, für welchen Zeitraum welche pflegerischen Hilfen erbracht worden sind und, ob sie für pflegerische Tätigkeiten bereits Zahlungen Dritter, beispielsweise der Pflegeversicherung, erhalte oder zeitweise erhalten habe. Sofern die Klägerin vorbringe, dass ihr Ehemann sie zur Pflege ihrer Mutter habe fahren müssen, und dass er während der Zeit, in der sie das Korsett trug, 24 Stunden Bereitschaft gehabt habe, lege sie keinen konkreten Mehrbedarf, keine konkret entstandenen Kosten, dar. Ein Anspruch auf Ersatz eines Rentenverkürzungsschadens stehe der Klägerin nicht zu. Dieser habe bereits wegen § 119 SGB X nicht entstehen können. Das BSG habe mit Urteil vom 13.12.2017 (Az. B 13 R 13/17) entschieden, dass eine Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente nach § 77 Il S. 1 Nr. 2 a) SGB VI nicht gerechtfertigt sei, wenn in einem Haftpflichtschadensfall der Rentenversicherungsträger durch Erstattung der jeweiligen Rentenzahlungen und Zahlung der entgangenen Pflichtbeiträge nach §§ 116, 119 SGB X so gestellt werde, als habe der Versicherte diese Rente nicht vorzeitig in Anspruch genommen, § 77 III S. 1 Nr. 1 SGB VI. So liege der Fall hier. In diesen Fällen könne eine Rentenlücke mithin nicht entstehen. Die Klägerin habe Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche zukünftig entstehenden materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden der Klägerin zu zahlen, die sich aus der Körperverletzung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall ergeben, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Der Sachverständige D. habe festgestellt, dass der Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls ein Dauerschaden entstanden sei. Es sei daher zu erwarten, dass der Klägerin weitere materielle Schäden wie etwa weitere Heilbehandlungskosten entstehen werden. Die derzeit absehbaren Dauerfolgen seien bei der Bemessung des Schmerzensgeldes bereits berücksichtigt. Die Klägerin habe Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus dem Gegenstandswert der berechtigten Forderung von bis zu 110.000 €. Hiergegen richten sich die Berufungen der Parteien. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren - soweit das Landgericht ihrer Klage nicht bereits teilweise stattgegeben hat - darüber hinaus teilweise weiter. Der Rentenschaden wird nicht mehr verfolgt, der Haushalsführungsschaden und der Verdienstausfall nicht mehr in voller Höhe. Hinsichtlich des künftigen Mehrbedarfsschaden wird nunmehr ein Betrag i.H.v. 1.044 € begehrt. Das Schmerzensgeld sei mit insgesamt 70.000 € zu niedrig bemessen. Zwar habe das Landgericht die Verletzungen und Verletzungsfolgen im Wesentlichen korrekt zusammengefasst, darüber hinaus hätten allerdings noch weitere ausschließlich unfallbedingte Umstände berücksichtigen müssen:  GdB von 80 mit den Merkzeichen B und G,  Fußheber- und Fußsenkerschwäche 3/5 links,  Einstellung des Sexuallebens,  absehbare Erweiterung der bestehenden Versteifung BWK 12 bis LWK 2 um die über und unter der Versteifung liegenden Wirbelsäulensegmente durch deren stärkere Belastung und den beschleunigten Degenerationsvorgang. Diese Umstände habe das Landgericht außer Acht gelassen. Insbesondere müsse die absehbare Erweiterung der bestehenden Versteifung zwingend zu einer deutlichen Erhöhung des Schmerzensgeldes führen. Diese Entwicklung sei im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung absehbar und daher bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen. Mit dieser absehbaren Entwicklung sei zumindest eine weitere Operation mit sich anschließender Reha-Maßnahme und einer noch umfassenderen Bewegungseinschränkung als ohnehin bereits gegeben verbunden. Weiter sei die Würdigung des Landgerichts, die Klägerin habe unfallbedingte psychische Beeinträchtigungen – nach dem Beweismaßstab des § 287 ZPO – nicht nachgewiesen unzutreffend. Die Klägerin habe sich unfallbedingt seit 2009 in nervenärztlicher Behandlung aufgrund einer depressiven Entwicklung und multiplen Ängsten befunden. Dies habe der Sachverständige E. bereits festgestellt. Weiter habe der Sachverständige I. festgestellt, es sei insgesamt wahrscheinlich, dass es durch den schweren Verkehrsunfall und die erheblichen körperlichen Verletzungen der Klägerin zu psychischen Beschwerden gekommen sei. Das gelte ebenfalls für den Umstand, dass die Klägerin in der Zeit nach dem Unfall Angst gehabt habe, selbst Auto zu fahren. Das gleiche gelte für Schlafstörungen durch die unfallbedingten Bewegungseinschränkungen; auch diese habe der Sachverständige I. ebenso festgestellt wie die geschilderten weiteren Angstzustände im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Schadenregulierung und dem gerichtlichen Verfahren; diese Angstzustände wären ohne den schweren Verkehrsunfall und die erheblichen körperlichen Verletzungen der Klägerin nicht aufgetreten. Dass (vermeintlich) keine Symptome bezüglich einer posttraumatischen Belastungsstörung gegeben waren, sei dabei irrelevant. Denn das Vorhandensein unfallbedingter psychischer Beschwerden sei nach obigen Ausführungen durch E. und I. bestätigt. Damit habe die Klägerin den Nachweis unfallbedingter psychischer Beschwerden sehr wohl erbracht. Die psychischen Beschwerden aufgrund einer Mobbing-Situation am Arbeitsplatz, die die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen I. geschildert habe, seien spätestens seit 2006 nicht mehr vorhanden gewesen. Weiter sei das verzögerte Regulierungsverhalten der Beklagten zu berücksichtigen. Die Beklagten hätten bis Juni 2014 lediglich einen (frei verrechenbaren) Vorschuss von nur 21.500 € gezahlt und erst im Schreiben vom 06.06.2014 – über 6 Jahre nach dem Unfall – angekündigt, ein Schmerzensgeld von insgesamt 40.000 € zahlen zu wollen. Schließlich seien die vom Landgericht herangezogenen Entscheidungen auf den vorliegenden Fall entweder nicht übertragbar oder schlicht zu alt. Zudem habe das Landgericht die in den letzten Jahren bestehende Tendenz nicht berücksichtigt, höhere Schmerzensgelder zuzusprechen. Daher sei ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 130.000 € angemessen und erforderlich. Weiter habe das Landgericht den Verdienstausfallschaden mit 74.227,59 € zu gering ermittelt. Das Landgericht meine, die Klägerin habe vorgetragen, ihr in dem Zeitraum von April 2007 bis März 2008 erzieltes durchschnittliches Nettoeinkommen sei bis zum Renteneintritt fortzusetzen gewesen. Das treffe nicht zu. Vielmehr sei bereits in der Klageschrift darauf hingewiesen worden, dass der Verdienstausfallschaden anhand der dort dargestellten und durch die Bestätigungen des damaligen Arbeitgebers belegten fiktiven Lohnerhöhungen zu ermitteln sei. Darüber hinaus sei das durchschnittliche Nettoeinkommen für den Zeitraum von April 2007 bis einschließlich März 2008 in der Klageschrift mit monatlich 2.083,52 € korrekt ermittelt worden. Der Betrag von 2.043,52 € sei rechnerisch unzutreffend. Daher ergebe sich für das Jahr 2008 nicht nur ein Verdienstausfallschaden i.H.v. 10.377,35 €. Vielmehr sei er wie folgt zu ermitteln: 8 × 2.083,52 € = 16.668,16 €; abzgl. 