OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 UF 187/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0103.5UF187.24.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Eine Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht gem. § 69 Abs. 1, S. 2 FamFG kommt auch dann in Betracht, wenn das Familiengericht von Amts wegen über das Umgangsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge entscheidet, die beantragte Umgangsregelung aber unterlässt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 9.10.2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Bochum zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht gem. § 69 Abs. 1, S. 2 FamFG kommt auch dann in Betracht, wenn das Familiengericht von Amts wegen über das Umgangsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge entscheidet, die beantragte Umgangsregelung aber unterlässt. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 9.10.2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Bochum zurückverwiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 2.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten sind die Eltern der Kinder B. (00.00.2010), O. (00.00.2012), U. (00.00.2015) und C. (00.00.2021). Im November 2015 nahmen sie außerdem das Pflegekind S. bei sich auf. Der Vater ist als (..) beschäftigt. Die Mutter arbeitete bis zu C.s Geburt als (..) in der (..). Die Eltern trennten sich im Februar 2021 kurz vor C.s Geburt. Am 00.4.2021 zog die Mutter mit U. und C. aus. Seither lebt sie in A. mit ihrer Partnerin L., geb. 00.00.1994, zusammen, die sie in der (..) kennengelernt hatte. Anlässlich eines Umgangskontaktes Ende Mai 2021 verblieb U. im Haushalt des Vaters, im Sommer 2023 wechselte er erneut in den Haushalt der Mutter. B. wechselte im Juli 2021 in den Haushalt der Mutter. Sie lebte einige Monate auf eigenen Wunsch im Wechselmodel bei beiden Eltern, zog dann jedoch in den Haushalt des Vaters zurück. B. und O. besuchen seit Sommer 2021 das I.-Gymnasium. Aufgrund einer Erkrankung war der Vater ab dem 19.6.2023 nicht mehr in der Lage, das Sorgerecht auszuüben. Im Verfahren 61 F 81/23 wurde seine Schwester D. als Vormund der Kinder B., O. und U. eingesetzt. Mit Beschluss vom 26.9.2024 (Bl. 10 d. A. 61 F 116/24) endete die Vormundschaft und der Vater erhielt die Sorge zurück. Aktuell befinden sich U. und C. in der Obhut der Kindesmutter, B. und O. in der Obhut des Kindesvaters, der nach J. verzogen ist. Der Vater übt das alleinige Sorgerecht für B., O. und U. aus. Umgangskontakte zwischen den Eltern und den jeweils bei dem anderen Elternteil lebenden Kindern finden derzeit nicht statt. Die Eltern trafen daher in der Verhandlung vom 26.9.2024 (61 F 121/24) die Vereinbarung, dass sie für die Dauer von einem Jahr auf solche Kontakte verzichten (Bl. 416 d. BA). Bzgl. U. hat die Mutter ein Verfahren (61 F 110/23) eingeleitet, mit dem Ziel der Erlangung des alleinigen Sorgerechts für das Kind. Das Amtsgericht hat mit Beweisbeschluss vom 24.8.2023 (Bl. 7 d. BA) angekündigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Gutachten ist noch nicht erstellt. Ein Geschwisterkontakt von B. und O. fand mit C. unter Begleitung des Ambulanten Jugendhilfezentrums V. aus E. zuletzt am 4.6.2023 statt, mit U. trafen sich die Schwestern ebenfalls begleitet am 24.5.2024. Der Vater hat unter dem 10.9.2024 ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet, um Geschwisterkontakte sicherzustellen. Er hat vorgetragen, es werde seit Jahren versucht, über diverse Vereinbarungen, Absprachen und Gespräche mit dem Jugendamt sowie dem Ambulanten Hilfezentrum eine tragfähige Lösung für die Geschwisterkontakte herbeizuführen. Die Mutter habe mehrfach gegen die getroffenen Absprachen verstoßen, was zu einer systematischen Verhinderung der Umgänge und der Geschwisterkontakte geführt habe. Zuletzt habe die Mutter keine Rückmeldung zu Treffen mehr gegeben. Die Kontakte sollten wöchentlich im Wechsel mit U. und C. stattfinden und später auch Übernachtungen umfassen. Die Mutter hat vorgetragen, U. habe der Mitarbeiterin des Jugendhilfezentrums V. gesagt, er wolle jeweils nur eine Schwester treffen, weil er sich sonst überfordert fühle. Da am 24.5.2024 beide Schwestern auf ihn warteten, verweigere er nunmehr den Umgang trotz guten Zuredens. Die Umgänge sollten zunächst ruhen. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Beteiligten angehört. Sodann hat es mit dem angefochtenen Beschluss der Mutter das Umgangsbestimmungsrecht für C. im Wege einstweiliger Anordnung entzogen und eine Ergänzungspflegerin bestellt. Hierzu hat es ausgeführt, die Kinder seien durch die drei Jahre andauernden Streitigkeiten der Eltern massiv belastet. Die Eltern bezögen die Kinder in den Konflikt ein. Die Kinder hätten jeweils ein Elternteil und die älteren Mädchen die Großeltern verloren. Die Mutter sei bindungsintolerant und verletzte ihre Wohlverhaltenspflicht. Es sei zu keinem Zeitpunkt erkennbar, dass sie sich bemüht habe, Kontakte der Geschwister herzustellen. Sie wirke nur vordergründig kooperativ und habe die Geschwistertreffen im Dezember 2023 ausgesetzt. U. sei am 24.5.2024 fröhlich zu seiner Mutter zurückgekehrt, die anschließend alle Termine abgesagt habe, weil es U. so schlecht ginge. Nicht nahvollziehbar sei außerdem, dass C. nicht motiviert werden könne, die Schwestern zu sehen. Mildere Maßnahme als der teilweise Sorgerechtsentzug seien nicht geeignet. Freiwillige Vereinbarungen habe die Mutter stets kurze Zeit später aufgekündigt; ein Pfleger könne nur die Übergabesituation regeln und sei nicht ausreichend flexibel in der Festlegung von Kontakten. Die Sache sei auch eilbedürftig, nachdem das Jugendamt E. Hilfemaßnahmen eingestellt habe. Hiergegen wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie rügt die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bochum und trägt vor, sie habe immer wieder versucht, den Geschwisterkontakt zu fördern. Soweit es nicht zu Umgängen gekommen sei, liege das daran, dass U. und C. die Umgänge nicht wollten. U. wehre sich mit Händen und Füßen, weil er sich von den Schwestern, die im Lager des Vaters zu verorten seien, bedrängt fühle. Er befürchte offenbar Vorwürfe und Druck. Das gleiche gelte für C.. Eine Ergänzungspflegschaft bedeute nur Stress für die Kinder. Durch die Erzwingung des Umgangs mit einer Ergänzungspflegschaft bahne sich weiterer Konfliktstoff an. Sie habe nichts gegen Unterstützung vom Jugendamt. Allerdings bedürfe es nicht der Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts. Der Vater trägt vor, Bochum sei weiterhin zuständig, da die Mutter zum Jahreswechsel dorthin umziehen werde. An den Weihnachtsfeiertagen hätten sie und die Großeltern die von B. und O. selbst gebastelten Geschenke für U. und C. zurückgewiesen und die Mädchen an der Haustür abgefertigt. Dies stelle eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls dar, die das Gericht sanktionieren solle. II. Die gemäß § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht – Familiengericht – Bochum gem. § 69 Abs. 1, S. 2 FamFG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Antrag des Vaters auf Regelung des Umgangs der Geschwister mit dem Kind C. im Wege der einstweiligen Anordnung. 1) Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt sich daraus, dass das Familiengericht das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Entzug des Umgangsbestimmungsrecht der Mutter (als Teil der elterlichen Sorge) für C. von Amts wegen angenommen und eine Entscheidung über das Begehren des beteiligten Vaters zur Regelung des Umgangs zwischen den Geschwistern nach § 1685 Abs. 1, 3 BGB für nicht getroffen hat, weil es diese – nach dem Teilentzug der elterlichen Sorge - als nicht erforderlich angesehen hat (vgl. dazu auch: OLG Köln, Beschluss vom 2.12.2016 – 2 Wx 550/16 – FamRZ 2017, 1164, juris, Rn. 33). Die Voraussetzungen für einen Entzug des Umgangsbestimmungsrechts der beteiligten Mutter gemäß § 1666 BGB liegen jedoch nicht vor. Die Befugnis, über den Umgang eines minderjährigen Kindes zu bestimmen, ist Teil der elterlichen (Personen-)Sorge nach § 1626 Abs. 1 BGB. Als Träger der elterlichen Sorge bestimmen die Eltern darüber, mit wem das Kind Umgang haben kann und soll. Die Befugnis zur Umgangsbestimmung kann nach §§ 1666, 1666 a BGB den Eltern entzogen werden. Ob eine solche Maßnahme angezeigt ist, ist anhand der strengen Eingriffsvoraussetzungen der Sorgerechtsentziehung zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 6.7.2016, XII ZB 47/15, FamRZ 2016, 1752, Juris, Rn. 44, 46; Vogel, FamRB 2024, 79 f. m. w. N.). a) Es ist bereits zweifelhaft, ob das Kindeswohl von C. durch die fehlenden Geschwisterkontakte zu B. und O. gefährdet ist. Die hohe Schwelle der Kindeswohlgefährdung dürfte durch einen unterlassenen Umgang nur sehr selten erreicht sein. Denn durch die Unterlassung des Umgangs müsste dem Kind mit ziemlicher Sicherheit ein nachhaltiger, erheblicher Schaden für seine physische oder psychische Gesundheit drohen. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht (BGH, Beschluss vom 6.2.2019, XII ZB 408/18, FamRZ 2019, 598, juris, Rn. 19). Psychische Schäden sind eventuell bei sehr ausgeprägten und engen Bindungen aufgrund intensiver Kontakte, die durch einen plötzlichen Umgangsabbruch abgeschnitten werden, denkbar (so Johannsen/Henrich/Althammer-Rakle, Familienrecht, 7. Aufl., § 1685, Rn. 13; Osthold, FF 2017, 347, 353). Eine ausgeprägte Bindung C.s an die Geschwister besteht jedoch nicht. C. hat zu ihren Schwestern bislang vielmehr weder eine Bindung noch eine Beziehung aufbauen können, da sie nie mit ihnen zusammengelebt und sie in der Vergangenheit kaum gesehen hat. b) Im Ergebnis kommt es jedoch nicht maßgeblich darauf an, ob das Wohl von C. durch die fehlende Regelung zum Umgang mit ihren Geschwistern gefährdet ist, denn selbst, wenn eine Gefährdung gegeben wäre, würde diese nicht den Entzug des Umgangsbestimmungsrechts der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung rechtfertigen. Die Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts bedarf als Eingriff in das Sorgerecht einer strengen Prüfung der Eignung und Erforderlichkeit. Der Entzug des Umgangsbestimmungsrechts setzt voraus, dass die Bezugspersonen eine mit einer Gefährdung des Kindeswohls verbundene Umgangsbestimmung treffen, die nicht durch mildere Mittel abgewehrt werden kann. Daran fehlt es. Als milderes Mittel wird eine – auf Antrag des Vaters zu treffende – Umgangsregelung nach § 1685 BGB zu erwägen sein, die gegenüber der Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts vorrangig ist (BGH, Beschluss vom 6.7.2016, XII ZB 47/15, a. a. O., Rn. 47; Vogel, a. a. O., 79, 81). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die gerichtliche Regelung des Umgangs – gegebenenfalls verbunden mit der Einrichtung einer Umgangspflegschaft gem. §§ 1684 Abs. 3, S. 3, 1685 Abs. 3 BGB – zur Abwendung möglicher Gefahren, die aus fehlenden Geschwisterkontakten entstehen können, nicht geeignet ist, bestehen – entgegen der Annahme des Familiengerichts - nicht. Zwar haben in der Vergangenheit wegen der Weigerung der Mutter nur wenige Geschwisterkontakte stattgefunden. Allerdings beruhten die wenigen Kontakte auf freiwilligen Vereinbarungen der Eltern. Ein gerichtlicher Titel für Umgangskontakte der Geschwister, der mit Zwangsmitteln (Ordnungsgeld) durchgesetzt werden kann, besteht bislang nicht. Die Mutter hat gegenüber dem Familiengericht die Schaffung eines solchen Titels nicht abgelehnt, sondern gemeinsam mit dem Vater einen Mindestregelungsgehalt erörtert (Kontakte einmal monatlich, Nachholungstermine). Mit dem Vergleichsvorschlag des Senats hat sie sich einverstanden erklärt. Aber auch wegen der Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung kann einem Umgangstitel nicht von vorherein die Erfolgsaussicht, Geschwisterkontakte zu ermöglichen, abgesprochen werden. Letztlich steht auch die Schwierigkeit, wegen der Vielzahl der Beteiligten eine vollstreckungsfähige Regelung zum Umgang zu erlassen, der Geeignetheit einer solchen Maßnahme nicht entgegen. 2) Da es an einer Sachentscheidung des Familiengerichts i. S. d. § 69 Abs. 1, S. 2 FamFG zum Umgang der Geschwister fehlt, ist die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache ohne Antrag gerechtfertigt (vgl. Keidel-Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 69 Rn. 19; Prütting/Helms – Abramenko, FamFG, 6. Aufl., § 69 Rn. 9). Die Zurückverweisung erscheint auch sachgerecht, denn die erstmalige Entscheidung durch den Senat würde zum Verlust der Tatsacheninstanz für die Entscheidung zum Umgangsrecht von C. im einstweiligen Anordnungsverfahren führen. Zudem ist bislang keine Entscheidung über den Umgang mit U. ergangen. III. Der Senat entscheidet ohne erneute mündliche Verhandlung, da von der erneuten Anhörung der Beteiligten keine weitergehenden Erkenntnisse im Hinblick auf die für die Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 69 Abs. 1, S. 2 FamFG zu treffende Entscheidung zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG, die Entscheidung zum Verfahrenswert ergibt sich aus §§ 45 Abs. 1, 41 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.