5 % berufsbedingte Aufwendungen = 833,41 €, mithin verblieben 15.834,75 €; werde ein Regress bezüglich des von der BG über die Krankenkasse gezahlten Verletztengeldes unterstellt, sei der Betrag von 5.153,40 € abzuziehen. Es verbleibe dann ein Verdienstausfallschaden i.H.v. 10.681,35 €, damit ein restlicher Verdienstausfallschaden i.H.v. 304 € für das Jahr 2008. Unter Berücksichtigung der Darlegungen zu den Lohnerhöhungen ergebe sich für die Jahre 2009 bis 2015 folgende Aufstellung unter Anwendung der gängigen Netto-Brutto-Lohnrechner ausgehend von den Parametern aus der Abrechnung Januar bis März 2008 (Steuerklasse 3, kinderlos, verheiratet, keine Kirchensteuer): Jahr brutto netto monatsanteilig 2009 38.451,76 26.557,82 2.213,15 2010 38.537,44 26.996,60 2.249,72 2011 38.537,44 26.914,19 2.242,85 2012 40.040,67 27.851,40 2.320,95 2013 40.705,74 28.424,79 2.368,73 2014 41.820,96 29.186,42 2.432,20 2015 42.922,14 30.024,89 2.502,07 Dies bedeute unter Berücksichtigung folgende weitere Verdienstausfallschäden der Klägerin, wobei jeweils unterstellt werde, dass die BG bzw. BfA das gezahlte Verletztengeld bzw. das ALG I bei den Beklagten erfolgreich regressiert haben, weil ohne Regressierung die Beträge nicht abgezogen werden dürften, denn in diesem Fall würden die Beklagten als Schädiger hieraus Vorteile ziehen: 2009: 26.557,80 € abzgl. 1.327,89 € berufsbedingte Aufwendungen abzgl. Verletztengeld 17.163,18 € abzgl. 2.713,75 € ALG I abzüglich zugesprochener Verdienstausfallschaden 3.419,20 €, mithin restlicher Verdienstausfallschaden 1.933,78 €. 2010: 26.996,60 € abzüglich 1.348,83 € berufsbedingte Aufwendungen abzüglich ALG 1 15.030,00 € abzüglich zugesprochener Verdienstausfallschaden 8.266,13 €, mithin restlicher Verdienstausfallschaden: 2.350,64 €. 2011: 26.914,19 € abzgl. 1.345,71 € berufsbedingte Aufwendungen abzüglich ALG I 12.316,25 € abzüglich zugesprochener Verdienstausfallschaden 10.979,88 €, mithin restlicher Verdienstausfallschaden: 2.272,35 €. 2012: 27.851,40 € abzgl. 1.392,57 € berufsbedingte Aufwendungen abzüglich zugesprochener Verdienstausfallschaden 23.296,13 €, mithin restlicher Verdienstausfallschaden: 3.162,70 €. 2013: 28.424,79 € abzgl. 1.421,24 € berufsbedingte Aufwendungen abzüglich zugesprochener Verdienstausfallschaden 23.296,13 €, mithin restlicher Verdienstausfallschaden: 3.707,42 €. 2014: 29.186,42 € abzgl. 1.459,32 € berufsbedingte Aufwendungen abzüglich zugesprochener Verdienstausfallschaden 23.296,13 €, mithin restlicher Verdienstausfallschaden: 4.430,97 €. 2015: 7 Monate x 2.502,07 € = 17.514,49 €, abzgl. 5 % berufsbedingte Aufwendungen = 16.638,76 €, abzgl. zugesprochener Verdienstausfall abzgl. 13.589,41 €, mithin restlicher Verdienstausfallschaden: 3.039,35 €. Für den Zeitraum von Mai 2008 bis einschließlich Juli 2015 ergebe sich also ein weiterer Verdienstausfallschaden i.H.v. insgesamt 21.211,21 €. Die vom Landgericht abgezogenen Zahlungen der Beklagten auf den Verdienstausfallschaden i.H.v. insgesamt 42.273,77 € seien weder nachvollziehbar, noch unstreitig. Es möge zutreffen, dass die Beklagten nach der von ihr erstellten Tabelle Zahlungen auf den Verdienstausfallschaden i.H.v. 42.273,77 € angegeben haben. Diese Zahlungen seien jedoch nicht nachvollziehbar, Belege über die Zahlungen fehlten. Abgesehen davon hätten die Beklagten ausdrücklich ausgeführt, eine Regulierung des Verdienstausfallschadens nach 2014 nicht habe erfolgen können. Damit stimme der eigene Vortrag der Beklagten mit den in der Tabelle aufgeführten Zeiträumen nicht überein. Auch hätten die Beklagten in ihrem Abrechnungsschreiben vom 18.09.2012 nicht mitgeteilt, für den Zeitraum von November 2009 bis September 2012 insgesamt einen Verdienstausfallschaden i.H.v. 14.144,94 € gezahlt zu haben. Denn ausweislich dieses Schreibens hätten die Beklagten diesen Betrag um vermeintlich kongruente Leistungen i.H.v. 4.856,15 € gekürzt, ohne diese allerdings näher zu spezifizieren. Darüber hinaus werde im Schriftsatz der Beklagten vom 07.07.2021 ausgeführt, am 11.11.2008 sei ein Betrag von 3.000 € auf den Haushaltsführungsschaden gezahlt worden. Dieser in der Gesamtsumme von 41.500 € enthaltene Betrag sei von den Beklagten jedoch einmal mit dem Schmerzensgeldanspruch der Klägerin und zusätzlich mit dem Anspruch auf Zahlung eines Verdienstausfallschadens verrechnet worden. Solange die Beklagten nicht dezidiert nachgewiesen hätten, welche Zahlungen tatsächlich auf welche Schadensposition jeweils wann erbracht worden sind, könne lediglich die erstinstanzlich eingeräumte Zahlung von insgesamt 41.500 € als unstreitig behandelt werden. Von diesem Betrag seien 40.000 € auf den Schmerzensgeldanspruch angerechnet worden, lediglich der Rest von 1.500 € werde auf den Verdienstausfallschaden der Klägerin angerechnet. Unter Berücksichtigung des vom Landgericht errechneten Verdienstausfallschadens für die Zeit von Mai 2008 bis einschließlich Juli 2015 i.H.v. 116.520,36 € ergebe sich nach Abzug der 1.500 € sowie des vom Landgericht zugesprochenen Verdienstausfallschaden von 74.246,59 € ein weiterer mit der Berufung geltend gemachter Verdienstausfallschaden i.H.v. 40.763,77 €. Insgesamt ergebe sich also ein weiterer Verdienstausfallschaden der Klägerin i.H.v. 61.984,98 €. BG-Leistungen ab 2012 seien auf den Verdienstausfallschaden nicht anzurechnen, da die Beklagten nicht dargelegt hätten, dass die BG die an die Klägerin erbrachten Leistungen tatsächlich regressiert hat. Ein Regress der BG insbesondere gegenüber der Beklagten zu 2) werde bestritten. Daran ändere auch der Verweis der Beklagten auf den gesetzlichen Forderungsübergang nichts. Formal möge dies korrekt sein; wenn jedoch tatsächlich von dem Regressanspruch kein Gebrauch gemacht werde, könne sich dies nicht zu Gunsten des Schädigers auswirken. Soweit die Beklagten monieren, das Landgericht habe für die Berechnung des Verdienstausfallschadens für das Jahr 2008 zu Unrecht einen Zeitraum von 8 Monaten statt von rund 6,5 Monaten zugrunde gelegt, sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin seinerzeit für den Zeitraum vom 00.04.2008 bis zum 09.06.2008 offensichtlich keine Lohnfortzahlung erhalten habe. Andernfalls wäre dies in die entsprechende Berechnung in der Klageschrift eingeflossen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Klägerin nicht gehalten, eine Erwerbsminderungsrente bei der B. für den Zeitraum von 2009 bis 2015 zu beantragen. Daher scheide eine fiktive Anrechnung aus. Im Übrigen hätte auch insoweit ein Regress der B. gegenüber der Beklagten zu 2) erfolgen müssen, so dass der Beklagten kein Schaden entstanden wäre. Zudem sei die grundsätzlich von den Beklagten zu erstattende und vom Arbeitgeber nicht erbrachte Urlaubsabgeltung unberücksichtigt geblieben, da die Klägerin ihren Urlaubsanspruch wegen der unfallbedingten durchgehenden Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn ihrer regulären Altersrente im August 2015 nicht habe wahrnehmen können. Nach der Berechnungsformel des BGH (Urteil v. 13.08.2013, Az. VI ZR 389/12) belaufe sich dieser Anspruch ab 2008 bei Berücksichtigung von 30 Jahresurlaubstagen der Klägerin und durchschnittlich 255 Jahresarbeitstagen auf durchschnittlich rund 3.500 € brutto jährlich, was zu gegebener Zeit im Rahmen des Feststellungstenors zu berücksichtigen sei. Das Landgericht habe zu Unrecht einen Haushaltsführungsschaden der Klägerin verneint und die Anforderungen an die Darlegung überspannt, obwohl es selbst im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes auf die sachverständigen Ausführungen abgestellt habe, wonach der Klägerin eine eigenständige Versorgung des Haushalts gerade nicht mehr möglich sei. Es hätte daher nach dem Beweismaßstab des § 287 ZPO einen Haushaltsführungsschaden zusprechen müssen. Insofern sei, insbesondere bereits in der Klageschrift, ausreichender Vortrag erfolgt. Zudem trägt die Klägerin hierzu nun ergänzend vor. Insoweit wird auf die Seiten 14 und 15 der Berufungsbegründung Bezug genommen. Das Landgericht habe ebenfalls zu Unrecht einen Anspruch auf Zahlung des Mehrbedarfsschadens abgelehnt. Die personellen Pflegemehraufwendungen könnten ohne weiteres fiktiv berechnet werden. Die Klägerin habe keine Pflegekraft eingestellt, beziehe kein Pflegegeld und habe keine Anerkennung eines Pflegegrads im Rahmen der Pflegeversicherung beantragt. Werden bei einem Unfallgeschädigten die notwendigen Pflegeleistungen unentgeltlich durch Angehörige erbracht, sei deren Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten, wobei sich die Höhe des Anspruchs danach richte, welcher Pflegebedarf tatsächlich anfällt. Dabei sei der Umfang der erforderlichen Aufwendungen nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Angaben der mit der Betreuung befassten Angehörigen zu schätzen. Die Klägerin habe bereits erstinstanzlich dargelegt, bei welchen Verrichtungen sie in der Vergangenheit der Hilfe bedurft habe und auch zukünftig weiterhin bedürfe. Aus dem Gegenstandswert der berechtigten außergerichtlichen Forderung i.H.v. bis zu 500.000 € ergebt sich dann eine Geschäftsgebühr mit dem Faktor von 1,35 i.H.v. 4.337,55 € netto zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, mithin i.H.v. 5.185,48 € brutto, so dass die Beklagten über den zuerkannten Betrag hinaus zur Freistellung i.H.v. weiteren 2.836,54 € zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit verpflichten seien. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie über die bereits geleistete Zahlung i.H.v. 40.000 € und das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 30.000 € hinaus ein weiteres in das Ermessen des Senats gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 130.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie für den unfallbedingten Verdienstausfall über den zuerkannten Schadensersatzanspruch i.H.v. 74.246,59 € hinaus einen weiteren Schadensersatzanspruch i.H.v. 61.984,98 € zu zahlen, vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie für den unfallbedingten vergangenen Haushaltsführungsschaden einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 53.850,42 € zu zahlen sowie für den unfallbedingten künftigen Haushaltsführungsschaden seit August 2015 1.875,50 € vierteljährlich zu zahlen, wobei dieser Betrag jeweils im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Quartalsbeginn fällig ist, 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie für den unfallbedingten vergangenen Mehrbedarfsschaden einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 31.552 € zu zahlen sowie für den unfallbedingten künftigen Mehrbedarfsschaden seit November 2015 einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 1.044 € vierteljährlich zu zahlen, wobei dieser Betrag jeweils im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Quartalsbeginn fällig ist, 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. weiteren 2.836,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2015 freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Weiterhin beantragen sie, auf ihre Berufung hin das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin für den unfallbedingten Verdienstausfall eine weiteren Schadenersatzanspruch in Höhe von 74,246,59 € zu zahlen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, die Klägerin von mehr als vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 freizustellen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung, soweit sie ihnen günstig ist, und verfolgen mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung teilweise weiter. Sie wenden sich insoweit gegen den zugesprochenen Verdienstausfallschaden und die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht habe während des Verfahrens die Klägerin wiederholt darauf hingewiesen, dass die von der BG tatsächlich erhaltenen Rentenzahlungen als Kompensation für den Verdienstausfall anzurechnen seien. Anknüpfend an den letzten Hinweis vom 20.05.2021 werde klar, dass die von der Klägerin tatsächlich erhaltenen Rentenzahlungen der BG bis ins Jahr 2015 von ihr selbst dargelegt und eingeräumt worden seien. Dies schon mit Schriftsatz vom 08.11.2016 und zwar wie folgt: vom 27.10.2009 bis 30.06.2010 monatlich 817,61 € = 6.622,64 € vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 monatlich 817,61 € = 9.811,32 € vom 01.07.2011 bis 30.06.2012 monatlich 825,70 € = 9.908,04 € vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 monatlich 843,70 € = 10.124,40 € vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 monatlich 845,81 € = 10.149,72 € vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 monatlich 859,94 € = 10.319,28 € vom 30.06.2015 bis 31.07.2015 monatlich 877,99 € = 877,94 € Bis zum 30.06.2015 ergäben sich also addiert Zahlungen von 57.813,34 €, die die Klägerin als Kompensation für ihren entgangenen Verdienst von Dritten erhalten habe und die dieser Dritte beim Beklagten regressiere. Das Landgericht habe ausweislich der tabellarischen Auflistung auf Seite 13 und 14 des Urteils vergessen, die von der Klägerin eingeräumten und damit unstreitigen Zahlungen als Kompensation anzurechnen. Dass es sich um ein Versehen handele und dies nicht etwa aus Rechtsgründen geschehen ist, ergebe sich aus den zuvor wiederholt erteilten Hinweisen. Hiernach sowie auf den von der Klägerin eingeräumten Vortrag im Schriftsatz vom 08.11.2016 treffe es schlichtweg nicht zu, dass die Klägerin keine weiteren Zahlungen erhalten haben will und dass kein Anhaltspunkt für entsprechende Zahlungen vorgebracht worden seien. Das Gegenteil sei der Fall. Das Landgericht habe bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens ausweislich der tabellarischen Aufstellung die von der Klägerin eingeräumten und damit unstreitigen Zahlungen von der BG nicht berücksichtigt. Daran, dass die von der BG tatsächlich gezahlten und von der BG beim Beklagten zu 2) regressierten Beträge rechtlich bei der Bemessung des ersatzfähigen Verdienstausfallschadens in Abzug zu bringen seien, bedürfe u.a. wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs keiner weiteren Erläuterung. Darüber hinaus lege das Landgericht für das Jahr 2008 einen Zeitraum von acht Monaten zugrunde. Dies sei fehlerhaft, da für die ersten sechs Wochen nach dem Unfall die gesetzliche Lohnfortzahlung erfolge. Ein Verdienstausfallschaden habe frühestens ab dem 10.06.2008 entstehen können, so dass für das Jahr 2008 entgegen der tabellarischen Aufstellung der Monat Mai mit 2.043,52 € sowie zehn Tage aus dem Juni zu addiert 681,17 € (= 2.043,52 € : 30 Tage x 10 Tage) in Abzug zu bringen seien. Zudem habe das Landgericht zugrunde gelegt, dass die Klägerin „ab dem streitgegenständlichen Unfall bis zu ihrem Renteneintritt am 01.08.2015 erwerbsunfähig war.“ Dies habe, worauf die Beklagten erstinstanzlich hingewiesen hätten, Auswirkungen auf den behaupteten Verdienstausfallschaden. In dieser Situation bestehe ein Anspruch auf eine das Erwerbseinkommen ersetzende und damit kompensierende Erwerbsminderungsrente bei der (..) Rentenversicherung (B.). Dass die Klägerin – von ihr anscheinend freiwillig gewollt – diese nicht beantragt habe bzw. nicht habe beantragen wollen, gehe für den von ihr ersetzt verlangten Verdienstausfallschaden bis 2015 zu ihren Lasten. Sie habe alles ihr Zumutbare zu unternehmen, um den Verdienstausfallschaden möglichst gering zu halten. Hierzu zähle u.a. den Antrag zum Erhalt einer Erwerbsminderungsgrenze bei der B. zu stellen, so dass die Erwerbsminderungsrente zumindest fiktiv für den Zeitraum von 2009 bis 2015 anzurechnen sei. Dass über siebe Jahre höhere Zahlungen als der noch offene und vom Beklagten zu 2) noch nicht regulierte Verdienstausfallschaden zu erwarten gewesen wären, liege bei einer noch offenen Differenz von nur noch knapp 14.000 € auf der Hand. Überschlägig müsste andernfalls die Klägerin pro Jahr eine Erwerbsminderungsrente von unter 2.300 € erhalten haben, damit überhaupt noch ein Verdienstausfallschaden verbleibe. Rechnerisch wäre dies nur dann der Fall, wenn die monatliche Erwerbsminderungsrente von der B. den Betrag von 200 € nicht übersteigt, was auszuschließen sei. Demnach hätte das Landgericht den Anspruch auf Verdienstausfallschaden unter Berücksichtigung der vom Beklagten zu 2) schon erbrachten Zahlungen insgesamt als unbegründet abweisen müssen. Hieran anknüpfend reduziere sich der Gegenstandswert zur Bemessung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf allenfalls bis zu 40.000 €, mithin auf allenfalls 1.590,91 €. Im Übrigen verteidigen die Beklagten die angefochtene Entscheidung. Die Umstände, die nach der Einschätzung der Klägerin vom Landgericht nicht berücksichtigt worden sein sollen, seien entweder nicht nachgewiesen oder - wie die absehbare Verschlechterung der Beweglichkeit - schon berücksichtigt oder wirkten sich in der Gesamtschau nicht nennenswert aus. Unfallbedingte psychische Beeinträchtigungen blieben bestritten und seien selbst unter Berücksichtigung des Beweismaßes des § 287 ZPO nicht nachgewiesen und daher bei der Schmerzensgeldbemessung nicht zu berücksichtigen. Das angesetzte Schmerzensgeld von insgesamt 70.000 € sei danach angemessen. Die Ausführungen zur Berechnung des behaupteten Verdienstausfallschadens gingen ins Leere, zumal berufsbedingte Aufwendungen üblicherweise mit bis zu 10 % angesetzt würden. Die Klägerin lasse zu Unrecht anführen, dass die mit Schriftsatz vom 07.07.2021 nochmals dargelegten und erläuterten Zahlungen auf den Verdienstausfallschaden nicht unstreitig sein sollen. Im Nachgang zum Schriftsatz der Beklagten vom 07.07.2021 habe sie den Vortrag nicht bestritten. Prozessuale Folge sei, dass der Vortrag als zugestanden zugrunde zu legen sei. Im Übrigen sei unklar, ob sie behaupten wolle, den über 41.500 € hinausgehenden Betrag nicht erhalten zu haben. Es fehle auch weiterhin an einer schlüssigen Darlegung des Haushaltsführungsschadens. Soweit die Klägerin anführe, dass ihr ein Vortrag nach neun Jahren nicht mehr möglich sei, möge dies sein. Am Darlegungs- und Beweismaßstab ändere der Aspekt allerdings nichts. Es sei prozessuale Aufgabe der Klägerin, die maßgebenden Tatsachen für ihren Anspruch darzulegen und nicht Aufgabe des Gerichtes, sie danach zu fragen. Soweit die Klägerin nun in zweiter Instanz „klarstellend und vertiefend“ vortrage, werde der neue Vortrag bestritten und als verspätet zurückgewiesen. Auch die Ablehnung des Anspruchs auf Zahlung eines behaupteten und bestrittenen Mehrbedarfsschadens sei zutreffend. Der verspätete Vortrag, die Klägerin habe keine Pflegekraft eingestellt, sie beziehe kein Pflegegeld, habe keine Anerkennung eines Pflegegrades im Rahmen der Pflegeversicherung, werde ebenso bestritten wird wie die Behauptung, die Klägerin habe Hilfe beim An- und Auskleiden bedurft und bedürfe diese, ebenso beim Schuhe an- und ausziehen, bei den Toilettengängen sowie der Körperpflege im unteren Körperbereich, sie müsse ihren Ehemann um weitere Hilfestellung bitten, da sie nicht mehr vom Boden aufheben und keine schweren Gegenstände länger halten könne und sei auf die Begleitung ihres Ehemanns angewiesen, da sie bis 2016 nicht selbst habe Auto fahren können. Die nur punktuell angeführten Aufzählungen reichten nicht aus, um einen Anspruch auf Erstattung eines fiktiven Mehrbedarfsschadens (von einer Stunde pro Tag) substantiiert und damit schlüssig darzulegen. Ein personeller Mehraufwand von 60 Minuten je Tag werde ebenso in Abrede gestellt wie ein behaupteter Stundensatz von 11,60 €. Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Anhörung der Sachverständigen I. und A., die ihre Gutachten mündlich erläutert und ergänzt haben. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 19.03.2024 und 17.12.2024 sowie die Berichterstattervermerke vom jeweils selben Tag verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und des Wortlautes der erstinstanzlichen Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) Ansprüche aus den §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB und gegen den Beklagten zu 2) aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PfIVG. Hierbei hat das Landgericht zu Recht ein weiteres Schmerzensgeld zugesprochen und dies auch der Höhe nach mit 30.000 € zutreffend bemessen. Der Verdienstausfallschaden beträgt statt der vom Landgericht festgesetzten 74.246,59 € hingegen nur 27.107,77 €. Insoweit hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. Die weitergehenden mit der Berufung verfolgten Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Diese hat das Landgericht zu Recht abgewiesen. Der Senat stützt sich dabei aus den nachfolgenden Gründen auf die Begutachtung durch die gerichtlichen Sachverständigen I. und A. und deren Ausführungen bei ihren Anhörungen vor dem Senat. Die Sachverständigen haben sich im Rahmen ihrer Gutachten dezidiert mit dem zu begutachtenden Sachverhalt auseinandergesetzt. Sie haben auch im Rahmen ihrer Anhörungen durch den Senat ihre Feststellungen und fachlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde und Behandlungsunterlagen überzeugend vertreten. Sie vermochten Nachfragen und Vorhalte jederzeit plausibel zu beantworten. An der Kompetenz und Sachkunde der Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. 1) Der Klägerin steht - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat- gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgelds gem. § 253 BGB in Höhe von 30.000 € (insgesamt 70.000 €) zu. Die Funktion des Schmerzensgeldes liegt nach ständiger Rechtsprechung darin, dem Verletzten einen materiellen Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden und Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu gewähren (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1992 – VI ZR 201/01, VersR 1993, 327; BGH, Urt. v. 16.02.1993 – VI ZR 29/92, VersR 1993, 585). Das Schmerzensgeld muss dabei der Höhe nach unter umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzungen stehen (vgl. nur Grüneberg, BGB, 83. Auflage, § 253 Rn. 4, 15 m.w.N.). a) Ausgangspunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind mithin die erlittenen Unfallverletzungen. Unstreitig hat die Klägerin durch den Unfall folgende Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen erlitten: Fraktur BWK XI, Fraktur LWK I (instabiler Bruch des 1. Lendenwirbels), Fraktur LWK IV (Bruch des 4. Lendenwirbels), Thoraxprellung beidseits, Zerrung der Halswirbelsäule, Druckschmerz über Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Druckschmerz über dem Brustbein, Bewegungsunfähigkeit bis November 2008. Hinzu kommen die vom Landgericht festgestellten unfallbedingten weiteren Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen. Diese Feststellungen werden von den Beklagten mit der Berufung nicht mehr angriffen und ergeben sich im Übrigen auch aus dem Gutachten von D. / A.. Hiernach ist die Klägerin auf Dauer nicht in der Lage sich zu bücken. Sie musste bis Ende 2008 / Anfang 2009 ein Stützkorsett tragen. Zudem kann sie nicht mehr selbstständig Schuhe und Socken anziehen und sich im unteren Körperbereich nicht selbst waschen, kann nichts vom Boden aufheben und auch keine schweren Gegenstände über 5 kg länger halten. Es müssen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zur Linderung der Schmerzen im Bewegungsmuster eingebaut werden. Langes Sitzen ohne Pausen sollte vermieden werden. Sie verfügt über ein kleinschrittiges und sehr vorsichtiges Gangbild. Es bestehen Probleme beim Ein- und Aussteigen aus dem PKW. Ferne besteht eine halbseitige neurologische Störung und zwar in Form von Störungen der Gefühlswahrnehmung linksseitig vom Rippenbogen ventral bis in den proximalen Oberschenkel. Eine eigenständige Versorgung ihres Haushaltes ist nicht mehr möglich. Im Bereich des BWS-LWS-Übergangs besteht eine reizlose Narbe dorsal in Projektion der Wirbelkörpermitte, ca. 20 cm lang, sowie eine weitere Narbe linksseitig schräg verlaufend unterhalb des Rippenbogens, ca. 21 cm lang. Beide Narben sind auf Berührung schmerzempfindlich. Die Entnahme eines Beckenkammspans links führte zu einer ca. 14 cm langen Narbe. Linksseitig vom Rippenbogen ventral (linker Mittel- bis Unterbauch) bis in den proximalen Oberschenkel, auch in die linke Leistenregion ziehend, bestehen Störungen der Gefühlswahrnehmung. Entlang der Brust- und Lendenwirbelsäule besteht ein paravertebraler Muskelhartspann. Ihr Hobby der Herstellung von Tierskulpturen kann nicht mehr ausgeübt werden. Wandern, Joggen und Federball spielen sind ebenso – wie sie im Senatstermin glaubhaft angegeben hat – wie Sport im Allgemeinen oder auch Radfahren nicht mehr möglich. Auch kann sie keine Einkäufe mehr selbst tragen. Das Auf- und Absenken der Rippen und damit verbunden die Ein- und Ausatmung sind erschwert. Es bestehen massiven Beeinträchtigung des Bewegungsumfangs der Brust- und Lendenwirbelsäule, nach vorne Beugen ist so gut wie gar nicht mehr möglich, Rotationsbewegungen sind kaum noch möglich, auch die Seitneigung der Wirbelsäule ist erheblich eingeschränkt. Daher nimmt sie zunehmend eine körperliche Fehlhaltung ein. Zudem sind die Dauer und der Umfang der ärztlichen Behandlung der Klägerin mit zwei schweren Operationen zu berücksichtigen, ebenso wie die beiden unfallbedingt erforderlichen Reha-Aufenthalte von jeweils ca. vier Wochen. Auch war die Klägerin erst ab Dezember 2016 wieder in der Lage Auto zu fahren. Zudem war sie bis zu ihrem Renteneintritt am 01.08.2015 erwerbsunfähig. Dies steht nach den Feststellungen des Landgerichts aufgrund der Angaben des Sachverständigen A. fest und wird von den Beklagten mit ihrer Berufung auch nicht angezweifelt. Zudem hat der Sachverständige im Senatstermin insoweit ergänzt, dass aufgrund der Verletzungen aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht nicht unwahrscheinlich sei, dass man überhaupt nicht wieder arbeiten könne. Die Schilderung der Klägerin nicht mehr arbeiten zu können, sei absolut glaubhaft. Soweit die Klägerin mit der Berufung einwendet, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass ein GdB von 80 mit den Merkzeichen B und G sowie eine Fußheber- und Fußsenkerschwäche 3/5 links bestünden, eine Einstellung des Sexuallebens sowie eine absehbare Erweiterung der bestehenden Versteifung BWK 12 bis LWK 2 um die über und unter der Versteifung liegenden Wirbelsäulensegmente durch deren stärkere Belastung und den beschleunigten Degenerationsvorgang, trifft zwar grundsätzlich zu, dass diese Umstände zu berücksichtigen sind, jedoch führt dies im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes. So hat das Landgericht bereits berücksichtigt, dass die Klägerin zunehmend eine körperliche Fehlhaltung einnimmt, wodurch es zu einer weiteren Degeneration kommt. Zudem ist der GdB lediglich eine rechtliche Folge der ohnehin bereits berücksichtigen Verletzungen. Außerdem hat der Sachverständigen A. zu den Verletzungsfolgen bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat ausgeführt, die Hauptunfallfolge sei aus unfallorthopädischer Sicht der instabile Bruch des LWK I, den das Landgericht einschließlich seiner Folgen bereits berücksichtigt hat. Es sei - so der Sachverständige weiter - eine Versteifung zwischen dem 12. BWK und 2. LWK gemacht worden. LWK I sei mit einbezogen worden. Dies sei eine Versteifung über drei Etagen gewesen. In diesen Fällen komme es in der Regel zu einer weiteren Versteifung in der Folge einer Arthrose. Diese sei jedenfalls bis 2018 nicht eingetreten. Die Patienten seien bei einer Versteifung nach vorne, zur Seite und in der Biegung eingeschränkt. Das Gravierendste sei vorliegend aber hier der Bruch des LWK I, weil egal welche Bemühungen man mache, man könne den Ursprungszustand nicht wiederherstellen. Die Folge seien Bewegungseinschränkungen und lebenslange Schmerzen. b) Der Nachweis hierüber hinausgehender konkreter unfallbedingter psychischer Beeinträchtigungen, insbesondere einer PTBS, ist der insoweit beweisbelasteten Klägerin – auch unter Zugrundelegung des Beweismaßstabs des § 287 ZPO – nicht gelungen. Der Sachverständige I. hat insoweit festgestellt, dass Symptome einer PTBS aufgrund des Unfalls bei der Klägerin nicht vorlägen und auch nicht vorgelegen hätten. Im Senatstermin hat er insoweit ausgeführt, dass deren erstmaliges Auftreten nach 5 Jahren „extrem unwahrscheinlich“ sei und ergänzt, eine PTBS trete in der Regel nach wenigen Wochen bis Monaten auf und sei auch nicht ignorierbar. Die Symptome einer PTBS wären, wenn sie vorgelegen hätten, sogar Ärzten anderer Fachbereiche aufgefallen und damit jedenfalls im Rahmen der hier erfolgten stationären Behandlung bemerkt worden. Auch wenn das vorliegende Unfallereignis als „katastrophales Ereignis“ im Sinne der diagnostischen Kriterien anzusehen und damit grundsätzlich geeignet sei eine PTBS auszulösen, schließe er eine solche vorliegend aus. Denn alle übrigen Kriterien seien hier zu verneinen. Weiter hat der Sachverständigen ausgeführt, dass retrospektiv weitere Tests nicht mehr möglich seien. Man könne zwar die Angaben noch auf Plausibilität prüfen, das brächte aber kein hohes Maß an Gewissheit. Selbst insofern ließen sich vorliegend die Angaben der Klägerin jedoch nicht aus Plausibilität überprüfen. Die Klägerin vermochte im Rahmen ihrer Befragung durch den Sachverständigen im Senatstermin keine weiterführenden Angaben mehr zu machen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass insbesondere Furcht und Entsetzen unmittelbar nach dem traumatischen Ereignis als Kriterium gefordert seien. Insoweit hat die Klägerin jedoch auf mehrfache Frage des Sachverständigen nach dem ersten Gefühl nach dem Unfall angegeben, dies nicht mehr zu wissen. Auch eine Verschlechterung des psychischen Zustandes der Klägerin seit 2010 war nicht festzustellen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung und deren Verschlechterung seien nicht festzustellen, insbesondere da es keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung gegeben habe. Soweit der Sachverständige es zwar für wahrscheinlich gehalten hat, dass bei der Klägerin „irgendwelche“ psychischen Beschwerden vorliegen, lässt sich ein kausaler Zusammengang zu dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen jedoch gerade nicht feststellen. Auch soweit die Klägerin darauf hinweist, sie habe sich unfallbedingt seit 2009 in nervenärztlicher Behandlung aufgrund einer depressiven Entwicklung und multiplen Ängsten befunden, was der Sachverständige E. bereits festgestellt habe, führt dies nicht zu einer abweichenden Bewertung. Hierzu hat der Sachverständige I. im Senatstermin ausgeführt, wenn sie eine Depression hätte, wäre das feststellbar. Er schaue sich die Anamnese an und objektivierbare Umstände. Hier habe die Klägerin im Gegenteil aber betont, sie sei immer psychisch gesund gewesen. Retrospektiv wäre die Aussage auch nur bei entsprechend dokumentierter Behandlung möglich. Daran fehle es hier. Auch wäre die Beantwortung der Frage der Kausalität vorliegend schwierig. c) Der Einwand der Klägerin, es müsse das verzögerte Regulierungsverhalten berücksichtigt werden und zu einem Zuschlag beim Schmerzensgeld führen, greift ebenfalls nicht. Unabhängig davon, ob eine zögerliche Regulierung überhaupt schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden darf, kommt dieser Bemessungsfaktor überhaupt nur in Betracht, wenn eine Haftung des Schädigers und die Kausalität der geltend gemachten Schäden eindeutig sind (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 28. Aufl. 2024, BGB § 253 Rn. 46, m.w.N.). Dies war hier nicht der Fall. Zwar liegen zwischen dem Unfallereignis und der teilweisen Regulierung durchaus mehrere Jahre. Vorliegend zahlte der Beklagten zu 2) für die Schäden aus dem Unfall im Jahr 2008 in Folge der Schreiben vom 18.09.2012 und vom 06.06.2014. Dies ist in Anbetracht der Komplexität der geltend gemachten Schäden und der streitigen Kausalität - insbesondere waren hierzu mehrere Gutachten aus unterschiedlichen Fachbereichen erforderlich - noch nicht als zögerliche Regulierung anzusehen. 2) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Verdienstausfalls in Höhe von 27.107,77 € zu. Insofern hat die Berufung der Klägerin, die einen höheren Betrag begehrt, keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat hingegen teilweise Erfolg, da das Landgericht der Klägerin noch einen Anspruch auf Zahlung eines restlichen Verdienstausfallschadens in Höhe von 74.227,59 € zugesprochen hatte. Der Verdienstausfall der Klägerin in Höhe von 127.194,88 € ist durch Zahlungen in Höhe von 57.813,34 € und 42.273,77 € erloschen und besteht mithin nur noch in Höhe von 27.107,77 €. Dies steht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Senats fest (§ 287 ZPO). a) Der Verdienstausfall der Klägerin beträgt 127.194,88 €. aa) Hierbei war zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin von dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall bis zum Zeitpunkt ihres Renteneintritts am 01.08.2015 - wie vorstehend dargestellt - arbeitsunfähig war. bb) Für die Berechnung des Verdienstausfallschadens sind die vor dem Unfallereignis erzielten durchschnittlichen monatlichen Netto-Einnahmen anhand des Normalverlaufs einer beruflichen Entwicklung zugrunde zu legen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2018, Az. 7 U 68/16). Hierbei war grundsätzlich von einem monatlichen Betrag in Höhe von 2.043,52 € netto auszugehen. Insoweit sind die Feststellungen des Landgerichts nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Landgericht das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen von April 2007 bis März 2008 inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld mit 2.043,52 € bemessen und ist davon ausgegangen, dass dieses monatliche Nettoeinkommen bis zum Renteneintritt fortzusetzen gewesen wäre. Zwar hat die Klägerin ursprünglich, wie auch nun erneut mit der Berufungsbegründung, ein monatliches Nettoeinkommen von 2.083,52 € vorgetragen. Allerdings war zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.07.2021 zuvor selbst einen Wert 2.043,52 € netto vorgetragen hatte. Hierbei handelt es sich auch nicht um einen bloßen Schreibfehler, da dieser Wert rechnerisch der beigefügten Tabelle (Bl. 792 d.A.) entspricht. Zudem folgt der genannte Wert von 2.043,52 € aus dem Tatbestand des Urteils, der auch nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen worden ist. cc) Zuzustimmen ist der Klägerin jedoch darin, dass vorliegend auch Lohnerhöhungen zu berücksichtigen waren. Lohnerhöhungen sind grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1980, VersR 1980, 931; OLG Jena, Urt. v. 09.02.2022 – 2 U 504/20, BeckRS 2022, 5234). Grundlage der Prognose sind sämtliche im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände, sodass seit dem Verletzungszeitpunkt bis dahin eingetretene Entwicklungen zu berücksichtigen sind (BeckOGK/Eichelberger, 1.12.2023, BGB § 842 Rn. 47). Die Klägerin hat Lohnerhöhungen vorliegend schlüssig dargelegt und auch belegt, insbesondere durch Bestätigung ihres Arbeitgebers (vgl. Bl. 70 ff. d.A., Anlagen K 16 bis 22 = Bl. 132 bis 138 d.A. und Bl. 122 ff.eA.). Dies stellt eine ausreichende Schätzungsgrundlage dar. Hinzu kommt, dass selbst ohne konkrete Nachweise im Wege der Schätzung eine gewisse Lohnerhöhung im Laufe mehrerer Jahre zugebilligt werden könnte. dd) Zutreffend hat das Landgericht einen Zeitraum für das Jahr 2008 von acht Monaten zugrunde gelegt. Die Beklagten rügen insoweit, dass für die ersten sechs Wochen nach dem Unfall die gesetzliche Lohnfortzahlung erfolgt sei. Ein Verdienstausfallschaden könne frühestens ab dem 10.06.2008 entstehen, so dass für das Jahr 2008 entgegen der tabellarischen Aufstellung der Monat Mai mit 2.043,52 € sowie zehn Tage aus dem Juni zu addiert 681,17 € (= 2.043,52 € : 30 Tage x 10 Tage) in Abzug zu bringen seien. Die Klägerin hat jedoch mit der Berufungserwiderung vorgetragen, dass sie seinerzeit für den Zeitraum vom 00.04.2008 bis zum 09.06.2008 tatsächlich keine Lohnfortzahlung erhalten habe, was die Beklagten nicht weiter bestritten haben. ee) Soweit die Klägerin ausführt, die grundsätzlich von den Beklagten zu erstattende und vom Arbeitgeber nicht erbrachte Urlaubsabgeltung sei unberücksichtigt geblieben, berücksichtigt sie diese jedoch selbst nicht bei der Berechnung des bezifferten Antrags, sondern will dies vom Feststeller umfasst sehen. Insofern war dies vorliegend im Rahmen der Berechnung auch nicht zu berücksichtigen. ff) Die Klägerin hat sich zudem ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 10% anrechnen zu lassen, § 287 ZPO (vgl. OLG Hamm Urt. v. 09.02.2018 – 7 U 68/16, BeckRS 2018, 48766 Rn. 79, beck-online. M.w.N.). gg) Dies ergibt folgende Berechnung: Zeitraum fiktiver Verdienst € Summe € abzgl. 10 % berufs-bedingte Auf-wendungen Kompensation € (Entgelt-fortzahlung, Rente, ALG I, Krankengeld) Anspruch € 2008 8 x 2.043,52 16.348,16 14.713,34 5.153,40 Verletztengeld 9.559,94 2009 12 x 2.213,15 26.557,80 23.902,02 17.163,18 Verletztengeld, 2.713,75 ALG I 4.025,09 2010 12 x 2.249,72 26.996,64 24.296,98 15.030 ALG I 9.266,98 2011 12 x 2.242,85 26.914,20 24.222,78 12.316,25 ALG I 11.906,53 2012 12 x 2.320,95 27.851,40 24.823,26 24.823,26 2013 12 x 2.368,73 28.424,76 25.582,28 25.582,28 2014 12 x 2.432,20 29.186,40 26.267,76 26.267,76 2015 7 x 2.502,07 17.514,49 15.763,04 15.763,04 Summe 127.194,88 hh) Die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Kompensationen sind von der Klägerin selbst vorgetragen worden und jedenfalls in dieser Höhe unstreitig. b) Hiervon waren bereits erbrachte Zahlungen in Höhe von 57.813,34 € und 42.273,77 € abzuziehen. aa) Die Einwendungen der Beklagten, das Landgericht habe es zu Unrecht unterlassen die von der BG tatsächlich erhaltenen Rentenzahlungen als Kompensation für den Verdienstausfall anzurechnen, greift durch. In der Sache muss sich die Klägerin im Wege der Vorteilsanrechnung die von der Berufsgenossenschaft gem. § 56 SGB VII gezahlte Verletztenrente anrechnen lassen, weil diese Lohnersatzfunktion hat und somit auf die Berufsgenossenschaft der Anspruch nach § 116 SGB X übergegangen ist (vgl. OLG Karlsruhe (Senat Freiburg), Urteil vom 06.04.2000 - 19 U 153/99, NJW-RR 2001, 1286). Zunächst sind folgende – als solche unstreitige – Zahlungen in Höhe von insgesamt 57.813,34 € zu berücksichtigen: vom 27.10.2009 bis 30.06.2010: monatlich 817,61 € = 6.622,64 € vom 01.07.2010 bis 30.06.2011: monatlich 817,61 € = 9.811,32 € vom 01.07.2011 bis 30.06.2012: monatlich 825,70 € = 9.908,04 € vom 01.07.2012 bis 30.06.2013: monatlich 843,70 € = 10.124,40 € vom 01.07.2013 bis 30.06.2014: monatlich 845,81 € = 10.149,72 € vom 01.07.2014 bis 30.06.2015: monatlich 859,94 € = 10.319,28 € vom 30.06.2015 bis 31.07.2015: monatlich 877,99 € = 877,94 € Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin - wie die Beklagten meinen - gehalten war, eine Erwerbsminderungsrente bei der B. für den Zeitraum von 2009 bis 2015 zu beantragen und, ob diese fiktiv anzurechnen war. Zwar käme insoweit ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung der Schadenshöhe in Betracht, allerdings hätte insoweit ein Regress der B. gegenüber der Beklagten zu 2) erfolgen können, so dass den Beklagten insoweit kein Schaden entstanden ist. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die BG-Unfallrente dürfe nicht gekürzt werden, kann dahinstehen, ob dies zutrifft, da es vorliegend nicht um eine Kürzung der BG-Unfallrente, sondern des Verdienstausfallschadens geht. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagten hätten keinen Nachweis dafür erbracht, dass die BG die an die Klägerin erbrachten Leistungen tatsächlich regressiert hat. Tatsächlich kommt es nicht auf das Regressieren ankommen, da die von der BG (unstreitig) gezahlten Beträge einem gesetzlichen Forderungsübergang unterliegen (vgl. auch OLG Karlsruhe, a.a.O.). Auch das Argument der Klägerin, ohne Regressierung dürften die Beträge nicht abgezogen werden, da in diesem Fall die Beklagten als Schädiger hieraus Vorteile ziehen würden, greift nicht. Denn es geht hier um den Schaden der Klägerin, nicht um etwaige Vorteilte oder Nachteile der Beklagten. bb) Zutreffend hat bereits das Landgericht auf den Verdienstausfallschaden der Klägerin bereits erbrachte Zahlungen insgesamt 42.273,77 € (vgl. Tabelle 785 d.A.) angerechnet. Der Einwand der Klägerin, dass auf diese Position maximal 1.500 € abzuziehen seien, greift nicht. Im unstreitigen Tatbestand des Urteils heißt es: „Insgesamt zahlte der Beklagte zu 2) auf den Verdienstausfallschaden einen Betrag in Höhe von 42.273,77 €.“ Dabei handelt es sich um eine auch vom Senat zu berücksichtigende Tatsache, welche nicht mit einem Tatbestandberichtigungsantrag angegriffen worden ist. Hinzu kommt auch inhaltlich, dass die ausdrückliche Zahlung auf den Verdienstausfallschaden von Oktober 2012 bis Mai 2014 i.H.v. 23.000 € sich auch aus dem Abrechnungsschreiben 06.06.2014, BI. 786 d.A., ergibt und die ergänzende Nachzahlung für November 2009 bis September 2012 aus dem Schreiben vom 18.09.2012, BI. 788 d.A.. Demnach ist die Auffassung der Klägerin auch in der Sache nicht zutreffend. 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens. Das Landgericht hat den mit den ursprünglichen Klageanträgen zu 3) und zu 4) - jetzt zusammengefasst in Antrag zu 3) - geltend gemachten Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens zu Recht nicht zugesprochen, da dieser nicht schlüssig vorgetragen worden ist. Zuvor hatte das Landgericht bereits mit Beschlüssen vom 28.04.2017 und 20.05.2021 darauf hingewiesen, dass die Klägerin den Anspruch nach §§ 249 Abs. 2 S. 1, 843 Abs. 1 BGB nicht hinreichend dargelegt habe. Für die Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens kommt dem Geschädigten zwar die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute, es ist jedoch konkreter und schlüssiger Vortrag dazu erforderlich, an welchen Arten ihm obliegender Haushaltstätigkeiten er aus welchem Grund konkret gehindert war (vgl. OLG Hamm Urt. v. 09.02.2018 – 7 U 68/16, BeckRS 2018, 48766, beck-online). Diese Voraussetzungen an einen schlüssigen Vortrag sind hier nicht erfüllt. So hat bereits das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe schon nicht vorgetragen, ob eine Haushaltshilfe als Ersatzkraft eingestellt wurde. Sie trage vor, sie könne sich nicht mehr strecken, ihre Arme nicht mehr hochheben. Sie könne daher keine Fenster putzen und nur teilweise staubsaugen. Sie könne Wäsche nicht mehr aus der Waschmaschine herausheben und raustragen, keine Betten mehr machen, Duschkabinen nicht reinigen, nicht über hohe Schränke putzen. Ihr sei alles unmöglich, das mit Strecken und Bücken zu tun hat. Zwar trage sie mit Schriftsatz vom 27.06.2017 die behaupteten Tätigkeiten detaillierter vor, jedoch nicht, in welchem konkreten zeitlichen Umfang sie die Tätigkeiten wahrgenommen habe. Vielmehr räume sie selbst ein, die Aufstellung der Haushaltsführung in einem detailgetreuen Maßstab sei ihr nach so langer Zeit nicht mehr möglich. Dies lasse sich „nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit rekonstruieren“. Diese Ausführungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden. Auch der ergänzende Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz ist nicht hinreichend substantiiert und nicht nachvollziehbar. So hat die Klägerin ursprünglich 63.897,63 € und quartalsweise 2.086,59 € in Ansatz gebracht, verlangt nun aber nur noch 53.850,42 € bzw. 1.875,50 €. Zudem hat sie erstinstanzlich noch vorgetragen, sie habe sich den Haushalt vor dem Unfall mit ihrem Mann hälftig geteilt, während sie nun vorträgt, ihr Anteil habe zuvor 2/3 betragen. Zwar verweist die Klägerin insoweit selbst darauf, ursprünglich anders vorgetragen zu haben, lässt eine nachvollziehbare Begründung für den geänderten Vortrag aber vermissen. Auch ist die ursprüngliche Tabelle in der Klageschrift nicht nachvollziehen. Mit 31,3 „Tage pro Woche“ dürften zwar „Stunden pro Woche“ gemeint sein, jedoch hat die Klägerin dort den vollen Schaden von 31,3 Stunden pro Woche berechnet (unter Abzug des variierenden Grades der Beeinträchtigung), aber nicht nur 1/2 oder 2/3 davon. In Berufungsbegründung bleibt sie bei einem wöchentlicheren Stundenaufwand von 31,3 Stunden (nun aber ausdrücklich der Eheleute) inklusive Einkaufstätigkeiten (ca. 4 Stunden), Kochen (ca. 7 Stunden) und Reinigungsarbeiten (ca. 21 Stunden). Auch der in der Berufungsbegründung angesetzte Betrag von jährlich 7.514 € ist nicht nachvollziehbar. Ausgehend von 7.514 € jährlich bei 8,50 € ergibt dies folgende Rückrechnung: 17 Stunden pro Woche x 52 Wochen x 8,50 € = 7.514 € jährlich. Wieso nunmehr 17 Stunden angesetzt werden bleibt unklar. Hinzu kommt, dass die Klägerin in ihrer eigenen erstinstanzlichen Tabelle (Bl. 78 d.A.) noch unterschiedliche Beeinträchtigungen (zwischen 100 und 60 %) in den jeweiligen Zeiträumen angegeben hat, die in den neueren Berechnungen nun nicht mehr nachvollziehbar dargelegt worden sind. Auch wenn nicht zu verkennen ist - was auch der Sachverständigen A. bestätigt hat -, dass die Klägerin in ihrer Haushaltsführung eingeschränkt ist, bildet ihr Vortrag zur Höhe keine tauglich Schätzungsgrundlage. 4) Der Klägerin steht auch kein Mehrbedarfsschaden zu. Auch hierzu hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin die Voraussetzungen für den Ersatz eines Mehrbedarfsschadens nicht hinreichend dargelegt hat. Im Rahmen eines Mehrbedarfsschadens sind die Kosten wegen vermehrter Bedürfnisse erstattungsfähig, d.h. alle verletzungsbedingten, ständigen, immer wiederkehrenden Aufwendungen, die die Nachteile ausgleichen, die dem Verletzten durch die dauernde Beeinträchtigung des Wohlbefindens entstehen (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.1981, Az. VI ZR 108/79 NJW, 1982, 757) und weder der Wiederherstellung der Gesundheit noch der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen. Der Mehrbedarf tritt als dauerhaftes Bedürfnis meist als adäquate Folge einer organischen oder psychischen Gesundheitsverletzung, also meist nach dem Gesundheitsschaden als Kosten der Beseitigung vorübergehender körperlicher, geistiger oder seelischer Beschwerden auf. Der Geldausgleich zum Mehraufwand soll den Lebensstandard erhalten bzw. soweit möglich wiederherstellen. Solche vermehrten Bedürfnisse können sich auch wegen erforderlicher Pflege oder Betreuung zeigen. Die Grundlagen für den Mehrbedarfsschaden sind konkret und nachvollziehbar darzulegen. Die Schilderung punktueller Vorgänge genügt nicht; wer seine alltäglichen Dinge allein erledigen kann, hat die Verrichtungen zu schildern, bei denen er Hilfe bedarf (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.09.2002, Az, 13 U 62/02). Das Vorbringen der Klägerin beschränkt sich auf die rein punktuelle Aufzählung verschiedener Bedürfnisse. Dies reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Erstattung eines fiktiven Mehrbedarfsschadens (von einer Stunde pro Tag) substantiiert darzulegen. Die Klägerin legt nicht konkret dar, für welchen Zeitraum welche pflegerischen Hilfen erbracht worden sind. Auch im Rahmen der Berufungsbegründung wiederholt sie lediglich die durch den Sachverständigen A. festgestellten Beeinträchtigungen. Sofern die Klägerin vorbringt, dass ihr Ehemann sie zur Pflege ihrer Mutter habe fahren müssen, und dass er während der Zeit, in der sie das Korsett trug, 24 Stunden Bereitschaft gehabt habe, legt sie keinen konkreten Mehrbedarf und keine konkret entstandenen Kosten, dar. Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, wie sie auf die 60 Minuten pro Tag kommt. 5) Soweit das Landgericht einen Anspruch auf Ersatz eines Rentenverkürzungsschadens abgelehnt hat, verfolgt die Klägerin diesen Anspruch in der Berufungsinstanz nicht weiter. 6) Soweit das Landgericht festgestellt hat, die Klägerin habe einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche zukünftig entstehenden materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden der Klägerin zu zahlen, die sich aus der Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 00.04.2008 ergeben, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, entspricht dies den Feststellungen des Sachverständigen A. und wird von den Beklagten mit der Berufung auch nicht mehr angegriffen. 7) Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus dem Gegenstandswert der berechtigten Forderung (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2017, Az. VI ZR 24/17). Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung gibt den außergerichtlich berechtigten Gegenstandswert in jedem Fall wieder. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.